projekte
9 Ca 262/25•ArbG Kassel 9. Kammer, 2026-01-27, 9 Ca 262/25
9 Ca 262/25Arbeitsgericht / Chamber 927.01.2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-27
Aktenzeichen: 9 Ca 262/25
ECLI: ECLI:DE:ARBGKAS:2026:0127.9CA262.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Erfolglose Klage auf Entgeltfortzahlung bei Gleichlauf zwischen Befristungsende und angezeigter Arbeitsunfähigkeit. Streit um die formelle Ordnungsgemäßheit vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und den Beweiswert elektronisch abgerufener Daten zu Krankheitszeiten. Unzureichender Vortrag des Arbeitnehmers zu den Gründen der Arbeitsunfähigkeit.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.440,56 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche.
Die Beklagte ist eine Personaldienstleisterin. Sie verleiht im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei ihr beschäftigte Mitarbeiter u. a. an die A.
Der am xx.xx.1996 geborene Kläger war bei der Beklagten auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 03.05.2024 (Bl. 4-10 d. A.) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst befristet für die Zeit vom 07.05.2024 bis 31.01.2025. Eine Verlängerung der Befristung erfolgte sodann für die Zeit bis einschließlich 31.07.2025.
Der Kläger zeigte in der Vergangenheit Arbeitsunfähigkeiten betreffend folgende Zeiträume an:
30.04.2025 bis 02.05.2025 (Erstbescheinigung)
Folgebescheinigung bis einschließlich 09.05.2025
12.05.2025 bis 16.05.2025 (Erstbescheinigung)
-Folgebescheinigung 23.05.2025
Der Kläger meldete sich sodann arbeitsunfähig krank für den Zeitraum 10.06.2025 bis 13.06.2025 (Freitag). Für diesen Zeitraum liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Form der Ausfertigung für den Versicherten vor, jedoch ohne Unterschrift des behandelnden Arztes bzw. Praxisstempel. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 140 d. A. Bezug genommen.
Im Zeitraum 14.06.2025 bis 22.06.2025 war der Kläger zum Zwecke der Urlaubsnahme von der Arbeitsleistung freigestellt. Der Kläger zeigte sodann eine Arbeitsunfähigkeit an betreffend den Zeitraum 23.06.2025 bis 27.06.2025 sowie eine Fortdauer der angeführten Arbeitsunfähigkeit bis zunächst 06.07.2025 und sodann bis zum 31.07.2025. Mit Blick auf den Zeitraum 23.06.2025 bis 06.07.2025 liegen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Form der Ausfertigung für den Arbeitgeber vor (Bl. 56 - 57 d. A.) sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Form der Ausfertigung für den Versicherten betreffend den Zeitraum 23.06.2025 bis 31.07.2025, jedoch ohne Unterschrift des behandelnden Arztes und ohne Praxisstempel. Auf Bl. 141 – 143 d. A. wird Bezug genommen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum ab dem 01.08.2025 liegen nicht vor. Für den Zeitraum 12.05.2025 bis einschließlich 31.07.2025 wurde zur Akte gereicht ein Arztbericht des behandelnden Arztes B. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 52 – 53 d. A. Bezug genommen. Über die Krankheitszeiträume vom 12.05.2025 bis 31.07.2025 verhält sich eine Mitteilung der Krankenkasse (Gesamtauskunft Versicherte), wegen deren Inhalt auf Bl. 55 d. A. Bezug genommen wird. Ab dem 01.08.2025 bezog der Kläger Arbeitslosengeld.
Die Beklagte lehnte die Leistung von Entgeltfortzahlung betreffend den Zeitraum 11.06.2025 bis 15.06.2025 sowie für die Zeit vom 23.06.2025 bis 31.07.2025 ab. Sie teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 23.06.2025 mit. Der Kläger ließ mit Blick auf diese Ablehnung Stellung nehmen mit Schreiben vom 24.07.2025 (Bl. 13 – 14 d. A.). Die Beklagte beantwortete das Schreiben des Klägers mit E-Mail-Nachricht vom 28.07.2025 (Bl. 11 – 12 d. A.). Wegen der Einzelheiten der seitens der Beklagten vorgenommenen Abrechnung von Vergütung betreffend die Kalendermonate Juni 2025 und Juli 2025 wird auf die Entgeltabrechnungen auf Bl. 15 u. 44 d. A. Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch auf Zahlung von Entgeltfortzahlung betreffend den Kalendermonat Juni 2025 im Umfang von restlichen 56,25 Stunden sowie Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 152,25 Stunden betreffend den Kalendermonat Juli 2025. Zugrunde zu legen sei ein Stundenbruttolohn in Höhe von 30,89 EUR, da die Beklagte, was aus der Abrechnung für den Monat Juni 2025 hervorgehe, für Entgeltfortzahlung eben diesen Stundenlohn abgerechnet habe. Hilfsweise fordere er für die benannten Zeiträume einen Stundenlohn in Höhe von 26,98 EUR brutto als Entgeltfortzahlung ein. Der Kläger behauptet, er sei im Zeitraum 12.05.2025 bis 08.06.2025 arbeitsunfähig krank gewesen wegen Kalkaneussporn. Dies gehe aus dem Arztbericht des behandelnden Arztes (B) hervor. Soweit die Beklagte auf eine Betriebsversammlung vom 04.06.2025 verweise, in der mitgeteilt worden sei, dass die befristeten Arbeitsverträge nicht fortgeführt würden bzw. die befristet beschäftigten Mitarbeiter nicht von der Kundin A übernommen würden, sei darauf hinzuweisen, dass er in diesem Zeitraum arbeitsunfähig krank gewesen sei. Er bestreite, dass er schon zwei Wochen vor der Betriebsversammlung durch die Meister im Einsatzbetrieb über die Nichtverlängerung der Befristung informiert worden sei. In der Vergangenheit seien bei der Beklagten Befristungsverlängerungen zudem kurzfristig erfolgt. Mit Blick auf den Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom 10.06.2025 bis 13.06.2025 habe bei ihm ein LWS-Syndrom (M 54.16 G) vorgelegen. Er habe unter zunehmenden bewegungsabhängigen lumbalen Schmerzen gelitten. Er habe Druckschmerzen im ISG-Bereich gehabt und habe nur eingeschränkt Drehbewegungen im Rumpf ausführen können. Dies sei belegt durch den Behandlungsbericht des Hausarztes (B) vom 30.09.2025. Er habe darüber hinaus beim Gehen Wadenschmerzen rechts und einen Druckschmerz im Bereich der Wadenmuskeln verspürt. Der Hausarzt habe ihm Blut abgenommen. Im Labor sei festgestellt worden, dass erhöhte Entzündungswerte vorgelegen hätten. Die Schmerzen im unteren Bereich des Rückens hätten ihn bei der Arbeit beeinträchtigt und Schmerzen verursacht, weshalb er nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Seine Tätigkeit habe nur aus Stehen und sich wiederholtem Beugen bestanden. Er habe dann im weiteren Verlauf gezielt den Rücken trainiert, weshalb es zu Verbesserungen gekommen sei. Im Zeitraum 13.06.2025 bis 22.06.2025 sei er genesen gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 23.06.2025 sei auf eine Gastritis (ICD-10-Code: K 29.7) und eine akute schwere Belastungsreaktion (ICD-10-Code: F 43.0 G) zurückzuführen gewesen. Er habe Magenschmerzen und Übelkeit ohne Erbrechen verspürt. Es habe eine neue Krankheitsursache und keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Er habe im Zeitraum ab dem 23.06.2025 starke Bauchschmerzen gehabt, die sich in Bauchkrämpfen und Magenschmerzen sowie in Durchfall geäußert hätten. Aufgrund des Durchfalls habe er schon bevor er krankgeschrieben gewesen sei auf dem Weg zur Arbeit eine Toilette aufsuchen müssen. Im Juli - genaueres könne er nicht mehr erinnern - habe er sich aufgrund dieser Problematik beim Werksarzt vorgestellt, der ihn nach Hause geschickt habe. Sein Hausarzt habe sodann eine Magen-Darm-Spiegelung veranlasst. Es habe jedoch keine zeitnahen Termine gegeben; avisiert gewesen sei ein Termin am 06.10.2025. Im Rahmen des Vorgesprächs habe der behandelnde Arzt sodann aber vorgeschlagen, er solle es zunächst mit einer Ernährungsumstellung versuchen. Mit der Ernährungsumstellung seien die Symptome sodann besser geworden, so dass er den Termin für die Magen-Darm-Spiegelung abgesagt habe. Am 07.07.2025 sei er erneut beim Hausarzt vorstellig geworden, da er große Probleme am Arbeitsplatz gehabt habe. Diese Probleme hätten ihn sehr mitgenommen und dazu geführt, dass er schlecht geschlafen habe, fahrig und nervös gewesen sei. Er habe sich nicht mehr konzentrieren können. Der Hausarzt habe eine akute schwere Belastungsstörung festgestellt und vor diesem Hintergrund eine Folgebescheinigung für den Zeitraum ab dem 07.07.2025 ausgestellt. All dies ergebe sich aus der ärztlichen Stellungnahme vom 30.09.2025. Herr B habe ihn vor den angeführten Krankschreibungen persönlich untersucht. Mit Blick auf die Krankschreibung ab dem 07.07.2025 habe er es für sachgerecht gehalten, eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von länger als zwei Wochen auszustellen. Er habe sich nach dem Befristungsende nicht mehr krankschreiben lassen, obwohl die Probleme mit den Magenschmerzen über den 31.07.2025 hinaus fortbestanden hätten. Er sei keineswegs spontan genesen. Der Kläger hat mit Blick auf den behandelnden Arzt B eine Schweigepflichtsentbindungserklärung eingereicht (Bl. 58 d. A.).
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.737,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.703,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise:
3. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.517,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Hilfsantrag betreffend den Monat Juni 2025).
4. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.107,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Hilfsantrag betreffend den Kalendermonat Juli 2025).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger im Zeitraum ab dem 11.06.2025 bis einschließlich 31.07.2025 arbeitsunfähig krank gewesen sei. Sie trägt vor, mit Blick auf den Zeitraum 10.06.2025 bis 13.06.2025 liege eine formal korrekte, vom Arzt unterzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vor. Gleiches gelte für den Zeitraum 07.07.2025 bis 31.07.2025. Für den Zeitraum 23.06.2025 bis 06.07.2025 lägen ihr nur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Form der Ausfertigung für den Arbeitgeber vor. Vorhandenen Bescheinigungen komme kein ausreichender Beweiswert zu. Ein etwaiger Beweiswert vorhandener Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei jedenfalls erschüttert. Der Kläger sei erkrankt im zeitlichen Zusammenhang mit der Mitteilung der Entleiherin, dass der Einsatz bei A nicht verlängert werde. Dies habe zugleich bedeutet, dass das bis zum 31.07.2025 geschlossene befristete Arbeitsverhältnis mangels anderweitiger Einsatzmöglichkeiten nicht weiter verlängert werde. Die Mitteilung an die Arbeitnehmer sei final am 04.06.2025 im Rahmen einer Betriebsversammlung erfolgt. Die Meister bei der A seien im Übrigen angewiesen gewesen, bereits zwei Wochen vor der Betriebsversammlung die betroffenen Mitarbeiter über diesen Umstand zu informieren. Generell sei es bei ihr so, dass bei einer gewissen Zeitspanne vor Ablauf der Befristung ohne eine Verlängerung der Befristung für den Arbeitnehmer klar sei, dass eine weitere Verlängerung nicht erfolge. Vor diesem Hintergrund sei von einer zeitlichen Koinzidenz mit Blick auf die Mitteilung vom 04.06.2025 bzw. vorangegangener Hinweise und dem Befristungsablauf auszugehen. Dem Kläger sei die Nichtverlängerung der Befristung bekannt gewesen. Eine Praxis des Inhalts, dass es regelmäßig zu kurzfristigen Befristungsverlängerungen gekommen sei, bestehe nicht. Es sei zu bestreiten, dass der Kläger mit Blick auf sämtliche behaupteten ärztlichen Feststellungen ordnungsgemäß entsprechend der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie persönlich untersucht worden sei und eine Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß diagnostiziert worden sei. Angesichts der Krankheitszeiträume des Klägers ab dem 30.04.2025 und der zahlreichen „produzierten“ Erstbescheinigungen sei von einer Missbrauchsabsicht auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger offenbar spontan ab dem 01.08.2025 genesen sei. Ein Fortbestehen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei zu bestreiten. Mit Blick auf den Zeitraum 07.07.2025 bis 31.07.2025 sei zudem unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie eine Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen attestiert worden, was für sich betrachtet für eine Erschütterung des Beweiswertes ausreiche. Die vom Kläger für den Zeitraum ab dem 12.05.2025 angeführten Krankheitsursachen und geschilderten Symptome seien zu bestreiten. Der Verweis auf Anlagen ersetze keinen Sachvortrag. Mit Blick auf die für den Zeitraum ab dem 23.06.2025 angeführte Gastritis liege ein nur unzureichender Sachvortrag vor. Der Kläger lasse Vortrag dazu vermissen, welche Beschwerden genau in welcher Frequenz und Intensität vorgelegen hätten und welche Verhaltensmaßregeln und/oder Medikamente ärztlich verordnet worden seien. Die Ausführungen des Klägers zu einer ursprünglich angeratenen Magen-Darm-Spiegelung seien unrealistisch und als Schutzbehauptung zu werten. Es fehle an jeglichen Ausführungen des Klägers zur Art und Weise einer erfolgten Untersuchung und erfolgten Feststellungen des Arztes. Jedenfalls sei mit Blick auf die Krankheitszeiträume ab dem 30.04.2025 von einem einheitlichen Verhinderungsfall, hilfsweise einer Fortsetzungserkrankung auszugehen. Der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum sei jedenfalls mit dem 10.06.2025 abgelaufen gewesen. Keinesfalls schulde sie dem Kläger Entgeltfortzahlung in Höhe von 30,89 EUR brutto pro Stunde. Nach den tariflichen Bestimmungen stünde dem Kläger mit Blick auf die streitigen Einsatzzeiträume maximal ein Stundenbruttolohn in Höhe von 26,98 EUR zu. Die abweichenden Werte gemäß Entgeltabrechnung für Juni 2025 seien auf einen systemseitigen Abrechnungsfehler zurückzuführen. Eine betriebliche Übung mit Blick auf ein höheres Stundenbruttoentgelt liege nicht vor.
Wegen des sonstigen Vortrags der Parteien wird im Übrigen auf die Sitzungsniederschrift vom 27.01.2026 und auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
I.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die streitigen Zeiträume. Die Beklagte hat einen etwaigen Beweiswert vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert. Ausreichender Sachvortrag des Klägers zu einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor.
Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Die Gesetzesbegründung zur elektronischen Meldung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat die in § 5 Abs. 1a Satz 2 EFZG vorgesehene Papierbescheinigung „als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel mit dem ihr von der Rechtsprechung zugebilligten hohen Beweiswert“ bezeichnet (BT-Drs. 19/13959 S. 37) und sich damit diese Bewertung zu eigen gemacht. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Der Arbeitgeber ist nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben (vgl. BAG 13.12.2023 - 5 AZR 137/23, juris; BAG 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, juris; BAG 28.06.2023 - 5 AZR 335/22, juris). Mit Blick auf den Beweiswert gilt Anderes, soweit eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1a EFZG vorliegt. Hinsichtlich des Beweiswerts dieses elektronischen Verfahrens ist zu unterscheiden zwischen dem Beweiswert der vom Arbeitgeber abrufbaren Daten – bzw. unter Umständen dem Beweiswert der Tatsache, dass keine Daten abrufbar sind – und dem Beweiswert der dem Arbeitnehmer vom Arzt auszuhändigenden Bescheinigung. Der dem Arbeitnehmer ausgehändigten Bescheinigung kommt grundsätzlich derselbe Beweiswert zu, wie der bislang dem Arbeitgeber vorzulegenden Bescheinigung. Dies ergibt sich u.a. aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/13959), die ausdrücklich darauf hinweist, dass damit dem Arbeitnehmer die Papierbescheinigung als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel mit dem ihr von der Rechtsprechung zugebilligtem hohen Beweiswert erhalten bleibt, um insbesondere in Störfällen das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG prozessual und außerprozessual nachzuweisen. Hinsichtlich dieser Papierbescheinigung gilt das oben ausgeführte. Den von der Krankenkasse für den Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellten Daten kommt nach zutreffender Ansicht dagegen (was sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/13959) ergibt) ein geringerer Beweiswert zu. An der Papierbescheinigung soll nach der Gesetzesbegründung festgehalten werden, bis ein für den Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber geeignetes elektronisches Äquivalent mit gleich hohem Beweiswert zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber gibt damit selbst zu, dass das elektronische Verfahren gegenüber einer unterschriebenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform eine größere Störanfälligkeit aufweist. Diese ergibt sich naturgemäß dadurch, dass die Daten zunächst von dem Arzt eingegeben werden müssen und dann von der Krankenkasse für den Arbeitgeber aufbereitet werden. Den elektronisch abrufbaren Daten wird man daher nur einen geringen Beweiswert zugestehen können, der Arbeitnehmer hat im Streitfall seine Arbeitsunfähigkeit durch die Papierbescheinigung zu untermauern und sich ggf. nachträglich vom Arzt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausstellen zu lassen. Dies ist unproblematisch möglich, da die relevanten Daten sowohl beim Arzt als auch bei der Krankenkasse vorliegen. Eine Frist für die Ausstellung einer solchen Papierbescheinigung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Schmitt in: EFZG/Küfner-Schmitt, 9. Aufl. 2023, § 5 EFZG, Randnr. 177-179, beck-online). Ausgehend hiervon hat der Kläger formal beweiskräftige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur vorgelegt bezogen auf den Zeitraum 23.06.2025 bis 06.07.2025 (siehe hierzu die Erstbescheinigung vom 23.06.2025 auf Bl. 56 d. A. und die Folgebescheinigung auf Bl. 57 d. A.). Die Duplikate betreffend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum 10.06.2025 bis 13.06.2025 sowie die Folgebescheinigung für die Zeit vom 07.07.2025 bis 31.07.2025 tragen keine Unterschrift des behandelnden Arztes und sind daher nicht formal ordnungsgemäß, was einem vollen Beweiswert entgegensteht. Soweit der Beklagten für den streitigen Zeitraum elektronisch abgerufene Daten zu Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen, kommt diesen - wie oben ausgeführt – ebenfalls kein voller Beweiswert zu. Ein etwaig anzunehmender Beweiswert vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die streitigen Zeiträume ist allerdings durch die Beklagte ausreichend erschüttert worden. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Zugang der Kündigung erkrankt und nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalls Indizien vorliegen, die Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit begründen. Hierauf deutet insbesondere eine zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigungsfrist und Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit hin. Nicht entscheidend ist, ob es sich um eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder um eine Kündigung des Arbeitgebers handelt. Die ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gründen darin, dass der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass das Arbeitsverhältnis enden soll, arbeitsunfähig wird und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt. Dass eine vom Arbeitgeber erklärte Kündigung noch mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden kann, steht dem nicht entgegen. Die Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann sich auch daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung damit rechnen musste, dass das Arbeitsverhältnis in Kürze enden werde. In solchen Fallkonstellationen kann bei der Prüfung ernsthafter Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung sein, dass der Arbeitnehmer bereits vor Zugang der Kündigung von der Absicht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen, Kenntnis erlangt hat, etwa weil der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat nach § 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG angehört wurde. Ähnliches gilt, wenn der Arbeitgeber erkennen lässt, ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängern zu wollen (vgl. BAG 13.12.2023 - 5 AZR 137/23, juris). Für die Beurteilung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Kündigungen (gleiches gilt für die Kenntnis von der Nichtverlängerung einer Befristungsabrede) nicht entscheidend ist, ob für die Dauer der Kündigungsfrist eine oder mehrere Bescheinigungen vorgelegt werden. Die ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gründen darin, dass der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass das Arbeitsverhältnis enden soll, arbeitsunfähig wird und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt. Dass bei einer längeren Kündigungsfrist mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erforderlich sind, um diesen Zeitraum abzudecken, ist in erster Linie durch § 5 Abs. 4 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bedingt, wonach die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Grundsatz nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden soll (vgl. BAG 13.12.2023 - 5 AZR 137/23, juris). Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben (vgl. BAG 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, juris). Entsprechend substantiierter hat der Arbeitnehmer vorzutragen, soweit nur eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne äquivalenten Beweiswert vorliegt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass am 04.06.2025 bei der Entleiherin (A) eine Betriebsversammlung stattgefunden hat, in deren Rahmen den Mitarbeitern mitgeteilt worden ist, dass die befristeten Einsätze bei der A nicht verlängert werden. Zwar war der Kläger an diesem Tag nicht anwesend. Er ist aber der Behauptung der Beklagten, er habe von der Nichtverlängerung der Befristung Kenntnis gehabt, nicht ausreichend entgegengetreten. Eine klare Stellungnahme des Klägers zur Kenntnis mit Blick auf die Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses wäre hier schon vor dem Hintergrund der gerichtsbekannten breiten Berichterstattung über das Auslaufen zahlreicher befristeter Arbeitsverhältnisse von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb der A notwendig gewesen. So hat u. a. die regionale Tageszeitung E über die Betriebsversammlung vom 04.06.2025 online in Form eines Live-Tickers berichtet. So wurde am 04.06.2025 um 15:23 Uhr u.a. das folgende Update online veröffentlicht: „Schlechte Nachricht für 720 Leiharbeiter im A-Werk C in D: Ihre Verträge laufen zum Juli 2025 aus. Das bestätigten Werkmanagement und Betriebsrat in einem Pressegespräch nach der Betriebsversammlung am Mittwoch“. Von einer Kenntnis des Klägers von diesem Umstand ist angesichts seiner Einlassung auszugehen. Auszugehen ist damit auch von einem Gleichlauf der auf Krankheit gestützten Abwesenheit des Klägers ab dem 10.06.2025 (Erstbescheinigung nach Auslaufen der vorangehenden Folgebescheinigung zum Pfingstsonntag (08.06.2025). Der Koinzidenz der vom Kläger angeführten Krankheitszeiträume ab dem 10.06.2025 bis zum Ablauf der Befristung am 31.07.2025 steht der vom Kläger im Zeitraum vom 14.06.2025 bis 22.06.2025 genommene Urlaub nicht entgegen. Eine Erbringung von Arbeitsleistungen hat in diesem Zeitraum nicht stattgefunden. Insoweit unterbricht die Urlaubsphase auch nicht die Abwesenheit des Klägers am Arbeitsplatz. Da schon der Vortrag der Beklagten zur zeitlichen Koinzidenz der Arbeitsunfähigkeitszeiten ab dem 10.06.2025 bis zum Auslaufen der Befristung zur Erschütterung des Beweiswertes etwaig vorhandener bzw. vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausreichend ist, kommt es nicht darauf an, ob von einer Erschütterung des Beweiswertes auch deshalb auszugehen ist, weil für die Zeit nach Ablauf der Befristung des Arbeitsverhältnisses keine weiteren Arbeitsunfähigkeiten des Klägers belegt sind. Dahinstehen kann auch, ob der Beweiswert vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen deshalb als erschüttert angesehen werden könnte, weil Arbeitsunfähigkeitszeiten von länger als zwei Wochen in der Zukunft attestiert worden sind (ab dem 07.07.2025). Aufgrund der Erschütterung des Beweiswertes vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und mit Blick auf die Zeiträume, für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht vorliegen, war es Sache des Klägers darzulegen und zu beweisen, dass er in den streitigen Zeiträumen arbeitsunfähig krank war. Dieser Darlegungslast ist der Kläger nicht ausreichend nachgekommen. Unzureichend ist in diesem Zusammenhang die Wiedergabe von Diagnoseschlüsseln bzw. ICD-10-Codes. Es bedarf der detaillierten Beschreibung der krankheitsbedingten Einschränkungen im Hinblick auf die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten. Aus dem Vortrag des Arbeitnehmers muss zudem hervorgehen, dass der Arzt eine ordnungsgemäße Untersuchung durchgeführt hat. Hier hat der Kläger mit Blick auf die streitigen Krankheitszeiträume allgemein und ohne nähere Spezifizierung Symptome geschildert. Es fehlt Sachvortrag des Klägers zur Schwere der behaupteten Beeinträchtigungen, zum Verlauf, Details zu einer Untersuchung durch den behandelnden Arzt und zu ärztlicherseits gemachten Verordnungen. Den Ausführungen des Klägers lässt sich auch kein ausreichender Bezug zu einer Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung herstellen. So kann den Ausführungen des Klägers betreffend den Zeitraum 10.06. bis 13.06.2025 nicht entnommen werden, weshalb die behaupteten Schmerzen im unteren Bereich seines Rückens ihn an der Arbeit beeinträchtigt haben können. Es fehlt jeglicher Sachvortrag zur Schwere angeführter Beeinträchtigungen und zum Verlauf. Entsprechendes gilt für die ab dem 23.06.2025 angeführten Beschwerden. Es liegt kein Vortrag zur Intensität behaupteter Bauchschmerzen vor. Es fehlen substantiierte Angaben mit Blick auf Dauer und Verlauf etwaiger Beeinträchtigungen. Soweit sich der Kläger auf eine Durchfallproblematik beruft, ist zum einen unklar, welche Zeiträume hier betroffen sein sollen, zum anderen fehlt es an jeglichen Ausführungen zur Dauer und Frequenz entsprechender Beschwerden. Gänzlich allgemein und pauschal gehalten sind die Ausführungen des Klägers zu Beschwerden ab dem 07.07.2025. Der Kläger ist damit seiner primären Darlegungslast zu einer im Klagezeitraum objektiv bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht nachgekommen. Ob Ansprüchen des Klägers auch der Vortrag der Beklagten zu einem anzunehmenden einheitlichen Verhinderungsfall bzw. einer zu Grunde zu legenden Fortsetzungserkrankung entgegensteht, kann dahinstehen.
Da Ansprüche des Klägers für die streitigen Zeiträume bereits dem Grunde nach nicht dargelegt sind, erweisen sich auch die Hilfsanträge als unbegründet.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.
III.
Der Wert des Streitgegenstandes ist in Höhe der geltend gemachten Forderungen festgesetzt.
IV.
Gründe, die dafürsprechen könnten, die Berufung gesondert zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.