LG Fulda 2. Strafkammer, 2025-12-30, 2 Qs 79/25

2 Qs 79/25Kantonsgericht30.12.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Fulda 2. Strafkammer — 2 Qs 79/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-30

Aktenzeichen: 2 Qs 79/25

ECLI: ECLI:DE:LGFULDA:2025:1230.2QS79.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.12.2022 wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgericht Fuldas vom 13.10.2022 (255 Js 27 Gs 1524/22 Bl. 1182 ff. d.A.), rechtswidrig war.

Der Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 30.11.2022 (255 Js 4457/22- 27 Gs 1810/22 Bl. 1313 d.A.) wird aufgehoben, soweit er die Beschlagnahme der bei dem Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände betrifft.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Fulda ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Bestechung im Gesundheitswesen.

Der Beschuldigte war für die Firma N. N.im Zeitraum von 2016 bis 2018 als Außendienstmitarbeiter mit dem Vertrieb von Sprechstundenbedarf bei niedergelassenen Ärzten in Hamburg und Niedersachsen tätig. Diese erhielten gegen Beststellung und Teilnahme an einer "Marktforschung" unterschiedliche Geschenke wie zum Teil IPhones, Tablets oder Bürostühle etc. sowie medizinische Gerätschaften. Dabei war die Teilnahme an der "Marktforschung" abhängig vom Erreichen einer Anzahl von insgesamt 15 Punkten, wobei ein Punkt je bestellter Packung berechnet wurde, wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 720-722 d.A. und auf SB 03. 4-040 Bezug genommen.

Der Beschuldigte kehrte im Zeitraum vom 16.01.2017 bis zum 31.08.2018 zusammen mit dem Beschuldigten N. N. über 67 Zuwendungen an niedergelassene Ärzte aus. Wegen der jeweiligen Einzelheiten bezüglich Datums, Empfänger und Gegenstand der Zuwendung wird auf Bl. 783-795 d.A. sowie auf die dort jeweils angegeben Stellen in den Sonderbänden und Beweismittelordnern Bezug genommen.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Fulda hat das Amtsgericht Fulda Beschluss vom 24.06.2022 am Bl. 1046 d.A. die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 1046 d.A. Bezug genommen. Auf weiteres Ersuchen der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht mit angefochtenem Beschluss vom 13.10.2022 (Bl. 1182 d.A.) die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten angeordnet und mit Beschluss vom 13.10.2022 (Bl. 1194 d.A.) den Beschluss vom 24.06.2022 aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlüsse wird auf Bl. 2287 ff und Bl. 1194 d.A. Bezug genommen.

Am 21.11.2022 wurde die Wohnung des Beschuldigten durchsucht. Dabei wurden sichergestellt:

1 x IPhone 12 mini

1 x MacBook Pro

1 I Pad

1 Leitzordner "Klenke"

1 Arbeits-Notebook Lenovo + Ladekabel

1 IPhone 7

Mit Beschluss vom 30.11.2022 (Bl. 1313 d.A.) ordnete das Amtsgericht Fulda die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände gemäß §§ 94, 98 StPO an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 1313 d.A. Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 05.12.2022 (Bl. 1441 d.A.) legte der Verteidiger des Beschuldigten Beschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 13.11.2022 und vom 30.11.2022 ein. Wegen der Begründung wird auf Bl. 1441 ff. sowie auf den Schriftsatz vom 26.08.2025 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Die Beschwerde auch im Hinblick auf den Beschluss vom 13.11.2022 zulässig, denn es besteht ein Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung. Es handelt sich bei der Wohnungsdurchsuchung um einen tiefgreifenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG.

Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Fulda war im Hinblick auf formale Mängel der Begründung des Beschlusses rechtswidrig.

Der Beschluss enthält nämlich keine hinreichenden Angaben zum Tatzeitraum.

Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (BVerfGE 20, 162 [224] = NJW 1966, 1603; BVerfGE 42, 212 [220] = NJW 1976, 1735; BVerfGE 103, 142 [151] = NJW 2001, 1121). Dazu muss der Beschluss den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (BVerfGE 42, 212 [220 f.] = NJW 1976, 1735; BVerfGE 50, 48 [49] = BeckRS 1978, 00664; BVerfGE 103, 142 [151] = NJW 2001, 1121). Der Richter muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (BVerfGE 20, 162 [224] = NJW 1966, 1603; BVerfGE 42, 212 [220 f.] = NJW 1976, 1735). Dies versetzt dann den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 [220] = NJW 1976, 1735; BVerfGE 103, 142 [151] = NJW 2001, 1121). Der Durchsuchungsbeschluss muss danach auch Angaben zum Tatzeitraum enthalten (vgl. BVerfG 2 BvR 2551/12, NJW 2017, 2016).

Zum Tatzeitraum sind dem Durchsuchungsbeschluss nur zwei Taten vom 24.06.2016 und vom 31.01.2017 aufgelistet. Sonstige Angaben zum Tatzeitraum fehlen und ergeben sich auch nicht aus der weiteren Begründung des Beschlusses.

Insofern ist durch die Angabe der beiden Taten zwar ein Tatzeitraum eingegrenzt worden (24.06.2016 – 31.01.2017), jedoch handelt es bei dem angegebenen Tatzeitraum um einen Zeitraum, in welchem möglicherweise begangene Taten bereits nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt waren. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjähren Taten nach § 299b StGB nach 5 Jahren. Damit waren mögliche Taten des Beschuldigten in dem genannten Zeitraum bereits am 31.01.2022 verjährt.

Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung mithin keinen Tatzeitraum eingegrenzt, in welchem entsprechende Taten noch nicht der Verjährung unterlagen. Auf den angegeben verjährten Tatzeitraum kann die Durchsuchungsanordnung nicht gestützt werden.

Es lagen damit auch im Hinblick auf noch nicht verjährte Taten keine hinreichenden Angaben zum Tatzeitraum vor, weswegen der Beschluss seiner Umgrenzungsfunktion nicht gerecht wird und demnach rechtswidrig ist.

Aus denselben Erwägungen war auch der Beschlagnahmebeschluss vom 30.11.2022, soweit er den Beschwerdeführer betrifft, aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Die Entscheidung ist gemäß § 310 Abs. 2 StPO unanfechtbar.

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