LG Gießen 1. Zivilkammer, 2025-06-06, 1 S 171/23

1 S 171/23Kantonsgericht / I. Zivilkammer06.06.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Gießen 1. Zivilkammer — 1 S 171/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-06

Aktenzeichen: 1 S 171/23

ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2025:0606.1S171.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.11.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung stattgegeben und zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Streitpunkt war die Frage, ob die Beklagten wegen Schimmels zur Mietminderung berechtigt waren bzw. was die Ursache des Schimmelpilzbefalls war.

Die Beklagten begehren mit der Berufung die Abänderung des Urteils mit dem bereits erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die Hauptsache in Form des Räumungs- und Herausgabeantrags wurde übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Kammer hat ergänzend Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 27.02.2024 (Bl. 398, 399 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche erste Ergänzungsgutachten des Sachverständigen … vom 17.08.2024 (Bl. 495 – 504 d. A.) sowie das zweite Ergänzungsgutachten vom 18.10.2024 (Bl. 543 f. d. A.) Bezug genommen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Ein Minderungsrecht der Beklagten nach § 536 BGB bestand nicht, weshalb die außerordentlich erklärte Kündigung der Klägerin vom 08.02.2022 wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB berechtigt war und die Klägerin die hierfür entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen nach §§ 280, 286 BGB in Form einer 1,3 Geschäftsgebühr (§§ 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG) nebst Pauschale für Post und Kommunikation (Nr. 7002 VV RVG) und Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) geltend machen kann.

Tritt wie im vorliegenden Fall im Laufe der Mietzeit Schimmel in den Mieträumen auf, so liegt im Grundsatz ein Mangel der Mietsache vor, denn die durch den Schimmel bedingte Tauglichkeitsminderung ist ohne Rücksicht auf die zugrunde liegende Ursache jedenfalls nicht vertraglich vorausgesetzt (Kammer, Urt. v. 12.04.2000, 1 S 63/00). Eine Haftung des Vermieters scheidet aber dann aus, wenn der Schimmel vom Mieter selbst zu vertreten ist, weil dieser sein Verhalten nicht in zumutbarem Umfang auf den Zustand der Mietsache abgestellt und durch ausreichendes Heizen und Lüften dafür gesorgt hat, den Mangel zu vermeiden (Kammer, a.a.O.).

Ist streitig, ob Feuchtigkeitsschäden ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Vermieters oder des Mieters haben, muss der Vermieter zunächst sämtliche Ursachen ausräumen, die aus seinem Gefahrenbereich herrühren können (BGH, Urteil vom 10.11.2004, NZM 2005, 17). Erst dann, wenn ihm dieser Beweis gelungen ist, muss der Mieter beweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen (BGH, a.a.O.). Der Vermieter muss also zunächst beweisen, dass die Mietsache frei von Baumängeln ist und der Zustand der Fenster, Türen sowie Heizung keinen Einfluss auf die Kondensatbildung ausübt (Sternel, Mietrecht, 4. Aufl., Rn. VIII 169). Grundsätzlich reicht es für den Ausschluss gebäudeseitiger Ursachen – soweit keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können - zunächst aus, dass der Vermieter nachweist, dass das Gebäude dem Stand der Technik bei Errichtung des Gebäudes entspricht und insoweit keine baulichen Mängel vorliegen. Wenn aber feststeht, dass bauliche Gegebenheiten wie Wärmebrücken, Fenster pp. vorliegen, die das Auftreten von Schimmel begünstigen, muss der Vermieter zusätzlich den Nachweis führen, dass bei Einhaltung eines zumutbaren Heiz- und Lüftungsverhalten kein Schimmel auftritt.

Vorliegend steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass das Gebäude dem Stand der Technik bei Errichtung des Gebäudes entspricht, dass aber die Beklagten nur unzureichend gelüftet haben. So hat der Sachverständige durch Langzeitmessungen festgestellt, dass zwar anfangs noch einige Lüftungsvorgänge im Wohnzimmer stattfanden, in den Wochen darauf aber nur noch zwei Lüftungsvorgänge in der Woche bzw. gar keine mehr. Im Flur wurde über einen Monat gar nicht nachhaltig gelüftet. Das Lüftungsverhalten wich nach sachverständigen Feststellungen, denen die Kammer folgt, weit von dem Notwendigen ab. Der Sachverständige hat ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Wohnung trotz der baulichen Gegebenheiten (eingebauter Heizkörper im Badezimmer, Altbauwohnung mit hohen Wänden und geringerem Wärmeschutz, keine Heizung im Flur, Glasbausteine, evtl. schlechtere Beheizbarkeit) durch zwei bis drei Lüftungsvorgänge pro Tag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte schimmelfrei gehalten werden können. Insbesondere hinsichtlich des Einwands der Beklagten, dass eine ausreichende Beheizung des Wohnzimmers gar nicht möglich gewesen sei, konnte er nachvollziehbar feststellen, dass auch dann, wenn nur eine Beheizung bis 19 Grad Celsius möglich gewesen wäre, eine Schimmelbildung durch die zwei- bis dreimalige Stoßlüftung vermeidbar gewesen wäre. Dies stellt ein zumutbares Lüftungsverhalten dar (vgl. (LG Bonn, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 6 S 69/12, ZMR 2013, 534). Dass der Sachverständige seine Messungen nicht in sämtlichen Räumen der Mietwohnung vorgenommen hat, schadet nicht. Bauliche Mängel waren beispielweise auch im Kinderzimmer nicht gegeben. Die weiteren Einwände der Beklagten gegen die sachverständigen Feststellungen führen im Ergebnis zu keiner Änderung des Umstandes, dass das nachgewiesene Lüftungsverhalten der Beklagten völlig unzureichend war. Die Klägerin hat also nachgewiesen, dass trotz der vorliegenden baulichen Gegebenheiten, die die Schimmelbildung begünstigen können, bei Einhaltung eines zumutbaren Heiz- und Lüftungsverhalten kein Schimmel auftritt. Damit scheidet ein Minderungsrecht der Beklagten aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit wegen des Räumungsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren nach § 91a ZPO die Kosten entsprechend der obigen Ausführungen auch insoweit den Beklagten aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

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