OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, 2026-05-13, 6 UF 89/26

6 UF 89/26Obergericht13.05.2026

Regest

1. Reagieren die Eltern in einem bereits länger andauernden und aufgrund einer Zwischenvereinbarung nicht mehr geförderten Umgangsverfahren auf die Anfrage des Gerichts, ob das Verfahren erledigt erklärt werde, nicht, so kann mangels Beendigung des Verfahrens keine isolierte Kostenentscheidung getroffen werden. 2. Auf die Beschwerde eines Elternteils hin ist in einem solchen Fall die Kostenentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG aufzuheben und das Verfahren zur ausstehenden Entscheidung über den Umgang an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Verfahrensgang vorgehend AG Dieburg , 9. März 2026, 54 F 251/23 UG, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen — 6 UF 89/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-13

Aktenzeichen: 6 UF 89/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0513.6UF89.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Reagieren die Eltern in einem bereits länger andauernden und aufgrund einer Zwischenvereinbarung nicht mehr geförderten Umgangsverfahren auf die Anfrage des Gerichts, ob das Verfahren erledigt erklärt werde, nicht, so kann mangels Beendigung des Verfahrens keine isolierte Kostenentscheidung getroffen werden.

  2. Auf die Beschwerde eines Elternteils hin ist in einem solchen Fall die Kostenentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG aufzuheben und das Verfahren zur ausstehenden Entscheidung über den Umgang an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Verfahrensgang

vorgehend AG Dieburg , 9. März 2026, 54 F 251/23 UG, Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dieburg vom 09.03.2026 wird einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg zurückverwiesen.

Gerichtskosten fallen für das Beschwerdeverfahren nicht an. Außergerichtliche Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren, in dem der Beteiligte zu 3. eine Umgangsregelung mit seiner Tochter erstrebt hat.

Das betroffene Kind ist aus der Ehe des Beteiligten zu 3. (im Folgenden Kindesvater) und der Beteiligten zu 4. (im Folgenden Kindesmutter) hervorgegangen. Seit der Trennung der Eltern im März 2022 lebt die gemeinsame Tochter im Haushalt der Kindesmutter.

Mit Schriftsatz vom 03.04.2023 hat der Kindesvater das vorliegende Verfahren mit dem Ziel der Regelung einer paritätischen Betreuung angestrengt. Das Amtsgericht hat dem betroffenen Kind einen Verfahrensbeistand bestellt. In dem Erörterungstermin vom 06.07.2023 haben die Beteiligten sich auf die Einholung eines lösungsorientierten Sachverständigengutachtens geeinigt und für die Zeit der Gutachtenerstattung eine vorläufige Umgangsregelung vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 06.07.2023 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 18.07.2023 hat das Amtsgericht die Einholung eines lösungsorientierten Sachverständigengutachtens angeordnet. Wegen der Beweisfragen wird auf den Beschluss vom 18.07.2023 verwiesen. Die Sachverständige hat das schriftliche Gutachten am 25.01.2024 erstattet. Die Sachverständige hat empfohlen, den Umgang in einem ersten Schritt auszuweiten und ab Beginn des neuen Schuljahrs 2024 ein wochenweises Wechselmodell zu installieren sowie sich einer Beratungsstelle anzuschließen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen. In einem weiteren Erörterungstermin am 25.03.2024 haben die Beteiligten eine Zwischenvereinbarung über den Regelumgang und den Osterferienumgang 2024 getroffen sowie eine grundsätzliche Aufteilung für die Sommerferien 2024 vereinbart. Die Zwischenvereinbarung wurde nicht gerichtlich gebilligt. Es bestand Einigkeit, dass das Verfahren zunächst ruht, um die Vereinbarung zu leben und die Beteiligten sich gegebenenfalls zurückmelden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 25.03.2024 nebst beigefügtem Vermerk Bezug genommen.

In der Folgezeit entstand Streit über die konkrete Aufteilung der Sommerferien 2024 und der Herbstferien. Zur Sommerferienregelung erteilte das Amtsgericht am 04.07.2024 einen Hinweis. Mit Schreiben vom 15.10.2024 teilte die Verfahrensbevollmächtige der Kindesmutter mit, dass eine gerichtliche Regelung für die Herbstferien nicht mehr veranlasst sei, aber bei vielen Fragen fremde Hilfe angefragt werde und die Beteiligten Kontakt zu einer Mediatorin aufnehmen würden. Mit Schreiben vom 17.01.2025 fragte das Amtsgericht an, ob Einigkeit bestünde, dass keine gerichtlichen Maßnahmen erforderlich seien und ob das Verfahren auf dem Schriftweg beendet werden könne. Das Jugendamt stimmte einer Beendigung des Verfahrens zu. Die übrigen Beteiligten haben nicht geantwortet und wurden mit Schreiben vom 17.02.2025 an die Beantwortung des Schreibens vom 17.01.2025 erinnert. Der Kindesvater legte den E-Mail-Verkehr mit der Kindesmutter zu den Faschingsferien und den Osterferien 2025 vor. Auf die E-Mails vom 05.03.2025 und 18.03.2025 wird verwiesen. Mit Schreiben vom 25.03.2025 erinnerte das Amtsgericht erneut an Beantwortung des Schreibens vom 17.01.2025. Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter teilte daraufhin die Mandatsbeendigung mit. Die aktuelle Verfahrensbevollmächtigte zeigte am 27.03.2025 die Vertretung der Kindesmutter an. Nach deren Mitteilung vom 08.05.2025 planten die Eltern einen Beratungstermin zur Mediation für den 03.06.2025. Mit Schreiben vom 17.07.2025 fragte das Amtsgericht nach dem Sachstand. Der Kindesvater teilte mit, dass Ziel der Mediation die Regelung des Ferienumgangs sowie die Klärung einer möglichen Ausweitung des Umgangs sei und dass für den Fall, dass keine Einigung erzielt werde, über den Antrag des Kindesvaters vom 03.04.2023 zu entscheiden sei. Die Kindesmutter teilte mit, dass eine Ausweitung der Umgänge wegen der schwierigen Kommunikation der Eltern nicht in Betracht komme.

Am 30.09.2025 hat der Kindesvater beantragt, das Verfahren fortzuführen, weil die Einigungsbemühungen gescheitert seien. Auf den Schriftsatz vom 30.09.2025 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Zur Darstellung der Gründe des Scheiterns aus Sicht der Kindesmutter wird auf den Schriftsatz vom 14.11.2025 verwiesen.

Mit Schreiben vom 09.12.2025 bat das Gericht die Beteiligten um Mitteilung, ob gerichtlicher Regelungsbedarf bestehe oder ob das Verfahren auf dem Schriftweg beendet werden könne.

Nach einer erfolglosen Erinnerung vom 29.01.2026 an die Beantwortung der Anfrage vom 09.12.2025 hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, der dem Kindesvater am 11.03.2026 zugestellt worden ist, eine Kostenentscheidung getroffen. Es hat die Gerichtskosten den Eltern je zur Hälfte auferlegt und angeordnet, dass die Beteiligten ihre notwendigen Aufwendungen selbst zu tragen haben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beteiligten sich trotz wiederholter Nachfrage nicht mehr zum Sachstand geäußert hätten und scheinbar eine außergerichtliche Lösung gefunden worden sei. Da sich das Verfahren somit in der Hauptsache erledigt habe, sei nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. In Kindschaftssachen entspreche es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten hälftig zu teilen.

Mit am 10.04.2026 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kindesvater Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts erhoben und eine Begründung angekündigt. Nachdem keine Begründung eingegangen war, hat der Senat für den Fall der Aufrechterhaltung der Beschwerde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Beschluss des Amtsgerichts gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil bisher keine Entscheidung in der Sache ergangen sei. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mitgeteilt, dass er sich von der Entscheidung des Amtsgerichts gerade deshalb beschwert fühle, weil das Amtsgericht keine Entscheidung über seinen Antrag getroffen habe. Das Amtsgericht habe auf der Grundlage einer unzutreffenden Annahme der Erledigung entschieden, ohne dass hierfür tatsächliche oder rechtliche Grundlagen bestanden hätten.

Die Kindesmutter hat im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen.

II.

Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Eine Anfechtung der isolierten Kostenentscheidung ist in Umgangsverfahren zulässig (Weber in: Sternal, FamFG, 22. Auflage 2025, § 81 FamFG, Rn. 61), weil es sich hierbei um eine Endentscheidung i. S. v. § 58 FamFG handelt. Ob die in § 61 Abs. 1 FamFG vorausgesetzte Mindestbeschwer erreicht ist, kann dahinstehen. Die Vorschrift findet auf Kostenbeschwerden in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen die vorliegende Umgangssache zählt, keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - XII ZB 597/13 -, NJW-RR 2014, 129).

Die Sache war unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Gericht der ersten Instanz zurückzuverweisen, weil dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Familiengericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Verfahren durch Erledigung beendet wurde und es einer Entscheidung in der Sache nicht bedürfe. Das Umgangsverfahren nach § 1684 BGB ist ein Amtsverfahren. Der Antrag beim Familiengericht ist als bloße Anregung i. S. d. § 24 Abs. 1 FamFG zu verstehen (OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 205), so dass das Verfahren weder durch Rücknahme des "Antrags" oder andere Dispositionsakte der Beteiligten beendet werden kann (§ 22 Abs. 4 FamFG; vgl. OLG Rostock, MDR 2024, 714; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.12.2012 - 1 WF 327/12 -, Rn. 14, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.03. 2014 - 9 WF 27/14 -, Rn. 3, juris; Staudinger/Dürbeck (2023), Rn. 175 zu § 1684 BGB). Wollen die Beteiligten ein Umgangsverfahren gleichwohl einvernehmlich, jedoch ohne vollstreckbare Regelung beenden, wird vertreten, dass dies aufgrund ihrer Elternautonomie möglich sein muss (OLG Frankfurt, ZKJ 2024, 229; OLG Frankfurt (1. Senat), FamRZ 2014, 53; a. A. OLG Frankfurt (5. Senat), NZFam 2014, 610; OLG Brandenburg, NZFam 2014, 708). Das Verfahren wird in einem solchen Fall aber nur abgeschlossen, wenn das Gericht - nach Kindeswohlprüfung - eindeutig die verfahrensbeende Wirkung des - nicht vollstreckungsfähigen - Vergleichs zum Ausdruck bringt, etwa durch Aufnahme der Feststellung im Protokoll, dass die Beteiligten auf die fehlende Vollstreckbarkeit hingewiesen wurden und durch die Feststellung im Wege eines gerichtlichen Beschlusses, dass es einer familiengerichtlichen Regelung des Umgangs nicht bedarf (Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 3. Auflage 2025, § 1684 BGB, Rn. 89; OLG Frankfurt, ZKJ 2024, 229). Geht aus einer Vereinbarung hervor, dass die Beteiligten nur eine Teilvereinbarung getroffen haben und eine weitere Tätigkeit des Gerichts wünschen, so ist das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen (Heilmann, a. a. O., § 1684 BGB, Rn. 90).

Nach diesen Maßstäben wurde das vorliegende Verfahren weder durch die Zwischenvereinbarung vom 25.03.2024 noch in der Folgezeit durch Nichtbeantwortung der gerichtlichen Sachstandsanfragen beendet. Die Bezeichnung als Zwischenvereinbarung stellt klar, dass das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch keinen Abschluss finden sollte, ebenso wie die angekündigte Rückmeldung für den Fall, dass die Umsetzung nicht funktioniert. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung lediglich den Regelumgang betrifft und keine abschließende Ferienregelung getroffen wurde. Schließlich weist auch der Umstand, dass die Vereinbarung nicht gerichtlich gebilligt worden ist und keine Kostenentscheidung getroffen wurde, darauf hin, dass das Verfahren noch fortgesetzt werden sollte. Nach der Zwischenvereinbarung vom 25.03.2024 haben die Eltern sich mehrmals an das Gericht gewendet und um Vermittlung nachgesucht, was ebenfalls deutlich zeigt, dass weiterhin ein Bedürfnis für eine umfassende Umgangsregelung bestand. Am 30.09.2025 hat der Kindesvater die Fortführung des Verfahrens beantragt, weil die Einigungsbemühungen zur Regelung des Umgangs gescheitert sind. Die Kindesmutter hat mit Schriftsatz vom 14.11.2025 bestätigt, dass die Mediation beendet wurde. Für diesen Fall hatte der Kindesvater schon zuvor mitgeteilt, dass über seinen Antrag vom 03.04.2023 zu entscheiden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass die Einigungsbemühungen gescheitert waren und eine Umgangsregelung zum Wohl des Kindes erforderlich war. Es wäre angezeigt gewesen, einen Termin zu bestimmen, die Sache mit den Beteiligten erneut zu erörtern und entweder im Termin eine umfassende gerichtlich gebilligte Vereinbarung zu treffen oder den Umgang durch Beschluss zu regeln. Allein aus dem Umstand, dass die Beteiligten sich trotz wiederholter Nachfrage nicht mehr zum Sachstand geäußert haben, rechtfertigt angesichts des Verfahrensverlaufs nicht die Schlussfolgerung, dass die Beteiligten eine außergerichtliche Lösung gefunden und kein Interesse mehr an einer gerichtlichen Regelung haben, zumal der Kindesvater ausdrücklich die Fortführung des Verfahrens beantragt hatte.

Vor einer verfahrensbeendenden Entscheidung hätte eine Kostenentscheidung nicht ergehen dürfen (§ 82 FamFG). Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung, eine Stellungnahme der Kindesmutter zur Beschwerdebegründung abzuwarten, zumal die Beschwerdebegründung sich mit dem Hinweis des Senats deckt, zu dem der Kindesmutter rechtliches Gehör gewährt wurde.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 81 Abs. 1 FamFG. Gerichtskosten fallen für das Beschwerdeverfahren nicht an.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts ist nicht veranlasst, weil im Beschwerdeverfahren über die Kostenentscheidung keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG).

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