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26 W 17/26•OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, 2026-05-21, 26 W 17/26
26 W 17/26Obergericht / Civil Chamber 2621.05.2026
Der Grundsatz, dass ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren dienen, nicht mit gesonderten Ehrschutzklagen abgewehrt werden können, ist auch für die Auslegung eines auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen gerichteten Prozessvergleichs von Bedeutung.
Entscheidungsdatum: 2026-05-21
Aktenzeichen: 26 W 17/26
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0521.26W17.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 133 StGB, § 157 StGB, § 193 StGB
Der Grundsatz, dass ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren dienen, nicht mit gesonderten Ehrschutzklagen abgewehrt werden können, ist auch für die Auslegung eines auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen gerichteten Prozessvergleichs von Bedeutung.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 27. März 2026, 4 O 32/16 , Beschluss
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 27.03.2026 - 4 O 32/16 - wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Gläubiger wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags vom 18.12.2025 auf Erlass von Ordnungsmitteln (Bl. 306 ff. EA-LG).
Der Gläubiger war Beklagter, der Schuldner war Kläger des unter dem Aktenzeichen 4 O 32/16 vor dem Landgericht Gießen geführten Erkenntnisverfahren. In diesem Verfahren hat der Schuldner den Gläubiger mit der am 08.02.2016 anhängig gemachten Klage auf Unterlassung verschiedener Äußerungen in Anspruch genommen. Das Erkenntnisverfahren wurde mit einem am 23.06.2016 geschlossenen Prozessvergleich beendet. Im Rahmen dieses Vergleichs verpflichteten sich beide Parteien wechselseitig zur Unterlassung herabwürdigender Äußerungen und rufschädigender Behauptungen. Gemäß Ziffer 2 des Vergleichs sollte diese Verpflichtung auch für Äußerungen gegenüber „Dritten“, insbesondere den Herren A, B und C sowie den Mietern zweier Mietobjekte, den Arbeitgebern und Geschäftspartnern der Parteien und deren Angehörigen, gelten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.06.2016, Bl. 72 ff. d.A., Bezug genommen.
In der Folgezeit wurden nach entsprechender Androhung wegen Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtung gegen den Schuldner Ordnungsmittel verhängt, wobei wegen weiterer Einzelheiten insbesondere auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.04.2018, Bl. 206 ff. d.A., verwiesen wird.
Mit Antrag vom 18.05.2025, auf den ebenfalls verwiesen wird, hat der Gläubiger neuerlich die Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Äußerungen des vormaligen Klägers und jetzigen Schuldners begehrt, die im Rahmen der Erstattung einer Strafanzeige gegenüber der Polizei Stadt1 sowie nach Einstellung des Strafverfahrens gegenüber der Staatsanwaltschaft Gießen sowie in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit der Parteien in einem an ein Amtsgericht adressierten Schreiben erfolgt sein sollen. Er hat die Auffassung vertreten, auch die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte seien „Dritte“ im Sinne der Ziffer 2 des abgeschlossenen Vergleichs. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 891 ff. EA LG) sowie die Antragsschrift Bezug genommen.
Der Gläubiger hat sinngemäß beantragt, gegen den Schuldner ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen.
Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 27.03.2026 zurückgewiesen und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die in dem Vergleich titulierte Unterlassungsverpflichtung sei nicht feststellbar. Ob auch staatliche Stellen nach dem Willen der Parteien von der vereinbarten Unterlassungspflicht umfasst sein sollten, sei durch Auslegung zu ermitteln. Der Vergleich habe vorwiegend dazu gedient, Äußerungen im näheren Umfeld der Parteien zu unterbinden. Dies belege auch die - wenngleich nicht abschließende - Aufzählung von Namen und Personengruppen im Vergleich. Es sei nicht ersichtlich, dass hiervon auch Äußerungen im Rahmen einer Strafanzeige gegenüber einer Behörde oder einem Amtsträger umfasst sein sollten. Ein solches Verhalten sei bis dahin nicht streitgegenständlich gewesen und dem Vergleichsabschluss auch nicht vorausgegangen.
Zudem unterlägen die Äußerungen hinsichtlich des „Stalking-Vorwurfs“ jedenfalls dem Schutz des § 193 StGB. Der geäußerte Vorwurf sei jedenfalls nicht als haltlose Anschuldigung anzusehen. Es komme zwischen den Parteien unstreitig seit Jahren zu wechselseitigen unerwünschten Kontaktaufnahmen. Es sei unerheblich, ob der Schuldner die Vorfälle als rechtlicher Laie zutreffend als „Stalking“ bzw. Nachstellen im Sinne des § 238 StGB einordne. Auch die Aussage des Schuldners, der Gläubiger habe mit seinem Fahrzeug einen Mordversuch unternommen, stelle keinen Versuch des Schuldners dar, den erhobenen Stalkingvorwurf durch unwahre Tatsachen zu erhärten und sei im Hinblick auf die unstreitig erfolgte, der Staatsanwaltschaft vermutlich ohnehin bekannte Verurteilung eher beiläufig erfolgt.
Soweit die Stalking-Vorwürfe auch im Rahmen eines Schreibens an ein Amtsgericht im Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Verfahren erhoben worden seien, lasse sich die beanstandete Äußerung nicht zweifelsfrei als Äußerung im Sinne der Unterlassungsverpflichtung einordnen. In dem Schreiben sei lediglich von einer Anlage 6 die Rede, die Bilder enthalten solle, auf denen erkennbar sei, wie „D den Schuldner und seine Familie stalkt und fotografiert“. Zudem sei über eine bereits erstattete Anzeige berichtet worden. Die Aussage enthalte damit lediglich eine Information an das Amtsgericht, dass der Schuldner das Verhalten des Gläubigers als belästigend empfinde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 27.03.2026 Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Gläubiger mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er den Ordnungsmittelantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Er macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe bei seiner Auslegung den wahren Willen der Parteien und die Reichweite der Klausel verkannt. Die Vorgeschichte des Vergleichs belege, dass auch staatliche Stellen von dem Schutzbereich des Vergleichs umfasst seien. Denn der Schuldner habe bereits im Jahr 2014 eine Strafanzeige erstattet. Zudem habe das Landgericht § 193 StGB falsch angewandt. Der erhobene Vorwurf sei haltlos gewesen. Das Landgericht habe die Behauptung eines „Mordversuchs“ zudem rechtsfehlerhaft nur als beiläufig erachtet, nachdem der Schuldner wider besseres Wissen gehandelt habe. Der Schuldner habe gewusst, dass dem Vater nur ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, aber kein versuchtes Tötungsdelikt nachgewiesen worden sei.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass von Ordnungsmitteln zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es liegt keine zur Verhängung von Ordnungsmitteln führende Zuwiderhandlung gegen die in dem Vergleich titulierte Unterlassungsverpflichtung vor. Denn der geschlossene Prozessvergleich umfasst von vornherein keine Äußerungen, die gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten getätigt werden.
Soweit erforderlich, sind im Rahmen der Auslegung eines Prozessvergleichs auch die Umstände des Zustandekommens und der Hintergründe des Vergleichs aufzuklären (BGH, Beschluss vom 22.02.2024 - III ZR 63/23, juris Rn. 9 m.w.N). Ferner ist zu berücksichtigen, dass mit Blick auf die Doppelnatur des Prozessvergleichs der Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrages als Vollstreckungstitel andererseits auseinanderfallen können. Während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden - unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervortretenden - Willen entspricht, ist ein Prozessvergleich Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Für dessen Auslegung ist nicht in erster Linie der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgebend, der den Inhalt eines privatrechtlichen Vertrages bestimmt und für diesen selbst dann maßgebend bleibt, wenn die Erklärungen der Vertragspartner objektiv eine andere Bedeutung haben sollten. Maßgeblich ist vielmehr, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 31.03.1993 - XII ZR 234/91, juris unter 1. m.w.N.; OLG Hamm Beschluss vom 12.10.2020 - 5 W 46/20, juris).
a) Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren dienen, von vornherein nicht mit gesonderten Ehrschutzklagen abgewehrt werden können (st. Rspr., BGH, Urteil vom 13.10.1987 - VI ZR 83/87, juris; BGH, Urteil vom 27.2.2018 - VI ZR 86/16, juris Rn. 16 m.w.N.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche beziehungsweise in einem weiteren Verfahren erfolgte Verurteilung zur Unterlassung oder Beseitigung in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Diese Grundsätze gelten entsprechend für Äußerungen, die in einem Gerichtsverfahren in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, etwa als Zeuge (BGH, Urteil vom 20.06.2023 - VI ZR 207/22, juris Rn. 9), oder gegenüber Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörden erfolgen.
Es kann dem Bürger grundsätzlich nicht verwehrt werden, vermeintliche Missstände oder den Verdacht strafbarer Handlungen den Stellen aufzuzeigen, die für die Beseitigung des angeblichen Missstands oder für die Aufklärung von Straftaten zuständig sind (st. Rspr., BGH, Urteil vom 20.6.2023 - VI ZR 207/22, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 27.2.2018 - VI ZR 86/16, juris Rn. 26; vom 28.2.2012 - VI ZR 79/11, juris Rn. 8; jeweils m.w.N.). Das Recht, Strafanzeigen zu erstatten, ergibt sich aus § 158 StPO. Soweit in diesem Zusammenhang ehrkränkende Äußerungen zur Untermauerung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts erfolgen, ist der Anzeigenerstatter regelmäßig durch § 193 StGB davor geschützt, seinerseits eine strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Auch in einem Zivilverfahren darf der strafrechtliche Ehrenschutz nicht dazu zwingen, eine rechtserhebliche Tatsachenbehauptung aus Furcht vor Bestrafung nach § 186 StGB zu unterlassen, weil nicht vorauszusehen ist, ob die behauptete Tatsache bewiesen werden kann (BVerfG, NJW 1991, 29 m.w.N.).
Selbst wenn eine Tatsachenbehauptung unwahr ist, ist deshalb eine gesonderte auf Unterlassung gerichtete zivilrechtliche Ehrschutzklage regelmäßig unzulässig. Denn ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden (BGH, Urteil vom 27.2.2018 - VI ZR 86/16, juris Rn. 16 ff. m.w.N.).
b) Nach diesen Rechtsgrundsätzen stellt es entgegen der Auffassung des Gläubigers keinen Widerspruch dar, dass Äußerungen gegenüber Privaten anders behandelt werden als Äußerungen gegen Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte. Diese Differenzierung steht vielmehr im Einklang mit der Rechtsordnung sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts. Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass die ehrverletzende Wirkung von Äußerungen gegenüber staatlichen Stellen diejenige von Äußerungen gegenüber Privatpersonen übersteigen würde. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die mit derartigen Äußerungen konfrontierten Amtsträger zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und zudem anders als Privatpersonen im Rahmen des jeweiligen Straf- oder Zivilverfahrens nach den jeweils geltenden prozessualen Regelungen weitreichende Möglichkeiten haben, die Richtigkeit etwaiger ehrverletzender Tatsachenbehauptungen zu überprüfen.
c) Auch aus der Vorgeschichte des Vergleichs folgt entgegen der Auffassung des Gläubigers nichts anderes. Im Gegenteil waren die zur Auslegung des Vergleichs ergänzend heranzuziehenden Klageanträge des vormaligen Klägers und jetzigen Schuldners im Rahmen des mit dem Prozessvergleich beendeten Erkenntnisverfahrens von vornherein so zu verstehen, dass diese auf die Unterlassung der dort in Ziffer 1 genannten ehrverletzender Äußerungen gegenüber dem Schuldner, dessen Geschäftspartnern, den Mietern der Mietobjekte sowie seinen Angehörigen abzielten, keinesfalls aber auf Unterlassung (künftiger) Äußerungen im Rahmen von (künftigen) Strafanzeigen und anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten gerichtet waren.
Dies ergibt sich bereits aus dem rein privaten Kontext der im Klageantrag zu 1) konkret benannten Äußerungen, vor allem aber daraus, dass ein weitergehendes - auf Unterlassung von Äußerungen zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Ermittlungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren - gerichtetes Begehren von vornherein unzulässig gewesen wäre (vgl. zur Auslegung von Unterlassungsanträgen allgemein Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 253 Rn. 13c m.w.N.). Prozesserklärungen - wie hier etwa die den Rechtsstreit einleitende Klageschrift sowie die im Rahmen des Prozessvergleichs abgegebenen Prozesserklärungen - sind aber im Zweifel danach auszulegen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht; nur dies trägt dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften nach Art. 19 Abs. 3 GG Rechnung (BGH, Beschluss vom 11.02.2026 - XII ZB 328/25, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 11.06.2025 - IV ZR 83/24, juris Rn. 28).
Etwas anderes folgt auch nicht unter Berücksichtigung des prozessualen Vorbringens des Gläubigers im Erkenntnisverfahren. Dieser hat in der Klageerwiderung die beanstandeten Äußerungen inhaltlich teilweise in den Kontext eines damals laufenden Ermittlungsverfahrens gestellt und im Übrigen Ausführungen zu der (von ihm behaupteten) Richtigkeit der Äußerungen gemacht. Eine Widerklage war angekündigt, bis zum Termin vom 23.06.2016 aber nicht erhoben worden. Ein konkretes Unterlassungsbegehren des jetzigen Gläubigers war jedenfalls in dem der hiesigen Zwangsvollstreckung vorausgehenden Erkenntnisverfahren damit bereits nicht streitgegenständlich. Die Ausführungen des Gläubigers im Erkenntnisverfahren sind bei verständiger Würdigung schon deshalb, vor allem aber aufgrund der vorstehend erläuterten Rechtsgrundsätze, nicht dahin zu verstehen, dass seine Rechtsverteidigung zugleich darauf abgezielt hätte, Äußerungen des jetzigen Schuldners gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder im Rahmen künftiger gerichtlicher Auseinandersetzungen zu unterbinden, denn ein solches Begehren wäre ebenfalls unzulässig gewesen.
Es liegt nicht im wohlverstandenen Interesse der Parteien, die von ihnen angekündigten prozessualen Anträge sowie den zur Untermauerung dieser Anträge gehaltenen Sachvortrag dahin zu deuten, dass sie auf ein prozessual unzulässiges Begehren abzielen würden. Dass es im Vorfeld zu dem Erkenntnisverfahren bereits zu wechselseitigen Strafanzeigen gekommen war, ändert daran nichts, denn die Unterlassung der dort jeweils getätigten Äußerungen hätte nicht im Wege gesonderter wechselseitiger Zivilklagen zulässigerweise erreicht werden können.
Mit Blick auf diese dem Vergleichsabschluss vorausgehenden Prozesserklärungen und Umstände sowie mit Blick auf den gefestigten Rechtsgrundsatz, dass ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienen, von vornherein nicht mit gesonderten Ehrschutzklagen abgewehrt werden können, ist auch dem Prozessvergleich selbst nicht zu entnehmen, dass die Erstattung und Begründung von Strafanzeigen oder die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Rahmen zivilrechtlicher Gerichtsverfahren von der Unterlassungsverpflichtung erfasst sein sollte.
Eine derart weitgehende Auslegung würde die prozessualen (Grund-)Rechte beider Parteien in unzulässiger Weise beschränken und hätte - sofern eine solch weitreichende Einigung tatsächlich beabsichtigt gewesen wäre - zumindest gesonderter Erwähnung bedurft.
Diese Beurteilung obliegt allein den zuständigen Ermittlungsbehörden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, da die insoweit anfallenden Gerichtskosten streitwertunabhängige Festgebühren sind. Im Übrigen besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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