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L 6 AS 167/24•Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, 2026-04-22, L 6 AS 167/24
L 6 AS 167/24Sozialversicherungsgericht / 6. Abteilung22.04.2026
Die Situation eines pflegenden Leistungsberechtigten unterscheidet sich von der eines Alleinerziehenden, wenn der Ehegatte trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen sich an Erziehung des Kindes beteiligen kann und das Einkommen des Ehegatten als eine finanzielle Entlastung zur Verfügung steht, die gerade den Mehrbedarf, den Alleinerziehende durch die alleinige Haushaltsführung klassischerweise aufwenden müssen, ausgleicht. Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 13. März 2024, S 33 AS 661/23 , Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-22
Aktenzeichen: L 6 AS 167/24
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2026:0422.L6AS167.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Situation eines pflegenden Leistungsberechtigten unterscheidet sich von der eines Alleinerziehenden, wenn der Ehegatte trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen sich an Erziehung des Kindes beteiligen kann und das Einkommen des Ehegatten als eine finanzielle Entlastung zur Verfügung steht, die gerade den Mehrbedarf, den Alleinerziehende durch die alleinige Haushaltsführung klassischerweise aufwenden müssen, ausgleicht.
Verfahrensgang
vorgehend SG Darmstadt, 13. März 2024, S 33 AS 661/23 , Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. März 2024 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in dem Zeitraum von Anfang 2022 bis Ende 2023.
Die im Oktober 1991 geborene Klägerin ist die Mutter von drei in den Jahren 2012, 2013 und 2021 geborenen Kinder und verheiratet mit Herrn C. A., der der Vater der Kinder ist. Die beiden älteren Kinder waren im streitgegenständlichen Zeitraum in Bosnien-Herzegowina eingeschult und wurden dort von den Großeltern betreut, in den Ferienzeiten hielten sie sich bei den Eltern in Deutschland auf. Das jüngste Kind lebte (und lebt) bei der Klägerin und ihrem Ehemann. Herr C. A. leidet seit seiner Geburt unter einer spastischen Paraparese, ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G, AG, B und H. Er bezieht Pflegegeld nach Pflegegrad 4 (Einstufung von April 2018) (eGA LSG – Bl. 160-182) und aufgrund einer seit 7. März 2019 bestehenden vollen Erwerbsminderung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII). Die Klägerin steht seit dem 1. Oktober 2013 im Leistungsbezug nach dem SGB II beim Beklagten. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2021 (eLA Bd. 1 Bl. 472) gewährte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 27. Dezember 2021 bis 21. Januar 2022, mit dem Bescheid vom 25. Januar 2022 (eLA Bd. 2 Bl. 6) für den Zeitraum vom 22. Januar 2022 bis 30. Juni 2022, mit Bescheid vom 21. Juni 2022 (eLA Bd. 2 Bl. 85), teilweise geändert durch den Bescheid vom 30. November 2022 (eLA Bd. 2 Bl. 205), für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022, und für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 mit Bescheid vom 11. Januar 2023 (eLA Bd. 2 Bl. 274), geändert durch den Bescheid vom 24. Januar 2023 (eLA Bd. 2 Bl. 324). Zuletzt vor dem hier streitigen (Überprüfungs-)Antrag wurden ihr mit Bescheid vom 5. Juli 2023 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 bewilligt (eLA Bl. 404).
Mit Schreiben vom 23. Juli 2023 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Bescheide seit 2018. Als Begründung führte sie an, dass der Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht gewährt worden sei. Sie sei seit Anfang 2018 die Pflegeperson ihres Ehemanns. Da der Ehemann schwerstbehindert und ein Pflegefall sei, könne er bei der Erziehung der Kinder nicht mitwirken. Aus diesen Gründen sei sie eine alleinerziehende Mutter (eLA Bd. 2 Bl. 449).
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. August 2023 ab. Die Pflege und Erziehung der Kinder werde gemeinsam mit dem Ehemann ausgeübt, sodass kein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende bestehe (eLA Bd.2 Bl. 450).
Mit ihrem Widerspruch vom 4. August 2023 beanstandete die Klägerin, dass nicht begründet worden sei, wie – trotz der schweren körperlichen Behinderung des Ehemanns – eine gemeinsame Erziehung funktionieren solle. Das Sozialgericht Ulm habe in dem Urteil vom 14. Juli 2010, Aktenzeichen S 8 AS 3142/09, entschieden, dass eine SGB II-Bezieherin, die neben der kompletten Pflege ihres Ehemanns auch die Kinder zu versorgen habe, als Alleinstehende gelte und somit Anspruch auf höhere Leistungen habe (eLA Bd. 2 Bl. 452).
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2023 zurück (eLA Bd. 2 Bl. 513). Die Klägerin lebe mit ihrem Ehemann in einem Haushalt und sie seien nicht getrennt. Der Ehemann erhalte aufgrund seines Gesundheitszustandes Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII), jedoch würde dem Grunde nach eine Bedarfsgemeinschaft bestehen. Das jüngste Kind sei ebenfalls dauerhafter Bestandteil der Bedarfsgemeinschaft, die älteren Kinder immer dann, wenn sie sich im Haushalt der Eltern aufhielten. Im Rahmen diverser Klageverfahren sei es in der Vergangenheit mehrfach zu Erörterungsterminen vor dem Sozialgericht gekommen, an denen sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann persönlich anwesend gewesen seien. Der persönliche Eindruck, den der Beklagte von dem Ehemann während dieser Termine gewonnen habe, spreche nicht für die Annahme, dass dieser seine Frau gar nicht bei der Pflege und Erziehung der Kinder unterstützen könne. So beherrsche der Ehemann beispielsweise die deutsche Sprache um einiges besser als die Klägerin und trete auch um einiges „dominanter" auf. Es sei daher davon auszugehen, dass z.B. Arzttermine der Kinder und andere organisatorische Dinge hauptsächlich von dem Ehemann übernommen würden. Er sei offenbar auch in der Lage, selbst Termine (z.B. beim Sozialgericht) wahrzunehmen. So sei auch davon auszugehen, dass – falls die Klägerin für einige Stunden aus dem Haushalt abwesend sei – der Kindesvater durchaus körperlich in der Lage sei, die Kinder zu betreuen, ohne dass hierfür eine kostenpflichtige Betreuungskraft in Anspruch genommen werden müsse. Es sei demnach nicht ersichtlich, dass der Klägerin für die Pflege und Erziehung der Kinder Mehraufwendungen entstünden. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs bei Alleinerziehung lägen nicht vor.
Die Klägerin hat hiergegen am 17. November 2023 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen S 33 AS 661/23 erhoben und ihr Begehren aufrechterhalten. Ergänzend hat sie die Ausführungen des Ehemanns an angeführt, wonach dieser einem Kind keine Windeln oder Anziehsachen wechseln oder dieses baden oder gar füttern könne. Er sei auch nicht in der Lage sich in die Küche zu setzen, zu kochen oder die Wäsche zu waschen. Aufpassen, wenn das Kind draußen spiele, komme nicht in Betracht, da er dem Kind nicht hinterherlaufen oder ähnliches könne. Dies übernehme alles die Klägerin, er schaue aus dem Rollstuhl aus zu. Seine körperliche Verfassung habe sich immer weiter verschlechtert, mittlerweile liege er fast den ganzen Tag zu Hause im Bett oder auf dem Sofa wegen starker Muskelkrämpfe und Schwindelanfällen. Er könne zwar die Kinder verbal erziehen, jedoch nicht körperlich verpflegen (elektronische Gerichtsakte (eGA SG) Bl. 107). Der Beklagte hat seinen Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass der Ehemann einen sehr starken Einfluss über die verbale Erziehung ausübe (eGA SG – Bl. 143).
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2024 abgewiesen. Im Falle der Klägerin liege keine Alleinerziehung vor. Sie erziehe ihren jüngsten Sohn gemeinsam mit ihrem Ehemann und, wenn die beiden älteren Kinder in den Schulferien bei den Eltern seien, würden auch diese gemeinsam erzogen. Nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung der Klägerin und der Vernehmung ihres Ehemannes als Zeugen sei die Kammer davon überzeugt, dass die gemeinsamen Kinder gleichberechtigt und in gemeinsamer Verantwortung erzogen würden. Bei dem Ehemann liege zwar eine körperliche Behinderung vor, diese sei aber nicht mit Alleinerziehung durch die Klägerin gleichzusetzen. Im Bereich der praktischen Tätigkeiten obliege der Klägerin ein großer Teil der anfallenden Arbeit, dies sei allerdings nicht mit Alleinerziehung gleichzusetzen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei es möglich gewesen, dass der Ehemann der Klägerin während der informatorischen Anhörung der Klägerin gemeinsam mit dem jüngsten Sohn auf dem Flur gewartet habe. Die Klägerin habe zwar gesagt, dass sie sich unruhig fühle, da er dem Kind nicht nachlaufen könne, es sei aber möglich gewesen, dass das Kind alleine mit dem Kläger die Zeit verbracht habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Kläger durchaus Zeit mit dem Sohn in der gemeinsamen Wohnung verbringen könne. Im Ergebnis komme es für die Frage, ob ein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehung bestehe, nicht in erster Linie darauf an, ob körperliche Erziehungsaufgaben in der Beziehung geteilt, sondern ob die finanziellen Belastungen geteilt würden.
Das Urteil ist der Klägerin am 22. März 2024 zugestellt worden.
Am 18. April 2024 hat die Klägerin Berufung beim Sozialgericht Darmstadt eingelegt und sich nochmals darauf berufen, dass sie angesichts der schweren Behinderung ihres Ehemannes praktisch alleine für die Haushaltsführung und für die materielle Pflege und Versorgung des noch im Haushalt der Eheleute lebenden jüngsten Kindes verantwortlich sei.
Nach Hinweis des Senats auf die Verfallsfrist aus § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) beantragt die Klägerin,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. März 2024 aufzuheben und
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2023 zu verpflichten, den Bescheid vom 28. Dezember 2021, den Bescheid vom 25. Januar 2022, den Bescheid vom 21. Juni 2022, geändert durch den Bescheid vom 30. November 2022, den Bescheid vom 24. Januar 2023 und den Bescheid vom 11. Januar 2023, geändert durch den Bescheid vom 24. Januar 2023, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2023 teilweise zurückzunehmen, und ihn zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2023 höhere laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung zu gewähren,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21. Juni 2023 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Juni 2023 bis zum 30. Juni 2023 höhere laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung zu gewähren sowie
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 5. Juli 2023 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 höhere laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Darüber hinaus führt er aus, dass der Ehemann der Klägerin gleichwertig an der immateriellen Pflege und Erziehung des Kindes teilnehmen könne. Nach dem Eindruck, den der Beklagte bei mehreren Gerichtsterminen, Hausbesuchen und Vorsprachen im Amt gewonnen habe, habe dieser in diesem Bereich eher eine stärkere Stimme als die Klägerin selbst. Das Bild eines Menschen, der in seiner Selbständigkeit schwer beeinträchtigt sei, ergebe sich jenseits des rein körperlichen Bereichs nicht. Darüber hinaus seien keine finanziellen Mehrbelastungen durch die Umstände erkennbar. Wie im erstinstanzlichen Urteil zutreffend dargestellt, solle der Mehrbedarf vor allem als Ausgleich für höhere finanzielle Belastungen dienen.
Das Pflegegutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI vom 11. Juli 2023 bezüglich des Ehemanns der Klägerin, Herr C. A., ist beigezogen worden (elektronische Gerichtsakte Hessisches Landessozialgericht (eGA LSG) Bl. 160).
In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin befragt und der Ehemann der Klägerin als Zeuge vernommen worden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2026 ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des Sozialgerichts vom 13. März 2024 und die Abänderung der Leistungsbescheide vom 21. Juni 2023 und 5. Juli 2023 sowie die Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2023, mit dem es der Beklagte abgelehnt, auf den Überprüfungsantrag der Klägerin hin die Bewilligungsbescheide vom 28. Dezember 2021, vom 25. Januar 2022, vom 21. Juni 2022, geändert durch den Bescheid vom 30. November 2022, vom 24. Januar 2023 und vom 11. Januar 2023, geändert durch den Bescheid vom 24. Januar 2023 abzuändern, sowie der Anspruch der Klägerin auf höhere laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023.
II. Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nach §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet.
III. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und form- und fristgerecht beim Sozialgericht eingegangen.
IV. Die Klage ist unbegründet.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes hat die Beklagte und damit letztlich auch das Sozialgericht Darmstadt zutreffend festgestellt, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
Die Klägerin hat in dem Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2023 keinen Anspruch auf höhere laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung.
Die Klägerin ist nicht alleinerziehend im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II. Danach liegt eine alleinige Sorge für Pflege und Erziehung vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt. Dabei ist allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (Bundessozialgericht (BSG) vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R = BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5 und vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R = BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2; BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 167/11 R –, juris). Grundsätzlich ist, wie im Familienrecht, typisierend nur ein Elternteil als "allein" erziehend anzusehen, nämlich derjenige, bei dem die Hauptverantwortung für die Betreuung des oder der minderjährigen Kinder liegt (BSG Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 167/11 R - juris RdNr 17 ff; BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 23/14 R –, SozR 4-4200 § 21 Nr 24, Rn. 16). Alleinige Sorge liegt nur vor, wenn bei der Pflege und Erziehung keine andere Person in erheblichem Umfang mitwirkt, insbesondere, wenn der hilfebedürftige Elternteil nicht von dem anderen Elternteil oder Partner nachhaltig unterstützt wird oder wenn eine nachhaltige Entlastung innerhalb des Zeitraums, den das Kind sich bei dem anderen Elternteil aufhält, eintritt (BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 50/07 R; BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R –, BSGE 104, 48-57, SozR 4-1500 § 71 Nr 2, SozR 4-1200 § 36 Nr 2, SozR 4-4200 § 7 Nr 12, SozR 4-4200 § 21 Nr 6, Rn. 15). Entscheidend ist, ob nach den tatsächlichen Umständen eine wesentliche Mitwirkung des anderen Elternteils, eines Partners oder einer anderen, regelmäßig im gleichen Haushalt lebenden Person in der verbleibenden Betreuungszeit vorliegt (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 167/11 R –, Rn. 18, juris). Es sind sämtliche Hilfestellungen gemeint, die elementare Lebensbedürfnisse der Kinder, insbesondere nach Verköstigung, Bekleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung, betreffen und diesen wegen ihrer naturgegebenen Betreuungsbedürftigkeit erbracht werden müssen. Darüber hinaus sind aber auch weitere, mit der erzieherischen Verantwortung zusammenhängende Handlungen erfasst, die Rücksprachen mit Lehrern und anderen Bezugs- und Betreuungspersonen des Kindes umfassen (Behrend/König/Kallert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 (Stand: 8. Januar 2026), Rn. 38).
Bei Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit Kind mangelt es regelmäßig bereits an einem verfassungsrechtlich relevanten Bedarf durch die Erziehung und Pflege der Kinder, wie er für "Alleinerziehende" erkannt worden ist. Bei dem Personenkreis der Alleinerziehenden ist von einer besonderen Bedarfssituation auszugehen, bei der typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (BSG vom 23. August 2012 - B 4 AS 167/11 R - RdNr 14 ff; BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 15). Mit dem Merkmal der Alleinerziehung verbindet der Gesetzgeber schon nach dem Wortlaut der Regelung eine besondere Familienkonstellation und knüpft dabei an die (allein zu tragende) Hauptverantwortung für ein Kind an. Mit der Anknüpfung an die Hauptverantwortung für ein Kind wird der Fokus nicht nur auf den „Alleinerziehenden“ gerichtet. Vielmehr soll auch die Situation des Kindes in der besonderen Familienkonstellation der Alleinerziehung verbessert werden. Die Lebensbedingungen des Kindes werden jedoch vorwiegend durch die Situation des Elternteils geprägt, bei dem es hauptsächlich lebt (Behrend/König/Kallert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Rn. 44). Solche besonderen Lebensumstände sind ausgehend von den Gesetzesmaterialien zur Einführung und zum Zweck der entsprechenden Regelung im BSHG (vgl den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 26. März 1985, BT-Drucks 10/3079, S. 5) exemplarisch darin gesehen worden, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen beziehungsweise externen Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen benötigen. Der Zweck des § 21 Abs. 3 SGB II liegt auch darin, den höheren Aufwand von Alleinerziehenden für die Versorgung und Pflege beziehungsweise Erziehung der Kinder etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für die Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter in pauschalierter Form auszugleichen (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 167/11 R – RdNr 14; BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 5, Rn. 1; BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 12/12 R –, SozR 4-4200 § 20 Nr. 18, SozR 4-1100 Art. 1 Nr. 13, SozR 4-1100 Art 20 Nr. 14, SozR 4-4200 § 28 Nr 7, Rn. 32). Zudem ist auf die fehlenden wirtschaftlichen Synergieeffekte und die zusätzlichen Kosten für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter abzustellen (so auch Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Februar 2011, K § 21 Rn. 32, 36; vgl. auch von Boetticher in: LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 21 Rn. 11).
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass das Sozialgericht Ulm in dem Urteil vom 14. Juli 2010 unter dem Aktenzeichen S 8 AS 3142/09 in einem entsprechenden Fall den Mehrbedarf für Alleinerziehende zugesprochen habe, ist der dortige Sachverhalt mit hiesigem Verfahren nicht vergleichbar. In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm war der Ehemann schwerstbehindert mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen G, aG, H und RF sowie einer festgestellten Pflegestufe 3. Bei diesem bestand eine langsam fortschreitenden amyotrophen Lateralsklerose die sich in einer zunehmenden Muskelschwäche äußerte. Der Ehemann der dortigen Klägerin war nahezu vollständig auf deren Hilfe angewiesen. Im Urteil heißt es hierzu:
„Er konnte sich nicht mehr selbstständig fortbewegen und war an den Rollstuhl gebunden. Er habe Schwierigkeiten, den Kopf über längere Zeit aufrecht zu halten, ohne dass dieser nach hinten oder auf die Brust sinke. Aufgrund einer zunehmenden Schluckstörung werde er über eine Sonde ernährt. Eine Schwäche der Rumpf- und Thoraxmuskulatur und des Zwerchfells erfordere eine Beatmung über Nasen- bzw. Ganzgesichtsmaske, die täglich 16 Stunden angewendet werde. Die Klägerin muss den Alltag mit ihren Kindern allein bewältigen, ohne dabei auf tatkräftige Unterstützung ihres Mannes hoffen zu können. Vielmehr muss sie auch ihren Ehemann noch rund um die Uhr versorgen. Sie unterliegt mindestens den gleichen Einschränkungen (z.B. in ihrer Mobilität) wie Alleinerziehende, die mit ihren Kindern alleine leben. Insofern steht ihr auch ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu.“
Hingegen liegen beim Ehemann der Kläger keine derart gravierenden Einschränkungen vor, dass bei der Klägerin anzunehmen wäre, dass diese mit den Kindern allein lebe. Aus dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI vom 11. Juli 2023, mit dem ein Pflegegrad 4 festgestellt wurde, geht hervor, dass eine Schwäche der oberen Extremitäten bestehe. Die Armhebung sei beidseits bis auf Schulterhöhe möglich, die Beweglichkeit werde durch Schmerzen eingeschränkt. Die Stirn und der Mund könne mit beiden Händen erreicht werden. Der Faustschluss beidseits sei komplett und er könne halten und greifen. Es sei ihm möglich ein Glas zum Mund zu führen und Knöpfe und Reißverschlüsse zu schließen. Es bestünden keine Paresen, keine Kontrakturen und keine Deformitäten. Es bestehe nachvollziehbar ein Teilhilfebedarf beim Kämmen und Kleiden über Kopf sowie punktuelle Unterstützung beim Waschen des Oberkörpers. Treppensteigen könne auch mit Hilfe nicht erfolgen und der Positionswechsel im Liegen gelinge mit umfangreicher Hilfe. Die Sitzposition werde selbständig verändert, das Aufstehen aus dem Sitzen erfolge mit Hilfe. Das Stehen gelinge mit Festhalten. Das Gehen erfolge mit personeller Hilfe. Das Gangbild sei unsicher. Er nutze einen Rollstuhl, wobei die Fortbewegung ohne Eigenbeteiligung erfolge. Es bestehe eine ausgeprägte Schwäche der unteren Extremität. Gehen sei für wenige Schritte mit Rollator und personeller Hilfe möglich. Dabei würden die Füße nicht ausreichend angehoben, die Zehen würden über den Boden schleifen. Die Beine müssten von der Couch gehoben werden, hierbei seien Pausen bei einsetzender Spastik mit Rückenschmerzen erforderlich. Das Aufrichten des Oberkörpers aus dem Liegen erfolge mit Hilfestellung. Freies Sitzen an der Couchkante sei nur möglich, wenn er mit beiden Händen Halt an der Couch suche. Aufstehen aus dem Sitzen erfolge mit personeller Hilfestellung, Stehen mit Festhalten mit beiden Händen. Weiter wurde festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin orientiert zu allen Qualitäten, freundlich und zugewandt sei und nachvollziehbare Auskünfte auf die gestellten Fragen gebe.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der Inaugenscheinnahme und der Befragung der Klägerin sowie des Ehemanns ergaben sich für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Ehemann eine so erhebliche körperliche Beeinträchtigung bestand und besteht, dass er mit dem Ehemann in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm vergleichbar gewesen wäre. Der Ehemann der Klägerin zeigte sich der Situation im Gerichtsverfahren gewachsen, war völlig orientiert, gut verständlich und in der Lage den Oberkörper und die Arme zu bewegen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab sich darüber hinaus, dass der Ehemann einen PKW führen kann – ohne behindertengerechte Hilfsmittel oder Umbau des Fahrzeuges. Des Weiteren gab der Ehemann an, dass er sich in der eigenen Wohnung mit Rollator bewegen und auch diesen allein erreichen kann bzw. umsetzen kann. Insoweit, aber auch mit Blick auf die – von Klägerin und Zeuge allerdings unterschiedlich geschilderte – alleinige Autofahrt des Zeugen von Bosnien nach Hause und den nachfolgenden Aufenthalt ohne die Klägerin in der hiesigen Wohnung bestehen seitens des Senats Zweifel, ob die Feststellungen im Pflegegutachten mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Diese können aber letztlich dahinstehen, da auch unabhängig hiervon die Voraussetzungen für den Mehrbedarf nicht feststellbar sind.
Zur Überzeugung des Senats übernehmen die Klägerin und der Ehemann die Erziehung der drei Kinder gemeinsam.
In dem streitigen Zeitrahmen 2022/2023 war das jüngste Kind (2021 geboren) ein Jahr bzw. zwei Jahre alt. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin, aufgrund der körperlichen Behinderung des Ehemanns, die körperliche Pflege des Kindes in dem streitgegenständlichen Zeitraum übernahm. Dies wurde von der Klägerin und dem Ehemann, der als Zeuge aussagte, in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2026 auch entsprechend geäußert. Übereinstimmend gaben diese an, dass die körperliche Versorgung von der Klägerin übernommen worden sei. Gleichzeitig führten beide auf Nachfrage aus, dass der Ehemann – soweit es seine Gesundheit zulässt – alle Kinder in den Arm nehme, diese tröste, mit ihnen spiele und bei den Hausaufgaben helfen könne. Im konkreten führten sie weiter aus, dass sie alle Entscheidungen bezüglich der Kinder, wie Schule, Aufenthaltsort und medizinische Fragen gemeinsam entscheiden und sich auch bei Erziehungsfragen miteinander abstimmen. Termine der Kinder, wie Arztbesuche, Spielplatzbesuche und Elternabende, nehmen die Klägerin und der Ehemann in der Regel gemeinsam war. Dies ist nach Aussage beider auch darauf zurückzuführen, dass der Ehemann stetig auf die Pflege und Unterstützung der Klägerin angewiesen ist. Auch die Klägerin benötigt wiederum die Unterstützung des Ehemanns, da nur dieser zum einen Inhaber eines Führerscheins ist und auch tatsächlich Auto fährt und zum anderen über gute Deutschkenntnisse in Sprache und Schrift verfügt. Die Klägerin bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass der Ehemann die schriftliche Korrespondenz gegenüber den Behörden übernehme.
Die Situation der Klägerin unterscheidet sich auch dadurch von der einer Alleinerziehenden, da ihr das Einkommen ihres Ehemanns als eine finanzielle Entlastung zur Verfügung steht, die gerade den Mehrbedarf, den Alleinerziehende klassischerweise aufwenden müssen, ausgleicht. So ergab sich aus der Befragung der Klägerin und ihres Ehemanns übereinstimmend, dass die anfallenden Kosten für die Kinder ebenfalls gemeinsam getragen werden. Auch wenn der Ehemann der Klägerin selbst auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist, so beteiligt er sich insoweit wie – zum Beispiel – ein vollzeitarbeitender Partner, der ebenfalls tatsächlich nicht während der Arbeitszeit an der Pflege des Kindes teilnimmt, durch seine finanzielle Unterstützung an den Gemeinkosten des Haushalts. Dies unterscheidet den Umstand einer/eines Alleinerziehenden, der/dem diese finanzielle Unterstützung in der Regel nicht zur Verfügung steht und dadurch Mehrbelastungen in Kauf nehmen muss. Eine solche Mehrbelastung ist vorliegend auch nicht tatsächlich ersichtlich. Soweit die Klägerin Termine allein wahrnehmen muss, wurde vorgetragen, dass dies sehr selten sei, da der Ehemann sie – aufgrund seiner Abhängigkeit – in der Regel begleite. Sofern dies nicht möglich sei, würden Freunde und Bekannte aushelfen. Auch hieraus ist kein Mehrbedarf ersichtlich, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 21. Juni 2023, da aus den vorgenannten Gründen auch für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis zum 30. Juni 2023 keine höheren laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung zu gewähren ist.
Aus den gleichen Gründen ist der Antrag der Klägerin auf Abänderung des Bescheides vom 5. Juli 2023 unbegründet, mit dem sie für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 höhere laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung begehrt.
Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
VI. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.
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