LG Darmstadt 18. Zivilkammer, 2025-11-03, 18 O 1/20

18 O 1/20Kantonsgericht03.11.2025

Regest

1. Eine teilunentgeltliche Leistung ist anfechtbar, wenn die Beteiligten den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben. 2. Der Rückgewähranspruch nach § 143 InsO in der bis zum 4.4.2017 geltenden Fassung umfasst gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 % vom Zeitpunkt der Weggabe an. 3. Die Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung kann ergeben, dass mit ihr auch Nutzungsersatzansprüche erfasst sein sollten. Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt am Main, 24 U 173/25, Berufung wurde zurück genommen

Gesamter Gesetzestext

LG Darmstadt 18. Zivilkammer — 18 O 1/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-03

Aktenzeichen: 18 O 1/20

ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2025:1103.18O1.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 129 Abs. 1 und 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO, §§ 133, 157 BGB

Leitsatz

  1. Eine teilunentgeltliche Leistung ist anfechtbar, wenn die Beteiligten den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben.
  2. Der Rückgewähranspruch nach § 143 InsO in der bis zum 4.4.2017 geltenden Fassung umfasst gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 % vom Zeitpunkt der Weggabe an.
  3. Die Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung kann ergeben, dass mit ihr auch Nutzungsersatzansprüche erfasst sein sollten.

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 24 U 173/25, Berufung wurde zurück genommen

Tenor

  1. Die Beklagten zu 1) und 3) werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 741.963,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.7.2010 zu zahlen.

  2. Die Beklagten zu 1) und 3) werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 54.807,56 € zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Gerichtskosten hat der Kläger zu 14 % und die Beklagten zu 1) und 3) zu 86 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1) und 3) zu 86 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) einschließlich Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu 14 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien und der Nebenintervenient ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin […] GmbH.

A, der ehemalige Beklagte zu 2), war seit 1999 Alleingesellschafter und seit 2001 alleiniger Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin.

Gesellschafter der Beklagten zu 1) waren A und der Beklagte zu 3) zu jeweils 50 %. Der Nebenintervenient war neben A und dem Beklagten zu 3) ursprünglich ebenfalls Gesellschafter der Beklagten zu 1). Mit Gesellschafterbeschluss vom 3.12.2007 schlossen A und der Beklagte zu 3) den Nebenintervenienten wegen erheblicher Veruntreuungen aus der Beklagten zu 1) aus.

Die Insolvenzschuldnerin mietete von der Beklagten zu 1) im Jahr 1999 das gesamte Büro-/Geschäftshaus auf dem Anwesen [Anschrift] - das Anwesen erhielt später die Hausnummer … - an, wobei die Insolvenzschuldnerin seinerzeit unter […] GmbH firmierte. Auf Anlage K 5 im Sonderband Anlagen K 1 - K 24 wird verwiesen. Im Laufe des Mietverhältnisses wurden diverse Nachträge geschlossen.

Für ein vergleichbares Bürogebäude, das auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Gebäudes der Beklagten zu 1) lag, schlossen […] GbR und […] GmbH im Jahr 2004 einen Mietvertrag und vereinbarten eine Nettogrundmiete von 19,50 €/m2.

Das Gebäude auf dem Anwesen [Anschrift] bestand aus vier Vollgeschossen, einem Kellergeschoss und einem Dachgeschoss. Das Flachdach war mit einer Vegetationsschicht versehen. Die Liegenschaft verfügte über 55 Stellplätze für Personenkraftwagen; es gab 44 Parkplätze für Mitarbeiter, 3 Parkplätze für Besucher und 5 Garagen.

Im Zeitraum 2006 bis 2009 mietete die Insolvenzschuldnerin insgesamt 3.166 m2 von der Beklagten zu 1) an. In dem Zeitraum 1.1.2010 bis 30.6.2010 mietete die Insolvenzschuldnerin nur noch das 3. Obergeschoss des Büro-/Geschäftshauses mit rund 633 m2 an.

Ab dem 1.9.2006 betrug die Nettokaltmiete 48.573,75 € bei einer Mietkaution von 281.210,53 €. Wegen des Inhalts des Mietvertrags vom 1.9.2006 wird auf Anlage K 10 im Sonderband Anlagen K 1 - K 24 verwiesen.

Die Insolvenzschuldnerin zahlte in dem Zeitraum 1.7.2006 bis 30.11.2006 monatlich eine Miete in Höhe von jeweils 48.573,75 €.

Die Insolvenzschuldnerin zahlte bis Oktober 2006 die Miete unmittelbar an die Beklagte zu 1). Ab November 2006 wurde bei der Beklagten zu 1) ein Treuhandkonto eingerichtet, auf das die Insolvenzschuldnerin die Miete zahlte. Von dem Konto wurden betrieblich veranlasste Zahlungen angewiesen.

Ab dem 1.12.2006 betrug die Nettokaltmiete ohne Stellplätze 50.030,93 € bei einer Mietkaution von weiterhin 281.210,53 €.

Die Insolvenzschuldnerin zahlte für Dezember 2006 und in dem Zeitraum 1.1.2007 bis 30.11.2007 monatlich eine Miete in Höhe von jeweils 50.030,93 €.

Ab dem 1.12.2007 betrug die Nettokaltmiete ohne Stellplätze 51.532,09 € bei einer Mietkaution von weiterhin 281.210,53 €.

Die Insolvenzschuldnerin zahlte für Dezember 2007 und in dem Zeitraum 1.1.2008 bis 30.11.2008 monatlich eine Miete in Höhe von jeweils 51.532,09 €.

Am 8.10.2008 wurde zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 1) ein Nachtrag vereinbart, in dem sich die Insolvenzschuldnerin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von monatlich 10.000,00 € verpflichtete, wobei der Schadensersatz mit der geleisteten Kaution zu verrechnen war.

Ab dem 1.12.2008 betrug die Nettokaltmiete ohne Stellplätze 53.078,23 €.

Die Insolvenzschuldnerin zahlte für Dezember 2008 und in dem Zeitraum 1.1.2009 bis 31.5.2009 monatlich eine Miete in Höhe von jeweils 53.078,23 €.

Ab dem 1.6.2009 wurde die Nettokaltmiete reduziert, die ab dann 40.208,20 € betrug.

Die Insolvenzschuldnerin zahlte in dem Zeitraum 1.6.2009 bis 31.12.2009 monatlich eine Miete in Höhe von jeweils 40.208,20 €.

Die Insolvenzschuldnerin zahlte an die Beklagte zu 1) im Jahr 2006 eine Miete in Höhe von 15,41 €/m2, im Jahr 2007 eine Miete in Höhe von 15,84 €/m2, im Jahr 2008 eine Miete in Höhe von 16,32 €/m2 und im Jahr 2009 eine Miete in Höhe von 14,39 €/m2.

Unter dem 29.9.2009 vereinbarten die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte zu 1), dass nur noch das 3. Obergeschoss, Kellerraum und sechs Stellplätze vermietet sind und die anderen angemieteten Räumlichkeiten und Stellplätze zurückgegeben werden und nur noch ein Betrag in Höhe von 25.000,00 € ab dem 1.1.2010 zu zahlen ist.

Am 31.12.2009 war eine Kaution in Höhe von nur noch 156.848,94 € vorhanden.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte zu 1) ab dem 1.1.2010 monatlich einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € zahlte.

Mit Schriftsatz vom 22.2.2010 wandte sich der derzeitige Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) und 3) für die jetzige Insolvenzschuldnerin an das Arbeitsgericht Darmstadt. Auf Bl. 794-804 d.A. wird Bezug genommen.

Das Unternehmen […] hatte gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 17.227,50 €, die zum 17.4.2009 fällig wurde.

Das Unternehmen […] GmbH hatte gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 59.000,00 €, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Forderung zum 15.6.2009 fällig wurde.

Das Unternehmen […] hatte gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 13.470,00 €, die zum 31.7.2009 fällig wurde, und eine weitere Forderung in Höhe von 6.800,00 €, die zum 7.10.2009 fällig wurde.

Das Unternehmen […] GmbH hatte gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 2.310,80 €, die zum 14.9.2009 fällig wurde, und eine weitere Forderung in Höhe von 7.223,20 €, die zum 28.9.2009 fällig wurde.

Das Unternehmen […] hatte gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 2.381,47 €, die zum 5.10.2009 fällig wurde.

Das Unternehmen […] GmbH & Co. KG hatte gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 1.092,10 €, die zum 7.10.2009 fällig wurde, und eine weitere Forderung in Höhe von 1.067,30 €, die zum 10.10.2009 fällig wurde.

Das Unternehmen […] hatte gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 2.552,00 €, die zum 7.10.2009 fällig wurde.

Das Unternehmen […] hatte gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 1.304,60 €, die zum 10.10.2009 fällig wurde.

Das Unternehmen […] GmbH hatte gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 9.964,00 €, die zum 12.10.2009 fällig wurde.

Das Unternehmen […] hatte gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 705.477,43 €, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Forderung zum 23.10.2009 fällig wurde.

Das Unternehmen […] hatte gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 8.158,00 €, die zum 15.9.2009 fällig wurde.

Das Unternehmen […] hatte gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 1.443,50 €, die zum 26.9.2009 fällig wurde.

Das Unternehmen […] hatte gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 1.668,73 €, die zum 7.9.2009 fällig wurde.

Das Unternehmen […] hatte gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 517,65 €, die zum 24.4.2009 fällig wurde.

Das Unternehmen […] hatte gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 7.065,63 €, die zum 20.10.2009 fällig wurde. […] schloss mit der Insolvenzschuldnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung ab, die die Insolvenzschuldnerin nicht einhielt.

Das Unternehmen […] GmbH hatte gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 11.991,00 €, die zum 30.10.2009 fällig wurde.

Bei den Unternehmen [diverse] handelte es sich um Subunternehmer im Rahmen der Kooperation "[…]", wobei es sich im Einzelfall so verhielt, dass Subunternehmer ihre Rechnungen erst bezahlt erhielten, wenn die Insolvenzschuldnerin entsprechende Gelder von […] AG erhielt oder […] AG unmittelbar die Rechnungen der Subunternehmer zahlte.

Mit Schreiben vom 22.1.2010 wandte sich die Insolvenzschuldnerin an Subunternehmer und teilte mit, dass vorerst die Zahlung der offenen Verbindlichkeiten eingestellt wird. Wegen des Inhalts der Schreiben wird auf das Schreiben an kl GmbH und an […] in Anlagenkonvolut K 17 im Sonderband Anlagen K 1 - K 24 wird verwiesen.

Die Insolvenzschuldnerin nahm keinen Bankkredit in Anspruch. Bei ihr bestand keine Liquiditätsplanung.

Im Verhältnis Insolvenzschuldnerin und Beklagte kam es zu einer "Verrechnung Kaution" in Höhe von 14.250,00 € unter dem 30.4.2010, zu einer "Auflösung Kaution Verrechnung Miete / Kosten" in Höhe von 75.000,00 € unter dem 4.6.2010 und zu einer "Verrechnung … Forderungen / Abgetreten" in Höhe von 13.146,69 € unter dem 7.6.2010.

A stellte als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin am 14.6.2010 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und begründete dies mit Zahlungsunfähigkeit. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Darmstadt vom 7.7.2010 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Das Mietverhältnis wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Kläger gekündigt und zum 31.10.2010 beendet.

Zur Insolvenztabelle waren am 30.7.2012 Forderungen in Höhe von 11.920.949,70 € angemeldet worden, wovon seinerzeit Forderungen in Höhe von 11.246.618,59 € festgestellt waren.

Der Kläger hat die Anfechtung nach allen in Betracht kommenden Vorschriften "noch einmal" ausdrücklich erklärt (Bl. 19 d.A.).

Unter dem 11.12.2013 gab die Beklagte zu 1) auf eine entsprechende Aufforderung des Klägers vom 5.12.2013 eine Verjährungsverzichtserklärung ab. Auf Bl. 494 d.A. und Bl. 495 d.A. wird Bezug genommen. Gleichlautende Erklärungen wurden nachfolgend für den Zeitraum bis 31.12.2016 abgegeben.

Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 27.1.2017 hilfsweise die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 490-493 d.A.).

Der Kläger behauptet, bei der Nettokaltmiete in Höhe von 48.573,75 € seien Stellplätze nicht enthalten gewesen. Bei Abschluss des Nachtrags am 8.10.2008 sowie spätestens seit dem 31.12.2006 sei die Schuldnerin überschuldet gewesen. Bei Abschluss des Nachtrags am 29.9.2009 sei die Insolvenzschuldnerin insolvenzreif gewesen. Die Insolvenzschuldnerin sei spätestens seit April 2009 zahlungsunfähig gewesen. Der Insolvenzschuldnerin sei es spätestens seit April 2009 nicht mehr möglich gewesen, ihren fälligen und ernsthaft eingeforderten Zahlungsverpflichtungen in einem überschaubaren Zeitraum von rund drei Wochen vollumfänglich nachzukommen. Bei dem ab 1.1.2010 geschuldeten Betrag in Höhe von 25.000,00 € habe es sich um die Nettokaltmiete für eine Fläche von 633 m2 gehandelt. Es seien im Zeitraum 1.1.2010 bis 30.6.2010 Zahlungen in Höhe von monatlich jeweils 25.000,00 € erfolgt. Die Insolvenzschuldnerin habe an die Beklagte zu 1) im Jahr 2010 Miete in Höhe von 39,49 €/m2 gezahlt. Gläubiger der Insolvenzschuldnerin hätten ihre fälligen Forderungen ernsthaft eingefordert; es sei bei Gläubigern i.S. […] allenfalls zu erzwungenen Stundungen gekommen. Es sei eine liquide Masse in Höhe von 113.759,99 € vorhanden. Das Unternehmen […] GmbH habe gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 219.985,63 €, die zum 14.12.2008 fällig geworden sei. Die Forderung des Unternehmens […] GmbH in Höhe von 59.000,00 € sei zum 15.6.2009 fällig geworden; […] GmbH habe durch die Begebung einer inkongruenten Deckung ruhig gehalten werden müssen, da die Insolvenzschuldnerin selbst zur Zahlung nicht in der Lage gewesen sei. Das Unternehmen […] habe gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 479.508,76 €, die zum 18.10.2009 fällig geworden sei. Die Forderung des Unternehmens […] in Höhe von 705.477,43 € sei zum 23.10.2009 fällig geworden. Die Insolvenzschuldnerin habe bei den vorgenommenen Zahlungen bzw. Verrechnungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, wobei die Beklagte zu 1) Kenntnis von diesem Vorsatz gehabt habe. Kein Dritter hätte das Mietobjekt zu den zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 1) vereinbarten Bedingungen angemietet; das Mietverhältnis halte einem objektiven Drittvergleich nicht stand. Der überhöhte Mietzins habe nur deshalb vereinbart werden können, weil A - unstreitig - an der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 1) beteiligt gewesen sei. Die Lage des Gebäudes sei weder repräsentativ noch besonders anspruchsvoll. Es handelte sich um ein gut ausgestattetes, in der Fassade architektonisch überdurchschnittliches Gebäude, aber nicht um mehr.

Der Kläger ist der Ansicht, dass zu verrechnende Ansprüche der Beklagten zu 1) nicht bestanden hätten, so dass die Kaution an die Masse zu leisten sei. Bei einer "Auflösung Kaution Verrechnung Miete / Kosten" am 4.6.2010 mit einem Betrag in Höhe von 75.000,00 €, bei einer "Verrechnung … Forderungen / Abgetreten" am 7.6.2010 in Höhe von 13.146,69 € und einer "Verrechnung Kaution" am 30.4.2010 mit einem Betrag in Höhe von 14.250,00 € handele es sich im Verhältnis zu den Beklagten um anfechtbare Rechtshandlungen (Bl. 7 f. d.A.). Die Überschuldung sei ein klarer Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit; dies umso mehr, als eine positive Fortführungsprognose bei der Insolvenzschuldnerin nicht vorgelegen habe. Damit habe zugleich Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Eine retrograde Betrachtung der Zahlungsunfähigkeit sei zulässig. Die Insolvenzschuldnerin habe an die Beklagte zu 1) überhöhte Mietzahlungen im Zeitraum vom 14.6.2006 bis 14.6.2010 bzw. im Zeitraum vom 1.7.2006 bis einschließlich 2010 geleistet. Die angemessene und ortsübliche Miete sei in den Jahren 2006 bis 2010 vorläufig auf monatlich 10 €/m2 anzusetzen. Der angemessene Preis für die angemietete Fläche hätte im Zeitraum vom 1.7.2006 bis 31.12.2009 monatlich 31.660,00 € betragen und im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 monatlich 6.330,00 €. Es bestehe ein Anspruch nach § 134 InsO, da eine höhere als die marktübliche Miete von der Beklagten zu 1) vereinnahmt worden sei, und die überhöhte Miete allein aus der Gesellschafternähe resultiert habe. Die überhöhten Mietzahlungen würden eine unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin im Sinne von § 134 InsO darstellen und auch verdeckte Entnahmehandlungen. Die Insolvenzschuldnerin habe unentgeltlich geleistet für das Jahr 2006 insgesamt 102.831,68 €, für das Jahr 2007 insgesamt 221.952,32 €, für das Jahr 2008 insgesamt 240.011,22 €, für das Jahr 2009 insgesamt 166.928,55 € und für das Jahr 2010 insgesamt 112.020,00 € (Bl. 449 d.A.). Zahlungen in Höhe von 843.743,77 € seien von der Beklagten zu 1) auch unter dem Gesichtspunkt von §§ 30, 31 GmbhG zurückzuzahlen. Der Kläger habe einen Anspruch auf 54.905,77 € wegen Zinsen, die ab dem Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung als gezogene Nutzungen bzw. schuldhaft nicht gezogene Nutzungen herauszugeben sind (Bl. 451 d.A.).

Der Kläger hat zunächst eine Teil-Klage erhoben und beantragt, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 106.168,82 € nebst Zinsen verurteilt werden (Bl. 2-22, 120 d.A.). Mit Schriftsatz vom 2.5.2012 hat der Kläger die Klage in Höhe von 11.554,77 € zurückgenommen (Bl. 128 d.A.). Die Beklagten zu 1) und zu 3) haben der Klagerücknahme zugestimmt (Bl. 139, 1157 d.A.). Mit Schriftsatz vom 9.11.2016 hat der Kläger die Klage erhöht (Bl. 446-450 d.A.).

Der Kläger beantragt zuletzt,

  1. die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 853.983,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.7.2010 zu zahlen;

  2. die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 54.905,77 € zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen,

die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten zu 1) und 3) behaupten, in der monatlichen Miete von 48.573,75 € sei die gesamte Nutzung des Vollkellers und der Stellplätze enthalten gewesen. In den Zahlungen in Höhe von jeweils 25.000,00 € monatlich sei ein pauschaler Schadensersatz für die vorzeitige Rückgabe der Mietflächen enthalten. Die Insolvenzschuldnerin habe an Miete für 2010 nur einen Betrag in Höhe von 35.882,35 € zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt. Die Insolvenzschuldnerin habe im Januar 2010 keine Miete gezahlt und für Februar 2010 einen Betrag in Höhe von 21.008,40 € netto und für März 2010 einen Betrag in Höhe von 14.873,95 € netto und danach nichts mehr. Mit den für die Insolvenzschuldnerin tätigen Subunternehmern sei jeweils vereinbart worden, dass die Insolvenzschuldnerin auf ihre Rechnungen Zahlungen immer erst dann zu leisten hatte, nachdem die Hauptkundin der Insolvenzschuldnerin ihrerseits Zahlungen auf entsprechende Rechnungen der Insolvenzschuldnerin geleistet hatte. Mit A sei vereinbart worden, dass die Forderung von […] erst dann fällig wird, wenn […] AG bzw. […] an die Insolvenzschuldnerin gezahlt hat. Die Mietvertragsparteien seien nicht davon ausgegangen, dass aufgrund der Errichtungs- und Ausstattungskosten für die gemietete Immobilie eine Miete von 12,85 €/m2 überhöht sein könnte. Bei dem Gebäude habe es sich um ein hochwertiges Bürogebäude mit besonders hochwertiger Ausstattung gehandelt. Der "Hauptmieterin" sei vor Errichtung und Ausstattung mitgeteilt worden, dass die Herstellungs- und Ausstattungskosten aufgrund deren Wünsche und Vorgaben ca. 30 % höher sein würden als bei einer Standarderrichtung, was von Insolvenzschuldnerin akzeptiert worden sei. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei beiden Seiten die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung bewusst und zugrunde gelegt worden (Bl. 1188 d.A.). Sofern die Insolvenzschuldnerin an anderer Stelle Büroräumlichkeiten zu einer Miete von 10 €/m2 angemietet hätte, hätte sie nicht ansatzweise vergleichbare Mieträumlichkeiten mit ähnlich qualitativ hochwertiger Ausstattung und damit repräsentativen Außenwirkungen auf die Kunden erhalten.

Die Beklagten zu 1) und 3) sind der Ansicht, dass - soweit die Beklagte zu 1) mit der von der Insolvenzschuldnerin hinterlegten Mietkaution die Aufrechnung erklärt habe - es an einer objektiven Benachteiligung der Insolvenzgläubiger fehle. An der von der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten zu 1) hinterlegten Kaution habe ein insolvenzfestes Absonderungsrecht bestanden. Auf die Berechtigung der Verrechnung mit der Mietkaution komme es nicht an. Eine angebliche Überschuldung der Insolvenzschuldnerin habe für die streitgegenständlichen Ansprüche keine Relevanz. Auf eine Überschuldung komme es nicht an, weil §§ 30, 31 GmbHG nicht anwendbar seien, und weil die Insolvenzschuldnerin für die Mietzahlungen adäquate Gegenleistungen erhalten habe. Die Beklagten seien nicht Adressaten von Ansprüchen aus §§ 30, 31 GmbHG. Die Insolvenzschuldnerin sei bis kurz vor dem Insolvenzantrag vom 14.6.2010 zahlungsfähig im Sinne des Insolvenzrechts gewesen. Die Insolvenzschuldnerin sei bis 14.6.2010 in der Lage gewesen, ihre im Sinne von § 17 InsO fälligen Verbindlichkeiten aus ihren Bankguthaben fristgerecht zu begleichen. Die vom Kläger dargelegten, ab April 2009 angeblich sukzessiv im Sinne von § 17 InsO fällig gewordenen Verbindlichkeiten seien zum Großteil unberechtigt. Es bestünden Gegenansprüche in übersteigender Höhe bzw. die Forderungen seien von der […] AG zu tragen. Die geltend gemachte Forderung der […] GmbH sei durch eine Gegenforderung der Insolvenzschuldnerin aus nicht erstatteter Umsatzsteuer erloschen. Das Unternehmen […] GmbH sei durch die Abtretung eines verpfändeten Sparbuchs befriedigt worden. Die Fälligkeit der Forderung von […] GmbH dürfte nicht eingetreten sein. Die Rechnung von […] sei von […] AG und nicht von der Insolvenzschuldnerin zu zahlen. Die Forderungsanmeldungen von […] seien unberechtigt, da Gegenansprüche in vergleichbarer Höhe existieren würden. Der Mietpreis sei ortsüblich und angemessen gewesen und habe sich jedenfalls im Rahmen des den Mietvertragsparteien gem. § 134 InsO zuzubilligenden Bewertungsspielraums gehalten. Die Klage sei mangels bestimmbarem Streitgegenstand unzulässig; auch im Hinblick auf die Klageerweiterung sei weiterhin nicht eindeutig identifizierbar, welche konkreten Ansprüche in welcher Höhe unter Zugrundelegung welchen Sachverhalts rechtshängig gemacht werden. Die Beklagten würden sich auf den Entreicherungseinwand nach § 143 Abs. 2 InsO berufen.

Die Klageschrift vom 11.10.2011 wurde der Beklagten zu 1) am 9.11.2011 und dem Beklagten zu 3) am 11.11.2011 zugestellt. Der Nebenintervenient hat in der Sitzung vom 8.11.2012 erklärt, dass er sich den Anträgen der Beklagtenseite anschließe (Bl. 199 d.A.). Der Schriftsatz vom 9.11.2016 wurde dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2016 zum Zwecke der Zustellung überreicht (Bl. 444 d.A.). Die Kammer hat Hinweise erteilt (Bl. 120, 505 f., 778 ff., 818 ff. d.A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin […]. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 8.11.2012 verwiesen (Bl. 195-199 d.A.). Die Kammer hat weiter Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Inhalts der Gutachten wird verwiesen auf die Gutachten von Dr. rer. pol. […] vom 11.9.2013 und vom 20.5.2014, das Gutachten von Dipl.-Betrw. […] vom 17.5.2023, die Gutachten von Dipl. rer. pol. […] vom 15.12.2015, vom 8.4.2016, vom 7.9.2017 und vom 4.12.2017, das Gutachten von […] vom 21.4.2020 und die Gutachten von Dipl.-Ing. […] vom 20.9.2024 und vom 17.4.2025. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gem. § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt (Bl. 2, 120 d.A.). Mit Beschluss vom 30.10.2025 hat die Kammer die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgetrennt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.

Im Hinblick auf den geltend gemachten Saldo wegen überhöhter Mietzahlungen ist die Klage hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. Steinert/Theede/Knop, in: dies., Zivilprozess, 9. Aufl. 2011, 3. Kapitel, I. Einreichung der Klageschrift, Rn. 1). Der Kläger hat schon in der Klageschrift vorgetragen, dass er der Auffassung ist, dass die Insolvenzschuldnerin im Zeitraum 14.6.2006 bis 14.6.2010 überhöhte Mieten an die Beklagte zu 1) gezahlt habe und dabei angegeben, für welche Mietfläche welche Preise gezahlt worden sein sollen und welchen Preis der Kläger als "angemessen" betrachtet. Mit Schriftsatz vom 9.11.2016 hat der Kläger hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er deswegen die Zahlung eines Betrags in Höhe von 102.831,68 € für den Zeitraum 1.7.2006 bis 31.12.2006, die Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 221.952,32 € für das Jahr 2007, die Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 240.011,22 € für das Jahr 2008, die Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 166.928,55 € für das Jahr 2009 und die Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 112.020,00 € für den Zeitraum 1.1.2010 bis 30.6.2010 begehrt. Soweit der Kläger eine Forderung in Höhe von 10.239,67 € wegen Verrechnungen geltend macht, hat er in der Klageschrift hinreichend deutlich gemacht, dass sich dieser Betrag aus einzelnen Forderungen in Höhe von 75.000,00 €, in Höhe von 13.146,69 € und in Höhe von 14.250,00 € zusammensetzt, von denen jeweils ein Teilbetrag in Höhe von 10 % geltend gemacht wird.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch in Höhe von 731.723,77 € im Hinblick auf die im Zeitraum 14.6.2006 bis 31.12.2009 gezahlten Mieten gem. §§ 129 Abs. 1 und 2, 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 InsO.

Nach § 134 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, welche nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Da am 14.6.2010 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldnerin gestellt wurde, ist der Zeitraum ab dem 14.6.2006 relevant, was von den Parteien auch nicht in Abrede gestellt wird.

Der Begriff der "Leistung" in § 134 Abs. 1 InsO ist weit zu verstehen und umfasst jede Schmälerung des Schuldnervermögens, durch welche die Insolvenzgläubiger unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden (vgl. BGH, Urteil vom 5.3.2015 - IX ZR 133/14). Da die Beklagte zu 1) der Insolvenzschuldnerin Mietflächen zur Verfügung gestellt hat und mithin eine Gegenleistung erbracht hat, kommt hier nur das Vorliegen einer teilunentgeltlichen Leistung in Betracht.

Eine teilunentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung, sobald die Beteiligten, die die Üblichkeiten des Wirtschaftslebens und der Preisbildung durch Vereinbarung berücksichtigen dürfen, den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2.2.2022 - 16 U 36/18; OLG Brandenburg, Urteil vom 5.7.2023 - 7 U 144/21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.9.2022 - 12 W 12/22). Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 15.9.2016 - IX ZR 250/15; OLG Nürnberg, Urteil vom 15.4.2021 - 5 U 1524/17). Subjektive Parteivorstellungen können grundsätzlich nur bei der Frage, ob die Gegenleistung angemessen war, ergänzend herangezogen werden (BGH, Urteil vom 1.4.2004 - IX ZR 305/00; BAG, Urteil vom 12.9.2013 - 6 AZR 913/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.9.2022 - 12 W 12/22; OLG Celle, Urteil vom 2.2.2022 - 16 U 36/18; Bork, NZI 2018, 1, 3). Gehen allerdings Schuldner und Empfänger nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, den Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft aus und sind zudem in gutem Glauben von der Werthaltigkeit der dem Schuldner gewährten Gegenleistung überzeugt, die sich erst aufgrund einer nachträglichen Prüfung als wertlos erweist, ist § 134 Abs. 1 InsO nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2020 - IX ZR 208/18; Urteil vom 2.12.2021 - IX ZR 111/20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.9.2022 - 12 W 12/22. A.A. Borries/Huber/Hirte, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 16. Aufl. 2025, § 134 Rn. 32a). Die Darlegungs- und Beweislast für die Teilunentgeltlichkeit der Leistung des Schuldners trifft den Kläger als Insolvenzverwalter.Allerdings braucht der Insolvenzverwalter nicht alle theoretisch denkbaren Umstände auszuräumen, die einen guten Glauben an die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung begründen könnten; es reicht vielmehr aus, die von dem Anfechtungsgegner substantiiert dargelegten Umstände auszuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2020 - IX ZR 208/18; OLG Brandenburg, Urteil vom 5.7.2023 - 7 U 144/21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.9.2022 - 12 W 12/22; Borries/Huber/Hirte,in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 16. Aufl. 2025, § 134 Rn. 41).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Kammer nach der Beweisaufnahme mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte zu 1) bei der Festlegung der Miete für den Zeitraum ab 14.6.2006 den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben mit der Folge, dass die ab 14.6.2006 gezahlten Mieten als teilunentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO anzusehen sind.

Die Kammer war sich im Rahmen der Beweiswürdigung stets bewusst, dass eine Behauptung dann erwiesen ist, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. So genügt hierfür, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.6.1998 - IX ZR 311/95; Urteil vom 18.1.2000 - VI ZR 375/98; Urteil vom 6.5.2015 - VIII ZR 161/14; Urteil vom 23.6.2020 - VI ZR 435/19; OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 15.11.2018 - 3 U 152/17).

Bei der Beweiswürdigung hat die Kammer insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme, die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die Beweisanzeichen und Indizien sowohl im Einzelnen, aber auch in ihrer Gesamtschau berücksichtigt.

Der Sachständige Dipl.-Ing. […] führt überzeugend aus, dass für die im Zeitraum 1.9.2006 bis 31.12.2009 angemietete Fläche ein Betrag in Höhe von 25.816,00 € netto pro Monat als angemessene marktübliche im Sinne von lage- und objektspezifischen Gegebenheiten des Objekts berücksichtigende Miete (inklusive Energieumlage und exklusive Nebenkosten/Betriebskosten) anzusehen ist. Für die im Zeitraum 1.1.2010 bis 30.6.2010 angemietete Fläche ist hingegen bloß ein Betrag in Höhe von 6.996,00 € netto pro Monat als marktübliche Miete anzusehen. Dabei hat sich der Sachverständige ausführlich mit dem in Rede stehenden Objekt auseinandergesetzt und dabei insbesondere sowohl eine Ortsbesichtigung durchgeführt als auch zahlreiche gebäude- und lagebezogene Unterlagen ausgewertet. Die Ausstattung des Gebäudes wird von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. […] ebenso ausführlich berücksichtigt wie die seinerzeitige Vermietungssituation. Der Sachverständige legt sein methodisches Vorgehen überzeugend und nachvollziehbar dar und erläutert dabei insbesondere, dass der Mietflächenberechnung die Bruttogrundfläche zugrunde gelegt worden ist, was unüblich ist und weswegen eine Umrechnung vorzunehmen war, da die recherchierbaren Mietpreise im Grundsatz auf Basis Euro pro Quadratmeter ausgewiesen werden. Die ergänzenden Fragen des Beklagtenvertreters konnte der Sachverständige überzeugend beantworten, ohne dass die Kammer den Eindruck erhielt, als wolle der Sachverständige bloß ein gefundenes Ergebnis verteidigen. Im Übrigen ist auch zu sehen, dass die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. […] festgestellten Ergebnisse zwangslos in Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen […] zu bringen sind, die feststellt, dass für den Zeitraum 2006 bis 2010 eine Mietspanne von 7,63 €/m2 bis 8,62 €/m2 für Büroflächen und eine Mietspanne von 4,00 €/m2 bis 5,00 €/m2 für Lagerflächen angemessen und ortsüblich erscheinen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Gutachten der Sachverständigen […] nicht die Ausführlichkeit und Tiefe aufweist wie das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. […]; gleichwohl können ihre Feststellungen bei der Frage nach der Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. […] berücksichtigt werden. Die Feststellungen des Sachverständigen Dipl. rer. pol. […] überzeugen nicht, da ihnen unauflösbare Widersprüche innewohnen. Während der Sachverständige Dipl. rer. pol. […] zunächst feststellt, dass der angemessene monatliche Mietzins in den Jahren 2006 bis 2010 bei maximal 10 €/m2 gelegen habe, führt er zuletzt aus, dass eine Miete von 13,81 €/m2 für ortsüblich und angemessen erachtet werde. Wie diese erhebliche Diskrepanz in seinen Feststellungen zustande kommt, konnte der Sachverständige Dipl. rer. pol. […] nicht ansatzweise überzeugend darlegen.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Insolvenzschuldnerin unstreitig eine monatliche Nettokaltmiete in der Zeit vom 1.7.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von jeweils 48.573,75 €, in der Zeit vom 1.12.2006 bis 30.11.2007 in Höhe von jeweils 50.030,93 €, in der Zeit vom 1.12.2007 bis 30.11.2008 in Höhe von jeweils 51.532,09 €, in der Zeit vom 1.12.2008 bis 31.5.2009 in Höhe von jeweils 53.078,23 € und in der der Zeit vom 1.6.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von jeweils 40.208,20 € gezahlt hat, ergibt sich unter Berücksichtigung der angemessenen marktüblichen im Sinne von die lage- und objektspezifischen Gegebenheiten des Objekts berücksichtigende Miete in Höhe von 25.816,00 € netto für die Zeit vom 1.7.2006 bis 30.11.2006 eine Überzahlung in Höhe von 22.757,75 € pro Monat (das sind 88 % mehr als die angemessene marktübliche Miete), für die Zeit vom 1.12.2006 bis 30.11.2007 eine Überzahlung in Höhe von 24.214,93 € pro Monat (das sind 94 % mehr als die angemessene marktübliche Miete), für die Zeit vom 1.12.2007 bis 30.11.2008 eine Überzahlung in Höhe von 25.716,09 € pro Monat (das sind 100 % mehr als die marktübliche Miete), für die Zeit vom 1.12.2008 bis 31.5.2009 eine Überzahlung in Höhe von 27.262,23 € pro Monat (das sind 106 % mehr als die marktübliche Miete) und in der Zeit vom 1.6.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von 14.392,20 € pro Monat (das sind 56 % mehr als die marktübliche Miete). Das bedeutet für die Zeit 1.7.2006 bis 31.12.2006 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 138.003,68 € netto, für die Zeit 1.1.2007 bis 31.12.2007 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 292.080,32 € netto, für die Zeit 1.1.2008 bis 31.12.2008 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 310.139,22 € netto und für die Zeit 1.1.2009 bis 31.12.2009 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 237.056,55 € netto.

Damit ist im Zeitraum 1.7.2006 bis 31.12.2009 die Grenze zum deutlichen, unangemessenen Missverhältnis durchweg erheblich überschritten (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.9.2022 - 12 W 12/22; OLG Brandenburg Urteil vom 5.7.2023 - 7 U 144/21).

Soweit die Beklagten geltend machen wollen, dass ihnen und der Insolvenzschuldnerin die Diskrepanz von 56 % bis 106 % verborgen geblieben ist, wäre dies nur erheblich, wenn die Fehlvorstellung der Beteiligten über den Wert der von der Insolvenzschuldnerin zu erbringenden Leistung ihre Grundlage in den von den Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert vorzutragenden objektiven Umständen des Vertragsschlusses findet.

Die von den Beklagten vorgetragenen objektiven Umstände greifen indes nicht durch. Weder der Umstand, dass die Wünsche und Vorstellungen der Beklagten zu 1) bei der Planung und Ausstattung des Mietobjekts berücksichtigt worden sein sollen, noch der Umstand, dass für ein in der Nähe befindliches Bürogebäude eine Nettogrundmiete von 19,50 €/m2 gezahlt wurde, führen dazu, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass die Parteien im guten Glauben an die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung gehandelt haben. Weder der Insolvenzschuldnerin noch der Beklagten zu 1) kann verborgen geblieben sein, dass die vereinbarte Miete weit überhöht war und durch die Üblichkeiten des Wirtschaftslebens nicht gerechtfertigt werden konnte. Einzig und allein die Verflechtungen zwischen der Insolvenzschuldnerin, der Beklagten zu 1), A und dem Beklagten zu 3) sowie dem Nebenintervenienten haben nach Überzeugung der Kammer dazu geführt, dass sich die Insolvenzschuldnerin darauf einließ, über Jahre hinweg eine weit überhöhte Miete zu zahlen. Dazu passt auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 22.2.2010, in dem die jetzige Insolvenzschuldnerin sinngemäß vorträgt, dass mit der bloßen Behauptung des Nebenintervenienten, dass der Finanzierungsbedarf der Beklagten zu 1) gestiegen sei, die Anpassung der Miete bewirkt werden konnte (vgl. insbesondere Bl. 796 d.A.). Allgemein gilt, dass jedes andere kaufmännisch agierende Unternehmen einen Mietvertrag mit den hier streitgegenständlichen Konditionen nicht abgeschlossen hätte, auch wenn dieses Unternehmen Mieträumlichkeiten mit einer hochwertigen Ausstattung, repräsentativen Wirkungen und einem hohen "Wohlfühlfaktor" gesucht hätte.

Die Beklagte zu 1) kann sich nicht erfolgreich auf die in dem Hinweisbeschluss des OLG München vom 21.6.2013 (14 U 579/13) dargestellten Erwägungen berufen. Während es in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt um eine Unterlassung ging, geht es vorliegend um Handlungen in Form von monatlichen Mietzahlungen. Selbst wenn auf eine Unterlassung abzustellen wäre, ist zu sehen, dass die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte zu 1) unter dem 1.9.2006 einen neuen Mietvertrag mit neuen Konditionen abgeschlossen haben, so dass die Kammer - auch und insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im Schriftsatz vom 22.2.2010 (Bl. 794-804 d.A.) - davon überzeugt ist, dass eine gebotene Herabsetzung der Miete für die Zeit ab dem 1.9.2006 aber auch davor jedenfalls aufgrund der persönlichen Verflechtungen der beteiligten Personen ohne Weiteres und vollkommen unproblematisch möglich gewesen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang Ganter/Weinland, in: K. Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Aufl. 2023, § 134 Rn. 64).

Die überhöhten Mietzahlungen verursachten eine Gläubigerbenachteiligung, da die Verfügungen das den Gläubigern haftende Vermögen betrafen (vgl. in diesem Zusammenhang Freudenberg, in: MünchKomm-InsO, 5. Aufl. 2025, § 134 Rn. 59).

Da die von dem Kläger für die Jahre 2006 bis 2009 mit der Klage geltend gemachten Beträge durchweg hinter den festgestellten Überzahlungen zurückbleiben, hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1) jedenfalls für das Jahr 2006 einen Anspruch in Höhe von 102.831,68 €, für das Jahr 2007 einen Anspruch in Höhe von 221.952,32 €, für das Jahr 2008 einen Anspruch in Höhe von 240.011,22 € und für das Jahr 2009 einen Anspruch in Höhe von 166.928,55 € im Sinne eines an die Insolvenzmasse zurückzuführenden Wertüberschusses der Leistungen der Insolvenzschuldnerin (vgl. Freudenberg, in: MünchKomm-InsO, 5. Aufl. 2025, § 134 Rn. 58).

Soweit sich die Beklagte zu 1) auf Entreicherung im Sinne von § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO beruft, obliegt ihr der Nachweis, dass und warum sie nicht mehr bereichert ist (vgl. nur Schon, in: BeckOK-Insolvenzrecht, 40. Edition, Stand: 1.8.2025, § 143 InsO Rn. 55). Auf eine Entreicherung kann sich der Empfänger insbesondere dann nicht berufen, sofern er durch Verwendung bzw. Verbrauch des empfangenen Gegenstands notwendige Aufwendungen erspart hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2016 - IX ZR 160/14). Die Kammer ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe nicht davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) nicht mehr bereichert ist. Die Anweisung von betrieblich veranlassten Zahlungen von dem Konto, auf das die Miete ab November 2006 gezahlt wurde, spricht dafür, dass die Beklagte zu 1) durch die überhöhten Mietzahlungen jedenfalls eigene notwendige Aufwendungen erspart hat.

Die Beklagte zu 1) kann sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Gem. § 146 Abs. 1 InsO richtet sich die Verjährung des Anfechtungsanspruchs nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt danach mit dem Schluss des Jahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und der Insolvenzverwalter von den den Anspruch begründenden Umständen, die notwendig sind, um eine Klage erfolgsversprechend erheben zu können, und der Person des Anfechtungsgegners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. etwa Schoon, in: BeckOK-Insolvenzrecht, 40. Edition, Stand: 1.8.2025, § 146 Rn. 6). Die regelmäßige Verjährungsfrist hat damit am 1.1.2011 zu laufen begonnen und hätte mit Ablauf des 31.12.2013 geendet. Die Zustellung der Klageschrift vom 11.10.2011 an die Beklagte zu 1) am 9.11.2011 führte jedoch zu einer Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Hinblick auf die mit der Teilklage geltend gemachten Forderungen wegen überhöhter Mieten. Zweifel daran, dass die geltend gemachten Teilansprüche bereits in der Klageschrift vom 11.10.2011 ausreichend bezeichnet sind, bestehen nicht (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGH, Urteil vom 7.5.2015 - IX ZR 95/14). Der Kläger hat auf Seite 14 der Klageschrift die unstreitigen monatlichen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin im Zeitraum von Juli 2006 bis Dezember 2009 dargestellt. Nachfolgend hat der Kläger ausgeführt, welcher Mietpreis pro Monat als angemessen erachtet wird, und in welcher Höhe die monatlich gezahlte Miete überhöht gewesen sein soll. Schließlich geht aus den weiteren Ausführungen des Klägers in der Klageschrift hervor, dass er von dem jeden Monat zu viel gezahlten Betrag, dessen Höhe sich ohne Weiteres aus dem Vortrag des Klägers ergibt, einen Teilbetrag in Höhe von 10 % geltend macht. Im Hinblick auf den restlichen "überzahlten" Teil der jeweiligen Monatsmiete gab die Beklagte zu 1) für den Zeitraum bis 31.12.2016 Verjährungsverzichtserklärungen ab - erstmals unter dem 11.12.2013 - mit der Folge, dass sich die Beklagte zu 1) auch im Hinblick auf die mit der am 9.11.2016 zum Zwecke der Zustellung überreichten Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen kann (vgl. BGH, Versäumnisbeschluss vom 7.5.2014 - XII ZB 141/13; Urteil vom 1.10.2020 - IX ZR 247/19; Beschluss vom 21.3.2023 - VIII ZR 7/21).

Der Kläger hat unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten auch gegen den Beklagten zu 3) einen Anspruch in Höhe von 731.723,77 € im Hinblick auf die im Zeitraum 14.6.2006 bis 31.12.2009 gezahlten Mieten. Der Beklagte zu 3) ist Gesellschafter der Beklagten zu 1) und haftet unter Berücksichtigung von § 128 HGB (a.F.) analog akzessorisch für die Schuld der Beklagten zu 1).

Der Beklagte zu 3) kann sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, wobei nicht entschieden zu werden braucht, ob sich der Beklagte zu 3) überhaupt auf die Einrede der Verjährung berufen hat, was insofern zweifelhaft ist, als im Schriftsatz vom 13.10.2025 lediglich auf eine bereits erhobene Einrede verwiesen wird, und die Einrede der Verjährung im Schriftsatz vom 27.1.2017 nur für die Beklagte zu 1) und den ehemaligen Beklagten zu 2) erhoben wurde. Denn die Gesellschafterhaftung stimmt grundsätzlich und gerade auch hinsichtlich aller Einwendungen und Einreden mit der jeweiligen Gesellschafterverbindlichkeit überein, was insbesondere dem Sinn der akzessorischen Gesellschafterhaftung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 12.1.2010 - XI ZR 37/09; Piekenbrock, in: BeckOGK-BGB, Stand: 1.6.2025, § 195 Rn. 71). Damit wirken die von der Beklagten zu 1) abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen auch zu Ungunsten des Beklagten zu 3) als Gesellschafter der Beklagten zu 1) (vgl. Heidel, in: ders., Gesellschaft bürgerlichen Rechts: GbR, 1. Aufl. 2024, § 721 Rn. 21).

Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) und 3) keinen Anspruch auf Rückgewähr im Hinblick auf die im Zeitraum 1.1.2010 bis 30.6.2010 gezahlten Mieten und zwar weder aus §§ 129 Abs. 1 und 2, 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 InsO noch aus sonstigen Vorschriften; insoweit ist die Klage abzuweisen.

Die Kammer vermag nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass die Insolvenzschuldnerin im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 tatsächlich wie vertraglich vereinbart einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € netto pro Monat an Miete an die Beklagte zu 1) gezahlt hat. Bei dem als Anlage K 21 vorgelegten Ausdruck handelt es sich lediglich um einen Fibu-Net-Ausdruck, der zwar Buchungen in Höhe von jeweils 25.000,00 € ausweist, aber jeglichen Kontext vermissen lässt. Der Hinweis des Klägers auf die Anlagen K 13 bis K 16 führt auch nicht weiter, zumal sich aus den Kontoauszügen nicht ergibt, dass jemals ein Betrag in Höhe von 25.000,00 € von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 1) gezahlt wurde. Aus Anlage K 16 ergibt sich lediglich, dass offenbar einmalig ein Betrag in Höhe von 25.000,00 € an A gezahlt worden sein soll, wobei trotz der Angabe "Miete fuer Januar 2010 v. […]" nicht klar ist, ob die Beklagte zu 1) diesen Betrag tatsächlich erhalten hat. Der Inhalt des Kontoauszugs ist im Übrigen auch nicht in Einklang mit den Angaben in dem Fibu-Net-Ausdruck zu bringen ist. Auch der Inhalt von Anlage B 12 führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Soweit die Beklagten einräumen, dass die Insolvenzschuldnerin im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 Miete in Höhe eines Gesamtbetrags von 35.882,35 € netto an die Beklagte zu 1) gezahlt hat, handelt es sich hierbei nach Auffassung der Kammer nicht um Zahlungen, die von dem Kläger angefochten wurden und die hier streitgegenständlich sind. Der Kläger hat ausdrücklich vorgetragen, dass im Zeitraum 1.1.2010 bis 30.6.2010 monatliche Mietzahlungen in Höhe von jeweils 25.000,00 € von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 1) geleistet worden seien, wobei er die Rückgewähr des die angemessene marktübliche Miete übersteigenden Teilbetrags von diesen (!) konkreten Zahlungen in diesem Rechtsstreit begehrt.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Rückgewähr eines Betrags in Höhe von 10.239,67 € aus §§ 131Abs. 1 Nr. 1 und 2, 143 Abs. 1 InsO wegen unberechtigt vorgenommener Verrechnungen.

Es liegen Rechtshandlungen im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO vor, die in dem letzten Monat bzw. innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14.6.2010 vorgenommen wurden. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass es unter dem 30.4.2010 im Verhältnis von Insolvenzschuldnerin und Beklagten zu einer Verrechnung in Höhe von 14.250,00 € und unter dem 4.6.2010 bzw. dem 7.6.2010 zu zwei weiteren Verrechnungen in Höhe von 75.000,00 € bzw. in Höhe von 13.146,69 € kam.

Im Hinblick auf die Verrechnung vom 30.4.2010 ist die weitere Voraussetzung, dass die Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen sein muss, erfüllt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Insolvenzschuldnerin am 31.12.2009 zahlungsunfähig war und danach auch geblieben ist.Die Frage, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist durch den Tatrichter anhand einer Gesamtabwägung der festgestellten Indizien zu beurteilen (vgl. nur de Bra, in: Braun, Insolvenzordnung, 10. Aufl. 2024, § 130 Rn. 17). Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. rer. pol. […] und Dipl.-Betrw. […] steht fest, dass bis zum 31.12.2009 eine Unterdeckung der Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin auf 15,54 % angestiegen war, wobei der Wert von 15,54 % einen Mindestwert darstellt. Soweit die Sachverständigen nicht haben feststellen können, woraus die Differenz zwischen dem Bilanzwert der Verbindlichkeiten und Leistungen zum 31.12.2008 und dem Eröffnungsbilanzwert der Position zum 1.1.2009 resultierte, hatte dies keinen Einfluss auf die festgestellte Unterdeckung zum 31.12.2009 (vgl. etwa Gutachten vom 11.9.2013, Seite 8 und 54). Die Sachverständigen haben sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den zahlreichen Einwänden der Beklagten gegen die gutachterlichen Feststellungen auseinandergesetzt und dabei auch und insbesondere erläutert, warum sie welche Verbindlichkeiten als "fällig" angesehen haben, wobei sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen voll anschließt. Dass die zum 31.12.2009 bestehende Zahlungsunfähigkeit anschließend weggefallen ist - hierfür trägt die Beklagte zu 1) die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Raupach, in: BeckOK-Insolvenzrecht, 40. Edition, Stand: 1.8.2025, § 130 InsO, Rn. 41) -, ist nicht ersichtlich.

Die Kammer ist von der Inkongruenz der Deckungshandlung überzeugt. Grundsätzlich gilt, dass der Kläger als Insolvenzverwalter für die Inkongruenz der Deckungshandlung die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. nur Borries/Huber/Hirte, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 16. Aufl. 2025, § 131 Rn. 21). Dabei genügt es, dass das Vorbringen des Gläubigers, auf welches dieser seinen Deckungsanspruch stützt, widerlegt wird (vgl. Ganter/Weiland, in: K. Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Aufl. 2023, § 131 Rn. 106; Freudenberg, in: MünchKomm-InsO, 5. Aufl. 2025, § 131 Rn. 79). Die Beklagte zu 1) hat keinen Vortrag gehalten, aus dem sich mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, warum sie die hier streitgegenständlichen Verrechnungen vorgenommen hat. Der bloße Verweis darauf, dass an der Mietkaution ein insolvenzfestes Absonderungsrecht bestanden habe, führt nicht weiter, da nur mit berechtigten Forderungen gegen die hinterlegte Kaution aufgerechnet werden darf, wobei im Falle der Insolvenz diese Aufrechnungsmöglichkeit auch nicht uneingeschränkt besteht (vgl. hierzu etwa Dahl, in: Festschrift Görg, Sanierung und Insolvenz, 1. Aufl. 2010, 119, 132). Vor diesem Hintergrund konnte sich der Kläger auf den Vortrag beschränken, dass zu verrechnende Ansprüche der Beklagten zu 1) nicht bestanden haben.

Die in Rede stehenden Verrechnungen bewirkten jedenfalls eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, da sie zu Ungunsten der Insolvenzgläubiger eine Abweichung von dem materiell an sich gerechtfertigten Maß der Vermögensminderung auf Seiten der Insolvenzschuldnerin führten.

Die Beklagte zu 1) kann sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Zustellung der Klageschrift bewirkte eine Hemmung der Verjährung.

Der Kläger hat vor dem Hintergrund des Ausgeführten auch gegen den Beklagten zu 3) als Gesellschafter der Beklagten zu 1) einen Anspruch in Höhe von 10.239,67 € wegen unberechtigt vorgenommener Verrechnungen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf ausgerechnete Zinsen in Höhe von insgesamt 54.807,56 € gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO in der bis zum 4.4.2017 geltend Fassung (vgl. Art. 103j EGInsO) in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB.

Der Rückgewähranspruch nach § 143 InsO in der bis zum 4.4.2017 geltenden Fassung umfasst auch die vom Anfechtungsgegner tatsächlich gezogenen oder vorwerfbar nicht gezogenen Nutzungen vom Zeitpunkt der Weggabe an (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2005 - IX ZR 271/01; Urteil vom 1.2.2007 - IX ZR 96/04). Gem. § 246 BGB beträgt der Zinssatz dabei 4 % (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.1.2005 - 2 U 164/04. A.A. Pieckenbrock, in: MünchKomm-InsO, 5. Aufl. 2025, § 143 Rn. 89). Danach kann der Kläger jedenfalls Zinsen in Höhe von 4 % verlangen aus einem Betrag in Höhe von 102.831,68 € vom 1.1.2007 bis 7.7.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 221.952,32 € vom 1.1.2008 bis 7.7.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 240.011,22 € vom 1.1.2009 bis 7.7.2010 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 166.928,55 € vom 1.1.2010 bis 7.7.2010. Dies ergibt zusammen einen Betrag an ausgerechneten Zinsen in Höhe von 54.807,56 €. Soweit die Beklagten bestreiten, dass Nutzungen in jener Höhe gezogen worden seien, weil die Beklagte zu 1) die eingenommenen Mieten verwendet habe, um laufende Verbindlichkeiten zur Aufrechterhaltung der Immobilie zu tilgen, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Denn mit der Tilgung hat die Beklagte zu 1) jedenfalls anderweitig Zinsen erspart, wobei ersparte Zinsen von dem Rückgewähranspruch bis zum 4.4.2017 umfasst sind (vgl. Pieckenbrock, in: MünchKomm-InsO, 5. Aufl. 2025, § 143 Rn. 89; ferner: BGH, Urteil vom 24.5.2012 - IX ZR 125/11).

Die Beklagte zu 1) kann sich auch insoweit wegen der von ihr abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Allgemein gilt, dass die Reichweite eines Verjährungsverzichts durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 1.10.2020 - IX ZR 247/19; OLG Celle, Urteil vom 12.6.2019 - 14 U 35/19). Aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung von §§ 133, 157 BGB ist die Kammer davon überzeugt, dass die Verjährungsverzichtserklärungen all das gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO in der bis zum 4.4.2017 geltenden Fassung Zurückzugewährende umfassen und damit auch die in Rede stehenden Nutzungsersatzansprüche. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in der Verjährungsverzichtserklärung vom 11.12.2013 ausdrücklich auf "einen zweitrangigen Teilbetrag aus den auf Seite 19 der Klageschrift vom 11. Oktober 2011 aufgeführten Anfechtungs- und Entnahmeansprüchen" Bezug genommen wird. Indes müssen Nutzungsersatzansprüche damit jedoch nicht von dem Verzicht ausgenommen sein (vgl. BGH, Urteil vom 1.10.2020 - IX ZR 247/19). Die Anfrage des Klägers vom 5.12.2013 nach Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung bezog sich trotz der Bezugnahme auf Seite 19 der Klageschrift allgemein auf "ggfs. gerichtlich geltend zu machender Anfechtungs- und Entnahmeansprüche aufgrund von Zahlungen von Juli 2006 bis 2010". Hierunter fallen ohne Weiteres die in Rede stehenden Nutzungsersatzansprüche. Bei der Frage nach bzw. der Abgabe der Verjährungsverzichtserklärung verfolgten die Parteien seinerzeit ersichtlich das Ziel, einen weiteren bzw. umfangreicheren Rechtsstreit vorerst zu vermeiden. Damit entsprach es dem Interesse der Parteien, dass der Verjährungsverzicht all das gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO in der bis zum 4.4.2017 geltenden Fassung Zurückzugewährende umfasst und nicht bloß einzelne Ansprüche oder Positionen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beklagtenvertreter in der Verjährungsverzichtserklärung sorgfältig darauf geachtet hat, diese insofern einzuschränken, als auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet wird, "jedoch nur soweit nicht bereits Verjährung eingetreten sein sollte." Insofern wäre zu erwarten gewesen, dass er es mit gleicher Deutlichkeit herausgestellt hätte, wenn die Verjährungsverzichtserklärung unter § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO in der bis zum 4.4.2017 geltenden Fassung fallende Nutzungsersatzansprüche nicht hätte erfassen sollen.

Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 741.963,44 € (= 731.723,77 € + 10.239,67 €) ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens - also ab dem 7.7.2010 - und zwar vor dem 5.4.2017 gem. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in der bis zum 4.4.2017 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 1.2.2007 - IX ZR 96/04) und ab dem 5.4.2017 gem. §§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Kläger hat auch gegen den Beklagten zu 3) als Gesellschafter der Beklagten zu 1) unter Berücksichtigung von § 128 HGB (a.F.) analog einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung und Zinsen wie ausgeführt.

Soweit der Kläger ausgerechnete und nicht ausgerechnete Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 112.020,00 € begehrt, ist die Klage abzuweisen, da ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Dass in dem Verhältnis zwischen Beklagter zu 1) und Beklagtem zu 3) keine Gesamtschuld im technischen Sinne vorliegt, ist für die Kostenfolge des § 100 Abs. 4 ZPO unschädlich (vgl. K. Schmidt/Drescher, in: MünchKomm-HGB, 5. Aufl. 2022, § 128 Rn. 24).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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