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13 UH 7/25•OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 2026-01-22, 13 UH 7/25
13 UH 7/25Obergericht / Civil Chamber 1322.01.2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-22
Aktenzeichen: 13 UH 7/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0122.13UH7.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 36 ZPO, § 4 InsO, § 17 Abs 1 ZPO, § 3 Abs 1 InsO
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Offenbach, 26. Juni 2025, 8 IN 399/25, Beschluss vorgehend AG Düsseldorf, 17. November 2025, 503 IN 164/25, Beschluss
Der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 26.6.2025 wird aufgehoben.
Als örtlich zuständiges Gericht für die Durchführung des Insolvenzverfahrens wird das Amtsgericht Offenbach am Main bestimmt.
I.
Die Schuldnerin wurde im Jahr 2020 in Stadt1 gegründet. Im Februar 2025 hat sie ihre Firma geändert und ihren statutarischen Sitz nach Stadt2 verlegt.
Mit Antrag an das Amtsgericht Offenbach am Main vom 13.5.2025 hat die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Schuldnerin für die Zeit von Juni 2024 bis März 2025 fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt habe.
Mit Beschluss vom 26.6.2025 hat das Amtsgericht Offenbach am Main sich für örtlich unzuständig erklärt und - auf Antrag - das Verfahren ohne Anhörung der Schuldnerin gemäß §§ 4 InsO, 281 ZPO an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen.
In den Gründen des Beschlusses vertritt das Amtsgericht Offenbach die Auffassung, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Geschäftssitz im dortigen Zuständigkeitsbereich unterhalten habe. Vielmehr unterhalte sie ihren allgemeinen Gerichtsstand in Düsseldorf, weswegen das Amtsgericht Düsseldorf als Insolvenzgericht zuständig sei.
Von einer Anhörung der Schuldnerin hat das Amtsgericht Offenbach abgesehen, da die erstmalige Unterrichtung im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu einer Gefährdung des Verfahrens führen könne.
Nachdem die Antragsschrift durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Düsseldorf der Schuldnerin an der von der Antragstellerin entsprechend der Angabe im Handelsregister angegebenen Adresse c/o X, Straße1, Stadt1, nicht zugestellt werden konnte, wurde eine aktuelle Adresse des Herrn X in der Straße2, Stadt3 ermittelt, wo die Antragsschrift durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 25.9.2025 zugestellt wurde.
Eine Stellungnahme der Schuldnerin ist im Verfahren bislang nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 17.11.2025 hat sich das Amtsgericht Düsseldorf für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt.
In den Gründen des Beschlusses vertritt das Amtsgericht Düsseldorf die Auffassung, dass die Verweisung durch das Amtsgericht Offenbach am Main nicht bindend sei, da sie mangels Anhörung der Schuldnerin auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruhe. Auch habe das Amtsgericht Offenbach keine Ermittlungen zur örtlichen Zuständigkeit getätigt.
Tatsächlich lasse sich eine wirtschaftliche Tätigkeit der Schuldnerin in Stadt1 nicht feststellen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO sei mithin das Amtsgericht Offenbach am Main auf Grund des in Stadt2 bestehenden statutarischen Sitzes der Schuldnerin für die Durchführung des Insolvenzverfahrens zuständig.
II.
Das Amtsgericht Offenbach am Main ist für die Durchführung des Insolvenzverfahrens zuständig.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Gemäß § 4 InsO findet diese Norm auch im Insolvenzverfahren Anwendung (BeckOK-Insolvenzrecht/Madaus, 41. Edition, § 4 InsO, Rn. 14). Beide mit der Sache befassten Gerichte haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bindend für unzuständig erklärt.
Örtlich zuständig für die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO das Amtsgericht Offenbach am Main.
Ausweislich des zur Akte gereichten Auszugs aus dem Handelsregister war zum Zeitpunkt der Antragstellung der Sitz der Schuldnerin in Stadt2, weswegen sie gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO an diesem Ort ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte, so dass das Amtsgericht Offenbach gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO für das Insolvenzverfahren zuständig ist.
Das Vorliegen der Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO (Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort) lässt sich nicht feststellen. Zwar spricht der Umstand, dass die Schuldnerin seit ihrer Gründung 2020 zunächst ihren Sitz in Stadt1 hatte dafür, dass dort zunächst auch der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit lag. Dafür, dass dies auch noch im Mai 2025 der Fall war, gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt. Der Umstand, dass die Antragsschrift mangels Adresse/Wohnort/Geschäftssitz in Stadt1 nicht zugestellt werden konnte, spricht vielmehr dagegen. Wie in der Folge festgestellt wurde, ist die in dem Handelsregister als Adresse benannte Person nach Stadt3 verzogen.
Der Umstand, dass die Schuldnerin nach dem Vortrag der Antragstellerin in der Zeit von Juni 2024 bis März 2025 keine Sozialversicherungsbeiträge mehr entrichtet hat, könnte dafürsprechen, dass überhaupt keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt wurde. Erst recht gilt dies für die Zeit ab April 2025 und mithin im Zeitpunkt der Antragstellung, da in diesem Zeitraum offenbar keine Angestellten mehr beschäftigt wurden. Jedenfalls gilt dies offenbar für den Bereich der Krankenkasse1 Region1/Stadt4. Dies spricht gegen eine wirtschaftliche Tätigkeit der Schuldnerin in Stadt1.
Mangels Vorliegens des Ausnahmetatbestandes gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO verbleibt es bei der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts des statutarischen Sitzes der Schuldnerin.
Der Zuständigkeit des Amtsgerichts Offenbach am Main steht nicht der Beschluss vom 26.6.2025 entgegen.
Zwar sind Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO grundsätzlich bindend. Die Bindungswirkung entfällt allerdings dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9.6.2015 - X ARZ 115/15, Rn. 9, juris).
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main als willkürlich anzusehen, so dass die im Gesetz vorgesehene Bindungswirkung nicht greift.
Das Amtsgericht Offenbach hat seine Unzuständigkeit auf das Vorliegen der Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO gestützt und dazu angegeben, dass "nach den durchgeführten Ermittlungen … der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand in Düsseldorf" unterhalte. Dass und welche Ermittlungen das Amtsgericht Offenbach durchgeführt hat, lässt sich der Akte jedoch nicht entnehmen, worauf das Amtsgericht Düsseldorf zutreffend hinweist. Da - wie ausgeführt - tatsächlich Hinweise auf eine wirtschaftliche Tätigkeit der Schuldnerin im maßgeblichen Zeitraum (Mai 2025) in Stadt1 nicht vorliegen, muss unterstellt werden, dass das Amtsgericht Offenbach tatsächlich keine Ermittlungen durchgeführt hat. Aus diesem Grund ist die dennoch erfolgte Feststellung, die Schuldnerin unterhalte ihren allgemeinen Gerichtsstand in Düsseldorf willkürlich und deswegen die hierauf gestützte Verweisung nicht bindend.
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