projekte
1 K 1972/24.KS•VG Kassel 1, 2026-02-23, 1 K 1972/24.KS
1 K 1972/24.KSVerwaltungsgericht23.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-23
Aktenzeichen: 1 K 1972/24.KS
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0223.1K1972.24.KS.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 54 Abs 2 BeamtStG, § 105 HBG, § 51 Abs 1 HVwVfG, 48 Abs 1 HVwVfG, § 51 Abs 3 HVwVfG
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung beruflicher Erfahrungszeiten bei der Stufenfeststellung ihrer Dienstbezüge. Sie steht als Polizeibeamtin in Diensten des Beklagten.
Vor der Tätigkeit als Polizeibeamtin war die Klägerin im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 21. Dezember 2011 als Reitlehrerin tätig (Bl. 39 f., 42 der Behördenakte).
Mit Bescheid vom 10. November 2015 (Bl. 17 ff. der Behördenakte) setzte der Beklagte die Erfahrungsstufe der Klägerin fest. Die Dienstbezüge der Klägerin wurden gem. § 28 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetztes (HBesG) auf Stufe 1 der Besoldungsgruppe A9 festgesetzt, da keine berücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten nach § 29 Abs. 1 HBesG vorlägen. Die Zeiten als Reitlehrerin wurden als nicht förderlich eingestuft. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Mit Prozessvergleich vom 10. Januar 2022 (Az: VG Kassel 1 K 2077/20) verpflichtete sich der Beklagte, die Reitlehrertätigkeit im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 21. Dezember 2011 zu 17/33 als ruhegehaltsfähig anzuerkennen und zukünftig zu berücksichtigen.
Mit Datum vom 7. März 2023 (Bl. 127 der Behördenakte) wandte sich die Klägerin mit der Bitte um Prüfung und gegebenenfalls Neufestsetzung ihrer Besoldungsstufe an den Beklagten. Dieser antwortete mit Schreiben vom 14. Februar 2024 (Bl. 159 der Behördenakte) und führte aus, dass der Bescheid vom 10. November 2015 bestandskräftig geworden sei und damit eine Überprüfung der Erfahrungsstufe nicht in Betracht käme. Ebenso wäre ein Widerspruch verfristet und auch die Voraussetzungen für das Wideraufgreifen des Verfahrens gem. § 51 HVwVfG lägen nicht vor. So habe sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich verändert und es lägen auch keine neuen Beweismittel vor, die zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten. Zudem wäre ein grobes Verschulden bezüglich der Geltendmachung eines Grundes für das Wideraufgreifen in dem früheren Verfahren nachzuweisen.
Mit Anwaltsschreiben vom 18. Juni 2024 (Bl. 164 f. der Behördenakte) und 11. Juli 2024 (Bl. 163 f. der Behördenakte) stellte der Prozessbevollmächtigte einen Nachprüfungsantrag im Hinblick auf den Festsetzungsbescheid aus dem Jahr 2015. Dieser wurde damit begründet, dass sich die - aus dem Vergleich angepasste - Dienstzeit der Klägerin auch auf ihre Erfahrungsstufe auswirken könne.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2024 (Bl. 170 der Behördenakte), dem Prozessbevollmächtigtem am 15. Oktober zugegangen, lehnte der Beklagte die Neubescheidung ab. Der Beklagte führte an, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 HVwVfG weder zulässig noch begründet sei. Er führte bezugnehmend auf den Bescheid vom 14. Februar 2024 ferner aus, dass ein Widerruf oder die Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsaktes gem. § 48 HVwVfG nicht in Frage komme, da der Festsetzungsbescheid rechtmäßig sei. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach Klage binnen Monatsfrist erhoben werden könne.
Am 14. November 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie stützt sich auf ihre Angaben im Verwaltungsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Oktober 2024 sowie unter Abänderung seines Bescheides vom 10. November 2015 den Antrag der Klägerin auf Neubescheidung der berücksichtigungsfähigen Zeiten für die Festsetzung der Besoldungsstufe zu bescheiden und dabei als zusätzliche ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2011 zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Begründung des Bescheides vom 9. Oktober 2024.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Juni 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Zwar wurde dem Bescheid vom 9. Oktober 2024 eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung angefügt, denn vorliegend hätte gem. § 54 Abs. 2 BeamtStG ein Vorverfahren durchgeführt werden müssen. Die Ausnahmeregelung des § 105 HBG greift nicht ein, denn es handelt sich nicht um eine versorgungsrechtliche Entscheidung, sondern um eine solche auf dem Gebiet des Besoldungsrechts. Jedoch hat sich der Beklagte rügelos auf die Klage eingelassen und damit auf ein Vorverfahren verzichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 – 2 C 49/17 –, Rn. 7, juris).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des C. vom 9. Oktober 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 10. November 2015 und Neufestsetzung der Erfahrungsstufe.
Ein solcher Anspruch kann sich nur aus den §§ 48 ff HVwVfG ergeben, denn der Bescheid vom 10. November 2015 ist bereits bestandskräftig. Da ihm keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, galt gem. § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist, die jedoch längst abgelaufen ist. Selbst wenn man das Schreiben der Klägerin vom 7. März 2023 oder die Anwaltsschreiben vom 18. Juni 2024 und 11. Juli 2024 als Widerspruchsschreiben ansehen würde, so könnten diese keine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage zur Folge haben, denn dem steht die Bestandskraft des Bescheids entgegen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Wideraufgreifen des Verfahrens gem. § 51 HVwVfG. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben. Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
Es fehlt bereits an einem Wiederaufgreifensgrund. Es muss eine tatsächliche Änderung der Sach- und Rechtslage erfolgen. Nicht ausreichend ist, wenn die Behörde die Sach- und Rechtslage nachträglich anders bewertet (BeckOK VwVfG/Falkenbach, 70. Ed. 1.1.2026, VwVfG § 51 Rn. 31, beck-online). Eine Änderung der Sachlage setzt einen Vergleich der tatsächlichen Situation vor und nach Erlass des ursprünglichen und bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes voraus und liegt nur dann vor, wenn, Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Verwaltungsaktes vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv entscheidungserheblich waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue und für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eingetreten sind; mangels Entscheidungserheblichkeit nicht ausreichend sind demgegenüber solche nachträglich eingetretenen Änderungen tatsächlicher Umstände, die für die bestandskräftige Ablehnung des Verwaltungsaktes (nicht) allein ausschlaggebend waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – 1 C 4/22 –, juris).
Der zwischen den Beteiligten geschlossene Prozessvergleich vom 10. Januar 2022 stellt keine solche Änderung der Sachlage dar, denn in dem Verfahren VG Kassel 1 K 2077/20 ging es um einen gänzlich anderen Sachverhalt. Ruhegehaltfähige Zeiten und Erfahrungszeiten werden unabhängig voneinander nach jeweils eigenen Grundsätzen festgesetzt. Dass die Klägerin als Reitlehrerin tätig war, ist ebenfalls keine neue Tatsache, denn das war dem Beklagten bereits im Jahr 2015 bekannt. Die Klägerin hatte damals eine Aufstellung der von ihr vor Beginn des Beamtenverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten vorgelegt.
Es liegt auch keine Änderung der Rechtslage vor. Darunter ist eine entscheidungserhebliche Veränderung der rechtlichen Voraussetzungen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes zugrunde gelegen haben, zu verstehen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 51 Rn. 96, beck-online). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich, auch nicht mit Blick auf den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich. § 29 HBesG, der die Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Erfahrungszeiten bildet, hat sich seit 2015 nicht geändert.
Darüber hinaus wurde auch die Frist des § 51 Abs. 3 HVwVfG nicht gewahrt. Die Antragsfrist beginnt mit dem Tag der Kenntnisnahme von den Gründen des Wiederaufgreifens (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 51 Rn. 133, beck-online). Selbst wenn der geschlossene Vergleich als eine neue Tatsache gewertet würde, so würde spätestens mit Abschluss jenes, also am 10. Januar 2022, die Frist des § 51 Abs. 3 HVwVfG zu laufen beginnen. Die Klägerin wandte sich jedoch erst mit Schreiben vom 7. März 2023 an den Beklagten.
Die Klägerin hat auch aus § 48 Abs. 1 HVwVfG keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 10. November 2015.
Wie sich aus § 51 Abs. 5 HVwVfG ergibt, schließt § 51 HVwVfG die §§ 48, 49 HVwVfG nicht aus. Die Klägerin kann also auch aus § 48 Abs. 1 HVwVfG einen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 10. November 2015 bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen.
Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 HVwVfG nicht vor. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht (objektiv) unrichtig angewandt wurde oder die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und die Entscheidung in diesen Fällen dem Recht widerspricht. Die Rechtsverletzung kann auf einer Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruhen, auch auf einer späteren Gesetzesänderung mit Rückwirkung. Der sogenannte Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, um den es sich vorliegend handelt, weist die Besonderheit auf, dass seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt eintritt, sondern während eines bestimmten Zeitraums anhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148 <160>). Dieser kann gem. § 48 HVwVfG, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, sofern sich nach seinem Erlass neue Umstände ergeben, die den Bescheid als rechtswidrig erscheinen lassen.
Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Der Beklagte hat im Jahr 2015 aufgrund der damaligen Einschätzung der Sach- und Rechtslage entschieden. Selbst, wenn man die Definition der „Förderlichkeit“ für die Anerkennung von Ruhedienstzeiten und dienstliche Erfahrungszeiten gleichsetzen würde, so handelt es sich um zwei unterschiedliche Ansprüche. Die Anerkennung der „Förderlichkeit“ für die Ruhedienstzeiten der Klägerin verwandelt den damals rechtmäßigen Bescheid nicht in einen rechtswidrigen.
Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, käme ein Anspruch der Klägerin auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Abänderungsantrag nicht in Betracht, denn Ermessensfehler liegen nicht vor.
Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Indem der Gesetzgeber der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum eröffnet hat, an dem - rechtswidrigen - Verwaltungsakt festzuhalten oder ihn zu beseitigen, hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, dass das Prinzip der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), also ihre Verpflichtung rechtmäßig zu handeln, gegenüber dem Interesse an Rechtssicherheit keinen grundsätzlichen Vorrang genießt (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 15. Januar 2003 - 3 A 109/01 -, juris). Die Bestandskraft als verfahrensrechtliche Sicherung der einmal getroffenen Entscheidung gegen das Begehren des Betroffenen, die Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, beruht auf der Überlegung, die Stabilität von Verwaltungsentscheidungen dadurch zu fördern, dass den belastend Betroffenen in der Form der Anfechtungslast die Verantwortung für die Wahrnehmung ihrer Rechte zugewiesen und die Verletzung dieser Obliegenheit rechtsmindernd berücksichtigt wird (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Einleitung, Rn 209). Wer eine ihn betreffende und ihn belastende Einzelfallregelung nicht innerhalb dafür vorgegebenen Frist mit dem zulässigen Rechtsbehelf angreift, kann eine Aufhebung dieser Regelung durch die Verwaltung regelmäßig nicht allein deshalb verlangen, weil die Regelung rechtswidrig ist.
Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" erscheint. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 1 C 33/07 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Januar 2009 – 5 LB 312/08 –, Rn. 33, beide zit. nach juris). Dass ein solcher Sonderfall vorliegt, vermag das Gericht jedoch nicht festzustellen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Widerruf des Bescheides vom 10. November 2015 gem. § 49 HVwVfG.
Gem. § 49 HVwVfG kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Mit dem Wort „kann“ hat der Gesetzgeber die Verwaltung zur Rücknahme eines Verwaltungsaktes ermächtigt, ihr also diesbezüglich ein Ermessen eingeräumt. § 49 HVwVfG gewährt dem Bürger keinen Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes, sondern nur ein formell subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens, ob und in welchem Umfang und für welchen Zeitraum der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 15. Januar 2003 - 3 A 109/01 -, juris). Zutreffend hat sich der Beklagte auch insoweit auf die Bestandskraft des Bescheides vom 10. November 2015 berufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.