VG Frankfurt 11. Berichterstatterin, 2026-03-31, 11 L 830/26.F

11 L 830/26.FVerwaltungsgericht31.03.2026

Regest

Es ist rechtlich unbedenklich einen in einem staatlichen Programm für förderfähige Unternehmensberatungen gelisteten Berater von der Beraterliste zu streichen, wenn er selbst oder als Geschäftsführer/Mitarbeiter eines anderen Unternehmens eine Beratung in einem solchen Programm in Anspruch genommen hat oder in diesem Rahmen für dieses Unternehmen aufgetreten ist. - Ein Widerspruch gegen die Streichung von der Beraterliste ist nicht statthaft.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 11. Berichterstatterin — 11 L 830/26.F — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-31

Aktenzeichen: 11 L 830/26.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0331.11L830.26.F.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsatz

Es ist rechtlich unbedenklich einen in einem staatlichen Programm für förderfähige Unternehmensberatungen gelisteten Berater von der Beraterliste zu streichen, wenn er selbst oder als Geschäftsführer/Mitarbeiter eines anderen Unternehmens eine Beratung in einem solchen Programm in Anspruch genommen hat oder in diesem Rahmen für dieses Unternehmen aufgetreten ist.

Ein Widerspruch gegen die Streichung von der Beraterliste ist nicht statthaft.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 129.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin ist alleinige Inhaberin der Beratungsfirma „Y.“ und zu 25% an dem Unternehmen „U. (im Folgenden: U.) beteiligt. Ausweislich des von der Antragsgegnerseite vorgelegten Handelsregisterauszugs ist die Antragstellerin Geschäftsführerin des Unternehmens U..

2 Die Antragstellerin war unter der Firma „Y.“ in verschiedenen staatlichen Programmen für Unternehmen als Beraterin tätig, zuletzt war die Antragstellerin unter ihrer Firma „Y.“ in der aktuellen Förderung von Unternehmensberatungen für KMU („Kleine und mittlere Unternehmen“) unter der Berater ID Nr. N01 bei der Antragsgegnerin als Beraterin tätig.

3 Die Antragstellerin beantragte unter der Vorgangsnummer UBF N02 einen Zuschuss zu einer Unternehmensberatung für das Unternehmen U..

4 Mit Schreiben vom 11.07.2025 teilte die Antragsgegnerin im Rahmen der Beratungsförderung von KMU den Beratungsfirmen mit, dass, „Wer im Laufe einer Richtlinie als Antragsteller (Person oder Unternehmen) im Programm aufgetreten ist“, sich nicht als Berater bzw. Beratungsunternehmen im Programm registrieren dürfe. Bei registrierten Beratern oder Beratungsunternehmen käme es zu einem Verlust der Freischaltung, wenn sie mit dem Beratungsunternehmen oder einem anderen Unternehmen, an dem sie beteiligt sind, als Antragsteller im Programm aufträten (Bl. 29 d. GA).

5 Mit E-Mail vom 11.09.2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass Berater bzw. Beraterinnen die bereits im Förderprogramm als Antragstellende aufgetreten seien nicht die Richtlinienanforderungen an die Beratereigenschaft gemäß Ziffer 4.2.1 i. V. m. 4.2.3 und 4.2.4 der Richtlinie zur Förderung von Unternehmensberatungen für KMU erfüllten. Da die Antragstellerin mit dem Antrag UBF N02 einen Zuschuss zu einer Unternehmensberatung beantragt habe, könne sie nicht mehr als Beratungsunternehmen im Förderprogramm auftreten und die Freischaltung ihres Beraterprofils werde aufgehoben.

6 Die Antragstellerin nahm hierzu mit Schreiben vom 15.09.2025 Stellung. Insoweit wird auf das Schreiben vom 15.09.2025 (Bl. 126 d. BA) Bezug genommen.

7 Mit Schreiben vom 13.10.2025 legte die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigte Widerspruch gegen die Aufhebung der Freischaltung des Beraterprofils ein.

8 Am 19.02.2026 hat die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigte einen Eilantrag gestellt. Sie trägt vor, die Aufhebung der Freischaltung sei rechtswidrig und greife in die unternehmerische Freiheit der Antragstellerin nach Artikel 12 Abs. 1 GG i. V. m. Artikel 14 Abs. 1 GG ein. Insbesondere sei die Aufhebung unter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot ergangen. Auch liege eine Ungleichbehandlung nach Artikel 3 Abs. 1 GG vor. Die Antragstellerin habe zahlreiche sehr erfolgreiche und qualitativ hochwertige Beratungen durchgeführt. Die Antragstellerin weise mit ihrem Beratungsunternehmen „Y.“ die Beratereigenschaften nach Ziffer 4.2.1 der zugrundeliegenden Förderrichtlinie i. V. m. dem Merkblatt auf. Sie habe seit 6 Jahren erfolgreich Beratungen im Bereich KMU durchgeführt, besitze die für diese Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten, sei zuverlässig und verfüge über geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen. Gemäß den Vorgaben der jeweiligen Förderrichtlinie sei die erforderliche Aktualisierung der Beratererklärung alle zwei Jahre erfolgt. Am 19.05.2025 sei erneut die aktualisierte Freischaltung des Beraterprofils der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin erfolgt.

9 Im Rahmen der Unternehmensgründung habe sich das Unternehmen U. professionell beraten lassen. Diese Beratung sei durch den Berater Herrn G. ausgeführt worden und habe konkret die Unterstützung bei der Erstellung eines Handbuchs entsprechend den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit und die konzeptionelle Ausarbeitung von Maßnahmen und Konzepten zur Einreichung bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Zertifizierungsstelle erfasst. Dabei handele es sich um Themen, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Antragstellerin im Rahmen ihrer Tätigkeit in der „Y.“ unterschieden. In dem Vertrauen darauf, dass es sich bei den Unternehmen U. und „Y.“ um zwei unterschiedliche Rechtspersonen handele, habe die Antragstellerin die Antragstellung im Rahmen der KMU-Förderung für die Firma U. vorgenommen. Sie habe weder die Beratung selbst durchgeführt, noch habe es eine inhaltliche Überschneidung mit ihrer Beratertätigkeit gegeben. Erst mehrere Monate später habe die Antragstellerin das Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.07.2025 erhalten, in dem die Behörde erstmals darauf hingewiesen habe, dass, wer im Laufe einer Richtlinie als Antragsteller (Person oder Unternehmen) im Programm auftrete, sich nicht als Berater bzw. Beratungsunternehmen im Programm registrieren dürfe und registrierte Berater oder Beratungsunternehmen ihre Freischaltung verlieren würden, wenn sie mit dem Beratungsunternehmen oder einem anderen Unternehmen, an dem sie beteiligt seien, als Antragsteller im Programm aufträten. Diese Hinweise seien in dieser konkreten Form zuvor weder der Förderrichtlinie, noch dem Merkblatt zur Beratereigenschaft noch der Website der Antragsgegnerin zu entnehmen gewesen. Es liege daher ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot vor. Eine Anwendung der § 48 ff. VwVfG scheide aufgrund des erheblichen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot sowie gegen Artikel 3 Abs. 1 GG daher aus. Es bestehe auch Vertrauensschutz der Antragstellerin im Hinblick auf das Fortbestehen ihrer Freischaltung.

10 In der Vergangenheit sei die Richtline i. V. mit dem Merkblatt von zahlreichen Beratern so interpretiert worden, dass sie nicht im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Berater oder für ihr Beratungsunternehmen einen Antrag im Rahmen der KMU-Förderung stellen könnten, aber für andere Unternehmen, an denen die Berater in anderer Funktion beteiligt seien, kein Ausschlussgrund bestehe. Hier habe die Antragstellerin den Förderantrag nicht als Beraterin oder für ihr Beratungsunternehmen „Y.“ gestellt, sondern als Geschäftsführerin der U. und habe diese Beratung auch nicht selbst, sondern durch einen externen Dritten durchführen lassen. Damit habe sie nach der hier vorzunehmenden Auslegung und dem Wortlaut und dem Förderzweck der Richtlinie nicht gegen die Vorgaben der Ziffer 4.2.1 der Förderrichtlinie verstoßen. Es habe auch keine Möglichkeit für die Antragstellerin bestanden, sich gemäß den internen und unbekannten Vorgaben der Behörde zu verhalten.

11 Da Ziffer 4.2.3 der Förderrichtlinie Beratungen durch Personen oder Unternehmen, die einen Zuschuss im Rahmen des Förderprogramms beantragt haben, von der Förderung ausschließe und weiter regele, dass Personen oder Unternehmen, welche selbst einen Zuschuss im Rahmen des Förderprogramms beantragt haben, nicht Beraterin oder Berater sowie Beratungsunternehmen im Sinne der Förderrichtlinie sein können, werde der Anschein erweckt, dass Berater oder Beratungsunternehmen selbst nicht gleichzeitig Antragssteller im Rahmen der KMU-Förderung sein können. Dies entspreche auch dem Förderzweck. Aus diesen rechtlichen Vorgaben sei jedoch nicht erkennbar, dass

12 sich diese Regelungen an sämtliche Unternehmen richten, an denen der Berater beteiligt sei, und dies auch gelte, wenn ein Berater an dem anderen Unternehmen nicht in seiner Funktion als KMU-Berater beteiligt sei und sich dieses andere Unternehmen in einem anderen inhaltlichen Bereich beraten lasse und diese Beratung des anderen Unternehmens durch einen anderen Berater durchgeführt wurde.

13 Sofern sich die Antragsgegnerin darauf berufen wolle, dass die Antragstellerin gegen eine Verwaltungspraxis verstoßen habe, sei hierfür die Bekanntgabe der behaupteten Verwaltungspraxis erforderlich. Dies entspreche auch den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, dass in ständiger Rechtsprechung eine Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung fordere (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 – 5 CN 1/03).

14 Zudem seien der Antragstellerin und dem externen Berater zahlreiche Fälle bekannt, in denen lizensierte KMU-Berater an anderen Unternehmen prozentual beteiligt seien, die selbst eine KMU-Förderung erhalten hätten und denen die Beraterlizenz nicht entzogen worden sei.

15 Darüber hinaus habe man die Aufhebung sofort vollzogen, trotz möglicher laufender Widerspruchsfristen und der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

16 Bei der Entscheidung, ob eine Beraterin im Rahmen des Förderprogramms gelistet werde oder nicht, handele es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, der das Ergebnis einer behördlichen Subsumtion feststelle. Die Antragsgegnerin habe einen erheblichen Entscheidungsspielraum zur Einordnung der Beratungseigenschaft, die Zuverlässigkeitsprüfung sei eine komplexe und rechtlich umstrittene Entscheidung, vergleichbar zu der Entscheidung nach § 35 Gewerbeordnung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin das Ergebnis einer solchen komplexen Entscheidung mit den damit verbundenen erheblichen Auswirkungen auf die berufliche Existenz der Antragstellerin als Realakt einstufe, so dass der Antragstellerin nicht den Rechtsschutz in Anspruch nehmen könne, der bei einer Entscheidung durch Verwaltungsakt geben sei. Es sei hier zu prüfen, ob nicht ein rechtswidriger sofortiger Vollzug erfolgt sei.

17 Die Antragstellerin könne sich auf einen Anordnungsgrund berufen, da sie mit mehr als 50% in ihrem Beratungsunternehmen für KMU-Beratungen tätig sei. Die Hauptbeschäftigung der Antragstellerin als KMU-Beratungsunternehmen sei weggebrochen, dies habe erhebliche Auswirkungen auf ihren Geschäftsbetrieb, zudem habe ihr Ruf erheblichen Schaden erlitten. Die wenigen nicht förderfähigen Beratungen seien aufgrund des erlittenen Imageschadens durch die Sperrung als Beraterin erheblich zurückgegangen und eine Berufsausübung als Beraterin sei derzeit nahezu unmöglich sei. Der vorherige schriftliche und telefonische Kontakt mit der Antragsgegnerin sei erfolglos geblieben.

18 Der Antrag zu II. sei begründet, da für acht Klienten der Antragstellerin die Förderung abgelehnt worden sei. Insofern sei eine unzulässige faktische sofortige Vollziehung durch die Antragsgegnerin erfolgt. Die Widerspruchsverfahren würden derzeit von der Antragsgegnerin bearbeitet.

19 Für den Antrag zu III. bestehe ein Feststellungsinteresse, da die Antragstellerin damit rechnen müsse, dass die Antragsgegnerin im Falle einer negativen Entscheidung in der Hauptsache nachträglich bewilligte Förderungen, die die Antragstellerin bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren durchgeführt habe, zurücknehme mit dem Hinweis auf eine fehlende Beratereigenschaft.

20 Die Antragstellerin beantragt,

I.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Beraterprofil der Antragstellerin mit der ID N01 im Rahmen der Förderung von Unternehmensberatungen für KMU vorläufig freizuschalten.
II.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Ablehnung von Förderanträgen unter Hinweis auf eine fehlende Beratereigenschaft der Antragstellerin zu unterlassen für Beratungen, die bis zur Entscheidung über das Hauptverfahren durchgeführt werden.
III.Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu II. wird festgestellt, dass für KMU-Beratungen, die die Antragstellerin bis zum Hauptverfahren durchführt, die Beratereigenschaft besteht.

21 Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

22 Die Antragsgegnerin trägt vor, dass kein Anordnungsanspruch bestehe. Nach Ziffer 4.2.1 der hier maßgeblichen Förderrichtlinie „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ vom 14. Dezember 2022, (BAnz. AT vom 23.12.2022) dürften Beraterinnen und Berater nicht schon als Antragstellende im Förderprogramm aufgetreten sein. Nach Ziffer 4.2.3 erster Spiegelstrich der Förderrichtlinie seien Beratungen durch Personen oder Unternehmen, die einen Zuschuss im Rahmen des Förderprogramms beantragt haben, von der Förderung ausgeschlossen. Die Antragstellerin habe mit Beratererklärung vom 18.05.2025 (Blatt 97 bis 100 der BA) erklärt, dass sie sowohl die Beratereigenschaft i. S. der Förderrichtlinie erfülle als auch angegeben, dass Beratungen durch Beraterinnen bzw. Berater oder Beratungsunternehmen, welche selbst einen Zuschuss im Rahmen des Förderprogramms beantragt hätten von der Förderung ausgeschlossen seien und bestätigt, dass dieser Förderausschluss bei ihr nicht gegeben sei. Weiter habe sie erklärt, dass alle zum Nachweis der Beratereigenschaft gemachten Angaben, Erklärungen und eingereichten Unterlagen vollständig und richtig seien. Das Merkblatt „Beratereigenschaft“ vom 01.01.2023 wiederhole die Regelungen der Richtlinie und weise ausdrücklich darauf hin, dass Personen oder Unternehmen, die selbst einen Zuschuss im Rahmen des Förderprogramms beantragt hätten, sowie Inhaberinnen oder Inhaber, Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des beratenen Unternehmens oder eines mit den beratenen Unternehmen verbunden Unternehmens nicht Beraterinnen oder Berater sowie Beratungsunternehmen i. S. der Förderrichtlinie sein könnten.

23 Hier habe die Antragstellerin trotz ihrer Eigenschaft als registrierte Beraterin i. S. der Förderrichtlinie einen Antrag auf Zuschuss zu einer Unternehmensberatung nach derselben Förderrichtlinie gestellt. Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin müsse die Beraterin nicht mit dem Beratungsunternehmen als Antragstellerin auftreten damit ein Richtlinienverstoß gegeben sei. Personen, die als Berater aufträten, erfüllten auch dann nicht mehr die Beratereigenschaft, wenn sie im Förderprogramm als Antragstellende aufträten, auch wenn sie die Antragstellung als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer antragstellenden UG vornähmen. Im Rahmen des Förderverfahrens stelle die Antragstellerin auf die Person hinter der Gesellschaft ab. Die UG sei insoweit nur rechtliche Hülle bzw. formaler Rahmen für die Aktivitäten des Geschäftsführers, so dass man sich nicht darauf berufen könne, dass formal eine andere Person gehandelt habe. Diese Vorgehensweise diene dem Zweck, Missbrauch zu verhindern und sicher zu stellen, dass eine Beraterin oder ein Berater oder ein Beratungsunternehmen nicht zugleich Zuwendungsempfänger sei. Die Antragstellerin müsse die Beratung auch nicht selbst durchgeführt haben, der Verstoß liege aufgrund des Auftretens in Form der geschäftsführenden Person beim antragstellenden Unternehmen. Auf das Themengebiet zu dem beraten worden sei, komme es nicht an. Die Förderrichtlinie differenziere hinsichtlich der Antragsberechtigung von Beratern nicht nach Themenbereichen.

24 Die Antragsgegnerin habe mit dem Schreiben vom 11.07.2025 auch nicht über eine neue Interpretation der Richtlinie informiert, sie habe lediglich auf zwei bestehende Richtlinienvoraussetzungen gesondert hingewiesen, da diese besonders häufig nicht beachtet worden seien. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Rückwirkung stelle sich daher nicht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei ebenfalls nicht gegeben, da die Antragstellerin Fälle dieser Art schon immer gleichbehandelt habe. Es liege auch kein Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Antragstellerin vor, da die Sperrung als Beraterin für das Förderprogramm die Berufsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 GG nicht verletze. Artikel 12 Abs. 1 GG schütze die Wahl des Berufs, die freie Ausübung des Berufs und die wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des Berufs, schütze jedoch nicht vor dem Entzug staatlicher Fördermittel. Dem Staat stehe es frei, Zuwendungen einzuführen, Förderprogramme auszugestalten und Teilnehmende auszuschließen, wenn sachliche Gründe vorlägen. Es sei auch kein Anordnungsgrund gegeben, da die Antragstellerin ihren Beruf weiterhin ausüben und Einnahmen erzielen könne. Darüber hinaus handele es sich bei der Entscheidung der Antragsgegnerin, ob diese ein Beratungsunternehmen als zuverlässig i. S. der Richtlinie bewerte, um einen Realakt, wie bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. März 2014 (9 B 2110/13) entschieden habe.

25 Mit Schriftsätzen vom 19.02.2026 und 03.03.2026 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.

26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die vorliegende Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

27 Die Entscheidung durfte gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin erfolgen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

28 Die Anträge haben keinen Erfolg.

29 Die Anträge sind nach § 123 VwGO statthaft und die richtige Form des einstweiligen Rechtschutzes.

30 Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.09.2025, mit dem der Antragstellerin mitgeteilt wurde, dass die Freischaltung ihres Beraterprofils aufgehoben wird, ist kein Verwaltungsakt. Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG ist eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. An der unmittelbaren Rechtswirkung fehlt es bei der Mitteilung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin. Durch diese Mitteilung werden keine Rechte und Pflichten der Antragstellerin oder sonstiger außenstehender Rechtsubjekte gegenüber der Antragsgegnerin begründet. Die Antragstellerin kann nach der Richtlinie weder in eigenem Namen einen Zuschuss einfordern, noch wird sie durch die Mitteilung in irgendeiner Weise öffentlich-rechtlich verpflichtet. Die Folge der Freischaltung des Profis der Antragstellerin in den Verfahren nach der streitgegenständlichen Förderrichtlinie „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ vom 14. Dezember 2022 war lediglich, dass das Bundesamt der Antragstellerin damit faktisch den Zugang zu einem neuen Geschäftsfeld eröffnet hat, ohne damit aber zugleich ihre Geschäftstätigkeit zu regeln. Sofern die Antragstellerin ihre geschäftlichen Aktivitäten in der Folge im Wesentlichen auf diesen Geschäftsbereich beschränkte und sich infolgedessen den für die Zuschüsse geltenden Verfahrensregeln, wie Ziffer 4.2.1, 4.2.3. und 4.2.4 der hier maßbeglichen Förderrichtline unterwerfen musste, um ihren Geschäftserfolg nicht zu gefährden, war dies ihre freie Entscheidung und entsprang nicht einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Antragsgegnerin. Weder die Anerkennung der Zuverlässigkeit durch die Freischaltung ihres Profils und die erste Förderung einer Beratung noch die Aufhebung der Freischaltung geschieht in der Absicht, ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zu begründen. Vielmehr handelt es sich dabei nur um den im Zuge eines Massenverfahrens zur Verwaltungsvereinfachung vorgelagerten und generalisierten Teil der Prüfung der Erfüllung der Subventionsvoraussetzungen gegenüber den eigentlichen Anspruchstellenden. In der Streichung der Antragstellerin von der Beraterliste bzw. in der Aufhebung ihrer Freischaltung liegt dementsprechend keine Regelung ihrer Rechte oder Pflichten, diese Maßnahme ist vielmehr als Realakt zu qualifizieren. (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.03.2014 – 9 B 2110/13 – juris, m. w. N.). Der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch ist daher nicht statthaft und führt nicht dazu, dass durch die Einlegung des Rechtsmittels eine aufschiebende Wirkung eingetreten ist, die von der Antragsgegnerin zu beachten wäre.

31 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Dabei sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 VwGO).

32 Die Anträge zu I. und II. sind unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Sie hat keinen Anspruch auf Freischaltung ihres Beraterprofils und keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Ablehnung von Förderanträgen wegen einer fehlenden Beratereigenschaft aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in ihre Grundrechte aus Artikel 3, 12 oder Artikel 14 GG durch die vorgenommene Aufhebung der Freischaltung ihres Beraterprofils.

33 Die Aberkennung der Beratereigenschaft kann zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen, da das Verdikt der fehlenden Beratereigenschaft, was durch eine Bescheidung der Anträge der Kunden offenbar wird, das Vertrauen der Klientel beeinträchtigt und sich auf die Akquisition nichtgeförderte Beratungen auswirken und deshalb zu Umsatzeinbußen führen kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.02.1995 – 8 TG 3493/94 – juris; Beschluss vom 13.03.2014 – 9 B 2110/13 – juris).

34 Ein mit der Aufhebung der Freischaltung verbundener Eingriff ist nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gerechtfertigt, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die Voraussetzungen der Förderrichtlinie für eine Tätigkeit als Beraterin unter ihrer Firma „N.“ weiterhin erfüllt.

35 Die Richtlinie, in der vom Bundesamt in ständiger Verwaltungspraxis praktizierten Auslegung, die zur Voraussetzung einer Förderung die Beratereigenschaft des Beraters machen, stellen eine zulässige Berufsausübungsregelung i. S. des Artikel 12 Abs. 1 GG dar (Hess. VGH, Beschluss vom 13.02.1995 – 8 TG 3493/94 – juris; Beschluss vom 13.03.2014 – 9 B 2110/13 – juris). Die Förderrichtlinie „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ vom 14. Dezember 2022 ist im Bundesanzeiger bekanntgegeben worden (BAnz AT 23.12.2022 B1), ebenso wie die Änderung der Fassung vom 12. Dezember 2024 (BAnz AT 23.12.2024 B1). Nach dem Akteninhalt und dem Vortrag im Verfahren ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Beratereigenschaft wie sie von der Antragsgegnerin in ständiger Verwaltungspraxis gefordert werden, erfüllt.

36 Dabei begegnet die Auslegung von Ziffer 4.2.1 und 4.2.3. der Förderrichtlinie durch die Antragsgegnerin keinen rechtlichen Bedenken. In Ziffer 4.2.1 ist ausdrücklich geregelt, dass Beraterinnen und Berater nicht schon als Antragstellende im Förderprogramm aufgetreten sein dürfen. In Ziffer 4.2.3, 4. Spiegelstrich der Förderrichtlinie ist wird hierzu weiter ausgeführt, dass Beratungen durch Personen oder Unternehmen, die einen Zuschuss im Rahmen des Förderprogramms beantragt haben, sowie Beratungen durch Inhaberinnen oder Inhaber, Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des beratenen Unternehmens sowie eines mit dem beratenen Unternehmen verbundenen Unternehmens von der Förderung ausgeschlossen sind. Diese Voraussetzung werden in dem Merkblatt „Beratereigenschaft“ vom 01.01.2023 wiederholt, in Ziffer III. des Merkblatts vom 01.01.2023 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Inhaberinnen oder Inhaber, Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des beratenen Unternehmens oder eines mit dem beratenen Unternehmen verbundenen Unternehmens nicht Beraterin oder Berater sowie Beratungsunternehmen i. S. der Förderrichtlinie sein können. Die in dem Merkblatt „Beratereigenschaft“ vom 01.01.2023 enthaltenen Erläuterungen zu den Ausschlussgründen machen deutlich, dass die Antragsgegnerin die Richtlinienbestimmungen in Ziffer 4.2.1 und 4.2.3 entsprechend dem Wortlaut der Förderrichtlinie so versteht, dass Personen, die als Gesellschafter oder Gesellschafterin oder Geschäftsführer oder Geschäftsführerin in einer antragstellenden UG eine Förderung nach der Förderrichtlinie beantragen, nicht mehr die Beratereigenschaft nach der Richtlinie erfüllen. Diese Auslegung der Richtlinie begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Förderung der Unternehmensberatung nach der Förderrichtlinie aufgrund einer ermessenslenkenden Verwaltungsrichtlinie erfolgt. Wegen der Freiwilligkeit der Leistung und der begünstigenden Wirkung des öffentlichen Handelns obliegt es hier grundsätzlich dem Fördermittelgeber, dass „ob“ und „wie“ zu bestimmen sowie die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Zuwendungen gewährt werden. Die Bewilligungsbehörde hat dabei die grundsätzliche Interpretationshoheit über die maßgeblichen zuwendungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 06.02.2023 – 10 A 909/22.Z – juris, Rd. Nr. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 2025 – 10 A 454/23.Z –). Entscheidend ist allein, dass die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin auf sachlichen Gründen beruht. Die Auslegung der Bestimmungen in Ziffer 4.2.1 und 4.2.3 der Förderrichtlinie dienen nach dem Vortrag der Antragsgegnerin dem Zweck Missbrauch zu verhindern. Es soll dadurch ausgeschlossen werden, dass die Beratenden zugleich Zuwendungsempfänger sind. So sollen Interessenskonflikte und der Eindruck der Selbstbegünstigung verhindert werden. Um Interessenskonflikte und den Eindruck der Selbstbegünstigung zu verhindern stellt die Antragsgegnerin nicht darauf ab, wer formal den Förderantrag gestellt hat, sondern stellt auf die Personen hinter der Gesellschaft ab. Diese Auslegung beruht auf sachlichen Gründen und auf dem Wortlaut von Ziffer 4.2.3 vierter Spiegelstrich der Förderrichtlinie, wonach Beratungen durch Inhaberinnen oder Inhaber, Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des beratenen Unternehmens von der Förderung ausgeschlossen sind. Nach dieser nicht zu beanstandenden ständigen Verwaltungspraxis kann die Antragstellerin, die als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der U. einen Förderantrag für eine Unternehmensberatung nach der Förderrichtlinie gestellt hat, keine förderfähigen Beratungen nach der Richtlinie mehr durchführen. Diese Auslegung der Richtlinie durch die Antragsgegnerin in ständiger Verwaltungspraxis musste der Antragstellerin aufgrund der Fassung von Ziffer 4.2.3 vierter Spiegelstrich der Förderrichtlinie auch bekannt sein, da sie den Wortlaut der Richtlinie umsetzt. Darüber hinaus ergibt sich diese Verwaltungspraxis auch aus dem Merkblatt der Antragsgegnerin zur Beratereigenschaft vom 01.01.2023. Die Antragstellerin hat in ihrer Beratererklärung vom 18.05.2025 erklärt, dass sie die Beratereigenschaft i. S. der Förderrichtlinie erfüllt, obgleich ihr hätte bekannt sein müssen, dass sie aufgrund der Förderantragstellung als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der U. keine förderfähigen Beratungen nach der Förderrichtlinie mehr durchführen konnte.

37 Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot kann bereits deshalb nicht angenommen werden, weil die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin auf dem Wortlaut der im Dezember 2022 veröffentlichten Richtlinie beruht und auch in dem Merkblatt „Beratereigenschaft“ vom 01.01.2023 wiedergegeben ist. Die Antragsgegnerin hat auch dargelegt, dass sie entsprechend ihrer Verwaltungspraxis in allen Fällen die ihr bekanntwerden, so verfährt.

38 Da die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist und die Beratereigenschaft der Antragstellerin fehlt, besteht kein Anspruch auf Freischaltung und die Antragstellerin kann auch nicht beanspruchen, dass Förderanträge, die von ihr durchgeführte Beratungen betreffen, nicht wegen fehlender Beratereigenschaft abgelehnt werden.

39 Auch der hilfsweise gestellte Antrag zu III. bleibt auch ohne Erfolg. Auch insoweit besteht kein Anordnungsanspruch, da die Aufhebung der Freischaltung, wie oben dargelegt, keinen rechtlichen Bedenken begegnet, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Voraussetzungen für die Beratereigenschaft erfüllt.

40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1 GKG.

42 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Interesse der Antragstellerin besteht in der Anerkennung ihrer Beratereigenschaft und Freischaltung ihres Beraterprofils für Beratungen nach dem hier streitgegenständlichen Förderprogramm. Für die Bemessung dieses Interesses orientiert sich das Gericht an den Beraterhonoraren, die die Antragstellerin nach ihrem Vortrag als Beraterin nach dem Förderprogramm in der Zeit vom Oktober 2025 bis zum Ende des Programms im Dezember 2026 durch ihre Beratertätigkeit hätte erzielen könne. Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, dass sie durchschnittlich 30 Klienten im KMU-Förderverfahren jährlich berät und hierfür jeweils ein Honorar von ca. 3.500,00 € erhält

43 Der Entzug des Beraterstatus erfolgte am 11.09.2025 wird voraussichtlich bis zu Beendigung der Förderperiode am 31.12.2026 anhalten. Im Jahr 2025 konnte die Antragstellerin ca. 3 Monate (Oktober bis Dezember 2025) nicht mehr tätig werden, so dass ihr nach den Angaben in der Antragschrift insgesamt ca. 37 Kunden entgehen. Damit ist ein Streitwert in Höhe von 129.500,00 € anzusetzen. Dieser Betrag ist wegen der mit den Anträgen verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe in Ansatz zu bringen.

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