OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 2026-04-07, 5 WF 44/21

5 WF 44/21Obergericht07.04.2026

Regest

Zu den Voraussetzungen, in denen die Prüfung der Genehmigung eines Ergänzungspflegers zum unentgeltlichen Erwerb einer Eigentumswohnung durch Minderjährige die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts rechtfertigt Verfahrensgang vorgehend AG Offenbach am Main, 26. Oktober 2020, 319 F 195/20, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen — 5 WF 44/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-07

Aktenzeichen: 5 WF 44/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0407.5WF44.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, in denen die Prüfung der Genehmigung eines Ergänzungspflegers zum unentgeltlichen Erwerb einer Eigentumswohnung durch Minderjährige die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts rechtfertigt

Verfahrensgang

vorgehend AG Offenbach am Main, 26. Oktober 2020, 319 F 195/20, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 26. Oktober 2020 abgeändert:

Eine Vergütungsfestsetzung wird abgelehnt.

Die Gerichtskosten aller drei Instanzen werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Festsetzung der Vergütung der Ergänzungspflegerin für ihre Tätigkeit anlässlich der von vollmachtlosen Vertretern der Pfleglinge abgegebenen Erklärungen zu Schenkungs- und Auflassungsverträgen.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Mai 2019 schenkten die Großeltern väterlicherseits den Pfleglingen - unter Vorbehalt einer dinglich gesicherten Nutzungsberechtigung - eine von ihnen selbstgenutzte Eigentumswohnung und ließen das Eigentum zu je 1/3 Miteigentumsanteil auf. Die damals und noch heute minderjährigen Pfleglinge wurden durch ihre Eltern vertreten. Der Vertrag enthält die Bestimmung, dass der Vater die "… Kosten dieser Urkunde und des Vollzuges …" trägt. Mit Beschluss vom 8. Juli 2019 erteilte das Familiengericht hierfür eine familiengerichtliche Genehmigung (Az. …), nachdem ihm eine Ausfertigung des Vertrages hierzu vorgelegt worden war.

Im Zuge der beantragten Umschreibung des Eigentums auf die Pfleglinge erließ das Grundbuchamt am 21. November 2019 eine Zwischenverfügung, in der es von einem Vertretungsausschluss der Eltern für die Pfleglinge ausging und die Eintragung von der Genehmigung der für die Pfleglinge abgegebenen Erklärungen seitens eines zu bestellenden Ergänzungspflegers abhängig machte. Mit Beschluss vom 5. März 2020 bestellte das Familiengericht die als Rechtsanwältin zugelassene Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Ergänzungspflegerin) zur beruflich tätigen Ergänzungspflegerin für alle Pfleglinge mit dem Wirkungskreis "Grundstücksgeschäft betreffend das Grundbuch von Stadt1, Blatt 01 und Blatt 02". Ihre Verpflichtung erfolgte am 3. April 2020 telefonisch.

Im Folgenden wandte sich die Ergänzungspflegerin zunächst an den Notar und erhielt von diesem die Bestätigung vom 16. April 2020, dass auf die Pfleglinge keine Schenkungssteuer und keine Notarkosten zukämen. Die Großeltern trügen die Kosten der Instandhaltung des Sondereigentums und der Kindesvater die des Gemeinschaftseigentums sowie die umlagefähigen und die nicht umlagefähigen Kosten. Sodann genehmigte sie die Ergänzungspflegerin den Vertrag in Vertretung der Pfleglinge. Mit weiterem Beschluss vom 22. Mai 2020 erteilte das Familiengericht abermals eine familiengerichtliche Genehmigung (Az. …).

Im Juni 2020 hat die Ergänzungspflegerin gegenüber dem Familiengericht die Festsetzung ihrer nach dem RVG berechneten Vergütung von 3.509,19 € (1,3-fache Geschäftsgebühr aus einem Wert von 260.000 €) begehrt. Dieses hat mit weiterem Beschluss vom 26. Oktober 2020, unter Rückgriff auf die vertragliche Kostentragungsbestimmung, diese Vergütung gegen den Kindesvater festgesetzt. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde, die der Senat mit Beschluss vom 26. April 2024 unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen hat. Auf die Rechtsbeschwerde des Kindesvaters hat der Bundesgerichtshof am 16. April 2025 (XII ZB 227/24) die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen.

Der Senat hat die Akten der Verfahren des Familiengerichts zu Az. … und … beigezogen.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, ist begründet und führt dazu, dass die von der Ergänzungspflegerin begehrte Festsetzung abgelehnt wird.

Auf die Vergütungsansprüche der Ergänzungspflegerin für die von ihr im Zeitraum von April bis Juni 2020 entfalteten Tätigkeiten ist das bis zum 31. Dezember 2022 geltende Recht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227/24, FamRZ 2025, 1229 Rn. 14 mwN).

Die Ergänzungspflegerin wurde trotz nur telefonischer Verpflichtung wirksam iSd. § 1915 Abs. 1, § 1789 BGB aF bestellt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 16. April 2025 und macht sich diese zu eigen.

Allerdings scheidet die Festsetzung einer an § 1835 Abs. 3 BGB aF angelehnten Vergütung der Ergänzungspflegerin sowohl gegenüber dem Kindesvater als auch den Pfleglingen aus.

a) Gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 1 bis 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung kann der Ergänzungspfleger Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach § 1915 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB aF hat er daneben Anspruch auf eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG in der bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung, wenn die Ergänzungspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Dabei gelten gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1835 Abs. 3 BGB aF auch solche Dienste als Aufwendungen des Ergänzungspflegers, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören. Für seine Tätigkeit kann er statt einer Vergütung nach Stundensätzen entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 VBVG wahlweise als Aufwendungsersatz eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Hat das Familiengericht nicht bereits im Zusammenhang mit der Bestellung des Ergänzungspflegers ausgesprochen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, hat das Gericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzustellen, ob die Tätigkeit des Ergänzungspflegers die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätte.

Die Frage, unter welchen Umständen ein Ergänzungspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt dabei einer wertenden Betrachtung des Tatrichters (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227/24 - FamRZ 2025, 1229 Rn. 15 f.).

b) Vorliegend kann nicht erkannt werden, dass ein als Ergänzungspfleger tätiger juristischer Laie einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, bevor er den Vertrag genehmigte (vgl. hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 9. April 2024 - 15 WF 23/24, FamRZ 2024, 1391; abweichend OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11. Januar 2024 - 1 WF 157/22, juris). Der notarielle Vertrag war einfach und klar verständlich gehalten. Es handelte sich um eine unentgeltliche Übertragung einer Eigentumswohnung der Großeltern an ihre Enkelkinder zu gleichen Teilen unter Vorbehalt eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen für die Pfleglinge ließen sich ohne weiteres aus der Vertragsurkunde entnehmen. So verpflichteten sich die Großeltern bzw. der Kindesvater, bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Jüngsten der Pfleglinge alle wesentlichen Kosten im Zusammenhang mit der Wohnung (Ausbesserungs- und Erneuerungsarbeiten, weitergehende Instandhaltungsaufwendungen, sämtliche Nebenkosten) zu übernehmen bzw. die Pfleglinge hiervon freizuhalten. Eine Gegenleistung der Pfleglinge war dementsprechend nicht vereinbart. Zwar ist zuzugeben, dass mit der Übertragung des Wohneigentums auf die Pfleglinge im Außenverhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gesetzliche Pflichten ihrerseits begründet werden (vgl. §§ 10 ff. WEG). Dieser Haftungseintritt wird aber erkennbar wirtschaftlich erheblich gemindert durch die vertraglich vereinbarte Kostenübernahme bzw. Freistellung. Dabei ergibt sich allein aus der Notwendigkeit der Ergänzungspflegerbestellung, dass das Geschäft für die Pfleglinge nicht lediglich rechtlich vorteilhaft bzw. unentgeltlich sein konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10, BGHZ 187, 119 Rn. 11 ff.; auch Senatsbeschluss vom 24. März 2026 - 5 WF 28/26, z.V.b.). Eine Unentgeltlichkeit näher zu prüfen, konnte von Anfang an nicht die Aufgabe eines Ergänzungspflegers sein. Vielmehr ging es darum, die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile der Eigentumsübertragung abzuwägen. Hierbei war auch der Umstand in den Blick zu nehmen, dass mit der Eigentumsübertragung das Vermögen der Pfleglinge (erheblich) gemehrt werden sollte, ihnen mithin auch eine deutlich größere Haftungsmasse zur Bedienung etwaig verbleibender Verpflichtungen zur Verfügung stehen würde. Zugleich bestand Lastenfreiheit des Übertragungsobjektes, so dass auch hierdurch keine Nachteile für die Pfleglinge zu erwarten waren. Auf die Befreiung des Vorgangs von der Grunderwerbssteuer (§ 3 Nr. 6 GrEStG) und der Schenkungssteuer (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) war bereits im Vertragstext hingewiesen worden. Beides lag in Anbetracht der Verwandtschaft der Urkundsbeteiligten in gerader Linie bzw. dem Wert der Immobilie (260.000 €) auch offen auf der Hand. Weitere Gesichtspunkte konnte der Senat in diesem Zusammenhang weder feststellen noch würdigen, auch weil die Ergänzungspflegerin solche - obgleich die Gründe der Rechtsbeschwerdeentscheidung Entsprechendes nahegelegt hätten - nicht ins weitere Beschwerdeverfahren eingebracht hat (vgl. § 27 Abs. 1 FamFG).

  1. Auch eine Festsetzung eines Zeithonorars gegen die Pfleglinge scheidet aus. Die Ergänzungspflegerin hat sich, obgleich der Kindesvater bereits hierauf erstinstanzlich und in der Beschwerde abgestellt hat, nicht zu ihrem getätigten Zeitaufwand verhalten. Eines besonderen Hinweises des Senats bedurfte es insofern nicht mehr.

  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, sowohl von der Erhebung der Gerichtskosten aller drei Instanzen als auch von der Anordnung einer Auslagenerstattung abzusehen. Die begehrte Festsetzung war zwar im Ergebnis abzulehnen; dass aber einer der Fälle des § 81 Abs. 2 FamFG (oder ein dem Vergleichbarer) vorlag, trifft ebenfalls nicht zu. Eine Wertfestsetzung von Amts wegen ist folglich nicht veranlasst (vgl. § 55 Abs. 2 FamGKG).

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