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L 5 R 22/22•Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, 2025-12-22, L 5 R 22/22
L 5 R 22/22Sozialversicherungsgericht / 5. Abteilung22.12.2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-22
Aktenzeichen: L 5 R 22/22
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2025:1222.L5R22.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seines Einkommens auf seinen Hinterbliebenenrentenanspruch.
Der 1933 geborene Kläger ist der Witwer der 1934 geborenen und 2018 verstorbenen Versicherten D. A., geb. E., mit der er seit 16. Mai 1958 bis zu ihrem Tod verheiratet war. Die Versicherte bezog seit 1. Mai 1999 bis zu ihrem Tod eine Regelaltersrente aus eigener Versicherung mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von zuletzt 375,71 €. Der Kläger bezieht eine Altersrente aus eigener Versicherung (Vers.-Nr. 53 100733 S 003) von der Beklagten. Ausweislich der beigezogenen Daten zur Rentenzahlung aus seinem Versicherungskonto belief sich der monatliche Zahlbetrag seiner Rente ab 1. Juli 2017 auf 1.741,39 € und ab 1. Juli 2018 auf 1.797,51 €. Überdies bezieht er eine betriebliche Altersversorgung in Form eines Ruhegeldes nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie eine Pension nach der Satzung der Pensionskasse für die Angestellten der Barmer Ersatzkasse (Schreiben der Barmer vom 14. Mai 2018). Das Ruhegeld belief sich ausweislich der Abrechnung für Dezember 2017 auf 832,91 € brutto, die Pension auf 498,27 € brutto.
Der Kläger beantragte am 17. Januar 2018 die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Für das sog. "Sterbevierteljahr" vom 1. Februar 2018 bis 30. April 2028 zahlte ihm der Renten Service der Deutschen Post AG insgesamt einen Vorschuss in Höhe von 1.127,13 € (= 3 x 375,71 €) aus.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine große Witwerrente ab 1. Februar 2018. Diese sei ab 1. Mai 2018 nicht zu zahlen. Ausgehend von 12,7969 persönlichen Entgeltpunkten (pEP) der Versicherten berechnete die Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 unter Zugrundelegung eines Rentenartfaktors von 1,0 einen Rentenzahlbetrag in Höhe von 353,60 €, ab 1. Mai 2018 unter Zugrundelegung eines Rentenartfaktors von 0,6 in Höhe von 238,25 € und ab 1. Juli 2018 aufgrund der vorgenommenen Rentenanpassung in Höhe von 245,93 €. Bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens legte die Beklagte lediglich das Erwerbsersatzeinkommen der Altersrente aus eigener Versicherung des Klägers ab 1. Februar 2018 in Höhe von 1.741,39 € und ab 1. Juli 2018 in Höhe von 1.797,51 € zugrunde. Nach Bereinigung überstieg das Einkommen den dynamischen Freibetrag vom 1. Februar 2018 bis 30. Juni 2018 um 695,82 € und ab 1. Juli 2018 um 718,24 €. Der hiervon anzurechnende monatliche Betrag in Höhe von 40 % überstieg mit 278,33 € ab 1. Februar 2018 und 287,30 € ab 1. Juli 2018 die jeweils monatlich errechnete Witwerrente. Die für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 festgestellte Überzahlung in Höhe von 66,33 €, die entstanden sei, weil die Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, der Kläger hingegen pflichtversichert gewesen sei, zahlte der Kläger an die Beklagte zurück.
Mit seinem gegen den Bescheid am 23. Juli 2018 erhobenen Widerspruch machte der Kläger insbesondere geltend, dass die Berechnungsverfahren, die dazu führten, dass die Hinterbliebenenrente aufgrund seines Einkommens ab 1. Mai 2018 nicht zur Auszahlung komme, schwer verständlich und ungerecht seien. Von der vorgenommenen Anrechnung seien insbesondere "kleine" Hinterbliebenenrenten betroffen. Denn wären die Rentenbezüge seiner Frau höher gewesen, hätte sich ein Auszahlungsbetrag an ihn ergeben. Man dürfe nicht vergessen, dass Voraussetzung für den Rentenanspruch Beitragszahlungen gewesen seien. Interessant sei überdies, ob Fragen der Bedürftigkeit oder Überversorgung eine Rolle spielten. Die Lebenshaltungskosten für eine Einzelperson seien aufgrund vieler Fixkosten in etwa gleich. Die Kosten für Ernährung seien sogar eher aufwändiger (Essen auf Rädern oder Essen außer Haus). Auch ändere sich die Steuerklasse von 3 auf 1. Andere Sozialleistungen (wie z.B. das Kindergeld) würden einkommensunabhängig gezahlt, weshalb dies ausgerechnet bei beitragsfinanzierten Renten anders sei, erschließe sich ihm nicht.
Durch Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Einkommen von Berechtigten, das mit der Witwerrente zusammentreffe, sei auf diese anzurechnen. Hierzu zählten u.a. dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen, wie z.B. Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte könne nicht von der Anwendung der gesetzlichen Vorgaben absehen, da sie an Recht und Gesetz gebunden sei. Bei einer Witwen-/Witwerrente handele es sich um ein abgeleitetes und kein eigenständig erworbenes Anrecht. Sicherungsziel sei es, durch den Tod des Versicherten weggefallene Unterhaltsansprüche des hinterbliebenen Ehegatten zu ersetzen. Die Anrechnung eigenen Einkommens auf die Hinterbliebenenrente sei zum 1. Januar 1986 eingeführt worden, um ein Element der Bedürftigkeit auf Unterhalt des Hinterbliebenen einzubinden.
Hiergegen hat der Kläger am 23. November 2018 bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat er ausgeführt, dass die gesetzlichen Regelungen zur Anrechnung seines Einkommens verfassungswidrig seien. Das Gesetz führe aus, dass bei ausreichendem Einkommen des Berechtigten dieses voll verrechnet werde und die Witwen-/Witwerrente nicht zur Auszahlung komme, während bei fehlendem Einkommen die entsprechende Rente ausgezahlt werde. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar. Gerügt werde ausdrücklich die Verletzung von Art. 14, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die Anrechnung seines Einkommens, die dazu führe, dass die Witwerrente nicht gezahlt werde, sei im Hinblick auf die bescheidene Höhe des Rentenbetrags beschämend und ungerecht. Er empfinde es als "Bestrafung", wenn seine eigene Altersrente bei der Berechnung des Witwerrentenanspruchs als Maßstab herangezogen werde. Überdies sei nicht verständlich, dass bei der Rentenberechnung die Begriffe Bedürftigkeit und Überversorgung ins Spiel kämen. Er sei krank und pflegebedürftig (Pflegegrad 3 / GdB 100) und in jeder Hinsicht auf fremde Hilfe angewiesen. Damit einher gingen erhebliche gesundheitliche und finanzielle Belastungen.
Durch Urteil vom 14. Oktober 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gemäß den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes sei unter anderem Erwerbsersatzeinkommen, das mit einer Witwerrente zusammentreffe, hierauf anzurechnen. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Dies habe auch der erkennende Senat bereits so erkannt.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 29. Dezember 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Januar 2022 Berufung bei dem Sozialgericht Gießen eingelegt, welches die Berufung an das Hessische Landessozialgericht weitergeleitet hat (Eingang: 9. Februar 2022).
Zur Begründung führt der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, dass das Sozialgericht im vorliegenden Einzelfall nicht geprüft habe, ob das anrechenbare Einkommen überhaupt hoch genug sei, so dass kein Unterhaltsbedarf vorliege.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Oktober 2021 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Februar 2018 eine große Witwerrente ohne Anrechnung seines Einkommens auszuzahlen,
hilfsweise
das Verfahren auszusetzen und es dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Normen stehe es alleine dem Bundesverfassungsgericht zu, ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 10. Juli 2023 zu einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter angehört.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die von der Beklagten vorgelegte Rentenakte der Versicherten Bezug genommen. Deren Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten von der in § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und durch Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die statthafte Berufung (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG) des Klägers ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG).
Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Oktober 2021 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung und Auszahlung der Witwerrente ohne Anrechnung seines Einkommens hat. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2018 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig ergangen und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.
Der Kläger hat gemäß § 46 Abs. 1, 2 Nr. 2, 242a Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) als Witwer, der nicht wieder geheiratet hat und die Altersgrenze von 45 Jahren und sieben Monaten überschritten hatte, nach dem Tod der versicherten Ehegattin Anspruch auf eine große Witwerrente.
Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist auf die Rente wegen Todes Einkommen nach den gesetzlichen Vorschriften anzurechnen. Maßgeblich ist insoweit die bereits seit 1. Januar 1986 bestehende gesetzliche Regelung (§ 1281 Reichsversicherungsordnung
Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 30. Januar 2015, L 5 R 390/12, juris) sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014, L 11 R 3853/13, juris Rdnr. 19, Urteil vom 16. März 2022, L 2 R 3787/21, juris Rdnr. 22; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Juni 2019, L 4 R 21/17, juris Rdnr. 54 ff.; Bayerisches LSG, Urteil vom 30. Oktober 1997, L 1 An 100/97, juris Rdnr. 18 ff.). Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 = BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1) hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Hinterbliebenenversorgung nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 1995, 1 BvF 2/86 = BVerfGE 92, 365, 405) beruht und dass Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Hinterbliebenenversorgung demgemäß auch nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen. Die Hinterbliebenenrente stellt vielmehr eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung dar, zumal sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987, 2 BvR 933/82 = BVerfGE 76, 256, 300f.). Insgesamt dient sie damit der Sicherung der Familienangehörigen im Rahmen des dem Sozialversicherungssystem eigenen Gedankens des sozialen Ausgleichs. Da die Hinterbliebenenrente Unterhaltsersatzfunktion hat, ist die Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Hinterbliebenen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) sachgerecht und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass Hinterbliebenenrenten die Berücksichtigung einer typisierten Bedarfslage ohne die genauere Festlegung eines individuellen Bedarfs unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens eigen ist, war der Gesetzgeber nicht gehindert, die Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf anrechenbares Einkommen abweichend von anderen Rentenleistungen zu regeln. Insoweit handelt es sich nicht einmal um eine Systemwidrigkeit, die einen Gleichheitsverstoß indizieren könnte. Auch das im System der Sozialversicherung angelegte Prinzip des sozialen Ausgleichs rechtfertigt die Anrechnungsregelung, die einen kleinen Teil aller Hinterbliebenenrenten voll zum Ruhen bringt, um den sozial Schwächeren eine relativ höhere Sicherung zukommen zu lassen. Die in § 18a SGB IV getroffene Unterscheidung zwischen anzurechnenden und nicht anzurechnenden Arten von Einkommen verletzt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) insbesondere auch nicht den Gleichheitssatz, weil die Abgrenzung nach sachgerechten Kriterien erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1996, 1 BvR 609/90 = BVerfGE 94, 241, 260).
Dies zugrunde gelegt, geht die von dem Kläger dargelegte Auffassung, dass die Witwerrente auf Beitragszahlungen beruht, fehl. Es handelt sich um ein abgeleitetes und kein eigenständiges erworbenes Recht, für welches weder der Kläger selbst Beiträge noch die Versicherte erhöhte Beiträge geleistet hat. Damit unterfällt es - wie dargelegt - nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Einkommensanrechnungsvorschriften gelten für alle Hinterbliebenenrentenberechtigten in gleicher Weise. Dass sie bei Anwendung im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen - und im Falle des Klägers dazu führen, dass die Witwerrente nach der Versicherten nicht zur Auszahlung kommt -, ist den Vorschriften über die Einkommensanrechnung immanent, rechtfertigen sie sich doch gerade auch durch das im System der Sozialversicherung angelegte Prinzip des sozialen Ausgleichs. Insbesondere werden aber niedrige Witwerrente nicht per se benachteiligt, wie der Kläger meint. Vielmehr ist neben der Höhe der Hinterbliebenenrente ausschlaggebend, über welches anrechenbare Einkommen der überlebende Ehegatte verfügt. Damit knüpft der Gesetzgeber sachgerecht an die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente an. Dass andere Sozialleistungen einkommensunabhängig gezahlt werden, wie der Kläger zudem ausführt, verstößt überdies schon deswegen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil es an einer Vergleichbarkeit der konkreten Leistungen mit der Hinterbliebenenrente im Hinblick auf ihre Zielsetzung und Ausgestaltung fehlt und der Gesetzgeber bei einem ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum bei fürsorgerischen Leistungen die Ausgestaltung unterschiedlich vornehmen kann. Aus demselben Grund ist es zur Überzeugung des Senats auch bezogen auf die Einkommensanrechnungsvorschriften auf die Rente wegen Todes unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden, dass die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente durch eine typisierende Berücksichtigung der Bedarfslage erfolgt und keine individuelle Prüfung vorzunehmen ist. Schließlich ist auch weder ersichtlich noch dargelegt, inwieweit der Kläger in seinem Grundrecht auf allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, das nur in den Schranken des Art. 2 Abs. 1, 2. Halbsatz GG gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 = BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1), ungerechtfertigt verletzt sein könnte.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen hat sich der Senat nicht dazu veranlasst gesehen, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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