OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2026-04-16, 3 W 7/26

3 W 7/26Obergericht / III. Zivilkammer16.04.2026

Regest

Für die Festsetzung des Streitwertes ist es ohne Belang, dass die Klage nicht zugestellt werden konnte und später infolge eines außergerichtlichen Vergleichs zurückgenommen wurde.

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat — 3 W 7/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-16

Aktenzeichen: 3 W 7/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0416.3W7.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 39 Abs 2 GKG, § 40 GKG

Leitsatz

Für die Festsetzung des Streitwertes ist es ohne Belang, dass die Klage nicht zugestellt werden konnte und später infolge eines außergerichtlichen Vergleichs zurückgenommen wurde.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 27. Februar 2026, 2 - 30 O 22/25

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen vom 23. März 2026 gegen den Streitwertbeschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2026 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 25. März 2026 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

In der am 16. Februar 2025 beim Landgericht eingegangenen Klageschrift vom selben Tage kündigten die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: die Klägerinnen) an, in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge zu stellen:

  1. Es wird festgestellt, dass

a) die von der Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche aus deren an die X GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gerichteten Schreiben vom 9. September 2024 mit dem Betreff "Projekt Roadrunner - Final Offer", dort Ziffer 2. lit. L) nicht bestehen;

b) die Beklagte weder einen Anspruch auf Übertragung der Geschäftsanteile an der Klägerin zu 1) hat noch auf Abschluss eines Vertrages, der die Übertragung der Geschäftsanteile der Klägerin zu 1) zum Gegenstand hat.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägerinnen gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der diesen dadurch entstandenen ist und/oder noch entstehen wird, dass die Beklagte gegen die Klägerin zu 1, Herrn A, Herrn B und die C Ltd. Unter dem 20. Dezember 2024 vor dem international, sachlich und örtlich zuständigen indischen Gericht, dem Court of Principal Senior Civil Judge an Additional Chief Judicial Magistrate, VAPI, District: Valsad unter dem dortigen Aktenzeichen … ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet hat.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag in Höhe von € 43.611,25 (nicht anrechenbarer Teil der Geschäftsgebühr) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Eine Zustellung der Klageschrift an die in Indien ansässige Beklagte erfolgte in der Folgezeit nicht.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 19. Februar 2026 (Bl. 202 ff. d. A.) nahmen die Klägerinnen die Klage zurück.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2026 (Bl. 228 d.A.) setzte das Landgericht den Streitwert auf € 30.000.000,00 fest. Zur Begründung führte das Landgericht u.a. aus, der Antrag zu 1a sei als negativer Feststellungsantrag mit € 9.000.000,00 zu bemessen. Der Antrag zu 1b hingegen sei mit dem Unternehmenswert zu bemessen sein. Dabei könne der konkrete Unternehmenswert dahinstehen, weil der Streitwert gemäß § 39 GKB höchstens 30 Millionen Euro betrage. Dieser Wert werde durch den hiesigen "Offer Price" von € 369.000.000,00 weit überschritten. Mithin könne aufgrund der Erreichung des Höchstwertes nach § 39 GKG auch der konkrete Wert des Antrags zu 2 in Bezug auf die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung letztlich dahinstehen. Der Antrag zu 3 erhöhe den Streitwert als Nebenforderung nicht.

Mit einem am 23. März 2026 beim Landgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tage (Bl. 1 f. d. A.) haben die Klägerinnen Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt,

den Streitwert auf € 10.000.000,00 festzusetzen.

Zur Begründung haben die Klägerinnen u.a. ausgeführt, das der Klage zu Grunde liegende wirtschaftliche Interesse sei im Streitfall die Abwehr eines von der Beklagten erhobenen Anspruchs auf Zahlung einer Break-up Fee in Höhe von € 9.000.000,00 durch die Klägerin. Der Beklagten sei es wirtschaftlich lediglich um den Erhalt der Break-up Fee und nicht um einen Erwerb der Anteile der Beklagten zu 1 zu deren Verkehrswert gegangen. Wenn die Beklagte Zweifel an der Wirksamkeit der tatsächlich mit dem tatsächlichen Erwerber abgeschlossenen Verkauf der Geschäftsanteile geäußert habe, so sei dies lediglich als Mittel zum Zweck ihres Anspruchs auf Auszahlung einer Break-up Fee in Höhe von € 9.000.000,00 geschehen. Die im Anschluss an den in Indien erhobenen Anspruch mit der Klage in Deutschland verfolgten "Gegenanspruch" sollte diesen in Indien zu Unrecht erhobenen Anspruch abwehren. Dessen wirtschaftlicher Gehalt habe jedoch ebenso wie der als Ausgangspunkt erhobene Anspruch der Beklagten ein wirtschaftlicher Wert von € 9.000.000,00 zugrunde gelegen. Auch der darüber hinausgehende, vorsorglich geltend gemachte Feststellungsanspruch der Klägerinnen in Ziffer 1b hätte lediglich das von der Beklagten zur Verfolgung ihres Anspruchs auf Zahlung der Break-up Fee eingesetzte Mittel zu diesem Zweck ausschließen sollen. Auch dieser Feststellungsanspruch sei daher wirtschaftlich nicht über den von der Beklagten in Indien erhobenen Anspruch auf die Zahlung der Break-up Fee in Höhe von 9.000.000,00 hinausgegangen. Wirtschaftlich habe sich daher die Klage in der Abwehr dieses Anspruchs erschöpft, deren wirtschaftlichen Wert bei € 9.000.000,00 liege. Nach dem maßgeblichen Angreiferinteresseprinzip ergebe sich im Streitfall ein geringerer Streitwert, als der bloße Wortlaut der Anträge es zunächst vermuten lasse. Im "Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallgerechtigkeit" sei ferner zu berücksichtigten, dass die Parteien sich bereits vor der Zustellung der Klage einvernehmlich für eine Beendigung des Rechtsstreits durch den der Klagerücknahme zugrundeliegenden Vergleich entschieden hätten. Berücksichtigt werden müsse "bei der Einzelabwägung im Rahmen der Einzelfallgerechtigkeit" auch, dass die Klage ausweislich des vom Landgericht zugeleiteten Schreibens der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Indien vom 10. Februar 2026 noch nicht einmal zugestellt und die Zustellung damit als gescheitert anzusehen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 23. März 2026 (Bl. 258 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 25. März 2026 (Bl. 271 f. d. A.) hat das Landgericht der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerde vom 23. März 2026 gegen die Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss des Landgerichts vom 27. Februar 2026 ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die Wertfestsetzung durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerinnen verkennen, dass es für den Wert der Gerichtsgebühren gemäß § 40 GKG auf den Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der ihn betreffenden Antragstellung ankommt. Maßgeblich ist also in erster Instanz der Eingang der Klageschrift (vgl. etwa KG, Beschluss vom 02.03.2018 - 26 W 62/17 -, juris; Schindler, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl (Hrsg.), BeckOK Kostenrecht, 51. Edition, Stand: 01.12.2025, § 40, Rdnr. 3), hier also der 16. Januar 2025. Vor diesem Hintergrund ist es im Rahmen der Streitwertfestsetzung vollkommen irrelevant, dass die Klage nicht zugestellt werden konnte und später infolge eines außergerichtlichen Vergleichs zurückgenommen wurde, weil es sich dabei jeweils um Umstände handelt, die zeitlich nach dem 16. Januar 2025 liegen.

Auch im Übrigen ist die Wertfestsetzung des Landgerichts zutreffend.

Der Antrag zu 1a war auf die Feststellung gerichtet, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, die sog. Break-up Fee in Höhe von € 9.000.000,00 zahlen zu müssen. Bei einer negativen Feststellungsklage bildet der Gesamtwert der geleugneten Forderung den Streitgegenstand, weil der jeweilige Beklagte durch ein obsiegendes Urteil gehindert wird, einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu erwerben. Ein Feststellungsabschlag ist daher im Falle einer negativen Feststellungsklage nicht geboten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21.11.2006 - IV ZR 143/05 -, ZEV 2007, 134; Beschluss vom 12.03.2020 - V ZR 160/19 -, NJW-RR 2020, 640; Heinrich, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 23. Aufl. 2026, § 3, Rdnr. 27; Loyal, in: Stein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2024, § 2, Rdnr. 31), so dass hier insoweit in Wert in Höhe von € 9.000.000,00 anzusetzen ist.

Der Wert des Antrags zu 1b liegt weit oberhalb von € 100.000.000,00. Der Wert des Klageantrags, einen Gesellschaftsanteil zu erhalten, richtet sich regelmäßig nach dem Wert dieses Geschäftsanteils, weil er dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Ausgang des Verfahrens entspricht (vgl. OLG München, Urteil vom 02.12.2009 - 20 U 5419/08 -, juris). Danach dürfte hier vor dem Hintergrund der Angaben etwa unter Ziff. 2 der Indicative Offer (Anlage K 2, Bl. 27 d. A.) ein dreistelliger Millionenbetrag anzusetzen sein.

Der Wert des Antrags zu 2 ist mit € 240.000.000,00 anzusetzen. In Bezug auf den Feststellungsantrag zu 2 hatten die Klägerinnen nämlich in der Klageschrift ausgeführt, sie seien berechtigt, auf Ersatz eines künftig entstehenden Schadens zu klagen, da "zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Höhe des geltend gemachten Schadens noch nicht abschließend" feststehe; so sei insbesondere unklar, ob der Kaufvertrag vollzogen werde und welcher Schaden im Fall des Erlasses der von der Beklagten vor dem indischen Gericht beantragten einstweiligen Verfügung entstehen werde (S. 15 der Klageschrift, Bl. 15 d.A.). Sollte tatsächlich - so die Klägerinnen weiter - die Übertragung der Geschäftsanteile an der Klägerin zu 1 und damit der Vollzug des Kaufvertrags untersagt werden, so komme als möglicher Schaden die dann ausbleibende Kaufpreiszahlung in Höhe von rund € 300.000.000,00 in Betracht. Zusätzlich sei von der Beklagten der Schaden einer dann möglichen Insolvenz der Klägerin zu 1 zu ersetzen (S. 15 der Klageschrift, Bl. 15 d. A.). Vor diesem Hintergrund beträgt der Wert des Klageantrags zu 2 - unter Berücksichtigung des üblichen Abschlags für eine positive Feststellungsklage in Höhe von 20 % - 240.000.000,00.

Da nach § 39 Abs. 2 GKG der Streitwert höchstens € 30.000.000,00 beträgt, ist der Streitwert hier auf diesen Betrag festzusetzen. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich daher als zutreffend.

  1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

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