SG Frankfurt 23. Kammer, 2024-07-25, S 23 SB 497/22

S 23 SB 497/22Sozialversicherungsgericht / Chamber 2325.07.2024

Gesamter Gesetzestext

SG Frankfurt 23. Kammer — S 23 SB 497/22 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2024-07-25

Aktenzeichen: S 23 SB 497/22

ECLI: ECLI:DE:SGFFM:2024:0725.S23SB497.22.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50).

Bei der heute 59jährigen Klägerin war mit Bescheid vom 31.01.2019 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt worden. Laut vorausgegangener versorgungsmedizinischer Stellungnahme vom 21.01.2019 waren „Funktionsstörung der Wirbelsäule“ mit einem Einzel-GdB von 10, „Funktionsstörung des linken Schultergelenkes“ mit einem Einzel-GdB von 20 und „Funktionsstörung des rechten Sprunggelenkes“ mit einem Einzel-GdB von 30 bemessen worden.

Am 21.02.2022 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag, mit dem sie die Feststellung eines höheren GdB begehrte. Hierbei gab sie an, dass sich die vorgenannten Gesundheitsstörungen verschlimmert hätten und neu eine erhebliche Einschränkung des Gehörs hinzugekommen sei.

Nach Durchführung medizinischer Sachverhaltsermittlungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2022 nach §§ 152 SGB IX, 48 Abs. 1 SGB X den Antrag auf Neufeststellung ab. Zur Begründung führte er an, dass die Auswertung der beigezogenen ärztlichen Befundberichte ergeben habe, dass zwar eine Behinderung (Schwerhörigkeit) hinzugekommen sei, sich hierdurch jedoch keine Änderung der Gesamt-GdB-Höhe ergebe, da diese nur mit einem Einzel-GdB von 10 zu bemessen sei. In der Regel führten zusätzliche Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzel-GdB von 10 bedingten, nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestünden.

Gegen den Bescheid vom 24.06.2022 legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass wegen der Schwere der Funktionsstörung des linken Schultergelenks (verbunden mit täglichen Schmerzen) hierfür ein Einzel-GdB von 30 zu berücksichtigen sei und die Schwerhörigkeit mit einem Einzel-GdB von 20 zu bemessen sei.

Nach Vorlage des von dem Beklagten angeforderten Sprachaudiogramms wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24.06.2022 mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2022 zurück. Dies begründete er damit, dass die rechtliche und medizinische Prüfung unter Beachtung der Versorgungsmedizin-Verordnung ergeben habe, dass die festgestellte Behinderung mit einem GdB von 40 angemessen beurteilt sei. Der Einzel-GdB von 20 für die Funktionsstörung des linken Schultergelenkes umfasse bereits eine schwerergradige Funktionsstörung mit einer entsprechenden Einschränkung der Abduktion (des Abspreizens des Armes; Anm. d. Verf.), eine darüberhinausgehende Funktionseinbuße am Stütz- und Bewegungsapparat und die dabei üblicherweise auftretenden Beschwerden (Schmerzen). Aktuelle Funktionsparameter (z. B. Neutral-Null-Werte) lägen nicht vor.

Das eingeschränkte Hörvermögen der Klägerin sei mit einem Einzel-GdB von 20 nunmehr zutreffend bewertet worden. Bei Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 sei es jedoch vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung zu schließen.

Die bei der Klägerin berücksichtigten Behinderungen seien mit einem Gesamt-GdB von 40 auch nicht zu niedrig bewertet worden. Hierbei sei auch beachtet worden, in welchen Fällen die Versorgungsmedizin-Verordnung eine Schwerbehinderung zubillige, wie z. B. beim Verlust einer Hand. Die Vergleichbarkeit mit der Situation eines Schwerbehinderten bestehe bei der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer aktuellen Beschwerdesymptomatik nicht.

Der Klägervertreter hat am 25.10.2022 Klage zum Sozialgericht Frankfurt erhoben.

Der Klägervertreter wiederholt den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und reklamiert nunmehr, dass die Schwerhörigkeit der Klägerin mit einem Einzel-GdB von 30 bei der Gesamt-GdB-Bildung zu berücksichtigen sei.

Die Klägerin selbst trägt vor,

sie habe seit einem Unfall 2005 körperliche Probleme wegen dauerhafter Schädigung ihres Beines, die sich Jahr für Jahr deutlich verschlechtert hätten. Hinzu kämen Einschränkungen durch Fehlhaltung des kaputten Sprunggelenks. Seit 2022 benötige sie zeitweise Gehhilfen, wobei ihr deren Benutzung allerdings manchmal wegen der Schulterprobleme nicht möglich sei. Seit ungefähr derselben Zeit nehme die Klägerin bei massiven Schmerzen in Bein oder Schulter Etoricoxib 90 mg. Am 07.02.2024 habe sie einen Termin für einen erneuten Hörtest.

Der Klägervertreter beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 24.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bei der Klägerin einen GdB von 50 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält seine Entscheidung für rechtmäßig.

Das Gericht hat im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen die Verwaltungsakte des Beklagten zu dem Rechtstreit beigezogen.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beklagten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Dem Klägervertreter ist von der Kammervorsitzenden mit Verfügung vom 21.12.2023 aufgegeben worden, in Bezug auf die Schwerhörigkeit mitzuteilen, ob zwischenzeitlich ein weiteres Ton- und Sprachaudiogramm erstellt wurde und ob die Klägerin mit einem Hörgerät versorgt ist und falls ja, das Ton- und Sprachaudiogramm sowie den Anpassungsbericht des Hörgeräte-Akustikers vorzulegen bzw., falls nicht im Besitz der Klägerin befindlich, den HNO-Arzt und den Hörgeräte-Akustiker von der Schweigepflicht zu entbinden. In Bezug auf die Schultererkrankung ist dem Klägervertreter aufgegeben worden, mitzuteilen, wie sich die Funktionsbeeinträchtigung der Schulter im Alltag der Klägerin konkret äußert, also: bei welchen alltäglichen Verrichtungen die Klägerin wegen der Schultererkrankung inwieweit eingeschränkt ist, ob sich die Beschwerden an der rechten und/oder linken Schulter verschlechtert haben oder ob sie in demselben Ausmaß vorhanden sind wie im Februar 2022, als sich die Klägerin bei Dr. C. vorstellte und ob sich die Klägerin nach dem 08.02.2022 erneut bei Dr. C. oder einem anderen Orthopäden (in diesem Fall: Entbindung von der Schweigepflicht) vorgestellt hat und falls ja, wann.

Auf den persönlichen Vortrag der Klägerin (s. o.), der die Reaktion auf die Verfügung vom 21.12.2023 gewesen ist, hat die Kammervorsitzende dem Klägervertreter mit Verfügung vom 08.02.2024 unter Fristsetzung nach § 106 a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG (mit Rechtsfolgenbelehrung nach § 106 a Abs. 3 SGG) unter Erweiterung der Verfügung vom 21.12.2023 aufgegeben, mitzuteilen, bei wem die Klägerin wegen ihrer Sprunggelenks-/Beinbeschwerden in Behandlung ist (und falls noch nicht geschehen: Entbindung des betreffenden Arztes von der Schweigepflicht), wer der Klägerin gegen die Schmerzen Etoricoxib verordnet und ob sich die Klägerin in schmerztherapeutischer Behandlung befindet (falls ja: Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht).

Auf die Verfügung vom 08.02.2024 hat der Klägervertreter mitgeteilt, „dass eine weitergehende Stellungnahme von Seiten der Klägerin nicht mehr abgegeben wird.“ Im Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist dem Klägervertreter u. a. der rechtliche Hinweis gegeben worden, dass eine Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflicht vorliegt.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist und teilweise nicht weiter aufklärbar ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 105 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG). Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil (§ 105 Abs. 3 erster Halbsatz SGG).

Die Klage ist form- und fristgerecht bei dem sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Frankfurt eingelegt worden und als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) statthaft. Ob die grobe Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflicht durch den Klägervertreter/die Klägerin als Wegfall des Rechtschutzinteresses zu interpretieren ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls führt die Klage in der Sache nicht zum Erfolg.

Bei gegebener Aktenlage ist nicht zugunsten der Klägerin nachgewiesen, dass sich ihre tatsächlichen, gesundheitlichen Verhältnisse, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids vom 31.01.2019 vorgelegen haben, wesentlich geändert (verschlechtert) haben, sodass der Beklagte für ihre Teilhabe-Hinderung am Leben in der Gesellschaft die Schwerbehinderteneigenschaft hätte feststellen müssen (§ 48 Abs. 1 SGB X und §§ 2 Abs. 2, 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Grundlage für die Bewertung des GdB sind die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 153 Abs. 2 SGB IX beruhenden Versorgungsmedizinischen Grundsätze (abgekürzt VMG; Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, aktueller Stand: 01.01.2020). Sie werden vom „Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin“ auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellt und fortentwickelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den VMG (genauso wie bei deren „Vorgänger“, den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“, AHP) um sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten, die ein geeignetes, auf Erfahrungswerten der Versorgungsverwaltung und Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beruhendes Beurteilungsgefüge zur Einschätzung des GdB bilden (statt aller: BSG, Urteil vom 27. Oktober 2022 – B 9 SB 4/21 R – juris Rn. 28). Deren Beachtlichkeit im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ergibt sich zudem daraus, dass eine, dem allgemeinen Gleichheitssatz entsprechende, Rechtsanwendung nur dann gewährleistet ist, wenn die verschiedenen Behinderungen nach gleichen Maßstäben beurteilt werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 10/06 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr 9, juris Rn. 25, u. a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6.3.1995 - 1 BvR 60/95, SozR 3-3870 § 3 Nr 6 S 11 f.).

Vor dem Hintergrund der (am Ende des Tatbestands dargestellten) Prozessgeschichte konnte die Entscheidung, ob eine Verschlechterung der orthopädischen Gesundheitsstörungen der Klägerin eingetreten ist, nur anhand des Befundberichts des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. C. vom 01.03.2022 im Vergleich mit dessen Befundbericht vom 05.10.2018 vorgenommen werden, der nach der Aktenlage die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 31.01.2019 vorherrschenden tatsächlichen Verhältnisse darstellt.

Zum letztgenannten Zeitpunkt war der Klägerin die Hebung des linken Armes nach vorne (Anteversion) nur bis 60 Grad möglich gewesen; Schürzen- und Nackengriff waren ihr unmöglich gewesen (Befundbericht des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. C. vom 05.10.2018). Bei ihrer erneuten dortigen Vorstellung am 08.02.2022 (Befundbericht Dr. C. vom 01.03.2022) wurden weder linksseitige Schulterbeschwerden beklagt noch wurden an der linken Schulter klinische Befunde erhoben. Die Klägerin beklagte stattdessen Beschwerden an der rechten Schulter. Hier wurde eine Einschränkung der Armhebung nicht erhoben.

In Ermangelung einer Befunderhebung an der linken Schulter im Jahr 2022 konnte keine Verschlechterung der „Funktionsstörung des linken Schultergelenks“ gegenüber 2018 nachgewiesen werden. Eine „über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit“ (Teil A Nr. 2 Buchstabe j Satz 3 VMG) an der linken Schulter ist durch den Befundbericht des Dr. C. vom 01.03.2022 ebensowenig nachgewiesen, so dass auch vor diesem Hintergrund die Bemessung mit einem höheren Einzel-GdB als 20 nicht in Betracht kam.

Für die rechte Schulter konnte in Ermangelung des Befundes einer eingeschränkten Armhebung (Teil B Nr. 18.13 VMG) kein Einzel-GdB bemessen werden.

„Funktionsstörung des rechten (oberen; Anm. d. Verf.) Sprunggelenks“ war bereits im Bescheid vom 31.01.2019 mit einem Einzel-GdB von 30 bei der Gesamt-GdB-Bildung berücksichtigt worden, obwohl die GdB-Tabelle Teil B Nr. 18.14 VMG für „Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk“ maximal einen Einzel-GdB von 20 vorsieht – der Beklagte hatte also 2019 die Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk wie eine „Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung“ beurteilt, für die Teil B Nr. 18.14 VMG einen Einzel-GdB von 30 vorsieht. Nur eine Versteifung des Sprunggelenks „in ungünstiger Stellung“ würde die Bemessung mit einem Einzel-GdB von 40 rechtfertigen. Eine solche ist aber weder vorgetragen noch mit den, im Befundbericht des Dr. C. vom 01.03.2022 dokumentierten Bewegungsausmaßen für das rechte obere Sprunggelenks nachgewiesen, weshalb für „Funktionsstörung des rechten Sprunggelenkes“ ein höherer Einzel-GdB als 30 nicht bemessen werden konnte.

Die Bemessung von „Schwerhörigkeit“ mit einem höheren Einzel-GdB als 20 kam bei gegebener Aktenlage nicht in Betracht. Nach Teil B Nr. 5 VMG ist für die Bewertung des GdB bei Hörstörungen die Herabsetzung des Sprachgehörs maßgebend. Der Prozentsatz des Hörverlustes ist nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms aus entsprechenden Tabellen (Tabellen Ziffern 5.2.1 bis 5.2.4 VMG) abzuleiten. Aus dem Tonaudiogramms der HNO-Gemeinschaftspraxis am Klinikum Hanau vom 12.05.2022 wurde von dem Beklagten ein prozentualer Hörverlust ermittelt, der einem Einzel-GdB von 30 entsprechen würde. Die Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Sprachaudiogramm desselben Datums gelang jedoch nicht; die Auswertung erbrachte die Fehlermeldung, dass die Kombination der Werte für das Gesamtwortverstehen und Zahlenverstehen (Tabelle Ziffer 5.2.1 VMG) für beide Ohren nicht plausibel sei. Nach dem Vorgenannten völlig zurecht hat der Beklagte bei der Gesamt-GdB-Bildung nicht den Einzel-GdB-Wert von 30 aus dem Tonaudiogramm berücksichtigt.

Der vom Beklagten stattdessen für „Schwerhörigkeit“ bemessene Einzel-GdB von 20 ist aber dennoch (im Sinne der Herabstufung) aus diesem Tonaudiogramm abgeleitet. Ob die Teilhabe-Hinderung der Klägerin infolge Hörstörung mit einem Einzel-GdB von 20 den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend bewertet ist, konnte im Klageverfahren nicht geprüft werden. Hiergegen könnte etwa sprechen, dass eine Hörgeräteversorgung nach der Aktenlage bis heute nicht nachgewiesen ist. Ein weiteres Ton- und Sprachaudiogramm ist klägerseitig weder vorgelegt worden noch konnte – wegen prozessualer Mitwirkungspflichtverletzung des Klägervertreters/der Klägerin (s. Prozessgeschichte) – der hno-ärztliche Sachverhalt vom erkennenden Gericht weiter aufgeklärt werden.

Aus dem vom erkennenden Gericht nicht überprüfbaren Einzel-GdB von 20 für „Schwerhörigkeit“ konnte es – bei im Übrigen nicht nachgewiesener Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids vom 31.01.2019, wie oben ausgeführt – auch nicht darauf schließen und erst Recht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass das Ausmaß der Teilhabe-Hinderung der Klägerin sich so erhöht hat, dass ihm mit der Feststellung eines GdB von 50 Rechnung zu tragen wäre.

Da der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht nachgewiesen ist, konnte die klagegegenständliche Behördenentscheidung nicht aufgehoben und der Beklagten nicht antragsgemäß verurteilt werden.

Stattdessen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG trägt dem Unterliegen der Klägerin Rechnung.

Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 105 Abs. 2, 143, 144 SGG.

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