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32 Sch 5/25•OLG Frankfurt 32. Zivilsenat, 2026-04-24, 32 Sch 5/25
32 Sch 5/25Obergericht / Civil Chamber 3224.04.2026
1. Hinsichtlich der Frage, ob die Parteien eines Schiedsverfahrens eine Parteivereinbarung im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO treffen wollten, ist die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers maßgeblich. 2. Die Annahme eines Verstoßes eines Schiedsspruchs gegen den ordre public durch Missachtung der Rechtskraft setzt voraus, dass die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft anhand der früheren Entscheidung nicht zweifelhaft ist und insbesondere keine Auslegung der Entscheidungsgründe erfordert.
Entscheidungsdatum: 2026-04-24
Aktenzeichen: 32 Sch 5/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0424.32SCH5.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1042 ZPO, § 1055 ZPO, § 1059 ZPO
Hinsichtlich der Frage, ob die Parteien eines Schiedsverfahrens eine Parteivereinbarung im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO treffen wollten, ist die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers maßgeblich.
Die Annahme eines Verstoßes eines Schiedsspruchs gegen den ordre public durch Missachtung der Rechtskraft setzt voraus, dass die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft anhand der früheren Entscheidung nicht zweifelhaft ist und insbesondere keine Auslegung der Entscheidungsgründe erfordert.
Der Antrag der Antragstellerin, den von dem Schiedsgericht, bestehend aus A, B und C, in dem Schiedsverfahren X (Z) erlassenen Schiedsspruch vom 10. Februar 2025 hinsichtlich der Buchstaben a.ii, e, f, h, i und k des Tenors aufzuheben, wird hinsichtlich der Buchstaben e.iii und f.iii des Tenors als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 30 Millionen Euro festgesetzt.
A.
Die Antragstellerin begehrt die teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs, der in einem in Frankfurt am Main geführten Schiedsverfahren am 10.02.2025 erlassen wurde.
Die Antragstellerin ist ein globales biopharmazeutisches Unternehmen mit Sitz in Taiwan.
Die Antragsgegnerin ist eine pharmazeutische Gesellschaft mit Sitz in Stadt1 (Österreich), die sich vornehmlich auf die Entwicklung und Vermarktung von Therapien für seltene Krankheiten (sog. "orphan diseases") spezialisiert hat.
Im Jahre 2008 erfand der Gründer und CEO der Antragstellerin den Wirkstoff Ropeginterferon alfa-2b, auch bekannt als P1101 (das "Produkt"), der u.a. zur Behandlung der seltenen Blutkrankheit Polyzythämie Vera (PV) eingesetzt wird. Die Antragstellerin ist Inhaberin aller Rechte an P1101.
Beide Parteien strebten eine Zusammenarbeit an, um P1101 erfolgreich als Medikament entwickeln und auf den Markt bringen zu können.
Um P1101 als Medikament auf den Markt zu bringen, schlossen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin im September 2009 einen Lizenzvertrag (License Agreement, im Schiedsspruch als "LA" definiert") sowie einen Herstellungsvertrag (Manufacturing Agreement, im Schiedsspruch als "MA" definiert). Die Parteien vereinbarten dabei im Wesentlichen, dass die Antragsgegnerin P1101 klinisch entwickeln und vermarkten sollte, wofür die Antragstellerin die Rechte gewähren sowie das Medikament herstellen und liefern sollte. Die Antragsgegnerin sollte dabei u. a. den Markt im EU-Gebiet sowie in einigen Ländern Afrikas und des Nahen Ostens erschließen, d.h., insbesondere die entsprechenden Marktzulassungen beantragen. Der Antragstellerin sollte dagegen der Rest der Welt, insbesondere die USA, als Absatzgebiet verbleiben.
Der Lizenzvertrag sah u.a. vor, dass die Antragstellerin als Lizenzgeberin das Recht haben sollte, alle klinischen Daten von der Antragsgegnerin zu erhalten und diese für den Marktzugang in den ihr verbliebenen Absatzmärkten zu nutzen. Die Antragstellerin verpflichtete sich ihrerseits, eng mit der Antragsgegnerin bei der Beantwortung von Fragen der Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten.
Speziell zur Unterstützung der Antragstellerin bei der Beantragung der Zulassung für das Produkt in den USA (dem "US-Zulassungsverfahren") schlossen die Parteien im Jahr 2014 zusätzlich einen Beratungs- und Dienstleistungsvertrag (Clinical Development Consultation and Service Contract, im Schiedsspruch als "Service Contract" definiert). Zwischen den Parteien bestand in der Folge Streit darüber, ob dieser Vertrag die Pflicht der Antragsgegnerin, klinische Daten mit der Antragstellerin zu teilen, einschränken könnte.
Die Zusammenarbeit der Parteien war für beide Seiten nicht zufriedenstellend. Die Entwicklung sowie die anschließende Markteinführung des Medikaments zur Behandlung von PV verlief für beide Parteien enttäuschend. Während die Antragstellerin die Verantwortung hierfür in der fehlenden Expertise und verschiedenen Versäumnissen der Antragsgegnerin sieht, wirft die Antragsgegnerin der Antragstellerin Verzögerungen und mangelnde Mitwirkungen im Hinblick auf die Beantragung der Marktzulassung bei der European Medical Agency (EMA) und der Belieferung mit Produkten vor.
Die Parteien befinden sich seit mehreren Jahren im Rechtsstreit. Dieser umfasst folgende Komplexe:
Verzögerung des EU-Zulassungsverfahrens um fünf Monate (Respondant’s 5-Month Delay Claim),
Verzögerung der EU-Markteinführung von viereinhalb Monaten (Respondant’s 4.5-Month Delay Claim),
Kaufpreis für P1101 bzw. Besremi-Pens (Respondant’s Historical Price Reconciliation Claim),
Verzögerung des US-Zulassungsverfahrens (Claimant’s US Delay Claim),
Nichtentwicklung des Produkts für andere MPNs - anderer chronischer Blutkrebsarten (Claimant’s MPNs Claims) und
Mangelnder Verkaufserfolg nach Markteinführung.
Im Jahr 2018 leitete die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin ein Schiedsverfahren unter dem Aktenzeichen Y (das "erste Schiedsverfahren") ein. Darin machte sie unter anderem Schadensersatzansprüche aufgrund Verzögerungen bei der EU-Zulassung sowie der Markteinführung von Besremi im EU-Gebiet geltend. Die Antragstellerin begehrte widerklagend unter anderem die Zahlung eines zusätzlichen Kaufpreises für die P1101-Lieferungen für den klinischen Gebrauch.
Mit Schiedsspruch vom 16.10.2020 in dem Verfahren Y („erster Schiedsspruch“) mit umgekehrten Rubrum stellte das Schiedsgericht („erstes Schiedsgericht“) fest, dass die von der Antragstellerin ausgesprochenen Kündigungen des License Agreement und Manufacture Agreement unwirksam waren und verurteilte die Antragstellerin, an die Antragsgegnerin Schadensersatz in Höhe von 142,22 Mio. Euro (korrespondierend mit dem Respondent’s 5-Month Delay Claim und Respondent’s 4,5-Month Delay Claim) zuzüglich Zinsen seit dem 14.08.2019 sowie die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 1,35 Mio. Euro zu zahlen. Sämtliche weitergehenden Anträge wurden abgewiesen. Der Tenor des Ersten Schiedsspruchs lautet:
„1) The License Agreement and the Manufacture Agreement between Claimant and Respondent are in effect and Respondent’s purported terminations thereof produced no legal effect.
Respondent is hereby ordered to pay to Claimant EUR 142,221,201 plus interest at a rate of 5% above the base interest rate from 14 August 2019 until receipt by Claimant of this amount in full, payable on an annual basis.
Respondent is hereby ordered to pay to Claimant EUR 1,353,976.63 as of the date of the present award.
All other requests, to the extent they are not without object, are denied.“
Mit Beschluss vom 25.03.2021 zum Az. 26 Sch 18/20 (SchiedsVZ 2022, 40) erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den ersten Schiedsspruch für vollstreckbar und wies den Aufhebungsantrag der Antragstellerin zurück.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 09.12.2021 (Az. I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228) den ersten Schiedsspruch teilweise auf, nämlich hinsichtlich der Zuerkennung von Schadensersatz (Tenorziffer 2 des ersten Schiedsspruchs) (kumulativ korrespondierend mit dem Respondent’s 5-Month Delay Claim und Respondent’s 4,5-Month Delay Claim, gemeinsam im Folgenden „Delay Claims“) und in Bezug auf die Kostenentscheidung (Tenorziffer 3 des Ersten Schiedsspruchs). Der Bundesgerichtshof stellte insoweit fest, dass hinsichtlich der Verzögerung von 4,5 Monaten (korrespondierend mit dem Respondent’s 4,5-Month Delay Claim) ein Begründungsmangel vorliege, da es an Feststellungen des ersten Schiedsgerichts zum Vorsatz der Antragstellerin fehle. Zudem habe das erste Schiedsgericht das Bestreiten der Antragstellerin zur Schadenshöhe in Bezug auf beide Delay Claims gehörswidrig übergangen. Die Entscheidung des ersten Schiedsgerichts zu Tenorziffer 1 - mit der das erste Schiedsgericht die Unwirksamkeit der von der Antragstellerin ausgesprochenen Kündigung des License Agreement und Manufacture Agreement festgestellt hat - sowie die Abweisung aller übrigen Anträge unter Tenorziffer 4 hob der Bundesgerichtshof nicht auf. Insoweit ist der erste Schiedsspruch in Rechtskraft erwachsen.
Nach Erlass des ersten Schiedsspruchs leitete die Antragstellerin am 18.11.2020 und 22.12.2020 zwei neue Schiedsverfahren (X und Z) gegen die Antragsgegnerin nach den Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer (ICC-SchO) ein. Diese Verfahren wurden mit Entscheidung des ICC-Schiedsgerichtshofs (ICC Court) vom 19.02.2021 zu dem hier in Rede stehenden zweiten Schiedsverfahren („zweites Schiedsverfahren“) mit dem Aktenzeichen X (Z) verbunden. Die Antragsgegnerin hat ihre Ansprüche gegen die Antragstellerin daraufhin als Widerklage im zweiten Schiedsverfahren geltend gemacht.
Im zweiten Schiedsverfahren haben die Parteien ihre Anträge jeweils erheblich erweitert. Gegenstand des zweiten Schiedsverfahrens waren daher bis zum Erlass des Teilschiedsspruchs Ansprüche beider Parteien gegeneinander in Höhe von insgesamt mehr als 9,5 Milliarden Euro. Beide Parteien haben dabei mehrere Schadensersatzansprüche sowie Zahlungsansprüche geltend gemacht.
Die Antragstellerin begehrte zuletzt von der Antragsgegnerin vornehmlich Schadensersatz wegen der Verzögerung des US-Zulassungsverfahrens, wegen der Nichtentwicklung des Produkts für andere MPNs (seltener chronischer Blutkrebsarten) sowie wegen der Nichtausschöpfung des vollen Marktwerts des Produkts. Daneben machte sie Ausgleichsansprüche wegen nach ihrer Ansicht unterbezahlter Pen-Lieferungen geltend.
Die Antragsgegnerin machte, nachdem der erste Schiedsspruch vom Bundesgerichtshof teilweise aufgehoben worden war, widerklagend erneut Schadensersatzansprüche gegen die Antragstellerin wegen der Verzögerung des EU-Zulassungsverfahrens um fünf Monate sowie wegen der Verzögerung der Markteinführung Besremis (Name des Arzneimittels ) um viereinhalb Monate geltend, die bereits Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens waren. Daneben machte die Antragsgegnerin mehrere Zahlungsansprüche geltend, u. a. einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer behaupteten Überzahlung für P1101-Lieferungen für den klinischen Gebrauch.
Mit dem den Parteien am 17.02.2025 zugestellten Teilschiedsspruch hat das Schiedsgericht Ansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt über 5 Milliarden Euro (nebst nicht quantifizierten Ansprüchen) und Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin in Höhe von insgesamt über 3,2 Milliarden Euro abschließend abgewiesen. Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin hat das Schiedsgericht in Höhe von 1,56 Millionen Euro zugesprochen. Die Entscheidung über weitere Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin in Höhe von insgesamt 366 Millionen Euro und in Bezug auf Ansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 59 Millionen nach Fortsetzung des Verfahrens zur Anspruchshöhe hat sich das Schiedsgericht im Teilschiedsspruch vorbehalten.
Der Tenor des Schiedsspruchs lautet wie folgt:
"NOW THEREFORE THE TRIBUNAL:
a. In relation to the Claimant’s US Delay Claim (as defined in paragraph 613 above and relating to the Claimant’s requests Nos. 1 and 2):
i. Declares that the Respondent breached its obligations by failing to inform the Claimant, for more than six months, of the DMC’s warnings regarding PROUD-PV’s likely failure; and
ii. Dismisses the Claimant’s claim for a declaration that the Respondent is liable to compensate the Claimant for any and all resulting damages from this breach as the Claimant has not established causation;
b. Reserves its decision on the Claimant’s Price Reconciliation Claim (as defined in paragraph 1394(a) above and relating to the Claimant’s request No. 12) with regard to the Tribunal’s computation of the Internal Purchase Price (as defined in paragraph 1358 above);
c. Reserves its decision on the Claimant’s Unpaid Deliveries Claim (as defined in paragraph 1394(b) above and relating to the Claimant’s requests Nos. 10 and 18(e)) pending determination of the quanta of the Respondent’s 5-Month Delay Claim (as defined in paragraph 624 above) and the Respondent’s 4.5-Month Delay Claims (as defined in paragraph 625 above);
d. Reserves its decision on the Claimant’s Unpaid Royalties Claim (as defined in paragraph 1394(c) above and relating to the Claimant’s requests Nos. 11 and 18(f)) pending determination of the quanta of the Respondent’s 5-Month Delay Claim (as defined in paragraph 624 above) and the Respondent’s 4.5-Month Delay Claims (as defined in paragraph 625 above);
e. In relation to the Respondent’s 5-Month Delay Claim (as defined in paragraph 624 above and relating to the Respondent’s requests Nos. (B)-(D), (Q) and (S)):
i. Declares that the Claimant intentionally breached its obligation vis-à-vis the Respondent under the License Agreement as amended to timely cooperate with the Respondent to answer the D-120 Questions of the EMA;
ii. Declares that the Claimant is liable for damages caused by its breach of its obligation vis-a-vis the Respondent under the License Agreement as amended to timely cooperate with the Respondent to answer the D-120 Questions of the EMA; and
iii. Reserves its decision on the quantum of the Claimant’s liability;
f. In relation to the Respondent’s 4.5-Month Delay Claim (as defined in paragraph 625 above and relating to the Respondent’s requests Nos. (E)-(G), (Q) and (S)):
i. Declares that the Claimant intentionally breached its obligation under the License Agreement and Manufacture Agreement as amended to timely deliver marketable Besremi pens as ordered pursuant to purchase orders POR 1807-39 dated 14 August 2018 (Exhibit R-039) and POR 1810-24 dated 22 October 2018 (Exhibit R-040);
ii. Declares that the Claimant is liable for damages caused by the breach of its obligation vis-a-vis the Respondent to timely deliver marketable Besremi pens as ordered pursuant to purchase orders POR 1807-39 dated 14 August 2018 (Exhibit R-39) and POR 1810-24 dated 22 October 2018 (Exhibit R-40); and
iii. Reserves its decision on the quantum of the Claimant’s liability;
g. Reserves its decision on the Respondent’s Current Price Reconciliation Claim (as defined in paragraph 631(a) above and relating to the Respondent’s requests Nos. (R)-(S)) with regard to the Tribunal’s computation of the Internal Purchase Price (as defined in paragraph 1358);
h. In relation to the Respondent’s Historical Price Reconciliation Claim (as defined in paragraph 631(b) above and relating to the Respondent’s requests Nos. (R)-(S)), orders the Claimant to pay to the Respondent EUR 209,036.48 plus simple interest from 16 February 2021 until full and final payment in the amount of 5 percentage points above the base rate per annum, capped at a rate of 6% per annum compounded annually;
i. In relation to the Respondent’s Previous Arbitration Cost Claim (as defined in paragraph 631 (d) above and relating to the Respondent’s requests Nos. (R)-(S)), orders the Claimant to pay to the Respondent EUR 1,353,976.63 plus simple interest from 20 October 2020 until full and final payment in the amount of 5 percentage points above the base rate per annum, capped at a rate of 6% per annum compounded annually;
j. Reserves its decision as to costs and interest (where applicable); and
k. Dismisses any other requests."
Mit dem Teilschiedsspruch hat das Schiedsgericht die Procedural Order No. 14 vom 17. Februar 2025 erlassen. Deren Ziffer I. lautet wie folgt:
„I. INTRODUCTION
On 10 February 2025, the Tribunal rendered its Partial Final Award.
In the Partial Final Award, the Tribunal inter alia:
a. Confirmed the Claimant’s liability with respect to the Respondent’s 5-Month and 4.5-Month Delay Claims;
b. Reserved its decision on quantum with respect to the Respondent’s 5-Month and 4.5-Month Delay Claims;
c. Pending determination of the Respondent’s 5-Month and 4.5-Month Delay Claims, reserved its decision on the Claimant’s Unpaid Deliveries Claim and the Claimant’s Unpaid Royalties Claim; and
d. Pending determination of the Internal Purchase Price, reserved its decision on the Claimant’s Price Reconciliation Claim and the Respondent’s Current Price Reconciliation Claim.
a. Quantification of the Respondent’s 5-Month Delay Claim and the Respondent’s 4.5-Month Delay Claim; and
b. Determination of the Internal Purchase Price
(together the “Quantum Stage”).
In Ziffer II und III der Procedural Order No. 14 hat das Schiedsgericht Hinweise erteilt und u. a. Beweisanordnungen getroffen.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Aufhebungsantrag sowohl gegen die Abweisung eines Teils der von ihr geltend gemachten Ansprüche als auch gegen die teilweise Stattgabe von Anträgen der Antragsgegnerin. Sie ist der Auffassung, dass der Schiedsspruch auf schwerwiegenden Rechts- und Verfahrensfehlern des Schiedsgerichts beruhe, sowohl in Bezug auf die teilweise stattgegebene Widerklage der Antragsgegnerin als auch auf die überwiegend abgewiesene Klage der Antragstellerin.
Die Antragstellerin stützt ihren Aufhebungsantrag auf folgende Gründe:
(1) Die Antragstellerin behauptet, dass die nach ihrer Auffassung intransparente Entscheidung des Schiedsgerichts, mit der die Parteien regelrecht überfallen worden seien, gegen das zwischen den Parteien vereinbarte Verfahren im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO verstoße. Darüber hinaus habe das Schiedsgericht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil die Verfahrensteilung für sie überraschend gewesen sei und die Entscheidung die Antragstellerin unzulässig in ihren Angriffs- und Verteidigungsmitteln beschnitten habe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b ZPO). Sie stelle zugleich einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) dar. Schließlich liege auch eine Verletzung des § 301 ZPO vor, welche vorliegend einen Verstoß gegen den ordre public darstelle, weil die Verfahrensführung des Schiedsgerichts nicht mehr rational nachzuvollziehen sei.
(2) Die Entscheidung des Schiedsgerichts in lit. e und f des Tenors sei auch in weiterer Hinsicht fehlerhaft.
So entspreche die Begründung nicht den Anforderungen des § 1054 Abs. 2 ZPO, da sie lückenhaft, in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere lasse die Begründung nicht erkennen, welche Entscheidung das Schiedsgericht überhaupt habe treffen wollen, soweit es um die Abgrenzung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln der Antragstellerin gehe. Auch die Begründung zu sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen wie Fälligkeit und Kausalität sei widersprüchlich und fehlerhaft.
Darüber hinaus sei das Gehörsrecht der Antragstellerin verletzt worden, weil das Schiedsgericht mehrere ihrer Verteidigungsvorbringen in entscheidungserheblicher Weise übergangen habe.
Insbesondere bei der Feststellung des Kausalzusammenhangs im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB sei das Schiedsgericht wiederholt in nicht nachvollziehbarer Weise und einseitig zulasten der Antragstellerin von seinen eigenen Maßstäben zur Beweislastverteilung abgewichen. Damit habe das Schiedsgericht nicht nur das Gehörsrecht der Antragstellerin verletzt, sondern auch gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit aus Art. 103 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen.
Ein weiterer Verstoß gegen den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit sowie gegen das zwischen den Parteien vereinbarte Verfahren bestehe darin, dass das Schiedsgericht der Antragsgegnerin erlaubt habe, unentschuldigt verspätetes und präkludiertes Vorbringen einzureichen, ohne es der Antragstellerin zu erlauben, sich umfassend dagegen zu verteidigen, insbesondere durch Sachverständigenbeweis. Gleichzeitig habe das Schiedsgericht einen Antrag der Antragstellerin auf Zulassung verspäteten Vorbringens abgelehnt, mit der Begründung, dass die Antragsgegnerin sich nicht mehr effektiv dagegen verteidigen könne.
(3) Das Schiedsgericht habe in lit. h des Tenors einen Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin bejaht (im Schiedsspruch bezeichnet als Respondent’s Historial Price Reconciliation Claim), weil es fälschlicherweise eine Rechtskraftbindung an die Entscheidungsgründe des ersten Schiedsspruchs angenommen habe. Diese Verkennung der (fehlenden) Rechtskraft habe die Antragstellerin „um effektiven Rechtsschutz beraubt“ sowie in ihrem Gehörsrecht und ihrem Justizgewährungsanspruch verletzt.
(4) In lit. i des Tenors habe das Schiedsgericht einen Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin aus dem vorherigen Schiedsverfahren (im Schiedsspruch bezeichnet als Respondent’s Previous Arbitration Cost Claim) alleine aufgrund ihrer - ihrerseits aufzuhebenden - Entscheidungen über die Schadensersatzansprüche bejaht.
Bei einer Gesamtschau dieser gravierenden Verstöße dränge sich der Eindruck auf, dass dem Schiedsspruch eine tiefgreifende Ungleichbehandlung der Parteien zugrunde liege. Das Schiedsgericht habe sich augenscheinlich nicht von dem Grundsatz eines fairen Verfahrens leiten lassen, sondern habe um jeden Preis versucht, Ansprüche der Antragsgegnerin - trotz deren selbstverantworteter und unentschuldigter Säumnis und Beweisfälligkeit - anzuerkennen.
(5) Soweit das Schiedsgericht darüber hinaus in lit. a.ii. einen Schadensersatzanspruch der Antragstellerin wegen Verzögerung des US-Zulassungsverfahrens (Claimant’s US Delay Claim) wegen angeblich nicht bewiesenen Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden abgelehnt habe, gehe diese Entscheidung auf die uneinheitlich angewandte Beweislastverteilung durch das Schiedsgericht zurück, so dass der Schiedsspruch gegen § 1054 Abs. 2 ZPO sowie den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verstoße. Weiterhin habe das Schiedsgericht auch die Darlegungsanforderungen an den Sachvortrag zur Kausalität überspannt, so dass das Gehörsrecht der Antragstellerin verletzt worden sei.
(6) Schließlich könne auch die Abweisung sämtlicher Ansprüche der Antragstellerin in lit. k des Tenors keinen Bestand haben.
Soweit das Schiedsgericht den im Schiedsspruch als Claimant’s MPNs Claim bezeichneten Schadensersatzanspruch der Antragstellerin abgelehnt habe, vermöge die Begründung des Schiedsspruchs die Entscheidung nicht zu tragen und genüge nicht den Anforderungen des § 1054 Abs. 2 ZPO.
Soweit das Schiedsgericht den im Schiedsspruch als Claimant’s CML Claim bezeichneten Anspruch der Antragstellerin abgelehnt habe, beruhe die Entscheidung auf einer Gehörsverletzung, weil das Schiedsgericht in Abkehr von anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Antragstellerin die Beweislast auferlegt und damit die Darlegungsanforderungen an den Sachvortrag in nicht zu erwartender Weise überspannt habe.
Soweit das Schiedsgericht den im Schiedsspruch als Claimant’s Purchase Price Amendment Claim bezeichneten Anspruch der Antragstellerin abgelehnt habe, beruhe die Entscheidung auf einer widersinnigen und zirkulären Begründung, die gegen § 1054 Abs. 2 ZPO verstoße, sowie auf einer Gehörsverletzung, weil das Schiedsgericht das zentrale Vorbringen der Antragstellerin übergangen oder jedenfalls im Kern nicht erfasst habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin Bezug genommen, insbesondere auf die Schriftsätze vom 19.05.2025 (Bl. 1 ff. d. A.) sowie vom 21.01.2026 (Bl. 4557 ff. d. A.).
Die Antragstellerin beantragt,
den von dem Schiedsgericht, bestehend aus A, B und C (Vorsitzende des Schiedsgerichts), in dem Schiedsverfahren X (Z) erlassenen Schiedsspruch vom 10. Februar 2025 hinsichtlich Ziffern a.ii, e, f, h, i und k des Tenors aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Aufhebungsantrag der Antragstellerin vom 19. Mai 2025 zurückzuweisen;
hilfsweise für den Fall der (Teil-)Aufhebung des Schiedsspruchs, die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO im Umfang der Aufhebung an das Schiedsgericht zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Aufhebungsantrag in Bezug auf die Tenorziffern e.iii und f.iii unstatthaft ist, soweit sich die Antragstellerin auf die Entscheidung des Schiedsgerichts stützt, das Verfahren zu teilen. Im Übrigen sei der Aufhebungsantrag unschlüssig.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts, das Verfahren zu teilen und den Parteien die Möglichkeit zu weiterem Vortrag zur Höhe ihrer jeweiligen Zahlungsanträge zu geben, sei nicht als Schiedsspruch, sondern als eine verfahrensleitende Verfügung zu qualifizieren. Als solche könne sie nicht Gegenstand eines Aufhebungsantrags sein. Der gegen die Erklärungen des Schiedsgerichts in den Tenorziffern e.iii und f.iii (Vorbehalt der Entscheidung über die Haftung der Höhe nach) gestellte Aufhebungsantrag sei demgemäß bereits unstatthaft.
Soweit die Antragstellerin die Aufhebung des Schiedsspruchs zu den Tenorziffern e.ii und f.ii (Feststellung der Haftung dem Grunde nach) wegen der Teilungsentscheidung des Schiedsgerichts begehre, sei weder vorgetragen noch ersichtlich, wie sich die Teilungsentscheidung auf den Schiedsspruch zu diesen Tenorziffern ausgewirkt habe. Die insoweit tenorierten Entscheidungen hätte das Schiedsgericht auch ohne Verfahrensteilung getroffen und treffen müssen. Der Aufhebungsantrag sei insoweit unschlüssig.
Die Entscheidung, die die Antragstellerin eigentlich begehre, nämlich die Zurückweisung der Delay Claims der Antragsgegnerin gerade auch der Höhe nach wegen nach Absicht der Antragstellerin fehlender Substantiierung des Schadens, habe das Schiedsgericht nicht getroffen. Ein unterbliebener Schiedsspruch könne aber im Aufhebungsverfahren weder angegriffen noch substituiert werden.
Unabhängig davon seien die Einwände der Antragstellerin gegen die Verfahrensrechtmäßigkeit der Teilungsentscheidung in jeder Hinsicht unbegründet. Soweit die Antragstellerin sich darauf berufe, dass die Teilungsentscheidung „parteivereinbarten Verfahrensregeln“ widersprochen hätte, gehe sie bereits in ihrer Prämisse, es handele sich bei den Procedural Rules um „parteivereinbarte Verfahrensregeln“, grundlegend fehl.
Soweit die Antragstellerin im Übrigen versuche, im Teilschiedsspruch Begründungsmängel in Gestalt nach ihrer Ansicht „widersprüchlicher“, „uneinheitlicher“, unterbliebener oder falscher Begründungen aufzuzeigen, begehre sie nichts anderes als eine Überprüfung des Teilschiedsspruchs in der Sache, also eine im Aufhebungsverfahren unzulässige révision au fond. Weder leide der Teilschiedsspruch unter einem Begründungsmangel noch habe das Schiedsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör der Antragstellerin verletzt. Das wesentliche Kernvorbringen der Antragstellerin sei vom Schiedsgericht berücksichtigt worden. Es sei beiden Parteien umfassend rechtliches Gehör gewährt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragserwiderung wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin Bezug genommen, insbesondere auf die Schriftsätze vom 6.10.2025 (Bl. 2991 ff. d. A.) sowie vom 10.02.2026 (Bl. 4648 ff. d. A.).
Das vorliegende Aufhebungsverfahren ging am 19.05.2025 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein und erhielt zunächst das Aktenzeichen 26 Sch 7/25.
Bereits zuvor, am 21.03.2025, hatte das Präsidium des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit der 6. Änderung der Geschäftsverteilung 2025 beschlossen, zum 01.07.2025 einen 32. Zivilsenat einzurichten und diesem u. a. die bisherige Zuständigkeit des 26. Zivilsenats gemäß Buchstabe b) des Zuständigkeitskataloges des 26. Zivilsenats gemäß Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2025 („b) dem Oberlandesgericht obliegende Entscheidungen nach den §§ 1062 ff. ZPO“) zu übertragen (vgl. dazu und zum Folgenden bereits Senat, Beschluss v. 14.10.2025 - 32 Sch 4/25, juris). Um eine hinreichende Auslastung des 32. Zivilsenates zu gewährleisten, wurden dem 32. Zivilsenat mit dem genannten Beschluss die bis zum 20.03.2025 bei dem 26. Zivilsenat eingegangen und noch anhängigen Sachen u. a. nach Buchstabe b) des Zuständigkeitskatalogs des 26. Zivilsenats gemäß Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2025, „die am 20. März 2025 noch nicht verhandelt oder terminiert sind und in denen am 20. März 2025 noch nicht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet ist oder ein Hinweis nach § 522 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO erteilt worden ist“, übertragen.
Mit Beschluss vom 23.06.2025 (14. Änderung der Geschäftsverteilung 2025) beschloss das Präsidium des Oberlandesgerichts sodann eine Neufassung u. a. des Zuständigkeitskatalogs des 32. Zivilsenats und bestimmte, dass der 32. Zivilsenat u. a. für die bis zum 30.06.2025 bei dem 26. Zivilsenat eingegangen und noch anhängigen Sachen u. a. nach Buchstabe b) des Zuständigkeitskatalogs des 26. Zivilsenats gemäß Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2025, „die am 30. Juni 2025 noch nicht verhandelt oder terminiert sind und in denen am 30. Juni 2025 noch nicht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet ist“, zuständig ist.
Mit einer Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts gemäß § 21i Abs. 2 GVG vom 27.06.2025 (16. Änderung der Geschäftsverteilung 2025) wurde sodann bestimmt, dass die im Zuständigkeitskatalog des 32. Zivilsenats in der Fassung des Präsidiumsbeschlusses vom 21.03.2025 und der Fassung des Präsidiumsbeschlusses vom 23. Juni 2025 enthaltene Datumsangabe jeweils durch die Datumsangabe „22. Juni 2025“ ersetzt wird.
B.
Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung der lit. a.ii, e, f, h, i und k des Tenors des Schiedsspruchs vom 10.02.2025 ist überwiegend zulässig (hierzu nachfolgend I.). Soweit er zulässig ist, ist er jedoch unbegründet (hierzu nachfolgend II.).
I.
a) Der Senat ist für die Aufhebung des Teilschiedsspruch gemäß §§ 1059, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Frankfurt am Main und damit im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf der Grundlage der oben genannten Beschlüsse des Präsidiums des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist der 32. Zivilsenat funktionell zuständig, da das vorliegende Verfahren, das zunächst Buchst. b) des Zuständigkeitskatalogs des 26. Zivilsenats gemäß Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2025 unterfiel, am 22.06.2025 noch nicht verhandelt oder terminiert und am 22.06.2025 noch nicht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet worden war. Daher ging die funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung dieses Verfahrens zum 01.07.2025 auf den 32. Zivilsenat über.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans bestehen nicht. Die nachträgliche („unterjährige“) Änderung war durch die Einrichtung des 32. Zivilsenats und die damit naturgemäß einhergehende „ungenügende Auslastung des Spruchkörpers“ i.S.d. § 21e Abs. 3 S. 1 GVG veranlasst (vgl. etwa BFH, Beschluss v. 12.5.2021 - IX B 74/20, juris; Senat, Beschluss v. 14.10.2025 - 32 Sch 4/25, juris).
b) Der Antrag ist innerhalb der Drei-Monats-Frist nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestellt worden. Der Teilschiedsspruch wurde nach Angabe der Parteien am 17.02.2025 zugestellt. Der 17.05.2025 fiel auf einen Samstag, so dass die Antragstellung am 19.05.2025 fristgerecht war.
c) Unstatthaft ist der Aufhebungsantrag, soweit er sich gegen lit. e.iii und f.iii des Tenors des Schiedsspruchs richtet und die Antragstellerin insoweit meint, dass das Schiedsgericht mit dem Erlass des Teilschiedsspruchs sowie der Anordnung der Verfahrensteilung gegen parteivereinbarte Verfahrensregeln sowie den verfahrensrechtlichen ordre public einschließlich des Gehörsrechts der Antragstellerin verstoßen habe.
aa) Gemäß § 1059 Abs. 1 ZPO ist ein Aufhebungsantrag nur zulässig, wenn er sich auf einen Schiedsspruch bezieht, wobei von Letzterem nur dann auszugehen ist, wenn das Schiedsgericht über den Streitgegenstand vollständig oder in Teilen abschließend entschieden hat (BGH, Urteil v. 07. 10.1953 - II ZR 170/52, NJW 1953, 1013; Senat, Beschluss v. 06.03.2026 - 32 Sch 3/25, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 10.05.2007 - 26 Sch 20/06, SchiedsVZ 2007, 278; Zöller/Geimer, ZPO 36. Aufl. 2026, § 1054, Rn. 3).
bb) Hieran fehlt es, soweit die Antragstellerin die Aufhebung des Schiedsspruchs zu lit. e.iii und f.iii begehrt. In beiden Fällen hat sich das Schiedsgericht seine Entscheidung über die Höhe der Haftung der Schiedsklägerin - also der Antragstellerin - vorbehalten („reserves its decision on the quantum of the Claimant’s liability“). Damit hat es gerade keine abschließende Entscheidung getroffen.
d) Statthaft ist dagegen der Aufhebungsantrag, soweit er sich gegen lit. e.ii und f.ii des Tenors des Schiedsspruchs richtet, in denen das Schiedsgericht einen Ausspruch zum Haftungsgrund formuliert („declares that the Claimant is liable for damages caused by the breach of its obligation vis-a-vis the Respondent to …..“), nachdem es jeweils in e.i und f.i. die Pflichtverletzung der Schiedsklägerin und Antragstellerin festgestellt hat. Soweit der 26. Zivilsenat des OLG Frankfurt in einer früheren Entscheidung aus dem Jahr 2007 (Beschluss v. 10.05.2007, Az. 26 Sch 20/26) einen gegen einen Teil-Schiedsspruch gestellten Aufhebungsantrag als bereits unzulässig abgewiesen hat, weil es an der Abtrennbarkeit des Streitgegenstandes i.S.v. § 301 ZPO fehle, findet sich in dieser Entscheidung keine Begründung für die Annahme, § 301 ZPO gelte unmittelbar auch für das Verfahren vor dem Schiedsgericht und ziehe deshalb bei Fehlen seiner Voraussetzungen per se einen Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens nach sich. Der erkennende Senat vermag dieser Rechtsprechung daher nicht zu folgen. Im Übrigen hat auch der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main diese Rechtsprechung in einer späteren Entscheidung explizit aufgegeben (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 24.07.2014 - 26 Sch 28/13, 26 Sch 29/13, BeckRS 2014, 124235). Nicht zuletzt mit Blick auf die mit dem Erlass einer Teil-Entscheidung verfolgten Ziele (Vereinfachung und Beschleunigung, Übersichtlichkeit bei umfangreichem Streitstoff und Förderung der Vergleichsbereitschaft) erscheint es vielmehr gerechtfertigt, den Erlass eines Teil-Schiedsspruchs nicht an den Voraussetzungen des § 301 ZPO zu messen, solange in concreto die Verfahrensgestaltung (noch) rational nachvollziehbar ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 24.07.2014 - 26 Sch 28/13, 26 Sch 29/13, BeckRS 2014, 124235; vgl. auch Senat, Beschluss v. 06.03.2026 - 32 Sch 3/25, juris). Von letzterem ist im Streitfall auszugehen.
II.
In der Sache ist der Antrag - soweit er zulässig ist - unbegründet.
Zu Unrecht begehrt die Antragstellerin nach § 1059 ZPO die Aufhebung des Schiedsspruchs in lit. a.ii, e, f, h, i und k des Tenors. Denn Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere sind keine Verstöße gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO), Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b ZPO) oder Verstöße gegen eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO) erkennbar.
Im Einzelnen:
a) Dabei macht die Antragstellerin zu Unrecht geltend, dass das Schiedsgericht mit der Teilung des Verfahrens und dem Erlass des Teilschiedsspruchs gegen parteivereinbarte Verfahrensregelungen verstoßen habe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO), insbesondere gegen Nr. 20 und Nr. 26 der Procedual Order No. 1 (im Folgenden PO1), die sich mit dem Einreichen von Dokumenten und Schriftsätzen befassen.
Diese Rüge überzeugt deshalb nicht, weil es sich vorliegend bei der PO1 bereits nicht um eine Parteivereinbarung im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO handelt. Eine solche setzt voraus, dass die Parteien eine Vereinbarung bezüglich des Verfahrens treffen wollen, wobei es auf die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ankommt (vgl. Senat, Beschluss v. 14.10.2025 - 32 Sch 4/25, juris Rn. 276 ff.).
Vorliegend kann aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht angenommen werden, dass die Parteien eine Vereinbarung über das Verfahren treffen wollten. Zwar wurde im Rahmen der Case Management Conference über die Procedural Rules gesprochen. Auch ist nicht erkennbar, dass die Parteien mit den darin niedergelegten verfahrensleitenden Regelungen und Anordnungen nicht einverstanden gewesen wären. Dies macht sie aber nicht zu parteivereinbarten Verfahrensregeln, von denen nur parteiübereinstimmend abgewichen werden können sollte. Dies gilt gerade für Regelungen zum Einreichen von Schriftsätzen und Vorlage von Dokumenten. Die Formulierung der PO1 legt vielmehr nahe, dass es sich hierbei um eine Anordnung des Schiedsgerichts handelt.
So heißt es in der Einleitung der PO1 in Ziffer I.1. (Anlage ASt-14, Bl. 1180):
„In accordance with Article 24 (1) of the ICC Rules, and having consulted with the Parties during the Case Management Conference held on 20 May 2021, the Tribunal issues the present Procedural Order No. 1, which determines the applicable procedural rules for the present arbitration proceedings (the „Procedural Rules“).“
Der Begriff „issues“ spricht für eine einseitige Anordnung des Schiedsgerichts. Dieses behält sich auch das Recht vor, die Procedural Rules zu ändern. So heißt es in Ziffer IX.55:
„The Tribunal reserves the right to modify these Procedural Rules as appropriate and after consulting the Parties.“
Das Schiedsgericht soll hiernach die Procedural Rules einseitig ändern können. Zwar muss es hierfür die Parteien zunächst anhören. Eine Zustimmung der Parteien ist aber gerade nicht erforderlich. Hierzu passt im Übrigen, dass die PO1 lediglich vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts unterzeichnet wurde und nicht von den Parteien.
Daher geht auch die im Anwaltsschriftsatz vom 27.03.2026 geäußerte Auffassung der Antragstellerin, wegen Überschreitung des Verfahrenskalenders liege ein Verstoß gegen Art. 24 ICC-SchiedsO und damit gegen eine Parteivereinbarung vor, fehl.
Ungeachtet dessen betreffen die genannten Anordnungen der PO1 nicht Fragen der Verfahrensteilung, Abschichtung und den Erlass von Zwischen- bzw. Teilentscheidungen. Selbst wenn das Schiedsgericht hiernach zu Unrecht weiteren Vortrag der Antragsgegnerin zugelassen hat, ist dies für die Zulässigkeit der Teilentscheidung ohne Belang und stellt insoweit keinen Aufhebungsgrund dar. Die Zulassung weiteren Vortrags hat das Schiedsgericht mit der den Teilschiedsspruch begleitenden PO14 vom 17.02.2025 (Anlage ASt 3, Bl. 906 d.A.) angeordnet. Diese unterliegt nicht dem Aufhebungsantrag. Ob die Antragsgegnerin ihren Vortrag zur Höhe des Haftungsanspruch auf Dokumente und Unterlagen stützt, die nicht hätten zugelassen werden dürfen, ob diese also als verspätet zurückgewiesen werden müssten und ob die Entscheidung hierauf beruht, kann allenfalls Prüfpunkt im späteren zweiten Teil des Verfahrens sein.
Soweit die Antragstellerin rügt, dass das Schiedsgericht nicht seine Befugnis zur Anordnung einer Verfahrensteilung und Erlass eines Teilschiedsspruchs dargelegt habe, ist auf Artikel 22.2 der ICC-Rules zu verweisen. In Anhang lit. a) ist die Zweiteilung des Verfahrens und der Erlass eines Teilschiedsspruchs ausdrücklich genannt.
b) Ebenso wenig vermag die Antragstellerin mit ihrem Vortrag durchzudringen, dass der Teilschiedsspruch eine Überraschungsentscheidung gewesen sei, sie mit einer solchen nicht habe rechnen können und ihr diesbezüglich kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.
Eine gegen das rechtliche Gehör verstoßende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das (Schieds-)Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, den es anders beurteilt als die Parteien und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. In einem solchen Fall muss das (Schieds-)Gericht auf seine Rechtsauffassung hinweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnen (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 10.3.2021 - IV ZR 337/19, NJOZ 2021, 1289, 1290; Senat, Beschluss v. 14.10.2025 - 32 Sch 4/25 -, juris). Eine solche Sachlage bestand hier nicht. Denn die Möglichkeit eines Teilentscheids stand jedenfalls im Raum.
Mit Schreiben vom 29.05.2023 (Anlage AG01, Bl. 3152 d.A.) stellte das Schiedsgericht eine Teilung der mündlichen Verhandlung in den Raum, verbunden mit der Möglichkeit zu ergänzendem Vortrag in einer Quantum-Phase. Dem trat die Antragstellerin nicht entgegen und stellte diesen Punkt mit E-Mail vom 01.06.2023 (Anlage AG02, Bl. 3155 d. A.) in das Ermessen des Schiedsgerichts. Mit ihrer Post-hearing-Stellungnahme vom 13.12.2023 (Anlage ASt27, Bl. 2340 d. A.) stellte die Antragstellerin auch weitere unbezifferte Anträge (Bl. 2394 d. A.). Im Post-Hearing-Brief hatte die Antragsgegnerin neben ihrem auf Zahlung gerichteten Antrag ausdrücklich beantragt, über das Vorliegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und die Haftung der Antragstellerin dem Grunde nach durch jeweils separate Feststellungsentscheidungen zu entscheiden (Teilschiedsspruch Textziffer 337, Bl. 270 d. A.). Vor diesem Hintergrund konnte - auch wenn das Schiedsgericht dies zuvor nicht ausdrücklich ankündigte - der Teilschiedsspruch keine Überraschung sein.
c) Zu Unrecht rügt die Antragstellerin ferner einen Verstoß gegen § 301 ZPO und in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen den ordre public.
Wie auch von der Antragstellerin zutreffend erkannt, ist das Schiedsgericht im Rahmen seines Ermessens grundsätzlich befugt, Teilschiedssprüche zu erlassen, auch wenn die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht gegeben sind. Denn § 301 ZPO ist keine unverzichtbare Norm für ein ordnungsgemäßes Verfahren und damit keine zwingende Vorschrift des deutschen Rechts, deren Verletzung ein Verstoß gegen den ordre public darstellen würde (vgl. BGH, Beschluss v. 09.12.2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228, Rn. 14). Die Voraussetzungen des § 301 ZPO sind also im Grundsatz nicht auf die Schiedsgerichtsbarkeit übertragbar (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 19). Der verfahrensrechtliche ordre public erfordert keine Einschränkung dieses Grundsatzes, wenn infolge eines Grund- oder Teilurteils die konkrete Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht, die Verfahrensgestaltung aber (noch) rational nachvollziehbar ist (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 20). Umgekehrt ist der verfahrensrechtliche ordre public verletzt, wenn die Verfahrensgestaltung, also die Teilung des Verfahrens und der Erlass des Teilschiedsspruchs zum Grund rational nicht mehr nachvollziehbar ist. Der Bundesgerichtshof hatte bei dem seiner oben zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine rational nicht mehr nachvollziehbare Verfahrensgestaltung gesehen, weil die Parteien mit prozessleitender Verfügung darüber informiert worden waren, dass der Schiedsrichter beabsichtigte, über sämtliche Schadenspositionen zu entscheiden, die entscheidungsreif waren und damit für die Parteien die Möglichkeit eines Teilschiedsspruchs im Raum stand. Entgegen der Annahme der Antragstellerin kann daraus aber nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine rationale Verfahrensführung zu verneinen ist, wenn die Parteien zuvor nicht informiert wurden, sie nicht widersprochen oder zugestimmt haben oder ein Teilschiedsspruch nicht zumindest im Raum stand.
Es mag sein, dass das Schiedsgericht die Parteien nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es einen Teilschiedsspruch beabsichtigte. Im Raum hat eine solche Verfahrensteilung aber gestanden. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter b) verwiesen.
Ungeachtet dessen ist vorliegend entscheidend, dass es sich bei dem Schiedsverfahren um einen umfangreichen und komplexen Rechtsstreit mit zahlreichen Forderungen und Gegenforderungen handelt und sich bereits deshalb eine Abschichtung und Sortierung des Streitstoffes anbot. Wie sich aus dem Schreiben des Schiedsgerichts vom 16.04.2025 (Anlage AG04, Bl. 3362 d. A.) ergibt, hat das Schiedsgericht mit dem Erlass des Teilschiedsspruchs die Hoffnung verbunden, eine Grundlage für eine außergerichtliche Einigung der Parteien im Rahmen der Quantum-Phase geschaffen zu haben.
Dass die Teilung des Verfahrens rational nicht nachvollziehbar wäre, lässt sich daher nicht feststellen.
Soweit die Antragstellerin meint (Bl. 4574 d. A.), dass ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt sei, weil das Schiedsgericht ihre Rüge der Unschlüssigkeit übergangen habe, überzeugt dies nicht. Ob das Schiedsgericht dem geltend gemachten Anspruch stattgibt oder diesen nicht möglicherweise doch mangels schlüssiger Darlegung der Schadenshöhe abweist, steht noch nicht fest. Diese Rüge könnte daher erst in einem möglichen Aufhebungsverfahren zum zweiten Teil des Schiedsverfahrens erhoben werden. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Frage, ob das Schiedsgericht eine Schiedsklageklageforderung der Höhe nach als schlüssig ansieht oder nicht, um eine Entscheidung, die wegen des Verbots der révision au fond (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 14.02.2019 - I ZB 33/18 -, NJOZ 2019, 1538, 1540; Buchwitz, Schiedsverfahrensrecht, 2019, S. 274; Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 1059, Rn. 86) nicht im Rahmen des Aufhebungsverfahrens überprüfbar ist.
a) Zu Unrecht rügt die Antragstellerin einen Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 1054 Abs. 2 ZPO.
aa) An Fassung und Begründung von Schiedssprüchen können nicht die Maßstäbe angelegt werden, die für Urteile staatlicher Gerichte gelten. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass die Begründung eines Schiedsspruchs nicht seine - ohnehin eingeschränkte - Überprüfung durch ein staatliches Gericht sicherstellen soll, sondern im Interesse der Parteien erfolgt (vgl. BGH, Beschluss v. 09.12.2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228; Urteil v. 23.04.1959 - VII ZR 2/58, BGHZ 30, 89, 92; Beschluss v. 29.09.1983 - III ZR 213/82, WM 1983, 1207, juris Rn. 7). Die zum absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO ergangene Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, kann daher nicht unmittelbar auf das Begründungserfordernis des § 1054 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO übertragen werden (vgl. BGH, Beschluss v. 09.12.2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228).
Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss die Begründung eines Schiedsspruchs lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken (vgl. BGH, Beschluss v. 09.12.2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228; Urteil v. 26.09.1985 - III ZR 16/84, BGHZ 96, 40, 47, juris Rn. 32 m.w.N.; Beschluss v. 26.11.2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 24). Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt (vgl. BGH, Beschluss v. 09.12.2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228; Beschluss v. 10.03.2016 - I ZB 99/14, NJW-RR 2016, 892 Rn. 24). Auf die aus seiner Sicht für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen (vgl. BGH, Beschluss v. 09.12.2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228). Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (BGH, Beschluss v. 09.12.2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 m.w.N.).
Aus dem Fehlen einer Begründung folgt kein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO), was sich auch daraus ergibt, dass die Parteien nach § 1054 Abs. 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO auf eine Begründung verzichten können. Es kann auf entsprechende Rüge hin aber zur Aufhebung des Schiedsspruchs wegen fehlerhaften schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO führen (BGH, Beschluss v. 09.12.2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 m.w.N.).
Hiervon unberührt bleiben die Begründungsanforderungen, die dem Schiedsgericht im Einzelfall aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erwachsen können. Soweit der wesentliche Kern des entscheidungserheblichen Vorbringens einer Partei zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betroffen ist, lässt dessen Nichterwähnung in der Begründung des Schiedsspruchs regelmäßig auf dessen Nichtberücksichtigung schließen. Eine entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung durch das Schiedsgericht führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO wegen Verstoßes gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public (vgl. BGH, Beschluss v. 09.12.2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 m.w.N.; Beschluss v. 26.11.2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 23 m.w.N.). Auch wenn die Einhaltung des ordre public im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist, führt dies nicht zu einer Amtsermittlung der hierfür maßgeblichen Tatsachen. Auch im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz, so dass eine Gehörsrechtsverletzung regelmäßig nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge hin geprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss v. 09.12.2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 m.w.N.). Soweit die Parteien nach § 1054 Abs. 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO auf eine Begründung des Schiedsspruchs verzichten, ändert dies nichts an der Pflicht des Schiedsgerichts zur Berücksichtigung ihres Kernvorbringens, kann aber die Erfolgsaussichten einer späteren Gehörsrüge beeinträchtigen, weil die Nichterwähnung des Kernvorbringens auf den Begründungsverzicht zurückzuführen sein kann.
bb) Im Hinblick auf lit e.ii des Tenors macht die Antragstellerin einen Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 1054 Abs. 2 ZPO und insoweit eine Gehörsverletzung geltend. Das Schiedsgericht habe den einschlägigen Kernvortrag der Antragstellerin in entscheidungserheblicher Weise komplett übergangen und lediglich leerhafte Formeln verwendet.
Die vom Schiedsgericht festgestellten Pflichtverletzungen würden nicht zu dessen Analyse der Kausalität passen. Insbesondere werde aus der Begründung nicht deutlich, welche Pflichtverletzungen für den eingetretenen Schaden kausal gewesen seien und wie diese Kausalität vom Schiedsgericht begründet worden sei.
(i) Vor dem Hintergrund der unter aa) dargestellten Grundsätze ist die Rüge jedoch unbegründet.
Die von der Antragstellerin gemachten Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. In den Textziffern 1647 ff. erklärt das Schiedsgericht, welche Kooperationspflichten die Antragstellerin hatte und nimmt insoweit Bezug auf das Licence Agreement. In den Textziffern 1664 ff. macht das Schiedsgericht Ausführungen dazu, ob die Antragstellerin ihren Kooperationspflichten nachgekommen sei; in Textziffer 1665 legt es seine diesbezügliche Prüfreihenfolge dar. Ab Textziffer 1668 setzt sich das Schiedsgericht sowohl mit der Chronologie der Ereignisse als auch mit den Einwänden der Antragstellerin auseinander. Das Schiedsgericht legt die Versäumnisse der Antragstellerin dar, z. B. die erste Pflichtverletzung im Rahmen der Kooperationspflicht in Textziffer 1674. Es folgen ausführliche Darstellungen. Dass das Schiedsgericht bloße Leerformeln verwendet hätte, kann daher nicht festgestellt werden.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass einzelne Pflichtverletzungen keine Verzögerung verursacht haben könnten (Bl. 75 d. A., Rn. 295; Bl. 877 d. A., Rn. 301), betrifft dies möglicherweise unzutreffende Feststellungen des Schiedsgerichts, stellt aber weder einen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung noch gegen das Recht auf rechtliches Gehör dar. Soweit die Antragstellerin rügt, dass das Schiedsgericht mit keinem Wort auf ihre Einwände zu der 2017 abgesagten Telefonkonferenz eingegangen sei (Bl. 77 d. A. Rn. 302), zu der E-Mail vom 25.07.2017, mag das sein. Es ist aber nicht erkennbar, dass es sich hierbei um relevanten Vortrag oder gar um Kernvortrag handeln würde.
(ii) Soweit die Antragstellerin schließlich rügt, dass sich das Schiedsgericht nicht mit der Kausalität aller von ihr ausgemachten Pflichtverletzungen befasst habe, stellt dies weder einen Begründungsmangel noch eine Gehörsverletzung dar und vermag daher den Aufhebungsantrag nicht zu begründen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin (Bl. 3072 d. A.), dass es für die Annahme eines Schadensersatzanspruchs ausreicht, dass eine Pflichtverletzung festgestellt wird, die kausal für das schadensauslösende Ereignis geworden ist. Ob es daneben noch weitere Pflichtverletzungen gibt, ist unerheblich. Insoweit war das Schiedsgericht auch nicht zu weiteren Ausführungen und Begründungen gehalten.
b) Die Antragstellerin sieht betreffend lit. e.ii des Tenors einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d und Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO, weil das Schiedsgericht hinsichtlich der für die Kausalität angenommenen Beweislastverteilung gegen seine Hinweispflicht verstoßen habe. So habe es im Rahmen des Respondent’s 5-Month Delay Claim der Antragstellerin als Schädigerin die Beweislast für die fehlende Kausalität auferlegt, während es im Rahmen des Claimant’s US Delay Claim die Antragstellerin als Geschädigte für beweisbelastet erachtet habe. Die Beweislastverteilung sei insoweit zwischen den Parteien uneinheitlich und in sich widersprüchlich. Dies verstoße gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit und stelle einen Begründungsmangel dar. Dieser Vortrag überzeugt jedoch nicht.
aa) Bei der Frage der Beweislast handelt es sich um eine Anwendung des materiellen Rechts (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. 2026, Vor § 284, Rn. 15), die wegen des im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren geltenden Verbots einer révision au fond (vgl. dazu nur BGH, Beschluss v. 14.02.2019 - I ZB 33/18, NJOZ 2019, 1538, 1540) als Element der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs keiner Nachprüfung durch den Senat unterliegt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 17.12.2020 - 26 Sch 15/19, juris; v. 17.05.2021 - 26 Sch 1/21, juris Rn. 97).
bb) Ungeachtet dessen dürfte die vom Schiedsgericht angenommene Beweislastverteilung auch zutreffend sein. Ungeachtet § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wurde der Antragstellerin nicht die Beweislast dafür auferlegt, dass ihre Pflichtverletzung nicht kausal war. Vielmehr nahm das Schiedsgericht in den Textziffern 1743 und 1744 insoweit die Beweislast der Antragstellerin für den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens an:
„The Tribunal is persuaded that, but for the Claimant’s breaches, the Respondent could have submitted all responses to the D-120 Questions in December 2017 and thus would not have needed to ask for a clock-stop extension. The Respondent could then have completed the EMA’s Centralized Procedure five months earlier than it did and obtained EU MA accordingly.
The Tribunal notes with regard to the Claimant’s various assertions that the Respondent would not have completed the EMA’s Centralized Procedure earlier had the Claimant complied with its obligations, that the Claimant bears the burden of proof.“
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft regelmäßig den Schädiger (vgl. BGH, Urteil v. 20.04.2017 - III ZR 470/16, BeckRS 2017,109434). Dass die Beweislastverteilung vom Schiedsgericht nicht einheitlich beurteilt wurde, fußt somit auf sachlicher Grundlage. Hier wurden zwei unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich behandelt.
cc) Die Beweislastverteilung zu Kausalität und dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist nach Gesetz und Rechtsprechung bekannt, konnte daher weder überraschen noch bedurfte es hierzu eines Hinweises. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Schiedsgericht Im Laufe des Schiedsverfahrens anderslautende Hinweise gegeben hätte. Dies ist jedoch nicht erkennbar.
dd) Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass das Schiedsgericht in seiner Begründung der Kausalität widersprüchlich sei, ist das nicht nachvollziehbar. Das Schiedsgericht hat in Textziffer 1743 (Bl. 721 d.A.) festgestellt, dass die Antragsgegnerin die Antworten der D-120 Fragen ohne die Pflichtverletzung der Antragstellerin rechtzeitig an die EMA hätte übermitteln können. In Textziffer 1744 stellt das Schiedsgericht fest, dass die Antragstellerin die Beweislast dafür trägt, dass es der Antragsgegnerin auch ohne die Pflichtverletzung der Antragstellerin nicht gelungen wäre, die Antworten einzureichen. Des Weiteren stellt es fest, dass die Behauptungen der Antragstellerin, auch wenn bewiesen, nicht zu der Annahme einer fehlenden Kausalität führen würden. Dies wird dann in den folgenden Textziffern ab 1745 näher dargelegt. Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang an dem Begriff „sufficient evidence“ stört, mag dieser Terminus unscharf sein. Was das Schiedsgericht in der Sache aber meint, ist, dass es aufgrund der Umstände (dazu gehören wohl auch Dokumente etc.) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür sieht, dass die Antragsgegnerin ihren Teil der Antworten nicht rechtzeitig hätte einreichen können. Hierin ist keine fehlende oder mangelhafte Begründung im Sinne des § 1054 Abs. 2 ZPO zu sehen.
c) Unbegründet ist auch der Vorwurf der Antragstellerin, das Schiedsgericht habe gegen den Grundsatz ne ultra petita in § 308 ZPO verstoßen (Bl. 119 d.A., Rn. 474). Zwar hat das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch auch Stellung zu der Bestellung vom Oktober 2017 Stellung genommen, obwohl die Antragsgegnerin im Hinblick auf Letztere keinen Schadensersatzanspruch geltend gemacht und keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Dies ist jedoch unschädlich. Denn das Schiedsgericht hat gleichzeitig betont (Textziffer 1189), dass es keinen entsprechenden Anspruch zuerkennen würde. Die Begründung eines Schiedsspruchs entfaltet aber keine Bindungswirkung und ist daher für die Frage eines Verstoßes gegen den Grundsatz ne ultra petita unerheblich.
Die Antragstellerin begründet den Aufhebungsantrag insoweit damit, dass der Schiedsspruch im Hinblick auf das Erfordernis des Vorsatzes nicht dem Begründungserfordernis des § 1054 Abs. 2 ZPO genüge und auf einer Gehörsverletzung beruhe. Sie entbehre jeglicher tatsächlicher Grundlage und lasse Kernvorbringen der Antragstellerin unberücksichtigt. Bezüglich des Wollens- und Willenselements des Vorsatzes sei sie „lückenhaft“. Die Begründung sei zudem „widersprüchlich“, weil sie nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheide, obwohl Vorsatz und Fahrlässigkeit sich „rechtsbegrifflich“ gegenseitig ausschlössen.
Die Argumentation der Antragstellerin vermag jedoch nicht zu überzeugen.
Die Frage, ob die Antragstellerin vorsätzlich oder fahrlässig handelte, ist eine Frage des materiellen Rechts und daher vom Senat wegen des Verbots der révision au fond nicht nachzuprüfen.
Das Schiedsgericht hat in seiner Entscheidung in den Textziffern 1717 ff. (v.a. 1726) das vorsätzliche Handeln bzw. die vorsätzliche Pflichtverletzung der Antragstellerin ausdrücklich festgestellt. Gleichzeitig hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Fehlens jeglicher Fahrlässigkeit nicht nachgekommen sei. Damit hat es den Bogen der möglichen Verantwortlichkeit weit gespannt und deutlich gemacht, dass die Antragstellerin in jedem Fall haftet. Nach der Feststellung des Vorsatzes sind dabei die Ausführungen zur Fahrlässigkeit als Hilfserwägungen zu sehen, die nicht tragend sind. Jedenfalls ist hierin keine widersprüchliche Begründung zu sehen, die einen Verstoß gegen § 1054 Abs. 2 ZPO begründen würde.
Hinreichend ausführlich hat sich das Schiedsgericht mit dem von der Antragstellerin erhobenen Einwand des Rechtsirrtums und dessen Vermeidbarkeit auseinandergesetzt, diesen aber letztlich nicht bejaht, vgl. Textziffer 1719:
„The Tribunal already has doubts that the Claimant truly believed in the effectiveness of its Termination Notices“.
Diese Zweifel werden im Folgenden begründet. Soweit die Antragstellerin rügt, dass sich das Schiedsgericht nicht auch mit einem möglichen Rechtsirrtum betreffend einem ihr möglicherweise zustehenden Zurückbehaltungsrecht auseinandergesetzt habe, überzeugt dies nicht. In den Textziffern 1722 und 1725 wird der Rechtsirrtum ausdrücklich auch im Hinblick auf „a retention right“ angesprochen. Dass hierzu keine gesonderten Ausführungen gemacht wurden, ist nicht zu beanstanden.
Ob die Einschätzung des Schiedsgerichts, die Würdigung der Umstände und die dogmatische Abgrenzung zutreffend sind, ist für das vorliegende Aufhebungsverfahren aus dem oben genannten Grund des Verbots der révision au fond unerheblich.
Schließlich vermag die Antragstellerin auch nicht mit dem Vorwurf durchzudringen, dass das Schiedsgericht keine separaten Feststellungen zum Wollens- und zum Wissens-Element getroffen habe. Denn für die Haftung reicht die bewusste Vertragsverletzung (vgl. hierzu bereits OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.03.2021 - 26 Sch 18/20, juris, Rn. 60 f. zum Aufhebungsverfahren in Bezug auf den ersten Schiedsspruch).
Insgesamt kann ein Verstoß gegen § 1054 Abs. 2 ZPO daher nicht festgestellt werden.
Wie bereits unter Ziffer 2 ausgeführt, überzeugt auch im Hinblick auf lit. f des Tenors die Begründung der Antragstellerin nicht, dass die Ausführungen im Schiedsspruch dem Begründungserfordernis des § 1054 Abs. 2 ZPO nicht gerecht würden, die Entscheidung die Antragstellerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletze und die Entscheidung gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verstoße.
a) Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin Fehler bei der Begründung des Vorsatzes und der Anwendbarkeit der Haftungsausschlussklausel rügt.
In Textziffer 1888 (Bl. 765 d. A.) hat das Schiedsgericht die Pflichtverletzung zusammengefasst, die es in den Textziffern zuvor erläutert hat. Ab Textziffer 1890 (Bl. 765 d. A.) setzt sich das Schiedsgericht mit der Frage des Vorsatzes auseinander, ab Textziffer 1901 (Bl. 769 d. A.) führt das Schiedsgericht zu seinen eigenen Feststellungen aus. Dabei stellt es fest, dass der Antragstellerin nicht der Entlastungsnachweis nach § 280 Abs. 1 BGB gelungen und das Schiedsgericht stattdessen überzeugt sei, dass die Antragstellerin ihre Verpflichtung vorsätzlich oder jedenfalls fahrlässig verletzt habe:
„In the Tribunal’s view, the Claimant has not established that it acted without fault in terms of Section 280(1) BGB. Instead, the Tribunal is persuaded that the Claimant has breached its obligations with intent or in any event, negligently.“
Diese Feststellung begründet das Schiedsgericht in den folgenden Textziffern. In Textziffer 1905 (Bl. 770 d. A.) setzt sich das Schiedsgericht mit dem von der Antragstellerin zu ihrer Verteidigung vorgebrachten Kernargument auseinander, dem Rechtsirrtum betreffend die Wirksamkeit der Kündigung. In Textziffer 1906 (Bl. 771 d. A.) fasst das Schiedsgericht noch einmal zusammen, dass es davon überzeugt sei, dass die Antragstellerin bei den zuvor benannten Pflichtverletzungen vorsätzlich und im Hinblick auf ihre Leistungseinstellung nach der Kündigungserklärung jedenfalls fahrlässig gehandelt habe.
Vor diesem Hintergrund sind die von der Antragstellerin erhobenen Rügen unbegründet.
Soweit die Antragstellerin anführt, dass das Schiedsgericht nicht dargelegt habe, wieso es davon ausgehe, dass die Antragstellerin vorsätzlich und nicht fahrlässig gehandelt habe, ist dies nicht nachvollziehbar, weil das Schiedsgericht dies ab Textziffer 1902 erläutert.
Der Einwand der Antragstellerin, das Schiedsgericht habe keine hinreichenden Ausführungen zum Wissen- und Wollen-Element bezogen auf die Verzögerung bei der Vermarktung des Medikaments des Vorsatzes gemacht, greift nicht durch. Dies war nicht erforderlich, weil es insoweit ausreichend war, dass das Schiedsgericht die vorsätzliche vertragliche Pflichtverletzung feststellt (siehe auch oben zu Tenor Lit. e).
Ebenso wenig überzeugt die Rüge der Antragstellerin, das Schiedsgericht habe in seinen Ausführungen nicht oder nicht hinreichend zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit abgegrenzt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat das Schiedsgericht nicht gleichzeitig Vorsatz und Fahrlässigkeit angenommen. Vielmehr hat es die vorsätzliche Pflichtverletzung der Antragstellerin festgestellt. Es wird insoweit auch auf Textziffer 1961 des Schiedsspruchs hingewiesen, in der das Schiedsgericht nochmals ausdrücklich im Zusammenhang mit der Frage eines Haftungsausschlusses klargestellt hat, dass es von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung ausgehe. Die Ausführungen zur Fahrlässigkeit sind nicht tragende Hilfserwägungen.
Da das Schiedsgericht den Vorsatz ausdrücklich bejaht und einen Rechtsirrtum auf Seiten der Antragstellerin verneint bzw. nicht festgestellt hat, ist die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit auch nicht entscheidungserheblich. Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit betrifft im Übrigen die materiell-rechtliche Wertung des Schiedsgerichts, die nicht der Überprüfung des Senats im Aufhebungsverfahren unterliegt.
Weder kann vorliegend ein Verstoß gegen § 1054 Abs. 2 ZPO noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden.
b) Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin Fehler bei der Begründung der Fälligkeit rügt.
Ein Verstoß gegen § 1054 Abs. 2 ZPO sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betreffend das Tatbestandsmerkmal „Fälligkeit“ kann nicht festgestellt werden. Dabei meint die Antragstellerin mit dem Begriff der Fälligkeit offenbar nicht die fristgerechte Lieferung der Pens („timely deliver merketable Besremi pens“) als Verpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin. Stattdessen stellt die Antragstellerin auf den Zeitpunkt ab, zu dem sie den Vertrag mit der Firma D hätte abschließen müssen.
Die Antragstellerin wirft dem Schiedsgericht vor, es habe zur Begründung der Fälligkeit nur eine Leerformel verwendet. Sie stört sich daran, dass das Schiedsgericht in Textziffer 1904 befunden habe, dass die Verpflichtung der Antragstellerin, mit dem Geschäftspartner D einen Vertrag über die Lieferung von Pens zu verhandeln und abzuschließen, nach § 271 Abs.1 BGB sofort fällig gewesen sei, ohne die Relevanz und Auslegung des Wortlauts „rechtzeitig“ im Sinne des § 271 Abs. 1 Hs. 1 BGB zu erörtern. Diese Rüge geht jedoch fehl.
Das Schiedsgericht stellte eine vertragliche Pflichtverletzung der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin u. a. deshalb fest, weil die Antragstellerin es versäumt gehabt habe, mit der Firma D einen Vertrag so rechtzeitig abzuschließen, dass danach die Bestellung der Antragsgegnerin erfüllt werden konnte (Textziffer 1888; Bl. 765 d. A.). Maßgeblich aus Sicht des Schiedsgerichts war also, dass die Antragstellerin alles hätte unternehmen müssen, damit sie ihrer Verpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin nachkommt. Auf die Frage, wann genau die Antragstellerin ihre Verträge mit der Firma D hätte abschließen müssen, kommt es im Grunde nicht an. Entscheidend war, dass die Verträge so geschlossen wurden, dass die Aufträge der Antragsgegnerin abgewickelt werden konnten. Die Einschätzung, bis wann die Verträge mit der Firma D abgeschlossen sein mussten, damit die Abwicklung der Bestellung ordnungsgemäß funktioniert, lag dabei im Risikobereich der Antragstellerin. Das Schiedsgericht hat den Zeitpunkt, wann seiner Auffassung nach die Verträge hätten abgeschlossen werden müssen, festgehalten. Soweit die Antragstellerin meint, dass das Schiedsgericht zu Unrecht festgestellt habe, dass sie die Verträge mit der Firma D bereits im Jahre 2017 hätte abschließen müssen, betrifft dies materiell-rechtliche Erwägungen, die nicht vom Prüfumfang eines Aufhebungsverfahrens umfasst sind.
Das Schiedsgericht hat befunden, dass die Antragstellerin ihre Pflicht, die Verträge mit der Firma D „rechtzeitig“ abzuschließen, dadurch verletzt habe, dass sie diese nicht bereits im Jahre 2017 abgeschlossen habe (Textziffer 1935 ff., Bl. 780 d. A.), als die Verhandlungen mit der Firma D auch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin nahezu abgeschlossen gewesen seien (Anlage ASt 20). Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass das Schiedsgericht dann nicht noch Feststellungen zum Vorsatz im Jahr 2018 und 2019 treffen musste bzw. dazu, ob auch mögliche Pflichtverletzungen in den Jahren 2018 und 2019 kausal für die Verzögerungen waren.
Die Antragstellerin geht in ihrem Aufhebungsantrag sehr detailliert auf den Schiedsspruch ein, verschiebt dabei jedoch den Fokus auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Firma D, obwohl es um die Pflichtverletzung gegenüber der Antragsgegnerin geht, und versucht darzulegen, dass das Schiedsgericht hier andere Wertungen hätte treffen müssen. Das Schiedsgericht hat sich aber in hinreichender Ausführlichkeit mit der Pflichtverletzung und den Tatbestandsvoraussetzungen des Schadensersatzanspruchs auseinandergesetzt. Weder ist insoweit ein Begründungsmangel noch ein Gehörsverstoß erkennbar.
c) Des Weiteren ist der Aufhebungsantrag auch unbegründet, soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen die Anforderungen des § 1054 Abs. 2 ZPO und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Fehler bei der Begründung der Kausalität betreffend lit. f des Tenors rügt.
aa) Nicht gehört werden kann die Antragstellerin insoweit mit dem Vorwurf, das Schiedsgericht habe einseitig zu ihren Lasten eine Beweislastumkehr vorgenommen, die gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verstoße, was den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte und zudem ein Verstoß gegen 1054 Abs. 2 ZPO darstelle.
Die Antragstellerin bezieht sich auf die Textziffer 1932:
„[…] At the time of EU MA on 15 February 2019, the Respondent would have - in the “but-for” scenario - had in excess of 30,000 pens had the Claimant not ignored the Respondent’s purchase orders. The Tribunal has no doubts, nor has the Claimant argued, that this amount of pens would not have sufficed to launch Besremi in the market.”
Die Antragstellerin meint, dass das Schiedsgericht ihr in uneinheitlicher und überraschender Weise eine faktische Beweislastumkehr betreffend die Kausalität ihrer Pflichtverletzung auferlegt habe, die im Widerspruch zu der Beweislastverteilung betreffend die Ansprüche der Antragstellerin stehe. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen.
Das Schiedsgericht stellt in der zitierten Textziffer fest, dass die Antragsgegnerin 30.000 Pens mehr hätte, wenn die Antragstellerin nicht die Bestellung der Antragsgegnerin ignoriert hätte. Das Schiedsgericht hat keine Zweifel, dass diese Anzahl an Pens für die Markteinführung gereicht hätte und stellt fest, dass die Antragstellerin auch nichts Gegenteiliges vorgetragen habe. Dies ist dahin zu verstehen, dass das Schiedsgericht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass auch bei ordnungsgemäßer Lieferung der 30.000 Pens diese nicht für die Markteinführung gereicht hätten, der Antragstellerin zugewiesen hat. Dies wäre aber nicht überraschend, weil es sich hierbei um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens handelt, den der Schädiger zu beweisen hat (siehe oben zu lit. e). Selbst wenn das Schiedsgericht hier aber eine unzutreffende Beweislastverteilung vorgenommen hätte, verhilft das dem Antrag der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Bei der Frage der Beweislast, die im anwendbaren deutschen Recht grundsätzlich an die streitentscheidenden Rechtsnormen anknüpft, handelt es sich nämlich um eine Anwendung des materiellen Rechts (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 17.05.2021 - 26 Sch 1/21, juris; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. 2026, Vor § 284, Rn. 15), die wegen des im Aufhebungsverfahren geltenden Verbots einer révision au fond als Element der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs keiner Nachprüfung durch den Senat unterliegt (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 17.12.2020 - 26 Sch 15/19 -, juris; Beschluss v. 17.05.2021 - 26 Sch 1/21, juris).
bb) Unbegründet ist auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit die Antragstellerin anführt, dass sie nichts dazu habe vortragen können, ob die Anzahl der Pens von 30.000 für die Markteinführung gereicht hätten, weil sie aufgrund der Ablehnung ihrer entsprechenden Dokumentenanträge keine Einsicht in die Verkaufszahlen der Gegenseite gehabt habe. Die Ablehnung des Schiedsgerichts sei mit der Begründung erfolgt, dass nur die Antragsgegnerin mit der betroffenen Tatsache beweisbelastet sei. Dieser Vortrag deckt sich indes nicht mit den vorgelegten Anlagen.
Ausweislich des von der Antragstellerin in Bezug genommenen Dokumentenantrags No. 31 (Bl. 1055 d. A.) hatte die Antragstellerin einen denkbar weiten Antrag gestellt:
„Any and all Documents, including but not limited to all Documents made available to AOP's experts in, in connection with or in anticipation of these proceedings, relating to all management accounts and other documents summarising AOP’s operating and financial performance for the period between 1 January 2012 to 14 June 2022, including but not limited to showing:
• sales volumes, average sales prices, and revenues by product and country/market;
• costs, with a breakdown by cost of sales, research and development costs, and other major operating costs (selling, general, and administrative costs, etc.);
• profits;
• working capital; and capital expenditure.“
Die Antragstellerin hat damit im Grunde die Herausgabe der Geschäftsunterlagen der Jahre 2012 bis 2022 beantragt. Der Antrag wurde von der Antragstellerin mit Hinweis auf die bisherigen Geschäftsaktivitäten und finanziellen Entwicklungen und deren Relevanz für zukünftige finanzielle Entwicklungen begründet („understand AOP's historical business activities and financial performance in order to assess AOP's likely future financial performance, which appears to be relevant to assess the value of AOP's alleged counterclaims, if any.“). Die Antragstellung hatte also nichts mit der Frage zu tun, ob die zu liefernden 30.000 Pens für die Markteinführung ausreichen, nicht einmal unmittelbar mit der Markteinführung des Medikaments. Der Antrag ist auch nicht vom Schiedsgericht zurückgewiesen worden, weil es die Beweislast auf Seiten der Antragsgegnerin gesehen hätte, sondern weil die Anfrage zu ungenau und allgemein gewesen wäre und nicht den IBA evidence rules entsprochen hätte (Bl. 1057 d. A.). Darüber hinaus hat es die - allgemein bekannte - Beweislastregel wiedergeben, wonach die Beweislast für bestrittene Tatsachen derjenige trägt, der sich auf sie beruft. Weder war hier konkret die Beweislast der Antragsgegnerin zugewiesen worden, noch hatte das Ganze überhaupt einen Bezug zu dem hier in lit. f streitgegenständlichen Anspruch.
cc) Soweit die Antragstellerin meint, dass die vom Schiedsgericht gegebene Begründung nicht die Entscheidung trage und daher ein Verstoß gegen § 1054 Abs. 2 ZPO anzunehmen sei, ist dem nicht zu folgen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Begründung des Schiedsgerichts trage dessen Kausalitätsentscheidung nicht. Obwohl sich der Antrag der Antragsgegnerin lediglich auf zwei der drei Bestelllungen bezogen habe, habe das Schiedsgericht nur festgestellt, dass der Schaden jedenfalls bei Lieferung aller drei Bestellungen entfallen wäre. Ob der Schaden auch bei Lieferung von (nur) zwei Bestellungen ebenfalls entfallen wäre, werde dagegen nicht thematisiert. Hierzu hätte das Schiedsgericht nach Ansicht der Antragstellerin feststellen müssen, dass die Antragsgegnerin sämtliche 10.285 Pens, die sie unter den zwei Bestellungen bestellt hatte, auch für die Markteinführung benötigt hätte, wozu jedoch Feststellungen fehlten.
Die diesbezüglichen Ausführungen verfangen jedoch nicht. Ab Textziffer 1923 (Bl. 775 d. A.) hat das Schiedsgericht Ausführungen dazu gemacht, wie die Situation der Antragstellerin mit und bei hinweggedachter Pflichtverletzung gewesen wäre. Dies ist für die Begründung zur Kausalität nach § 1054 Abs. 2 ZPO ausreichend. Ob die Einschätzung des Gerichts zutreffend ist, ist wegen des Verbots der révision au fond unerheblich.
d) Schließlich ist der Aufhebungsantrag auch unbegründet, soweit die Antragstellerin wegen einer Beweisanordnung gegenüber der beweisbelasteten Antragsgegnerin und der fehlenden Erlaubnis gegenüber der Antragstellerin, Sachverständigenbeweis anzubieten, einen Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit und eine Gehörsverletzung rügt.
Der verfassungsrechtliche Grundsatz prozessualer Waffengleichheit, der für das Schiedsverfahren einfachrechtlich in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt ist, gehört zum verfahrensrechtlichen ordre public (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 23.07.2020 - I ZB 88/19, SchiedsVZ 2021, 46, 48 m. w. N.). „Waffengleichheit“ als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes ist im Zivilprozess zu verstehen als die verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Gericht, das - auch im Blick auf die grundrechtlich gesicherte Verfahrensgarantie aus Art. 103 Abs. 1 GG - den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen hat, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Ihr entspricht die Pflicht des Gerichts, diese Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren. Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 23.07.2020 - I ZB 88/19 -, SchiedsVZ 2021, 46, 48 m. w. N.).
Die Antragstellerin meint, dass diese Grundsätze vom Schiedsgericht nicht beachtet worden seien, weil es einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin gestellten Beweisantrag unter Hinweis auf No. 20 der PO1 als verspätet zurückgewiesen habe, etwa fünf Monate später aber - ebenfalls nach der mündlichen Verhandlung - die Antragsgegnerin zur Vorlage des Dokuments „GMP Certificate Nr. 482110-0034“ aufgefordert habe und dies auf Nr. 26 der PO1 gestützt habe.
Nr. 20 der PO1 (Bl. 1182 d.A.) lautet:
„20. The Parties shall submit all exhibits and legal materials with the written submissions that expressly refer to them. In exceptional cases, the Tribunal may permit a Party to submit further exhibits and legal materials at a later date, if appropriate in view of all of the circumstances, in particular if an exhibit was obtained by means of a request for document production and, once obtained, was submitted to the Tribunal after allowing a reasonable time for the receiving Party's review of documents produced pursuant to such document production requests.“
Nr. 26 der PO1 lautet:
„26. The Tribunal may, at any time, on its own initiative, but after consultation with the Parties, direct the Parties to file any documents in their possession or under their control that the Tribunal may deem relevant.“
Der Rüge der Antragstellerin ist jedoch nicht zu folgen.
Mit der PO1 ist sowohl in Nr. 20 als auch in Nr. 26 festgehalten, dass dem Schiedsgericht bei der Zulassung von Dokumenten ein Ermessensspielraum zusteht. Beide Parteien erkennen auch an, dass das Schiedsgericht befugt ist, Dokumente nachträglich zuzulassen (vgl. Bl. 2420 d. A., Ziff. 23).
In der PO 11 vom 28.08.2023 (Bl. 2415 d. A.) hat sich das Schiedsgericht sorgfältig mit den diesbezüglichen Grundlagen, Nr. 20 der PO1 und Art. 22 Abs. 4 der ICC Rules, und dem Beweisantrag der Antragstellerin auseinandergesetzt und dessen Ablehnung ausführlich begründet. Neben dem Umstand, dass die Antragstellerin das Beweisdokument nach Ansicht des Schiedsgerichts früher hätte einreichen können, war dabei für das Schiedsgericht von Bedeutung, dass der Zeuge E nicht mehr zu dem Dokument hätte gehört werden können.
Das GMP-Dokument forderte das Schiedsgericht mit PO Nr. 12 Nr. 48 an (Bl. 1204 d. A.). Es stützte sich hierfür auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung, in der sich die Antragsgegnerin auf Anlage R 309 und R 310 bezogen hatte, diese aber von der Antragstellerin im Post-Hearing als Beweis zurückgewiesen worden war.
Eine prozessuale Waffenungleichheit vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen. Das Schiedsgericht hat unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich bewertet. Der Vortrag, nachträgliche Beweise seien einmal nicht zugelassen und einmal sogar angefordert worden, gibt den Verlauf des Verfahrens verkürzt wieder. Das GMP-Dokument wurde nach PO1 Nr. 26 angefordert, weil das Gericht das Dokument für erforderlich hielt, was sich erst im Verlauf des Hearings bzw. Post-Hearings herausgestellt hatte. Sowohl zu der Zulassung als auch zu dem GMP-Dokument ist der Antragstellerin rechtliches Gehör gewährt worden.
Es ist im Übrigen daran zu erinnern, dass ein Aufhebungsantrag unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Schiedsgericht verspätetes Vorbringen zu Unrecht zugelassen hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 25.03.2021 - 26 Sch 18/20, juris Rn. 77).
In Tenor Lit. h hat das Schiedsgericht der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beträge für Besremi-Pens, welche die Antragsgegnerin zwischen 2013 und 2016 von der Antragstellerin gekauft hatte, zugesprochen. Das Schiedsgericht begründete die zusprechende Entscheidung hinsichtlich des im Teilschiedsspruch als Respondent’s Historical Price Reconciliation Claim bezeichneten Anspruchs damit, dass sich die Kosten der Pens auf 1.590.963,52 Euro belaufen hätten, die Antragsgegnerin aber bereits an die Antragstellerin 1.800.000,00 Euro auf diese Verpflichtung gezahlt habe. Der im Zweiten Schiedsspruch zugesprochene Betrag sei das Betragsdelta.
Die Antragstellerin macht geltend, dass das Schiedsgericht in Lit. h dem Rückzahlungsanspruch der Antragstellerin betreffend Material für klinische Studien in Höhe von 209.036,48 Euro (zuzüglich Zinsen) zugesprochen habe, weil es fälschlicherweise eine Rechtskraftwirkung des Ersten Schiedsspruchs angenommen habe. Die Antragstellerin macht insoweit eine Gehörsverletzung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO) und einen Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO) geltend.
a) Der Vorwurf des Gehörverstoßes ist unbegründet.
Im ersten Schiedsverfahren hatte die Antragstellerin zugestanden, dass die Antragsgegnerin einen Kaufpreis von 1,8 Millionen Euro gezahlt hat. Es wird insoweit auf die Stellungnahmen der Antragstellerin im ersten Schiedsverfahren (Anlage AG 13, Rn. 341, Bl. 4259 d.A. und AG14, Rn. 166, Bl. 4423 d.A.) verwiesen. Dies war im dortigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt streitig. Im zweiten Schiedsverfahren hat die Antragstellerin die Zahlung des Betrages vage bestritten und sich dazu Vortrag vorbehalten (Stn. ASt v. 21.10.2022; Anlage ASt 20, Rn. 975, Bl. 1498 d.A.):
„PEC submits that AOP did not overpay but will comment in detail once AOP actually makes its case. AOP’s exhibit R-186 does not shed any additional light on this claim, considering it only refers to the (not binding) Previous Award.“
Exhibit R-186 ist ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 31.01.2021 (Anlage AG 15, Bl. 4425 d.A.), in dem es wie folgt heißt:
„The Arbitral Award comes to the conclusion that PEC does only have a nonstatute barred claim for the delivery of clinical trial material of EUR 1,590,963.52. As AOP has paid EUR 1,800,000, it has paid an amount of EUR 209,036.48 without legal basis and is entitled to claim repayment of this amount.
We herewith ask PEC to repay the amount of EUR 209,036.48 until 15 th February 2021 at the latest.“
Weiterer Vortrag erfolgte von Seiten der Antragstellerin nicht.
Im hiesigen Aufhebungsverfahren hat die Antragstellerin zwar ausführlich dazu vorgetragen, dass das Schiedsgericht den Umfang der Rechtskraft verkannt habe, sich „geweigert ha[be], ihren Anspruch inhaltlich zu prüfen“ und ihr den ihr zustehenden Zugang zu Schiedsgerichten verweigert und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Antragstellerin hat aber keinen Vortrag in der Sache gehalten. Sie hat nicht bestritten, die 1,8 Millionen Euro erhalten zu haben, und nichts dazu ausgeführt, warum der Antragsgegnerin der Rückzahlungsanspruch nicht zustehen sollte. Daran ändert auch nichts, dass die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 27.03.2026 zuletzt anführt, dass sie eine Zahlung weder zugestanden noch anerkannt habe und die Zahlung wegen fehlender Substantiierung nicht einlassungsfähig gewesen sei. Insoweit ist nicht erkennbar, welchen Vortrag sie hätte halten wollen und um welche Möglichkeit des rechtlichen Gehörs sie gebracht worden sein soll. Die Antragstellerin hat es damit versäumt, darzulegen, was bei Gewährung des (vermeintlich) verweigerten rechtlichen Gehörs konkret vorgebracht worden wäre und wie sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 25.03.2021 - 26 Sch 18/20, juris, Rn. 80).
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Streitfall keine Rede davon sein kann, dass die von der Antragsgegnerin behauptete Zahlung „wegen fehlender Substantiierung nicht einlassungsfähig“ gewesen sei. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der diesbezügliche Vortrag der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren schlüssig gewesen ist, denn ein Vortrag ist schlüssig, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Anspruchstellers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist hingegen nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das (Schieds-)Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. etwa BGH, Urteil v. 30.01.2026 - V ZR 76/25, juris, m. w. N.). So lag es in Bezug auf die behauptete Zahlung von 1,8 Millionen Euro und die behauptete Überzahlung von 209.036,48 Euro hier.
b) Schließlich ist im Ergebnis auch der Vorwurf eines Verstoßes gegen den ordre public unbegründet.
aa) Zu den elementaren rechtsstaatlichen Werten des deutschen Verfahrensrechts und damit dem deutschen ordre public gehören die Grundsätze der Rechtskraft, die unverzichtbar für die Gewährleistung des Rechtsfriedens sind. Nach § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils. Zwar unterliegt das Schiedsverfahren der Parteidisposition. Eine Parteidisposition über die rechtskräftig entschiedene Sache erscheint deshalb im Schiedsverfahren nicht ausgeschlossen (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 1059 Rn. 75). Jedenfalls ist die materielle Rechtskraft des Schiedsspruchs unter den Parteien aber im gleichen Umfang wie die Rechtskraft eines Urteils so lange zu beachten, wie sich die Parteien nicht übereinstimmend von der materiellen Rechtskraft des Schiedsspruchs lösen wollen. Insoweit ist über den ordre public auch die Beachtung der materiellen Rechtskraft von Schiedssprüchen durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss v. 11.10.2018 - I ZB 9/18, BeckRS 2018, 32359, Rn. 5). Danach stellen klare Fälle der Missachtung der Rechtskraft früher ergangener Urteile, soweit sie nicht schon - wie etwa die Nichtbeachtung einer gerichtlichen Entscheidung über die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1032 ZPO - zur Nichtigkeit eines Schiedsspruchs führen, jedenfalls einen Verstoß gegen den inländischen ordre public dar. Die Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public durch Missachtung der Rechtskraft setzt allerdings voraus, dass die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft anhand der früheren Entscheidung nicht zweifelhaft ist und insbesondere keine Auslegung der Entscheidungsgründe erfordert (BGH a.a.O. Rn. 6). Der Grundsatz, dass die klare Missachtung der Rechtskraft einer anderen Entscheidung durch ein Schiedsgericht gegen den ordre public verstößt, gilt nicht nur, wenn es fehlerhaft die Bindung an ein rechtskräftiges Urteil oder einen in den Grenzen des § 1055 ZPO rechtskräftigen Schiedsspruch verneint, sondern auch in dem umgekehrten Fall, dass sich ein Schiedsgericht in Verkennung der Grenzen der Rechtskraft zu Unrecht an eine vorher ergangene Entscheidung für gebunden hält. Nur dadurch kann verhindert werden, dass einer an einen Schiedsvertrag gebundenen Partei wirkungsvoller Rechtsschutz verwehrt wird, indem ihr die materielle Prüfung eines Anspruchs im Schiedsverfahren mit der unzutreffenden Begründung versagt wird, über diesen sei bereits anderweitig rechtskräftig entschieden worden (BGH a.a.O Rn. 15). Hierauf beruft sich die Antragstellerin.
bb) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall ein Verstoß gegen den ordre public zu verneinen.
Das erste Schiedsgericht hatte über den Kaufpreisanspruch der Antragstellerin zu befinden, die diesen im Wege der Widerklage geltend gemacht hatte. Die Antragsgegnerin hatte sich gegen den Anspruch damit verteidigt, dass sie bereits 1.800.000 Euro auf die Rechnung gezahlt habe. Dazu befand das erste Schiedsgericht (Anlage ASt35, Rn. 894, Bl. 2829 d. A.):
„Considering that (i) AOP paid PEC EUR 1,800,000 in payment of its invoice and (ii) PEC has not argued that this payment was to be (partly) credited to those amounts that were already statute-barred at the time it issued its relevant invoice, the Arbitral Tribunal concludes that PEC no longer has a claim for payment of clinical supplies against AOP. As a result, AOP’s set-off defence no longer needs to be examined by the Arbitral Tribunal.“
Das zweite Schiedsgericht führte zur Rechtskraft des ersten Schiedsspruchs in Textziffer 778 (Bl. 413 d.A.) zunächst allgemeine Gesichtspunkte aus und berief sich dabei auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urteil v. 09.06.2022 - III ZR 24/21, NJW 2022, 2754; Urteil v. 09.12.2022 - V ZR 72/21, NJW-RR 2023, 632). Sodann führte es Folgendes aus (Textziffern 783 und 784, Bl. 415 d.A.):
„Second, there is however an exception to the rule that the operative part alone is decisive and this exception applies to the dismissal of a claim. As the dismissal of a claim alone (e.g., ‚the request is dismissed‘) does not indicate what specifically is dismissed, it is necessary to consider the reasoning of the award to determine the scope of the dismissal. In that case, res judicata effect also extends to the decisive reason for the dismissal.“
[…]
„With respect to the Claimant’s counterclaims in the Previous Arbitration, the Previous Tribunal dismissed the Claimant’s previous: […]
c. Request no. 8 for payment of clinical supplies delivered pursuant to the License Agreement and Manufacture Agreement because (i) with respect to clinical trial material released in 2013 and 2014, the claim was time-barred; and (ii) with respect to clinical trial material released in 2015 and 2016, the Respondent had already paid.
„In sum, the Previous Award has established with res judicata effect that: […]
c. The Respondent paid for clinical supplies released in 2015 and 2016 (decisive reason for dismissal of the Claimant’s previous request no. 8 under Item 4); and
d. The Claimant’s claims for payment of clinical supplies released in 2013 and 2014 are time barred (further decisive reason for dismissal of the Claimant’s previous request no. 8 under Item 4).“
Zum Rückzahlungsanspruch führt es in den Textziffern 2281 und 2282 (Bl. 885 d. A.) wie folgt aus:
„[2281.] What is thus established with binding effect is that by the end of the Previous Arbitration, the Respondent:
a. Owed EUR 1,590,963 .52 in payment for clinical trial Besremi pens; and
b. Had paid EUR 1,800,000 towards that obligation.”
[2282] Thus, this Tribunal need not - indeed cannot - decide anew on whether (i) the Claimant had a claim against the Respondent in the amount of EUR 1,590,963.52; and (ii) the Respondent paid EUR 1,800,000 to the Claimant. These circumstances are established with binding effect in the Previous Award as they are the basis for the Previous Tribunal’s dismissal of the Claimant’s counterclaim for payment of clinical trial material.“
Aus den Ausführungen des Schiedsgerichts wird deutlich, dass es den grundsätzlichen Umfang der Rechtskraftwirkung zutreffend erkannt hat, die Rechtskraftwirkung des ersten Schiedsspruchs im Hinblick auf die Zahlung von 1.800.000 Euro aber unzutreffend gewertet hat. Tatsächliche Feststellungen des Gerichts im Tatbestand oder den Gründen erwachsen grundsätzlich nicht in Rechtskraft, so dass die Feststellung, dass die Antragsgegnerin 1.800.000 Euro gezahlt hat, grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwächst. Soweit erkennbar, hat die Antragsgegnerin auch nur diesen Einwand der Erfüllung erhoben, aber keine diesbezügliche Feststellung beantragt, Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt o. ä. Auch hatte sie im ersten Schiedsverfahren keinen Rückforderungsanspruch geltend gemacht. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einer klagabweisenden Entscheidung der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Urteilsbegründung ist (BGH Urt. v. 09.12.2022 - V ZR 72/21, NJW-RR 2023, 632), ist die Feststellung der Zahlung des Betrages damit nicht in Rechtskraft erwachsen, jedenfalls nicht der die seinerzeitige Klageforderung überschießende Betrag von 209.036,48 Euro, der in lit. h zugesprochen wurde. Dies hat das Schiedsgericht verkannt.
Bei der insoweit unzutreffenden Annahme handelt es sich jedoch nicht um eine klare Missachtung der Rechtskraft einer anderen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss v. 11.10.2018 - I ZB 9/18, BeckRS 2018, 32359). Die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft anhand der früheren Entscheidung war zweifelhaft und erforderte insbesondere eine Auslegung der Entscheidungsgründe (vgl. BGH a.a.O. Rn. 6), so dass unter den hier gegebenen Umständen ein Verstoß gegen den ordre public nicht anzunehmen ist.
Das Schiedsgericht hat sich sichtlich mit der Frage der Rechtskraft auseinandergesetzt und ist von zutreffenden Grundlagen ausgegangen. Der Verweis auf die Rechtskraft des ersten Schiedsspruchs erfolgte „ohne Not“, und nicht etwa, um sich nicht mit Einwänden und Vortrag der Antragstellerin auseinandersetzen zu müssen, da es einen solchen Vortrag nicht gab. Die Zahlung des Betrages von 1.800.000 Euro war im ersten Schiedsverfahren unstreitig und wurde auch im zweiten Schiedsverfahren nicht ernsthaft von der Antragstellerin bestritten. Der Umfang der Rechtskraft des ersten Schiedsspruchs war durch Auslegung zu ermitteln, weil der Tenor klageabweisend war. Zur Bestimmung des Rechtskraftumfang müssen also die Gründe der Entscheidung herangezogen werden. Ungeachtet dessen ist auch nicht erkennbar, dass der Antragstellerin wirkungsvoller Rechtsschutz verwehrt wurde, da sie - wie bereits ausgeführt - der Zahlung des Betrages von 1.800.000 Euro nicht oder nicht ernsthaft entgegengetreten ist und auch im Aufhebungsverfahren keinen substantiierten entgegenstehenden Vortrag gehalten hat.
Soweit die Antragstellerin diesbezüglich auf ihren in der Antragsschrift unter B.II und B.III gehaltenen Vortrag zu lit. e und f des Tenors verweist (Bl. 52 ff. und Bl. 99 d.A.), vermögen die darin angeführten Argumente bereits nicht zu überzeugen. Es wird hierzu auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Auch im Übrigen sind keine Gründe erkennbar, die eine Aufhebung des Tenors zu lit. i rechtfertigen würden. Bei der Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch (Schiedsspruch Textziffer 2313, S. 713) handelt es sich nicht um eine prozessuale Nebenentscheidung, sondern um die Entscheidung in der Hauptsache über einen materiell-rechtlich geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Ob das Schiedsgericht der Antragsgegnerin diesen Erstattungsanspruch zu Recht zugesprochen hat und ob die diesbezügliche Begründung des Schiedsgerichts überzeugend und mangelfrei ist, unterliegt wegen des Verbots der révision au fond nicht der Prüfung des Senats. Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 27.03.2026 die Auffassung vertritt, dass das Schiedsgericht die Rechtskraft des ersten Schiedsspruchs und der diesen aufhebenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs verkenne, vermag der Senat nicht zu folgen. Zutreffend ist zwar, dass sich das Schiedsgericht an dem Schiedsspruch des ersten Schiedsgerichts orientierte. Dass es dabei aber davon ausging, aus Gründen der Rechtskraft des ersten Schiedsspruchs hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten gebunden zu sein, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat das Schiedsgericht den Inhalt der Entscheidung des ersten Schiedsgerichts herangezogen, um seine nunmehr zu treffende materiell-rechtliche Entscheidung zu begründen. Dies ist im Rahmen des vom Senat zu beachtenden Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung willkürlich gehandelt hätte, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt oder auf andere Weise gegen den ordre public verstoßen hätte, sind nicht erkennbar.
Ein Gehörsverstoß oder ein Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit, der insoweit eine Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b, Nr. 1 lit. d und Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO rechtfertigen würden, ist nicht erkennbar.
a) Die Antragstellerin trägt vor, dass das Schiedsgericht die Beweislast für die Kausalität in Bezug auf den Anspruch der Antragstellerin ihr als der Geschädigten zugewiesen, in Bezug auf Ansprüche der Antragsgegnerin aber nicht der Antragsgegnerin, sondern ihr als Schädigerin zugewiesen habe. Wegen dieser uneinheitlichen und in sich widersprüchlichen Zuweisung der Beweislast werde die Begründung nicht den Anforderungen des § 1054 Abs. 2 ZPO gerecht. Außerdem verstoße dies gegen den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit. Die Antragstellerin verweist insoweit auf ihre Ausführungen zu lit. e des Tenors (Bl. 86 d. A.).
Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Ungeachtet dessen, dass Fragen der Beweislastverteilung der materiell-rechtlichen Einschätzung des Schiedsgerichts unterliegen, die wegen des Verbots der révision au fond nicht im Aufhebungsverfahren zu prüfen sind (s. o.), wurde bereits oben dargelegt, dass das Schiedsgericht keine unterschiedlichen Maßstäbe bei der Beweislastverteilung angenommen hat. Soweit es bei von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ansprüchen die Beweislast bei der Antragstellerin gesehen hatte, handelte es sich um im Rahmen der Kausalitätsprüfung erhobene Einwände des rechtmäßigen Alternativverhaltens, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Schädiger darzulegen und zu beweisen sind (vgl. nur BGH, Urteil v. 07.02.2012 - VI ZR 63/11, NJW 2012, 2024; Urteil v. 24.10.1985 - IX ZR 91/84, BGHZ 96, 157).
b) Unbegründet ist auch der Vorwurf der Gehörsverletzung.
Die Antragstellerin wirft dem Schiedsgericht insoweit vor, dass es die Anforderungen an die Darlegung der Kausalität zwischen dem zum Schadensersatz verpflichtenden Verhalten und dem Entstehen des Schadens im Einzelnen überspannt habe, indem es von der Antragstellerin einen Vollbeweis verlangt und nicht nach § 287 ZPO über Eintritt und Höhe des Schadens unter Würdigung der Umstände nach freier Überzeugung entschieden habe.
Dieser Vorwurf trägt nicht den Aufhebungsantrag. Die schiedsgerichtliche Beurteilung der Beweislast und die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts sind - wie bereits erwähnt - im Rahmen des Aufhebungsverfahrens nicht zu überprüfen. Zu einer Anwendung des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO war das Schiedsgericht nicht verpflichtet. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, inwieweit die Nichtanwendung des § 287 ZPO die Antragstellerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Dass die Antragstellerin keine hinreichende Gelegenheit hatte, Angriffs- oder Verteidigungsmittel einzubringen, macht sie nicht geltend und ist auch nicht anderweitig ersichtlich.
a) Dies gilt zunächst für den Anspruch betreffend die Nichtentwicklung von Q für andere MPNs.
Nicht zu folgen ist der Antragstellerin, soweit sie im Hinblick auf die Abweisung des Anspruchs betreffend die Nichtentwicklung von Q für andere MPNs einen Verstoß gegen § 1054 Abs. 2 ZPO und eine Gehörsverletzung wegen Übergehen des Kernvortrags rügt.
In den Textziffern 1298 ff. (Bl. 579 d. A.) des Schiedsspruchs setzt sich das Schiedsgericht mit der Abweisung des MPN-Claims auseinander, und in den Textziffern 1312 ff. (Bl. 583 d. A.) begründet es seine Auffassung und Entscheidung. Dabei legt es die Klauseln des License Agreements aus, um den Umfang der vertraglichen Pflicht zu bestimmen. In diesem Zusammenhang kommt es in Textziffer 1316 (Bl. 587 d. A.) zu folgender Feststellung:
„[…] In fact, the only provision in the body of the License Agreement that provides specific guidance as to the efforts the Respondent owes when pursuing the Development Plan in Annex 3 of the License Agreement is Clause 4.8, requiring “commercially reasonable efforts”.“
Insoweit ist es konsequent, dass sich das Schiedsgericht im Folgenden mit der wirtschaftlichen Perspektive im Sinne von „commercially reasonable efforts“ befasst. In den Textziffern 1327-1329 (Bl. 591 f. d.A.) kommt das Schiedsgericht nach einer Gesamtschau verschiedener Umstände zu dem Ergebnis, dass eine Weiterentwicklung von P1101 wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen sei. Einige dieser Umstände nennt das Schiedsgericht in Textziffer 1327 a bis e. Als Quintessenz stellt es auf die vielen Streitigkeiten im Rahmen der Entwicklung von Besremi und das angespannte Verhältnis zwischen den Parteien ab. Soweit die Antragstellerin ausführt, warum die Begründung des Schiedsgerichts ihrer Ansicht nach fehlerhaft sei, betrifft dies die Würdigung der zu berücksichtigenden Umstände und damit die materiell-rechtliche Prüfung des Schiedsgerichts, die im Aufhebungsverfahren wegen des Verbots der révision au fond nicht zu überprüfen ist. Daher vermag die Antragstellerin nicht zu überzeugen, wenn sie meint, dass es an einer Begründung fehle, warum die Antragsgegnerin selbst nicht nach Februar 2022 haben leisten müssen (Bl. 144, zuletzt Bl. 4767 d. A.). Das Schiedsgericht stützt seine Begründung auf das zerrüttete Verhältnis der Parteien und darauf, dass die Antragstellerin während des gesamten Zulassungsprozesses gegen ihre Pflichten zur Kooperation verstoßen habe. Es hat also nicht auf einzelne Verletzungsereignisse oder Zeitpunkte abgestellt (vgl. Schiedsspruch Textziffer 1700, 707 d. A.). Wenn es nach der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts aber nicht auf einzelne Zeitpunkte oder Zeitabschnitte ankommt, stellt es keinen Gehörsverstoß dar, wenn das Schiedsgericht keine weiteren Feststellungen zu dem Zeitabschnitt nach Februar 2022 trifft.
b) Unbegründet ist der Aufhebungsantrag auch betreffend die Aufhebung des CML-Vertrages (Claimant’s CML Claim).
Zu Unrecht rügt die Antragstellerin diesbezüglich einen Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b, Nr. 2 lit. b ZPO i. V. m Art. 103 Abs. 1 GG wegen eines vorgeblichen Verstoßes gegen das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör.
Die Antragstellerin begründet ihren Aufhebungsantrag insoweit mit einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil das Schiedsgericht die Beweislast verkannt und dadurch die Darlegungsanforderungen erheblich überspannt habe. Das Schiedsgericht habe von ihr verlangt, nachzuweisen, dass sie den CML-Vertrag ausschließlich („exclusively“) als Entschädigung für vermeintlich von ihr verursachte Verzögerung abgeschlossen habe. Das Schiedsgericht habe dabei verkannt, dass bei der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht - wie von ihr geltend gemacht - die Beweislast für das Fehlen der Kausalität der aufklärungspflichtigen Partei obliege, hier also der Antragsgegnerin. Dies habe das Schiedsgericht ignoriert und stattdessen der Antragstellerin die volle Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass sie den Vertrag auch bei Kenntnis der Tatsache geschlossen hätte, dass die Verzögerung von der Antragsgegnerin mit verursacht wurde. Dies schließt die Antragstellerin aus Textziffer 1352 des Schiedsspruchs. Die Antragstellerin ist der Auffassung (ab Bl. 148 d. A.), dass die Ausführungen des Schiedsgerichts insoweit unzutreffend seien, und u. a. eine Zeugenaussage nicht richtig gewürdigt worden sei. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 147 f., Bl. 4628 f. und Bl. 4770 ff. d. A. verwiesen. Dieser Vorwurf vermag jedoch nicht zu überzeugen. Sowohl die Beweislastverteilung als auch die Beweiswürdigung sind Gegenstand der materiell-rechtlichen Prüfung des Schiedsgerichts und nicht Gegenstand des Aufhebungsverfahrens (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 17.05.2021 - 26 Sch1/21, juris Rn. 97; Beschluss v. 17.12.2020 - 26 Sch 15/19, juris Rn. 63; siehe dazu bereits oben). Daher ist es im Rahmen des Aufhebungsverfahrens unerheblich, ob das Schiedsgericht eine fehlerhafte Beweislastverteilung vorgenommen oder die Zeugenaussagen unzutreffend gewürdigt hat.
Entgegen der Annahme der Antragstellerin musste das Schiedsgericht den Parteien auch keinen Hinweis erteilen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt keinen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts kennen zu lernen. Letzteres ist nicht gehalten, den Parteien seine Rechtsansicht mitzuteilen und sie zur Äußerung hierzu aufzufordern (BGH, Urteil v. 12.07.1990 - III ZR 174/89, NJW 1990, 3210, 3211 m.w.N.). Auch gab es keine entsprechende Vereinbarung der Parteien. Anderes gilt nur dann, wenn das Schiedsgericht von einer bereits geäußerten oder sonst kenntlich gemachten Rechtsansicht abzuweichen gedenkt (vgl. OLG München, Beschluss v. 09.11.2015 - 34 Sch 27/14, SchiedsVZ 2015, 303). Dass das Schiedsgericht in dieser Hinsicht im Laufe des Schiedsverfahrens eine dem Schiedsspruch entgegenstehende Rechtsansicht geäußert hätte (vgl. Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 23. Aufl. 2026, § 1042 Rn. 4), ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Nicht zu folgen ist ferner der Antragstellerin, soweit sie die Auffassung vertritt, dass das Schiedsgericht gegen das Willkürverbot verstoßen habe. Das Schiedsgericht hat sich in den Textziffern 1349 ff. mit den Argumenten der Antragstellerin und den Zeugenaussagen auseinandergesetzt und seine Entscheidung begründet. Hiernach drängt sich nicht der Schluss auf eine durch sachfremde Erwägungen begründete Rechtsanwendung (und daher ein Missbrauch der Rechtsprechungsbefugnis) auf (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 02.04.2020 - 26 Sch 14/19, BeckRS 2020, 19207). Eine willkürliche Entscheidung des Schiedsgerichts ist daher nicht erkennbar.
c) Schließlich ist der Aufhebungsanspruch auch betreffend die Klage auf Vertragsanpassung bzw. Vertragsauslegung unbegründet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt kein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b, Nr. 1 lit. d und Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO vor.
Soweit die Antragstellerin rügt, dass das Schiedsgericht mit leerformelhaften und zirkulären Ausführungen die Anpassung des internen Kaufpreises abgelehnt und hierbei gegen das Begründungserfordernis des § 1054 Abs. 2 ZPO verstoßen habe, folgt der Senat dem nicht. Tatsächlich hat das Schiedsgericht in mehreren Textziffern ab Textziffer 1377 ff. begründet, warum es eine Vertragsergänzung nach § 313 BGB ablehnt. Dabei hat es ausführlich dargelegt, warum aus seiner Sicht die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien, es bereits an einer Regelungslücke fehle. Dabei nennt das Schiedsgericht in mehreren aufeinander folgenden Textziffern (1379 ff.) Argumente, warum es die für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderliche planwidrige Regelungslücke für nicht gegeben hält. Dass die Antragstellerin die Ausführungen des Schiedsgerichts für unzutreffend hält, ist für das hiesige Aufhebungsverfahren unerheblich. Auch brauchte das Schiedsgericht nicht auf jeden einzelnen Argumentationspunkt der Antragstellerin einzugehen. Jedenfalls hat sich das Schiedsgericht nicht auf Leerformeln beschränkt. Die von der Antragstellerin im Einzelnen gerügten Aspekte verkennen, dass im Rahmen des Aufhebungsverfahrens keine révision au fond stattfindet und daher der Senat nicht etwa prüft, ob die rechtlichen Ausführungen des Schiedsgerichts zutreffend sind.
Insgesamt lassen sich daher keine Gründe im Sinne des § 1059 Abs. ZPO feststellen, die eine Aufhebung des Schiedsspruchs vom 10.02.2025 rechtfertigen würden.
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze beider Seiten vom 27. März 2026 (s. einerseits Bl. 4725 ff. d. A. und andererseits Bl. 4785 ff. d. A.) geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
III.
Als unterlegene Partei hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO, § 39 Abs. 2 GKG und bemisst sich im Aufhebungsverfahren nach dem vollen Wert des Schiedsspruchs (vgl. BGH, Beschluss v. 19.11.2020 - I ZB 115/19, BeckRS 2020, 39371; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 05.06.2024 - 26 Sch 1/14, BeckRS 2014, 124247).
Ausgehend von der Wertfestsetzung im Schiedsverfahren ist der Gegenstandswert entsprechend auf den Höchststreitwert in Höhe von 30 Millionen Euro festzusetzen.
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