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11 Verg 5/25•OLG Frankfurt 1. Vergabesenat, 2026-02-03, 11 Verg 5/25
11 Verg 5/25Obergericht03.02.2026
Zwar darf der Antragsteller, wenn er keine eigene Kenntnis hat und haben kann, auch nur vermutete Tatsachen vortragen, aus denen sich der Rechtsverstoß ergibt. Der Antragsteller muss - um substanzloses, auf bloßen Verdacht erfolgende und sich damit in einer reinen Bezichtigung erschöpfende Nachprüfungsanträge zu vermeiden - aber zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen reichen nicht aus. Verfahrensgang vorgehend Vergabekammer Land Hessen, 6. November 2025, 96e 01.02/05-2025, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-02-03
Aktenzeichen: 11 Verg 5/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0203.11VERG5.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Zwar darf der Antragsteller, wenn er keine eigene Kenntnis hat und haben kann, auch nur vermutete Tatsachen vortragen, aus denen sich der Rechtsverstoß ergibt. Der Antragsteller muss - um substanzloses, auf bloßen Verdacht erfolgende und sich damit in einer reinen Bezichtigung erschöpfende Nachprüfungsanträge zu vermeiden - aber zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen reichen nicht aus.
Verfahrensgang
vorgehend Vergabekammer Land Hessen, 6. November 2025, 96e 01.02/05-2025, Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 6. November 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses der Vergabekammer vom gleichen Tag, beide 96e 01.02/05-2025, teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Nachprüfungsantrag wird abgelehnt.
Für das Verfahren vor der Vergabekammer wird eine Gebühr in Höhe von 7.770,89 Euro festgesetzt, welche die Antragstellerin zu tragen hat.
Die Antragstellerin hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.
Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor der Vergabekammer wird hinsichtlich der Beigeladenen für notwendig erklärt. Hinsichtlich der Antragsgegnerin wird sie nicht für notwendig erklärt.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit im Beschwerdeverfahren notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 410.000 Euro festgesetzt.
I.
Das Nachprüfungsverfahren betrifft die Anmietung von Leichtbauhallen, (Sanitär-) Containern und Mobiltoiletten nebst weiteren Leistungen. Die Verträge sollen eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten haben und sich, sofern die Antragsgegnerin sie nicht kündigt, bei einer maximalen Laufzeit von 48 Monaten bzw. vier Jahren mehrfach um jeweils sechs Monate verlängern.
Die bei Los 1 bestplatzierte Antragstellerin bekämpft die beabsichtigte Vergabe hinsichtlich der Lose 2 bis 4 an die Beigeladene und macht insoweit geltend, die Angebote der Beigeladenen seien nicht kostendeckend kalkuliert. Anders sei nicht erklärbar, dass sie günstiger seien als ihr eigenes, denn sie sei Bestandsunternehmerin. Die Beigeladene habe auch früher schon nicht kostendeckende Angebote abgegeben. Tatsächlich ist die Antragstellerin, wie sie im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Zweifel zieht, nur hinsichtlich der Lose 2 und 4 Bestandsunternehmerin, nicht aber hinsichtlich Los 3 (und auch nicht hinsichtlich des vom Nachprüfungsverfahren nicht betroffenen Loses 1).
Die Vergabekammer, auf deren Beschluss ergänzend Bezug genommen wird, hat den Sachverhalt u.a. wie folgt festgestellt:
„Die Antragsgegnerin schrieb mit Auftragsbekanntmachung vom 10. September 2024 die Vergabe des Dienstleistungsauftrags über die Anmietung von diversen Leichtbauhallen, zugehöriger (Sanitär-) Container und Mobiltoiletten in Stadt1 u.a. im offenen Verfahren erstmals im Amtsblatt der Europäischen Union aus (EU-ABl. S 176/2024; Vergabe-Nr.: VG-0437-2024-0254; HAD-Ref:-Nr.: 8/43229).
Diese wurde zuletzt mit europaweiter Änderungsbekanntmachung vom 13. Dezember 2024 geändert (EU-ABl. S 243/2924Vergabe-Nr.: VG-0437-2024-0254; HADRef.-Nr.: 8/44218); dabei wurde die Frist für den Eingang der Angebote jeweils verlängert.
Der Auftrag wurde in vier Lose aufgeteilt; die Angebote durften einzelne oder mehrere Lose umfassen (Ziff. 2.1.5 der Auftragsbekanntmachung). Die Lose betrafen die jeweiligen Erfüllungsorte, die sich teils in verschiedenen Ortschaften befanden (Stadt1, Stadt2, Stadt3) (Ziff. 5.1 der Bekanntmachung). In den Losen waren Leichtbauhallen, Dusch- bzw. Sanitärcontainer, mobile Toiletten nebst regelmäßiger Reinigung sowie Aufenthalts- und Lagercontainer in bestimmter Größe und unterschiedlicher Anzahl angefordert (Ziff. wie vor). Die näheren Anforderungen wurden im Leistungsverzeichnis (Leistungsbeschreibung) (LV) vorgegeben, die dort durch Leistungsanforderungen an die Mietobjekte losweise detailliert beschrieben wurden (Ziff. 3 LV); u.a. wurde für die Sanitärcontainer eine vandalismussichere Ausstattung mit bestimmten Merkmalen verlangt (Ziff. 2 Anstrich 3 LV); zudem waren neben der Reinigung der Toiletten Service- und Wartungsleistungen vorgesehen (Ziff. 2 Anstriche 6 und 7 LV).
Alleiniges Zuschlagskriterium war jeweils der Preis (Ziff. 5.1.10 der Bekanntmachung).
Die Angebotsfrist war auf den 19. Dezember 2024, 12:00 Uhr, bestimmt (Ziff. 5.1.12 der Bekanntmachung). Die Dauer des Auftrags war vom 1. April 2025 bis 30. September 2025 vorgesehen (Ziff. 5.1.3 der Bekanntmachung), wobei sich der Auftraggeber eine Verlängerung der Vertragslaufzeit vorbehielt, die aber spätestens nach 48 Monaten enden sollte (Ziff. 5.1.4 der Bekanntmachung).
Die Beteiligten gaben zu allen Losen ihre Angebote fristgerecht ab. In der Folgezeit wurden die Angebote von der Antragsgegnerin geprüft. Die Preisprüfung ergab, dass die Antragstellerin zu Los 1 und die Beigeladene zu den Losen 2 bis 4 das jeweils preisgünstigste Angebot abgegeben haben. Aufgrund der Preisunterschiede bei den Angeboten, die für die Antragsgegnerin ungewöhnlich niedrig erschienen, bat sie die Beigeladene mit Schreiben vom 6. Januar 2025 um Aufklärung der Angebotsinhalte.
Die Beigeladene teilte ihr mit Schreiben vom 10. Januar 2025 die Gründe für ihre Preise bei den einzelnen Leistungsgegenständen mit.
Da die Erklärungen der Beigeladenen Abweichungen zu den Anforderungen in den Vergabeunterlagen enthielten, bat die Antragsgegnerin sie mit Schreiben vom 13. Januar 2025 um weitere Erklärungen zu den mobilen Toiletten und den diesbezüglichen Reinigungskosten. Diese erhielt sie von ihr am selben Tag.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 informierte die Antragsgegnerin die Bieter über ihre Zuschlagsabsicht. Der Antragstellerin teilte sie die Annahme ihres Angebotes zu Los 1 und den frühestens Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie die Ablehnung ihrer übrigen Angebote mit; zum Letzteren gab sie den Namen der Beigeladenen als Bestbieterin und den Zuschlagstermin - nämlich den 28. Januar 2025 - sowie die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung der Angebote der Antragstellerin an. Danach seien die für den Zuschlag vorgesehenen Angebote zu den Losen 2 bis 4 preislich günstiger.
Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Januar 2025 Rügen. Sie beanstandete, dass eine unangemessene Unterkalkulation von Preispositionen vorliege, die hätte aufgeklärt werden müssen, was jedoch unterlassen worden sei. Ihre Annahme eines Unterkostenangebotes bei der Beigeladenen begründete sie damit, dass sie als Bestandsunternehmerin bei ihren Angeboten äußerst knapp kalkuliert hätte. Zudem monierte sie unter Verweis auf § 60 Abs. 3 VgV eine unzureichende Aufklärung.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 half die Antragsgegnerin den Rügen nicht ab, indem sie die Rügen als spekulativ sowie unsubstantiiert und unbegründet zurückwies.
Mit Schriftsatz vom selben Tage stellte die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag, der bei der Vergabekammer an diesem Tag einging. Darin wiederholte sie zur Begründung im Wesentlichen ihren Rügevortrag.
Sie beantragt,
die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß §§ 160 ff GWB, verbunden mit der unverzüglichen Information des Antragsgegners gemäß § 169 Abs. 1 GWB in Textform;
festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB verletzt ist;
Wiederholung der Preisprüfung und Korrektur der Zuschlagserteilung in den Losen 2 bis 4 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer;
Akteneinsicht gemäß § 165 Abs. 1 GWB;
die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären;
die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dem Antragsgegner aufzuerlegen.
(…)
Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2025 erwiderte die Antragsgegnerin auf den Nachprüfungsantrag, wobei sie wie folgt beantragt:
Der Nachprüfungsantrag inklusive des Antrags auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen.
Die Beiziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die notwendige Beiziehung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens.
Die Zuschlagsprätendentin, die Firma A GmbH, Stra0e1, Stadt4, wird zum Nachprüfungsverfahren gemäß § 162 GWB beigeladen.
(…)
Mit Schriftsatz vom 8. August 2025 stellt die Beigeladene folgenden Antrag:
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Beiziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen wird für notwendig erklärt.
Der Antragstellerin werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die der Beigeladenen entstandenen Kosten der Beiziehung der Verfahrensbevollmächtigten auferlegt.
(…)“
Ergänzend zu diesen Feststellungen der Vergabekammer ist im Beschwerdeverfahren festzustellen, dass es in der (Änderungs-) Bekanntmachung Anlage MBK2 zum Nachprüfungsantrag, heißt:
„2.1.4. Allgemeine Informationen
(…) Hinweis: Jeder Bieter hat den Aufbau der neuen Leichtbauhallen, sowie zugehöriger (Sanitär-)Container und Mobiltoiletten zwingend zu kalkulieren und entsprechend den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses zu bepreisen. In die Angebotswertung wird dieser Montagepreis nicht mit einfließen. Der Aufbau der neuen Leichtbauhallen, sowie zugehöriger (Sanitär-)Container und Mobiltoiletten wird bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Eine Beauftragung/Vergütung erfolgt nur, wenn diese Leistung tatsächlich erbracht werden muss.“
In der „Ergänzung zur Angebotsaufforderung“ heißt es u.a.:
„3.3 Bindefristverlängerung
Sofern eine Bindefristverlängerung erforderlich ist, werden die Unternehmen über die Vergabeplattform hinsichtlich einer Zustimmung der Bindefristverlängerung unter Setzung einer verbindlichen Frist zur Beantwortung aufgefordert. Die Hergabe dieser Zustimmung hat zu der hier gesetzten Frist über die Vergabeplattform an die Vergabestelle zu erfolgen.
Sofern diese Zustimmung nicht in der verlangten Frist erfolgt, ist das somit zivilrechtlich erloschene Angebot vergaberechtlich vom weiteren Verfahren auszuschließen.“
Die Antragstellerin hat der von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.09.2025, Anlage AG 7, erbetenen verfahrensbedingten Bindefristverlängerung nicht zugestimmt.
Die Vergabekammer hat mit (am gleichen Tag berichtigtem) Beschluss vom 06.11.2025 das Vergabeverfahren „in den Stand der Prüfung der Angebote“ zurückversetzt und der Antragsgegnerin aufgegeben, die Preisprüfung bei fortbestehender Vergabeabsicht zu wiederholen. Sie hat außerdem die Höhe ihrer Gebühren auf 7.770,89 Euro festgesetzt und der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen sowohl der Antragstellerin, als auch der Beigeladenen auferlegt. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und der Beigeladenen hat sie für notwendig erklärt.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Ablehnung des Nachprüfungsantrags, den sie weder für zulässig, noch für begründet hält. Außerdem wendet sie sich dagegen, die Aufwendungen der Beigeladenen tragen zu müssen und begehrt die Feststellung, dass die Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten vor der Vergabekammer notwendig war.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 06.11.2025 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 06.11.2025 zu Aktenzeichen 96 e 01.02/05-2025 aufzuheben;
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen;
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragsgegners aufzuerlegen;
die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner für notwendig zu erklären.
Die Antragstellerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beigeladene schließt sich den Anträgen der Antragsgegnerin an und beantragt außerdem,
die anwaltliche Vertretung der Beigeladenen vor der Vergabekammer für notwendig zu erklären.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 171 I, 172, 175 II, 72 Nr. 2 GWB, 130a ZPO.
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Nachprüfungsantrag ist unzulässig.
a) Der Rechtsweg zu den kartellvergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen ist eröffnet.
Der gem. § 106 I, II Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG für die Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts maßgebliche Schwellenwert ist erreicht. Gem. Art. 5 VIII der Richtlinie ist dabei der geschätzte Gesamtwert aller vier Lose maßgeblich, der sich vorliegend ausweislich der Auftragswertschätzung auf 22.328.684,87 Euro beläuft.
§ 107 I Nr. 2 GWB greift entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht ein. Es geht nicht um Erwerb, Miete oder Pacht von vorhandenen Gebäuden; die Leichtbauhallen sind nach dem angestrebten Vertrag noch zu errichten.
b) Die Antragstellerin hat ihren Nachprüfungsantrag formgerecht gem. § 161 GWB eingereicht und begründet.
c) Die Antragstellerin ist jedoch nicht gem. § 160 II GWB antragsbefugt. Denn sie hat nicht hinreichend dargetan, durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in ihren Rechten verletzt zu sein.
Die Antragstellerin stellt für eine im Zuge der durchgeführten Preisaufklärung erfolgte Verletzung von Vergabevorschriften nur pauschal darauf ab, dass es nicht denkbar sei, dass sie als Bestandsunternehmen von einem anderen Bieter unterboten werde, ohne dass dieser ein nicht kostendeckendes Angebot abgegeben hat. Denn sie habe selbst „äußerst knapp“ kalkuliert. Allein darauf stützt sie Zweifel an einer ausreichenden Preisaufklärung durch die Auftraggeberin und macht eine fehlerhafte Preisaufklärung geltend.
Damit hätte sie einen möglichen Vergaberechtsfehler hinsichtlich des Loses 3 auch dann nicht hinreichend dargelegt, wenn ihr pauschales Vorbringen ansonsten als ausreichend anzusehen wäre. Denn bei Los 3 ist sie keine Bestandsunternehmerin, so dass schon von daher völlig offenbleibt, woraus die Antragstellerin ihre Bedenken herleitet.
Das Vorbringen der Antragstellerin ist aber unabhängig davon und für alle vom Nachprüfungsantrag betroffenen Lose unzureichend.
Zwar darf der Antragsteller, wenn er - wie vorliegend - keine eigene Kenntnis hat und haben kann, auch nur vermutete Tatsachen vortragen, aus denen sich der Rechtsverstoß ergibt. Der Antragsteller muss, um substanzlose, auf bloßen Verdacht erfolgende und sich damit in einer reinen Bezichtigung erschöpfende Nachprüfungsanträge zu vermeiden, aber zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 11 Verg 3/23 -, Rn. 38, 44, 45, juris). Der Antragsteller muss insoweit die Anhaltspunkte vortragen, die die Behauptungen so weit plausibilisieren, dass sie mehr sind als eine nur abstrakte Möglichkeit; der Vortrag darf nicht willkürlich „ins Blaue hinein“ erfolgen (vgl. BGH NZBau 2006, 800 Rn. 39; OLG München 7.8.2007 - Verg 8/07, BeckRS 2007, 16152; OLG Düsseldorf 8.12.2008 - Verg 55/08, BeckRS 2009, 6214 unter 2a; Ziekow/Völlink/Dicks/Schnabel, VergabeR, 5. Auflage, § 160 Rn. 18). Macht der Antragsteller die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des Zuschlagsprätendenten geltend, muss er dafür einigermaßen plausible Anhaltspunkte vorweisen, z.B. indem er seine eigene Preiskalkulation erläutert und darlegt, wieso auf dieser Grundlage ein Vergaberechtsfehler zu besorgen ist (Ziekow/Völlink/Dicks/Schnabel aaO Rn. 19).
Daran fehlt es völlig. Die Antragstellerin legt die eigene Kalkulation inhaltlich nicht dar, sondern beschränkt sich auf das substanzlose Vorbringen „äußerst knapp“ kalkuliert zu haben. Dabei legt sie nicht einmal die eigene Gewinnspanne und damit die von ihr angenommenen nicht unterbietbaren Mindestkosten offen. Solange die Antragstellerin aber mit Gewinn kalkuliert, kann sie bei gleicher Kostenstruktur unterboten werden, indem ein geringerer Gewinn kalkuliert wird. Bei günstigerer Kostenstruktur gilt das erst recht. Sie legt auch nicht dar, inwieweit die Stellung als Bestandsunternehmer eine Möglichkeit zu einer niedrigen Preiskalkulation eröffnen sollte, die einem Nichtbestandsunternehmer, der aber aus anderen Gründen bereits über die benötigten Hallen, Container und Toiletten verfügt, verwehrt ist. Insoweit verhält sich ihr Vorbringen auch nicht dazu, dass die vom Bestandsunternehmen eingesparten Kosten des Aufbaus der Leichtbauhallen, Container und Mobiltoiletten auf die Angebotswertung schon nach der Auftragsbekanntmachung keinen Einfluss haben. Dies hat die Antragstellerin auch nicht übersehen, denn die Antragsgegnerin hat es in ihrem Schriftsatz vom 23.12.2025, Bl. 489 d.A., unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung der Leistungsbeschreibung ausdrücklich geltend gemacht.
Ein hinreichender Vortrag ergibt sich auch nicht aus der Behauptung, die Beigeladene habe schon bei zwei benannten (militärischen) Vergabeverfahren „quantitativ und qualitativ weniger angeboten als (…) gefordert“ und nur so besonders niedrige Preise anbieten können. Auch hier kommt die Antragstellerin über diese pauschale, durch nichts unterlegte Behauptung nicht hinaus. Im Übrigen würde dies den für das hiesige Verfahren notwendigen näheren Vortrag der Antragstellerin zu den jedenfalls zu kalkulierenden Mindestkosten nicht ersetzen.
Erfolglos bleibt auch das von der Antragstellerin im Senatstermin hervorgehobene Vorbringen, die Beigeladene habe keine vandalismussicheren Sanitärcontainer angeboten. Auch hierbei handelt es sich um eine ins Blaue hinein erfolgte bloße Unterstellung, die die Antragstellerin durch nichts untermauert hat. Sie macht nur geltend, die Position koste „sehr viel Geld“ und sei daher dafür „prädestiniert“, in quantitativer und qualitativer Hinsicht weniger anzubieten als gefordert. Die Befürchtung, die Beigeladene sei tatsächlich so verfahren, nährt dies nicht.
Da der Nachprüfungsantrag unzulässig ist, war der Antragstellerin weder von der Vergabekammer noch ist ihr vom Senat vor seiner Entscheidung Einsicht gem. § 168 I GWB in Unterlagen der Antragsgegnerin zu gewähren.
Da die Antragstellerin danach mit ihrem Nachprüfungsantrag unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen, § 182 III 1, IV 1 GWB. Ebenso sind ihr nach billigem Ermessen die dortigen notwendigen Auslagen der Beigeladenen aufzuerlegen, § 182 IV 2 GWB. Die Beigeladene hat sich am Verfahren vor der Vergabekammer aktiv beteiligt, um ihre Stellung aus Zuschlagsprätendentin zu verteidigen.
Die Hinzuziehung der anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer ist nicht gem. § 182 IV 4 GWB, § 80 II VwGO für notwendig zu erklären. Das Nachprüfungsverfahren betraf im Wesentlichen die Frage der Antragsbefugnis sowie die dem Auftraggeber obliegende Preisprüfung, wobei die Rüge des Antragstellers pauschal geblieben ist. Damit ging es um Fragen, die dem auftraggebenden Land aus einer Vielzahl von Vergabeverfahren geläufig waren und keine besonderen Schwierigkeiten aufwarfen. Dass sie derzeit weitere Nachprüfungsverfahren führt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die von der Antragstellerin genannte mittlere einstellige Zahl geht nicht über das hinaus, worauf die Antragsgegnerin - ein Flächenstaat - eingerichtet sein muss.
Die von der Vergabekammer bejahte Notwendigkeit der Hinzuziehung der anwaltlichen Vertreter der Beigeladenen greifen die Parteien im Beschwerdeverfahren ebenso wenig an, wie die Festsetzung der Gebührenhöhe.
Da aufgrund der inhaltlich abweichenden Entscheidung des Senats zur Hauptsache über die Verpflichtung zum Auslagenersatz ohnehin neu zu entscheiden ist, kommt dem (berechtigten) gesonderten Angriff der Antragsgegnerin, ihr seien auch bei Unterliegen nicht die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, keine eigenständige Bedeutung mehr zu.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 175 II, 71 GWB.
Da die sofortige Beschwerde erfolgreich ist, entspricht es unter Berücksichtigung des § 71 S. 2 GWB billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten der Beigeladenen, die sich auch am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.
Unter „Kosten“ des Verfahrens im Sinne des § 71 GWB sind dabei sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten zu verstehen (Bechtold/Bosch a.a.O., § 71 Rn. 2), einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten bedarf es insoweit nicht (Vavra/Willner in Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, GWB § 175 Rn. 14).
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