VG Frankfurt 11. Kammer, 2026-03-06, 11 K 6254/25.F

11 K 6254/25.FVerwaltungsgericht / Chamber 1106.03.2026

Regest

Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten je Wohneinheit und Kalenderjahr begrenzt nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 16.09.2021 die insgesamt im Kalenderjahr im Rahmen unterschiedlicher Förderanträge ansatzfähigen Kosten. Ist die Höchsgrenze bereits im Rahmen eines früheren Antrags auf Kreditförderung bei der KfW ausgeschöpft, schließt dies einen weiteren Antrag auf Gewährung eines Zuschusses bei dem BAFA aus Diese Verwaltungspraxis ist mit Art.3 Abs. 1 GG vereinbar.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 11. Kammer — 11 K 6254/25.F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-06

Aktenzeichen: 11 K 6254/25.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0306.11K6254.25.F.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 48 VwVfG, Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsatz

Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten je Wohneinheit und Kalenderjahr begrenzt nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 16.09.2021 die insgesamt im Kalenderjahr im Rahmen unterschiedlicher Förderanträge ansatzfähigen Kosten. Ist die Höchsgrenze bereits im Rahmen eines früheren Antrags auf Kreditförderung bei der KfW ausgeschöpft, schließt dies einen weiteren Antrag auf Gewährung eines Zuschusses bei dem BAFA aus Diese Verwaltungspraxis ist mit Art.3 Abs. 1 GG vereinbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines ihr erteilten Zuwendungsbescheides für die Installation einer Wärmepumpe in ihrem Wohngebäude X.-straße, L..

2 Auf ihren Antrag vom 12.08.2022 bewilligte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ihr zunächst mit Bescheid vom 18.01.2023 für die Installation einer Wärmepumpe eine Zuwendung in Höhe von 45.179,- Euro nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 16.09.2021. Nachdem das BAFA im Verwendungsnachweisverfahren erfahren hatte, dass die Klägerin bereits zuvor bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Antrag auf Kreditförderung für die energetische Sanierung der Gebäudehülle (Fensteraustausch) des Anwesens X.-straße, L. erfolgreich gestellt hatte und die dort angegebenen förderfähigen Kosten 120.000,- Euro betragen, hob es mit Bescheid vom 13.03.2025 den Zuwendungsbescheid vom 18.01.2023 wieder auf und führte zur Begründung aus, bereits durch die Bewilligung der Kreditförderung sei die jährliche Förderhöchstgrenze von 60.000,- Euro pro Wohneinheit ausgeschöpft gewesen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das BAFA mit Bescheid vom 27.10.2025 zurück.

3 Zur Begründung ihrer am 24.11.2025 erhobenen Klage trägt die Klägerin Folgendes vor: Es liege keine unzulässige Doppelbeantragung vor, da es sich um zwei unterschiedliche Maßnahmen handele. Beim BAFA sei die Förderung einer Wärmepumpe beantragt worden, während der KFW-Antrag die Förderung baukörperlicher Maßnahmen an der Gebäudehülle/Fenster zum Gegenstand habe. Diese beiden unterschiedlichen Maßnahmen könnten parallel und unabhängig voneinander gefördert werden. Deshalb verbiete es sich die förderfähigen Kosten zusammenzurechnen. Auch genieße sie Vertrauensschutz. Auf der Grundlage des Zuwendungsbescheides habe sie entsprechende Dispositionen wie Planung und Auftragsvergabe getätigt. Aus der Richtlinie ergebe sich nicht, dass eine parallele Beantragung unzulässig sei. Ein ausdrücklicher Hinweis dahingehend habe da BAFA ihr nicht erteilt. Schließlich habe das BAFA auch sein Rücknahmeermessen nicht ausgeübt. Es fehle jede Berücksichtigung ihres Vertrauensinteresses, jede Auseinandersetzung damit, dass es sich um getrennte Maßnahmen handele und jede Prüfung, ob mildere Mittel in Betracht kämen.

4 Die Klägerin beantragt,

den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 13.03.2025 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2025 aufzuheben.

5 Die Beklagte beantragt,

6 die Klage abzuweisen.

7 Die Beklagte trägt Folgendes vor:

Die Zuschussförderung durch das BAFA wie auch die Kreditförderung der KFW für einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden richteten sich beide nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 16.09.2021. Die Zuschussförderung werde durch das BAFA administriert, die Kreditförderung durch die KFW. Die Antragsteller hätten jeweils die Wahlmöglichkeit, welche Art der Forderung sie für die Sanierungsmaßnahme bevorzugten. Für unterschiedliche Einzelmaßnahmen könnten jeweils getrennte Anträge gestellt werden. Zu beachten sei jedoch, dass die in Ziff. 8.3 der Förderrichtlinie festgelegten Höchstgrenzen förderfähiger Kosten pro Kalenderjahr insgesamt nicht überschritten würden. Für ein Wohngebäude, wie das der Klägerin betrage die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen je Kalenderjahr und Wohneinheit 60.000,-Euro (Ziff. 8.3.1 a der Förderrichtlinie). Für die Berechnung, wann diese Grenze erreicht werde, würden die förderfähigen Ausgaben, sollten sich diese auf mehrere Anträge aufteilen, zusammengerechnet. Im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens werde geprüft, ob bereits Förderanträge für andere energetische Sanierungsmaßnahmen im selben Kalenderjahr gestellt und bewilligt worden und wie hoch die dort angegebenen förderfähigen Kosten seien. Insofern finde auch ein Datenabgleich zwischen dem BAFA und der KFW statt. Überschritten bei mehreren Anträgen die förderfähigen Kosten die Höchstgrenze, werde bei dem zeitlich jüngeren Antrag die Förderung entsprechend bis zum Erreichen der Obergrenze gekürzt. Erfolge beispielsweise zunächst ein Antrag bei der KFW auf Kreditförderung und später eine Antrag beim BAFA gerichtet auf Zuschussförderung, passe das BAFA seine Förderung bis zum Erreichen der Obergrenze an, während die Kreditförderung bestehen bleibe. Im vorliegenden Fall sei durch den früheren Antrag bei der KFW mit förderfähigen Kosten in Höhe von 120.000,- Euro die Höchstgrenze bereits ausgeschöpft gewesen, so dass keine Raum mehr für eine Zuschussförderung verbleibe. Diese Regelung sei für die Klägerin auch erkennbar gewesen. Aus Ziff. 8.7 der Förderrichtlinie ergebe sich, dass es sich um eine gemeinsame Obergrenze für energetische Sanierungsmaßnahmen in einem Kalenderjahr handele. So heiße es auch in dem Merkblatt zur Antragstellung in der Version 1.3, gültig ab 17.03.2022 ausdrücklich: "Für ein Gebäude können jedoch mehrere Anträge für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und gegebenenfalls von unterschiedlichen Antragstellern (Contractor, Eigentümer) gestellt werden, so lange die nach der Richtlinie festgelegten Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten pro Kalenderjahr eingehalten werden."

8 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Akte des BAFA Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die begehrte gerichtliche Aufhebung der mit Bescheid vom 13.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2025 erfolgten Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 18.01.2023 kann nicht erfolgen, weil diese rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

10 Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides ist § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG).

11 Der Zuwendungsbescheid vom 01.03.2023 ist rechtswidrig, da er der Klägerin abweichend von der ständigen Verwaltungspraxis des BAFA und damit gleichheitswidrig unter Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG eine Zuwendung gewährt. Nach der ständigen Verwaltungspraxis, wie sie sich aus Ziff. 8.3.1 a der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen vom 16.09.2021 ergibt, ist bei energetischen Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden die Höchstgrenze förderfähiger Kosten je Kalenderjahr und Wohneinheit auf 60.000,- Euro begrenzt. Die sich daraus ergebende Höchstgrenze der förderfähigen Kosten in Höhe von 120.000,- Euro für das klägerische Anwesen, das zwei Wohneinheiten beinhaltet, war bereits ausgeschöpft, als das BAFA der Klägerin mit Bescheid vom 18.01.2023 eine Förderung für die Installation einer Wärmepumpe bewilligte. Die Klägerin hatte nämlich bereits im Rahmen ihres früheren Antrages auf Kreditförderung bei der KFW förderfähige Kosten in Höhe von 120.000,- Euro geltend gemacht. Diese Höchstgrenze deckelt die förderfähigen Kosten pro Kalenderjahr, die insgesamt im jeweiligen Kalenderjahr im Rahmen unterschiedlicher Förderanträge geltend gemacht werdend. Dies ergibt sich aus Ziff. 8.1 der Förderrichtlinie. Dort heißt es: "Die in Nr. 8.2 genannten Kosten können im Wege der Kredit- oder Zuschussförderung, pro Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge), bis insgesamt zur Höhe der folgenden Höchstbeträge gefördert werden. (Hervorhebung durch das Gericht). Diese sich aus der Richtlinie ergebende Verwaltungspraxis ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Bestimmung einer Höchstgrenze dient der Prognose und der Kalkulation in welchem Umfang Haushaltsmittel für ein Förderprogramm bereitgestellt werden müssen. Dies ist ein willkürfreier Gesichtspunkt und verstößt damit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ebenso ist die Kürzung bzw. die Versagung des zeitlich späteren Antrags willkürfrei. Auf den Zeitpunkt des jeweiligen Förderantrages abzustellen ist ein praktikabler und willkürfreier Gesichtspunkt.

12 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die KFW als Adressatin der Förderrichtlinie sich nicht an diese hält und eine eigene davon abweichende Verwaltungspraxis entwickelt hätte. Die Einholung einer Auskunft der KFW war daher nicht veranlasst.

13 Die Klägerin genießt auch keinen Vertrauensschutz. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nämlich nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 S. 3 Ziff. 3 VwVfG). Die Klägerin hat im Antragsformular folgende persönliche Erklärung abgegeben: "Ich erkläre wahrheitsgemäß, dass ich die "Förderrichtlinie für Bundesförderung für effiziente Gebäude" in der aktuellen Fassung zur Kenntnis genommen habe." Daraus ergibt sich, dass ihr bekannt war, dass die förderfähigen Kosten pro Wohneinheit für alle in dem jeweiligen Kalenderjahr gestellten Anträge 60.000,- Euro nicht überschreiten durfte. Sollte die Klägerin entgegen dieser Angabe im Antragsformular die Richtlinie gar nicht zur Kenntnis genommen haben, beruht ihre Fehlvorstellung über die Rechtmäßigkeit des Zuwendungsbescheides vom 18.01.2023 auf grober Fahrlässigkeit. Als grob fahrlässig ist es anzusehen, wenn die gebotene Sorgfalt, die vom Begünstigten erwartet werden kann, in besonders schwerer Weise oder in besonders schwerem Maß verletzt worden ist, insbesondere einfachste ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind. Dies ist hier der Fall. Eine Richtlinie nicht zur Kenntnis zu nehmen, deren Kenntnisnahme man bestätigt hat, ist eine besonders schwere Sorgfaltsverletzung, da es ganz naheliegend ist, dass sich aus dieser die Voraussetzungen und Grenzen der Förderfähigkeit der geplanten Maßnahme ergeben.

14 Die vom BAFA getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Das BAFA hat sich mit den für und gegen die Rücknahme des Zuwendungsbescheides entsprechenden Gründen auseinandergesetzt und hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem öffentlichen Interesse an der gleichmäßigen Verwaltungspraxis und einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln den Vorrang vor dem privaten finanziellen Interessen der Klägerin eingeräumt (S. 4 letzter Absatz bis S. 5 erster Absatz des Widerspruchsbescheids). Soweit die Klägerin rügt, das BAFA habe ihr Vertrauen in den Bestand des Zuwendungsbescheides bei der Abwägung nicht berücksichtigt, übersieht sie, dass sie sich aus den dargelegten Gründen auf schutzwürdiges Vertrauen überhaupt nicht berufen kann und dieses deshalb auch nicht zu ihren Gunsten bei der Ermessensentscheidung Eingang finden kann. Unerheblich für die Ermessensauübung ist auch, dass es sich um zwei getrennte energetische Sanierungsmaßnahmen handelt. Nach der Förderrichtlinie gilt die Förderhöchstgrenze für alle Förderanträge insgesamt, also gerade auch für Förderanträge getrennter energetischer Sanierungsmaßnahmen. Es gibt deshalb keinen Grund bei der Ausübung des Rücknahmeermessens entgegen der Richtlinie und damit gleichheitswidrig unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG der Klägerin die Förderung zu belassen und sie damit gegenüber anderen Förderantragstellern zu bevorzugen. Eine mildere Maßnahme zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG als die Rücknahme des rechtswidrigen Zuwendungsbescheides ist offensichtlich nicht gegeben. Insofern war das BAFA auch nicht gehalten, dies noch einmal ausdrücklich im Rahmen der Darlegung ihrer Ermessenserwägung darzulegen.

15 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterliegt.

16 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird endgültig auf 45.179,- Euro festgesetzt.

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