OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, 2026-04-14, 15 U 177/25

15 U 177/25Obergericht / Civil Chamber 1514.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat — 15 U 177/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-14

Aktenzeichen: 15 U 177/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0414.15U177.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 84a AMG, § 823 BGB

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 22. Oktober 2025 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis zu 230.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte mit seiner Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 120.000,- €, auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen Schäden wegen am 21. Mai 2021 und am 2. Juli 2021 erfolgten Corona-Schutzimpfungen mit dem Impfstoff Comirnaty, auf Nebenforderungen und auf Auskunft in Anspruch.

Am 21. Dezember 2020 erteilte die EU-Kommission dem von der Beklagten hergestellten Impfstoff gegen das Coronavirus "Comirnaty" eine bedingte zentrale arzneimittelrechtliche Zulassung für die Europäische Union einschließlich Deutschlands. Am 10. Dezember 2022 erfolgte die unbedingte Zulassung.

Bei dem am XX.XX.1956 geborene Kläger bestanden vor Erhalt der Impfungen verschiedene Vorerkrankungen, unter anderem Diabetes mellitus Typ 2, das Sjögren Syndrom seit mindestens 2020, eine leichtgradige Herzklappeninsuffizienz und Bluthochdruck. Außerdem hatte er nach einer Leukämieerkrankung im Jahr 2013 eine Stammzelltransplantation und eine Chemotherapie erhalten. Der Kläger ist Raucher.

Seine Schwester ist an Pankreas-Ca verstorben.

Der Arztbrief des Q der Klinik1 vom 6. Oktober 2015 (Bl. 2802 ff. EA LG) beinhaltet neben onkologischen Diagnosen weitere nicht hämatologische/ onkologische Diagnosen wie folgt:

"Z.n. Tachyarrhythmie

Diab. Mell. Typ 2

Unverträglichkeit für Clarithromycin (gastrointestinal)"

Der Karteikarteneintrag der A, B, C D - Ärzte für Innere Medizin - vom 16. Januar 2024 (Bl. 2806 ff. EA LG) enthält für den 27. März 2019 folgenden Eintrag:

" … Epikrise Leber: Insbes. li LL Oberfläche Wellig. Ränder deutlich verplumpt. Größe etwas vermindert MCL um 12,5cm. echonormal aber leicht inhomogen (Vermehrt Fibrose?). Keine RF. Keine Sarkoidose-Herde. Pfortader offen,

nicht erweitert. Fluß leicht red um 15cm/sec. Keine LK soweit einsehbar.

GB: Wand schlecht beurteilbar da vollständig mit Konkrement ausgefüllt.

Milz 10cm opB. Niere bds. ohne Stau/K/RF. Keine FF

Abdomen.

Beginnende Aortenektasie auf 19mm …"

Entsprechend der Chimärismusanalyse für den Kläger vom 7. Dezember 2018 (Bl. 2800f. EA LG) war Stammzellenspender seine "Zwillingsschwester".

Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Karteikarte seiner Hausärztin E (Bl. 65 f. EA LG), die einen Auszug für den Zeitraum 21. Mai 2021 bis 20. Januar 2023 beinhaltet, stellte diese folgende Diagnosen:

"05. August 2021 Sehstörung

11. August 2021 Vitamin -D-Mangel; Folsäuremangel

19. Oktober 2021 Panik

16. November 2021 Konjunktivitis sicca

18. Januar 2022 Hypertonie; Arthrose

1. April 2022 Hypertonie; Arthrose"

In dem Arztbrief der F vom 30. August 2021 (Bl. 55 ff. EA LG) an den Kläger heißt es u. a.:

" Diagnosen:

Dissektion und Thrombus der A. mesenterica superior

- Einleitung einer oralen Antikoagulation

- kein Anhalt für Darmischämie

Leberzirrhose, Child Stadium A

- am ehesten toxischer Genese

- Ösophagusvarizen Grad I

- Zeichen der portal-hypertensiven Gastropathie

akute Gastritis

schwere Hyperkaliämie

Weitere vorbekannte Diagnosen:

AML, Stammzelltransplantation 05/2013

Darmfistel im Rektum als Komplikation nach der Chemotherapie, OP

Rhizarthrose bds.

Gonarthrose bds.

leichtgradige Herzklappeninsuffizienz

Sjörgen Syndrom

Appendektomie

Leberzirrhose

D. mellitus, diätetisch geführt

AH, aktuell nach Gewichtsabnahme normoton

Anamnese:

Vor 2 Jahren übermäßige Diclofenac Einnahme bei starken Arthralgien, seit letzten 2 Jahren Umstellung analgetischer Therapie auf Tilidin"

Ausweislich eines vorgerichtlich vorgelegten Arztbriefs der den Kläger behandelnden Psychologin sind Panikattacken und Angstzustände ein reaktiviertes Phänomen aus dem Lebensabschnitt, in dem der Kläger mit Leukämie zu kämpfen hatte.

Der Kläger hat behauptet, bei ihm sei es unmittelbar durch die zweite Schutzimpfung zu gesundheitlichen Problemen gekommen. Der Blutdruck sei erheblich angestiegen. Er habe diverse Migräneanfälle mit Aura, also mit Seh- und Sprachstörungen, Schmerzen in der linken Leiste und geschwollene Lymphknoten gehabt. Am 30. Juli 2021 sei es am rechten Auge zu einem temporären Sehverlust gekommen. Am 28. August 2021 habe er an starken Bauchschmerzen gelitten, weshalb er notfallmäßig in der Klinik2 aufgenommen und bis zum 3. September 2021 behandelt worden sei. Dort seien eine Dissektion und ein Thrombus der Arteria mesenterica superior, eine Leberzirrhose Child Stadium A, eine akute Gastritis sowie eine schwere Hyperkaliämie diagnostiziert worden. Darüber hinaus seien die Blutwerte auffällig gewesen. Nach der Entlassung hätten die Beschwerden fortbestanden, weshalb er sich am 4. September 2021 zur stationären Behandlung in das Klinikum3 begeben habe, wo er bis zum 18. Oktober 2021 stationär behandelt worden sei. Dort seien am 8. September 2021 eine operative Hämatomausräumung und eine Übernähung der Arteria brachialis links erfolgt. Am 10. September 2021 sei notfallmäßig die Arteria mesenterica superior exploriert und die Dissektionsmembran komplett reseziert worden. Es sei eine Thrombektomie durchgeführt worden. Im Rahmen einer Operation vom 25. September 2021 seien operativ eine Gefäßnaht der Arteria brachialis und eine Hämatomausräumung am linken Oberarm erfolgt. Nach der Entlassung am 18. Oktober 2021 habe er einen Gewichtsverlust von 8 kg festgestellt. Er habe an Schlafstörungen, Rückenschmerzen und Angstzuständen einhergehend mit Panikattacken gelitten, weshalb eine psychotherapeutische Behandlung verordnet worden sei. Wegen dieser gesundheitlichen Komplikationen sei ihm eine weitere Corona-Schutzimpfung ärztlich untersagt worden. Nach wie vor leide er an zahlreichen Beschwerden, die medikamentös behandelt werden müssten.

Sämtliche der vorgetragenen Beschwerden seien durch die Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty verursacht worden und gingen weit über eine übliche Impfreaktion hinaus.

Er hat die Rechtsauffassung vertreten, ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 120.000,- € sei angemessen. Denn der Impfstoff sei geeignet, gesundheitliche Folgen, wie sie bei ihm vorlägen, zu verursachen, zumal auch eine negative Nutzen-Risiko-Abwägung vorliege.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 120.000,00 € nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die aus der Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty am 21. Mai 2021 und 2. Juli 2021 entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen;

  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten einen weiteren Betrag in Höhe von 3.353,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit mit der Maßgabe zu zahlen, dass von diesem Betrag 3.103,90 € an die Versicherung1 AG zu der Schadensnummer … zu zahlen sind;

  4. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über

a. zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Impfstoffs Comirnaty sowie der streitgegenständlichen Chargen EX 7823 und FD7958 bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen soweit diese einen thrombotischen Verschluss der A. mesenterica superior bei subakuter Dissektion, Migräneanfälle und damit einhergehende Seh- und Sprachstörungen betreffen,

b. sowie ihr bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen, die in ihrem Schadensbild den bei ihm aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen vergleichbar sind,

c. über sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit der bei ihm eingetretenen schädlichen Wirkungen des Impfstoffes Comirnaty von Bedeutung sein können,

d. den Inhalt sämtlicher Unterlagen, die Erkenntnisse liefern über Vergleichbarkeit und Unterschiede des "process 1" und "process 2", insbesondere in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des nach dem jeweiligen Prozedere hergestellten Impfstoffes Comirnaty,

e. den Inhalt sämtlicher Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung der Chargen EX 7823 und FD7958 angefertigt wurden, insbesondere jene, die sich auf die Aussagen über Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der Chargen beziehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, es sei bereits nicht nachgewiesen, dass der Kläger an den behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Diese seien teilweise nur unzureichend durch entsprechende Behandlungsunterlagen belegt. Insbesondere sei kein kausaler Zusammenhang zwischen den behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Corona-Schutzimpfung nachgewiesen oder aus den vorliegenden Informationen und Unterlagen ableitbar. Der Kläger habe - trotz mehrfacher Hinweise von ihrer Seite - keine Behandlungsunterlagen vorgelegt, aus denen sich sein Gesundheitszustand vor der streitgegenständlichen Impfung ergebe. Hierzu sei er nach ihrer Ansicht aufgrund der Darlegungs- und Beweislast verpflichtet.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 22. Oktober 2025 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Durch dieses Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 84 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 AMG seien nicht erfüllt. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB mangele es an einer Pflichtverletzung zudem an der Kausalität. Die Schadenersatzforderung sei auch nicht aus einer angeblichen Verletzung von § 823 Abs. 2 BGB - insbesondere nicht in Verbindung mit § 5 AMG - begründet. Dem Kläger sei es nicht gelungen darzulegen, weshalb die Beklagte mit ihrem Impfstoff ein bedenkliches Arzneimittel nach § 5 AMG in Verkehr gebracht haben solle. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB lägen ebenfalls nicht vor, weil ein vorsätzliches Handeln nicht erkennbar sei. Angesichts seiner Krankheitsgeschichte trage der Kläger bereits nicht ausreichend substantiiert vor, dass die angeblichen Gesundheitsschäden infolge der Impfung mit dem streitgegenständlichen Vakzin verursacht worden seien. Die Voraussetzungen der Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 AMG habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG bestehe nicht, weil der Kläger unter Berücksichtigung seiner Darlegungslast nicht ausreichend Tatsachen dargelegt habe, die die Annahme begründeten, dass der Impfstoff der Beklagten seine Beschwerden verursacht habe.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung begehrt der Kläger die Abänderung der klageabweisenden Entscheidung und verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter, wobei er seinen Auskunftsanspruch zuletzt mit Schriftsatz vom 27. März 2026 dahingehend verändert hat, dass er Auskunftserteilung über die im Zeitraum vom 27. Dezember 2020 bis zur mündlichen Verhandlung bei der Beklagten bezüglich des Impfstoffs Comirnaty bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihr bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Comirnaty von Bedeutung sein können, begehrt, hilfsweise für den Fall dass der Auskunftshauptantrag als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird, Auskunftserteilung über die im Zeitraum vom 27. Dezember 2020 bis zur mündlichen Verhandlung bei der Beklagten bezüglich des Impfstoffs Comirnaty bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihr bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Comirnaty von Bedeutung sein können, soweit diese einen thrombotischen Verschluss der A. mesenterica superior bei subakuter Dissektion, Migräneanfälle und damit einhergehender Seh- und Sprachstörungen betreffen, begehrt, weiter hilfsweise, die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, das Landgericht habe "insbesondere fehlerhaft einen Anspruch nach § 84 Abs. 1 AMG verneint", zudem stehe ihm der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Impfungen tatsächlich kausal für seine Gesundheitsbeschwerden. Ein zeitlicher Zusammenhang sei gegeben, wie die von ihm geschilderte Krankheitsgeschichte nach der Impfung zeige. Insofern habe er sowohl Patientenunterlagen - auch aus der Zeit vor der Impfung - vorgelegt, als auch Vortrag zum Kausalzusammenhang gehalten. Vor den Impfungen habe er - auch ausweislich der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Anlagen K 73 bis K 79 (Bl. 2786 - 2809 EA LG) - weder Migräneanfälle mit Aura noch einen TIA (Schlaganfall) am rechten Auge gehabt. Ein enger zeitlicher Zusammenhang mit den Impfungen liege vor. Es stimme nicht, dass die Symptome erst zwei Monate nach der zweiten Impfung aufgetreten seien, denn bereits in der Klageschrift sei vorgetragen worden, dass er, der Kläger, schon am 30. Juli 2021 näher beschriebene Symptome gehabt habe. Es spreche nicht gegen den zeitlichen Zusammenhang, dass einige Wochen zwischen der zweiten Impfung und dem Thrombus Ende August 2021 lägen. Das Landgericht habe trotz fehlender eigener Sachkunde eigene Schlüsse zur Kausalität gezogen.

Der Kläger hat erstmals im Berufungsverfahren für den Zeitraum auch vor der Impfung ab dem 1. Januar 2012 einen Auszug seiner medizinischen Dokumentation der Hausarztpraxis vorgelegt, auf deren Inhalt (Bl. 106 ff. EA OLG) Bezug genommen wird. Darin sind u. a. nachfolgende Befunde/ Diagnosen enthalten:

"6. März 2013: Verdacht auf Pneumonie, Influenza

25. Juni 2013: Herzrhythmusstörungen, Zustand nach Vorhofflimmern

27. Januar 2014: Leukämie

10. April 2014: AML; Diabetes mellitus

04. Juni 2014: Vitamin B 12 Mangel; Folsäuremangel

4. August 2014: Diabetes mellitus

22. Dezember 2014: Wunde, Plattenepithel

24. März 2015: Dermatose; Herpes zoster

1. April 2015: Postzosterneuralgie

18. Mai 2015: Enteritis

19. Mai 2015: Gastroenteritis, Migräne

20. Mai 2015: Gastrittis; Blähung

21. Mai 2015: Cholangitis, Cholezystolithiasis, Choledochlithiasis; Colitis

11. Juni 2015: Neuralgie

7. Oktober 2015: HWS-Syndrom

12.Oktober 2015: Unguis incarnatus bds, Tinnitus

30. Juni 2016: Polyneuropathie, Schulterschmerz

27. Januar 2017: Bronchitis

2. Februar 2017: spastische Bronchitis

1. Februar 2018: Husten, Exanthem

3. August 2018: Hypertonie

25. Februar 2019: Lumbalgie links

20. November.2019: Hypertonie

9. Januar 2020: Arthrose

13. Januar 2022: Hypertonie; Arthrose

17. Januar 2020: Hämorrhoiden

24. Januar 2020: Gürtelrose

15. Februar 2021: trockenes Auge

5. August 2021: Sehstörung

19. Oktober 2021: Überweisung an FA Psychotherapie, Panik"

Als Dauerdiagnosen werden u. a. angeführt:

"Dezember 2013: Akute Myeloische Leukämie

April 2014 Diabetes mellitus; Tachykardie

August 2014: Allogene Stammzelltransplantation

Juni 2015: Sarkoidose

Juni 2019: Cholecystolithiasis"

II.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Hierzu nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 6. Februar 2026.

Das weitere Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 27. März 2026 gibt dem Senat im Ergebnis keine Veranlassung, von der im vorbezeichneten Hinweisbeschluss dargelegten Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzuweichen.

Der Kläger hat keinen Anspruch - weder im Haupt- noch im Hilfsantrag - auf Auskunftserteilung nach der hierfür allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 84a AMG, da er schon keine Tatsachen hinreichend dargelegt hat, die die Annahme begründen, dass der streitgegenständliche Wirkstoff den behaupteten Schaden verursacht hat.

Gemäß § 84a Abs. 1 AMG kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG besteht, nicht erforderlich. Wer nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG Auskunft begehrt, muss daher Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt nicht voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist; sie kann auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Die vom Anspruchsteller vorgetragenen und erforderlichenfalls zu beweisenden Tatsachen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes "die Annahme begründen", dass durch die Anwendung des Arzneimittels die aufgetretene Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht worden ist.

Das Gericht hat zu prüfen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen dem vom auf Auskunft in Anspruch genommenen Unternehmer in Verkehr gebrachten Arzneimittel und dem individuellen Schaden des Auskunft ersuchenden Anwenders ergeben. Dazu müssen in einem ersten Schritt Tatsachen dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, die eine solche Annahme begründen können. Diese Tatsachen müssen sodann in einem zweiten Schritt die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden des Anwenders plausibel erscheinen lassen. Das Erfordernis, dass die (Mit-)Verursachung des Schadens durch das Arzneimittel plausibel sein muss, stellt einerseits geringere Anforderungen an das Maß der Überzeugung des Tatrichters als der Vollbeweis, geht aber andererseits über einen bloßen unbestimmten Verdacht hinaus (vgl. zum Ganzen maßgebend BGH, Urteil vom 9. März 2026 - VI ZR 335/24 -, Rn. 18 ff., juris).

Zur Darlegung der Plausibilität hat der Anspruchsteller gemäß § 138 Abs. 1 ZPO seine Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Dazu gehört im Rahmen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG grundsätzlich, dass der Anspruchsteller die Entwicklung seines gesundheitlichen Zustandes nicht nur nach der streitgegenständlichen Arzneimittelapplikation, sondern auch vor diesem Zeitpunkt genau darlegt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können in aller Regel mehrere verschiedene Ursachen haben, sodass sich aus einer bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht ohne weiteres deren Ursache ableiten lässt. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung kann sich regelmäßig die Frage stellen, ob die behaupteten Beschwerden nicht bereits zum Zeitpunkt der Applikation vorhanden waren oder ob ausschließlich andere gesundheitliche Faktoren als die streitgegenständliche Medikation wirksam geworden sind. Eine - im Bestreitensfall mit sachverständiger Hilfe vorzunehmende - Plausibilitätsprüfung kann nur unter Betrachtung der gesamten gesundheitlichen Entwicklung des Anspruchstellers erfolgen. Dazu hat der Anspruchsteller grundsätzlich alle Tatsachen vorzutragen, die eine derartige Plausibilitätsprüfung ermöglichen. Es kann nicht einfach - weil lebensfremd - unterstellt werden, dass der Anspruchsteller zum Zeitpunkt der Applikation gänzlich ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen war. Der Anspruchsteller ist nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet, auch solche Tatsachen vorzutragen, die ihm möglicherweise zum Nachteil gereichen können. Auch kann es nicht dem Anspruchsteller selbst überlassen bleiben zu beurteilen, welche bereits vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen er vortragen möchte. Das in Anspruch genommene pharmazeutische Unternehmen hat dagegen keinerlei Informationen über die gesundheitliche Entwicklung des Antragstellers und kann solche Informationen in aller Regel auch nicht erlangen.

Da medizinische Behandlungen gemäß § 630f BGB zu dokumentieren sind, diese Dokumentation - nicht zuletzt zu Abrechnungszwecken - in aller Regel auch tatsächlich erfolgt und der Anspruchsteller als Patient gemäß § 630g Abs. 1 BGB jederzeit Einsicht in die Dokumentation nehmen sowie Abschriften verlangen kann, ist es dem Anspruchsteller unschwer möglich, die ihn betreffenden Behandlungsdokumentationen im Verfahren vorzulegen. Erst aus einer solchen Behandlungsdokumentation ergeben sich die für eine sachverständige Beurteilung nötigen Anknüpfungstatsachen.

Den Darlegungsanforderungen ist - anders als der Kläger meint - auch nicht bereits etwa damit genügt, dass er behauptet, der streitgegenständliche Impfstoff sei abstrakt-generell geeignet, eine Vielzahl von Gesundheitsschäden unterschiedlicher Art an unterschiedlichen Organen herbeizuführen, darunter auch diejenigen, die er erlitten habe. Ließe man dies auf der Darlegungsebene genügen, könnte eine Abgrenzung zwischen einer plausiblen Ursache-Wirkung-Beziehung einerseits und einem unbestimmten Verdacht andererseits nicht oder jedenfalls erst auf der Beweisebene nach einer - zivilprozessual unzulässigen - Ausforschung durch ein Sachverständigengutachten erfolgen. Bereits auf der Darlegungsebene bedarf es grundsätzlich vielmehr für eine der Plausibilitätsprüfung zugängliche Darstellung von Indizien zur Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen dem Impfstoff und den geltend gemachten Gesundheitsschäden der Vorlage von medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Anspruchstellers vor und nach den Impfungen (ebenso OLG Brandenburg Urt. v. 25. März 2026 - 4 U 20/25, BeckRS 2026, 5250 Rn. 23, beck-online). Soweit der Kläger anführt, der Bundesgerichthof (a. a. O., Rn. 64) stelle darauf ab, dass eine Beurteilung über die Eignung des Impfstoffs zur Herbeiführung des geltend gemachten Gesundheitsschadens keinesfalls ohne sachverständige Beratung erfolgen könne, kann dem aus den angeführten Gründen nicht gefolgt werden. Der angeführte Hinweis des Bundesgerichtshofes bezieht sich vielmehr auf eine Bewertung des im dortigen Verfahren entscheidenden Berufungsgerichts, aus einem vorgelegten MRT-Befund vom 16. März 2021 ergebe sich, dass kein thromboembolisches Geschehen stattgefunden habe, weshalb es auf die Verletzungseignung des Impfstoffs für eine Thrombose nicht ankomme.

Den aus dem Vorgenannten sich ergebenden Anforderungen wird der Sachvortrag des Klägers nicht gerecht.

Zu seinem Gesundheitszustand vor den Impfungen hat er nämlich - trotz des unstreitigen Bestehens nicht unerheblicher Vorerkrankungen, die auch im Hinweisbeschluss des Senats angeführt sind - lediglich pauschal vorgetragen, "Alternativursachen für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einen Kausalzusammenhang mit der Impfung ausschließen würden, seien nicht vorhanden". Er habe bis zur Impfung ein beschwerdefreies Leben in bester Gesundheit führen können, erst infolge der Ereignisse nach der Impfung mit dem Impfstoff sei es zu einem ihm bislang nicht bekannten und beeinträchtigenden Zustand gekommen.

Die bei dem Kläger vor den Impfungen vorhandenen schwerwiegenden und umfangreichen Vorerkrankungen lassen bereits den Schluss nicht zu, dass er bis zur Impfung ein beschwerdefreies Leben in bester Gesundheit führen konnte, zumal eine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beklagten bereits nicht stattgefunden hat.

Der Kläger hat auch keine Arztbriefe oder anderweitige Unterlagen für die Zeit nach der Impfung vorgelegt, die einen Hinweis enthalten, dass die dort erörterten Beschwerden mit einer der beiden Impfungen im Zusammenhang stehen könnten. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus der im zweiten Rechtszug vorgelegten Patientenakte seiner Hausarztpraxis für den Zeitraum 2013 bis 2024. Vielmehr geht daraus hervor, dass die Inhalte dieser Karteikarte nur einen Auszug aus der kompletten medizinischen Dokumentation darstellen (vgl. Bl. 106 EA OLG). Inhalte von Arztbriefen, Bildbefunde, Formulare, Verordnungen, eDMP, Labordaten usw. sind nicht Bestandteil der Karteikarte und daher auch nicht auf dem Ausdruck enthalten. Am Ende des Auszugs befindet sich ein weiterer Abschnitt (vgl. Bl. 119 EA OLG), aus dem hervorgeht, dass jener allein die gewählten Filterkriterien "akute myeloische Leukämie, Diabetes mellitus, Tachykardie, allogene Stammzelltransplantation, Sarkoidose, Cholecystolithiasis, Mesenterialarterienverschluss, Leberzirrhose" betrifft. Die vom Kläger vorgelegte ärztliche Dokumentation ist damit ersichtlich unvollständig. Soweit der Kläger vorgebracht hat, aufgrund von Panikattacken und Angstzuständen sei ihm ausweislich des im ersten Rechtszugs vorgelegten Auszugs aus seiner hausärztlichen Patientenakte (Bl. 65f. EA LG) am 19. Oktober 2021 die Durchführung einer psychotherapeutischen Therapie verordnet worden, hat er sich nicht mit dem Vorbringen der Beklagten dazu auseinandergesetzt, dass diese Attacken und Zustände nicht auf den behaupteten Impfungen beruhten, weil sie ausweislich eines vorgerichtlich vorgelegten Arztbriefs der den Kläger behandelnden Psychologin ein reaktiviertes Phänomen aus dem Lebensabschnitt seien, in dem der Kläger mit Leukämie zu kämpfen gehabt habe. Die vom Kläger vorgelegte ärztliche Dokumentation ist auch insoweit ersichtlich unvollständig.

Es fehlt damit insgesamt an einer vollständigen, für eine Plausibilitätsprüfung zugänglichen Darstellung von Indizien zur Ursache-Wirkung-Beziehung.

Soweit der Kläger Labordaten (Anlagen K73 bis K76 = Bl. 2786 ff. EA LG) aus Dezember 2018, Februar 2019, August 2022 sowie Februar 2023 vorlegt, ist ein Bezug von vom Normbereich abweichenden Werten zu der Impfung - schon aufgrund des zeitlichen Abstands zu den beiden behaupteten Impfungen im Mai/ Juni 2021 - nicht ansatzweise plausibel gemacht. Die Laborwerte werden auch ohne Darstellung der jeweiligen medizinischen Indikation für die Untersuchung vorgelegt, so dass bereits nicht nachvollziehbar ist, mit welcher behaupteten Erkrankung die Laborwerte in Zusammenhang stehen. Am zeitlichen Zusammenhang fehlt es auch im Hinblick auf die Karteieinträge der Praxis A, B, C und D (Innere Medizin) vom 16. Januar 2024 (Bl. 2806 ff. EA LG), da die letzte Eintragung vor den beiden Impfungen auf den Monat März 2019 und nach den Impfungen auf August 2022 datiert ist. Vor diesem Hintergrund kommt auch der Impfunfähigkeitsbescheinigung der angeführten Praxis vom 9. August 2022 (Bl. 62 EA LG) keine Bedeutung zu, zumal diese ausdrücklich auf einer bloßen Mutmaßung beruht.

Sämtlichen vorlegten Unterlagen ist mithin auch aus den im Hinweisbeschluss angeführten Gründen deshalb weder ein zeitlicher Zusammenhang mit den Impfungen, noch irgendein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die dort erörterten Beschwerden mit einer der Impfungen im Zusammenhang stehen könnten.

Soweit der Kläger anführt, er sei kein Raucher, liefert der Tatbestand des angefochtenen Urteils nach § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren. Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht. Daher ist eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache selbst dann, wenn sie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen tatsächlich umstritten war, als unstreitig und als für das Berufungsgericht bindend anzusehen, wenn der Tatbestand nicht berichtigt worden ist. So liegt es hier, so dass der Entscheidung zugrunde zu legen ist, dass der Kläger Raucher ist (vgl. UA Landgericht S. 2).

Schließlich hat sich der Kläger auch lediglich unzureichend mit den Hinweisen des Senats auseinandergesetzt, bereits das Landgericht habe unter beanstandungsfreier Würdigung des Vortrags des Klägers und der von ihm vorgelegten - weiterhin unzureichenden - Krankenunterlagen richtigerweise angenommen, dass sein Vorbringen zur Begründung der Klage gemessen an der ihm obliegenden erweiterten Darlegungslast unzureichend und widersprüchlich, mithin unsubstantiiert ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang u. a. nunmehr ausführt, im Hinblick auf einen temporären Sehverlust am 30. Juli 2021 sei er erst am 5. August 2021 zu seinem Hausarzt in der Annahme gegangen, die Sache würde besser werden, erscheint dies angesichts einer regelmäßigen Verschreibung derselben Augentropfen bereits seit dem 15. Februar, am 25. März, 30. April sowie am 25. Mai 2021 - also nicht erstmals am 5. August 2021 - nicht plausibel; es handelt sich, wie den Senatsmitgliedern aus eigenem Gebrauch bekannt ist, um Augentropfen zur verbesserten Befeuchtung der Augenoberfläche bei umgebungsbedingten Befindlichkeitsstörungen wie trockenen Augen oder Brennen der Augen, wobei die Diagnose "trockenes Auge" ausweislich des Auszugs der Hausarztpraxis bereits am 15. Februar 2021 vor den beiden streitgegenständlichen Impfungen gestellt worden war (vgl. Bl. 114 EA OLG).

Fehlt es danach aber auch im Berufungsverfahren an einer hinreichenden Darlegung von Tatsachen, die im Sinne des § 84a AMG die Annahme begründen, dass der von der Beklagten in Verkehr gebrachte Impfstoff den Schaden verursacht hat, kommt auch die von dem Kläger hilfsweise beantragte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht nicht in Betracht.

Ebenso steht dem Kläger schon dem Grunde nach kein Schadenersatzanspruch nach § 84 AMG zu. Er hat daher weder Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld noch besteht eine festzustellende Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz.

Dabei kann insbesondere das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs dahinstehen. Denn auch der Anspruch nach § 84 Abs. 1 AMG setzt mindestens eine - vom Kläger darzulegende - Geeignetheit der Verursachung der behaupteten Schäden durch die Anwendung des streitgegenständlichen Medikaments voraus; nur unter dieser Voraussetzung kann dem Kläger die Vermutung des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG zugutekommen. Dabei sind die Darlegungsanforderungen für den Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 AMG - wegen der lediglich unterstützenden Funktion - notwendig geringer als für den Schadenersatzanspruch nach § 84 Abs. 1 AMG (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2026 - VI ZR 335/24 -, Rn. 23, juris). Da der Sachvortrag des Klägers schon den geringeren Anforderungen an die Darlegung der Plausibilität im Sinne des § 84a Abs. 1 AMG nicht genügt, gilt dies erst recht für die Darlegung der Geeignetheit nach § 84 Abs. 2 S. 2 AMG. Die oben erörterten Aspekte der Verpflichtung zum vollständigen Sachvortrag nach § 138 Abs. 1 ZPO stellen sich hier in mindestens gleicher Weise. Die Darlegungen des Klägers lassen schon von vorneherein keine Prüfung der Geeignetheit im Sinne des § 84 Abs. 1 AMG zu.

Die geltend gemachten deliktischen Ansprüche u. a. nach § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB und nach § 826 BGB stehen dem Kläger ebenfalls nicht zu. Denn diesbezüglich hat er bereits - aus den oben genannten Gründen - nicht dargelegt, dass die von ihm behaupteten Schäden auf die streitgegenständlichen Impfungen zurückzuführen sind.

Mangels Hauptanspruchs besteht schließlich auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil die von ihm eingelegte Berufung ohne Erfolg geblieben ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

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Vorausgegangen ist unter dem 06.02.2026 folgender Hinweis (- die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Oktober 2025 beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Vielmehr hat das Landgericht auf der Grundlage des Parteivorbringens die Klage zu Recht abgewiesen.

In jeder Hinsicht zutreffend ist nämlich das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, weil sich auf der Grundlage seines Vorbringens bereits ein Ursachenzusammenhang zwischen der von ihm behaupteten Verletzungshandlung der Beklagten und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden nicht feststellen lässt, und deshalb weder der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten noch ein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche künftigen Schäden aus den Corona-Schutzimpfungen vom 21. Mai und vom 2. Juli 2021 zu ersetzen, bestehen.

Der Senat folgt in vollem Umfange den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die auch der Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde zu legen sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wonach mangels ausreichend schlüssigen Vorbringens des Klägers nicht festgestellt werden kann, dass die von ihm behaupteten Erkrankungen (vgl. im Einzelnen die im Tatbestand angeführten - streitigen - Erkrankungen; UA S. 2f.) durch die Impfungen hervorgerufen oder eine Intensivierung erfahren haben.

Der Kläger hat nämlich bereits nicht schlüssig dargelegt, dass der behauptete Gesundheitsschaden (Hervorrufen von Beschwerden bzw. Intensivierung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Vorbelastungen) auf der Impfung beruht. Das Landgericht war deshalb weder gehalten, eigene medizinischen Sachkunde darzutun, noch das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen.

Zwar dürfen nach der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12 -, Rn. 25, juris), der der Senat folgt, an die Darlegungslast des Patienten zum Ursachenzusammenhang im Allgemeinen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, um ein weitgehendes Leerlaufen der Vorschriften über die Haftung für Arzneimittelschäden zu vermeiden. Jedoch können detailliertere Substantiierungen etwa im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Arzneimittelanwendung und Schaden verlangt werden. Entsprechendes gilt, wenn der Pharmaunternehmer seinerseits Sachvortrag gehalten hat, der die eigene Sphäre des Geschädigten betrifft, etwa in Bezug auf Prädisposition oder Vorerkrankungen (Spickhoff/Spickhoff, 4. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 32).

Unter Heranziehung dieser Grundsätze fehlt es hier nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls bereits an der schlüssigen Darlegung eines Ursachenzusammenhanges zwischen den Impfungen und dem vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsschaden. Entgegen der Auffassung des Klägers vermögen auch die von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen seine Behauptung, die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden im Sinne eines Hervorrufens bzw. einer Intensivierung bereits bestehender Erkrankungen seien unmittelbar nach der zweiten Impfung vom 2. Juli 2021 eingetreten und hätten während der folgenden Monate fortbestanden, nicht zu stützen.

Angesichts des langjährig bestehenden komplexen Beschwerdebilds des Klägers lässt sich ein etwaiger Zusammenhang mit der Impfung bereits nicht schlüssig nachvollziehen. Der Kläger litt, was aus den von ihm überreichten Behandlungsunterlagen hervorgeht und zwischen den Parteien auch nicht (mehr) im Streit steht, zum Teil mehrere Jahre vor den durchgeführten beiden Impfungen an schwerwiegenden und umfangreichen Vorerkrankungen. Dies hat die Beklagte umfangreich vorgetragen, ohne dass der Kläger diesem Vorbringen ausreichend entgegengetreten ist.

So leidet der Kläger seit mindestens 2020 an dem Sjögren-Syndrom. Dabei handelt es sich um eine chronisch verlaufende Autoimmunerkrankung, bei der das Immunsystem die Drüsen angreift, die beispielsweise für die Befeuchtung des Auges sorgen. Trockene Augen können wiederum zu verschwommener Sicht und ähnlichen Beschwerden führen. Augentropfen zur Befeuchtung der Augen wurden dem Kläger - wie auch die Beklagten im ersten Rechtszug unwidersprochen vorgetragen haben - bereits vor den Impfungen verschrieben (siehe Verschreibung von Hylo-Comod am 15. Februar, am 25. März, am 15. April und am 30. April 2021, Bl. 114 EA OLG).

Darüber hinaus ist bei dem Kläger seit 2014 Diabetes Mellitus Typ 2 diagnostiziert (vgl. Bl. 119 EA OLG). Hierdurch kann es zu einer verminderten Durchblutung der Netzhaut und der Makula - speziellen Sinneszellen im Auge, die das Farbsehen ermöglichen - kommen. Auch dies kann zu verschwommener Sicht und einem Schleier vor den Augen, wie vom Kläger beschrieben, führen.

Als Dauerdiagnose ergibt sich für den Kläger ausweislich des von ihm im zweiten Rechtszug überreichten Auszugs aus der Karteikarte seiner Hausarztpraxis zudem eine akute myeloische Leukämie (AML), eine Sarkioidose und eine Cholecystolithiasis (vgl. Bl. 119 EA OLG). Die Sarkoidose auch als Morbus Boeck bezeichnet, ist eine systemische Erkrankung des Bindegewebes mit Granulombildung, eine entzündliche Multisystemerkrankung. Bei der Sarkoidose bilden sich mikroskopisch kleine Knötchen (Granulome) in dem betroffenen Organgewebe, verbunden mit einer verstärkten Immunantwort (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Sarkoidose; https://www.pschyrembel.de/Sarkioidose/

L0J88/doc/). Eine Cholecystolithiasis ist eine Erkrankung der Gallenblase und der Gallengänge hervorgerufen durch Gallensteine (https://www.pschyrembel.de/Cholecystolithiasis%20/K04TG/doc/).

Ferner litt der Kläger an Postzosterneuralgie, einem neuropathischem Schmerzsyndrom im Anschluss an eine Herpes-Zoster-Erkrankung, das länger als drei Monate bestehen bleibt (https://www.pschyrembel.de/Postzosterneuralgie%20/B07FR/doc/) sowie an Polyneuropathie, einer nichttraumatisch verursachten, generalisierten oder über mehrere Nerven ausgedehnten Erkrankung des peripheren Nervensystems https://www.pschyrembel.de/Polyneuropathie/K0HER/doc/). Zudem wies der Kläger vor den Impfungen eine leichtgradige Herzklappeninsuffizienz, arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) auf und war an einer Leberzirrhose erkrankt, was aus dem Arztbrief der F vom 30. August 2021 folgt. Hinsichtlich der Leber deutet ferner der Befund aus dem Karteikarteneintrag der A, B, C, D - Ärzte für Innere Medizin - vom 16. Januar 2024 (Bl. 2806 ff. EA LG) auf Veränderungen an der Leber und auch der Gallenblase hin. Schon im Jahr 2015 wurde bei dem Kläger überdies ein Vorhofflimmern (Tachyarrhythmie) diagnostiziert (vgl. Bl. 2803 EA LG).

Zudem war der Kläger starker Raucher. Ausweislich des Arztbriefes vom 30. August 2021 gab er an, "10 py" geraucht zu haben (vgl. Bl. 56 EA LG). Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass "py" hier für "pack years" steht. Diese Zahl entsteht aus der Multiplikation von täglich gerauchten Zigarettenpäckchen à 20 Zigaretten und der Anzahl an Jahren in denen dies getan wurde. Das bedeutet, dass der Kläger beispielsweise für zehn Jahre ein Paket Zigaretten pro Tag geraucht haben könnte oder für einen kürzeren Zeitraum eine noch höhere Menge an Zigaretten pro Tag. Rauchen wiederum kann bekanntermaßen zu erhöhtem Blutdruck führen und schädigt auch unabhängig davon die Gefäße.

Schließlich hat sich der Kläger mit dem weiteren Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung (Ziffern 62. bis 84. = Bl. 522 - 527 EA LG), auf das Bezug genommen wird, nur unzureichend auseinandergesetzt. Er hat lediglich pauschal behauptet, dass "Alternativursachen für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einen Kausalzusammenhang mit der Impfung ausschließen würden, nicht vorhanden" seien. Er habe bis zur Impfung ein beschwerdefreies Leben in bester Gesundheit führen können, erst infolge der Ereignisse nach der Impfung mit dem Impfstoff sei es zu einem, ihm, dem Kläger, bislang nicht bekannten und beeinträchtigenden Zustand gekommen. Eine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beklagten findet demnach nicht statt. Die bei dem Kläger vor den Impfungen vorhandenen schwerwiegenden und umfangreichen Vorerkrankungen lassen nicht den Schluss zu, dass er bis zur Impfung ein beschwerdefreies Leben in bester Gesundheit führen konnte. Zudem hat die Beklagte gleichfalls unwidersprochen vorgetragen, dass Panikattacken und Angstzustände ausweislich eines vorgerichtlich vorgelegten Arztbriefs der den Kläger behandelnden Psychologin ein reaktiviertes Phänomen aus dem Lebensabschnitt seien, in dem der Kläger mit Leukämie zu kämpfen hatte.

Der Geschädigte hat alle für die Einzelfallbeurteilung relevanten Tatsachen vorzutragen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht ein umfassendes Bild über die Schadenseignung auf der Grundlage aller zur Beurteilung des Einzelfalls relevanten Informationen machen kann. Dies schließt gerade auch solche Informationen ein, über die nur der Geschädigte verfügt, wie z. B. Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren sowie die Einnahme anderer Arzneimittel. Die erweiterte Darlegungslast ist Ausgleich für das Fehlen eines eigenen Auskunftsanspruchs des pharmazeutischen Unternehmers gegen den Geschädigten. Seiner Darlegungslast kommt der Geschädigte in erster Linie durch die Vorlage seiner Krankenunterlagen nach. Relevant sind nicht nur Krankenunterlagen, die Informationen über die Grunderkrankung und Verordnung eines Arzneimittels sowie das Schadensereignis enthalten. Erforderlich ist darüber hinaus die Vorlage aller Krankenunterlagen, in denen über Parallelerkrankungen, Lebensumstände und sonstige Risikofaktoren berichtet wird (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2025 - 15 U 191/24 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Februar 2025 - 23 U 13/24 -⁠, Rn. 339, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 5 U 168/24 -, Rn. 84, juris; OLG München, Beschluss vom 21. August 2025 - 1 U 3881/24 e -, Rn. 17, juris; BeckOGK/Franzki, 1.10.2025, AMG § 84 Rn. 111, beck-online; Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 128, beck-online; Spickhoff/Spickhoff, 4. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 32, beck-online). Legt der Geschädigte keine oder unvollständige Krankenunterlagen vor, ist sein Vortrag unsubstantiiert (OLG Koblenz, a. a. O., Rn. 84; OLG München a.a.O., Rn. 17; Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 129, beck-online).

Diese erweiterte Darlegungslast gilt - da hier eine Eignung des Impfstoffs, die von dem Kläger behaupteten Beschwerden auszulösen, von der Beklagten substantiiert bestritten ist - auch unter Berücksichtigung der Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 AMG (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2025 - 15 U 191/24 - n. v.; OLG Koblenz, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 5 U 168/24 -, Rn. 83f., juris; OLG München, Beschluss vom 21. August 2025 - 1 U 3881/24 e -⁠, Rn. 17, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Februar 2025 - 23 U 13/24 -, Rn. 337 ff., juris).

Von einem nach diesen Grundsätzen ausreichend substantiierten Vortrag kann im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat bereits das Landgericht unter beanstandungsfreier Würdigung des Vortrags des Klägers und der von ihm vorgelegten - weiterhin unzureichenden - Krankenunterlagen richtigerweise angenommen, dass sein Vorbringen zur Begründung der Klage gemessen an der ihm obliegenden erweiterten Darlegungslast unzureichend und widersprüchlich, mithin unsubstantiiert ist.

Soweit der Kläger weiter angeführt hat, es sei am 30. Juli 2021 am rechten Auge zu einem temporären Sehverlust gekommen, dies sei durch die Vorlage des Auszugs aus der Karteikarte der Hausärztin E (Bl. 65 f. EA LG) belegt, verkennt der Kläger, dass sich aus dem im Berufungsverfahren eingereichten Auszug der Karteikarte der E, der erstmals auch den Zeitraum vor den beiden Impfungen enthält, ergibt, dass der Kläger in regelmäßigen Abständen vor den beiden Impfungen seit dem 15. Februar 2021 (s.o.) Hylo-Comod (Augentropfen) verschrieben erhielt. Überdies erscheint es unplausibel und nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bei einer derart dramatischen Beeinträchtigung erst sechs Tage später, am 5. August 2021 seine Ärztin wegen der von ihm beschriebenen Symptome aufgesucht hat, zumal ein Hausarzt - anders als etwaige Fachärzte - entgegen dem Vorbringen des Klägers stets über ausreichende Kapazitäten zur Sprechstunde bzw. Behandlung wegen solch schwerwiegender Symptome verfügen.

Wenn der Kläger zudem pauschal behauptet hat, die ersten Symptome seien unmittelbar nach der zweiten Impfung aufgetreten, der Blutdruck sei erheblich angestiegen, er habe diverse Migräneanfälle mit Aura, also mit Seh- und Sprachstörungen, Schmerzen in der linken Leiste und geschwollene Lymphknoten gehabt, sind diese bereits nicht (nachvollziehbar) durch Behandlungsunterlagen belegt, vielmehr enthält auch die nunmehr vorgelegte Karteikarte seiner Hausärztin in unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang zur zweiten Impfung am 2. Juli 2021 keinen relevanten Eintrag.

Im Hinblick auf die seit dem 28. August 2021 (behaupteten) aufgetretenen Bauchschmerzen und sich daran im September 2021 anschließenden Operationen fehlt es überdies an einem zeitlichen Zusammenhang zur zweiten Impfung, abgesehen davon, dass die Ärzte auch hier nach umfangreich angestellter Diagnostik keinen Bezug zu der Impfung vom 2. Juli 2021 hergestellt haben. Zu dem von der Beklagten auf der Grundlage der vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen erhobenen nachvollziehbaren und schlüssigen Einwand, dass der von ihm mit der Klage geltend gemachte Gesundheitsschaden auf seinen vielfachen Vorerkrankungen beruht, hat sich der Kläger nicht ausreichend erklärt und lediglich pauschal erwidert, eine Mitursächlichkeit der Impfung reiche aus.

Auch (andere) deliktische Anspruchsgrundlagen kommen für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche mangels eines vom Kläger hinreichend substantiiert dargelegten kausalen Schadens infolge der behaupteten Impfungen nicht in Betracht.

Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - insbesondere nicht aus § 84a Abs. 1 AMG - zu.

Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 84a Abs. 1 AMG sind nicht gegeben.

Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass der Arzneimittelanwender Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, die die Annahme begründen, dass ein konkretes Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Derartige Indiztatsachen können beispielsweise sein ein (enger) zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arzneimittelverwendung und dem Auftreten der Rechtsgutsverletzung, ein vergleichbarer Schadenseintritt bei anderen Personen, das Abklingen bzw. Wiederauftreten der Symptome bei Absetzen bzw. Wiederanwenden des Medikaments, die Einnahme eines kontaminierten Arzneimittels und der Ausschluss anderer schadensgeeigneter Faktoren. Diese Tatsachen müssen sodann in einem zweiten Schritt die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden des Anwenders plausibel erscheinen lassen. Das Erfordernis, dass die (Mit-)Verursachung des Schadens durch das Arzneimittel plausibel sein muss, stellt geringere Anforderungen an das Maß der Überzeugung des Tatrichters als der Vollbeweis; andererseits reicht die Äußerung eines unbestimmten Verdachts, dass die Einnahme eines Medikaments für einen Gesundheitsschaden ursächlich geworden ist, zur Begründung des Auskunftsanspruchs nicht aus (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 -VI ZR 328/11 -, BGHZ 205, 270-287, Rn. 12). So wird die begründete Annahme im Sinne des § 84a Abs. 1 AMG jedenfalls dann bejaht, wenn mehr für eine Verursachung der Rechtsgutverletzung durch das Arzneimittel spricht als dagegen (überwiegende Wahrscheinlichkeit), und entsprechend verneint, wenn mehr gegen das Arzneimittel als Schadensursache spricht als dafür (Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84a Rn. 14, beck-online). Gegen die begründete Annahme der Schadensverursachung durch ein Arzneimittel kann der pharmazeutische Unternehmer einwenden, die Auskunft sei nicht erforderlich, § 84a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AMG. Erforderlich ist die Auskunft im Sinne des § 84a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AMG bereits dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die begehrten Auskünfte der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs dienen können; vermag hingegen die begehrte Auskunft die beweisrechtliche Situation des die Auskunft Begehrenden in Bezug auf einen solchen Schadensersatzanspruch offensichtlich nicht zu stärken, fehlt die Erforderlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 328/11 -, BGHZ 205, 270-287, Rn. 21; OLG Dresden, Urteil vom 21. Oktober 2025 - 4 U 1224/24 -, Rn. 161, juris). Der Auskunftsanspruch ist damit unter anderem dann nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass der Geschädigte keinen Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG hat, etwa die erlittene Rechtsgutverletzung unerheblich ist, der Geschädigte lediglich einen Vermögensschaden erlitten hat, der Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG bereits verjährt ist (BGH, Urteil vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12 -, Rn. 42, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 5 U 168/24 -, Rn. 162, juris; OLG München, Beschluss vom 21. August 2025 - 1 U 3881/24 e -, Rn. 28, juris) oder ein Anspruch eindeutig nicht besteht (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. November 2025 - 1 U 164/24 -, Rn. 79, juris; BeckOGK/Franzki, 1.10.2025, AMG § 84a Rn. 15, beck-online).

Gemessen hieran sind die Voraussetzungen des begehrten Auskunftsanspruchs hier nicht erfüllt. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu, weil er schon nicht ausreichend Indiztatsachen hinreichend substantiiert dargelegt hat, welche die Annahme begründen, dass der Impfstoff der Beklagten seine Beschwerden verursacht hat. Dabei kann noch davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger beklagten Beschwerden nicht als Bagatellbeeinträchtigungen von vorneherein aus dem Tatbestand ausscheiden. Er hat jedoch im oben genannten Sinne ausreichende Indiztatsachen, die bei ihm die Annahme einer Schadensverursachung durch den Impfstoff plausibel erscheinen lassen, nicht dargelegt. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Nach alledem hat die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung.

binnen einer Frist von drei Wochen

ab Zustellung dieses Beschlusses.

Soweit nach Fristablauf eine Beschlussentscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, löst dies die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO aus. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG tritt dann nicht ein.

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