AG Frankfurt 14. Einzelrichter, 2026-03-10, 28014 C 7/26

28014 C 7/26Gericht erster Instanz10.03.2026

Gesamter Gesetzestext

AG Frankfurt 14. Einzelrichter — 28014 C 7/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-10

Aktenzeichen: 28014 C 7/26

ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2026:0310.28014C7.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger in der Reiseklasse Economy Class auf den Flügen

· 30.03.2026 … Frankfurt am Main - Muscat

· 31.03.2026 … Muscat - Bangkok

· 09.04.2026 … Bangkok - Muscat

· 09.04.2026 … Muscat - Frankfurt am Main

zu befördern.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 231,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2026 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Verurteilung zur Beförderung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1.400,00 Euro abwenden, sofern nicht jeder Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 350,00 Euro leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung im Übrigen durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert wird auf 1.127,84 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Luftbeförderungsvertrag.

Der Kläger zu 1) buchte zu einem unbekannten Zeitpunkt eine von der Beklagten durchzuführende Luftbeförderung am 30.03.2026/31.03.2026 von Frankfurt am Main über Muscat nach Bangkok und am 09.04.2026 von Bangkok über Muscat nach Frankfurt am Main für sich, die Klägerin zu 2), die Klägerin zu 3) und den Kläger zu 4). Er zahlte für die Flugscheine jeweils 281,96 Euro, insgesamt 1.127,84 Euro.

Der Kläger zu 1) stellte am 20.12.2025 fest, dass die Buchung im Buchungssystem der Beklagten gelöscht war, was ihm die Beklagte auf telefonische Nachfrage bestätigte.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger forderten die Beklagte mit E-Mail vom 20.12.2025 zur Bestätigung der Beförderung unter Setzung einer Frist bis zum 30.12.2025 und zur Freistellung von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 389,00 Euro auf.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, die Kläger in der Reiseklasse Economy Class auf den Flügen

· 30.03.2026 … Frankfurt am Main - Muscat

· 31.03.2026 … Muscat - Bangkok

· 09.04.2026 … Bangkok - Muscat

· 09.04.2026 … Muscat - Frankfurt am Main

zu befördern,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 388,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei auf Grund eines Erklärungsirrtums zur Anfechtung des Luftbeförderungsvertrages berechtigt gewesen.

Die Beklagte behauptet, es sei am 04.06.2025 zu einem Eingabefehler im System der Beklagten gekommen. Die Beklagte habe die Absicht gehabt, den Grundpreis für die Flüge auf der streitgegenständlichen Strecke ab dem 25.06.2025 um 32,00 Euro zu erhöhen. Es sei an Stelle der Eingabe einer Erhöhung des Grundpreises um 32,00 Euro die Eingabe eines Grundpreises in Höhe von 32,00 Euro erfolgt. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, dem Kläger den Erwerb von Flugscheinen zu einem Preis in Höhe von jeweils 281,96 Euro anzubieten. Es sei dem Kläger zu 1) zum Zeitpunkt der Buchung bewusst gewesen, dass der von der Beklagten angegebene Preis fehlerhaft war.

Die Beklagte behauptet, sie habe den Luftbeförderungsvertrag mit dem Kläger zu 1) zugegangener E-Mail vom 10.06.2025 angefochten.

Im Hinblick auf weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die entsprechenden Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf die aus dem Tenor ersichtliche Beförderung von Frankfurt am Main über Muscat nach Bangkok und von Bangkok über Muscat nach Frankfurt am Main aus §§ 631 Abs. 1, 241 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Rechtsstreit unterliegt gemäß Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) 593/2008 [Rom I-Verordnung] der Anwendung deutschen Rechts, weil die Kläger als zu befördernde Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und weil die Luftbeförderung ihren Abgangs- und Bestimmungsort jeweils in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Der zwischen den Klägern und der Beklagten zunächst (unstreitig) zu Stande gekommene Luftbeförderungsvertrag ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB als nichtig anzusehen.

Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte auf Grund eines von ihr behaupteten Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) zur Anfechtung des Luftbeförderungsvertrages berechtigt war, weil es am Zugang einer Anfechtungserklärung fehlt.

Die Anfechtung erfolgt gemäß § 143 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

Es handelt sich bei der Anfechtungserklärung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Ellenberger , in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, § 143 BGB, Rn. 2). Voraussetzung für die Wirksamkeit einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung ist, dass der Erklärende die Erklärung abgibt und diese dem Erklärungsempfänger zugeht (Ellenberger , in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, § 130 BGB, Rn. 2).

Eine Erklärung unter Abwesenden wird gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Erklärungsempfänger zugeht. Die Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGH, Urteil vom 21.01.2004, Aktenzeichen XII ZR 214/00). Der Zugang ist erst vollende, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 21.06.2011, Aktenzeichen II ZB 15/10).

Der Zugang einer E-Mail erfolgt zu dem Zeitpunkt zu dem die E-Mail auf dem E-Mail-Server des Empfängers zum Abruf bereit zur Verfügung gestellt wird (BGH, Urteil vom 06.10.2022, Aktenzeichen VII ZR 895/21).

Für den Zugang einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Partei die Darlegungs- und Beweislast, die sich auf den Zugang beruft (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.05.2004, Aktenzeichen 5 W 99/04), hier also die Beklagte.

Für ihre Behauptung, die E-Mail vom 10.06.2025 sei dem Kläger zu 1) zugegangen, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keinen Beweis angeboten.

Der Umstand, dass die Beklagte die Anfechtungserklärung mit E-Mail vom 10.06.2025 an die durch den Kläger zu 1) im Rahmen der Buchung angegebene E-Mail-Adresse übermittelt hat, begründet den Nachweis eines Zugangs dieser E-Mail bei dem Kläger zu 1) nicht, auch nicht im Wege eines Beweises des ersten Anscheins.

Für die Annahme eines Beweises des ersten Anscheins für den Zugang einer abgesandten (einfachen, insbesondere ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten) E-Mail besteht keine Grundlage (OLG Rostock, Beschluss vom 03.04.2024, Aktenzeichen 7 U 2/24). Für den Zugang einer E-Mail alleine auf Grund des festgestellten Absendens, auch in Verbindung mit dem festgestellten Nichterhalt einer Unzustellbarkeitsnachricht auf Seiten des Absenders, streitet kein Beweis des ersten Anscheins (OLG Rostock, Beschluss vom 03.04.2024, Aktenzeichen 7 U 2/24; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2018, Aktenzeichen 2 Sa 403/18; LG Hagen, Beschluss vom 31.03.2023, Aktenzeichen 10 O 328/22). Der Zugang mag unter den genannten Voraussetzungen - sofern sie ihrerseits unbestritten oder erwiesen sind und damit in prozessualer Hinsicht feststehen - "die Regel" darstellen, ist aber letztlich jedenfalls unter den gegenwärtigen technischen Bedingungen (noch) nicht in einem Maße typisch, dass die Bejahung eines Beweises des ersten Anscheins gerechtfertigt wäre.

Eine abweichende Beurteilung folgt (auch) nicht aus § 242 BGB in Verbindung mit einem von der Beklagten behaupteten offenen Kalkulationsirrtum.

Voraussetzung für Annahme eines offenen Kalkulationsirrtums ist, dass der Erklärende dem Empfänger die Kalkulation offenlegt, dieser also die Berechnung des Preises nachvollziehen kann. für eine entsprechende Offenlegung durch die Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1) ergeben sich aus ihrem Vortrag jedoch keine Anhaltspunkte.

Selbst wenn von einem offenen Kalkulationsirrtum auszugehen wäre, stellte sich das von den Klägern gewünschte Festhalten an dem Luftbeförderungsvertrag nicht als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar. Die Beklagte behauptet zwar, eine Beförderung der Kläger von Frankfurt am Main über Muscat nach Bangkok und von Bangkok über Muscat nach Frankfurt am Main zu einem Preis in Höhe von (nur) 1.127,84 Euro sei ihr nicht zumutbar, beschränkt sich aber auf den Vortrag, der "reale" Preis betrage ein Vielfaches. Alleine diese Behauptung setzt das Gericht nicht zu einer Prüfung der Unzumutbarkeit für die Beklagte in die Lage.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 231,87 Euro aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Beklagte hat ihre Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) 261/2004 [Fluggastrechte-Verordnung] verletzt.

Das ausführende Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die Beförderung verweigert, muss jedem betroffenen Fluggast gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) 261/2004 [Fluggastrechte-Verordnung] einen schriftlichen Hinweis zur Verfügung stellen, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen dargelegt werden.

Es lag eine (antizipierte) Nichtbeförderung der Kläger vor. Der Begriff der Nichtbeförderung bezeichnet gemäß Art. 2 Buchstabe j) Verordnung (EG) 261/2004 [Fluggastrechte-Verordnung] die Weigerung, Fluggäste zu befördern, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind. Teil das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast im Voraus mit, dass es ihm gegen seinen Willen die Beförderung auf einem Flug verweigern werde, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt, stellt diese Mitteilung eine (antizipierte) Nichtbeförderung im Sinne des Art. 2 Buchstabe j) Verordnung (EG) 261/2004 [Fluggastrechte-Verordnung] dar (EuGH, Urteil vom 26.10.2023, Aktenzeichen C-238/22).

Verletzt das ausführende Luftfahrtunternehmen, wie hier die Beklagte, seine Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) 261/2004 [Fluggastrechte-Verordnung], kann der Fluggast für die außergerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche die Erstattung von Rechtsanwaltskosten auch dann verlangen, wenn sich das ausführende Luftfahrtunternehmen (noch) nicht in Verzug befand (BGH, Urteil vom 25.02.2016, Aktenzeichen X ZR 35/15).

Die den Klägern zu erstattenden vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung sind auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 1.127,84 Euro zu berechnen.

Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands.

Im Falle einer Leistungsklage ist gemäß § 3 Halbsatz 1 ZPO der Wert der im Antrag bezeichneten Leistung maßgeblich (Wendtland , in: BeckOK ZPO, 59. Edition 2025, § 3 ZPO, Rn. 25). Die Parteien haben der von der Beklagten zu erbringenden Leistung (Beförderung der Kläger von Frankfurt am Main über Muscat nach Bangkok und von Bangkok über Muscat nach Frankfurt am Main) einen Wert in Höhe von 1.127,84 Euro beigemessen, der vor diesem Hintergrund für die Bestimmung der Höhe des Gegenstandswertes maßgeblich ist.

Die Höhe der vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung ergibt sich aus dem Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von bis zu 1.500,00 Euro (Ziffer 3100 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nebst Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Ziffer 7002 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) und Umsatzsteuer (Ziffer 7008 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 231,87 Euro seit dem 24.01.2026 aus §§ 291 Satz 1, Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1, 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB analog.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, § 3 Halbsatz 1 ZPO.

Der (nicht nachgelassene) Schriftsatz der Kläger vom 03.03.2026 bietet dem Gericht keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Schriftsatz der Kläger vom 03.03.2026 enthält keine neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel, sondern (nur) rechtliche Ausführungen zu dem verfolgten Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung.

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