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2-12 T 117/26•LG Frankfurt 12. Zivilkammer, 2026-05-15, 2-12 T 117/26
2-12 T 117/26Kantonsgericht15.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-15
Aktenzeichen: 2-12 T 117/26
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0515.2.12T117.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste am 02.09.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17.09.2025 stellte er einen förmlichen Asylantrag. Der Abgleich mit der EURODAC-Datenback führte zu der Erkenntnis, dass Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates (Spanien) nach der Dublin-III-VO vorliegen. Die Zustimmungserklärung der spanischen Behörden für die Bearbeitung des Asylantrags vom 10.10.2025 liegt der Antragstellerin vor. Der Beschwerdeführer wird dort unter der Personalie … geführt.
Mit Bescheid vom 21.10.2025 lehnte das BAMF den Asylantrag des Beschwerdeführers als unzulässig ab, da Spanien gem. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Die Abschiebung nach Spanien und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurden. Der Bescheid nebst der Übersetzung des Tenors und der Rechtsbehelfsbelehrung wurden dem Beschwerdeführer am 03.11.2025 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Der Bescheid ist seit dem 11.11.2025 vollziehbar.
Mit Zustellung des Bescheides des BAMF wurde der Beschwerdeführer u. a. über die Pflicht zur Anzeige eines Wohnortwechsels im Sinne des § 50 Abs. 4 AufenthG sowie die möglichen Haftfolgen belehrt. Die Belehrung wurde dem Beschwerdeführer auch in der ihm verständlichen Sprache Arabisch mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 04.12.2025 wurde der Beschwerdeführer zwecks Anhörung zur persönlichen Vorsprache und ggf. Aushändigung einer Ordnungsverfügung für den 09.12.2025 eingeladen. Das Terminschreiben wurde per Mail an die Unterkunft mit der Bitte um Aushändigung an den Beschwerdeführern übermittelt. Das Terminschreiben konnte dem Beschwerdeführer am 04.12.2025 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt werden. Der Beschwerdeführer wurde darin erneut in einer ihm verständlichen Sprache über die Anzeigepflicht des Aufenthaltsortes und möglichen Haftfolgen belehrt.
Der Beschwerdeführer erschien am 09.12.2025 nicht zum Vorsprachetermin. Eine Absage oder Entschuldigung erfolgte nicht. Aufgrund des Nichterscheinens wurde eine Ordnungsverfügung per E-Mail an die Unterkunft übermittelt. Mit der Ordnungsverfügung vom 12.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, sich im Zeitraum vom 28.01.2026 bis 26.02.2026 montags bis freitags zwischen 22:00 Uhr abends und 09:00 Uhr morgens in seiner Unterkunft aufzuhalten bzw. muss eine geplante Abwesenheit vorher dem Migrationsamt anzeigen. Die Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung ist § 46 Abs. 1 AufenthG. Die Ordnungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer auch in der Sprache Arabisch übersandt. Er wurde darüber belehrt, dass diese Anzeigepflicht lediglich für einen bestimmten Zeitraum gilt. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er im Falle des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht damit rechnen muss, in Abschiebungshaft genommen zu werden. Die Ordnungsverfügung konnte dem Beschwerdeführer am 15.01.2026 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt werden. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines Quartiersausweises. In der Zeit vom 04.12.2025 bis zum 26.01.2026 hielt sich der Beschwerdeführer in dem abgefragten Zeitraum, täglich zur Nachtzeit sowie über mehrere Tage nicht in der Unterkunft auf. Nachdem den Beschwerdeführern am 15.01.2026 die Ordnungsverfügung in der Unterkunft ausgehändigt wurde, verzog er unbekannt und wurde von der Unterkunft am 26.01.2026 abgemeldet. Eine Anzeige des Aufenthaltswechsels bzw. des aktuellen Aufenthaltsortes ging beim Migrationsamt zu keiner Zeit ein.
Das BAMF stellte daher das Flüchtigsein des Beschwerdeführers fest und verlängerte am 29.01.2026 die Überstellungsfrist gem. § 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO bis zum 10.04.2027.
Der Beschwerdeführer sollte am 11.02.2026 nach Spanien überstellt werden. Es wurde eine Luftüberstellung am 11.02.2026 um 07:00 Uhr ab Flughafen Hamburg nach Madrid abschließend organisiert. Aufgrund des Fortzuges nach Unbekannt wurde der Beschwerdeführer am 29.01.2026 durch das Migrationsamt zur Festnahme ausgeschrieben. Eine Festnahme vor dem Überstellungstermin war nicht möglich. Die Maßnahme wurde am 10.02.2026 storniert.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.03.2026 von der Polizei vorläufig festgenommen. Am 10.03.2026 stellt das Migrationsamt beim Amtsgericht A einen Antrag auf Abschiebehaft zum Zwecke der Sicherstellung der Dublin-Überstellung nach Spanien. Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung zum Antrag auf Überstellungshaft gab der Beschwerdeführer an, Analphabet zu sein und dies bereits bei der BAMF-Anhörung am 17.09.2025 bekannt gegeben zu haben. Er habe teilweise die Mitarbeiter beim Ankreuzen der Formulare um Hilfe gebeten. Den ablehnenden BAMF-Bescheid habe ihm sein Onkel im Tenor übersetzt bzw. die Übersetzung vorgelesen und gesagt, dass er sich keine Sorgen machen müsse. Die Belehrung gem. § 50 Abs. 4 AufenthG sei dabei nicht vorgelesen worden. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht ebenfalls mit, bei seinem Onkel wohnhaft zu sein. Ferner gab der Beschwerdeführer an, bereit zu sein, freiwillig nach Spanien auszureisen. Über den Termin im Migrationsamt am 09.12.2025 habe er keine Kenntnis gehabt. Mangels Vorlage der Unterlagen zur Anhörung beim BAMF konnten die Angaben des Beschwerdeführers zum Analphabetismus nicht überprüft werden. Mit Beschluss vom 10.03.2026 wies das Amtsgericht A den Haftantrag als unzulässig zurück und ordnete die sofortige Freilassung des Beschwerdeführers an. Dem Beschwerdeführer wurde ein Terminschreiben zur Vorsprache im Migrationsamt zur Klärung des weiteren Aufenthalts bzw. seiner Ausreise am 11.03.2026 um 11:00 Uhr ausgehändigt und in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt.
Im Rahmen der persönlichen Vorsprache im Migrationsamt am 11.03.2026 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel ihm sehr geholfen und für ihn übersetzt habe. Er habe die Unterlagen von der Antragstellerin bisher alle bekommen und sich übersetzten lassen. Auf Nachfrage zu seinem Aufenthaltsort gab er an, mal bei Freunden und mal bei seinem Onkel zu schlafen. Personalien der Freunde nebst Adressen wurden nicht benannt.
Auf Nachfrage zu seiner Äußerung bei im Rahmen der Anhörung am 10.03.2026 vor dem Amtsgericht A, zu einer freiwilligen Ausreise nach Spanien bereit zu sein, gab er an, dass es dort, wo er gestern war, unangenehmen gewesen sei. Er habe gefastet und die Situation sei für ihn eine Katastrophe gewesen. Er habe sich krank gefühlt und habe es deswegen einfach so gesagt. Jetzt sei er aber nicht bereit freiwillig zurückzukehren. Er schulde den Menschen in Spanien Geld, die ihm bei der Flucht das Geld gegeben hätten. Dort sei sein Leben bedroht. Auf weitere Nachfrage habe er ausdrücklich erklärt, niemals nach Spanien wieder zurückkehren zu wollen. Er habe dort keine Verwandten, keine Freunde, keine Arbeit und auch kein Geld. Er würde sich der Abschiebung nicht stellen. Der Beschwerdeführer erklärte, in Deutschland bleiben und Deutsch lernen zu wollen. Wenn er nach Spanien zurückkehren muss, würde er in ein anderes Land wieder einreisen.
Da der Abschiebetermin dem Beschwerdeführer im Rahmen der gerichtlichen Anhörung am 10.03.2026 bekannt gegeben wurde, wurde ihm eine Terminankündigung für den 24.03.2026 sowie eine Aufenthaltsbescheinigung ausgehändigt. Die Terminankündigung wurde in deutscher und arabischer Fassung ausgehändigt und durch den Dolmetscher ins Arabische übersetzt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der haftrichterlichen Anhörung am 10.03.2026 und des Vorsprachetermins am 11.03.2026 über die Haftfolgen des Verstoßes gegen die Meldepflicht des § 50 Abs. 4 AufenthG in einer ihm verständlichen Sprache belehrt.
Die Maßnahme am 24.03.2026 scheiterte, da der Beschwerdeführer nicht unter der angegebenen Wohnadresse angetroffen werden konnte (Bl. 217 der eAkte). Bei der Durchsuchungsmaßnahme an der Wohnadresse des Onkels gab dieser gegenüber den Polizeibeamten an, den Beschwerdeführern seit dem 16.03.2026 nicht mehr gesehen zu haben. Der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war dem Onkel ebenfalls nicht bekannt. Trotz der erfolgten Belehrung hat der Beschwerdeführer den aktuellen Aufenthaltsort, unter dem er zu erreichen wäre, bis dato nicht angezeigt. Am 16.04.2026 gegen 14:45 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Kontrolle von der Polizei am Bahnhofsviertel / Frankfurt am Main aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Er wurde zunächst in den Polizeigewahrsam im Polizeipräsidium in Frankfurt zugeführt.
In der Zeit seit seiner Ersteinreise in das Bundesgebiet am 02.09.2025 ist der Beschwerdeführer bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Auf Antrag der Behörde vom 17.04.2026 bestellte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom gleichen Tag eine Bevollmächtigte nach § 62d AufenthG und ordnete nach Anhörung des Beschwerdeführers Überstellungshaft bis zum 11.05.2026 an.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 21.04.2026 eingegangenen Beschwerde, die er mit Schriftsatz vom 29.04.2026 näher begründet hat.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das Beschwerdegericht hat auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass das Amtsgericht die aktualisierte Behördenakte nicht beigezogen hat, diese angefordert und dem Bevollmächtigen des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übersandt.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.05.2026 nach Spanien überstellt.
II. Die Beschwerde ist nach Erledigung der Anordnung in der Hauptsache infolge der Abschiebung des Beschwerdeführers in Gestalt des Feststellungsantrags nach § 62 FamFG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt, ist aber unbegründet.
Dem angefochtenen Beschluss lag ein zulässiger Haftantrag i.S.v. § 417 FamFG zugrunde.
Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Diesen Anforderungen wird der Antrag der Behörde gerecht.
Der Beschwerdeführer ist, wie im Antrag dargelegt, vollziehbar ausreisepflichtig. Die nach Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG erforderliche Rückkehrentscheidung liegt in Form der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durch den BAMF-Bescheid vom 21.10.2025 vor, die im Einklang mit § 10 AsylG bekannt gegeben wurde. Die Abschiebungsanordnung ist ausweislich der Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 18.11.2025 (Bl. 150 der Behördenakte) seit dem 11.11.2025 vollziehbar,
Der Haftantrag verhält sich auch zur Dauer der erforderlichen Haft.
In dem Haftantrag muss erläutert werden, weshalb die beantragte Haftdauer erforderlich ist und eine Haft von kürzerer Dauer nicht ausreicht. Die einzelnen Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung im konkreten Fall und die zu deren Durchführung jeweils anzusetzenden Zeiträume müssen angegeben werden. (BGH Beschl. v. 21.8.2019 – V ZB 100/18, BeckRS 2019, 24281).
Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag. Die Behörde hat dargelegt, dass nach ihren Ermittlungen am 06.05.2026 ein Einzelcharterflug bereit stehe, mittels dessen der Beschwerdeführer abgeschoben werden könne. Eine entsprechende Anfrage der Antragstellerin wurde am 17.04.2026 die Bundespolizei gerichtet (Bl. 178 der Behördenakte). Zum Zeitpunkt der Haftantragstellung lag eine Rückmeldung noch nicht vor. Auch die Anfrage an das Reisebüro war zu diesem Zeitpunkt noch nicht beantwortet, weshalb die Behörde davon ausgehen durfte, dass der 06.05.2026 jedenfalls der frühestes – aus damaliger Sicht – feststehende Termin war. Diese Prognose hat sich auch als richtig bestätigt, da der Beschwerdeführer tatsächlich am 06.05.2026 abgeschoben wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe nicht festgestanden, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb des Anordnungszeitraums erfolgen könne, hat sich durch die erfolgte Abschiebung als unbegründet erwiesen und ist damit unbeachtlich (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 17.06.2025 – XIII ZB 26/22, BeckRS 2025, 15970 Rn. 8, beck-online).
Dass sich nach Antragstellung ggf. die Möglichkeit einer früheren Abschiebung ergeben würde, musste die Behörde nicht dazu veranlassen, eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Es ist nicht Voraussetzung einer Hauptsacheentscheidung, dass der Flugtermin feststeht. Vielmehr darf die Behörde im Haftantrag unter Zugrundelegung des „Status quo“ eine Prognose zu dem voraussichtlichen Flugtermin abgeben, wenn diese auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten ist.
Im Übrigen hat die Behörde weiter dargelegt, dass die Informationen zur Flugverbindung spätestens am 20.04.2026 vorliegen und ein Flugtermin am 21.04.2026 angekündigt werde. Dieser werde sodann bis spätestens 23.04.2026 bearbeitet. Es müsse sodann eine 8-tägige Vorlaufzeit (Arbeitstage) berücksichtigt werden, weshalb unter Berücksichtigung des Feiertags in Spanien am 01.05. eine frühere Überstellung als am 06.05.2026 nicht möglich sei. Die 8-Tagesfrist betrifft entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht die Ankündigung gegenüber den spanischen Behörden, sondern die Ankündigung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), dass diesen Zeitraum benötigt, um Vorkehrungen für die Ankunft des Betroffenen in Spanien zu treffen (S. 7 des Haftantrags). Dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen solchen Zeitraum vorgibt, darf die antragstellende Behörde als Faktum mitteilen und hinnehmen.
Ausgehend vom 23.04.2026 würde die 8-Tages Vorlaufrist (Werktage) am 06.05.2026 enden. Hierbei ist zu beachten, dass der 01.05.2026 auch in Spanien ein Feiertag war und Behörden an Samstagen nicht arbeiten, so dass diese nicht als Werktage zählen. Vor diesem Hintergrund waren weitere Darlegungen dazu, dass auch vor dem 06.05.2026 Flugverbindungen nach Spanien bestehen, entbehrlich. Der Darstellung eines Referenzfalles bedurfte es nicht.
Unerheblich ist auch, dass die Behörde im Nachgang zum Haftantrag weitere Unterlagen eingereicht hat, die dem Betroffenen nicht ausgehändigt wurde. Es liegt insbesondere kein Gehörsverstoß vor. Es handelt sich um Angaben zu Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer, die nicht zur Grundlage der Haftentscheidung gemacht wurden. Wie sich der vermeintliche Gehörsverstoß ausgewirkt haben soll, verschweigt der Beschwerdeführer.
Zutreffend hat das Amtsgericht auch Fluchtgefahr angenommen.
Nach dem hier allein maßgeblichen § 2 Abs. 14 S. 1 AufenthG gilt im Dublin-Verfahren § 62 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 3a AufenthG für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 2 lit. n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Abs. 3b Nr. 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 lit. n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend;.
Nach § 62 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG kann der Ausländer, der entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist und sich darin aufhält, in Haft genommen werden.
Nach § 62 Abs. 3a AufenthG wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
(weggefallen)
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
Das Amtsgericht hat die bestehende Vermutung der Fluchtgefahr zunächst auf Ziff 3. gestützt und hierzu festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrung über die Anzeigepflicht keine Mitteilung von dem wiederholt erfolgten Wechsel seines Wohnsitzes gemacht habe. Stattdessen sei er phasenweise untergetaucht. Insbesondere habe er – trotz Kenntnis von seinem Überstellungstermin – seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt.
Ob die Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach den Ablauf einer Ausreisefrist voraussetzt, auch in Überstellungshaftsachen anwendbar ist, in denen die Abschiebung angeordnet und nicht lediglich unter Setzung einer Ausreisefrist angedroht wird, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Teilweise wird vertreten, der Tatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG sei im Falle der Überstellungshaft grundsätzlich nicht einschlägig und laufe leer. Eine analoge Anwendung der Vorschrift, wonach die Ausreisefrist im Ergebnis „null“ betrage, komme wegen des Analogieverbots in Freiheitsentziehungssachen nach Art. 104 Abs. 1 GG nicht in Betracht (vgl. AG Berlin Tiergarten, Beschluss vom 01.10.2020, Az.: 382 XIV 83/20 B, Rn. 6 – juris, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009, Az.: 2 BvR 1537/08, Rn. 22 – juris; ferner Stahmann, in: Marschner/Lesting/Stahmann, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 7. Aufl. 2024, Kapitel E. Materielles Freiheitsentziehungsrecht, Rn. 156).
Nach anderer Auffassung kann der Haftgrund nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG auch im Falle der Überstellungshaft die Vermutung der Fluchtgefahr begründen, wenn keine Ausreisefrist gesetzt wird. Aufgrund der nur „entsprechenden“ Anwendung der Vorschrift sei die Ausreisefrist entweder gar nicht erforderlich (LG Freiburg, Beschluss vom 25.10.2024, Az.: 4 T 198/24, Rn. 27 – juris), auf „null“ gesetzt (AG Kassel, Beschluss vom 25.07.2024, Az.: 702 XIV 436/24 B – nicht veröffentlicht), oder gelte als abgelaufen (so noch zur Dublin II-Verordnung LG Arnsberg, Beschluss vom 16.9.2014, Az.: 5 T 287/14, Rn. 27 – juris).
Die Kammer vertritt die letztgenannte Auffassung (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.09.2025 – 12 T 179/25, BeckRS 2025).
Eine systematische Auslegung von § 2 Abs. 14 Satz 1 AufenthG und § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG lässt erkennen, dass der Ablauf einer Ausreisefrist für Überstellungssachen nicht generell vorausgesetzt wird. § 2 Abs. 14 Satz 1 AufenthG erklärt die dort genannten Vorschriften lediglich für „entsprechend“ anwendbar. Daraus ergibt sich, dass für die Anordnung von Überstellungshaft jedenfalls dann auf den Ablauf der Ausreisefrist gewartet werden muss, wenn die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist angedroht wird (§§ 59 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 AsylG). Bei der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat bedarf es aber keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG). Daher ist in Überstellungssachen nach der Dublin III-Verordnung die unmittelbare Abschiebungsanordnung der Regelfall. In solchen Fällen widersprächen eine separate Androhung und Fristsetzung der gesetzgeberischen Absicht, eine Überstellung zeitnah zu erwirken. Dem trägt der Wortlaut des § 2 Abs. 14 Satz 1 AufenthG Rechnung, der gerade keine unmittelbare Anwendung der genannten Vorschriften, sondern eine „entsprechende“ Anwendung postuliert. Daher bedeutet die Anwendung von § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG auch keine im Anwendungsbereich von Art. 104 Abs. 1 GG verbotene analoge Anwendung.
Eine historische und teleologische Auslegung der Vorschrift bestätigt dies. Der Gesetzgeber hat bei der Neureglung mit Gesetz vom 15.08.2019, das zum 21.08.2019 in Kraft getreten ist (BGBl. I, S. 1294), in § 2 Abs. 14 Satz 1 AufenthG, der sich nur auf Überstellungssachen bezieht, auf § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG verwiesen, obwohl ihm die Voraussetzung des Ablaufs einer Ausreisefrist und die schon seit dem 01.07.1993 geltende Regelung des § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG bewusst waren. Ansonsten würde für diesen Regelfall – Anordnung und nicht lediglich Androhung der Abschiebung – der Verweis auf § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG leerlaufen und Überstellungshaft nur bei vorheriger Androhung angeordnet werden können, was der Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien nicht in den Blick genommen hat (vgl. BT-Drs. 179/19, S. 26 und BT-Drs. 10047/19, S. 30).
Dass der gesetzlich in § 34a AsylG vorgesehene Verzicht auf eine Ausreisefrist nicht mit dem Ablauf einer Ausreisefrist gleichzusetzen ist, greift der Beschwerdeführer lediglich mit dem Argument an, der Rahmen des rechtlich vertretbaren sei verlassen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stützt sich die Rechtsauffassung der Kammer damit nicht auf eine Analogie, sondern auf die Auslegung der Norm. Eine unzulässige Erweiterung der Fluchtgründe liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnort auch ohne die erforderliche Anzeige gewechselt, obwohl er über die dahingehende Anzeigepflicht nicht nur schriftlich, sondern auch durch das Amtsgericht A im Rahmen der Anhörung am 10.03.2026 und durch die antragstellende Behörde am 11.03.2026 mündlich belehrt wurde (Protokoll der nicht-öffentlichen Verhandlung vom 10.03.2026, Bl. 298 der Behördenakte und Protokoll vom 11.03.2026, Bl. 304 der Behördenakte). Dass der Dolmetscher falsch übersetzt haben soll, ist als reine Schutzbehauptung zu werten, für die es an jedwedem Anhaltspunkt fehlt.
Unglaubhaft ist auch, dass der Beschwerdeführer die Belehrung nicht verstanden haben will. Dies ist nicht näher begründet.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht A angegeben, bei seinem Onkel zu wohnen bzw. gelegentlich bei Freunden zu schlafen. Bei seinem Onkel wurde er jedoch am Tag der geplanten Abschiebung weder angetroffen noch konnte sein Onkel Angaben zum Aufenthalt des Beschwerdeführers machen. Seinen Aufenthalt hat er entgegen der Ankündigung im Gespräch vom 11.03.2026 auch nicht mitgeteilt.
Zutreffend hat das Amtsgericht auch festgestellt, dass der Haftgrund des § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG vorliegt. Der Beschwerdeführer vereitelte seine bereits geplante und ihm nachweislich bekannte Überstellung, indem er untertauchte. Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses rügt, ändert dies nicht an der Richtigkeit der Feststellungen. Im Übrigen ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts zu I. des angefochtenen Beschlusses, dass dem Beschwerdeführer der Abschiebungstermin am 24.03.2026 unter Sprachmittlung durch den Dolmetscher mitgeteilt wurde. Die Maßnahme scheiterte, weil der Beschwerdeführer nicht an einem gewöhnlichen Aufenthaltsort angetroffen wurde. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG erfüllt.
Zuletzt wird die erhebliche Fluchtgefahr gemäß Art. 28 Abs. 2, 2 lit. n Dublin III-VO i.V.m. §§ 2 Abs. 14 S. 1 und S. 2 Nr. 1, 62 Absatz 3a Nr. 6 AufenthG vermutet. Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung am 11.03.2026 seine Aussage gegenüber dem Amtsgericht A, freiwillig nach Spanien ausreisen zu wollen, revidiert und erklärt, nicht freiwillig zurückkehren zu wollen. Dies Aussage hat er auf Nachfrage nochmals bekräftigt. Seine gegenteiligen Angaben in der Anhörung vom 17.04.2026 sind vor dem Hintergrund seines wechselhaften Aussageverhalten unglaubhaft. Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers den Eindruck rechtfertigt, sich keineswegs gesetzestreu verhalten und ausreisen zu wollen:
„Der Beschwerdeführer machte sowohl falsche Angaben zu seinen Personendaten als auch Angaben, die im ausdrücklichen Widerspruch stehen zu seinen Angaben in der Ausländerakte, die er nach Übersetzung durch Unterschrift quittiert hatte. Vor diesem Hintergrund ist das heutige Aussageverhalten allein durch das Bleibeinteresse des Betroffenen motiviert und unglaubhaft mit Blick auf die Entkräftung der Haftgründe.“
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht ohne ärztliche Begleitung nach Spanien hat überstellt werden können, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist ausweislich der Gewahrsamsfähigkeitsbescheinigung des Dr. B gewahrsamfähig und wies keine Entzugserscheinungen auf. Der Hinweis, dass der Beschwerdeführer einem Arzt vorgestellt werden sollte, besagt nichts über eine etwaige Flugunfähigkeit. Aller der Umstand, dass der Beschwerdeführer BtM- und/oder alkoholabhängig ist, spricht nicht gegen seine Reisefähigkeit bei nicht feststellbaren Entzugserscheinungen. Anhaltspunkte für mangelnde Reisefähigkeit bestehen selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, hat er doch selbst Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er in der Haft keine Entzugserscheinungen aufweist (vgl. E-Mail vom 21.04.2026 als Anlage zur Beschwerdebegründung vom 29.04.2026). Im Übrigen bestätigt die erfolgte Abschiebung, dass er reisefähig war.
Die Anordnung des Amtsgerichts ist auch verhältnismäßig. Da mildere Mittel zur Sicherstellung der Abreise nicht in Betracht kommen, bedurfte es keiner näheren Begründung.
Der Beschluss des Amtsgerichts erging auch nicht verfahrensfehlerhaft. Der Beschwerdeführer wurde ausweislich des Protokolls darüber belehrt, dass ihm ein anwaltlicher Bevollmächtigter zu bestellen ist. Er hat keinen Rechtsanwalt benannt, der zum Bevollmächtigten bestellt werden soll und sich mit der Bestellung von Frau Rechtsanwältin C, die gerichtsbekannt über Erfahrung auf dem Rechtsgebiet Abschiebungshaft verfügt, einverstanden erklärt. Auf welcher tatsächlichen Grundlage der Beschwerdeführerin Frau Rechtsanwältin C Rechtskenntnisse abspricht, ist nicht ersichtlich. Ob der Beschwerdeführer auf sein Wahlrecht hingewiesen wurde oder nicht, ist jedenfalls für die Frage, ob er ausreichend anwaltlich vertreten durch den Geschäftsführer war, unerheblich. Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen u.a. des LG Augsburg befassen sich im Übrigen nur mit der Frage, ob ein Anspruch auf Auswechselung des Bevollmächtigten nach § 62d AufenthG besteht, falls der Beschwerdeführer nicht über sein Wahlrecht belehrt wurde. Der Antrag auf Umbeiordnung ist nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens.
Der Beschluss des BGH vom 15.12.2020 – XIII ZB 123/19 ist nicht einschlägig, da er sich mit der infolge der Einführung des § 62d AufenthG erledigten Frage befasst, wie das Gericht damit umzugehen hat, dass ein Beschwerdeführer erklärt, ohne anwaltlichen Beistand sich nicht zur Sache äußern zu wollen.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit liegt nicht darin, dass Rechtsanwältin C bereits zu Beginn der Anhörung im Saal gewesen ist. Wie das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 04.05.2026 zutreffend ausgeführt hat, schützt § 170 GVG die Durchführung der gerichtlichen Anhörung vor unbefugter Öffentlichkeit, erfasst jedoch nicht vorbereitende oder organisatorische Maßnahmen. Die Anwesenheit der Frau Rechtsanwältin C stellt sich als eine solche Maßnahme dar. Sie steht im Vorfeld der eigentlichen Anhörung bzw. (Haft-)Vorführung gemäß § 420 FamFG und unterfällt so nicht dem Anwendungsbereich des § 170 GVG. Die vorbereitende Beiziehung eines zur Beiordnung in Betracht kommenden Rechtsanwalts ist im Lichte des obligatorischen Beiordnungserfordernisses auch keinesfalls untunlich. Das Verfahren der Anhörung ist nämlich organisatorisch, d.h. insbesondere zeitlich und inhaltlich so zu gestalten, dass der Beschwerdeführer seine Rechte unmittelbar effektiv
Die Kammer schließt sich dem an.
Von einer Anhörung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren konnte abgesehen werden, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 84 FamFG i.V.m. §§ 23 Nr. 15, 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG.
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