SG Frankfurt 33. Kammer, 2024-12-11, S 33 AS 676/18

S 33 AS 676/18Sozialversicherungsgericht / Chamber 3311.12.2024

Gesamter Gesetzestext

SG Frankfurt 33. Kammer — S 33 AS 676/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-11

Aktenzeichen: S 33 AS 676/18

ECLI: ECLI:DE:SGFFM:2024:1211.S33AS676.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 in Höhe von 519,20 €.

Der Kläger ist mit Frau B. A. verheiratet und Vater der gemeinsamen Kinder C. und D.. Die Familie stand bei dem Beklagten als Bedarfsgemeinschaft im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II, insbesondere im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 aufgrund des Weiterbewilligungsantrages vom 17. November 2014.

Der Kläger hatte zum 6. Oktober 2014 eine berufliche Tätigkeit bei der Leiharbeitsfirma E. Personalservice GmbH aufgenommen. Nach dem am 6. Oktober 2014 geschlossenen Arbeitsvertrag sollte er dabei als Lagerhelfer mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 50 Stunden à 9,00 € eingesetzt werden. Die Auszahlung war jeweils für den Folgemonat vorgesehen. Mit Schreiben vom 2. Januar 2015 erklärte der Arbeitgeber sodann, dass der Kläger fortan als Flugzeugabertiger zu 80 Monatsstunden beschäftigt würde. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31. März 2015 gekündigt (s. Kündigungsschreiben E. Personalservice GmbH vom 15. März 2015) und die Leiharbeitsarbeitsfirma stellte im Folgenden ihren Geschäftsbetrieb ein.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger, der dem Beklagten gegenüber seine berufliche Tätigkeit bei der E. Personalservice GmbH und hieraus erzielte Einnahmen im Januar 2015 in Höhe von 450,00 € und im Februar in Höhe von 594,52 € angezeigt hatte, und den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zunächst vorläufige Leistungen mit Bescheid vom 24. November 2014, geändert durch die Bescheide vom 1. Dezember 2014, 13. Januar 2015, 18. Februar 2015. Die vorläufigen Leistungen beliefen sich im Januar 2015 auf eine Gesamthöhe von 1.333,88 €. Hierbei entfielen auf den Kläger 461,58 €, auf die Kinder jeweils 205,36 € und auf die Ehefrau 461,58 €. Im Februar 2015 beliefen sich die vorläufigen Leistungen auf eine Gesamthöhe von 1.243,36 €. Hierbei entfielen auf den Kläger 430,25 €, auf die Kinder jeweils 191,43 € und auf die Ehefrau 430,25 €.

Im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzung hob der Beklagte nach Anhörung mit Schreiben vom 16. März 2017 dann die Leistungen mit Bescheiden vom 22. Februar 2018 teilweise auf und forderte von dem Kläger die Erstattung an die Ehefrau gezahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 519,20 €.

Hierbei berücksichtigte er einen Verdienst des Klägers für Januar 2015: in Höhe von 711,00 € und im Februar 2015 in Höhe von 1.012,50 €. Diese Beträge ergaben sich aus Ermittlungen des Hauptzollamtes Frankfurt am Main rund um ein Firmengeflecht am Frankfurter Flughafen und der hier aktiven F. GmbH, welche sich als Personalverleiherin im Bereich der Luft- und Frachtabfertigung betätigte und hierbei insbesondere Personal an die VG G. GmbH verlieh. Aus hierzu gefertigten Stundenaufzeichnungen der F. GmbH ging hervor, dass auch der Kläger von dieser an die VG G. GmbH im Januar 2015 über 79 Stunden à 9,00 € und im Februar 2015 über 112,50 Stunden à 9,00 € verliehen wurde. Eine Meldung zur Sozialversicherung und eine Mitteilung an den Beklagten erfolgte nicht. Ein Ermittlungsverfahren der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den Kläger wegen des Verdachtes des Sozialleistungsbetruges wurde aufgenommen (Az.: 218 Js 6539/18).

Den hiergegen am 5. März 2018 erhobenen Wiederspruch mit dem Wesentlichen Vorbringen, eine Tätigkeit sei lediglich für die E. Personalservice GmbH, die von der F. GmbH beauftragt worden sie, erfolgt und es sei kein höherer als der dem Beklagten mitgeteilte Lohn erzielt worden, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2018 zurück. Hierbei wies der Beklagte darauf hin, dass Stundenaufzeichnungen seitens der Entleihfirma F. GmbH geführt worden seien, die die weitere Tätigkeit des Klägers belegen würden. Die erzielten Einkünfte seien dem Kläger durch die F. GmbH teilweise als Schwarzlohn bar ausgezahlt worden. Der Kläger habe insofern zumindest grob fahrlässig gehandelt, als er die tatsächlich erzielten Einkünfte zu keinem Zeitpunkt angezeigt habe. Das Beschäftigungsverhältnis sei erst durch die Ermittlungen des Hauptzollamtes Frankfurt am Main bekannt geworden. Die Leistungen an die Ehefrau seien aus diesem Grund erbracht worden und, in Höhe der sich rechnerisch ergebenden Überzahlung, zurückzuzahlen.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 5. Juli 2018 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main.

Der Kläger beruft sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Die Rückforderung sei fehlerhaft, da die Berechnung, die der vorläufigen Bewilligung zu Grunde lag, richtig gewesen sei. Der Kläger habe lediglich bei der E. Personalservice GmbH gearbeitet, nicht auch bei der F. GmbH. Er könne sich die Stundenaufzeichnungen nicht oder nur so erklären, als er als Leiharbeitnehmer für die F. GmbH Tätigkeiten ausgeübt habe. Hier hätte jedoch kein zusätzliches Arbeitsverhältnis bestanden und es seien keine Zahlungen geflossen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 22. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2018.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger wendet sich mit seiner nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobenen Klage gegen die abschließende Leistungsfestsetzung und Erstattung von Leistungen mit Bescheid vom 22. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2018.

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, im Übrigen aber unbegründet ist.

Der Erstattungsbescheid ist rechtmäßig und fußt auf § 34 a SGB II in seiner vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung (im Folgenden § 34 a SGB II aF). Danach ist zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat.

Dies trifft hier zu, da die an die Ehefrau erbrachten Leistungen für die Monate Januar und Februar 2015 teilweise rechtswidrig ergingen. Letzteres folgt aus den zu beachtenden Regelungen und Rechtsgrundsätze zur vorläufigen und endgültigen Festsetzung von Leistungen. Maßgeblich sind § 40 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) in seiner vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (aF) i.V.m. § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III), da der streitige Leistungszeitraum noch in diesen Zeitraum fällt (hier Januar/Februar 2015).

Nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sind vorläufige Entscheidungen zulässig, wenn zur Feststellung eines Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen.

Vorliegend wurden die mit Bescheid vom 24. November 2014, geändert durch die Bescheide vom 1. Dezember 2014, 13. Januar 2015, 18. Februar 2015, gewährten Leistungen zunächst vorläufig bewilligt.

Dies ist rechtmäßig erfolgt, weil (Geld-)Leistungen vorläufig gewährt werden können, wenn etwa eine tatsächliche Ungewissheit im Hinblick auf die Höhe der zu gewährenden Leistungen besteht und die Feststellung zum Anspruch voraussichtlich eine längere Zeit in Anspruch nimmt. Dies trifft vorliegend zu, da der Kläger als Leiharbeitnehmer tätig war und hier ein wechselnder Einsatz mit variablem Verdienst zu erwarten war.

Nach § 328 Abs. 3 SGB III sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 40 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III). Der Leistungsträger hat nach § 40 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 1 und 3 SGB III dabei auch keinen Ermessensspielraum. Daher kann sich der Empfänger vorläufiger Leistungen im Hinblick auf die endgültige Festsetzung nicht auf Vertrauensschutz berufen (BSG, Urteil vom 15. August 2002, B 7 AL 24/01 R – Juris Rn. 18).

Vorliegend war die Leistung – wie erfolgt – vom Beklagten herabzusetzen und zurückzufordern, da der Kläger zur Überzeugung der Kammer bedarfsdeckendes Einkommen erzielte, welches sich nicht auf das angegebene Gehalt und mit Gehaltsabrechnungen der E. Personalservice GmbH belief, sondern darüber hinausging. Da er mit seiner Ehefrau und den Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebte, war dieses auch bei ihren Leistungsansprüchen zu berücksichtigen.

Betreffend die zugrundeliegende Berechnung und zutreffende Begründung sieht die Kammer im Hinblick auf den Inhalt des Bescheides vom 22. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2018, der sich die Kammer anschließt, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG). So ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass im Januar und Februar 2015 höhere als die angegebenen Einnahmen erzielt wurden und insofern eine Änderung der Verhältnisse vorliegt, die in der endgültigen Leistungsberechnung entsprechend zu berücksichtigen war.

Die Kammer ist insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die abschließende Leistungsfestsetzung unter Rückforderung der vorläufigen Leistungen zutreffend erfolgte. So steht die Aussage des Klägers, nur für die E. Personalservice GmbH gearbeitet zu haben, im Widerspruch zu den Aufzeichnungen der F. GmbH, wonach der Kläger als deren Arbeitnehmer an eine andere Firma (hier die VG G. GmbH) verliehen wurde und auf deren Stunden- bzw. Lohnliste geführt wurde. Der dort dokumentierte Einsatz zu 79 Stunden im Januar 2015 und zu 112,50 Stunden im Februar deckt sich auch nicht mit den Angaben, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu dessen Einsatzumfang machte. So habe er im Januar und Februar 2015 jeweils vielleicht vier bis sechs Tage gearbeitet. Dies als zutreffend unterstellt, würden auch bei Annahme einer Höchstarbeitszeit von 10 Stunden täglich die dokumentierten Arbeitszeiten unterschritten. Eine versehentliche Führung des Klägers zu 1) in der „falschen Liste“, also als Arbeitnehmer und nicht etwa als Entliehener von einer anderen Stelle, kommt damit nicht mehr in Betracht. Weiterhin liegen zwar Gehaltsabrechnungen der E. Personalservice GmbH vor, aber keine Stundendokumentation. Dass der Kläger als Arbeitnehmer in einer Fremdfirma geführt wurde, ohne hiervon Kenntnis und Vorteile gehabt zu haben, erscheint nicht plausibel. Denn wenn eine Person in der Buchhaltung eines Unternehmens als Arbeitnehmer geführt wird, ist das für das Unternehmen mit Kosten verbunden – seien es Lohnkosten, Sozialversicherungsabgaben oder hierauf fußende eigene Zahlungsverpflichtungen gegenüber öffentlichen Trägern wie Berufsgenossenschaften. Dass dies ohne Zugriff auf die Arbeitskraft der geführten Person erfolgt, ist abwegig, zumal es im Bereich der Frachtabfertigung regelmäßig zu Schwarzarbeit kommt. Für die Kammer sind die Angaben des Klägers daher als Schutzbehauptungen zu werten, da eine Einlassung für ihn in Ansehung des Streitgegenstandes und laufenden strafrechtlichen Ermittlungen mit einschneidenden Konsequenzen verbunden wäre.

Mithin erfolgte eine rechtswidrige Überzahlung, die der Kläger – wie aus obigen Ausführungen ersichtlich – durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Denn der Kläger unterließ es, den Beklagte von seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen zu unterrichten.

Nach alledem war die Klage anzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

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