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4 T 163/25, 4 T 176/25, 4 T 177/25•LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, 2025-09-15, 4 T 163/25, 4 T 176/25, 4 T 177/25
4 T 163/25, 4 T 176/25, 4 T 177/25Kantonsgericht / IV. Zivilkammer15.09.2025
Bestellung eines Betreuers bei Vorliegen einer unwirksamen Vollmacht
Entscheidungsdatum: 2025-09-15
Aktenzeichen: 4 T 163/25, 4 T 176/25, 4 T 177/25
ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2025:0915.4T163.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Bestellung eines Betreuers bei Vorliegen einer unwirksamen Vollmacht
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung einer Vollmacht unwirksam war, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig i.S.v. § 104 Nr.2 BGB war, steht die erteilte Vollmacht einer Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden kann (Senatsbeschluss vom 22.06.2022 - XII ZB 544/21- FamRZ 2022, 1556 Rn. 17).
Verfahrensgang
vorgehend AG Rüdesheim am Rhein, 4 XVII 377/15 H, Beschluss
Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert: Frau ... wird zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis
Sorge für die Gesundheit, ausgenommen Maßnahmen nach den §§ 1829 und 1832 BGB
Aufenthaltsbestimmung
Bestimmung des Umgangs des Betroffenen
Geltendmachung von Ansprüchen für Sozialleistungen
Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
Organisation ambulanter Hilfen
Aus- und Fortbildung
Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse
Bankgeschäfte betreffend Giro- und Sparkonten
Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post
bestellt. Herr Rechtsanwalt ... wird zum berufsmäßigen Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten und Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit den erteilten Vollmachten bestellt.
Im Übrigen werden die Beschwerden des Betroffenen und der Frau ... zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
I.
Der Betroffene leidet an einem Down-Syndrom. Darüber hinaus kann er sprachlich nicht mit Worten kommunizieren. Er steht seit seiner Volljährigkeit unter umfassender Betreuung. Er äußert sich seit seinem 11. Lebensjahr mittels Gestützter Kommunikation mit unterschiedlichen Stützern. Die Gestützte Kommunikation erfolgt dabei derart, dass der Betroffene auf einer Buchstabentafel oder einer am Laptop angeschlossenen Tastatur schreibt, indem er auf die Buchstaben mit dem Finger zeigt. Die stützende Person übt auf seine Schreibhand Gegendruck aus. Dadurch ist soll es ihm möglich sein, seine Schreibhand zu spüren und zielgerichtet auf die einzelnen Buchstaben zu zeigen bzw. zu tippen. In der Vergangenheit wurde der Betroffene mit dieser Gestützten Kommunikation wiederholt bei Gericht angehört.
Zur Betreuerin des Betroffenen wurde zunächst seine Mutter, Frau ..., bestellt. Der Vater des Betroffenen wollte ebenfalls von Anfang an die Betreuung übernehmen. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.1.2016, mit welchem die Mutter des Betroffenen zur Betreuerin bestellt wurde, hat die Kammer mit Beschluss vom 11.7.2016 (Bl. 162 ff. d.A.) zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat in der Folgezeit mit Beschluss vom 7.2.2019 den Antrag des Vaters des Betroffenen vom 14.11.2018 auf Betreuerwechsel zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 5.3.2019 zurückgewiesen (BI. 254 ff. d.A.).
Der Vater des Betroffenen hat mit Schreiben vom 28.10.2022 erneut beantragt, die Betreuung auf ihn, hilfsweise auf eine neutrale Person ganz oder teilweise zu übertragen (BI. 370 ff. der Akte).
Daraufhin hat das Amtsgericht nach Bestellung einer Verfahrenspflegerin am 27.2.2023 einen Beschluss erlassen, mit welchem ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden soll, ob und falls ja in welchem Umfang der Betroffene im Wege der Gestützten Kommunikation selbst kommunizieren kann, also die mittels Gestützter Kommunikation erzeugten Äußerungen authentisch dem Betroffenen selbst zuzuordnen sind. Hierzu hat es angeordnet, dass der Kommunikationsvorgang selbst untersucht werden soll. Zur Sachverständigen hat es Prof. Dr. ..., Erftstadt bestellt (BI. 410 der Akte).
Die Ablehnungsgesuche der Betreuerin und des Betroffenen gegen die Sachverständige ... hat das Amtsgericht für unbegründet erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 26.10.2023 zurückgewiesen (629 ff. d.A).
Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 18.1.2024 (Bl. 641 d.A.) darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht das Verfahren zum Betreuerwechsel betreibt, bei dem der Vater des Betroffenen gem. § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG beteiligt sei. Es habe Anträge des Vaters des Betroffenen vom 23.10.2023 und 15.10.2023 als Anregung genommen zu prüfen, ob die Betreuerin hinsichtlich des Umgangs des Betroffenen mit seinem Vater und seiner Großmutter den Wünschen des Betroffenen gemäß handelt. Es halte eine persönliche Anhörung des Betroffenen für geboten, um sich selbst einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen und seinen Willensäußerungen zu verschaffen. Maßgeblich hierfür sei das letzte ärztliche Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ... vom 17.1.2022, das in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten der Ärztin ... stünde, und in dem die Diagnose Trisomie 21 und Intelligenzminderung gestellt worden sei. Ob sich mittlerweile die Kommunikationsfähigkeit des Betroffenen mittels der Gestützten Kommunikation gegenüber den Befunden der gerichtlichen Sachverständigen so stark verbessert hätten, dass er in der Lage sei, in Ausdruck, Rechtschreibung und Grammatik weitgehend fehlerfreie Texte zu verfassen, die jedenfalls vordergründig keinen Anhalt für eine geistige Beeinträchtigung erkennen ließen, solle geprüft werden.
Am 29.1.2024 bestellte das Amtsgericht Frau Rechtsanwältin ... zur Ergänzungsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Genehmigung eines Mietvertrages.
Nachdem das Amtsgericht Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Betroffene Prüfungen für den Hauptschulabschluss bestanden hat, hat es mit Beschluss vom 19.2.2024 (Bl. 667 d.A.) ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet, ob und in welchem Umfang die gesetzliche Betreuung fortzuführen ist und eine Verfahrenspflegerin bestellt. Der Richter hat dargelegt, es lägen erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Zustand des Betroffenen, zumindest aber der konkrete Regelungsbedarf, gegenüber der letzten gerichtlichen Überprüfung der rechtlichen Betreuung wesentlich verändert habe. Aufgrund dieser Anhaltspunkte sei es bereits vor Ablauf der Überprüfungsfrist von Amts wegen geboten, die Erforderlichkeit der Betreuung dem Grunde und dem Umfang nach umfassend zu überprüfen. Im Sinne einer einheitlichen Entscheidung über die Betreuung werde das Verfahren mit dem zur Prüfung eines Betreuerwechsels bzw. ob der Vater des Betroffenen, Herr ... zum Betreuer bestellt wird, verbunden. Der Richter hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fortsetzung oder Aufhebung der Betreuung angeordnet und die Ärztin ... zur Sachverständigen bestimmt.
Mit Schreiben vom 6.3.2024 (Bl. 690 d.A.) teilte die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit, dass sich ihr Mandant nicht von Frau Prof. Dr. ... untersuchen lassen werde.
Das Amtsgericht bestimmte am 26.4.2024 nunmehr Termin zur Anhörung und Beweisaufnahme und ordnete das persönliche Erscheinen des Betroffenen an (Bl. 752 d.A.).
Mit dem Jahresbericht vom 24.4.2024 überreichte die Betreuerin Abschriften der am 28.3.2024 notariell beurkundeten Vollmacht des Betroffenen für sie selbst, seinen Stiefvater ... und seinen Bruder ... ( Bl. 775 ff. d.A.) und teilte mit, die Betreuung sei deshalb nicht mehr erforderlich.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 7.6.2024 persönlich in einem Saal des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein angehört. Bei der Anhörung waren neben dem Betroffenen seine Verfahrensbevollmächtigte, die Betreuerin, eine Vertreterin der Betreuungsbehörde, die Verfahrenspflegerin, eine Stützerin für die Gestützte Kommunikation sowie die Sachverständigen Prof. Dr. ... und Dr. ... zugegen. Das Amtsgericht gab bei der Anhörung eine Sitzordnung vor. Wegen des weiteren Verlaufs der Anhörung wird auf den Vermerk vom 7.6.2024 (Bl. 811a ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der mittels Gestützter Kommunikation abgegebenen Erklärungen des Betroffenen, wird auf Bl. 807 – 808 d.A. Bezug genommen. Weiter haben die Verfahrensbevollmächtige des Betroffenen und die Betreuerin ein Gedächtnisprotokoll von dem Termin verfasst. Auf Bl. 829 bis 831 d.A. wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 19.6.2024, eingegangen beim Amtsgericht am 20.6.2024, das hiermit in Bezug genommen wird, lehnte der Betroffene über seine Verfahrensbevollmächtigte den die Anhörung leitenden Richter am Amtsgericht ... als befangen ab. Das Verhalten des Richters im Anhörungstermin vom 7.6.2024 sowie seine vorhergehenden Maßnahmen ließen nur den Schluss zu, dass er ihm gegenüber befangen sei.
Am 1.7.2024 und 15.7.2024 erstatteten Frau Prof. Dr. ... und Frau Dr. ... ihre schriftlichen Gutachten (Bl. 874 ff. d.A. und 990 ff. d.A.).
Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 2.10.2024 für unbegründet erklärt. Die hiergegen eingelegten Beschwerden hat die Kammer am 3.12.2024 (4 T 250/25) zurückgewiesen (Bl. 980 ff. d.A.).
Mit angefochtenem Beschluss vom 12.5.2025 auf den Bezug genommen wird (Bl. 1052 ff. d.) hat das Amtsgericht entscheiden, dass die Betreuung nicht aufgehoben wird und anstelle von Frau ... Herr Rechtsanwalt ... zum Berufsbetreuer bestellt wird. Die Ergänzungsbetreuerin wurde entlassen. Der Aufgabenkreis wurde erweitert und neu wie folgt gefasst:
Sorge für die Gesundheit, ausgenommen Maßnahmen nach §§ 1829 und 1832 BGB
Aufenthaltsbestimmung
Bestimmung des Umgangs des Betroffenen
Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen
Wohnungsangelegenheiten
Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
Organisation ambulanter Hilfen
Aus- und Fortbildung
Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse
Bankgeschäfte betreffend Giro- und Sparkonten, Geltendmachung von Ansprüchen aus und im Zusammenhang von vermeintlich durch den Betroffenen erteilten Vollmachten
Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post.
Das Amtsgericht kommt aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks sowie der schriftlichen Sachverständigen Gutachten von Frau Dr. ..., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Frau Prof. Dr. ..., Diplom-Psychologin zu dem Schluss, dass die rechtliche Betreuung nicht, wie beantragt, aufzuheben sei. Der volljährige Betroffene sei umfassend nicht in der Lage seine rechtlichen Angelegenheiten zu besorgen. Dies betreffe sämtliche Lebensbereiche. Er könne die seinen rechtlichen Beziehungen zu Grunde liegenden Sachverhalte nicht hinreichend erfassen oder die hierfür relevanten Gesichtspunkte in Beziehung zueinandersetzen, sie bewerten und hierauf Gestützt Entscheidungen treffen. Insbesondere sei er nicht in der Lage sich in einem für die Regelung seiner rechtlichen Angelegenheiten ausreichendem Maße mitzuteilen und zu kommunizieren Der Betroffene sei hierzu auch nicht mittels Gestützter Kommunikation in der Lage. Die hierdurch erzeugten Texte seien nicht dem Betroffenen zuzurechnen. Danach erscheine es nicht plausibel oder mit klinischen Erfahrungswerten vereinbar, dass ausreichende Koordination für die Gestützte Kommunikation vorhanden sein soll, gleichzeitig aber keine gerichtete Kontrolle über Mimik und Gestik bestehen soll. Sofern die recht gut ausgebildete Sprachfähigkeit, die bei der Gestützten Kommunikation zu Tage getreten sein soll, wirklich vorhanden wäre, lasse sich hieraus ein Grad an kognitiven Fertigkeiten ableiten, der es dem Betroffenen vom Verständnis ebenso auch ermöglichen müsste, bspw. über den Gebrauch des Daumens so zu kommunizieren, wie es die Umgebung in der Mehrheit tut (Daumen hoch= gut; Daumen runter = schlecht). Selbst Kleinkinder, deren Gehirn sich noch in einem sehr frühen Stadium des Reifungsprozesses befänden, seien über bereits rudimentär angelegte Hirnregionen in der Lage, Emotionen über ihr Verhaften, Gestik oder Mimik nach außen zu tragen (Schreien, Weinen, Verweigern, Aggressionen, Abwehren). Erst im Zuge des weiteren Prozesses der Hirnreifung entwickelten sich sodann höhergradige kognitive Funktionen wie Schreiben, Sprache usw. In allen gerichtlichen Anhörungen habe sich der Betroffene im Kontakt ohne Stützerin zugänglich und freundlich gezeigt. Er habe auf Ansprache reagiert und Ansätze von verbaler Kommunikation gezeigt. Vor allem sei eine basale nonverbale Kommunikation gelungen. Hierbei habe der Betroffene bezogen auf einfache, konkrete Sachverhalte auch Vorlieben äußern können. Jedoch hätten sich schon bei einfachen Fragen bzw. Aufgaben erhebliche Schwächen gezeigt. Die durch das Gericht unmittelbar beobachteten kommunikativen Fähigkeiten des Betroffenen entsprächen weitgehend den Ausführungen im Zeugnis der Vincenzschule Aulhausen, Schule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, Staatlich anerkannte Ersatzschule, für das Schuljahr 2014/2015. Außerhalb einer direkten an ihn gerichteten Kommunikation habe der Betroffene eher uninteressiert und abwesend gewirkt. Erörterungen sei er nicht gefolgt und er habe sich nicht von sich aus bemerkbar gemacht bzw. habe nicht von sich aus den Versuch unternommen, sich an das Gericht zu wenden. Diese konkreten Bewertungen der Gestützten Kommunikation beim Betroffenen würden durch die allgemeinen Bedenken gegenüber der Gestützten Kommunikation verstärkt. Die Sachverständige ... habe hierzu mitgeteilt, dass in den 1990er Jahren vor allem im angloamerikanischen Raum zahlreiche Untersuchungen mit ganz unterschiedlichen Settings durchgeführt worden seien. In ca. 70 Studien mit zusammen über 400 untersuchten FC-Schreibern, habe keine Person gefunden werden können, die unter Gestützter Kommunikation zweifelsfrei authentisch geschrieben habe. Dabei seien in der Regel die vom FC-Netz als „Validitätstraining" aufgeführten Strategien angewendet worden. Hatten Stützer und Gestützter unterschiedliche Informationen sei niemals die Information des Gestützten und zumeist die des Stützers wiedergegeben worden oder es seien keine fragenbezogenen, sondern ausweichende Antworten gegeben worden. Als wesentliche Kritikpunkte sieht die Sachverständige ..., dass es keine (klaren) Ein- oder Ausschlusskriterien für die Anwendung der Gestützten Kommunikation gebe. Auch der wiederholte Verweis auf den vermeintlich vom Betroffenen erfolgreich mittels Gestützter Kommunikation absolvierten Hauptschulabschluss führe nicht weiter. Denn die Antwort auf die Frage, ob der Betroffene tatsächlich selbst sich mittels Gestützter Kommunikation äußere, hänge nicht von einem erfolgreichen Hauptschulabschluss ab, vielmehr sei es umgekehrt. Das Gericht sei bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1814 Abs. 1 BGB nicht an Entscheidungen des Staatlichen Schulamtes gebunden. Außerhalb der Gestützten Kommunikation habe die psychiatrische Sachverständige bei dem Betroffenen fehlende verbale und beeinträchtigte nonverbale Kommunikationsfähigkeit bei fehlendem Spracherwerb, Abgewandtheit, Bewegungsstereotypien, eine Reduktion der Bandbreite emotionalen Erlebens mit Vereinseitigung des Affekts, Reduktion der Resonanz und feinmotorische Beeinträchtigungen festgestellt. Die psychiatrische Sachverständige habe hieraus Beeinträchtigungen bei der Informationsverarbeitung, der Auffassungsfähigkeit und der kritischen Abwägung gefolgert. Äußerungen, die mittels Gestützter Kommunikation erzeugt wurden, seien nicht dem Betroffenen zuzurechnen und daher bei der Beurteilung seiner Fähigkeit, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen, nicht zu beachten. Die Sachverständige ... stelle in ihrem Gutachten vom 15.7.2024 zusammenfassend fest, dass bei dem Betroffenen Beeinträchtigungen im Sinne eines Rückzugs in eine eigene Binnenwelt, fehlende verbale und beeinträchtigte nonverbale Kommunikationsfähigkeit bei fehlendem Spracherwerb, Abgewandtheit, Bewegungsstereotypien, fehlende Selbstständigkeit sowie hochgradige Abhängigkeit von Personen in Bezug auf alle Alltagsanforderungen festzustellen waren. Dabei handele es sich um Beeinträchtigungen wie sie bei einer mittelschweren Intelligenzminderung zu erwarten seien. Dies decke sich mit dem unmittelbaren persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen. Diese Beeinträchtigungen wirkten sich auf das psychosoziale, das persönliche und kognitive Leistungs-, Funktions- und Kompetenzniveau aus und machten es dem Betroffenen unmöglich sich selbstverantwortlich zu verhalten, sein Leben zu planen, den Lebensanforderungen gerecht zu werden und sich zu organisieren; kurz: seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die mittelschwere Intelligenzminderung sei ursächlich für das Unvermögen des Betroffenen, seine Angelegenheiten rechtlich zu besorgen. Die mit der mittelschweren Intelligenzminderung einhergehenden bzw. diese begründenden Beeinträchtigungen, insbesondere der fehlende Spracherwerb und deutlich reduzierte Fähigkeit Informationen aufzunehmen und zu bewerten und darauf Gestützte Entscheidungen zutreffen, begründeten das Unvermögen der eigenen Besorgung der rechtlichen Angelegenheiten. Das Ausmaß der Beeinträchtigung infolge der mittelschweren Intelligenzminderung mache es erforderlich, dass der Betroffene bei der Besorgung seiner rechtlichen Angelegenheiten umfassend vertreten werde. Eine rechtliche Betreuung könnte daher allenfalls durch eine Vollmacht entbehrlich werden. Der Betroffen sei jedoch nicht in der Lage Vollmachten zu erteilen. Der Betroffene sei aufgrund der mittelschweren Intelligenzminderung dauerhaft geschäftsunfähig. Auch hier wirkten sich die festgestellten Beeinträchtigungen des Denk- und Auffassungsvermögens aus. Der Betroffene sei nicht in der Lage das Konzept einer rechtlichen Vertretung und deren Auswirkungen für ihn zu erfassen. Er sei auch nicht in der Lage ist, seine Überlegungen, Schlussfolgerungen und Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Die freie Willensbetätigung sei ausgeschlossen. Dieser Zustand bestehe seit Geburt und sei dauerhaft. Das Amtsgericht hält das Gutachten der Sachverständigen ... für überzeugend. Die durch den Gendefekt Trisomie 21 hervorgerufenen Beeinträchtigungen seien irreversibel und nicht rehabilitationsfähig. Die vorgelegten Vollmachten sowie auch sonstige dem Betroffenen zugeschriebenen Vollmachten seien daher nichtig.
Die Eignung der bisherigen Betreuerin, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, sei nicht mehr gewährleistet, § 1868 Abs. 1 1. Alternative BGB. Aufgrund ihres Verhaltens sei nicht zu erwarten, dass die Betreuerin bereit sei, den Willen bzw. den mutmaßlichen Willen des Betroffenen, der für die Führung der Betreuung handlungsleitend ist, mit geeigneten Mitteln zu erforschen. Das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, dass der Betroffene sich nicht selbst mittels Gestützter Kommunikation mitteile. Die Gestützte Kommunikation sei daher auch nicht geeignet, den Willen bzw. mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu ermitteln. Die Betreuerin sei hingegen zutiefst davon überzeugt, dass der Betroffene sich selbst mittels Gestützter Kommunikation mitteile. Eine sachliche Auseinandersetzung mit hieran geäußerten Bedenken und eine kritische Überprüfung des eigenen Handelns bezüglich der Anwendung der Gestützten Kommunikation erfolge nicht. Jedes Hinterfragen der Gestützten Kommunikation des Betroffenen werde als Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen und als Benachteiligung des Betroffenen aufgrund seiner Behinderung gewertet. Dabei spreche die Betreuerin dem Betroffenen jegliche Fähigkeit ab, sich ohne Gestützte Kommunikation auch nur basal authentisch über Missfallen und Wohlgefallen mitteilen zu können. Das von Gericht und den Sachverständigen und auch der Verfahrenspflegerin beobachtete Verhalten des Betroffenen bei der unmittelbaren Interaktion ohne Gestützte Kommunikation mit dem Gericht, wie etwa die erkennbare Freude beim Anblick der Darstellung eines Balles und die Verwendung der Stifte, soll allein Folge einer menschenunwürdigen Nötigung durch das Gericht sein. Was der Betroffene tatsächlich empfinde, könne er weder mimisch noch gestisch, sondern allein wortgewandt mittels Gestützter Kommunikation mitteilen. Die Betreuerin habe eine grobe Fehlvorstellung von der intellektuellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen entwickelt. Das bestimmte Leistungen mittels Gestützter Kommunikation erzielt worden seien, vom sprachlich und grammatikalisch auf hohem Niveau befindlichen Briefen bis zum Hauptschulabschluss, seien ihr Beweis genug für die Wirksamkeit der Gestützten Kommunikation. Aufgrund dieses Beharrens sei nicht zu erwarten, dass die Betreuerin von der Gestützten Kommunikation zumindest in Bezug auf die Kommunikation mit dem Betroffenen Abstand nehme. Insbesondere sei nicht zu erwarten, dass die Betreuerin hinreichend kritisch die vermeintlich vom Betroffenen selbst getätigten Geschäfte bzw. die von ihr für den Betroffenen aufgrund eines vermeintlich mittels Gestützter Kommunikation geäußerten Willen getätigten Geschäfte überprüft und gegebenenfalls eine Rückabwicklung veranlasse. Dies gelte auch hinsichtlich der Herausgabe unwirksamer Vollmachten. Dies werde dadurch ergänzt, dass aufgrund der Spannungen zwischen der Mutter und dem Vater des Betroffenen nicht gewährleistet sei, dass die Besorgung der rechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen sich ausschließlich an seinem Willen bzw. seinem mutmaßlichen Willen orientiert (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2023 - XII ZB 442/22 -, Rn. 16, juris). Insbesondere bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens sei zu befürchten, dass hier die Abneigung gegen den Vater in nicht nur unerheblicher Weise handlungsleitend sei. Soweit zuletzt die Betreuerin und der Vater des Betroffenen einvernehmliche Regelungen hätten finden können, sei noch nicht zu erwarten, dass dies nachhaltig sei. In der Vergangenheit sei es bereits wiederholt zu Vereinbarungen gekommen, die jedoch neue Streitigkeiten nicht verhindert hätten.
Gegen diesen Beschluss haben der Betroffene über seine Verfahrensbevollmächtigte, die ehemalige Betreuerin und Mutter des Betroffenen und der Vater des Betroffenen Beschwerde eingelegt (Bl. 1091 ff.,1095 ff. und 1099 ff. d.A.). Alle Beschwerdeführer verfolgen übereinstimmend das Ziel der Wiedereinsetzung der Mutter zur Betreuerin, hilfsweise beantragt der Vater sich selbst zum Betreuer zu bestellen. Darüber hinaus fordern der Betroffene und Frau ... die Aufhebung der Betreuung.
Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und diese dem Landgericht vorgelegt ( Bl. 1093 ff. d.A.).
Der Betreuer hat mit Schreiben vom 21.07.05 und 31.07.2025 Stellung genommen.
II.
Die Beschwerden sind gemäß § 58 FamFG statthaft und ansonsten zulässig.
Sie sind auch zum Teil begründet.
Soweit das Amtsgericht die Aufhebung der Betreuung abgelehnt hat, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten zu besorgen ( § 1814 Abs.1. BGB). Die Sachverständige Dr. ... kam in ihrem fachärztlichen Gutachten zur Notwendigkeit einer Betreuung zu dem Ergebnis, dass bei dem Betroffenen in der Gesamtschau aufgrund des eigenen klinischen Eindrucks und der Vorbefunde die Diagnose einer mittelschweren Intelligenzminderung ICD – F: 71.0 im Sinne einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung infolge der bei ihm vorliegenden Trisomie 21 zu treffen sei. Der Betroffene sei nach ihrer Einschätzung vollumfänglich bei der Besorgung aller seiner persönlichen Angelegenheiten beeinträchtigt. Die Intelligenzminderung stelle sich als irreversibel dar und sei nicht rehabilitationsfähig. Der Betroffene werde Zeit seines Lebens auf eine gesetzliche Betreuung und Unterstützung bei den Lebensanforderungen und- Verantwortlichkeiten angewiesen bleiben. Er sei auch aufgrund seiner Intelligenzminderung nicht in der Lage, einen differenzierten und freien Willen in Bezug auf die Betreuung zu bilden. Er zeige kein differenziertes Denk- oder Auffassungsvermögen, dass ihm ein ausreichendes Verständnis und eine kritische Abwägung von Inhalten oder Sachverhalten unter rezeptiver Reflexion handlungsweisend ermöglichen könnte.
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen Dr. ... in ihrem Gutachten vollumfänglich an. Sie bestätigt die Diagnose , die die Fachärztin für Psychiatrie ... in dem früheren Gutachten vom 3.12.2025 getroffen hat und das zur erstmaligen Betreuerbestellung führte ( Bl. 22 ff.d.A.). Frau Dr. ... hat bereits damals eine mittelgradige Intelligenzminderung aufgrund eines Down-Syndroms (Trisomie 21) bei aufgehobener freier Willensbildung festgestellt, die lebenslang fortbestehen wird und demzufolge eine umfassende Betreuung bejagt. Daher liegen die Voraussetzungen für eine umfassende Betreuung weiterhin unverändert und dauerhaft vor.
Nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Vollmacht unwirksam war, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB war, steht die erteilte Vollmacht einer Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden kann (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556Rn. 17). Bleiben Bedenken an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht, kann die Bestellung eines Betreuers dann erforderlich sein, wenn dadurch die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist (st. Rspr. BGH, zuletzt Beschluss vom 28.5.2025, XII ZB 65/25 juris; BGH, Beschluss vom 22.06.2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556Rn. 23).
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der sehr sorgfältig mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln durchgeführten erstinstanzlichen Beweisaufnahme, die eine Untersuchung durch die Sachverständigen nur eingeschränkt zuließ, überzeugt, dass die erteilten Vollmachten nicht wirksam sind.
Die Diplom-Psychologin Dr. ... kam mit überzeugenden Argumenten zu dem Ergebnis, dass die dem Betroffenen zugeschriebenen Äußerungen via FC nicht als seine authentischen Äußerungen angesehen werden können, sondern der Stützerin zugeschrieben werden müssen. Zum einen beanstandete sie, dass die vom FC Netz Deutschland herausgegebenen Empfehlungen für korrektes Stützen insgesamt nicht eingehalten wurden und sie konnte unabhängig von der Gestützten Kommunikation aufgrund ihrer Beobachtungen während der Anhörung Ausdrucksmittel feststellen, die authentisch und stimmig wirkten und seinen wahren Zustand in Diskrepanz zu seinen Äußerungen mittels Gestützter Kommunikation widerzuspiegeln schienen. Der Betroffene war in der Lage Anweisungen des Richters zu befolgen, konnte mit einem Stift umgehen, selbstständig auf Bilder zeigen und drückte auch Freude aus. In den beobachteten Verhaltensweisen stellte die Sachverständige keinen Hinweis darauf fest, dass er nicht auch die Tasten eines Laptops oder auf Buchstaben einer Buchstabentafel selbstständig zeigen konnte, konnte dies allerdings aufgrund der Verweigerung sich von ihr näher begutachten zu lassen, nicht überprüfen. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass Äußerungen des Betroffenen mittels Gestützter Kommunikation von dem Betroffenen willentlich abgegeben worden und diesem zuzurechnen sind.
Auch die Sachverständige Dr. ..., die im Rahmen der Anhörung einen eingehenden persönlichen Eindruck von dem Betroffenen gewonnen und den Betroffenen während der vielseitigen Kommunikation beobachtet hat, teilt diese Auffassung. Sie stellte fest, dass sich mit der assistenzgestützten Kommunikation kein situationsadäquates differenziertes Verhalten und Denken ableiten lasse, das zur Annahme berechtigen würde, der Betroffene könne über die Komplexität einer Vollmacht und deren Auswirkungen auf alle Lebensbereiche in einem Ausmaß reflexiv bewusst sein, die über eine allenfalls natürliche Willensbildung hinausginge.
Nach diesen sich ergänzenden widerspruchsfreien Gutachten von Frau Prof. Dr. ... und Frau Dr. ... und den gewonnenen Erkenntnissen des Richters bei den Anhörungen des Betroffenen, die sich mit den Feststellungen der Sachverständigen decken, können die mittels Gestützter Kommunikation getätigten Äußerungen nicht dem Betroffenen zugerechnet werden. Somit ist dem Betroffenen auch eine freie Willensbildung durch die mittels Gestützter Kommunikation erstellten Vollmachten abzusprechen.
Insoweit schließt sich die Kammer der umfassenden Beweiswürdigung und Bewertung des Amtsgerichts, die sie in jeder Hinsicht nachvollzieht, vollumfänglich an.
Selbst bei verbleibenden Zweifeln, ob die von dem Betroffenen mittels Gestützter Kommunikation abgegebenen Willenserklärungen ihm zuzurechnen sind und er deshalb wirksame Vollmachten erteilen konnte, wäre eine Betreuung dennoch erforderlich. Denn es ist wissenschaftlich umstritten, ob Äußerungen mittels Gestützter Kommunikation als authentisch angesehen werden können. Ihre Anerkennung setzt voraus, dass die vom FC-Netz als „Validitätstraining" aufgeführten Strategien angewendet werden. Auf das Gutachten der Psychologin Prof.Dr. ... zu den Grundlagen der Gestützten Kommunikation und der Kritik im Allgemeinen (Seiten 3-6) wird insoweit Bezug genommen. Demzufolge ist eine Akzeptanz der vom Betroffenen erteilten Vollmachten im Rechtsverkehr mehr als fraglich und demzufolge eine Betreuung keinesfalls entbehrlich.
Soweit die Mutter des Betroffenen auf den staatlichen Hauptschulabschluss verweist, den der Betroffene mittels Gestützter Kommunikation erlangt hat, ist dieser für das vorliegende Verfahren, das die Prüfung der Notwendigkeit einer Betreuung, sowie die Prüfung der Vollmachten auf ihre Wirksamkeit zum Gegenstand hat, nicht maßgeblich. Das Betreuungsgericht ist, worauf das Amtsgericht zu Recht hinweist, bei der Prüfung der Voraussetzungen, ob eine Betreuung erforderlich ist, nicht an die Entscheidung des staatlichen Schulamtes gebunden. Vielmehr ermittelt es von Amts wegen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betreuung.
Die Kammer hält indes die frühere Betreuerin und Mutter des Betroffenen weiterhin für geeignet, die Betreuung zum Wohl des Betroffenen zu gewährleisten.
Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 BGB rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten (§ 1816 Abs. 1 BGB). Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung Abs. 1 nicht geeignet (§ 1816 Abs. 2 S. 1 BGB). Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, so sind bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen (§ 1816 Abs. 3 BGB). Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Abs. 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht (§ 1816 Abs. 5 S. 1 BGB).
Der Betroffene hat sich, geäußert durch Gestützte Kommunikation, damals seine Mutter als Betreuerin gewünscht und bis heute keine gegenteiligen Äußerungen, sei es mittels Gestützter Kommunikation oder anderweitig getätigt. Selbst wenn seine mittels Gestützter Kommunikation getätigten Äußerungen nicht als valide anzusehen wären, zeigt sich doch in seiner ihm sonst möglichen Kommunikation ohne Stützer seine Zufriedenheit mit der Betreuung durch seine Mutter, zu der ein großes Vertrauensverhältnis besteht. Hiervon hat sich auch der derzeitige Betreuer ... persönlich überzeugt und zwar nicht nur mittels Gestützter Kommunikation mit dem Betroffenen, sondern auch durch Beobachtung seiner Gesten und Mimik gegenüber seiner Mutter in entspannter Atmosphäre.
Vorliegend hält das Amtsgericht die Mutter des Betroffenen deshalb für ungeeignet, weil sie überzeugt sei, dass der Betroffene sich selbst mittels Gestützter Kommunikation mitteilen könne und sich nicht sachlich mit den Bedenken dagegen auseinandersetzen würde. Aufgrund dieses Beharrens sei nicht zu erwarten, dass die Betreuerin von der Gestützten Kommunikation zumindest in Bezug auf die Kommunikation mit dem Betroffenen Abstand nehme und kritisch die vermeintlich vom Betroffenen selbst getätigten Geschäfte bzw. die von ihr für den Betroffenen aufgrund eines vermeintlich mittels Gestützter Kommunikation geäußerten Willen getätigten Geschäfte überprüfe und gegebenenfalls eine Rückabwicklung veranlassen. Dies gelte auch hinsichtlich der Herausgabe unwirksamer Vollmachten. Auch sei aufgrund der Spannungen zwischen Mutter und Vater des Betroffenen nicht gewährleistet, dass die Besorgung rechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen sich ausschließlich an seinem Willen bzw. seinem mutmaßlichen Willen orientiere.
Diesen Bedenken steht entgegen, dass sich der Konflikt zwischen Vater und Mutter entspannt hat und diese sich nunmehr einig sind, dass die Mutter des Betroffenen Betreuerin bleiben soll. Der Vater ist inzwischen davon überzeugt, dass die Mutter des Betroffenen dessen Entwicklung bestmöglich gefördert habe. Sie habe ihn zu einem glücklichen Menschen gemacht mit eigener Wohnung und individueller Förderung durch Assistenzkräfte. Er hält- wie seine Beschwerdebegründung zeigt- einen Betreuerwechsel für nicht erforderlich.
Dass die bisherige Betreuerin der Auffassung ist, die Äußerungen des Betroffenen mittels Gestützter Kommunikation seien zutreffend und von ihm selbst erzeugt, macht sie noch nicht ungeeignet. Zu berücksichtigen ist, dass die Mutter die Gestützte Kommunikation für den Betroffenen nicht ausschließlich einsetzt und zusätzlich andere Möglichkeiten nutzt, um den Willen des Betroffenen zu erforschen und zu seinem Wohl umzusetzen. Auch sorgt sie dafür, dass der Betroffene mit verschiedenen Stützern arbeitet; sie selbst kommuniziert laut eigener Aussage mit dem Betroffenen völlig ohne Gestützte Kommunikation. Als Mutter ist ihr die Fähigkeit mit dem Betroffenen nonverbal zu kommunizieren nicht abzusprechen, sie kennt den Betroffenen von Geburt an und es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass sie nicht dessen Wünsche und Gefühle deuten und zu seinem Wohl handeln könnte. Die Kammer hat durch die beauftragte Richterin der Kammer den Betroffenen vor 9 Jahren im Zusammenhang mit der erstmaligen Betreuerbestellung bei Erreichen der Volljährigkeit persönlich angehört und es lässt sich seitdem eine Entwicklung des Betroffenen feststellen, die zu einem weitgehend selbstständigen Leben außerhalb einer Einrichtung geführt hat. Insofern gibt es keinen Anlass, die Geeignetheit der Mutter als Betreuerin nur deshalb in Frage zu stellen, weil sie die Gestützte Kommunikation als zusätzliches Kommunikationsmittel befürwortet und für sinnvoll erachtet, und einem Berufsbetreuer, der den Betroffenen nicht kennt und hauptsächlich mittels Gestützter Kommunikation mit dem Betroffenen kommunizieren kann, den Vorzug zu geben. Dass dieser über „bessere“ Möglichkeiten verfügt, mit dem Betroffenen zu kommunizieren als der bisherigen Betreuerin und er demzufolge dessen „wirklichen Willen“ zu ergründen in der Lage sein soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen. So hat der mit angefochtenem Beschluss eingesetzte Betreuer der Kammer auf Nachfrage mit Schreiben vom 21.07. und 31.07.2025 mitgeteilt, dass ihm für eine Kommunikation mit dem Betroffenen keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehe als den Eltern. Der Betreuer hat sich selbst mit dem Betroffenen mittels einer Stützerin unterhalten und kam aufgrund seines persönlichen Eindrucks zu dem Ergebnis, dass dieser unmissverständlich kommuniziert habe, in allen Bereichen ausschließlich von seiner Mutter unterstützt und begleitet und im Bedarfsfall auch rechtlich vertreten werden zu wollen und definitiv niemand anderen wünsche. Sollte er Betreuer bleiben, wäre er mangels anderweitiger Kommunikationsmedien ebenso wie die Mutter des Betroffenen auf die Gestützte Kommunikation angewiesen. Er hätte gegenüber der Mutter keine Vorteile und müsse sich zwangsläufig das erforderliche Vertrauen mühsam erarbeiten. Die Betreuung sei seiner Meinung nach bei der Mutter in besten Händen.
Nach alledem sieht die Kammer die Mutter des Betroffenen als geeignet an, so dass diese vorrangig gegenüber dem Berufsbetreuer als Betreuerin einzusetzen ist.
Eine Ausnahme besteht nur für den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten. Die Mutter ist Vermieterin der Wohnung, in welcher der Betroffene lebt und deshalb an einer Vertretung gehindert (§ 181 BGB). Daher war insoweit Herr Rechtsanwalt ... insoweit zum Ergänzungsbetreuer zu bestellen.
Der Aufgabenkreis Vollmachtangelegenheiten kann ebenfalls nicht durch die Betreuerin Frau ... wahrgenommen werden. Sie ist neben Herrn ... (ihrem Ehemann) und ... (Bruder des Betroffenen) Bevollmächtigte und es besteht Regelungsbedarf, um sicherzustellen, dass von den unwirksamen Vollmachten kein Gebrauch gemacht wird.
Soweit der Vater des Betroffenen mit Schriftsatz vom 4.9.2025 erstmals beantragt, einen Ergänzungsbetreuer auch für den Aufgabenbereich des Umgangsrechts zu bestellen, sieht die Kammer hierzu keinen Anlass. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu seiner Beschwerdebegründung. Danach verfolgt er das Ziel, dass die Mutter zur Betreuerin bestellt wird, hilfsweise, dass er selbst zum Betreuer bestellt wird. Er führt in der Beschwerde selbst aus, dass er, auch wenn er bis zum Jahr 2024 skeptisch gewesen sei, ob sein Sohn aufgrund seiner Beeinträchtigung angemessen gefördert wird, zwischenzeitlich voll und ganz überzeugt sei, dass sein Sohn bestmöglich gefördert wird, wie es seine individuelle Behinderung gebietet. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern seien seit 2024 beigelegt da beide Eltern für ihr Kind das Beste wollten und nach Überzeugung beider Elternteile ... bestmöglich gefördert werde. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb es künftig zu weiteren Meinungsverschiedenheiten kommen sollte. Der Vater des Betroffenen hat dabei insbesondere auch hervorgehoben, dass sich die Eltern auch über die Besuche von ... verständigten. Er führt aus, im Ergebnis habe die Betreuerin den Betroffenen zu einem glücklichen Menschen gemacht mit eigener Wohnung und individueller Förderung durch Assistenzkräfte. Daher sei die Eignung von Frau ... ohne Zweifel gegeben. Neue Anhaltspukte dafür, dass die Mutter des Betroffenen diesem einen Umgang mit seinem Vater verwehrt, auch wenn dieser es wünscht, hat der Vater in keiner Weise vorgetragen. Aus den im Beschluss genannten Gründen kann der Wunsch des Betroffenen, seinen Vater zu besuchen durch einen Ergänzungsbetreuer nicht besser vermittelt werden als durch die Mutter als Betreuerin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG.
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