OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2025-07-23, 16 U 9/25

16 U 9/25Obergericht / Civil Chamber 1623.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat — 16 U 9/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-23

Aktenzeichen: 16 U 9/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:0723.16U9.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 7 EuGVVO, Art 17 EuGVVO, Art 18 EuGVVO, § 823 BGB

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.01.2025 - Az. 3 O 91/24 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Wiederzugänglichmachung nach Deaktivierung eines Social Media-Kontos seit dem 31.05.2023 in dem sozialen Netzwerk1, welches von der Beklagten im europäischen Raum betrieben wird, die ihren Unternehmenssitz in Land1 hat sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 EUR geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.01.2025 mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen, weil vorliegend der Erfüllungsortgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO und der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht eröffnet seien und es sich bei der Klägerin um keine Verbraucherin i.S.d. Art. 17, 18 EuGVVO handele.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug auf das erstinstanzliche Urteil genommen.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne die Klägerin sich für die hier geltend gemachten Ansprüche auf Art. 17 Abs. 1 EuGVVO berufen. Sie sei bezogen auf das streitgegenständliche Nutzerkonto Verbraucherin, nicht Unternehmerin. Das Landgericht habe die EuGH-Rechtsprechung zum Verbrauchergerichtsstand fehlerhaft angewendet, weil es im Hinblick auf die vorliegende spätere Änderung des Zwecks des Vertrags einen unzutreffenden Maßstab angewendet habe, indem es fehlerhaft auf denselben Maßstab wie zu dem Zeitpunkt bei Vertragsschluss abgestellt habe. Tatsächlich seien beide Szenarien rechtlich unterschiedlich zu behandeln, da hier zwischen den Begriffen „wesentlich“ gegenüber „nicht ganz untergeordnet“ im Hinblick auf die berufliche Nutzung des Kontos zu unterscheiden sei. Im Hinblick auf die Klägerin habe jedoch keine „wesentliche“ berufliche Nutzung des Accounts vorgelegen. Eine solche ergebe sich auch nicht aus dem sog. „Bio“, dem hinterlegten Steckbrief der Klägerin.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug auf die Berufungsbegründung vom 07.03.2025 (Bl. 23 ff. eA) genommen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Nachdem die Klägerin vom Senat mit Hinweisbeschluss vom 23.06.2025, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt sei, die Berufung der Klägerin auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, hat die Klägerseite fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.07.2025 Stellung genommen. Nunmehr trägt sie vor, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO begründet sei und nimmt dazu Bezug auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.04.2025 (Az. VI-U-Kart 5/24), wonach die dortige Sperrung eines Nutzerkontos als kartellrechtswidrig nach § 19 GWB angesehen werden könne und im Fall von Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO unabhängig vom Vorliegen vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien eröffnet sei, da kartellrechtliche Ansprüche nicht von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien abhingen. Danach sei auch vorliegend dieser deliktische Gerichtsstand eröffnet, weil die Klägerin sich jedenfalls auch bereits in erster Instanz im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Sperrung des Kontos auf § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 GG berufen habe. Da eine vom Vertrag eigenständig zu betrachtende Beeinträchtigung absoluter Rechte der Klägerin durch die Sperrung gegeben sei, sei der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung entgegen der Auffassung des Landgerichts eröffnet. Es bestehe ein Eingriff in ihre kommunikativen Rechte, weil sie von diesen durch die Sperrung ausgeschlossen werde. Dies stelle zudem - weil sie vom Landgericht und dem Senat im Hinweisbeschluss als Unternehmerin angesehen werde - einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug auf den Schriftsatz vom 22.07.2025 genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.01.2025 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf hat der Senat mit Hinweisbeschluss vom 23.06.2025 hingewiesen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 23.06.2025 wird Bezug genommen.

Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Klägerin in dem Schriftsatz vom 22.07.2025 hält der Senat weiterhin an der Auffassung fest, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Einzelnen:

  1. Im Hinblick auf die fehlende Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands nach Art. 17, 18 EuGVVO nimmt der Senat vollumfänglich Bezug auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 23.06.2025 (Bl. 90 ff. eA), zu denen sich die Klägerin in ihrer daraufhin erfolgten Stellungnahme nicht mehr verhält und den Erwägungen des Senats auch nicht mehr entgegentritt.

  2. Entgegen der nunmehr von der Klägerin in der Stellungnahme vom 22.07.2025 vertretenen Auffassung ergibt sich vorliegend auch keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.

a) Hinsichtlich der bereits in der Klageschrift neben den vertraglichen Ansprüchen geltend gemachten deliktischen Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 GG sowie der nunmehr geltend gemachten Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hat das Landgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die entsprechende ständige Rechtsprechung des EuGH die Eröffnung des Gerichtsstands aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO verneint.

So kommt es bei der Frage, ob sich ein Kläger auf eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO berufen kann, nach der Rechtsprechung des EuGH - was die Klägerin selbst im Schriftsatz vom 22.07.2025 einräumt (dort S. 3) - darauf an, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadensersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen sei Art. 7 Nr. 2 unanwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 13.3.2014 - C-548/12 - Marc Brogsitter/Fabrication de Montres Normandes EURL u.a., Rn. 20 ff; Geimer/Schütze EurZivilVerfR/Geimer EuGVVO Art. 7 Rn. 218 ff., mwN; vgl. auch in einem ähnlichen Fall: LG Lübeck GRUR-RS 2023, 34167).

Dabei ist entscheidend für die - nicht nach nationalem Recht, sondern autonom europarechtlich vorzunehmende - Abgrenzung des besonderen Gerichtsstands des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO von dem besonderen Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO, ob ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 24.11.2020 - C-59/19, juris Rn. 25, 33 - Wikingerhof/Booking.com; BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 66/17, juris Rn. 11 - Wikingerhof/Booking.com). Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig allein nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24.11.2020 - C-59/19, juris Rn. 32 - Wikingerhof/Booking.com; BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 66/17, juris Rn. 11 - Wikingerhof/Booking.com).

Gemessen daran hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass eine solche Unabhängigkeit möglicher deliktischer Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb im Falle der Sperrung eines Kontos der Klägerin, auch wenn ebenfalls deliktische - neben den vertraglichen - Ansprüchen in Betracht kommen, gerade nicht unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen, namentlich den Nutzungsbedingungen und den Gemeinschaftsrichtlinien der Beklagten, zu betrachten ist. Denn auch im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Sperrung nach Maßgaben der o.g. deliktischen Normen müssen zwingend die konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten herangezogen werden. Insoweit bestehen diese deliktischen Ansprüche nicht unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

Damit unterfallen die vorliegend von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht dem autonom europarechtlichen, engen Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.

  1. Daran vermag auch der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.04.2025 (Az. VI-U-Kart 5/24) nichts zu ändern.

a) Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt ausdrücklich fest (juris Rn. 53), dass ein gesetzlicher Anspruch nur dann in den Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO fällt, wenn dieser unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 24.11.2020 - C-59/19, juris Rn. 25, 33 - Wikingerhof/Booking.com; BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 66/17, juris Rn. 11 - Wikingerhof/Booking.com), was nur dann der Fall ist, wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24.11.2020 - C-59/19, juris Rn. 32 - Wikingerhof/Booking.com; BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 66/17, juris Rn. 11 - Wikingerhof/Booking.com).

Es wendet in dem dortigen Fall dennoch Art. 7 Nr. 2 EuGVVO unter ausdrücklicher Berücksichtigung dieser Grundsätze der Rechtsprechung an, weil der dortige Kläger mit seinem Antrag ausdrücklich Unterlassung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die dortige Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerks „G.“ bei der Sperrung der „G.-Seite“ geltend gemacht hat und die Frage eines missbräuchlichen Verhaltens einer marktbeherrschenden Stellung nach Auffassung des OLG Düsseldorf unabhängig von dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag festzustellen ist.

So führt das OLG Düsseldorf in dieser Entscheidung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2025, Az. VI-U-Kart 5/24, juris Rn. 54) wörtlich aus:

„Die Kartellrechtswidrigkeit der beanstandeten Handlungen hängt allein davon ab, ob der Beklagten nach § 18 GWB eine marktbeherrschende Stellung zukommt und sie diese mit diesen Handlungen missbraucht (§ 19 GWB). Auf den Inhalt des Vertrages kommt es hierfür nicht an. Es ist deshalb im Sinne der Abgrenzungsformel des EuGH zur Beurteilung der Begründetheit der Klage auch nicht unerlässlich, den Vertrag zwischen den Parteien auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 66/17, juris Rn. 12 - Wikingerhof/Booking.com). Dies gilt sogar dann, wenn sich der Beklagte vertraglich ausbedungen hat, die vom Kläger als kartellrechtswidrig beanstandeten Verhaltensweisen vornehmen zu dürfen. Denn auch in einem solchen Fall ist eine Vertragsauslegung allenfalls erforderlich, um das Vorliegen der beanstandeten Handlungsweisen festzustellen, nicht aber dazu, um die Kartellrechtswidrigkeit zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 24.11.2020 - C-59/19, juris Rn. 35 - Wikingerhof/Booking.com; BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 66/17, juris Rn. 12 - Wikingerhof/Booking.com). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die nach § 19 GWB stets gebotene Interessenabwägung im Einzelfall bei einer Vertragsbeziehung der Parteien auch eine Betrachtung der vertragstypischen Rechte und Pflichten und der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen erfordert. Denn für die Qualifikation des Klageanspruchs als deliktischen Anspruch ist dies ohne Belang, zumal dabei Interessen nicht berücksichtigt werden dürfen, deren Durchsetzung insbesondere nach den kartellrechtlichen Wertungen rechtlich missbilligt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 66/17, juris Rn. 13 - Wikingerhof/Booking.com; vgl. zum Ganzen auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2024 - VI-6 W 1/24 (Kart), juris Rn. 88 f. - Österreichische Autobahnvignette).“

b) Diese Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann jedoch auf den hiesigen Fall nicht übertragen werden.

Nach dem Grundsatz der doppelrelevanten Tatsachen, welcher ebenfalls für die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte zur Anwendung kommt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1554 m. w. N.; Musielak/Voit/Heinrich, 22. Aufl. 2025, ZPO § 1 Rn. 21), muss der Kläger die Tatsachen, auf die er sich im Hinblick auf die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützt - wie vorliegend eine unerlaubte Handlung in Form kartellrechtswidrigen Verhaltens - schlüssig vortragen (vgl. Musielak/Voit/Stadler/Krüger, 22. Aufl. 2025, VO (EU) 1215/2012 Art. 4 Rn. 4; Hess EurZivilProzR Rn. § 6 Rn. 6.177; Prütting/Gehrlein/Pfeiffer Rn. 3; Kropholler/v. Hein EuZivilProzR Art. 25 Rn. 5; Schlosser/Hess/Schlosser Art. 28 Rn. 1; Stein/Jonas/Thole vor Art. 4 Rn. 24-27 m. w. N.).

Daran fehlt es vorliegend im Hinblick auf ein kartellrechtswidriges Verhalten der Beklagten in Bezug auf die Klägerin. Die Klägerin hat zu den Voraussetzungen der §§ 18, 19 GWB nicht schlüssig vorgetragen.

In der ersten Instanz hat die Klägerin überhaupt keinen Vortrag im Hinblick auf ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten i.S.d. § 19 GWB gehalten.

Soweit sie nunmehr in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2025 auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf Bezug nimmt, erfolgt ebenfalls kein schlüssiger Vortrag in Bezug auf das konkrete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien im Hinblick auf eine Kartellrechtswidrigkeit.

Insbesondere hat die Klägerin nicht schlüssig dazu vorgetragen, ob im vorliegenden Fall - abgesehen von der Frage der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten im Hinblick auf das streitgegenständliche soziale Netzwerk - die Sperrung des streitgegenständlichen Kontos der Klägerin eine Behinderung der Klägerin i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt GWB darstellt.

Im Fall der Entscheidung des OLG Düsseldorf, auf die die Berufung Bezug nimmt, hat das dortige Gericht eine solche Behinderung deshalb angenommen, weil der dortige Kläger durch die Sperrung seines einzigen Kontos bei der dortigen Beklagten von seinen kommunikativen Rechten ausgeschlossen würde und so seine Follower nicht mehr erreichen könne. Vorliegend ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin in dem hier streitgegenständlichen sozialen Netzwerk der Beklagten mehrere Konten parallel unterhält, wovon lediglich eines - das streitgegenständliche - von einer Sperrung betroffen ist. Es ist ferner auch unwidersprochen geblieben, dass die Klägerin mittlerweile in dem hier streitgegenständlichen sozialen Netzwerk ein weiteres Konto eröffnet hat. Es wurde auch unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin auf den weiteren Konten vergleichbare Inhalte wie auf dem streitgegenständlichen gesperrten Konto verbreitet, so dass sie vorliegend nicht von ihren Followern und auch nicht von ihren kommunikativen Rechten in dem streitgegenständlichen Netzwerk der Beklagten ausgeschlossen ist.

  1. Mangels anderweitiger Gerichtsstände, die eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im vorliegenden Fall begründen, welche auch die Berufung nicht vorträgt, hat das Landgericht zutreffend seine internationale Zuständigkeit abgelehnt und die Klage so fehlerfrei als unzulässig abgewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Würdigung der Umstände im konkreten Einzelfall unter Anwendung der gefestigten Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund ist die Sache auch nicht dem EuGH vorzulegen, da die Entscheidung auf den maßgeblichen Grundsätzen des EuGH zum Verbraucherbegriff und zum Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO beruht.

Die Wertfestsetzung resultiert aus §§ 47 Abs. 1, 48 GKG, § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats in derartigen Verfahren, wobei für den Antrag auf Aufhebung einer seit Mai 2023 andauernden Sperre eines beruflichen Zweckens dienenden Kontos ein Wert von 10.000,00 EUR - wie auch vom Landgericht festgesetzt - im konkreten Einzelfall angemessen ist.


(Vorausgegangen ist unter dem 23.06.2025 folgender Hinweis - die Red.)

In dem Rechtsstreit

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. des § 546 ZPO zu Lasten der Klägerin noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe im Ergebnis als zutreffend.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass es international nicht zuständig ist und die Klage deshalb unzulässig ist.

Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass das Landgericht unzutreffend die internationale Zuständigkeit verneint habe, indem es die EuGH-Rechtsprechung zum Verbrauchergerichtsstand fehlerhaft angewendet habe, da dafür grundsätzlich maßgeblich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei und es einen falschen Prüfungsmaßstab angelegt habe, indem es die Anforderungen des EuGH zur Verbrauchereigenschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit denen zum möglichen nachträglichen Wegfall der Verbrauchereigenschaft vermischt habe sowie verkannt habe, dass bei der Klägerin keine „im Wesentlichen“ berufliche Nutzung - wie vom EuGH gefordert -, auch nicht durch die Nutzung ihrer sog. „Bio“ (d.h. dem oben auf ihrem Profil unterhalb ihres Profilbilds befindlichen Steckbrief) vorliegen würde.

  1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt, weil es sich bei der Klägerin um keine Verbraucherin i.S.d. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handelt.

a) Entgegen der Auffassung der Berufung hat der Senat die Rechtsprechung des EuGH zum Verbraucherbegriff zutreffend angewendet. Nach den beiden maßgeblichen Entscheidungen des EuGH ist der Begriff des Verbrauchers im Sinne der EuGVVO autonom und wegen des Ausnahmecharakters des Verbrauchergerichtsstands eng auszulegen. Der EuGH hat dazu wörtlich ausgeführt (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-774/19 -, juris):

„In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff „Verbraucher“ im Sinne der Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom auszulegen ist, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (Urteil vom 6. September 2012, Mühlleitner, C-190/11, EU:C:2012:542, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Außerdem ist dieser Begriff im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Zuständigkeitsvorschriften in diesen Art. 15 bis 17 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers - als dem als schwächer angesehenen Vertragspartner - vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Speziell in Bezug auf eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit bezieht und der somit nur zu einem Teil nicht dieser Tätigkeit zugerechnet werden kann, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die genannten Bestimmungen einer solchen Person nur dann zugutekommen könnten, wenn die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang des Geschäfts, über das der Vertrag abgeschlossen wurde, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte (vgl. (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

b) Dabei hat der EuGH im Zusammenhang mit Dauerschuldverhältnissen weiter ausgeführt, dass unter Umständen ein Nutzer eines Facebook-Kontos auch eine ursprünglich vorliegende Verbrauchereigenschaft nachträglich verlieren kann:

„In ihrem Rahmen ist im Einklang mit dem in Rn. 29 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Erfordernis einer engen Auslegung des Verbraucherbegriffs im Sinne von Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 insbesondere, da es sich um Dienste eines sozialen Online-Netzwerks handelt, die auf eine langfristige Nutzung ausgelegt sind, die weitere Entwicklung der Nutzung der betreffenden Dienste zu berücksichtigen.

Diese Auslegung impliziert namentlich, dass sich ein Kläger, der solche Dienste nutzt, nur dann auf die Verbrauchereigenschaft berufen könnte, wenn die im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung dieser Dienste, für die er ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat. (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 337 und 38).“

  1. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend der Vertrag zwischen den Parteien zwar ursprünglich im Wesentlichen durch eine nicht berufliche Tätigkeit der Klägerin geprägt war, jedoch dieses Gepräge im Laufe der Vertragsdauer verloren und ein neues - im Wesentlichen - berufliches Gepräge erhalten hat, weshalb sich die Klägerin nunmehr nicht mehr auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17 Abs. 1 EuGVVO berufen kann.

a) Insofern überzeugt die Berufung nicht damit, dass das Landgericht einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab im Hinblick auf das fortdauernde Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien angewendet habe. In der o.g. Entscheidung „Schrems“ des EuGH hat dieser in seinen Ausführungen zunächst noch einmal klargestellt, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung über den autonomen und engen Verbraucherbegriff festhält und hat insoweit nur dahingehend seine Rechtsprechung erweitert, dass es - entgegen der Berufung - nicht nur auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, sondern dass sich die Verbrauchereigenschaft in Bezug auf den jeweils konkreten Vertrag gerade bei auf langfristige Nutzung angelegten Verträgen ändern kann und diese nachträglichen Änderungen im Rahmen der Prüfung des Verbraucherbegriffs zu berücksichtigen sind. Daraus folgt, dass über die Dauer eines solchen langfristigen Vertragsverhältnis stets wieder zu prüfen ist, ob „die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang des Geschäfts, über das der Vertrag abgeschlossen wurde, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte“. Dass der EuGH an seinem Maßstab für den autonom und eng zu bestimmende Verbrauchereigenschaft festhält, zeigt sich auch an der von der Berufung in Bezug genommene Formulierung „Diese Auslegung impliziert namentlich, dass sich ein Kläger, der solche Dienste nutzt, nur dann auf die Verbrauchereigenschaft berufen könnte, wenn die im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung dieser Dienste, für die er ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat.“ Fortdauernder Maßstab ist damit, dass die berufliche Nutzung des konkreten Vertrags nicht wesentlich wird, d.h. dass der Vertrag weiterhin vom entsprechenden Nutzer im Wesentlichen privat verwendet wird und insoweit diese wesentliche private Nutzung nicht durch die ursprünglich nur ganz untergeordnete berufliche oder geschäftliche Nutzung im Verlauf der Vertragsdauer in ihrer Bedeutung zurückgedrängt wurde.

b) Das Landgericht hat gemessen daran eine im Wesentlichen private Nutzung des streitgegenständlichen Instagram-Kontos durch die Klägerin jedenfalls seit Dezember 2022 zutreffend abgelehnt.

Ausweislich des insoweit zugrunde zu legenden unstreitigen Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils nutzte die Klägerin das streitgegenständliche Nutzerkonto spätestens ab Dezember 2022 zur Bewerbung ihres gewerblichen Handelns, nämlich ihrer hauptberuflichen Tätigkeit als Model und hat spätestens ab diesem Zeitpunkt Abstand von einer im Wesentlichen privaten Nutzung des Kontos genommen. So veröffentlichte sie auf ihrem Konto mit immerhin 311.000 Followern zahlreiche professionelle Model-Fotos, unter anderem auch Fotos, die im Dezember 2022 für das „X“-Magazin entstanden waren. Ferner verwies sie in ihrem Steckbrief oben auf ihrem Instagram Profil, der sog. „Bio“ durch die Verlinkung „@(...)“ auf die Netzwerk1- bzw. Website „(…)“, welche wiederum auf die Webseiten www.(…) und www.(...) verweisen, und forderte ihre Follower auf, dort nach ihrem Namen zu suchen und ihre Inhalte zu abonnieren, wobei diese Abonnements kostenpflichtig sind („[...] For exclusive content @(...) search for [Hand-Emoji] #B and subscribe for [Feuer-Emoji/Wasser-Emoji]“; deutsche Übersetzung: “Für exklusive Inhalte [Finger-Emoji] @(...) suche nach #B und abonniere für [Feuer-Emoji] [Wassertropfen-Emoji]“). Auch in den zwei streitgegenständlichen Posts vom 27.12.2022 und 08.04.2023 wies die Klägerin ausdrücklich auf ihre X-Fotos und ihr Profil im kostenpflichtigen Mitgliederbereich von X/Y hin. All diese Maßnahmen dienten offensichtlich dazu, ihre Tätigkeit als Model insgesamt und insbesondere auch für den „X“ zu bewerben und ihre Nachfrage dort durch ihre zahlreichen Follower zu vergrößern, um letztlich den eigenen Marktwert zu steigern und die Model-Karriere voranzutreiben und auch, um im Rahmen der kostenpflichtigen Abonnements, zu deren Abschluss sie ihre Follower aufforderte, Einkünfte zu erzielen.

c) Insofern hat das Landgericht auch - entgegen der Auffassung der Berufung - zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin in ihrer „Bio“ unmittelbar oben auf dem Konto der Klägerin auf „exklusive Inhalte“ und die Möglichkeit der Anmeldung im kostenpflichtigen Mitgliederbereich von X/Y hingewiesen hat. Auch dies spricht gegen eine im Wesentlichen private Nutzung des Kontos im maßgeblichen Zeitpunkt, da es sich bei der sog. „Bio“ auf Netzwerk1 um eine Art Steckbrief oder ein digitales Profil unterhalb des Profilbilds und des Nutzernamens handelt, in dem der Inhaber des jeweiligen Kontos Informationen zu seiner Person oder seiner Marke angeben kann, die bereits auf diesen ersten Zugriff sichtbar werden. Damit hat die Klägerin - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - ihrer beruflichen Tätigkeit, nämlich dem Bewerben von kostenpflichtigen Abonnements bei „X“ betreffend ihre dortige Model-Tätigkeit, eine hervorgehobene Stellung in ihrem Nutzerprofil zugeordnet und hat demgegenüber die private Nutzung des Kontos in den Hintergrund gestellt. Dabei ist insbesondere - wie auch vom Landgericht zutreffend angenommen - zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Konto der Klägerin über 300.000 Follower hat, die sie ausdrücklich zum Abschluss eben dieser zahlungspflichtigen Abonnements auffordert.

d) Gleichzeitig zeigt diese Vorgehensweise auch, dass die Klägerin im Rahmen des streitgegenständlichen Kontos keine Trennung zwischen privater Nutzung für die Teilung von verschiedenen Inhalten mit Freunden und Bekannten einerseits und ihrer beruflichen Nutzung zur Bewerbung ihrer hauptberuflichen Tätigkeit als Model andererseits vorgenommen hat. So hat sie insbesondere durch die unmittelbar auf ihrem Konto oben erfolgte Verlinkung mit den kostenpflichtigen Angeboten bei „X“, die sie betreffen, dem Vertrag mit der Beklagten einen deutlichen beruflichen Einschlag gegeben. Denn die Verlinkung mit gewerblichen eigenen Angeboten zeigt, dass sie ihren Account bei der Beklagten im Wesentlichen auch dazu nutzen möchte, auf ihre berufliche Tätigkeit hinzuweisen mit dem Ziel, auch auf diesem Weg (neue) Kunden anzuwerben und zu erreichen (vgl. Beschluss des Senats in Sachen 16 U 127/24 vom 01.04.2025). Eine Trennung wäre ihr hingegen ohne Weiteres möglich gewesen, da sie unstreitig ohnehin mehrere Konten bei der Beklagten unterhält.

Eine solche Nutzung, die deutlich auf das berufliche Fortkommen und das Bewerben der eigenen beruflichen Tätigkeit als Model abzielt und durch das Bewerben kostenpflichtiger Abonnements auch auf eine Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist, kann im Sinne des streng und eng auszulegenden europäischen Verbraucherbegriffs nicht mehr als im Wesentlichen privat, sondern nur als nunmehr im Wesentlichen beruflich angesehen werden. Die Klägerin nutzt damit ihr Instagram-Konto jedenfalls auch in einem wesentlichen Umfang zur Bewerbung ihres gewerblichen Handelns, wofür gerade nicht notwendig ist, dass die Klägerin mit dem Konto selbst Einkünfte etwa durch Werbekooperationen erzielt (vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats in Sachen 16 U 127/24 vom 01.04.2025 und vom 06.05.2025).

II.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung.

Der Senat regt im Kosteninteresse die Prüfung an, ob die Berufung zurückzunehmen ist.

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