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5 K 3887/23.F•VG Frankfurt 5. Kammer, 2026-03-04, 5 K 3887/23.F
5 K 3887/23.FVerwaltungsgericht / 5. Kammer04.03.2026
Wegen der Ausgliederung der Stadt Hanau aus dem Main-Kinzig-Kreis mit Wirkung zum 1. Januar 2026 kommt es im laufenden Gerichtsverfahren zu einem gesetzlichen Parteiwechsel auf Beklagtenseite. Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt bei unsachgemäßer Aufbewahrung auch erlaubnisfreier Waffen. Schon ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Wer wegen Bedrohung verurteilt ist, fehlt es an der für den Erwerb und den Besitz von Waffen notwendigen Zuverlässigkeit. Der Ermessensspielraum schränkt sich stark ein, wenn sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbotes auf der Tatbestandsseite der Norm sprechen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt am Main, 4. März 2026, 5 K 3887/23.F
Entscheidungsdatum: 2026-03-04
Aktenzeichen: 5 K 3887/23.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0304.5K3887.23.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 41 Abs 1 WaffG, § 41 Abs 2 WaffG, § 1 Hanau-Auskreisungsgesetz, § 36 Abs 1 WaffG, § 13 Abs 2 Nr 1 AWaffV
Wegen der Ausgliederung der Stadt Hanau aus dem Main-Kinzig-Kreis mit Wirkung zum 1. Januar 2026 kommt es im laufenden Gerichtsverfahren zu einem gesetzlichen Parteiwechsel auf Beklagtenseite.
Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt bei unsachgemäßer Aufbewahrung auch erlaubnisfreier Waffen. Schon ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen.
Wer wegen Bedrohung verurteilt ist, fehlt es an der für den Erwerb und den Besitz von Waffen notwendigen Zuverlässigkeit.
Der Ermessensspielraum schränkt sich stark ein, wenn sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbotes auf der Tatbestandsseite der Norm sprechen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt am Main, 4. März 2026, 5 K 3887/23.F
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen ein ihm auferlegtes Verbot, erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu erwerben oder zu besitzen.
2 Unter dem 30. November 2016 wurde dem Kläger ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.
3 Am 25. März 2021 äußerte der Kläger anlässlich eines Arztbesuches seiner Mutter in der Arztpraxis des sie behandelnden Kardiologen vor dem Praxisgebäude gegenüber dem Arzt folgendes: „Ich bin Sportschütze. Ich hab eine Sig Sauer. Ich richte hier ein Blutbad an.“ Dem vorausgegangen war, dass die Mutter des Klägers während ihres Aufenthaltes in der Arztpraxis zum Tragen einer Maske zum Schutz vor der Corona-Pandemie aufgefordert worden war, obwohl diese durch ein ärztliches Attest von der Maskenpflicht befreit war und der Kläger sich um ihre Gesundheit gesorgt hatte.
4 Aus diesem Anlass fand am 1. April 2021 eine Durchsuchung des Hauses und des Arbeitsplatzes des Klägers statt. Dabei wurden unverschlossen aufbewahrt und im gesamten Haus und Kraftfahrzeug verteilt 30 Messer, zehn Gaszylinder, vier Gaspistolen, ein Elektroschockgerät, zwei Teleskopschlagstöcke, ein Einlader Revolver, ein Einhandschwert, ein Degen, ein Sportgewehr und eine kleine Kugeltrommel gefunden und sichergestellt (Bl. 85 ff. d. BA). Die Gegenstände lagen dabei teils auf oder in Schubladen und (Kleider-)Schränken, unter Kissen (Bl. 88, 108 d. BA); Degen (Bl. 106 d. BA) und Schwert (Bl. 131 d. BA) lehnten an der Wand, ein Teleskopschlagstock lag auf dem Beifahrersitz (Bl. 163 d. BA). An seinem Kraftfahrzeug war ein „SHAEF“-Aufkleber angebracht. Während der Durchsuchung äußerte der Kläger gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten, „dass er sich sowieso in einem anderen Rechtskreis befinden würde“ (Bl. 87 d. BA), was er auch im Rahmen eines Sensibilisierungsgesprächs am 16. April 2021 (Bl. 164 d. BA) wiederholte.
5 Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 8. Dezember 2022 (Az. XXX; Bl. 252 ff. d. BA) wurde der Kläger wegen des Vorfalls am 25. März 2021 wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
6 Unter dem 27. März 2023 nahm die Waffenbehörde des Main-Kinzig-Kreises das Strafurteil und die Annahme einer Zugehörigkeit des Klägers zur Reichsbürgerszene zum Anlass, den Kläger zur beabsichtigten Verhängung eines Waffenverbots nach § 41 Abs. 1, 2 WaffG anzuhören (Bl. 263 ff. d. BA). Dazu äußerte sich der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten ausführlich in einer Stellungnahme vom 14. April 2023 (Bl. 265 ff. d. BA). Demnach stehe die Verurteilung in keinem Zusammenhang zu den Behauptungen der Behörde und einer Annahme der Unzuverlässigkeit. Sämtliche sichergestellte Waffen seien erlaubnisfrei. Der Kläger sei lediglich leidenschaftlicher Messersammler, keinesfalls jedoch Reichsbürger, Selbstverwalter, Querdenker oder Coronaleugner. Er sei dreimal gegen das Coronavirus geimpft. Die Bedeutung des „SHAEF“-Aufklebers sei ihm unbekannt. Die im Kraftfahrzeug mitgeführte Axt diene dem Abschlagen von Hölzern auf dem Weg; der mitgeführte Teleskopschlagstock Verteidigungszwecken. Bei den „Gaspistolen“ handele es sich um harmlose und defekte Softairpistolen aus Plastik. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe der Kläger auf eine entsprechende Werbung auf der Homepage der Stadt Aschaffenburg beantragt.
7 Mit Bescheid vom 19. April 2023 (Bl. 275 d. BA) untersagte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises dem Kläger, erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Waffen aller Art und Munition zu erwerben oder zu besitzen (Nr. 1 des Bescheids). Ferner wurde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet (Nr. 2 des Bescheids). Zur Begründung führte er aus, dass die nicht sorgfältige Verwahrung der Waffen eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründe. Auch die Zukunftsprognose falle negativ aus. Der Kläger sei der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene zuzuordnen. Staatliche Maßnahmen nehme die Szene als illegitim wahr, weshalb sich aus ihrer Sicht ein selbstdeklariertes, vermeintliches „Recht auf Notwehr“ ergebe. Diese Einschätzung werde bekräftigt durch sein Verhalten am 25. März 2021 vor der Arztpraxis. Der Kläger habe dem Arzt mit dem Einsatz einer Schusswaffe und einem Blutbad gedroht, wenn dieser nicht in seinem Sinne mit seiner Mutter umzugehen bereit sei. Die Ankündigung eines potenziellen Schusswaffeneinsatzes mit der Absicht, ein Blutbad anzurichten, müsse unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen. Mit dem Führen des in seinem Pkw für ihn als Fahrer zugriffsbereit im Beifahrersitz verstauten Teleskopschlagstocks sowie mit der nicht in einem abschließbaren Behältnis vorgenommenen Aufbewahrung der in seinem Haus befindlichen erlaubnisfreien Schusswaffen habe der Kläger mehrfach gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen. Es sei von einer hohen Waffenaffinität auszugehen und ein grundsätzlich erhöhtes Radikalisierungspotenzial zu befürchten. Da davon auszugehen sei, dass der Kläger die waffenrechtlichen Vorschriften/Gesetze nicht als verbindlich ansehe und durch sein Verhalten tiefgreifende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit entstanden seien, müsste ihm die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Eine positive Zukunftsprognose sei in seinem Fall aufgrund seiner gefestigten extremistischen Überzeugungen nicht möglich. Mit seinem Verhalten weiche er erheblich von dem Verhalten eines volljährigen Durchschnittsbürgers ab.
8 Dagegen legte der Kläger am 19. Mai 2023 Widerspruch ein, den er nicht begründete.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2023 wies der Landrat des Main-Kinzig-Kreises den Widerspruch zurück. Demnach sei die angefochtene Entscheidung rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.
10 Dagegen hat der Kläger am 30. November 2023 , anwaltlich vertreten, vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen den Vortrag aus seiner Stellungnahme vom 14. April 2023. Damit habe sich die Behörde nicht ausführlich auseinandergesetzt. In der Gesamtschau sei nicht ersichtlich, dass der Kläger die Akzeptanz der Legitimität des deutschen Rechtsstaates nicht beachten würde.
11 Zum 1. Januar 2026 ist die Stadt Hanau als neue Beklagte in das Verfahren eingetreten.
12 Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid vom 19.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2023, zugestellt am 31.10.2023, aufzuheben.
2. die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte verteidigt ihre Entscheidung. Insbesondere habe die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen jedoch mindestens in einem verschlossenen Behältnis zu erfolgen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV), was der Kläger versäumt habe.
15 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt (Klägerin: Bl. 50 d. GA, Beklagter: Bl. 92 d. GA).
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten in elektronischer Form und der Behördenakte (zwei Bände) in Papierform und „Resi-gescannt“, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
17 Anstelle der Kammer kann nach § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.
18 Es hat ein gesetzlicher Parteiwechsel auf Beklagtenseite stattgefunden. Geht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Zuständigkeit zum Erlass von Bescheiden auf eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft über, so findet ein gesetzlicher Parteiwechsel statt; die nunmehr zuständige Körperschaft tritt an die Stelle der bislang zuständig gewesenen Körperschaft in das anhängige Verfahren ein, ohne dass es besonderer Prozesserklärungen bedürfte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 1995 – 8 S 3345/94 –, Rn. 16, juris m. w. N.). Die Stadt Hanau wurde nach § 4a Abs. 1 Satz 3, § 149 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur kreisfreien Stadt erklärt und aus dem Main-Kinzig-Kreis ausgegliedert (so § 1 des Gesetzes über die Ausgliederung der Stadt Hanau aus dem Main-Kinzig-Kreis
19 Der Klage bleibt der Erfolgt versagt (I.), weshalb sie kostenpflichtig (II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (III.), abzuweisen ist.
I.
20 Der Bescheid vom 19. April 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 Das Waffenverbot für erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen aller Art und Munition, das einen Dauerverwaltungsakt darstellt, ist nicht zu beanstanden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 23. September 2024 – 24 B 23.2139 –, Rn. 16, juris; Beschluss vom 30. Januar 2024 – 24 CS 23.1872 –, Rn. 12, juris; Beschluss vom 28. Februar 2025 – 24 CS 24.2004 –, Rn. 49, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 6 B 8.25 –, Rn. 18, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. November 2023 – 11 ME 363/23 –, Rn. 39, juris) lautet § 41 des Waffengesetzes (WaffG, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 <BGBl. I, Nr. 332, S. 7>):
§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall
(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,
1.soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Tatsachen für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 2 liegen außer in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c, Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4 insbesondere vor, wenn die betroffene Person
1.wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder einer vorsätzlichen Straftat, die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei der die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2.wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei der die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.
22 Der Gesetzgeber führt zur Gesetzesänderung auszugsweise an:
„Zur Verbesserung des Verwaltungsvollzugs werden die Voraussetzungen zur Verhängung von Verboten des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Waffen geschärft und durch die Einfügung von Regelbeispielen konkretisiert, wann Tatsachen dafür vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die betroffenen [sic!] Person die für den Erwerbern oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Auswahl der – weder zwingenden noch abschließenden Regelbeispiele – trägt der Wertung Rechnung, dass bei erlaubnisfreien Waffen, wegen des vergleichsweise intensiveren Grundrechtseingriffs, § 5 WaffG insoweit nicht schematisch auf § 41 WaffG übertragen werden kann, sondern nur entsprechend seiner Bewertungsmaßstäbe herangezogen werden kann (vgl. VGH München, Beschluss v. 30.01.2024 – 24 CS 23.1872).“
(BT-Drs. 20/12805, S. 35)
23 Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) führt zu § 41 auszugsweise aus:
„41.1 (…)
Zu beachten ist, dass es sich im Falle des § 41 Absatz 2 um eine Maßnahme handelt, die – wie auch im Falle des § 41 Absatz 1 – immer eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit voraussetzt.
(…)
41.3 Anordnungen nach § 41 Absatz 1 und 2 sind insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen oder Sprengstoff begangen hat, besonders leichtfertig mit Waffen umgegangen ist oder Waffen an Nichtberechtigte überlassen hat oder Straftaten begangen hat, die – wie Einbruchdiebstähle oder Raub – nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden. Anordnungen nach § 41 setzen eine Verurteilung des Betroffenen nicht voraus.“
24 Hinsichtlich der Aufbewahrung von Waffen gilt nach § 36 Abs. 1 WaffG Folgendes:
36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
25 In § 36 Abs. 5 WaffG ist eine Verordnungsermächtigung enthalten. Die auf dieser Grundlage erlassene Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) führt in § 13 Abs. 2 Nr. 1 aus:
(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
26 Auch unter Berücksichtigung des in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2024 herausgearbeiteten Bewertungsmaßstabs zur Übertragbarkeit des § 5 WaffG auf § 41 WaffG, auf die auch der Gesetzgeber ausdrücklich hinweist (BT-Drs. 20/12805, S. 35), fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit bei unsachgemäßer Aufbewahrung auch erlaubnisfreier Waffen (dazu ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. November 2023 – 11 ME 363/23 –, Rn. 38 ff., juris). Schon ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2021 – 24 ZB 20.3095 –, Rn. 16, juris = BeckRS 2021, 6107).
27 Wer wegen Bedrohung verurteilt ist, fehlt es an der für den Erwerb und den Besitz von Waffen notwendigen Zuverlässigkeit (Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2021 – 24 ZB 20.3095 –, 1. Orientierungssatz, Rn. 11, juris).
28 Gemessen an diesem Maßstab ist das Waffenverbot weder auf Tatbestands-, noch auf Rechtsfolgenseite zu beanstanden.
29 Dem Kläger fehlt die Zuverlässigkeit zur Führung erlaubnispflichtiger und erlaubnisfreier Waffen. Dabei kann zwar nicht schematisch auf eine Verwirklichung der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) WaffG wegen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen abgestellt werden, da dieser Unzuverlässigkeitsgrund gerade nicht in der Neufassung des § 41 Abs. 1 WaffG erfasst ist. Der systematische und massenhafte Verstoß gegen elementare Aufbewahrungspflichten hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen, zu denen auch die Messer, das Schwert, der Degen und die anderen sichergestellten Gegenstände des Klägers gehören, führt aber allein schon zu seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Es handelt sich insbesondere nicht um eine nur situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2021 – 24 ZB 20.3095 –, Rn. 16, juris m. w. N.). Anders ist nicht zu erklären, warum der Kläger im gesamten Haus und seinem Kraftfahrzeug knapp fünfzig erlaubnisfreie Waffen unverschlossen verteilt hatte.
30 Daneben können auch der dem Strafurteil zugrunde liegende Sachverhalt in die anzustellende Gefahrenprognose einbezogen werden. Denn zumindest kann aus diesen Tatsachen auf eine rohe gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters geschlossen werden, dass sich dieser zu Gewalttaten hinreißen lässt (vgl. Nr. 41.3 WaffVwV). Der Vorfall vom 25. März 2021 zeigt Persönlichkeitszüge und Verhaltensmuster, die befürchten lassen, dass der Kläger Waffen und Munition in einer Art und Weise verwenden werde, bei der Dritte zu Schaden kommen. Es besteht die Besorgnis, er werde bei einer künftigen vermeintlichen Bedrohung auch von Waffen Gebrauch machen und dadurch anderen Menschen Schaden zufügen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2021 – 24 ZB 20.3095 –, Rn. 11, juris m. w. N.). Auch unter Berücksichtigung der erheblichen psychischen Belastungen, die die Coronavirus-Pandemie im Allgemeinen und die damit verbundene Sorge um die Gesundheit naher Verwandter im Besonderen mit sich brachte, darf der Inhaber auch erlaubnisfreier Waffen auch in Momenten affektiver Erregung nicht mit dem Einsatz von Waffengewalt drohen. Andernfalls verliert er die Zuverlässigkeit zum Besitz von erlaubnisfreien, und erst recht erlaubnispflichtigen, Waffen. So liegt es hier.
31 Ob dem Kläger darüber hinaus eine Nähe zur verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates wegen Zugehörigkeit zur oder Sympathisierens mit der Reichsbürger-, Selbstverwalter-, Coronaleugner- oder Querdenkerszene (dazu instruktiv https://www.verfassungsschutz.de/DE/themen/verfassungsschutzrelevante-delegitimierung-des-staates/begriff-und-erscheinungsformen/begriff-und-erscheinungsformen_artikel.html; insbesondere zur S.H.A.E.F.-Ideologie: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/glossareintraege/DE/S/shaef.html, https://lfv.hessen.de/publikationen/aktuelles-und-analysen/shaef-regierungsinstitution-deutschland <letzter Abruf jeweils am 6. März 2026>; vgl. ferner auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. September 2024 – 5 K 3302/22.F –, Rn. 36 ff., juris) vorzuwerfen ist, kann vorliegend dahinstehen, da der Ausgangs- und Widerspruchsbescheid auch unter Ausklammerung des dahingehenden Vorwurfs ohne weiteres Bestand hat.
32 Das Waffenbesitzverbot ist auch ermessensfehlerfrei zustande gekommen. Der Landrat des Main-Kinzig-Kreises hat sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie dieses nach § 40 HVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Gericht prüft nach § 114 Satz 1 VwGO, ob diese Vorgaben eingehalten sind. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Waffenbehörde insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich nach der amtlichen Überschrift des § 41 WaffG um Waffenverbote für den Einzelfall handelt und eine pauschale Verhängung danach nicht dem Sinn der Vorschrift entspricht. Folglich müssen der Begründung entsprechende Ausführungen zur Ausübung des Entschließungsermessens zu entnehmen sein, aus denen ersichtlich wird, weshalb die Behörde im jeweiligen Fall die Anordnung eines Waffenverbots für erforderlich hält. Auch nach Nr. 41.1 WaffVwV ist stets eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit notwendig. Des Weiteren ist zu beachten, dass es sich bei § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG um unterschiedliche Tatbestände mit unterschiedlichem Erfassungskreis – erwerbs-erlaubnisfreie einerseits und erwerbs-erlaubnispflichtige Waffen andererseits – handelt und deshalb eine Ermessensprüfung gesondert für jedes dieser Waffenverbote zu erfolgen hat. Darüber hinaus sind auch stets die für und gegen eine Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG sprechenden Gesichtspunkte in die Ermessenserwägungen einzustellen und gegeneinander abzuwägen (Bayerischer VGH, Urteil vom 23. September 2024 – 24 B 23.2139 –, Rn. 29 ff., juris, nicht beanstandet von der klägerseits angeführten Revisionsentscheidung des BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 6 B 8.25 –, Rn. 11 ff., juris).
33 Anders als in der vom Kläger angeführten Entscheidung ist der Behörde nicht vorzuwerfen, nur floskelhaft ausgeführt zu haben, Ermessen ordnungsgemäß ausgeführt zu haben, ohne dass erkennbar wird, dass und welche im Einzelnen für den Kläger sprechenden Umstände berücksichtigt worden sind. Der hiesige Kläger ist gerade nicht straffrei geblieben, ist durch systematischen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten im Umgang mit Waffen auffällig geworden und er möchte als leidenschaftlicher Sammler wieder Waffen zu Hause besitzen und aufbewahren. Damit ist der hiesige Sachverhalt diametral anders als die vom Kläger angeführte Entscheidung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. September 2024 – 24 B 23.2139 –, Rn. 31, juris) und die Erforderlichkeit eines Waffenbesitzverbotes drängt sich vorliegend geradezu auf. Der Entscheidung ist auch im Rahmen des Übermaßverbots und des Verhältnismäßigkeitsprinzips keine Pflicht zur behördlichen Prüfung einer Befristung der Anordnung zu entnehmen. So führt auch das Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsinstanz an, dass die Ausübung des behördlichen Ermessens stets eine Einzelfallentscheidung sei (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 6 B 8.25 –, Rn. 13, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass sich der Ermessensspielraum stark eingeschränkt, wenn sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbotes auf der Tatbestandsseite der Norm sprechen (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30/11 –, Rn. 41, juris). Davon ist nach dem vorstehenden Auszugehen. Auch wenn der Landrat des Main-Kinzig-Kreises immer wieder auf die vermeintliche Reichsbürgeraffinität des Klägers abstellt, um seine Anordnung zu begründen, so lässt sich der Begründung des Bescheids doch entnehmen, dass auch die anderen Gründe für ein Verbot bei der Ermessensausübung eine tragende Rolle gespielt haben. Welche für den Kläger entlastenden Gründe von der Behörde bei der Ermessensausübung außen vor geblieben sein sollen, ist im Einzelnen weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Darüber hinaus hat der Vertreter der neuen Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Reichsbürgervorwurf als nicht tragend für die Entscheidung eingestuft und das Verbot trotzdem aufrechterhalten. Dies ist angesichts der Uneinsichtigkeit des Klägers hinsichtlich den Aufbewahrungspflichten für erlaubnisfreie Waffen, die er noch in der mündlichen Verhandlung an den Tag legte, nicht zu beanstanden. Obwohl in der Klageerwiderung vom 2. Januar 2024 (Bl. 92 d. GA) ausdrücklich auf die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV hingewiesen worden ist, vermochte der Kläger auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht nachzuvollziehen, dass erlaubnisfreie Waffen in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren sind. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte auch keine Befristung der Anordnung in Erwägung ziehen, da nicht damit zu rechnen ist, dass der Kläger sich zukünftig diesbezüglich einsichtig zeigen wird. Das Verbot zum Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist auf Rechtsfolgenseite nach alledem erst recht nicht zu beanstanden.
II.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier der Kläger – die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
35 Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 5 000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der Streitwert vorläufig auf 5 000 Euro festzusetzen. Die vorläufige Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 4. Dezember 2023 (Bl. 42 f. d. GA) wird damit gegenstandslos.
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