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7 O 170/24•LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, 2025-08-13, 7 O 170/24
7 O 170/24Kantonsgericht13.08.2025
Nichtanwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei einem Spurwechsel mit anschließendem Auffahrunfall
Entscheidungsdatum: 2025-08-13
Aktenzeichen: 7 O 170/24
ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2025:0813.7O170.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Nichtanwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei einem Spurwechsel mit anschließendem Auffahrunfall
Wenn also -wie hier- nach den Feststellungen des Sachverständigen sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs.5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist, ist für die Anwendung des Anscheinsbeweises kein Raum.
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.504,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.595,40 € seit dem 15.03.2024 und aus einem Betrag von 909,45 € seit dem 04.09.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 € zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche dem Kläger aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der XXX aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.01.2024 in der Form des Höherstufungsschadens noch entstehende Schäden mit einer Quote von 50 % zu ersetzen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwaltkanzlei XXX wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 800,39 € freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall von der unfallgegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 1.) und dem Fahrzeugführer (Beklagter zu 2.).
Der streitgegenständliche Verkehrsunfall geschah am 23.01.2024 gegen 10:50 Uhr auf der Bundesautobahn 3 in Fahrtrichtung Köln auf Höhe des Autobahnparkplatzes Theißtal (Gemarkung Niedernhausen). An dem Unfall beteiligt war das vom Kläger geführte Fahrzeug BMW 435d xDrive mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, dessen Halter und Eigentümer ebenfalls der Kläger ist, sowie das bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherte und vom Beklagten zu 2. geführte Fahrzeug Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. In Folge des Unfalls entstand am Klägerfahrzeug Totalschaden. Der Unfallablauf ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger erhielt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. med. XXX, xxx, für den Zeitraum vom 23.01.2024 bis 31.01.2024 sowie eine Folgebescheinigung bis einschließlich 09.02.2024. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K9 Bezug genommen.
Der Kläger holte ein privates Schadensgutachten bei Dipl. Ing. XXX, xxx-xxx, ein, wodurch Kosten von 2.165,80 € entstanden. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens vom 27.01.2024 wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
Am 13.02.2024 erwarb der Kläger im Wege der Ersatzbeschaffung ein neues Fahrzeug. In diesem Zusammenhang entstanden Kosten bei der Zulassungsstelle von 44,90 € sowie für das Kennzeichen von 36 €.
Der Kläger forderte die Beklagte zu 1. Mit Anwaltsschreiben vom 14.02.2024 zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 15.118,80 € auf (Anlage K6). Mit anwaltlichen Schreiben vom 01.03.2024 (Anlage K7) wurde eine Regulierungsfrist bis zum 14.03.2024 gesetzt. Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrich, rechnete der Kläger den Fahrzeugschaden abzüglich einer vertraglichen Selbstbeteiligung von 500 € mit seiner Vollkaskoversicherung ab.
Der Kläger behauptet, er habe die Autobahn mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 120-130 km/h auf der linken von drei Spur befahren. Wegen sich bildenden Staus auf der mittleren und auf der rechten Spur habe der Kläger seine Geschwindigkeit reduziert, indem er vom Gas gegangen sei. Der Beklagte zu 2. habe derweil den mittleren der drei Fahrspuren mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 bis 15 km/h befahren. Mit dieser Geschwindigkeit sei der Beklagte zu 2. dann plötzlich nach links gezogen, wo sich der Kläger unmittelbar genähert habe. Der Kläger habe sofort eine Vollbremsung und ein Ausweichmanöver eingeleitet; der Unfall sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h geschehen.
Ferner behauptet er, er habe sich unfallkausal eine Zerrung der Halswirbelsäule zugezogen.
Die Klage ist beiden Parteien am 03.09.2024 zugestellt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.509,70 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2024 zu zahlen.
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche dem Kläger aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der XXX unter der Schadennummer xxx aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.01.2024 in der Form des Höherstufungsschadens noch entstehende Schäden zu ersetzen.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwaltkanzlei XXX wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.489,88 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2. habe schon eine nicht unerhebliche Zeit lang die äußerst linke Fahrspur befahren. Wegen des herannahenden Stauendes habe er seine Geschwindigkeit bereits deutlich reduziert und die Warnblinkanlage eingeschaltet. Derweil habe sich der Kläger mit einer solch hohen Geschwindigkeit auf der linken Spur von hinten genähert, dass es für ein Abbremsmanöver hinter dem Beklagtenfahrzeug schon zu spät gewesen sei. Der Kläger habe daher unter Benutzung der links liegenden Begrünung versucht, zwischen dem auf der linken Fahrbahn befindlichen Beklagtenfahrzeug und der Leitplanke hindurchzufahren. Der Platz habe aber nicht ausgereicht, weshalb es zu dem Unfall gekommen sei.
Ferner behaupten sie, der Kollisionsmechanismus sei vorliegend nicht geeignet gewesen, irgendwelche Verletzungen beim Kläger hervorzurufen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Kosten für die Einholung des Schadensgutachtens seien nicht erstattungsfähig. Der Kläger habe seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Hierzu müsse seitens des Vollkasko-Versicherers zwingend ein Gutachten eingeholt worden sein, sodass es der Einholung eines weiteren Haftpflicht-Gutachtens nicht bedurft habe.
Ferner scheitere die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung bereits daran, dass der Kläger selbst behauptet, sich unfallbedingt verletzt zu haben. Damit scheide die erforderliche Nutzungsmöglichkeit aus.
Das Gericht hat die Akte des Regierungspräsidiums Kassel zum Az. xxx beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Ferner hat das Gericht ein verkehrsunfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX, Wiesbaden, eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 24.01.2025 (Bl. 213 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom 16.05.2025 (Bl. 256 d. A.) und 28.05.2025 (Bl. 261 f. d. A.) zugestimmt.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 3, 17 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB. Dieser umfasst Ersatz materieller Schäden von 2.504,85 € (Klageantrag zu 1.), Schmerzensgeld von 300 € (Klageantrag zu 2.), Ersatz des hälftigen Höherstufungsschadens (Klageantrag zu 3.) und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von 800,39 € (Klageantrag zu 4.).
Die die Beklagte zu 1. treffende Halterhaftung des § 7 Abs. 1 StVG ist erfüllt, da sich vorliegend die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs in Form von Sach- und Personenschäden verwirklicht hat. Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2. als Fahrzeugführer folgt aus § 18 Abs. 1 StVG, wobei sein Verschulden vermutet wird und er sich nicht exkulpieren kann (siehe unten).
Da eine Unabwendbarkeit nach § 17 Abs. 3 StVG für keine Partei nachgewiesen ist, bestimmt sich die Haftungsquote beider Beklagten nach § 17 Abs. 1 und 2 BGB. Die danach erforderliche Abwägung der Verursachungsbeträge führt vorliegend zu einer hälftigen gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten.
Nach den von den Parteien nicht angegriffenen, überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX folgt aus den Fahrzeugbeschädigungen, dass das Klägerfahrzeug nicht von hinten auf das Heck des Beklagtenfahrzeugs aufgefahren war, sondern dass sich die Fahrzeuge bereits versetzt nebeneinander befanden, als der Kontakt der Fahrzeuge begann. Es muss daher eine seitliche Bewegung der Fahrzeuge aufeinander zu stattgefunden haben, die auch aus den bei Kontaktbeginn entstandenen Verformungen und Stauchungen in Fahrzeugquerrichtung, das heißt einer entsprechenden Querkraftkomponente beim Anstoß folgt. Eine derartige seitliche Annäherung der Fahrzeuge kann aus einem Spurwechsel des Beklagten-Fahrzeugs entstanden sein, aber auch aus einer Fahrlinie des Kläger-Fahrzeugs, beispielsweise bei einer Ausweichbewegung von der Leitplanke weg nach rechts (Gutachten vom 28.05.2025, S. 31, Bl. 243 d. A.).
Wenn also – wie hier – nach den Feststellungen des Sachverständigen sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist, ist für die Anwendung des Anscheinsbeweises kein Raum. Beide Varianten kommen wegen der bekannten Fahrweise auf den Autobahnen als mögliche Geschehensabläufe in Betracht, zumal es nach der Lebenserfahrung nicht fernliegend ist, dass es auf Autobahnen zu gefährlichen Spurwechseln kommt, bei denen die Geschwindigkeit des folgenden Fahrzeugs unterschätzt wird. Infolgedessen kann regelmäßig keine der beiden Varianten alleine als der typische Geschehensablauf angesehen werden, der zur Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten eines der Beteiligten führt (BGH VI ZR 177/10 = NJW 2012, 608 Rn. 11).
In der Folge ist bei einer Unfallbeteiligung von zwei gleichartigen Fahrzeugen ohne nähere Aufklärbarkeit des Unfallhergangs eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen (vgl. BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 17 Rn. 41).
Hinsichtlich der Haftung der Höhe nach kann der Kläger materielle Schäden in Höhe von 2.504,85 € (Klageantrag zu 1.) ersetzt verlangen. Diese Summe setzt sich zusammen aus dem beim Kläger verbleibenden Fahrzeugschaden (Selbstbeteiligung) von 500 € sowie den jeweils hälftigen Beträgen der Sachverständigenvergütung von 2.165,80 €, der allgemeinen Unkostenpauschale von 25 €, der Nutzungsausfallentschädigung von 1.738 €, der Kosten der Zulassungsstelle von 44,90 € und der Kennzeichenkosten von 36 €. Einwendungen dagegen haben die Beklagten nur hinsichtlich der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten und der Nutzungsausfallentschädigung erhoben, welche im Ergebnis aber nicht durchgreifen.
Der beim Kläger verbleibende Fahrzeugschaden in Höhe der Selbstbeteiligung von 500 € wird nach den Grundsätzen des Quotenvorrechts (st. Rspr. seit BGHZ 13, 28 = NJW 1954, 1113) nicht gekürzt. Der Selbstbehalt ist keine eigene Schadensposition, sondern stellt lediglich eine gewollte Differenz zwischen kongruenten Schadenspositionen und der Ersatzleistung der Kaskoversicherung dar. In dieser Höhe bleibt deshalb der dem Kläger schuldrechtlich zustehende Anspruch bei ihm, in Höhe des Restes geht er gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Kaskoversicherung über (OLG Frankfurt 22 U 109/11 = NJW-RR 2013, 664). Hinsichtlich der weiteren Schadenspositionen finden die Grundsätze des Quotenvorrechts schon deshalb keine Anwendung, weil diese von der Vollkaskoversicherung nicht ersetzt wurden. Im Übrigen handelt es sich auch überwiegend um inkongruente Schäden.
Die Einholung des Schadensgutachtens ist für den Geschädigten ist in der vorliegenden Totalschadens-Konstellation erforderlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im weiteren Regulierungsverlauf den Fahrzeugschaden mit seiner Vollkaskoversicherung abrechnete. Die Beklagten behaupten dabei ins Blaue hinein, die Vollkaskoversicherung habe ebenfalls ein Schadensgutachten eingeholt. Ausweislich des Gutachtens von Dipl. Ing. XXX wurde dieses am 25.01.2025 in Auftrag gegeben und am 27.01.2024 fertiggestellt. Nur wenn die Vollkaskoversicherung bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein eigenes Gutachten eingeholt hätte, könnte dies die Erforderlichkeit des hiesigen Gutachtens entfallen lassen. Das haben die Beklagten aber schon nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Der Kläger kann außerdem eine Nutzungsausfallentschädigung von 1.738 € in hälftiger Höhe verlangen. Die Entschädigung von 79 € pro Tag (Gruppe J) folgt aus dem Gutachten von Dipl. Ing. Xxx xxx. Im Hinblick auf die Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs am 13.02.2024 ergibt sich ein ersatzfähiger Nutzungsausfall von 22 Tagen (x 79 € = 1.738 €). Der hypothetische Nutzungswille des privaten Halters bzw. Eigentümers eines Fahrzeuges wird für die Dauer des Ausfalls grundsätzlich vermutet, ohne dass es insoweit einer besonderen Darlegung bedarf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2005 – I-1 U 210/04 –, juris). Auch die Nutzungsmöglichkeit ist zu bejahen. Die von den Beklagten angeführte HWS-Zerrung gem. der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Anlage K9) hinderte den Kläger nicht an der hypothetischen Weiterbenutzung des PKW.
Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 300 € (Klageantrag zu 2.). Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger unfallkausal eine HWS-Zerrung erlitten und in deren Folge bis einschließlich 09.02.2024 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden ist. Dem Gericht genügt hierfür das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Anlage K9) in Verbindung mit dem glaubhaften und plausiblen Klägervortrag (vgl. OLG Saarbrücken 4 U 468/09 = NZV 2011, 340; BGH VI ZR 274/07 = NZV 2008, 501). Aus der Erstbescheinigung ergibt sich, dass am 24.01.2024 eine HWS-Zerrung nach dem ICD-10-Code S13.4 von dem Unfallchirurgen Dr. XXX aus Diez festgestellt wurde, beginnend ab dem Vortag, mithin dem Unfalltag. Es sind keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger just am Unfalltag eine HWS-Zerrung erlitten haben sollte. Es ist auch plausibel, am Folgetag einen Arzt aufzusuchen, um sich die Verletzung im Hinblick auf die Krankschreibung diagnostizieren zu lassen. Als Unfallchirurg hat der genannte Arzt auch die notwendige Expertise zu einer solchen Feststellung. Unter den gegebenen Umständen war das Gericht auch nicht verpflichtet, mittels eines Gutachtens zu klären, ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion beim Kläger hervorzurufen (vgl. BGH VI ZR 274/07 = NZV 2008, 501).
Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes hat sich das Gericht an der umfangreichen Kasuistik zum Schmerzensgeld bei einer HWS-Distorsion orientiert, welche für den vorliegenden Fall (ca. zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit, folgenloses Ausheilen) einen Rahmen von 250 € bis 1.000 € vorgibt. Berücksichtigt wurde auch die Betriebsgefahr, für die der Kläger als KFZ-Halter einzustehen hat. Diese führt – anders als bei den anderen Schadenspositionen – zwar nicht zu einer quotenmäßigen Begrenzung des Anspruchs, ist aber ein wichtiger Bewertungsfaktor (Grüneberg/Grüneberg BGB, 84. Aufl. 2025, § 253 Rn. 20). Nach alledem hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 € für angemessen.
Auch den Höherstufungsschaden (Klageantrag zu 3.) kann der Kläger mit einer Quote von 50 % ersetzt verlangen. Denn der aus der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung folgende Prämienschaden des Geschädigten beruht auf dem Unfallereignis und ist deshalb als adäquate Folge der Beschädigung des Fahrzeugs vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Weil derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Höherstufung im Vermögen des Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird, ist insoweit auch die gewählte Feststellungsklage statthaft (BGH VI ZR 140/91 = NJW 1992, 1035).
Der Kläger kann auch die Freistellung eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 4.) verlangen. Als Gegenstandswert ist dabei der hälftige außergerichtlich geltend gemachte Forderungsbetrag von 15.118,80 € (Wiederbeschaffungsaufwand: 12.928 €, Sachverständigenkosten: 2.165,80 €, Unkostenpauschale: 25 €) anzusetzen, mithin 7.559,40 €. Ausgehend von einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG – eine Erhöhung ist hier nicht veranlasst – nach dem Rechtsstand vor dem 01.06.2025 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von 800,39 €. Dass sich der Kläger später wegen fehlender Schadensregulierung der Beklagten zu 1. an seine Vollkaskoversicherung wandte, lässt den Ersatzanspruch nicht nachträglich entfallen.
Bei den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Zinsen ist zu beachten, dass der Kläger die Beklagte zu 1. außergerichtlich lediglich hinsichtlich des Wiederbeschaffungsaufwands von 12.928 €, der Sachverständigenkosten von 2.165,80 € und der Unkostenpauschale von 25 € in Verzug gesetzt hat. Auf den zugesprochenen Teil der Klageforderung zu 1. entfällt damit ein Betrag von 1.595,40 € (Selbstbeteiligung: 500 €, Sachverständigenkosten: 1.082,90 €, Unkostenpauschale: 12,50 €). Dieser Betrag ist gem. §§ 286, 288 BGB ab dem 15.03.2024 zu verzinsen. Hinsichtlich der restlichen zugesprochenen Klageforderung zu 1. ist der Kläger auf die Prozesszinsen gem. §§ 288, 291 BGB zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 ZPO und für die Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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