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4 L 905/26.KS•VG Kassel 4. Kammer, 2026-04-30, 4 L 905/26.KS
4 L 905/26.KSVerwaltungsgericht / 4. Kammer30.04.2026
1.Voraussetzung für die individuelle Aufnahme nach der Massenzustromsrichtlinie ist die erklärte Bereitschaft des von der Schutzgewährung Betroffenen, im Mitgliedstaat aufgenommen zu werden. 2. Eine solche erklärte Bereitschaft des Vertriebenen kann sich auch aus den Umständen ergeben, ohne dass eine ausdrückliche, ggf. schriftliche, Beantragung von Schutz nach der Massenzustromsrichtlinie vorliegt.
Entscheidungsdatum: 2026-04-30
Aktenzeichen: 4 L 905/26.KS
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0430.4L905.26.KS.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 59 AufenthG, § 24 AufenthG, Art 2 Richtlinie 2001/55/EG, Art 25 Richtlinie 2001/55/EG
1.Voraussetzung für die individuelle Aufnahme nach der Massenzustromsrichtlinie ist die erklärte Bereitschaft des von der Schutzgewährung Betroffenen, im Mitgliedstaat aufgenommen zu werden.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. April 2026 gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. März 2026 verfügte Abschiebungsandrohung sowie gegen Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller ist am … in C. (Russische Föderation) geboren und ukrainischer Staatsangehöriger (Bl. 2 der Behördenakte
Der Antragsteller reiste am 8. Dezember 2025 in die Bundesrepublik ein und meldete sich am 9. Dezember 2025 unter seiner jetzigen Wohnanschrift an (Bl. 53 BA).
Zuvor hielt er sich in Rumänien auf, wo er einen vorübergehenden Schutz nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes – Durchführungsbeschluss – erhalten hatte (Bl. 52 BA).
Im Rahmen einer Vorsprache mit seinem Stiefvater am 19. Dezember 2025 teilte der Antragsteller dem Jobcenter mit, dass er aus der Ukraine am 6. Dezember 2025 nach Rumänien gereist sei und dort temporären Schutz beantragt habe. In Deutschland wolle er einen Antrag auf Bürgergeld stellen.
Am 29. Dezember 2025 beantragte der Antragsteller in Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (Bl. 1 BA), wobei er zur Niederschrift auf Deutsch, Russisch und Ukrainisch erklärte, kein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Staat oder einem Drittstaat zu besitzen (Bl. 2 BA).
Unter dem 30. Januar 2026 (Bl. 26 f. BA) teilte der Stiefvater des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, dass es sich bei der von den rumänischen Behörden ausgestellten Bescheinigung um temporären Schutz für bedürftige Personen handele. Dieser sei vom Antragsteller nicht gefordert worden und habe nach Erhalt nicht interpretiert werden können. Am 28. Januar 2026 habe man im rumänischen Konsulat in Bonn diese Bescheinigung zurückgegeben und ein Zertifikat über die Rückgabe und eine Bestätigung über den Verzicht auf Rechte in Rumänien im Zusammenhang mit dem Status eines Begünstigten des vorübergehenden Schutzes erhalten. Beigefügt war ein Dokument in rumänischer Sprache (Bl. 25 BA), welches laut Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. März 2026 (Bl. 26 der Gerichtsakte) bescheinigt, dass der Antragsteller in Rumänien auf den Schutz verzichten möchte und die Aufenthaltserlaubnis dort zurückgegeben habe.
Mit E-Mail vom 5. Februar 2026 (Bl. 31 f. BA) teilte der Stiefvater des Antragstellers der Antragsgegnerin unter Vollmachtsvorlage mit, dass dieser zu keinem Zeitpunkt in Rumänien einen vorübergehenden Schutzstatus beantragt habe. Dies sei auch so bei dem Ortstermin am 29. Dezember 2025 kommuniziert worden. Das ausgestellte Dokument (vorübergehender Personenschutz) sei von der rumänischen Behörde ohne Verlangen und Einverständnis des Antragstellers ausgestellt worden. Aus diesem Grund habe man es in dem rumänischen Konsulat Bonn zurückgegeben und sich dies bescheinigen lassen.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 (Bl. 37 ff. BA) hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nebst Erlass einer Abschiebungsandrohung und Anordnung eines auf zwölf Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes an. Der Antragsteller habe bereits in Rumänien vorübergehenden Schutz erhalten und falle daher nicht unter den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, da die Europäische Union bei der Verlängerung des vorübergehenden Schutzes aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten – Massenzustromsrichtlinie –mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 vom 15. Juli 2025 den Hinweis in diesen Beschluss aufgenommen habe, dass eine Person den Schutz nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen könne. Anträge sollten abgelehnt werden, wenn offensichtlich sei, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Die Einreise sei nach der aktuellen Fassung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung unerlaubt gewesen.
Unter dem 23. Februar 2026 (Bl. 43 ff. BA) beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers erneut, diesem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen. Er sei gegen seinen Willen am 6. Dezember 2026 von rumänischen Behörden kontrolliert, erkennungsdienstlich behandelt und vorübergehend in Gewahrsam genommen worden. Er sei weder der rumänischen noch der englischen Sprache mächtig. Das Dokument sei ohne seine erklärte Bereitschaft, in Rumänien aufgenommen zu werden, ausgestellt worden. Er habe über keine Kenntnis der rechtlichen Bedeutung dieses Dokumentes verfügt. Den Schutzstatus habe er in Rumänien auch nicht fortgeführt, sondern ausdrücklich auf die Rechte verzichtet und das Dokument zurückgegeben.
Unter dem 25. Februar 2026 (Bl. 62 ff. BA) beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers, diesem eine Fiktionsbescheinigung auszustellen.
Mit E-Mail vom 20. März 2026 (Bl. 70 BA) teilte die Antragsgegnerin der Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass aufgrund der unerlaubten Einreise keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt und zeitnah ein Ablehnungsbescheid ergehen werde.
Mit E-Mail vom 22. März 2026 (Bl. 72 BA) teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, dass die Art und Weise der Einreise für die Frage der Fiktionswirkung rechtlich unbeachtlich sei. Unabhängig davon handele es sich im vorliegenden Fall ersichtlich um eine bloße Durchreise durch Rumänien ohne jeglichen Aufnahme- oder Schutzwillen. Eine Sperrwirkung lasse sich hieraus weder national noch unionsrechtlich ableiten.
Mit Bescheid vom 31. März 2026 (Bl. 76 ff. BA), dem Antragsteller zugestellt am 9. April 2026, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ab (Nr. 1), forderte ihn zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum 25. April 2026 auf (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der unterbleibenden Ausreise die Abschiebung primär nach Rumänien an (Nr. 3) und sprach ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot aus (Nr. 4).
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Kern aus, dass der Antragsteller bei Vorsprache einen gültigen rumänischen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz von Vertriebenen aus der Ukraine vorgelegt habe. Er falle daher nicht unter die Massenzustromsrichtlinie aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 vom 15. Juli 2025. Es sei ihm zumutbar, den Aufenthaltstitel in Rumänien erneut zu beantragen. Durch den Verzicht auf diesen Titel werde der Durchführungsbeschluss unterlaufen. Es komme nicht darauf an, dass derzeit in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehender Schutz gewährt werde, sondern dass man solchen bereits innegehabt habe. Die potentielle Aufhebung seines Schutzstatus in Rumänien habe der Antragsteller allein zu verantworten. Seine Einreise in die Bundesrepublik sei nach der aktuellen Fassung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung unerlaubt gewesen.
Am 20. April 2026 hat der Antragsteller Klage erhoben (4 K 906/26.KS) und um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen lassen.
Zur Begründung trägt er im Kern vor, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Die rechtliche Auffassung der Antragsgegnerin, wonach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG eine „Sperrwirkung“ durch den lediglich zweitägigen Aufenthalt in Rumänien entgegenstehe, sei unzutreffend. Weder ein Aufenthalt noch sogar ein gewährter Schutzstatus in einem Drittstaat lasse die Eigenschaft als Vertriebener im Sinne der Massenzustromsrichtlinie entfallen. Auch den Leitlinien der Europäischen Kommission lasse sich ein solches Verständnis nicht entnehmen. Die Rechtsprechung habe zwischenzeitlich eindeutig klargestellt, dass ukrainische Schutzberechtigte innerhalb der Europäischen Union weiterwandern dürften und vorübergehender Schutz auch nach Aufenthalt oder Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat erneut beantragt werden könne. Dies entspreche auch den Erwägungsgründen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382. Da der Antragsteller aufgrund akuter gesundheitlicher Beschwerden dringend auf ärztliche Versorgung angewiesen sei und ihm diese mangels Dokumentation seines Aufenthaltsrechts seit Dezember 2025 faktisch verwehrt werde, sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Nachteile unaufschiebbar.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziff. 3) sowie gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 4) des Ablehnungsbescheids, Az. – … –, vom 31. März 2026 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt sie vor, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei abzulehnen gewesen, da dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat (Rumänien) ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Dass er auf diesen verzichten wolle, ändere nichts daran, dass eine weitere Erteilung im Bundesgebiet ausgeschlossen sei. Denn der Schutz in Rumänien könne jederzeit wieder aktiviert werden. Eine Ausreise nach Rumänien sei auch zumutbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (auch der Verfahren 4 L 836/26.KS und 4 K 906/26.KS) und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Klarzustellen ist zunächst, dass sich der eindeutig und anwaltlich formulierte Antrag des Antragstellers ausschließlich gegen die Abschiebungsandrohung und Anordnung sowie Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem Bescheid vom 31. März 2026 wendet.
1. Dieser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin verfügte Abschiebungsandrohung und das verfügte sowie auf 18 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Klage (4 K 906/26.KS) kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO in Bezug auf die Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung sowie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG in Bezug auf Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu.
2. Der Antrag ist begründet.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder – bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens – aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Dies vorausgesetzt, ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung und das verfügte und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen.
a) Die Abschiebungsandrohung erweist sich aufgrund fehlerhafter Zielstaatsbestimmung als rechtswidrig.
Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.
Vorliegend wurde dem Antragsteller die Abschiebung nicht in seinen Herkunftsstaat, sondern nach Rumänien angedroht.
§ 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG erfordert in einer solchen Konstellation, dass die ausreisepflichtige Person berechtigt ist, in diesen Staat einzureisen oder dass dieser Staat auf Grund eines bi- oder multilateralen Übereinkommens verpflichtet ist, diese Person zu übernehmen (Gordzielik/Bergmann , in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, § 59 AufenthG, Rn. 17).
Der Antragsteller ist weder berechtigt, nach Rumänien einzureisen, noch ist Rumänien verpflichtet, ihn zu übernehmen, weil er in Rumänien nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügt.
Vorliegend kommt ein solches im Fall des Antragstellers einzig nach der Massenzustromsrichtlinie in Betracht.
Die Massenzustromsrichtlinie wurde mit Beschluss der EU-Innenminister vom 3. März 2022 im Hinblick auf diejenigen Menschen erstmals aktiviert, die vor dem am 24. Februar 2022 begonnenen Angriff Russlands auf die Ukraine fliehen. Der entsprechende Durchführungsbeschluss regelt die Einzelheiten. Der damit gewährte vorübergehende Schutz wurde zuletzt mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027 verlängert.
Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses gilt dieser für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, wenn sie am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, der als ukrainischer Staatsangehöriger vor dem 24. Februar 2022 seinen Aufenthalt in der Ukraine hatte (vgl. zur unmittelbaren Verbindlichkeit von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses: Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2024 – 3 B 1261/23 –, juris, Rn. 28).
Der Antragsteller hat von den rumänischen Behörden unstreitig auch ein Dokument erhalten, welches ihm in Rumänien Schutz nach der Massenzustromsrichtlinie gewährt.
Zu beachten ist indes, dass Art. 25 Abs. 2 Massenzustromsrichtlinie ausdrücklich lautet: „Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen dafür Sorge, dass die in dem Beschluss des Rates nach Artikel 5 festgelegten in Betracht kommenden Personen, die sich noch nicht in der Gemeinschaft befinden, ihren Wunsch erklärt haben, in ihr Hoheitsgebiet aufgenommen zu werden.“
Das hierin enthaltene Element der doppelten Freiwilligkeit (Skordas , in: Thym/Hailbronner, EU Immigration, 3. Ed. 1. September 2021, Art. 25 RL 2001/55/EG, Rn. 4) ist auch in den Wortlaut von § 24 Abs. 1 AufenthG aufgenommen worden. Hintergrund ist, dass Vertriebene im Sinne der Massenzustromsrichtlinie nicht gezwungen werden dürfen, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten (Skordas , ebd., Art. 25 RL 2001/55/EG, Rn. 4; vgl. auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 21. April 2026 – 3 B 535/25 –, juris, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 – C-753/23, Krasiliva –, juris, Rn. 27 f.). Vielmehr können sie den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 – C-753/23, Krasiliva –, juris, Rn. 27). Voraussetzung für die individuelle Aufnahme ist mithin die erklärte Bereitschaft des von der Schutzgewährung Betroffenen, im Mitgliedstaat aufgenommen zu werden (Fränkel , in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 24 AufenthG, Rn. 4).
Aus Sicht der Kammer kann eine solche erklärte Bereitschaft des Vertriebenen sich auch aus den Umständen ergeben, ohne dass eine ausdrückliche, ggf. schriftliche, Beantragung von Schutz nach der Massenzustromsrichtlinie vorliegt. Anhaltspunkte können sich insoweit beispielsweise daraus ergeben, dass der betroffene Drittstaatsangehörige über einen längeren Zeitraum in einem Mitgliedstaat gelebt, sich dort um Wohnraum, Arbeit und/oder Sozialleistungen bemüht oder ähnliche Anstrengungen unternommen hat, die darauf schließen lassen, dass er für eine gewisse Dauer, die jedenfalls über etwaige visumsfreie Zeiträume (bspw. nach Art. 20 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen – SDÜ – i.V.m. Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen – Schengener Grenzkodex – i. V. m. Art. 4 und Anlage II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind – EU-Visum-VO –) hinausgehen oder sonst darauf schließen lassen, dass ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt geplant war.
Im Fall des Antragstellers deutet nichts darauf hin, dass er in Rumänien als Vertriebener im Sinne der Massenzustromsrichtlinie aufgenommen werden wollte. Eine ausdrückliche oder schriftliche Erklärung gegenüber den rumänischen Behörden ist nicht ersichtlich.
Auch aus den Umständen lässt sich auf einen entsprechenden Willen des Antragstellers nicht schließen. Er hat sich in Rumänien insgesamt etwas über einen Tag aufgehalten und war nach eigenem Bekunden dort auch inhaftiert. Nach seiner Freilassung hat der Antragsteller, wie von Anfang an geplant, seine Angehörigen in der Bundesrepublik kontaktiert, welche ihn in diese verbracht haben. Es liegt angesichts der Gesamtumstände auch für die Kammer nahe, dass der Antragsteller nach Deutschland wollte, gerade weil seine Mutter und deren Lebensgefährte hier leben. Hieraus vermag die Kammer mit einiger Sicherheit im Einzelfall des Antragstellers jedenfalls nicht zu erkennen, dass er einen Aufnahmewillen in Rumänien hatte. Die Bescheinigung der rumänischen Behörden, dem Antragsteller dort Schutz zu gewähren, vermag vor diesem Hintergrund auch ein materiell nicht entstandenes Aufenthaltsrecht nach der Massenzustromsrichtlinie ohne Aufnahmewillen des Antragstellers zu konstituieren. Selbst wenn man hierin ein (nationales) Aufenthaltsrecht für Rumänien sehen wollte, hat der Antragsteller dieses jedenfalls zwischenzeitlich zurückgegeben bzw. darauf verzichtet.
b) Mangels Rückkehrentscheidung ist auch das verfügte und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig. Im Übrigen wäre die Befristungsentscheidung auch deshalb rechtswidrig, weil sich die Antragsgegnerin in ihren Ermessenserwägungen maßgeblich auch darauf gestützt hat, dass der Antragsteller sich unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Antragsteller hielt sich indes aufgrund von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen – UkraineAufenthÜV – vom 8. Dezember 2025 bis zur ablehnenden Entscheidung über die von ihm beantragte Aufenthaltserlaubnis berechtigt im Bundesgebiet auf. Er hat insbesondere nicht in einem anderen Mitgliedstaat bereits vorübergehenden Schutz erhalten (s. o.).
3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts hat das Gericht in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller für die Hauptsache die Hälfte des Auffangwerts in Höhe von 5.000,00 EUR hinsichtlich der angegriffenen Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Berücksichtigung von Nr. 8.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog) zugrunde gelegt. Dieser Wert ist angesichts des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren (Nr. 1.5 des genannten Streitwertkatalogs).
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