VG Gießen 8. Kammer, 2026-04-10, 8 L 807/26.GI

8 L 807/26.GIVerwaltungsgericht / Chamber 810.04.2026

Regest

1. Einer Abfallentsorgung im Holsystem, bei dem die Abfälle am Grundstück des Anschlusspflichtigen abgeholt werden, können tatsächliche oder rechtliche Gründe der Unmöglichkeit entgegenstehen, sodass ein grundstücksferner Abholplatz zur Entleerung der Abfallgefäße notwendig ist. 2. Rechtliche Gründe können sich sowohl aus Unfallverhütungsvorschriften als auch aus straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ergeben. 3. In Hessen ist nicht (mehr) auf die Unfallverhütungsvorschrift 43 „Müllbeseitigung“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV 43) abzustellen, sondern unter anderem auf die Regeln 114-601 „Branche Abfallwirtschaft Teil I: Abfallsammlung“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV 114-601).

Gesamter Gesetzestext

VG Gießen 8. Kammer — 8 L 807/26.GI — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-10

Aktenzeichen: 8 L 807/26.GI

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2026:0410.8L807.26.GI.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: 43 DGUV, 114-601 DGUV

Leitsatz

  1. Einer Abfallentsorgung im Holsystem, bei dem die Abfälle am Grundstück des Anschlusspflichtigen abgeholt werden, können tatsächliche oder rechtliche Gründe der Unmöglichkeit entgegenstehen, sodass ein grundstücksferner Abholplatz zur Entleerung der Abfallgefäße notwendig ist.

  2. Rechtliche Gründe können sich sowohl aus Unfallverhütungsvorschriften als auch aus straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ergeben.

  3. In Hessen ist nicht (mehr) auf die Unfallverhütungsvorschrift 43 „Müllbeseitigung“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV 43) abzustellen, sondern unter anderem auf die Regeln 114-601 „Branche Abfallwirtschaft Teil I: Abfallsammlung“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV 114-601).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2025, durch welchen dem Antragsteller gegenüber ein grundstücksferner Abholplatz für die Leerung seiner Abfallgefäße festgesetzt und die sofortige Vollziehung dieser Festsetzung angeordnet wurde.

Der Antragsteller ist Miteigentümer und Bewohner des Grundstücks mit der postalischen Anschrift „R.-straße“.

Bereits mit Schreiben vom 29. August 2024 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller und den übrigen Anwohnern der R.-straße mit, dass die Abholstelle ihrer Abfallgefäße dahingehend geändert werde, dass die Abfallgefäße ab dem 16. September 2024 zum jeweiligen Leerungstermin in der R.-straße 12 bereitgestellt werden sollten. Gegen das Schreiben vom 29. August 2024 erhob der Antragsteller Widerspruch. Mit Schreiben vom 31. Oktober teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie festgestellt habe, dass ihr Schreiben vom 29. August 2024 nach § 44 VwVfG nichtig sei und der Widerspruch daher als obsolet und gegenstandslos betrachtet werde.

Mit Beschluss des Magistrats der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2025 genehmigte dieser die Änderung der Bereitstellungsplätze für die Abfallgefäße der R.-straße 8-10. Diese seien zukünftig am Leerungstag in der R.-straße 12 bereitzustellen.

Mit Bescheid vom 12. November 2025 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ab dem 24. November 2025 für die angemeldeten Abfallgefäße des Anwesens der R.-straße 8 zu den turnusmäßigen Leerungsterminen als Abholplatz die R.-straße 12 fest und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Verwaltungskosten erhob sie nicht. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller als Anwohner der in einem Wohngebiet liegenden R.-straße verpflichtet sei, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen und der Abfallsatzung (im Folgenden: AbfS) der Antragsgegnerin unterliege. Bisher sei der Antragsteller nach § 7 Absatz 7 der AbfS dazu verpflichtet gewesen, seine Abfallgefäße an gut erreichbarer Stelle an dem zu der Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder soweit kein Gehweg vorhanden ist, am äußersten Fahrbahnrand für die gewünschte Entleerung durch die Abfallsammelfahrzeuge bereitzustellen. Die Antragsgegnerin hole seit Jahren die Abfallbehälter aus den einzelnen Liegenschaften der R.-straße 8-10 und entleere sie an der Straßeneinfahrt zu den Liegenschaften der R.-straße 12. Die Anwohner holten sodann die leeren Gefäße wieder an ihre Liegenschaften, da eine grundstücksnahe Abholung durch die Abfuhrfahrzeuge nicht möglich sei. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten der R.-straße 8-12, welche unter anderem nur eine Straßenbreite von 3,20 m aufweise, sowie keine ausreichende Wendemöglichkeit aufzeige, sei eine grundstücksnahe Zufahrt durch die Abfuhrfahrzeuge aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich.

Die abfallrechtliche Anordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 8 AbfS i.V.m. § 1 Abs. 6 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (im Folgenden HAKrWG). Grundsätzlich seien nach § 8 Absatz 7 AbfS Abfallgefäße an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbaren Stellen an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - soweit kein Gehweg vorhanden ist - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Abweichend hiervon könne der Magistrat in besonderen Fällen gemäß § 8 Absatz 8 AbfS, insbesondere wenn die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge aus rechtlichen (z.B. aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften) oder tatsächlichen Gründen dauerhaft oder zeitweilig unmöglich ist, bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen und der Sperrmüll, das Altholz, das Altmetall sowie die Elektro- und Elektronikgeräte bzw. die Grünabfälle bereitzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen seien. Die Voraussetzungen des § 8 Absatz 8 AbfS seien erfüllt, denn es stünden der Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge zu den Liegenschaften der R.-straße 8 und 10 sowohl tatsächliche als auch rechtliche Hindernisse entgegen.

Einer grundstücksnahen Abholung stünden zunächst tatsächliche Gründe entgegen. Der betroffene Abschnitt der R.-straße sei lediglich unter 3,20 m breit und weise eine Steige von etwa 5 m Höhenunterschied auf einer Länge von 60 m auf. Diese Beschaffenheit mache den Abschnitt für die verwendeten Abfallsammelfahrzeuge unbefahrbar. Dies werde durch die jahrelange Praxis der Antragsgegnerin, die Abfallbehälter aus den einzelnen Liegenschaften der R.-straße abzuholen, diese an der Straßeneinfahrt zu den Liegenschaften der R.-straße 12 zu entleeren und dort dann von den Bürgern abholen zu lassen, belegt.

Es bestünden jedoch auch rechtliche Hindernisse, insbesondere aus arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Abholung von Abfallbehältern an dem Grundstück R.-straße 10 stehe die arbeitsschutzrechtliche Unfallverhütungsvorschrift des § 16 Nr. 1 der Vorschrift 43 „Müllbeseitigung“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Spitzenverband (DGUV 43) entgegen.

Danach dürfe Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt sei, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung zur Anfahrbarkeit von Grundstücken mit Müllfahrzeuge sei anerkannt, dass eine 3,50 m breite Straße grundsätzlich keine Rückwärtsfahrt mit einem Müllfahrzeug erlaube. Das besagte Grundstück liege an der Sackgasse der R.-straße 8-10, welche unter 3,20 m breit sei. Daher sei grundsätzlich ein Rückwärtsfahren eines Müllfahrzeugs nicht erlaubt und somit diese Straße für Abfallsammelfahrzeuge nicht befahrbar. Zudem sei die grundstücksnahe Leerung der Behälter nicht möglich, da die Wendemöglichkeit in der R.-straße 8-10 nicht gegeben sei. Es liege ein grundsätzlich verbotenes Rückwärtsfahren aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nach § 16 Nr. 1 DGUV 43 vor. Die Ausnahme des Rückfahrverbots bilde ein kurzes Zurückstoßen während des Ladevorgangs. Bei der 60 m langen Straße greife die Ausnahmevorschrift jedoch gerade nicht. Ein Rückwärtsfahren in die Straße würde damit erkennbar nicht mehr dem Zweck des Ladevorgangs dienen. Eine abweichende Bewertung des grundsätzlichen Verbots des Rückwärtsfahrens ergäbe sich auch nicht aus der Möglichkeit der Einweisung des Fahrers durch eine geeignete Person nach § 7 Abs. 1 der Vorschrift 44 „Müllbeseitigung“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Spitzenverband (DGUV 44). Nach § 7 Abs. 1 DGUV 44 dürfe mit Müllfahrzeugen nur rückwärtsgefahren werden, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweise. Auch unter Einweisung sei jedoch nicht zwingend jede Rückwärtsfahrt zulässig, wenn die örtlichen Gegebenheiten dagegensprechen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse könne ein rückwärtiges Einfahren in die Straße mit einem Müllfahrzeug der gegebenen Größe gegen das Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtname sowie gegen das Verbot der Gefährdung anderer verstoßen. § 7 Abs. 1 DGUV 44 betreffe jedoch den gesamten Vorgang der Müllsammelfahrt im Sinne des § 2 der Vorschrift. Hier möge es durchaus vorkommen, dass das Fahrzeug ohne unmittelbaren Bezug zu einem Abholvorgang z.B. bei Wendemanövern oder auch bei schwierigen Verkehrssituationen, rückwärtsfahren müsse. Die hier maßgebliche Regelung des § 16 der DGUV 43 sei aber speziell auf die Frage der Müllbehälterstandplätze zugeschnitten, was sich aus der Überschrift ergebe. Auf das Vorhandensein eines Einweisers stelle § 16 der DGUV 43 beim Anfahren der Müllbehälterstandplätze aber gerade nicht ab. Eine solche Argumentation widerspreche aber dem Schutzzweck der Unfallverhütungsvorschriften, die gerade die an dem Abholvorgang beteiligten Müllwerker schützen solle, wie aus den Regelungen in den §§ 7 Abs. 2 und 13 DGUV 43 hervorgehe. Denn auch der Einsatz eines Einweisers ändere nichts an den straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bedenken. Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen der schwerfälligen Abfallsammelfahrzeugen stelle gefährliche und schwer überschaubare Verkehrsvorgänge dar, womit sie nach Möglichkeit zu vermeiden seien. Somit läge eine besondere örtliche Situation vor, die zu einer gesteigerten Mitwirkungspflicht der Anwohner führe.

Der Magistrat habe mit Beschluss vom 24. Februar 2025 die Änderung der Bereitstellungsplätze unter Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens genehmigt. Bei der Abwägung des Interesses der Anwohner der R.-straße 8-10 an einer möglichst grundstücksnahen Abfallabholung einerseits und des Interesses der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen sowie sicheren Abfallentsorgung andererseits überwiege das öffentliche Interesse. Die Festlegung des Abholplatzes sei zur Erreichung des legitimen Zwecks, der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Beschäftigten und Passanten, geeignet, erforderlich und angemessen. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit seien hierbei folgende Aspekte entscheidend für den Antragsgegner gewesen. Zum einen sei der Transport der Abfallbehälter an die R-straße 12 den Anwohnern der R.-straße 8-10 zumutbar. Nicht zu beachten seien hierbei individuelle, in der Person eines Anwohners liegende Gründe, die den Transport der Abfallbehälter besonders mühsam erscheinen lassen. Die Entfernung von den betroffenen Grundstücken hin zur R.-straße 12 betrage etwa 60m. In der Rechtsprechung seien üblicherweise auch noch Entfernungen von 100 m zwischen Grundstück und Müllbehälterstellplatz noch als zumutbar erachtet worden. Berücksichtigt sei dabei auch, dass es sich bei dem betroffenen Abschnitt der R.-straße um eine Steige mit etwa 5 m Höhenunterschied auf 60 m Distanz handele. Jedoch sei es, unter Berücksichtigung einer angemessenen Lastenverteilung im Kreislaufwirtschaftssystem, der Sphäre des Überlassungspflichtigen zuzurechnen, wenn die Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand bei der Abholung der dort anfallenden Abfälle verursache.

Auch die Beschaffung kleinerer Fahrzeuge, um diese nur an einer einzigen Straße oder einigen wenigen Straßen im Gemeindegebiet zum Einsatz zu bringen, während ansonsten mit den vorhandenen größeren Müllfahrzeugen gearbeitet werde, stehe zu der in Rede stehenden Mitwirkungspflicht des überlassungspflichtigen Abfallbesitzers außer Verhältnis. Im Gemeindegebiet müssten ansonsten durch zwei verschiedene Systeme die Müllabfuhr durchgeführt werden. Dies würde zu einem deutlich höheren Kostenanfall führen. Diese Kosten würden die Gebührenzahler und damit alle treffen.

Durch die bisherige Praxis der Abholung werde kein Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Antragsgegnerin könne ihre bisherige Verwaltungspraxis aufgeben. Die grundstücksnahe Bereitstellungspflicht sei den Grundstückseigentümern bzw. Nutzern zumutbar, auch bei topografisch schwierigerer Lage. Ein gewisses Maß an Eigenleistung sei zumutbarer Bestandteil der öffentlichen Entsorgungsstruktur, insbesondere, wenn es sich nur um kurze Entfernungen handele. Im Übrigen könnten individuelle Härtefälle durch die selbstständige Inanspruchnahme von Hilfspersonen abgefangen werden.

Aus der jahrelangen Praxis habe sich auch ergeben, dass ein kurzweiliges Abstellen vor der R.-straße 12 zu keiner „Überlastung“ des Gehweges geführt hat. Der Gehweg vor der Hausnummer 12 sei nicht zu schmal. Die Abfallbehälter müssten nicht zwingend auf dem Gehweg stehen. Sie könnten, am Fahrbahnrand oder seitlich versetzt aufgestellt werden. Die Verkehrssicherheit werde durch klare Vorgaben zur befristeten Bereitstellung gewährleistet. Es sei auch unerheblich, ob andere Straßen in der Nähe rückwärts angefahren werden würden. Denn hinsichtlich der zum Anwesen der Betroffenen führenden Straße bestünden rechtliche Gründe, die einem Rückwärtsfahren des Müllfahrzeugs entgegenstünden. Es seien keine örtlichen Begebenheiten exakt identisch und es bestünde kein Anspruch auf Gleichbehandlung unter Missachtung von Rechtsvorschriften. In der konkreten örtlichen Situation sei es zumutbar, die Abfallbehälter, die sämtlich über Rollen verfügen, über eine Strecke von etwa 60 m zu dem nunmehr festgesetzten Abholort zu verbringen.

Zur Begründung der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Festsetzung des geänderten Abfallortes führte die Antragsgegnerin aus, dass dies im öffentlichen Interesse geboten sei. Es ist bei einer fortdauernden Leerung der Abfallbehälter unmittelbar am Grundstück bereits während eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens zu befürchten, dass sich die mit einem Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeugs in die Stichstraße verbundene Gefahrenlage im Einzelfall realisiere.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 17. November 2025, eingegangen am 24. November 2025, Widerspruch ein.

Mit Schriftsatzeingang vom 18. Februar 2026 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, dass die Begründung für den Sofortvollzug irreführend und falsch sei. Diese sei damit begründet, dass sich (ohne Anordnung eines Sofortvollzugs) die Gefahrenlage beim Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzug in die Stichstraße realisieren würde. Die Entsorgungsfahrzeuge würden aber in ständiger Praxis überhaupt nicht in die Stichstraße einfahren, sondern die Abfallgefäße würden von den Müllwerkern zu Fuß geholt werden und sodann zum oben wartenden Entsorgungsfahrzeug gebracht und dort geleert, wo sie dann von den Anliegern wieder zurück verbracht werden würden. Diese Praxis werde auch durch die schriftlichen Zeugenerklärungen der Anlieger der R.-straße 8,10 und 12 bestätigt. Soweit die Antragsgegnerin in ihren nachgeschobenen Gründen zur Anordnung des Sofortvollzugs nunmehr eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabe der Abfallentsorgung und einen Eingriff in ihre durch Art. 28 Grundgesetz (GG) geschützte Finanzhoheit geltend mache, könne dies nicht ernsthaft behauptet werden. Der Bundesgesetzgeber hätte ansonsten derartige Fälle im Katalog des § 80 Abs. 2 VwGO aufgenommen.

Die Anordnung des grundstücksfernen Abholplatzes sei auch in tatsächlicher als auch in rechtlicher Begründung rechtswidrig.

In tatsächlicher Hinsicht sei das Straßenteilstück durchgängig mindestens 3,60 m breit und es gebe am Rand keine störenden hineinragenden Bäume oder Sträucher. Der Wendehammer habe eine Breite von ca. 10 m und eine Länge von 16,40 m, was für das Wenden auch größerer Fahrzeuge auskömmlich sei, selbst wenn man vorwärts in das Straßenteilstück einfahren würde. Die Behauptungen der Antragsgegnerin zur Breite der Straße widerspreche sich ebenfalls. Im Ausgangsbescheid sei diese noch 3,20 m breit und 60m lang, während sie nunmehr im gerichtlichen Verfahren ca. 2,80 - 2,93 m, bzw. 41,73 m aufgrund einer Google-Maps Messung sein solle. Die Google-Maps Messung weise beträchtliche Unschärfen auf. Durch das Halteverbot im Wendehammer stünden auch keine Fahrzeuge im Weg, da diese auf den Privatgrundstücken stehen und nicht in den Wendehammer hineinragen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder zur gescheiterten Rückwärtseinfahrt in die Sackgasse, seien von ihr „gestellt“ worden. Das Einfahren in die Straße und den Wendehammer sei bei vergangenen Bauarbeiten unzählige Male geschehen. Auch der Höhenunterschied führe nicht zur Unbefahrbarkeit der Straße. Dass die Abfallfahrzeuge nicht einfahren würden, läge vielmehr an einem arbeitsteiligen Vorgehen, da die Müllwerker die Abfallbehälter zu Fuß holen würden und sich sodann ohne Zeitverlust wieder am Fahrzeug treffen würden. Ohne den Lastenbeitrag der Rückholung der Abfallgefäße durch die Anlieger sei diese Praxis nicht möglich Ein Vorwärtseinfahren sei problemlos möglich, sei zwar langsamer als das zu Fuß holen, aber selbstverständlich möglich.

Auch die rechtlichen Ausführungen seien unzutreffend. Einem etwaigen Rückwärtsfahren stünde auch nicht § 16 DGUV 43 entgegen. § 16 DGUV 43 sei, wie sich aus § 32, 33 DGUV 43 ergebe, nicht anwendbar auf Einrichtungen, die vor dem 1. Oktober 1979 gebaut wurden. Die R.-straße sei vor 1979 gebaut worden, sodass es sich um eine Alt-Einrichtung handele und die DGU Vorschrift 43 nicht anwendbar sei. Es sei vielmehr die DGUV Regel 114-601, bzw. die DGUV 214-0033 anwendbar. Da die Antragsgegnerin die falsche Vorschrift zugrunde lege, sei der Bescheid schon abwägungsfehlerhaft und rechtswidrig. Aber selbst, wenn die Antragsgegnerin die „richtige“ Vorschrift zu Grunde gelegt hätte, wäre nach Ziff. 3.8 und 5 der Rechtsvorschriften ein Rückwärtsfahren zulässig. Bei einer Breite von 2,50 m und einer Breite des Teilstücks von 3,60 m werde der danach geforderte Mindestabstand eingehalten. Die Strecke von 60 m sei auch weniger als die in der Vorschrift genannte Strecke von 150 m. Sichtbehinderungen und Fußgängerverkehr sei ebenfalls nicht gegeben, sodass die maßgeblichen DGUV Regeln erfüllt wären. Ein Rückwärtsfahren sei daher möglich, zumal die Müllfahrzeuge auch über eine Rückfahrkamera und eine lenkbare Hinterachse verfügen würden. Auch ein Vorwärtsfahren sei möglich. Ein Wenden durch Zurücksetzen im Wendehammer sei möglich. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Anforderungen zum Wenden der ABC GmbH seien ungeeignet als bundesweite Standards herangezogen zu werden.

Die Antragsgegnerin habe auch ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe nicht begründet, weshalb die bestehende Abholpraxis durch die Müllwerker und Zurückholpraxis durch die Anwohner nicht bereits ein angemessener Lastenausgleich herstelle. Es wäre bei der bestehenden Abholpraxis schon jetzt nicht der Fall, dass dem Entsorgungsträger ein etwaiger Zusatzaufwand einseitig aufgebürdet werde. Die Lasten seien schon auf die Anwohner durch ihr Entgegenkommen der Rückholung geteilt. Dies wäre auch schon das mildeste Mittel, dass die Antragsgegnerin hätte wählen müssen.

Es sei auch nicht angemessen berücksichtigt, dass die Anwohner die gefüllten, bzw. schweren Abfallbehälter die Steigung hochziehen müssten. Die würden die geschulten Müllwerker ohne besondere Mühewaltung schon jetzt besser und einfacher machen.

Ein Ermessensfehler liege auch vor, da die Antragsgegnerin in der T.-straße, die Abfallbehälter weiter direkt an den Grundstücken abhole. Beide Straßen seien jedoch identisch zu behandeln. Beide Straßen hätten die gleiche topographische Struktur. Die T.-straße sei über weite Strecken 3,90 m breit, werde jedoch durchgängig beparkt. Dadurch sei die Restbreite deutlich geringer als die 3,60 m der R.-straße. Auch der Wendebereich der T.-straße werde beparkt anders als der Wendebereich der R.-straße, sodass es in der R.-straße sogar einfacher sei zu Wenden.

Zweifel bestünden auch an der Entscheidungsfindung der Antragsgegnerin infolge der Vorgeschichte des Bescheides. Diese habe bereits mit vormaligem Bescheid vom 29. August 2024 die neue Abholstelle festgesetzt, nur um im Anschluss mitzuteilen, dass ihr Bescheid rechtswidrig und nicht gewesen sei.

Der Antragssteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. November 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2025 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie bezieht sich auf die Begründung des Bescheides vom 12. November 2025 und führt darüber hinaus aus, dass es für die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs nicht auf die inhaltliche Richtigkeit oder materielle Tragfähigkeit der Begründung ankomme. Maßgeblich sei, dass überhaupt eine schriftliche, auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung vorliege. Die Begründung im Bescheid genüge, da sie erkennen lasse, dass zur Verhinderung von Gefahrenlagen ein sofortiges Tätigwerden für erforderlich gehalten wurde. Darüber hinaus ergänze sie ihre Begründung nach § 114 S. 2 VwGO dahingehend, dass ein aktuelles öffentliches Interesse an der unverzüglichen Beendigung eines rechtswidrigen beziehungsweise unzumutbaren Zustands bestünde. Ein Zuwarten bis zur Bestandskraft beeinträchtige die ordnungsgemäße Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Abfallentsorgung erheblich. Die Kommune sei verpflichtet, eine sichere, effiziente und arbeitsschutzkonforme Entsorgung sicherzustellen. Dass die Abfallbehälter in der Vergangenheit über Jahre hinweg händisch von den Entsorgungsmitarbeitern geholt worden seien, begründe keinen Anspruch auf Fortführung der Abfallsatzung entgegenlaufenden und somit rechtswidrigen Praxis.

Ungeachtet unveränderter Straßenverhältnisse hätten sich die tatsächlichen Rahmenbedingungen wesentlich gewandelt. Zu berücksichtigen seien insbesondere verschärfte arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, organisatorische Änderungen der Tourenplanung etwa infolge neuer Baugebiete, eine gestiegene Anzahl von Abfallbehältern sowie personelle Engpässe und eine insgesamt erhöhte Arbeitsbelastung. Die bisherige Praxis stelle daher keine tragfähige Dauerlösung mehr dar. Die ersatzweise praktizierte manuelle Verbringung der Behälter sei zeitlich unverhältnismäßig, personell kaum noch leistbar und führe zu erheblichen Verzögerungen im gesamten Tourenablauf. Dies wirke sich auf weitere Abholstellen aus und beeinträchtige die Funktionsfähigkeit der kommunalen Daseinsvorsorge insgesamt. Zugleich diene der Sofortvollzug dem Schutz der Entsorgungsmitarbeiter.

Die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge sei aus tatsächlichen Gründen dauerhaft unmöglich.

Die Sackgasse R.-straße 8-10 weise an der Eingangsmündung eine Breite von ca. 2,93 m und am Übergang zu dem rechteckigen Wendehammer eine Breite von ca. 2,80 m auf. Die gesamte Sackgasse inklusive des Wendehammers habe eine Länge von ca. 41,73 m. Der Wendehammer in der Sackgasse selbst weise eine Länge von 13,82 m und eine Breite von maximal ca. 9,45 m auf. Im Bereich des Wendehammers stünden parkende Fahrzeuge. Der Wendekreis des zur Verfügung stehenden Wendehammers betrage ca. 7,7 m. Die belegten die von der Antragsgegnerin selbst vorgenommene Google-Maps Entfernungsmessung sowie ihre Berechnung.

Die dreiachsigen Abfallsammelfahrzeuge der Antragsgegnerin weisen gemäß der technischen Datenbeschreibung eine Breite von 2,50 m, mit ausgeklappten Außenspiegeln eine Breite von 2,95 m, auf. Das Fahrzeug selbst besitze eine Länge von 6,35 m. Ausweislich der technischen Daten der ABC GmbH müsse für ein dreiachsiges Entsorgungsfahrzeug einen Mindest-Wendekreis in einem Wendehammer außen von 20-22 m und eine Wendehammer-Breite von mindestens 12-15 m und eine Tiefe von mindestens 12-14 m vorliegen.

Das bedeute, dass ein Wendehammer, wie er in der Sackgasse der R.-straße vorliegt, mit 13,82 m Tiefe und max. 9,45 m in der Breite zu klein sei, um ein dreiachsiges Müllfahrzeug wenden zu lassen. Das Fahrzeug dürfe aufgrund der teilweisen Breite der Straße von unter 3 m sowie des geringen Wendekreises des Wendehammers nicht vorwärts in die Sackgasse einfahren

Für eine sichere Entsorgungsfahrt sei der DGUV 214-033 unter Ziffer 3.3 Seite 14 zu entnehmen, dass beidseitig des Fahrzeuges (Fahrzeugbreite: 2,50 m) ein Freiraum von 0,50 m vorhanden sein müsse. Bei eingeschränktem Platzangebot gelte, dass die Fahrbahnen bei geradem Straßenverlauf für die Vorwärtsfahrt schon eine Mindestbreite von 3 m aufweisen müsse.

Die Rückwärtsfahrt erfordere gemäß DGUV 214-003 (Seite 23) zusätzlich besondere Maßnahmen, z.B. dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eingewiesen werde und dass für die einweisende Person beiderseits des Abfallsammelfahrzeugs ein Sicherheitsabstand zu ortsfesten Einrichtungen oder abgestellten Fahrzeugen von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückfahrtstrecke gewährleiste. Dies sei in der Sackgasse der R.-straße gerade nicht der Fall. Da Müllfahrzeuge daher aufgrund der geringen Straßenbreite der Sackgasse der R.-straße auch nicht rückwärts einfahren dürften, entfiele die übliche sichere Zufahrtsmöglichkeit nach der DGUV 214-033.

Hinsichtlich des rechtlichen Einwandes, dass die DGUV Vorschrift 43 nicht anwendbar sei, da diese nur für Bestandsstraßen vor 1979 gelte, greife nicht. Die § 16 DGUV 43 sei zwar nicht mehr gültig, jedoch gelten diese Regelungen inhaltlich unverändert weiter in der DGUV 114-601 „Abfallwirtschaft“, der DGUV 214-033 „Kriterien für den sicheren Betrieb bei der Abfallsammlung“ sowie ergänzt durch die DGUV 70 „Fahrzeuge“. Die Vorschriften dienten der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung der Müllbeseitigung. Eine Differenzierung nach dem Alter der jeweiligen Straße sei weder dem Wortlaut nach, noch dem Sinn und Zweck der Regelung zu entnehmen. Es sei nicht erkennbar, aus welchem Grund das Rückwärtsfahren in einer älteren Straße weniger gefährlich sein sollte als in einer neueren Straße.

Auch nach Ziffer 5 der DGUV 214-033 (entspreche dem Inhalt des § 16 der DGU-Vorschrift 43) dürfe Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt sei, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Diese sicherheitsrechtliche Vorgabe betreffe die konkrete Durchführung der Abholung. In der DGUV 114-601 heiße es auf Seite 13 konkret: „Organisieren Sie Sammelfahrten so, dass möglichst keine Rückwärtsfahrten erforderlich sind.“ Demnach sei klar, dass Rückwärtsfahrten nach Möglichkeit vermieden werden sollten. Wie der Antragsteller selbst zutreffend ausführe, weise die betroffene Straße zudem eine Steigung auf. Dieser Umstand erschwere die Durchführung von Rückwärtsfahrten und sei daher auch in der von der DGUV Regel 114-601 geforderten Gefahrenabwägung ausdrücklich zu berücksichtigen.

Die Antragsgegnerin habe auch ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt.

Die bestehende händische Abholung der Mülltonnen durch die Mitarbeitenden unterscheide sich erheblich von der Abholung direkt an der Straße, wenn die Anwohner ihre Tonnen selbst bereitstellen. Dies zeige sich insbesondere in zeitlicher Hinsicht, die wiederum direkte Auswirkungen auf die Personaleinsatzplanung und die wirtschaftliche Durchführung der Entsorgung hat. Angesichts bestehender Personalengpässe und begrenzter finanzieller Mittel sei eine Fortführung der manuellen Abholung in der bisherigen Form nicht tragbar und greife unmittelbar in Art. 28 GG in die Finanzhoheit der Gemeinde ein.

Zudem sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Rangieren der Mülltonnen durch die Mitarbeitenden weniger aufwendig sein solle als durch die Eigentümer. Die Belastung der Beschäftigten bei der Abfallsammlung sei vielmehr regelmäßig und vielfach wiederkehrend, während es sich bei den Anwohnern um eine gelegentliche Mitwirkungspflicht handele.

Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege ebenfalls nicht vor. Die Entscheidung, die T.-straße im Rahmen der Abholung zu befahren, basiere auf einer Abwägung im Einzelfall und sei Teil der organisatorischen Planung des Abholvorgangs. Wie die Abholung an anderen Stellen durchgeführt werde, begründe keinen Anspruch des Antragstellers auf eine bestimmte Vorgehensweise

Der Berichterstatter hat Rahmen einer Ortsbegehung am 9. und 11. März 2026 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen, Lichtbildaufnahmen gefertigt als auch eine eigene Messung der Straßenbreite durchgeführt, die die Beteiligten zur Stellungnahme erhalten haben.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 und die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. März 2026 das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte (eine elektronisch eingereichte Behördenakte) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

Der Antrag, über den der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), hat keinen Erfolg.

Er ist zwar zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Denn der von dem Antragsteller erhobene Widerspruch gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2025 getroffene Anordnung der Festsetzung eines grundstücksfernen Abholorts für die angemeldeten Abfallgefäße zu den turnusmäßigen Leerungstermin hat wegen der von der Antragsgegnerin angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheids nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder – bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens – aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Darüber hinaus erfolgt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) oder kein besonderes Vollzugsinteresse besteht (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts ist formell (noch) hinreichend begründet (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei der Begründung des Bescheids des Antragsgegnerin nicht um eine rein formelhafte Begründung. Sie hat ausgeführt, dass bei der Leerung der Abfallbehälter unmittelbar am Grundstück des Antragstellers bereits im etwaigen Rechtsmittelverfahren zu befürchten sei, dass sich die mit einem Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeugs in die Stichstraße verbundene Gefahrenlage im Einzelfall realisiere. Dies zeigt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.

Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen dabei auch nicht überspannt werden. Sie muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Einzelfall, beschränken darf (Hess. VGH, Beschluss vom 13. Dezember 1989 – 8 TG 3354/89 –, juris Rn. 4 m.w.N.).

Außerdem gilt für den vorliegenden Fall, dass vor dem Hintergrund der Gefahren bei einem Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeuges, die Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs, insbesondere hinsichtlich der Darlegung des überwiegenden öffentlichen Interesses, zu reduzieren sind (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80, Rn. 46), was sich in erster Linie aus dem Rang der durch die Anordnung zu schützenden Rechtsgüter ergibt. Je höher diese einzustufen und je geringer die anderweitigen Einflussmöglichkeiten auf die Gefahrenquelle sind, desto niedrigere Anforderungen sind an eine Begründung für den konkreten Einzelfall zu stellen. Hier sind die einschlägigen Rechtsgüter das Leben und die Gesundheit von Personen, die durch ein mögliches Rückwärtsfahren des schweren Entsorgungsfahrzeugs im Raum stehen. Auch wesentliche Sachwerte sind gefährdet, die sich durch einen Unfall des Entsorgungsfahrzeuges mit Gegenständen oder Hauswänden und Zäunen realisieren würden und zu dessen Beschädigung aber auch der Beschädigung des Entsorgungsfahrzeuges selbst führen würden.

Soweit der Antragsteller bemängelt, dass die bisher gelebte Praxis der Abfallgefäßleerung gerade kein Rückwärtsfahren erfordere und somit eine Gefahr nicht bestünde, kommt es im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob die gegebene Begründung inhaltlich richtig und geeignet ist, das besondere dringliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Ob die Einschätzung der Antragsgegnerin zutrifft, ist keine Frage der formellen Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs, sondern der materiellen Abwägung (VG Minden, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 11 L 794/22 –, juris Rn. 7).

Auf die von der Antragsgegnerin in analoger Anwendung des § 114 S. 2 VwGO nachgeschobene Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs (vgl. zur Zulässigkeit eines solches Nachschiebens Beck’scher Onlinekommentar, VwGO, Posser/Wolff/Decker, 76. Edition, Stand: 01.01.2024, § 80 VwGO Rn. 185) kommt es angesichts des von der Antragsgegnerin bereits im Ausgangsbescheid erkannten Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung schon nicht an. Nichtsdestotrotz würden aber auch die von der Antragsgegnerin nachgeschobenen Gründe, nämlich die erheblichen organisatorischen Probleme der Tourenplanung infolge neuer Baugebiete, die gestiegene Anzahl von Abfallbehältern und die personellen Engpässe die formelle Begründungspflicht der Anordnung des Sofortvollzugs selbstständig ebenso tragen.

Der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Bescheid vom 12. November 2025 erweist sich auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung auch als offensichtlich rechtmäßig.

Vorliegend ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehung der grundstücksfernen Festsetzungsanordnung, mit der dem Antragsteller ab dem 24. November 2025 für die angemeldeten Abfallgefäße des Anwesens der R.-straße 8, J., zu den turnusmäßigen Leerungsterminen als Abholplatz die R.-straße 12, J., festgesetzt worden ist, gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des grundstücksfernen Abholplatzes ist § 8 Abs. 8 AbfS der Antragsgegnerin. Danach kann der Magistrat der Antragsgegnerin in besonderen Fällen, insbesondere wenn die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge aus rechtlichen (z.B. aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften) oder tatsächlichen Gründen dauerhaft oder zeitweilig unmöglich ist, bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen und der Sperrmüll, das Altholz, das Altmetall sowie die Elektro- und Elektronikgeräte bzw. die Grünabfälle bereitzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind.

Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung, sind von dem Antragsteller weder vorgetragen worden, noch sind die Ordnungsgemäßheit des Zustandekommens bzw. des Inhalts der Satzung berührende Fragestellungen ersichtlich. Insbesondere ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, rechtlich grundsätzlich unbedenklich sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4/11 –, juris Rn. 8 m.w.N.)

Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtswidrigkeit bestehen nicht. Zwar fand vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 12. November 2025 keine ausdrücklich als solche bezeichnete Anhörung nach § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) statt.

Der Antragsteller hat allerdings bereits mit Schreiben vom 14. September 2024 im Zuge des Erlasses des früheren Änderungsbescheides über die grundstücksferne Bereitstellung am Abholplatz der R.-straße 12 vom 29. August 2024, der sodann von der Antragstellerin für nichtig erachtet wurde, hinreichend Stellung zu dem mit Bescheid vom 12. November 2025 noch einmal verfügten Bescheid mit einer Zuweisung eines grundstücksfernen Abstellorts für die Abfallgefäße nehmen können.

Selbst wenn allerdings eine erneute förmliche Anhörung bei Erlass des inhaltsgleichen streitgegenständlichen Bescheides für notwendig erachtet werden würde, wäre dieser Anhörungsmangel aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens geheilt worden.

Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Gemäß § 45 Abs. 2 HVwVfG kann eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Hierbei wird für eine Heilung vorausgesetzt, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht – wie ausgeführt – nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2022 – 4 A 7/20 –, juris Rn. 25 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 9 E 850/22 –, juris Rn. 20).

Dies berücksichtigend ist bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Eilverfahrens eine Heilung eingetreten sein. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Antragserwiderung vom 4. März 2026 und 26. März 2026 nicht nur darauf beschränkt, ihre Entscheidung zu rechtfertigen. Vielmehr hat sie darüber hinaus die Einwendungen aus der Antragsbegründung aufgegriffen und zum Teil auch – vor allem in Bezug auf ihre Ausführungen im Bescheid zur DGUV Vorschrift 43 – revidiert. Indem die Antragsgegnerin auf diese Weise die Erwägungen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, hat sie den Anforderungen an eine nachträgliche Anhörung genügt.

In materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich der Bescheid vom 12. November 2025 auch als rechtmäßig.

Dabei bildet § 8 Abs. 8 AbfS zunächst eine Ausnahme des satzungsrechtlichen Regelfalles nach § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 i.V.m.§ 8 Abs. 7 AbfS, wonach die Antragsgegnerin das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem betreibt. Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Anschlusspflichtigen abgeholt. Dazu sind die Abfallgefäße an den öffentlich bekanntgegeben Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder – soweit kein Gehweg vorhanden ist – am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen und nach erfolgter Leerung unverzüglich durch den Benutzungspflichtigen auf das Grundstück zurückzustellen.

Im – hier vorliegenden – Ausnahmefall des § 8 Abs. 8 AbfS kann der Magistrat in besonderen Fällen, insbesondere wenn die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge aus rechtlichen (z.B. aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften) oder tatsächlichen Gründen dauerhaft oder zeitweilig unmöglich ist, bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen und der Sperrmüll, das Altholz, das Altmetall sowie die Elektro- und Elektronikgeräte bzw. die Grünabfälle bereitzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind.

Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 8 AbfS liegen hier vor.

Der Magistrat hat am 24. Februar 2025 die Änderung der Bereitstellungsplätze für Abfallgefäße der R.-straße 8-10, welche zukünftig an der R.-straße 12 am Leerungstag bereitzustellen sind, beschlossen.

Die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge zur R.-straße 8 ist auch dauerhaft unmöglich.

Dies ist zwar nicht aus tatsächlichen Gründen, aber aus rechtlichen Gründen dauerhaft unmöglich.

Eine Unmöglichkeit aus tatsächlichen Gründen, dass Grundstück der R.-straße 8 anzufahren besteht nicht. Die Fälle der tatsächlichen Möglichkeit zeichnen sich dadurch aus, dass aus Gründen elementarer Naturgesetze oder der Logik die Erbringung der geschuldeten Leistung in Natur ausgeschlossen ist. Nicht davon erfasst sind Fälle, in denen die Leistung zwar technisch möglich ist, ihr aber Hindernisse entgegenstehen, deren Überwindung nach der Anschauung des Lebens so fern liegt, dass sie schlechterdings von niemandem erwartet wird (Beck Online Großkommentar, BGB, , Stand: 01.08.2023, § 75 BGB Rn. 90, 91). Tatsächliche Gründe der Unmöglichkeit einer Zufahrt zu einem Grundstück bestünden folglich dann, wenn die Breite der Straße objektiv kleiner als die Breite des Entsorgungsfahrzeuges ist oder beispielsweise nur ein schmaler Geh- und Fußweg zu einem in zweiter Straßenreihe liegenden (sog.) Hinterliegergrundstück führt, über das ein Entsorgungsfahrzeug objektiv nicht fahren kann.

Vorliegend beträgt die Breite des Entsorgungsfahrzeugs (Typ Variopress) in sämtlichen Modellvarianten nach den technischen Daten des Herstellers 2,55 m.

Unabhängig davon, welche der von den Beteiligten vorgetragenen Angaben zur Breite der Straße, zu Grunde gelegt wird, ist nach sämtlichen Angaben eine objektive Unmöglichkeit der Zufahrt nicht gegeben. So beträgt die Breite der Straße in der Erwiderung der Antragsgegnerin 2,80 m, im Ausgangsbescheid noch 3,20 m und nach Angabe des Antragstellers mind. 3,57 m bzw. 3,60 m. Auch die Messung des Gerichts ergab eine Breite von ca. 3,57 m /3,60 m. Auch der Wendekreis verfügt über eine Breite von ca. 9,45 m und eine Länge von 13,82 m nach Angaben der Antragsgegnerin, bzw. von ca. 10 m Breite und 16,4 m Länge nach Angaben des Antragstellers.

Damit ist die Straße als auch der Wendekreis in sämtlichen Maßangaben breiter als das eigentliche Entsorgungsfahrzeug, sodass eine Zufahrt tatsächlich möglich ist. Bei der Beurteilung der Frage der tatsächlichen Unmöglichkeit ist dabei ohne Relevanz, ob die Einfahrt – sei es vorwärts oder rückwärts – entgegen sämtlicher (rechtlicher) Sicherheitshinweise, wie bspw. 0,5 m Seitenabstand oder eines zu geringen Wendekreises, der ein Wenden innerhalb von 1-2 Zügen nicht ermöglicht, oder unter evtl. notwendigem Einklappen der Seitenspiegel oder gar unter unzähligem Zurücksetzen und Rangieren, bzw. ein Rückwärtsfahren unter Gefährdung von Personen, erfolgt. Die Formulierung der tatsächlichen Gründe der Unmöglichkeit in der Satzungsregelung der Antragsgegnerin stellt dabei nämlich gerade nicht auf beschwerliche Hindernisse oder eine Unzumutbarkeit ab, sondern allein auf die tatsächliche, mithin objektive, Unmöglichkeit. Eine solche ist hier jedoch gerade nicht gegeben.

Dass die Antragsgegnerin das Vorliegen tatsächlicher Gründe der Unmöglichkeit der Zufahrt für gegeben erachtet ist jedoch unschädlich, da auch rechtliche Gründe der Unmöglichkeit einer Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge zum Grundstück des Antragstellers gegeben sind und mithin die Tatbestandsmerkmale der Ermächtigungsgrundlage dennoch erfüllt sind.

Diese rechtlichen Hinderungsgründe folgen vorliegend insbesondere aus Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften als auch aus straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen. Diese stehen einem Vorwärtseinfahren in die Sackgasse der R.-straße mit anschließender Wendung im Wendekreis als auch beim Rückwärtseinfahren mit anschließender Vorwärtsfahrt aus der Sackgasse heraus entgegen.

In rechtlicher Hinsicht stehen die Regeln 114-601 „Branche Abfallwirtschaft Teil I: Abfallsammlung“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV 114-601) entgegen. Diese sind gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII zur Verhütung von Arbeitsunfällen erlassen.

Entgegen der Ausführungen der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid ist dabei allerdings nicht (mehr) auf die Unfallverhütungsvorschrift 43 „Müllbeseitigung“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV 43) abzustellen.

Die Unfallkasse Hessen hat die DGUV 43 im Jahr 2028 zurückgezogen und verweist selbst auf die DGUV 114-601 (vgl. https://www.dguv.de/fb-verkehr/sachgebiete/abfallwirtschaft/faq/index.jsp unter der häufig gestellten Fragen und Antworten SG-Abfallwirtschaft „Was ist beim Rückwärtsfahren bei der Abfallsammlung zu beachten; zuletzt abgerufen am 10. April 2026; Stellungnahme des DGUV Sachgebietes „Abfallwirtschaft“ zum Einsatz von Rückfahrassistenzsystemen (RAS) an Abfallsammelfahrzeugen vom 24. März 2022, abrufbar unter https://www.dguv.de/medien/fb-verkehr/abfallwirtschaft/22_03_24_sg_abfall_zu_ras.pdf, zuletzt abgerufen am 10. April 2026).

Ob die DGUV Vorschrift 43, welche in vielen weiteren Bundesländern weiter fortbesteht, im vorliegenden Fall nach § 32 DGUV Vorschrift 43 ausgeschlossen ist, weil die Sackgasse der R.-straße vor dem Inkrafttreten der DGUV als öffentliche Straße gewidmet und errichtet worden ist, bedarf vor dem Hintergrund des Vorstehenden daher keiner Entscheidung mehr (vgl. zur Anwendbarkeit VG Minden, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 11 L 794/22 –, juris Rn. 39 m.w.N.).

Die DGUV Regel 114-601 konkretisiert dabei den Arbeitsschutz, da ein Unternehmer für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten verantwortlich ist. Dabei hat der Unternehmer, vorliegend die Antragsgegnerin, insbesondere bei ihrer Touren-, bzw. Revierplanung der Abfallsammlung Wert darauf zu legen, dass die Bereitstellungsplätze gut erreichbar sind und hat Sammelfahrten so zu organisieren, dass möglichst keine Rückwärtsfahrten erforderlich sind. Dabei hat sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die vorhersehbaren Fahrsituationen, in denen Sie von ihren Beschäftigten dennoch erwartet, dass diese rückwärtsfahren sollen, zu berücksichtigten. Dies gilt insbesondere für Bereitstellungsplätze bei denen das Rückwärtsfahren zunächst unvermeidbar erscheint. Sie hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, damit die Fahrsituation gefahrlos durchgeführt werden kann und die Bereitstellungsplätze gefahrlos erreicht und verlassen werden können. Sie kann dabei auch mit dem Auftraggeber besprechen, wie z. B. durch bauliche Veränderungen (u. a. Umstellen von Stromkästen, Beseitigung von Pflanzen oder Pflanzenkübeln oder Anlegen von Wendestellen) oder die Einrichtung bzw. Durchsetzung von Haltverboten (ggf. zeitlich begrenzt), Rückwärtsfahrten vermieden werden kann. Sie soll nach Möglichkeit geeignete Bereitstellungsplätze, bei denen keine Rückwärtsfahrten erforderlich sind, vereinbaren (vgl. DGUV Regel 114-601 Kapitel 3.1 Grundsätze der Touren- bzw. Revier-Planung). Sie soll so planen, dass die Beschäftigten die Abfallsammlung der festgelegten Tour in angemessener Zeit erledigen können. Dabei hat sie unter anderem auch die Beschaffenheit und Zugänglichkeit der Ladestellen zu berücksichtigten (vgl. DGUV Regel 114-601 Kapitel 3.1 Zeitplanung).

Hinsichtlich des Rückwärtsfahrens und Rangierens des Abfallsammelfahrzeuges konkretisiert Kapitel 3.8 der DGUV Regel 114-601, dass das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen so gefährliche Verkehrsvorgänge darstellen, dass sie nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Nicht als Rückwärtsfahrt gilt ein kurzes Zurücksetzen, wenn es zum Aufnehmen von speziellen Behältern (z. B. Umleerbehältern) notwendig ist oder ein Zurücksetzen in Wendeeinrichtungen.

Dabei sind Sammelfahrten so zu organisieren, dass möglichst keine Rückwärtsfahrten erforderlich sind. Wenn alle Möglichkeiten zur Minimierung des Rückwärtsfahrens nach eingehender Prüfung ausgeschöpft sind (vgl. Kapitel 3.1) und ein Rückwärtsfahren trotzdem notwendig ist, muss mittels der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, wie die gefahrlose Rückwärtsfahrt in dieser Situation durchzuführen ist. Vergleichbare Gefährdungssituationen können zusammengefasst werden. In der Gefährdungsbeurteilung sind auch zu berücksichtigen, dass beiderseits des Abfallsammelfahrzeuges (anklappbare und nicht gefahrbringende Anbauteile, z. B. leicht klappbare Spiegel, sind ausgenommen) jederzeit ein Sicherheitsabstand zu allen Objekten von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückfahrstrecke gewährleistet sein soll. Die zurückzulegende Strecke nicht länger als 150 m sein soll. Die Sicht durch die Rückspiegel nach hinten nicht behindert werden (z. B. durch Bäume, Äste, Strauchwerk) darf. Die Rückspiegel bei der Rückwärtsfahrt nicht angeklappt werden sollen. Im Gefahrbereich des Abfallsammelfahrzeuges sich keine Personen aufhalten dürfen sowie psychische Belastungen durch Informationsflut, z. B. durch mehrere Spiegel, Monitore und akustische Signale (vgl. DGUV Regel 114-601 Kapitel 3.8 Maßnahmen). Beim Rückwärtsfahren muss ausgeschlossen werden, dass andere Personen gefährdet werden. Kann das nicht ausgeschlossen werden, muss sich die Fahrerin bzw. der Fahrer einweisen lassen (vgl. DGUV Regel 114-601 Kapitel 3.8 Einweisen).

Die DGUV Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“ (DGUV 214-033) enthält dabei ebenfalls Hinweise und Empfehlungen, die die Anwendung der Regelungen erleichtern soll und ebenfalls bei der Bewertung berücksichtigt werden kann, auch wenn es hierbei an einer Rechtsnormqualität mangelt (siehe DGUV 214-033 selbst auf S.4 „Hinweis“; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015 – 17 K 3631/15 –, juris Rn. 24). Danach müsse für eine sichere Entsorgungsfahrt beidseitig des Fahrzeugs (Fahrzeugbreite siehe Fahrzeugschein) 0,5 m Freiraum vorhanden sein. Gemäß RASt06 gelte bei eingeschränktem Platzangebot: Fahrbahnen müssen als Anliegerstraßen oder -wege für die Durchfahrt ohne Begegnungsverkehr bei geradem Straßenverlauf für die Vorwärtsfahrt mindestens eine Breite von 3 m haben (DGUV 214-033 unter Kapitel 3.3. Fahrbahnbreite). Hinsichtlich von Wendeanlagen, insbesondere von Wendehämmern sei eine wichtige Voraussetzung, dass ein Wenden mit ein- bis höchstens zweimaligen Zurückstoßen möglich ist (DGUV 214-033 unter Kapitel 4.3. Wendehämmer).

Obige Maßstäbe zu Grunde gelegt, stehen sowohl der Vorwärts- als auch der Rückwärtsfahrt rechtliche Gründe entgegen.

Die Vorwärtsfahrt des Entleerungsfahrzeugs in die Sackgasse der R.-straße ist dabei aufgrund der Straßenbreite inklusive Sicherheitsabstand von 0,5 m beidseitig des Fahrzeuges zwar möglich, ein anschließendes zulässiges rechtliches Wenden im Wendehammer steht dieser Variante der Vorwärtseinfahrt jedoch rechtlich entgegen.

Die Breite der Straße stellt sich – entgegen der Ausführungen der Antragstellerin im streitigen Bescheid als auch ihrer Antragserwiderung durch Messung an Hand von Google-Maps Aufnahmen – in tatsächlicher Hinsicht nach grober übereinstimmender Messung durch das Gericht als auch des Antragstellers dergestalt dar, dass diese im oberen Einmündungsbereich von Randstein zu Randstein eine Breite von ca. 3,57 m sowie im mittleren und unteren Bereich der Sackgasse vor Öffnung des Wendehammers eine Breite von ca. 3,60 m von Randstein zu Randstein aufweist. Ein Gehweg ist beidseitig nicht vorhanden. Die beidseitige Breite oberhalb der eigentlichen Fahrbahn beträgt dabei von den Seitengartenmauern, bzw. Zäunen links- und rechtsseitig im oberen Bereich ca. 4,12 m sowie im mittleren bis unteren Bereich der Sackgasse vor Öffnung des Wendehammers 4,11 m, bzw. 3,98 m und 3,77 m.

Damit ist die Straße breiter als die für die nach Kapital 3.3 der DGUV-Information erforderliche Mindestbreite von 3 m. Auch unter Berücksichtigung des 0,5 m Sicherheitsabstands, bzw. Freiraums beidseitig des Entsorgungsfahrzeugs nach Kapital 3.3 der DGUV-Information, bzw. DGUV 114-601 Kapitel 3.5 „Maßnahmen“ beim Rückwärtsfahren, die auch für die Vorwärtsfahrt herangezogen werden können, welches nach den technischen Daten eine Breite in sämtlichen Typvarianten von 2,55 m aufweist, wäre die Fahrzeugbreite inklusive des Sicherheitsabstand mit 3,55 m noch ca. 2-3 cm (je nach Stelle der Sackgasse) schmaler als die tatsächliche Straßenbreite. Die anklappbaren Seitenspiegel, die nach Angaben der Antragsgegnerin zusammen ca. 0,45 m breit sind, dürften bei dieser Beurteilung außer Acht zu lassen sein. Denn nach DGUV Regel 114-601 Kapitel 3.8 Maßnahmen erster Aufzählungspunkt, sind die anklappbaren und nicht gefahrbringende Anbauteile, z. B. leicht klappbare Spiegel, bei dem Sicherheitsabstand von 0,5 m ausgenommen. Wenn dies für die Rückwärtsfahrt gilt, dann erst recht bei der Vorwärtsfahrt.

Der Vorwärtseinfahrt steht jedoch das anschließende Wenden im Wendehammer rechtlich entgegen.

Denn der Wendehammer genügt nicht den Anforderungen an die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06). Dieser setzt für die hier vorliegenden Wendeanlage, bei der es sich noch am ehesten um eine Mischung aus einer Wendeschleife, bzw. einem einseitigen Wendehammer handelt, für ein dreiachsiges Entsorgungsfahrzeug eine Breite bei einer reinen Wendeschleife von ca. 25 m, bzw. bei einem einseitigen Wendehammer von ca. 15 m, sowie jeweils eine Länge von 44,50 m und 20 m voraus (vgl. RASt 06, Nr. 6.1.2.2. Wendeanlagen, Bild 59 und 60, S. 73). Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich Empfehlungen der ABC GmbH zitiert, ist dies im Ergebnis unschädlich, da diese Angaben ebenfalls im Original aus der RASt 06 stammen (vgl. https://www.dguv.de/medien/fb-verkehr/abfallwirtschaft/22_03_24_sg_abfall_zu_ras.pdf; zuletzt abgerufen am 10. April 2026)

Der vorliegende Wendehammer hat jedoch nach Angaben des Antragsgegnerin eine Breite von ca. 9,45 m und eine Länge von 13,82 m, bzw. von ca. 10 m Breite und 16,4 m Länge nach Angaben des Antragstellers, sodass – unabhängig von beiden Angaben – der Wendehammer nicht den Anforderungen der RASt 06 genügt. Damit ist jedoch rechtlich eine Wenden innerhalb von zwei Zügen, wie es auch die DGUV 214-033 unter Kapitel 4.3 vorsieht, gerade nicht möglich. Das Entleerungsfahrzeug würde daher weit mehr als zwei Züge benötigten, um in dem hiesigen Wendehammer zu wenden. Dabei ist unerheblich, dass es sich bei dem Zurücksetzen schon nicht um eine Rückwärtsfahrt handelt (vgl. DGUV Regel 114-601 Kapitel 3.8 Maßnahmen 1. Absatz).

Eine Rückwärtsfahrt in die Sackgasse in Richtung des Wendehammers der R.-straße 8 und anschließender Vorwärtsfahrt nach Entleerung der Abfallgefäße verbietet sich ebenso rechtlich.

Ein Rückwärtsfahren ist nach der DGUV-Regel 114-601 Kapitel 3.8 nämlich nach Möglichkeit zu vermeiden. Eine Sammelfahrt ist so zu organisieren, dass möglichst keine Rückwärtsfahrten erforderlich sind. Erst wenn alle Möglichkeiten zur Minimierung der Rückwärtsfahrt nach eingehender Prüfung ausgeschöpft sind (vgl. Kapital 3.1) und ein Rückwärtsfahren trotzdem notwendig ist, muss mittels einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, wie die gefahrlose Rückwärtsfahrt in dieser Situation durchzuführen ist.

Auf erster „Ebene“ gilt daher primär die Vermeidung einer Rückwärtsfahrt. Dazu sieht die DGUV-Regel 114-601 in Kapitel 3.8 selbst zunächst vor, dass alle Möglichkeiten des Kapitels 3.1 ausgeschöpft werden, bspw. durch bauliche Veränderungen (u. a. Umstellen von Stromkästen, Beseitigung von Pflanzen oder Pflanzenkübeln oder Anlegen von Wendestellen) oder die Einrichtung bzw. Durchsetzung von Haltverboten (ggf. zeitlich begrenzt), sodass Rückwärtsfahrten vermieden werden. Es sollen nach Möglichkeit auch geeignete Bereitstellungsplätze, bei denen keine Rückwärtsfahrten erforderlich sind, vereinbart werden. Die Möglichkeit geeignete Bereitstellungsplätze zu vereinbaren, bei denen keine Rückwärtsfahrten erforderlich sind (hier durch Festsetzung der Antragsgegnerin als Gemeinde und Unternehmerin, bzw. Auftragsgeberin im Sinne der DGUV Regel selbst), sieht Kapitel 3.1 daher gerade selbst als vorherige Maßnahme hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit der Rückwärtsfahrt vor. Diese „Vereinbarung“ hat die Antragsgegnerin vorliegend durch Festsetzung eines grundstücksfernen Entleerungsplatzes auch vorgenommen. Die Rückwärtsfahrt ist daher durch die Verlegung des grundstücksfernen Abholplatzes schon nicht unvermeidbar, bzw. notwendig im Sinne des Kapitels 3.8. Aus diesem Grund kommt es schon nicht darauf an, ob die Aufzählungspunkte bei einer vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung unter Kapitel 3.8 „Maßnahmen“ der DGUV-Regel 114-601, wie bspw. ein Sicherheitsabstand von 0,5 m, zurückzulegende Strecke nicht länger als 150 m, Sicht durch die Rückspiegel nach hinten nicht behindert, Rückspiegel bei der Rückwärtsfahrt nicht angeklappt, im Gefahrbereich des Abfallsammelfahrzeuges sich keine Personen aufhalten sowie psychische Belastungen durch Informationsflut, erfüllt sind oder nicht. Denn es handelt sich bei den Aufzählungspunkten gerade nicht um eine Ausnahmeregelung zum primären Rückwärtsfahrverbot, die bei vorliegend der Voraussetzungen der Aufzählungspunkte eine Rückwärtsfahrt in rechtlicher Hinsicht im Sinne eines Regel-Ausnahme Verhältnisses erlauben würden, sondern lediglich um Punkte, die bei der Gefährdungsbeurteilung der Antragsgegnerin zu berücksichtigen wären, die – wie oben ausgeführt – erst bei Vorliegen der Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Minimierung des Rückwärtsfahrens im Sinne des Kapitel 3.1, überhaupt von der Antragsgegnerin vorzunehmen ist. Durch die „Vereinbarung“, bzw. Festsetzung hat die Antragsgegnerin jedoch von ihrer Möglichkeit der Mittel des Kapitel 3.1 Gebrauch gemacht und festgestellt, dass ein Rückwärtsfahren dadurch gerade nicht unvermeidbar, bzw. notwendig ist, sodass sie – mangels Notwendigkeit – auch nicht in eine Gefährdungsbeurteilung, bei der die oben genannten Aufzählungspunkte zu berücksichtigen wären, eintreten musste.

Neben den Unfallverhütungsvorschriften stehen der rückwärtigen Einfahrt aber auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften – unabhängig davon, dass sich die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich selbst auf diese bezieht – entgegen.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) steht hier einer Einfahrt des Entleerungsfahrzeuges in die Sackgasse entgegen. § 1 StVO trifft folgende Grundregeln: Laut § 1 Abs. 1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht, gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird.

Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, aber auch sonstiger anderer Dritter – z.B. spielender Kinder oder aus den Grundstücken heraustretender Personen – ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 Halbsatz 1). Auch der Einsatz eines Einweisers im Sinne des § 9 Abs. 5 Hs.2 StVO schließt nicht aus, dass der mit dem Müllfahrzeug rückwärtsfahrende Müllwerker nicht die erforderliche „äußerste Sorgfalt“ zu erbringen vermag, wenn die tatsächlichen Verhältnisse dem entgegenstehen. Beim Rückwärtsfahren und Rangieren von Abfallsammelfahrzeugen können u.a. Personen erfasst, überrollt oder zwischen dem Fahrzeug und Hindernissen eingequetscht werden, was zu schweren und tödlichen Verletzungen führen kann. Gefährdet sind neben den Beschäftigten der Entsorgungsunternehmen vor allem Radfahrer, Kinder sowie ältere und behinderte Personen (vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 5 MB 42/21 –, juris Rn. 26).

Dabei liegt eine konkrete Gefährdung bereits in der Nichtbeachtung der in der jeweiligen Verkehrslage gebotenen Sorgfalt und der damit anstehenden (wahrscheinlichen) Gefahr eines Schadenseintritts (VG Minden, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 11 L 794/22 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt nicht die Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung hinreichend wahrscheinlich. Bezüglich des Grads der Wahrscheinlichkeit ist insoweit zu differenzieren, als zum einen der Rang des Rechtsguts zu berücksichtigen ist, in das eingegriffen werden soll, und zum anderen aber auch das Gut, zu dessen Schutz vorgegangen werden soll. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 15 A 3232/17 –, juris Rn. 16 m.w.N.)

Vorliegend liegt bei einer Rückwärtsfahrt ein Verstoß gegen das Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme und gegen das Verbot der Gefährdung anderer vor. Die Gefahr durch ein rückwärtsfahrendes Entsorgungsfahrzeug, dass bei einem Unfall hochrangig geschützte Rechtsgüter wie Leib und Leben geschädigt werden, überwiegt die Notwendigkeit der Rückwärtsfahrt als solches.

Zwar liegen keine Sichtbeeinträchtigungen durch Hecken oder Sträucher vor, dennoch erweist sich die rückwärtige Einfahrt in die Sackgasse mit einem 3-achsigen Entsorgungsfahrzeug als nicht zumutbar aufgrund einer möglichen Gefährdung anderer.

Dies folgt bereits aus dem oberen Einmündungskreuzungsbereich der Zufahrt zur Sackgasse. An dieser Stelle beträgt die Straßenbreite lediglich ca. 5,51 m (siehe Bild Nr. 9 des Vermerks über die Ortsbegehung vom 9./11.März 2026). Es befindet sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite zwar ein Halteverbotsschild, um den Einmündungsbereich auf der gegenüberliegenden Straßenseite frei von parkenden Autos zu halten. Allerdings ist das 3-achsige Entsorgungsfahrzeug nach den technischen Angaben bereits in der kleinsten Modelltyp Variante 514 ca. 7,35 m lang und verfügt regelmäßig über einen Überhang von 2,12 m (siehe Bl. 69 der Gerichtsakte). Damit kommt das Entsorgungsfahrzeug auf eine Gesamtlänge von ca. 9,47m, welches auf einem Kreuzungsbereich von ca. 5,51 m in einer annähernd 90 Grad Kurve rückwärts in die Sackgasse zurücksetzen müsste. Dies ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, was auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder augenscheinlich belegen (siehe Bl. 81 ff. der Gerichtsakte). Ob diese Lichtbilder überdramatisiert sind oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da bereits der reine Vergleich der Länge des Fahrzeuges zum zur Verfügung stehenden Platz des Einmündungskreuzungsbereichs dies belegt. Dass dabei der obere Bereich nahezu im 90 Grad Winkel links als auch rechtsseitig mit einer Gartenmauer fast bündig bebaut ist, erschwert eine rückwärtige Einfahrt gleichfalls. Auch der teilweise lose Untergrund und durch lockere Randsteine, die seitlich gestapelt sind, erschweren den sicheren Halt des Fahrzeugs beim Zurückfahren als auch einen möglichen sicheren Tritt eines evtl. Einweisers (siehe Bild 2 des Vermerks über die Ortsbegehung vom 9./11.März 2026). Dass die Sackgasse bereits im Einmündungskreuzungsbereich mit ihrem Gefälle beginnt, erschwert die rückwärtige Einfahrt ebenso.

Mögliche Einweiser, die links oder gar rechts neben dem Fahrzeug innerhalb des geradeso zulässigen Sicherheitsabstands, könnten im Übrigen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sich auch nicht mit einem schützenden Sprung vor einem Schaden retten. Links und rechts bestehen keinerlei Gehwege, sondern Mauern und Zäune, die einen rettenden Sprung eines Einweisers verhindern würden. Gerade in den dunklen Wintermonaten würde aber auch eine fehlende vollständige Beleuchtung der Sackgasse ein Zurücksetzen – auch mit einem Einweiser – erschweren. Es ist nur eine Straßenbeleuchtung am unteren Wendehammer als auch im oberen Einmündungskreuzungsbereich vorhanden (siehe Bild 1 und Bild 4 des Vermerks über die Ortsbegehung vom 9./11.März 2026). Die Gefahr beim Rückwärtsfahren ist weiter auch dadurch erhöht, dass sich ein Hauszugangsweg nebst Briefkasten mit unmittelbaren Übertritt – ohne eigenen Gehweg – zur Sackgasse befindet, sodass jederzeit Personen in den Straßenbereich von ihrem Grundstück gerade auch in diesem Steigungsbereich treten könnten (vgl. Bild 8 des Vermerks über die Ortsbegehung vom 9./11.März 2026). Zwar mag das Entsorgungsfahrzeug über Rückfahrsysteme, bzw. evtl. sogar eine Kamera verfügen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der lenkende Müllwerker aufgrund einer Vielzahl zu berücksichtigten – selbst bei äußerster Sorgfalt und mit Einweise – bei einer Rückwärtsfahrt in die Sackgasse der R.-straße psychisch überlastet wäre.

Ermessensfehler im Rahmen des Entschließungs- und Auswahlermessens sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Anordnung nicht unverhältnismäßig.

Die Antragsgegnerin musste nicht in ihre Ermessensentscheidung einstellen, dass in der Vergangenheit die Müllwerker die Abfallgefäße händisch am Grundstück des Antragstellers geholt haben, sodann die Sackgasse der R.-straße hochgezogen haben und die Behälter am oben haltenden Entsorgungsfahrzeug geleert und am Straßenrand stehen gelassen wurde, von wo der Antragsteller diese leer wieder zu seinem Grundstück zurückholte.

Ein diesbezüglicher Vertrauenstatbestand, der die Antragsgegnerin verpflichten könnte, diese satzungswidrige Praxis weiter fortzusetzen, ist nicht entstanden. Ein milderes Mittel – wie der Antragsteller meint – ist in dieser satzungswidrigen Praxis gleichfalls nicht zu sehen. Vielmehr steht es der Antragsgegnerin frei, ihre Praxis zu ändern (bzw. ist sie dazu sogar wegen Verstoßes gegen rechtliche Vorgaben verpflichtet), wenn sie diese - wie hier - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise regelt (ebenso VG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 14 L 1955/21 –, juris Rn. 31; VG München, Urteil vom 9. Juni 2016 – M 10 K 15.5255 –, juris Rn. 31; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 4 B 176/22 –, juris Rn. 15).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers, dass die geschulten Müllwerker ohne besondere Mühewaltung, die Abfallgefäße besser und einfacher die Steigung hochziehen könnten, kann von der Antragsgegnerin auch nicht verlangt werden, dass diese ihre satzungswidrige Praxis unter Anbietung dieser individuellen – aber satzungswidrigen – Lösung zu Lasten der anderen Entgeltzahler anbietet (vgl. VG Minden, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 11 L 794/22 –, juris Rn. 48). Die Antragsgegnerin kann zwar nach § 8 Abs. 7 S. 4 AbfS Bereiche festlegen, in denen sie die Abfallgefäße vom Grundstück holt und wieder zurückstellt. Es besteht allerdings kein Anspruch des Anspruchspflichtigen zur Festlegung eines solchen Bereichs nach § 8 Abs. 7 S. 7 AbfS, sodass dies ebenfalls ausscheidet.

Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, dass in der T.-straße bei gleicher topographischer Struktur zur hiesigen streitigen Örtlichkeit, die Abfallgefäße vom Entsorgungsfahrzeug direkt an den Grundstücken abgeholt werde, führt dies unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung bzw. des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu einer anderen Beurteilung.

Zum einen hat die Ortsbesichtigung des Berichterstatters ergeben, dass es sich bei dem Wendehammer und deren Zufahrt gerade nicht in tatsächlicher Hinsicht um einen vergleichbaren Bezugsfall handelt. Der Wendehammer als auch die Straßenbreite der Zufahrt zum Wendehammer sind bedeutend breiter als die Zufahrt der Sackgasse zur R.-straße und deren Wendehammer (siehe Bild 16-19 des Vermerks über die Ortsbegehung vom 9./11.März 2026)

Zum anderen – selbst wenn man dem Antragsteller in seiner Annahme der selbigen topographischen Struktur folgen würde – kennt die Rechtsordnung ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht. Aus diesem Grund würde sich etwas anderes auch nicht daraus ergeben, dass in Fällen mit gleicher Entsorgungssituation (Grundstück am Ende einer schmalen Stichstraße ohne Wendemöglichkeit; Rückwärtsbefahren der Straße durch das Müllfahrzeug tatsächlich schwierig und eine Gefährdung von Personen beim Anfahren des Grundstücks nicht auszuschließen) die jeweiligen Abfallbehälter unmittelbar vor den Grundstücken der entsprechenden Abfallerzeuger bzw. –besitzer entleert würden (vgl. VG München, Urteil vom 9. Juni 2016 – M 10 K 15.5255 –, juris Rn. 32 m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 14 L 1955/21 –, juris Rn. 25).

Die Antragsgegnerin ist auch nicht gehalten kleinere Fahrzeuge zu erwerben oder einsetzen zu müssen. Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass hierdurch zusätzliche Kosten verursacht würden, die letztlich zulasten anderer Gebührenpflichtiger gingen. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen besteht eine Verpflichtung des Einsatzes kleinerer Fahrzeuge nicht (ebenso VG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 14 L 1955/21 –, juris Rn. 37 m.w.N.)

Die getroffene Anordnung ist auch im Übrigen verhältnismäßig, insbesondere ist es für den Antragsteller zumutbar die Abfallbehälter an der R.-straße Nr. 12 bereitzustellen. Hierfür muss eine Wegstrecke von 60m (Angabe im Bescheid), bzw. 41,73m (Angabe in der Erwiderung der Antragsgegnerin) zurückgelegt werden. Dies ist trotz der vorhandenen Steigung dem Antragsteller zumutbar. Der Antragsteller hat keinerlei körperliche Beschwerden dargelegt, die ihm diese Anstrengung unzumutbar erscheinen lassen würden. Selbst bei Vorliegen solcher, müsste der Antragsteller aber auf die Hilfe Dritter zurückgreifen, da insbesondere das Rückwärtsfahrgebot nicht disponibel ist, wenn aus individuellen Gründen Schwierigkeiten bestehen, die Abfallbehälter an einem grundstücksfernen Ort bereitzustellen (VG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 14 L 1955/21 –, juris Rn. 32 m.w.N).

Die Standort der Abfallgefäße vor der R.-straße Nr. 12 führt auch nicht zu einer Behinderung der übrigen Verkehrsteilnehmer an den Abholtagen, da sich das Abfallgefäß des Antragstellers harmonisch in die übrigen Abfallgefäße einfügen würde (siehe Bild 14 und 15 des Vermerks über die Ortsbegehung vom 9./11.März 2026).

Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Es liegt auf der Hand, dass das Vorwärts- als auch Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeugs mit einem erhöhten Unfallrisiko einhergehen würde. Demgegenüber bestehen für den Antragsteller nur verhältnismäßig geringe Einschränkungen durch die streitgegenständliche Zuweisung des neuen Abholplatzes. Letztlich führt der längere Transportweg für ihn zu bloßen Unannehmlichkeiten. Soweit der Antragsteller irrig meint, dass keine Gefahren bestünden, da die Müllwerker die Abfallgefäße holen würden, ist es genau diese satzungswidrige Praxis, die von der Antragsgegnerin in Zukunft, rechtskonform durch den streitigen Bescheid geändert wird. Vor diesem Hintergrund überwiegt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber seinem Interesse, von dieser einstweilen verschont zu bleiben (ebenso VG Minden, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 11 L 794/22 –, juris Rn. 52)

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Da die angegriffene Verfügung für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000 Euro. Entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkataloges wird der Betrag von 5.000 Euro in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.

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