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3 U 117/25•OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2026-04-09, 3 U 117/25
3 U 117/25Obergericht / III. Zivilkammer09.04.2026
Vertragliche Primäransprüche von Gläubigern, die sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben, sind nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich wieder durchsetzbar. Allerdings sind davon abweichende Regelungen in einem Insolvenzplan statthaft und können zu einem Durchsetzungshindernis führen.
Entscheidungsdatum: 2026-04-09
Aktenzeichen: 3 U 117/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0409.3U117.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 201 Abs 1 InsO, § 103 InsO, § 217 Abs 1 S 1 InsO, § 38 InsO, § 45 InsO ... mehr
Vertragliche Primäransprüche von Gläubigern, die sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben, sind nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich wieder durchsetzbar. Allerdings sind davon abweichende Regelungen in einem Insolvenzplan statthaft und können zu einem Durchsetzungshindernis führen.
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 19. September 2025, 2 O 312/24, Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.09.2025 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az. 2 O 312/24) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.583.406,50 € festgesetzt.
I.
Wegen des Sach- und Streitstands wird zunächst auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 16.02.2026 (Bl. 75 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 518 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin hat sich ergänzend mit Schriftsatz vom 24.03.2026 (Bl. 114 ff. d.A.) geäußert.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 19.09.2025 (Az. 2 O 312/24)
die Beklagte zu verurteilen, die nach den zwischen den Parteien geschlossenen Biomethanlieferverträgen V_001 und V_002 (jeweils) vom 1.9./22.9.2014 geschuldete Belieferung der Klägerin mit Biomethan (jeweils) vollumfänglich wieder aufzunehmen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Biomethanliefervertrag V_003 vom 27.3./4.4.2019 geschuldete Belieferung der Klägerin mit Biomethan ab dem 1.1.2026 vollumfänglich vorzunehmen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nach den zwischen den Parteien geschlossenen Biomethanlieferverträgen V_004 vom 19.10./4.11.2020 und V_005 vom 14.3./29.3.2022 geschuldete Belieferung der Klägerin mit Biomethan (jeweils) ab dem 1.1.2027 vollumfänglich vorzunehmen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Biomethanliefervertrag V_006 vom 7.5./25.5.2021 geschuldete Belieferung der Klägerin mit Biomethan ab dem 1.1.2028 vollumfänglich vorzunehmen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Biomethanliefervertrag V_007 vom 21.5./25.5.2021 geschuldete Belieferung der Klägerin mit Biomethan ab dem 1.1.2029 vollumfänglich vorzunehmen, und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der Nichtbelieferung mit Biomethan gemäß den zwischen den Parteien geschlossenen Biomethanlieferverträgen V_001 und V_002 vom 1.9./22.9.2014 im Zeitraum vom 14.3.2024 bis zur Wiederaufnahme der Belieferung durch die Beklagte entsteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.02.2026 (Bl. 75 ff. d.A.) verwiesen.Die Stellungnahme der Klägerin vom 24.03.2026 führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Hierzu hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Verträge unstreitig sämtlich vor dem Insolvenzverfahren der Beklagten unterschrieben worden waren. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass damit die vertraglichen Verpflichtungen rechtswirksam begründet worden sind, ist offensichtlich richtig. Daran ändert gemäß den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen auch der Umstand nichts, dass die Verpflichtungen teilweise erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erfüllt werden sollten.Soweit die Klägerin nunmehr unter Hinweis auf in der Stellungnahme zitierte Entscheidungen des OLG Hamm zum Az. 20 U 234/14 und des OLG Frankfurt am Main zum Az. 7 U 142/12 einen Vergleich zum Versicherungsvertragsverhältnis anstellt, liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Vielmehr weisen Versicherungsverträge und die in Rede stehende Konstruktion nahezu keine Gemeinsamkeiten auf. Ein wesentlicher Unterschied zum Versicherungsvertrag liegt zunächst einmal darin, dass die Dauer des Versicherungsvertrages im Zeitpunkt seines Abschlusses in aller Regel unabsehbar ist. Auch wenn Versicherungsscheine regelmäßig eine konkrete Dauer des Vertragsverhältnisses angeben, so finden sich ebenso regelmäßig Regelungen, die automatische Verlängerungen um (zumeist) ein Jahr vorsehen, sofern der Vertrag nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt wird. Auf diese Weise wird üblicherweise ein langjähriges Dauerschuldverhältnis begründet. Die streitgegenständlichen Verträge bestimmen hingegen zeitlich präzise festgelegte Leistungszeiträume. Verlängerungen sind nicht nur nicht vorgesehen, sie sind auch mit dem von den Parteien praktizierten Prozedere, wonach für Folgezeiträume jeweils gesonderte Folgeverträge abgeschlossen worden sind, schlechterdings unvereinbar. Beispielsweise legt § 4 des Vertrages vom 14./29.03.2022 (Anlage K 1, Bl. 52 d.A.) als Lieferbeginn den 01.01.2027, 06:00 Uhr (MEZ/MESZ) und als Lieferende den 01.01.2028, 06:00 Uhr (MEZ/MESZ) fest. Gemäß § 13 ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Preise und Liefermengen sind konkret und abschließend festgelegt. Entsprechende Festlegungen finden sich auch in den anderen Verträgen. Mithin können Ansprüche auf Versicherungsprämien, die als Gegenleistung für die Gefahrtragung nach Insolvenzeröffnung geschuldet sind, nicht mit den streitgegenständlichen Gaslieferungsansprüchen gleichgestellt werden. Beim Versicherungsvertrag haben die Parteien einen einheitlichen Vertrag geschlossen, aus dem für unterschiedliche Zeiträume immer wieder Leistungsansprüche neu zur Entstehung gelangen können. Dabei ist unklar, wie lange der Vertrag insgesamt bestehen bleiben wird und insbesondere, ob und wann er ordentlich gekündigt wird. Es bestehen seitens der Versicherer auch Leistungs- und Preisanpassungsmöglichkeiten; die Gefahr kann sich erhöhen oder das Wagnis kann wegfallen. Im Streitfall hingegen haben die Parteien für unterschiedliche Leistungszeiträume unterschiedliche und eigenständige Verträge geschlossen, welche die Leistungsansprüche für diese Zeiträume bereits präzise festgelegt und endgültig begründet haben und die ordentlich auch nicht gekündigt werden können. Anders als Parteien eines Versicherungsvertrages wussten die hiesigen Parteien bereits im Jahr 2022, dass ihnen im Jahr 2027 wechselseitige Ansprüche zustehen und worauf exakt sich diese richten werden.Hieraus ergibt sich auch, dass der Annahme der Klägerin, vorliegend handele es sich um nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erst noch entstehende Einzelansprüche, nicht gefolgt werden kann.Die Argumentation der Klägerin, die in Rede stehende Ansprüche müssten aus einem vor Insolvenzeröffnung begründeten Stammrecht resultieren, überzeugt ebenfalls nicht, denn die von ihr zitierte Kommentarstelle bezieht dieses Erfordernis auf wiederkehrende Ansprüche (BeckOK InsR/Kirchner, 42. Ed. 01.02.2026, InsO § 38 Rn. 22, beck-online), an denen es hier aber fehlt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.
Die Wertfestsetzung entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die von den Parteien keine Einwände erhoben wurden.
Vorausgegangen ist unter dem 16.02.2026 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsstreit (…)
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 19.09.2025 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az. 2 O 312/24) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die (Wieder-)Aufnahme von Gaslieferungsverträgen nach einem zwischenzeitlichen Insolvenzverfahren der Beklagten.
Die Klägerin stand mit der Beklagten in ständiger Geschäftsbeziehung und bezog jedenfalls in der Vergangenheit von dieser über langfristige Lieferverträge Biomethan. Dabei haben die Parteien im Zeitraum zwischen September 2014 und März 2022 zahlreiche Lieferverträge abgeschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Lieferverträge, Anlagenkonvolut K 1, Bl. 50 ff. d. A., Bezug genommen.
Unter dem 21.06.2023 unterbreitete die Beklagte der Klägerin für die vorgenannten Verträge Änderungsangebote, die im Wesentlichen eine Reduzierung der bislang vertraglich geregelten Mengen (§ 1) sowie eine Erhöhung der bislang vertraglich geregelten Preise (§ 4) vorsahen. Die Änderungsangebote nahm die Klägerin nicht an.
Die Beklagte beantragte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Karlsruhe und beantragte insoweit die Eigenverwaltung. Dieses eröffnete zu Az.: ... mit Beschluss vom 01.08.2023 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten und ordnete die Eigenverwaltung an.
In der Folge lehnte die Beklagte die Erfüllung der vorgenannten Lieferverträge unter Hinweis auf §§ 279, 103 Abs. 2 Satz 1 InsO ab. Sie stellte die Belieferung der Klägerin ein. Auf das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 03.08.2023, Anlage K 3, Bl. 165 d. A., wird Bezug genommen.
Die Klägerin meldete im Insolvenzverfahren keine Forderungen an.
Die Beklagte legte im Laufe des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan vor, der mit Stimmenmehrheit am 12.12.2023 angenommen und mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Karlsruhe vom 28.12.2023 bestätigt wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Insolvenzplan der Beklagten vom 13.11.2023 in der Fassung vom 6.12./ 12.12.2023, Anlage K 4, Bl. 166 ff. d. A., und den Beschluss über die Bestätigung des Insolvenzplans vom 28.12.2023, Anlage K 5, Bl. 306 ff. d. A., Bezug genommen.
Der Insolvenzplan enthält auf S. 51 die folgende Regelung:
"2.2.13 Erfüllungsansprüche aus gegenseitigen Verträgen
Die Erfüllung von gegenseitigen, von keiner Seite vollständig erfüllten Verträgen im Sinne von § 103 InsO, für die die Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Insolvenzplans keine Erfüllungswahl getroffen hat, kann nicht verlangt werden."
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Karlsruhe vom 12.03.2024 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten mit Wirkung zum 14.03.2024 aufgehoben.
Mit Schreiben vom 13.03.2024 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 14.03.2024 auf, nunmehr die Belieferung für die vorgenannten Verträge (wieder) aufzunehmen, was die Beklagte unter Verweis auf die Regelungen des Insolvenzplans ablehnte.
In erster Instanz hat die Klägerin von der Beklagten hinsichtlich zweier Verträge die Wiederaufnahme der Belieferung der Klägerin mit Biomethan verlangt und in Bezug auf weitere Verträge die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu (damals) zukünftigen Zeitpunkten die Belieferung der Klägerin mit Biomethan wiederaufzunehmen habe. Überdies hat die Klägerin die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten infolge der Nichtbelieferung mit Biomethan begehrt.
Die Klägerin hat die Ansicht geäußert, dass die im Insolvenzverfahren seitens der Beklagten mitgeteilte Erfüllungsverweigerung der Aufnahme der Lieferungen nicht entgegenstehe. Dies habe nur im Insolvenzverfahren Wirkung entfaltet, das aber zwischenzeitlich beendet sei; zu einer materiell-rechtlichen Umgestaltung der Verträge führe dies nicht, sodass die Lieferverpflichtung nun jedenfalls fortgelte. Eine Umgestaltung wäre in der Folge allenfalls durch die Ausübung eines Gestaltungsrechts durch die Klägerin möglich gewesen, dass diese aber gerade nicht wahrgenommen habe, sodass das Vertragsverhältnis jeweils in der Schwebe geblieben sei. Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens könnten daher die Vertragsverhältnisse nun ungeachtet des Insolvenzverfahrens fortgesetzt werden. Die im Insolvenzplan getroffene Regelung sei unzulässig. Die Regelungen der §§ 103 ff. InsO seien nicht plandispositiv, sodass eine Abweichung im Insolvenzplan - wie sie hier erfolgt sei - unzulässig sei und ein Verstoß gegen § 217 InsO vorliege. Es gehe hier insbesondere nicht um die Verwertung der Insolvenzmasse i. S. d. Ausnahmen nach § 217 InsO und auch nicht um die Haftung des Insolvenzschuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens; dies erfasse allein die aus bestehenden Rechtsgeschäften resultierenden Ansprüche des Schuldners, nicht aber die Frage, ob die Rechtsgeschäfte fortbestehen sollen. Die Befugnis, über die Erfüllung bestehender Verträge zu entscheiden, stehe insoweit auch nur dem Insolvenzverwalter zu und nicht den über den Insolvenzplan abstimmenden Gläubigern. Die Klägerin sei mangels Geltendmachung von Gestaltungsrechten und von einem Nichterfüllungsschaden keine Insolvenzgläubigerin gewesen und am Insolvenzplanverfahren insoweit auch nicht beteiligt gewesen. Notwendig seien zu einer Vertragsänderung bilaterale Vereinbarungen, an denen es hier aber fehle. Der Beklagten stehe auch kein Recht auf erneute Erfüllungsablehnung zu; insbesondere liege auch kein Kündigungsrecht der Beklagten vor. Eine analoge Anwendung der §§ 103 ff. InsO für die Zeit nach dem Insolvenzverfahren komme nicht in Betracht. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Rechtsträger nach beendetem Insolvenzverfahren saniert sei. Immerhin sei die Beklagte wieder am Markt tätig und berufe sich nicht darauf, die Belieferung nicht bewerkstelligen zu können. Bezüglich der meisten Verträge hätten während des Insolvenzverfahrens keine durchsetzbaren Erfüllungsansprüche bestanden, da die Lieferverpflichtungen erst später entstanden seien. Die Klägerin sei daher nicht Gläubigern i. S. d. § 254b InsO gleichzustellen. Die rechtskräftige Planbestätigung regle nur die Stellung derjenigen Gläubiger, deren Ansprüche die Beklagte während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht habe erfüllen müssen. Eine wie hier getroffene Insolvenzplanregelung sei in Literatur und Rechtsprechung nicht anerkannt.
Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin keinen Anspruch mehr auf Durchführung der Lieferverträge habe. Dies ergebe sich aus der o. g. Regelung im Insolvenzplan, die auch zulässig sei. Andernfalls wäre eine Restrukturierung im Rahmen eines Insolvenzplans praktisch ausgeschlossen. Dem Insolvenzschuldner stehe nach Insolvenzaufhebung ein Erfüllungswahlrecht analog §§ 103 ff. InsO zu, was die Beklagte hier auch ausgeübt habe. Dem Gläubiger, der keine Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet habe, stehe nur die Planquote seines Nichterfüllungsschadens zu, da er nicht besser behandelt werden dürfe als Plangläubiger mit einseitigen Ansprüchen, denen die Planwirkung selbst bei Unkenntnis zugemutet werde. Etwas Anderes sei auch mit der umfassenden Haftungsbereinigung des Insolvenzverfahrens unvereinbar. Auch sei in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass eine Regelung zur Behandlung gegenseitiger Verträge in den Insolvenzplan aufgenommen werden könne und solle. Andernfalls würde die Sanierungswirkung des Insolvenzplans auch leerlaufen. Nach § 254b InsO entfalte der Insolvenzplan zudem für Gläubiger Wirkung, die sich nicht am Verfahren beteiligt hätten bzw. keine Forderungen angemeldet hätten, mithin auch für die Klägerin. Diese habe insofern Rechtsmittel einlegen können und hätte dies ggf. auch tun müssen; sie könne nun nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses keine Einwendungen mehr gegen den Insolvenzplan vorbringen. Da die Verträge vor dem Insolvenzverfahren abgeschlossen worden seien, sei die Klägerin jedenfalls auch Insolvenzgläubigerin i. S. d. § 38 InsO gewesen, da die Verpflichtungen damit entstanden seien; auf die Fälligkeit der vereinbarten Leistungen komme es nicht an. Die §§ 103 ff. InsO dienten zudem dem Schutz der Insolvenzmasse, nicht dem Schutz des Vertragspartners. Da sich die Durchführung der Verträge als nachteilig dargestellt habe, habe die Beklagte im Insolvenzverfahren die Erfüllung abgelehnt. Der Insolvenzplan weiche von den gesetzlichen Regelungen nicht ab, da die §§ 103 ff. InsO nur im Insolvenzverfahren anwendbar seien, die Regelung im Insolvenzplan aber auf die Zukunft danach gerichtet sei. Für diese Fallgestaltung fehle es aber an einer Regelung in der Insolvenzordnung. Insoweit scheide ein Verstoß gegen § 217 InsO aus. Die Klägerin beabsichtige mit ihrem Ansinnen eine nicht nachvollziehbare Besserstellung gegenüber einer Vielzahl anderer Insolvenzgläubiger.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf (Wieder-) Aufnahme der begehrten Gaslieferungen zu, ebenso wenig auf die begehrten Feststellungen der Verpflichtung zur Gaslieferung aus den streitgegenständlichen Gaslieferungsverträgen, und auch nicht auf Schadensersatz wegen der Nichtlieferung aus §§ 280 ff. BGB i. V. m. den abgeschlossenen Gaslieferungsverträgen oder unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Die Einforderbarkeit der Erfüllung dieser Verträge sei durch den im Rahmen des Insolvenzverfahrens beschlossenen Insolvenzplan der Beklagten rechtswirksam für die Zeit nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses und in der Folge auch für die Zeit nach dem Insolvenzverfahren jeweils ausgeschlossen worden, sodass damit auch die Lieferverpflichtungen der Beklagten dauerhaft nicht mehr durchsetzbar seien.
Zwar habe die seitens der Beklagten getroffene Nichterfüllungswahl i. S. d. §§ 103 ff. InsO zunächst einmal nur Wirkung im Rahmen des Insolvenzverfahrens selbst entfaltet. In dem Fall, dass der Gläubiger in der Folge keine Gestaltungserklärung vornehme bzw. Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelde, ende nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens der während des Insolvenzverfahrens bestehende Schwebezustand und die betroffenen Verträge würden letztlich wieder grundsätzlich zwischen den betroffenen Vertragsparteien weitergeführt bzw. abgewickelt, sofern der Insolvenzschuldner nach dem Insolvenzverfahren fortbestehe. Anderweitige Dispositionen - etwa durch den Insolvenzplan - seien aber möglich. Denn eine positive Fortführung des Unternehmens in der Zukunft setze regelmäßig ernsthafte Neustrukturierungen im Insolvenzverfahren voraus, weil anderenfalls seine Solvenz sonst nicht wiederhergestellt werden könne. Insbesondere der Insolvenzplan enthalte solche gestaltenden Teile, die sich unmittelbar auf die Rechtsbeziehungen der Gläubiger zum Insolvenzschuldner auswirkten. Demgegenüber sei es nicht entscheidend, dass die Klägerin sich am Insolvenzverfahren einschließlich des Insolvenzplans nicht beteiligt habe. Vielmehr komme es maßgeblich darauf an, ob die Klägerin rechtswirksam zumindest von gestaltenden Teilen des Insolvenzplans und deren Rechtswirkungen erfasst werde, denen ebenso eine vertragsumgestaltende Wirkung zukommen könne wie individuellen Erklärungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Das sei vorliegend der Fall. Denn die Regelung in Ziffer 2.2.13 des Insolvenzplans lege fest, dass die Erfüllung von gegenseitigen, von keiner Seite vollständig erfüllten Verträgen im Sinne von § 103 InsO, für die die Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Insolvenzplans keine Erfüllungswahl getroffen habe, nicht verlangt werden könne. Hierzu gehörten auch die streitgegenständlichen Gaslieferungsverträge mit der Klägerin. Dies führte in der Folge dazu, dass jedenfalls mit rechtskräftiger Bestätigung des beschlossenen Insolvenzplans die Ansprüche der Klägerin auf Erfüllung aus diesen Verträgen nicht mehr durchsetzbar seien und sie keinen Anspruch mehr auf die begehrte (Wieder-)Aufnahme der Lieferungen habe.
Nach Auffassung des Landgerichts sei die Regelung in Ziffer 2.2.13 des Insolvenzplans wirksam. Die getroffene Regelung überschreite nicht die Grenzen eines Insolvenzplans, insbesondere verstoße sie nicht gegen § 217 Abs. 1 InsO. Überdies weiche sie nicht vom Regelungsgehalt der §§ 103 ff. InsO ab.
Die §§ 103 ff. InsO gölten bereits nicht für den Zeitraum nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens; ihr Anwendungsbereich sei auf die Zeit während des Insolvenzverfahrens beschränkt. Demgegenüber regle der Passus im Insolvenzplan die Fortsetzung von durch den Insolvenzplan betroffenen Rechtsgeschäften nebst den zugehörigen Forderungen in der Zeit nach Bestätigung des Insolvenzplans und in der Folge nach der dann damit verbundenen Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
§ 217 Abs. 1 S. 1 InsO sehe explizit eine Gestaltungsmöglichkeit im Insolvenzplan vor, die Haftung des Schuldners nach dem Ende des Insolvenzverfahrens neu zu regeln. Zwar sähen die §§ 201 ff. InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor, dass der Insolvenzschuldner (ohne entsprechenden Insolvenzplan) für restliche Forderungen der Insolvenzgläubiger nach § 201 ff. InsO grundsätzlich unbeschränkt einzustehen habe. Diese Einstandspflicht für restliche Forderungen könne aber in einem Insolvenzplan anders gestaltet werden, sofern dieser als Ziel eine entsprechende Sanierung des Insolvenzschuldners und mithin die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (nebst Fortbestand desselben im Fall von Gesellschaften, wie hier) habe. Dass zudem eine konkrete Restschuldbefreiung bei einem Insolvenzplan gerade gesetzlich gewollt sei, zeige ferner auch § 227 Abs. 1 InsO konkret für den Fall eines Insolvenzplans. Denn wenn keine anderweitige Regelung getroffen werde, greife die Zweifelsregel des § 227 Abs. 1 InsO ein, wonach der Schuldner mit der vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger im gestaltenden Teil des Insolvenzplans von seinen restlichen Verbindlichkeiten diesen gegenüber befreit werde. Das Gesetz gehe mithin im Zweifel gerade von einer Restschuldbefreiung des Schuldners aus, wenn ein Insolvenzplan gefasst worden sei. Aus der Zielrichtung eines Insolvenzplans, der in der Sanierung der Schuldnerin liege, ergebe sich, dass eine solche Regelung wie vorliegend möglich sein müsse. Falls nämlich solche Verträge wie die vorliegenden zu wirtschaftlich ungünstigen Bedingungen fortgeführt werden müssten (was ja vermutlich auch bei der ursprünglichen Insolvenzentscheidung schon eine nicht unerhebliche Rolle gespielt habe), könne dies in erheblichem Maße einen Sanierungserfolg gefährden. Im Übrigen dürfe es nicht in der Hand etwa eines Gläubigers, der Insolvenzforderungen habe, liegen, sich durch bloße Nichtbeteiligung am Insolvenz(plan)verfahren seine vertraglichen Rechte und Pflichten in vollem Umfang für die Zeit nach dem Insolvenzverfahren zu sichern und damit zum einen besserzustehen als die anderen Gläubiger, zum anderen aber hierdurch auch den Sanierungszweck des Insolvenzplans zu gefährden. Auch vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtsanierung sei ein Stückwerk, das nur Teilbereiche erfasse, nicht sinnvoll. Schließlich müssten Gläubiger im Insolvenzverfahren stets mit einer Abwicklung bzw. Liquidation der Gesellschaft am Ende des Insolvenzverfahrens rechnen. Auch dann hätten die Gläubiger nichts mehr von ihren Vertragsbeziehungen, weil diese dann ebenfalls nicht mehr fortgesetzt würden. Insoweit stünden die Gläubiger durch eine entsprechende Regelung, wonach bei den Verträgen nicht mehr die Erfüllung verlangt werden könne, das Unternehmen aber fortgeführt werde, nicht schlechter. Darüber hinaus würden entgegen der Ansicht der Klägerin sämtliche streitgegenständlichen Lieferverträge von der Regelung im Insolvenzplan erfasst. Die Klägerin sei Insolvenzgläubigerin i. S. d. § 38 InsO; sie sei weder Masse- noch Neugläubigerin oder einer solchen gleichzusetzen. Hierfür komme es darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - i. S. d. schuldrechtlichen Grundlage des Anspruchs - abgeschlossen gewesen sei; auf die Fälligkeit der Leistung komme es hingegen nicht an. Die Verträge seien unstreitig sämtlich vor dem Insolvenzverfahren der Beklagten unterschrieben worden. Damit habe man die vertraglichen Verpflichtungen rechtswirksam begründet. Die Parteien hätten regelmäßig in § 12 des jeweiligen Vertrages aufgenommen, dass dieser mit Unterzeichnung "in Kraft" trete. Soweit die Parteien in zwei Verträgen (nämlich denen von 2019 und 2020) in § 12 geregelt hätten, dass der Vertrag mit dem - dort jeweils genannten - Lieferzeitraumbeginn in Kraft trete, gelte nichts Anderes. Denn damit sei nur gemeint, dass die vereinbarten Lieferbedingungen ab diesem Zeitraum entsprechend konkret griffen und die Lieferleistung ab diesem Zeitpunkt zu erfolgen habe und verlangt werden könne. Die Verpflichtung habe aber selbstverständlich durch den abgeschlossenen Vertrag bereits rechtswirksam für die Parteien begründet werden sollen. Soweit Lieferzeiträume bestimmt worden seien, die weit in der Zukunft lägen, handele es sich um reine Fälligkeitsregelungen, nicht um eine Befristung i. S. d. § 163 BGB. Die Parteien hätten sich mit Abschluss der jeweiligen Verträge abschließend rechtsgeschäftlich verpflichten wollen und hätten nur den Zeitraum der bereits begründeten und fest vereinbarten Verpflichtung zur Lieferung zu den Vertragsbedingungen festgelegt, in dem diese gefordert werden könne. Dass der Zeitpunkt dann auch kalendermäßig eintreffe, stehe nicht in Frage. Der Umstand, dass eine Leistung im Insolvenzverfahren noch nicht fällig geworden sei, ändere aber nichts daran, dass es sich bei begründeter Verpflichtung gleichwohl um eine Insolvenzforderung der Klägerin als Insolvenzgläubigerin handele. § 41 InsO regele explizit, dass noch nicht fällige Forderungen als fällig anzusehen seien. Im Übrigen sei anerkannt, dass nicht fällige, aber auch auflösend bzw. aufschiebend bedingte und insoweit auch entsprechend zu behandelnde befristete Forderungen Insolvenzforderungen seien. Wenn man hier davon ausgehen wollte, dass es sich im Vertrag jeweils nicht um eine Fälligkeitsregelung, sondern um eine Befristung handele, dann wären die Forderungen in Anbetracht dessen ebenfalls von der gestaltenden Wirkung des Insolvenzplans erfasst.
Schließlich stehe der Erfassung der streitgegenständlichen Verträge auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin sich am Insolvenzverfahren und insbesondere auch am Insolvenzplanverfahren nicht beteiligt habe. Denn die Wirkung des beschlossenen und bestätigten Insolvenzplans trete mit Rechtskraft der Bestätigung auch für diejenigen Insolvenzgläubiger ein, die sich nicht am Insolvenz(plan)verfahren beteiligt hätten. Dies ergebe sich ausdrücklich aus §§ 254b, 254 InsO. § 254b InsO sehe die Erfassung nicht nur der nichtbeteiligten, sondern sogar auch der widersprechenden Gläubiger bezüglich der Wirkungen des Insolvenzplans vor. Damit sei die Klägerin aber insgesamt nicht rechtlos gestellt. Denn ihr stehe genauso wie den am Verfahren konkret beteiligten Insolvenzgläubigern die für ihre Gruppe im Insolvenzplan vorgesehene Befriedigung zu.
Da die Beklagte die Regelung im Insolvenzplan zulässigerweise habe treffen dürfen und die Klägerin es sich im Übrigen auch selbst zuzurechnen habe, wenn sie sich im Insolvenzverfahren bzw. jedenfalls bezüglich des Insolvenzplans nicht beteiligt habe, komme auch keine Pflichtverletzung der Beklagten i. S. d. §§ 280 ff. BGB i. V. m. den streitgegenständlichen Verträgen oder aus sonstigen Rechtsgründen in Betracht, sodass auch die begehrte Feststellung mit Blick auf etwaige Schäden nicht getroffen werden könne.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren unverändert weiter. Ihrer Auffassung nach führe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich dazu, dass die wechselseitigen Ansprüche für die Dauer des Insolvenzverfahrens ihre Durchsetzbarkeit verlieren. Nach dessen Abschluss seien die Verträge zwischen den Vertragsteilen so abzuwickeln, als ob es nie zu einem Insolvenzverfahren gekommen wäre. Die Klägerin könne daher entgegen der Auffassung des Landgerichts ihre vertraglichen Ansprüche nunmehr weiter geltend machen. Die Regelung im Insolvenzplan sei unzulässig und ihr komme auch sonst keine vertragsbeendende oder "anspruchshindernde" Wirkung zu. Die Frage, ob ein Vertrag zu erfüllen sei oder nicht, unterfalle keiner der in § 217 InsO aufgezählten Alternativen und könne daher auch nicht im Insolvenzplan geregelt werden. § 217 InsO enthalte eine abschließende Aufzählung der plandispositiven Regelungsbereiche. Die Befugnis, über die Erfüllung gegenseitiger Verträge zu entscheiden, stehe im Insolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter bzw. dem eigenverwaltenden Schuldner zu (§§ 279, 103 InsO). Ob ein - während des Insolvenzverfahrens nicht umgestalteter - Vertrag nach Beendigung des Insolvenzverfahrens fortgeführt werde, entschieden hingegen allein die Vertragsparteien (bilateral und außerhalb des Insolvenzplans). Die Planregelung in Ziffer 2.2.13 unterfalle keineswegs der Fallgruppe 4 des § 217 Satz 1 InsO, denn sie habe das Ziel, das (Nicht-)Fortbestehen von mit der Beklagten geschlossenen Verträgen für den Zeitraum nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anzuordnen. Dies habe mit einer Haftungsbegrenzung des Schuldners (im Sinne einer Restschuldbefreiung von Insolvenzforderungen), die § 227 Abs. 1 InsO gewährleisten wolle, nichts zu tun. Ausgehend von der beabsichtigten Rechtswirkung sei die Planregelung als Kündigung anzusehen; ein Kündigungsrecht habe der Beklagten jedoch nicht zugestanden. Soweit sich das Landgericht darauf bezogen habe, dass die Planregelung der Sanierung der Beklagten gedient habe, habe es weder festgestellt, dass die streitgegenständlichen Verträge unwirtschaftlich gewesen seien, noch dass deren Fortführung eine Sanierung der Beklagten gefährdet hätte oder künftig gefährden könnte. Die Beklagte selbst habe solches zu keinem Zeitpunkt behauptet. Der vom Landgericht angestellte Vergleich mit einer - aufgrund fehlender Sanierungsfähigkeit (z.B. mittels Insolvenzplan) einhergehenden - Abwicklung und Liquidation des Schuldners liege neben der Sache. Vorliegend sei eine Sanierung der Beklagten erfolgt; das Insolvenzverfahren sei aufgehoben. Für eine Gleichstellung aller Gläubiger des Schuldners - vorliegend der Beklagten - bestehe kein Bedürfnis. Das Landgericht stelle die Liquidation des schuldnerischen Unternehmens und dessen Fortführung (Sanierung) wertungsmäßig gleich, was absurd sei. Die Planregelung in Ziffer 2.2.13 stelle schließlich keine Maßnahme der Verwertung der Insolvenzmasse dar. Hierunter fielen nur Handlungen im Sinne der Vorschriften der §§ 156 bis 173 InsO oder die Geltendmachung von Anfechtungs- oder Haftungsansprüchen. Die Frage, ob ein Vertrag überhaupt bestehe, sei etwas Anderes.
Die Klägerin unterfalle weder den Planregelungen im Allgemeinen noch den Regelungen des Insolvenzplans der Beklagten im Konkreten, weil sie mit den streitgegenständlichen Ansprüchen - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht Insolvenzgläubigerin sei. Eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO sei nur ein Vermögensanspruch, der auf Geld gerichtet sei oder sich gemäß §§ 45 ff. InsO in einen Geldanspruch umwandeln lasse. Vorliegend gehe es aber um die Belieferung der Klägerin mit Biomethan. Außerdem habe das Landgericht übersehen, dass die Insolvenzordnung für Dauerschuldverhältnisse, also auch für gegenseitige Verträge im Sinne des § 103 InsO besondere Regelungen dazu treffe, wann eine Insolvenzforderung vorliege.
Bei der gebotenen differenzierenden Betrachtungsweise müssten die Forderungen aus den streitgegenständlichen Verträgen in drei Leistungszeiträume eingeteilt werden, und zwar in solche, die im Zeitraum vor der Insolvenz, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden seien. Nur die beiden erstgenannten könnten im Fall der Erfüllungsablehnung Insolvenzforderungen sein. Die Klägerin verfolgte mit der hiesigen Klage aber nur die letztgenannte Gruppe. Diese Ansprüche hätten mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun und könnten daher von den Beteiligten des Insolvenzverfahrens auch nicht modifiziert werden.
Auch unter Wertungsgesichtspunkten könne die Erfüllbarkeit der streitgegenständlichen Ansprüche nicht verneint werden. Die Klägerin sei keine Beteiligte des Insolvenzplans im Sinne des § 221 InsO und hätte daher auch kein Rechtsmittel dagegen einlegen können. Neugläubiger, die während des Insolvenzverfahrens Ansprüche gegen die Insolvenzmasse erwerben, würden von den Regelungen eines Insolvenzplans nicht erfasst. Dann müsse dies erst recht für die Klägerin gelten, die vorliegend ausschließlich Ansprüche geltend mache, die erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstehen.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 19.09.2025 (Az. 2 O 312/24)
die Beklagte zu verurteilen, die nach den zwischen den Parteien geschlossenen Biomethanlieferverträgen V_001 und V_002 (jeweils) vom 1.9./22.9.2014 geschuldete Belieferung der Klägerin mit Biomethan (jeweils) vollumfänglich wieder aufzunehmen.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Biomethanliefervertrag V_003 vom 27.3./4.4.2019 geschuldete Belieferung der Klägerin mit Biomethan ab dem 1.1.2026 vollumfänglich vorzunehmen.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nach den zwischen den Parteien geschlossenen Biomethanlieferverträgen V_004 vom 19.10./4.11.2020 und V_005 vom 14.3./29.3.2022 geschuldete Belieferung der Klägerin mit Biomethan (jeweils) ab dem 1.1.2027 vollumfänglich vorzunehmen.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Biomethanliefervertrag V_006 vom 7.5./25.5.2021 geschuldete Belieferung der Klägerin mit Biomethan ab dem 1.1.2028 vollumfänglich vorzunehmen.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Biomethanliefervertrag V_007 vom 21.5./25.5.2021 geschuldete Belieferung der Klägerin mit Biomethan ab dem 1.1.2029 vollumfänglich vorzunehmen.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der Nichtbelieferung mit Biomethan gemäß den zwischen den Parteien geschlossenen Biomethanlieferverträgen V_001 und V_002 vom 1.9./22.9.2014 im Zeitraum vom 14.3.2024 bis zur Wiederaufnahme der Belieferung durch die Beklagte entsteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation.
II.
Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass die Klageabweisung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf (Wieder-) Aufnahme der begehrten Gaslieferungen zusteht, dass die begehrten Feststellungen der Verpflichtung zur Gaslieferung aus den streitgegenständlichen Gaslieferungsverträgen unbegründet sind und die Klägerin von der Beklagten auch keinen Schadenersatz wegen der Nichtlieferung aus §§ 280 ff. BGB i. V. m. den abgeschlossenen Gaslieferungsverträgen oder unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten verlangen kann.
a) Zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen geht das Landgericht zunächst davon aus, dass die durch die Beklagte getroffene Nichterfüllungswahl i. S. d. §§ 103 ff. InsO nur Wirkung im Rahmen des Insolvenzverfahrens selbst entfaltet und für die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei Fortbestehen des Insolvenzschuldners nicht von Bedeutung ist.
b) Ebenfalls von der Berufung nicht angegriffen ist die richtige Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin im Insolvenzverfahren keine Gestaltungserklärungen und sonstige Handlungen, wie etwa Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle, vorgenommen hat.
c) Anders als die Klägerin meint, hat die Regelung in Ziffer 2.2.13 des Insolvenzplans dazu geführt, dass sie von der Beklagten die Erfüllung der streitgegenständlichen Gaslieferungsverträge nicht mehr verlangen kann, da die Regelung zulässig und die Klägerin als Insolvenzgläubigerin nach Rechtskraft des Insolvenzplans daran gebunden ist.
Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass vertragliche Primäransprüche von Gläubigern, die sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich wieder durchsetzbar sind (§ 201 Abs. 1 InsO). Davon abweichende Regelungen sind im Insolvenzplan allerdings statthaft und können zu einem Durchsetzungshindernis führen (Uhlenbruck/Wegener, 16. Aufl. 2025, InsO § 103 Rn. 159; BeckOK InsR/Berberich, 41. Ed. 1.11.2025, InsO § 103 Rn. 9; Andres/Leithaus/Leithaus, 5. Aufl. 2025, InsO § 201 Rn. 5; Römermann/Westphal, 49. EL Januar 2024, InsO §§ 201, 202 Rn. 24).
aa) Nach der Regelung in Ziffer 2.2.13 des Insolvenzplans kann die Erfüllung von gegenseitigen, von keiner Seite vollständig erfüllten Verträgen im Sinne von § 103 InsO, für die die Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Insolvenzplans keine Erfüllungswahl getroffen hat, nicht verlangt werden. Der Sache nach handelt es sich hierbei weder um ein nochmaliges Erfüllungswahlrecht analog § 103 InsO, noch um eine Kündigungserklärung oder um eine Regelung zur Verwertung der Insolvenzmasse. Vielmehr bleiben nach der Regelung die abgeschlossenen Verträge bestehen; die von ihr erfassten Verpflichtungen sind aber dauerhaft nicht durchsetzbar.
bb) Ein Verstoß dieser Regelung gegen § 103 Abs. 1 InsO scheidet bereits deswegen aus, weil sein Anwendungsbereich nicht berührt ist. Die §§ 103 ff. InsO regeln den Zeitraum während des Insolvenzverfahrens und das Schicksal der gegenseitigen Verträge in dieser Phase, die mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet. Das ergibt sich schon aus der systematischen Stellung dieser Vorschriften, die im Dritten Teil der InsO unter der Überschrift "Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" stehen.
cc) Die in einem eigenen Teil - Sechster Teil - der InsO stehende Norm § 217 Abs. 1 Satz 1 eröffnet die Möglichkeit, dass u.a. die Befriedigung der Insolvenzgläubiger und die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt werden können. Hieraus ergibt sich die ganz offensichtliche Zulässigkeit der streitgegenständlichen Regelung in Ziffer 2.2.13 des Insolvenzplans.
(1) Die Klägerin ist ohne jeden Zweifel Insolvenzgläubigerin. Gemäß § 38 InsO ist dafür Voraussetzung, dass sie zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
Vermögensanspruch in diesem Sinne ist ein Anspruch, der auf Geld gerichtet ist oder sich gemäß §§ 45, 46 InsO in einen Geldanspruch umwandeln lässt (BeckOK InsR/Kirchner, 41. Ed. 1.11.2025, InsO § 38 Rn. 8). Im Einzelnen kommen für eine Umrechnung von nicht auf Geld gerichteten Forderungen in Betracht: Ansprüche auf Lieferung/ Übereignung von Gegenständen jeglicher Art, z.B. aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB (MüKoInsO/Bitter, 5. Aufl. 2025, InsO § 45 Rn. 8). Begründet ist ein Vermögensanspruch dann, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits abgeschlossen war (BGH Beschl. v. 07.04.2005 - IX ZB 129/03, BeckRS 2005, 5085). Dabei muss nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist (BGH, Beschl. v. 22.09.2011 − IX ZB 121/11, NZI 2011, 953).
Da die streitgegenständlichen Verträge bereits vor Insolvenzeröffnung geschlossen worden sind, ist die Klägerin nach diesen Grundsätzen eindeutig Insolvenzgläubigerin. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ab Seite 22 des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Es kommt mithin nicht darauf an, dass die streitgegenständlichen Forderungen erst nach Insolvenzeröffnung und sogar erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fällig werden. Demzufolge ist auch keine seitens der Berufung favorisierte Aufspaltung in drei Zeiträume vorzunehmen. Eine solche wäre gekünstelt und ist weder durch die höchst- bzw. obergerichtliche Rechtsprechung noch durch die Regelungen der InsO veranlasst.
Die hierzu von der Berufung in Bezug genommene Entscheidung des BGH (Urteil vom 17.07.2025 - IX ZR 70/24, NJW 2025, 2694) befasst sich lediglich mit vorinsolvenzlichen Teilleistungen und trifft keine Aussage zur Frage, ob eine vor Insolvenzeröffnung begründete, aber erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fällig werdende Forderung Insolvenzforderung ist.
Auch in den §§ 103 ff. InsO finden sich keine Regelungen, die der hier getroffenen Regelung im Insolvenzplan entgegenstehen. Insbesondere schließt § 105 InsO sie nicht aus. Dort ist lediglich das Schicksal der Gegenleistung wegen der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens teilweise erbrachten Leistungen geregelt. Diese Norm trifft ebenfalls keine Aussage zur Frage, ob eine vor Insolvenzeröffnung begründete, aber erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fällig werdende Forderung Insolvenzforderung ist.
(2) Soweit sich die Klägerin auf § 201 Abs. 1 InsO beruft, übersieht sie, dass diese Regelung nur das Recht der Insolvenzgläubiger regelt, vom Schuldner nach Verteilung der Masse und Aufhebung des Verfahrens weiterhin den Anteil ihrer Forderung zu verlangen, der nach Zahlung der Insolvenzquote offengeblieben ist. Das Gesetz spricht von der "restlichen Forderung" des Gläubigers und meint damit den durch Verteilung der Insolvenzmasse nicht erfüllten Teil der zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderung. Durch die gesetzliche Regelung des § 201 InsO, die dem Insolvenzgläubiger gestattet, diesen Teil der Forderung nach Aufhebung des Verfahrens losgelöst von den Beschränkungen der §§ 87, 89 InsO nachzufordern (unbeschränktes Nachforderungsrecht), wird klargestellt, dass die festgestellte Forderung mit ihrem nicht erfüllten Teil weiterhin fortbesteht und wieder nach den allgemeinen Regeln durchgesetzt werden kann (Uhlenbruck/Wegener, 16. Aufl. 2025, InsO § 201 Rn. 3). Im Streitfall geht es aber überhaupt nicht um Forderungen, die zur Tabelle festgestellt wurden.
(3) Soweit das Landgericht zur Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit solcher Regelungen unter dem Gesichtspunkt des Sanierungsvorrangs ausgeführt hat, sind diese Argumente - abstrakt betrachtet - sicherlich richtig. Sie sind offenbar erfolgt, um der Klägerin vor Augen zu führen, dass die Rechtsauffassung der Beklagten und des Landgerichts im Einklang mit den gesetzgeberischen Zielsetzungen (vgl. Uhlenbruck/Streit, 16. Aufl. 2025, InsO § 217 Rn. 45) steht. Allerdings ist weder in § 217 Abs. 1 InsO noch in einer anderen Norm die Voraussetzung formuliert, dass Regelungen zur Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens im konkreten Fall erforderlich sein müssen, etwa in dem Sinne, dass anderenfalls der Sanierungserfolg nicht zu erreichen oder gefährdet ist. Demzufolge ist es nicht entscheidungserheblich, ob die streitgegenständlichen Verträge unwirtschaftlich sind, ob die Beklagte die fortgesetzte Belieferung der Klägerin derzeit oder künftig bewerkstelligen kann und ob bei Vertragserfüllung der Sanierungszweck gefährdet würde. Tatsächliche Feststellungen sind insoweit im Streitfall nicht zu treffen.
(4) Soweit das Landgericht einen Vergleich mit der Situation nach Abwicklung und Liquidation des Schuldners angestellt hat, sind auch diese Ausführungen offenbar nur deswegen erfolgt, um der Klägerin vor Augen zu führen, dass sich ihre Rechtsposition bereits infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gravierend verschlechtert hat, so dass die Regelung im Insolvenzplan nicht über dasjenige hinaus geht, womit die Klägerin ohnehin hätte rechnen müssen. Damit ist keine Gleichstellung von Liquidation und Unternehmensfortführung verbunden. Erst recht stellt sich - anders als die Klägerin meint - hier nicht die Frage, ob ein Bedürfnis für eine Gleichstellung aller Gläubiger des Schuldners besteht oder nicht.
(5) Für die Auffassung der Berufung, dass ein von beiden Seiten nicht (vollständig) erfüllter Vertrag nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zwingend fortzuführen sei, sofern nicht abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien selbst getroffen werden, konnte der Senat trotz intensiver Recherche keine Belege in Literatur und Rechtsprechung auffinden; die Berufungsbegründung enthält auch keine entsprechenden Fundstellen. Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Oldenburg (Urteil vom 23.04.2024, Az. 2 U 128/23) stellt - anders als die Klägerin meint - keinen nur eingeschränkten Rechtsgrundsatz auf, wonach Regelungen zur (Nicht-)Erfüllung eines Vertrages in einem Insolvenzplan nur bei solchen Ansprüchen zulässig sein sollen, die infolge der Insolvenzeröffnung suspendiert wurden. Im dortigen Fall ging es zwar nur um solche Ansprüche; die Darstellung des Rechtsgrundsatzes erfolgte aber in einem universellen Sinne. Dem Senat sind - von der Auffassung der Klägerin abgesehen - ausschließlich Stellungnahmen bekannt, welche die Regelungen zur (Nicht-)Erfüllung eines vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Vertrages in einem Insolvenzplan generell für zulässig halten, ohne dass jemals eine Differenzierung nach Fälligkeitszeitpunkten der betroffenen Ansprüche erfolgt wäre. In der Sache ergibt eine solche Aufspaltung auch keinen Sinn.
Dass die Möglichkeit besteht, eine (Nicht-)Erfüllung eines vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Vertrages in einem Insolvenzplan zu beschließen, stellt eine allgemeine Ansicht, die außer vom OLG Oldenburg (aaO) auch im gesamten Schrifttum vertreten wird, sofern man sich dort mit dieser Problematik befasst. Dabei wird die Begrenzung der Nachhaftung des Insolvenzschuldners vielfach als Hauptzweck des Insolvenzplans bezeichnet (MüKoInsO/Breuer, 4. Aufl. 2020, InsO § 227 Rn. 1; BeckOK InsR/Geiwitz/von Danckelmann, 41. Ed. 1.11.2025, InsO § 227 Rn. 1; Uhlenbruck/Streit, 16. Aufl. 2025, InsO § 227 Rn. 1; Braun/Braun/Frank, 10. Aufl. 2024, InsO § 227 Rn. 1) bzw. zumindest gebilligt (Andres/Leithaus/Andres, 5. Aufl. 2025, InsO § 227 Rn. 1) und auch der Gesetzgeber hat das Interesse des Schuldners, durch das Insolvenzplanverfahren von seinen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Insolvenzforderungen befreit zu werden, anerkannt (BT-Drs. 12/2443, 202).
Die von der Berufung zum Beleg ihrer Auffassung angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 18.04.2011 − 24 U 157/10, NJOZ 2012, 1101) befasst sich überhaupt nicht mit der Fallgestaltung, dass in einem Insolvenzplan ein Durchsetzungshindernis für vor Insolvenzeröffnung bereits begründete Forderungen errichtet wurde. Gleiches gilt für die weiter zitierten Fundstellen (Berberich, in: BeckOK InsR, 40. Ed.: 01.08.2025, § 103 Rn. 75 f.; Huber/J.F. Hoffmann, in: Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2025, § 103 Rn. 20). Dort wird lediglich die Rechtsfolge beschrieben, die sich für nicht umgestaltete Verträge nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ergibt, wenn im Insolvenzplan keine anderweitige Regelung getroffen wurde. Wie sich aus den oben zitierten Fundstellen derselben Kommentare ergibt, teilen diese an anderer Stelle, wo sie sich mit dem Verhältnis zwischen Insolvenzplan und der Grundregel des § 201 Abs. 1 InsO befassen, die Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil, wonach anderweitige Dispositionen durch Insolvenzplan statthaft sind.
dd) Gemäß § 221 Satz 1 InsO wurde die Rechtsstellung der Klägerin durch den Plan geändert, so dass sie die Erfüllung der in ihren Klageanträgen genannten Verträge nicht mehr verlangen kann. Entgegen der Auffassung der Berufung wirkt der Insolvenzplan ebenfalls zulasten der Klägerin, auch wenn diese sich nicht am Insolvenzplanverfahren beteiligt hatte. Unter den Begriff der Beteiligten im Sinne des § 221 InsO sind nämlich alle diejenigen zu fassen, die in ihrer Rechtsposition durch Planregelungen beeinträchtigt sind (BeckOK InsR/Geiwitz/von Danckelmann, 41. Ed. 1.11.2025, InsO § 221 Rn. 5, beck-online). Der Insolvenzplan ist rechtskräftig und wurde insbesondere von der Klägerin nicht angefochten; das Insolvenzverfahren wurde zudem aufgehoben. Die Klägerin wäre in einem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Karlsruhe vom 28.12.2023 sehr wohl beschwerdeberechtigt gewesen. Wie oben bereits ausgeführt, war die Klägerin Insolvenzgläubigerin und ihr hätte demzufolge auch eine Beschwerdebefugnis gemäß § 253 Abs. 1 InsO zugestanden. Der Insolvenzplan stellt die Klägerin im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 3 InsO wesentlich schlechter, als sie ohne den Insolvenzplan stünde, ohne dass ein Nachteilsausgleich aus den in § 251Abs. 3 InsO genannten Mitteln vorgesehen wurde.
Dessen ungeachtet ordnen die Vorschriften der §§ 254b, 254 Abs. 1 InsO die Geltung des Insolvenzplans auch gegenüber allen Gläubigern an, die - wie die Klägerin - ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
d) Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 ff. BGB i.V.m. den streitgegenständlichen Verträgen zu, welcher die Beklagte verpflichten könnte, diese zu erfüllen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte nicht pflichtwidrig handelte, indem sie die Regelung in Ziffer 2.2.13 des Insolvenzplans traf.
Angesichts dessen, dass die sich hier stellenden Fragen dem Grunde nach geklärt sind, ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Sache hat daher auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Die Auffassung der Klägerin ist mit sämtlichen Rechtsprechungs- und Literaturmeinungen unvereinbar; es besteht dort kein Meinungsstreit, der eine höchstrichterliche Klärung erfordern könnte.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Klägerin, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.
Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz auf 20.583.406,50 € festzusetzen. Das entspricht der Festsetzung des Landgerichts. Sofern hiergegen Einwände bestehen, wird um Äußerung binnen 2 Wochen gebeten.
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