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3 Ks 1 Js 9666/25, 3 Ks - 1 Js 9666/25•LG Marburg 3. Große Jugendkammer, 2026-01-20, 3 Ks 1 Js 9666/25, 3 Ks - 1 Js 9666/25
3 Ks 1 Js 9666/25, 3 Ks - 1 Js 9666/25Kantonsgericht20.01.2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-20
Aktenzeichen: 3 Ks 1 Js 9666/25, 3 Ks - 1 Js 9666/25
ECLI: ECLI:DE:LGMARBU:2026:0120.3KS1JS9666.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Angeklagte ist schuldig des versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
Gegen ihn wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – F. vom 14.02.2024 (Az.: 03 Ls – 4720 Js 15571/22) eine Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verhängt.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten gerichtlichen Kosten und gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen. Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 52 des Strafgesetzbuches, §§ 17 Abs. 2, 31 Abs. 2, 105 Abs. 1 Nr. 1 des Jugendgerichtsgesetzes.
I.
II.
Die Kammer hat aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme folgende Feststellungen getroffen:
1. Allgemeine Vorgeschichte:
Der Angeklagte und der Nebenkläger N. lernten sich bereits einige Zeit vor der Tat über gemeinsame Bekannte am Bahnhof Sch. kennen. Einen über eine Bekanntschaft hinausgehenden, engeren Kontakt pflegten die beiden nicht, hatten aber bereits ein- oder zweimal persönlich miteinander gesprochen und waren über den Instant-Messenger-Dienst Snapchat miteinander verbunden.
Bei dem Nebenkläger handelt es sich um einen zum Zeitpunkt der hier verfahrensgegenständlichen Tat vom 19.05.2025 21-jährigen jungen Mann, bei dem aufgrund eines Sauerstoffmangels im Rahmen der Geburt seitdem eine infantile Cerebralparese (eine nicht fortschreitende Bewegungsstörung) vorliegt. Bemerkbar machte sich diese bei ihm als Kind vor allem darin, dass ihm das Laufen lernen mehr Probleme bereitete als anderen Kindern und er aufgrund einer leichten Lernbehinderung eine Förderschule besuchte. Im Alltag verblieben dem Nebenkläger hierdurch vor der Tat vom 19.05.2025 jedoch nur noch wenige Einschränkungen. Er spielte gerne Fußball, hatte es geschafft das Bronze-Rettungsschwimmer-Abzeichen beim DLRG zu machen und sich im Frühjahr 2025 einen eigenen e-Scooter gekauft. Anzumerken war ihm seine Bewegungsstörung von außen lediglich noch durch ein leicht abweichendes Gangbild. Auch seinen Arbeitsalltag im Bereich Kfz bei Hephata und den Besuch der Berufsschule jeden Montag bewältigte der Nebenkläger selbstständig. Seine Arbeitswege legte er mit dem Bus zurück und für die Pausen in der Berufsschule hatte er die Erlaubnis, sich von deren Gelände zu entfernen und beim nahegelegenen Bäcker etwas zum Essen zu kaufen. Sein Vater, der Zeuge Re., agierte als sein rechtlicher Betreuer und unterstützte ihn vor allem in komplexeren rechtlichen sowie in finanziellen Angelegenheiten.
2. Tatgeschehen vom 19.05.2025
a) Tatvorgeschehen
Nachdem der Angeklagte am Donnerstag, den 15.05.2025, seine Ausbildungsstelle verloren hatte, rauchte er am Wochenende des 16.-18.05.2025 mindestens zwei Joints (Marihuana) und hielt sich, wie in dieser Zeit für ihn üblich, in der Wohnung seiner Mutter und Schwester in B. auf.
Am Morgen des 19.05.2025 verließ der Angeklagte auf Aufforderung seiner Mutter, der er noch nicht von dem Verlust seines Arbeitsplatzes erzählt hatte, zwischen 07:00 und 07:20 Uhr deren Wohnung in B. Statt in die Schule zu gehen, wie er es ihr sagte, beabsichtigte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt daher, sich unmittelbar nach Schw. und in seine dortige Wohnung zu begeben, um dort weiterzuschlafen. Nachdem er den Bus von B. plangemäß bekommen hatte, verpasste er in J. jedoch um nur wenige Minuten den Anschlussbus nach Sch., in den er um 08:00 Uhr hätte umsteigen müssen. Um die ihm nunmehr bevorstehende volle Stunde Wartezeit zu überbrücken, entschloss der Angeklagte sich kurzfristig, sich in dem nahegelegenen Edeka Alkohol zu besorgen. Er kaufte eine 0,7 Liter Flasche Jägermeister, von der er zwischen 08:20 und 09:00 Uhr in der Bushaltestelle J. wartend sodann etwas mehr als die Hälfte leer trank, bis ihn ein Taxi in die D-Straße in Sch. brachte. An der Kreuzung zur F.-E.-Straße entschloss sich der Angeklagte sodann, doch nicht nach rechts in Richtung seiner Wohnung in der R-Gasse abzubiegen, sondern den Weg in Richtung Kaufland einzuschlagen, da er sich überlegt hatte, dort nach dem Umgang mit seinen verbleibenden bezahlten Urlaubstagen fragen zu wollen.
Der Nebenkläger, der sich wie jeden Montag in der Berufsschule Hephata aufhielt, nutzte um diese Zeit eine der gerade stattfindenden Pausen dafür, sich in der nahegelegenen Bäckerei "Sch. Brotladen" an der F.-E.-Straße etwas zum Essen zu kaufen. Er nahm zu diesem Zweck auch seine schwarze Umhängetasche mit der Aufschrift "Prada" mit, in der sich unter anderem etwas Bargeld, seine Bankkarte und Zigaretten befanden.
b) Unmittelbares Tatgeschehen
Unter nicht mehr näher feststellbaren Umständen kam es am 19.05.2025 zu einem Zeitpunkt vor 10:30 Uhr dazu, dass der Angeklagte und der Nebenkläger sich in Schw. -Treysa auf der Strecke zwischen der Kreuzung D- Straße / F-E-Straße und dem Schw. Eisenbahnviadukt auf der Höhe der Straße O. begegneten und miteinander ins Gespräch kamen. Im Laufe des Gesprächs kam es dazu, dass der Angeklagte, der sich weiterhin von finanziellen Sorgen und anderen Problemen geplagt sah, den Nebenkläger unvermittelt und ohne eine Drohung auszusprechen dazu aufforderte, ihm seine Tasche auszuhändigen. Der Nebenkläger erkannte, dass er dem Angeklagten körperlich unterlegen war und wollte einen von ihm befürchteten körperlichen Übergriff vermeiden. Daher kam er der Aufforderung umgehend nach und händigte dem Angeklagten seine Tasche aus, welcher dieser auch durchschaute und sich umhängte.
Nur wenig später kam es dann auf dem parallel zur Straße O.e verlaufenden Geh- und Radweg unter dem Eisenbahnviadukt zwischen 10:25 und 10:30 Uhr dazu, dass der Angeklagte, der mit seiner Überforderung, seiner Wut und seinem Frust weiterhin nicht umzugehen wusste, aus einem spontanen Entschluss heraus dem Nebenkläger unvermittelt und ihn dabei laut beleidigend mehrere heftige Schläge mit der Faust gegen Oberkörper und Kopf zufügte. Der Angeklagte erkannte dabei, dass der Nebenkläger durch die wuchtigen Faustschläge gegen Kopf und Oberkörper insbesondere Verletzungen des Gehirns davontragen konnte, welche sowohl zum Tod als auch zu schweren neurologischen Defiziten wie Lähmungen führen können. Dies war ihm jedoch gleichgültig. Durch einen besonders heftigen Schlag mit der Faust gegen den Kopf fiel der Nebenkläger mit dem Rücken gegen die Sandsteinmauer des Viaduktes und rutschte daran zu Boden, nicht mehr dazu imstande, sich gegen den Angeklagten zur Wehr zu setzen. Ohne den Zeugen Ho. zu bemerken, der in diesem Moment auf seinem Fahrrad im Abstand von wenigen Metern an dem Angeklagten und dem Nebenkläger vorbei durch denselben Bogen des Viadukts fuhr und sodann im Rücken des Angeklagten anhielt, begann der Angeklagte nun, ohne jede Gegenwehr, mit seinem mit weißen Sneakern beschuhten, rechten Fuß mindestens viermal massiv und gezielt auf den Kopf des halb am Boden liegenden Nebenklägers einzutreten. Auch hierbei erkannte der Angeklagte, dass der Nebenkläger durch die massiven Tritte gegen den ungeschützten Kopf insbesondere Verletzungen des Gehirns davontragen konnte, welche sowohl zum Tod als auch zu schweren neurologischen Defiziten wie Lähmungen führen können.
Nachdem der Zeuge Ho. sich in Richtung der nahegelegenen Bushaltestelle der E-Schule entfernt hatte, um dort nach Hilfe zu suchen, verlagerte sich das Geschehen weiter den Geh- und Radweg hinunter und bis auf die O. Hierbei stieß der Angeklagte den auch für ihn erkennbar benommenen Nebenkläger durchgehend vor sich her sowie in das Gebüsch am Straßenrand, nur um ihn sogleich wieder auf die Füße zu ziehen und weiter zu stoßen. Dabei beobachtete ihn der Zeuge E., der gerade mit seinem Hund am Damm spazieren war. Eine Frau, die mit ihrem Auto auf der O. anhielt, um zu fragen, ob alles in Ordnung sei, beschimpfte der Angeklagte derart, dass diese wieder weiterfuhr. Obwohl inzwischen sowohl der Zeuge E., als auch der wieder hinzugestoßene Zeuge Ho. das Geschehen beobachteten, setzte der Angeklagte das Schubsen und Stoßen des Nebenklägers fort und bog mit diesem in die Straße A-Gäßchen ab. Damit verschwanden der Angeklagte und der Nebenkläger aus dem Sichtfeld der Zeugen E. und Ho., die um 10:34 Uhr den ersten Notruf absetzten.
Nur wenige Meter vor der im A-Gäßchen gelegenen Bahnunterführung ging der Nebenkläger erneut zu Boden und blieb dort benommen sitzen, während der Angeklagte sich über ihn beugte und auf ihn einschrie. Der in diesem Moment aus der anderen Richtung kommende Zeuge Wa., der kurz zuvor die Wohnung seiner Lebensgefährtin verlassen hatte, um mit seinem Labrador spazieren zu gehen, erblickte das Geschehen durch die Bahnunterführung hindurch. Unmittelbar nachdem der Zeuge Wa. laut rief "was das solle", begann der Angeklagte damit, drohend auf den Zeugen Wa. zuzugehen und nun diesen anzuschreien, wovon dieser sich jedoch nicht vertreiben ließ. Noch bevor der Angeklagte den Zeugen Wa. erreicht hatte, ließ der Angeklagte jedoch wieder von ihm ab und verschwand im dichten Gebüsch, das den Rand des A-Gäßchen säumt und hinauf zum Platz H. führt. Noch während er auf den Nebenkläger zuging und diesen aufgrund seines sichtbar roten und geschwollenen Kopfes aufforderte, lieber am Boden sitzen zu bleiben, setzte der Zeuge Wa. um 10:37 Uhr ebenfalls einen Notruf ab. Die hinzukommenden Zeugen E. und Ho. berichteten dem Zeugen Wa. von ihren Beobachtungen. Der Zeuge Wa. rief sodann seine Lebensgefährtin, die Zeugin La., an und bat sie ebenfalls zu kommen, da er sich aufgrund ihrer Tätigkeit in einer Klinik Hilfe bei der Versorgung des Nebenklägers versprach. Ohne sich von den drei Männern und dem Hund beeindrucken zu lassen, kam jedoch der Angeklagte kurz darauf und für die Zeugen unerwartet wieder aus dem Gebüsch gestürmt und versuchte, den Nebenkläger erneut zu attackieren, wovon ihn die Zeugen jedoch abhalten konnten. In der Annahme, seinen Rucksack im Gebüsch liegen gelassen zu haben, verschwand der Angeklagte daraufhin mindestens ein weiteres Mal wieder im Gebüsch am Rand der Straße, nur um kurz darauf wieder daraus hervorzustürmen und zu versuchen, den Nebenkläger zu attackieren. Als die Zeugin La. von der anderen Seite des Bahnüberganges aus das Geschehen in den Blick nehmen konnte, war der Angeklagte gerade dabei, sich von einer solchen versuchten Attacke auf den Nebenkläger wieder in Richtung des Gebüsches zu entfernen, weshalb die Zeugin La. – in der Annahme, der Angeklagte wolle vom Tatort fliehen – mit ihrem Handy ein Foto von diesem anfertigte. Der Angeklagte bemerkte dies und ging nun in drohender Haltung und laut schimpfend auch in Richtung der Zeugin La., wovon diese sich jedoch nicht einschüchtern ließ. Während die Zeugin La. zu den anderen stieß, setzte der Zeuge Wa. um 10:44 Uhr einen weiteren Notruf ab. Trotz der Anwesenheit von nunmehr vier Zeugen und einem Hund stürmte der Angeklagte nun noch ein weiteres Mal aus dem Gebüsch und zielgerichtet auf den Nebenkläger zu, den er dieses Mal auch zumindest derart traf, dass dieser aus seiner sitzenden Position umfiel. Die Zeugin La. schrie daraufhin sofort laut "lass ihn in Ruhe" und ging auf den Angeklagten zu, um ihn zu vertreiben. Dadurch und durch die nunmehr hörbaren Sirenen der eintreffenden Polizei alarmiert, erkannte der Angeklagte nun, dass er den Nebenkläger nicht weiter würde attackieren können und sah seinen dahingehenden Plan als gescheitert an. Er verschwand ein weiteres Mal in dem Gebüsch am Straßenrand, wo er schließlich auch von der Polizei festgenommen wurde.
Der alkoholgewöhnte Angeklagte wies um 11:20 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 1,61 ‰ auf und hatte Blutspritzer an seinen Schuhen und seiner Weste. Eine um 13:11 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 ‰ und war darüber hinaus positiv auf Cannabisprodukte (6 µg/L THC) und Antidepressiva (110 µg/L Sertralin). Eine Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Vorfalls ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,71 ‰ und maximal 2,17 ‰.
3. Tatfolgen für den Nebenkläger
Der verwirrte, desorientierte und leicht instabile Nebenkläger wurde noch am Tatort vom Rettungsdienst sowie dem nachalarmierten Notarzt erstversorgt und in das Klinikum Schw. verbracht. Der Nebenkläger hatte nahezu am gesamten Körper Hämatome und Hautabschürfungen, unter anderem an den Schultern, Knien, Handrücken und am Kopf, eine Hauteinblutung an der Innenseite der Unterlippe und eine Platzwunde an der Schläfe. Darüber hinaus wurden bei dem Nebenkläger ein Schädel-Hirn-Trauma mit intrakraniellen Blutungen, eine Blutung im Bereich der Halswirbelsäule und eine stabile Fraktur des 2. Halswirbelkörpers mit Bandruptur diagnostiziert.
Als Folge dieser Verletzungen sind bei dem Nebenkläger, der im weiteren Verlauf erst in die H. Klinik, dann auf die neurologische Intensivstation des Universitätsklinikums M. verlegt wurde, eine Lungenentzündung und eine Entzündung der Horn- und Bindehaut des Auges aufgetreten, sein Allgemeinzustand hat sich deutlich verschlechtert und es wurden zudem eine Schluckstörung, eine rechtsbetonte spastische Tetraparese und psychiatrisch eine akute Belastungsstörung diagnostiziert. Zudem traten vegetative Entgleisungen (erhöhte Herzfrequenz, beschleunigte Atmung, Erhöhung der Körpertemperatur) auf, die einen Verdacht auf eine paroxysmale sympathische Hyperaktivität begründeten.
Auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung befand sich der Nebenkläger noch in medizinischer Behandlung, nunmehr in der Klinik B. Seine Hände konnte er eingeschränkt wieder bewegen, die – tatbedingt eingetretene – rechtsbetonte spastische Lähmung seiner Beine bestand jedoch fort und er war zur Fortbewegung weiterhin auf einen Rollstuhl angewiesen. Hinzu kamen andauernde Gedächtnisprobleme, gelegentliche Schmerzen im Handgelenk und psychische Probleme betreffend die Akzeptanz seines Allgemeinzustands. Da eine maßgebliche Besserung der Symptome in der Regel innerhalb der ersten sechs bis neun, manchmal zwölf Monate nach einem Vorfall eintritt, ist unklar, ob und in welchem Maße noch mit einer Besserung seines Zustands gerechnet werden kann. Eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung wurde dem Nebenkläger durch seine behandelnden Ärzte bereits mitgeteilt, dass er wahrscheinlich nie wieder laufen können wird.
Die Tat, die Tatfolgen sowie die Ungewissheit, wann und in welchem Zustand der Nebenkläger nach Hause zurückkehren kann, belastet die Familie des Nebenklägers psychisch stark. Der erhöhte Unterstützungsbedarf des Nebenklägers ist für dessen Eltern, die beide berufstätig sind und sich noch um drei weitere Kinder kümmern müssen, bereits jetzt in der Klinik eine finanzielle und zeitliche Herausforderung.
4. Nachtatgeschehen
Der Angeklagte wurde am 19.05.2025 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Marburg vom 20.05.2025 zunächst vom 20.05.2025 bis zum 12.06.2025 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt W., wo er von einem Gefühl der Erleichterung berichtete, welches er auf den gewonnenen Abstand zu seinen Problemen zurückführte. In Gesprächen mit dem psychologischen Dienst berichtete er sodann, dass seine Mutter bei ihm eine Schizophrenie vermute, im Gesamteindruck wirkte er aber psychisch stabil. Aufgrund des im Rahmen der Ermittlungen bekannt gewordenen und zum Tatzeitpunkt nur wenige Monate zurückliegenden Klinikaufenthaltes wegen psychotischer Symptome und der Schilderungen eines unübersichtlichen Tatgeschehens durch Zeugen im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 06.06.2025 der Haftbefehl unter gleichzeitigem Erlass eines Unterbringungsbefehls aufgehoben und der Angeklagte in die Klinik für forensische Psychiatrie G. verbracht, wo er sich vom 12.06.2025 bis zum 03.09.2025 in einstweiliger Unterbringung befand. Dort berichtete er bei Aufnahme zunächst vom Fortbestehen eines "unguten Gefühls" und einer Sorge vor Verurteilungen oder einem leichten Verfolgungserleben durch unspezifische andere Personen, sein psychopathologischer Befund war jedoch unauffällig. Im weiteren Verlauf fiel der Angeklagte dadurch auf, dass er wiederholt nach dem weiteren Verlauf im Sinne einer potentiellen Unterbringung und deren Dauer fragte und sich bezüglich der Unvorhersehbarkeit verärgert zeigte. Nur wenig später drängte der Angeklagte dann zu einem weiteren Gespräch, in dem er eröffnete, zuvor bewusst falsche Angaben über Symptome gemacht zu haben. Er habe versucht, eine Haft zu umgehen und da seine Mutter – die in der Klinik für forensische Psychiatrie arbeitet – häufig sehr positiv über die Forensik gesprochen habe, habe er gedacht, damit Zeit zu sparen; jetzt wo er aber hier sei, sehe er das ganz anders und wolle lieber "elf Jahre Knast" als noch einen einzigen Tag in der Klinik zu bleiben. Aus Gesprächen mit seiner Mutter kenne er die Symptome einer Schizophrenie und das "paranoide Gefühl" habe er frei erfunden. Auch früher habe er seiner Mutter gegenüber schon Symptome erfunden, damit er dann Medikinet verschrieben bekomme; in der Schule habe er das noch zur Verbesserung seiner Leistungen genommen, später dann nur noch "für den Kick". Ein mangels akuten Interventionsbedarfs durchgeführter Medikamentenabsetzversuch, der aufgrund auffällig missbräuchlicher Einnahme auch die Bedarfsarznei umfasste, blieb ohne Folgen im Sinne von Verhaltensauffälligkeiten. Im Übrigen verhielt sich der Angeklagte weitgehend regelkonform und fiel nur einmal, einen Tag nachdem er bei der Arbeitstherapie explizit gefragt hatte, ob von dort schon einmal Gegenstände entwendet wurden, bei der Detektorkontrolle mit einer Metallfeder in der Hosentasche auf. Im Umgang mit anderen Untergebrachten entstand seitens der Klinik der Eindruck, dass der Angeklagte stets versuchte, sich zu profilieren und als "cool" darzustellen. Nachdem sich auch weiterhin keinerlei Auffälligkeiten zeigen, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 02.09.2025 schließlich der Unterbringungsbefehl wieder aufgehoben und gleichzeitig Haftbefehl erlassen. Seit dem 03.09.2025 befand sich der Angeklagte aufgrund dessen erneut in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt W., wo er am Produktionsschulbetrieb, Sportangeboten, Freizeitmaßnahmen und der täglichen Freistunde teilnahm. Im September 2025 musste der Angeklagte in eine andere Wohngruppe verlegt werden, da ein Übergriff auf einen Mitgefangenen im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung nicht sicher ausgeschlossen werden konnte.
5. Schuldfähigkeit
Weder die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit), noch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit) war bei Begehung der Tat in relevanter Weise beeinträchtigt.
Bei dem Angeklagten lag zum Tatzeitpunkt ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10:F12.1), Alkohol (ICD-10:F10.1), Kokain (ICD-10:F14.1) und Amphetaminen (ICD-10:F15.1) vor. Klassische Geisteskrankheiten lagen und liegen nicht vor, insbesondere haben sich auch keine Anhaltspunkte für ein psychotisches Erleben zum Tatzeitpunkt ergeben.
Überdies stand der Angeklagte zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol, Cannabis und Sertralin, ohne dass jedoch eine akute Intoxikation im forensisch relevanten Sinne (ICD10:F10.0, ICD10:F12.0) vorgelegen hat.
Die vorstehend genannten Umstände führten indes angesichts ihres Ausprägungsgrades jeweils weder für sich genommen noch in der Gesamtschau oder Wechselwirkung zueinander auch nur zu einer verminderten – schon gar nicht zu einer erheblichen verminderten – Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Tat. Vielmehr war er voll schuldfähig.
III.
1. Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
Die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, darunter auch zu seinem Konsumverhalten und Lebenslauf, beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, seinen Angaben gegenüber der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, Frau B., welche diese im Rahmen ihres Berichts in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat und die der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat, auf den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. SV2 in den Explorationsgesprächen, welche dieser im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens wiedergegeben hat und die der Angeklagte ebenfalls als zutreffend bestätigt hat, dem in der Hauptverhandlung verlesenen chemisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin G. vom 09.07.2025 und dem in der Hauptverhandlung aufgrund eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StPO verlesenen Entlassungsbrief der Hephata-Klinik Schw. vom 28.03.2025.
Die Angaben des Angeklagten zur Frage seines Konsumverhaltens in den Monaten vor der Tat werden zudem bestätigt durch das chemisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin G. vom 09.07.2025, aus dem sich für die Monate vor der Tat eine Aufnahme von Kokain sowie ein zeitlich länger andauernder Umgang bzw. Kontakt mit THC, Amphetamin, Methamphetamin und MDMA ergeben. Dem Angeklagten sei am 02.06.2025 eine Haarprobe mit einer Gesamtlänge von 10 cm entnommen worden, bei einer Resthaarlänge am Kopf von ca. 5 mm. Eine chromatographisch-massenspektrometrische Untersuchung (LC-MS/MS) habe in jedem der untersuchten Haarsegmente positive Befunde für die Substanzen Kokain (inkl. Abbauprodukte), Amphetamin, Methamphetamin, MDMA und THC ergeben. Im Einzelnen hätten sich die folgenden positiven Werte – angegeben jeweils in ng/mg – ergeben:
Kokain (Cut-Off-Wert: 0,01): 0-2 cm >1,0 ; 2-4 cm >1,0 ; 4-6 cm >1,0
Norcocain: 0-2 cm negativ ; 2-4 cm 0,06 ; 4-6 cm 0,09
Cocaethylen (Cut-Off-Wert: 0,01): 0-2 cm 0,05 ; 2-4 cm 0,04 ; 4-6 cm negativ
Benzoylecgonin (Cut-Off-Wert: 0,01): 0-2 cm 0,21 ; 2-4 cm >0,5 ; 4-6 cm >0,5
m-OH-Benzoylecgonin (Cut-Off-Wert: 0,0006): 0-2 cm 0,004 ; 2-4 cm 0,008 ; 4-6 cm 0,16
Amphetamin (Cut-Off-Wert: 0,02): 0-2 cm 0,49 ; 2-4 cm 0,59 ; 4-6 cm 0,50
Methamphetamin (Cut-Off-Wert: 0,05): 0-2 cm 0,14 ; 2-4 cm 0,12 ; 4-6 cm 0,10
MDMA (Cut-Off-Wert: 0,1): 0-2 cm ca. 0,08 ; 2-4 cm 0,49 ; 4-6 cm 0,52
THC (Cut-Off-Wert: 0,01): 0-2 cm 0,09 ; 2-4 cm 0,16 ; 4-6 cm 0,16
Das erhaltene Ergebnis der Haaranalyse belege eine Aufnahme von Kokain sowie einen Umgang bzw. Kontakt mit THC, Amphetamin, Methamphetamin und MDMA innerhalb des Zeitraums, welcher insgesamt durch die Länge der untersuchten Haarsegmente erfasst werde. Eine Aufnahme von THC, Amphetamin, Methamphetamin und MDMA innerhalb des Zeitraums, welcher den jeweils untersuchten Haarsegmenten entspreche, lasse sich bei der vorliegenden Befundkonstellation aus forensisch-toxikologischer Sicht nicht mit der erforderlichen Sicherheit belegen. Die in den untersuchten Haarsegmenten festgestellten Konzentrationen dieser Wirkstoffe würden sich aus rechtsmedizinsicher Sicht sowohl durch eine Aufnahme der Wirkstoffe als auch durch einen Umgang bzw. Kontakt mit den Wirkstoffen (auch externe Kontamination) erklären lassen.
Die in den Haarsegmenten festgestellten Konzentrationen an Kokain und Kokain-Abbauprodukten wären mit einer wiederholten Aufnahme von Kokain vereinbar. Der Nachweis von Cocaethylen sei mit einer zeitgleichen Aufnahme von Kokain und Alkohol in Einklang zu bringen. Die in den Haarsegmenten festgestellten Konzentrationen an THC wären mit einer gelegentlichen Aufnahme von THC vereinbar. Die in den Haarsegmenten festgestellten Konzentrationen an Methamphetamin wären mit einer seltenen Aufnahme von Methamphetamin vereinbar. Amphetamin stelle auch ein Abbauprodukt von Methamphetamin dar. Somit könnten die positiven Befunde für Amphetamin in den untersuchten Haarsegmenten anteilig auch durch den Metabolismus von Methamphetamin zu Amphetamin erklärt werden. Es könne auch eine zusätzliche Aufnahme von Amphetamin erfolgt sein. Die in den Haarsegmenten festgestellten Konzentrationen an MDMA (Ecstasy) wären mit einer seltenen (Segment 0-2 cm) bis gelegentlichen (Segmente 2-4 cm und 4-6 cm) Aufnahme von MDMA vereinbar.
Die in den jeweiligen Segmenten festgestellten Wirkstoffkonzentrationen würden mit Ausnahme von MDMA in vergleichbaren Größenordnungen liegen; eine Änderung beispielsweise des Konsumverhaltens für die genannten Substanzen innerhalb des durch die untersuchte Haarlänge repräsentierten Zeitraums sei daher nicht wahrscheinlich. Der über die Haaranalytik erfassbare Aufnahmezeitraum könne nur abgeschätzt werden, wobei von einem mittleren Haarwachstum von 1 cm pro Monat ausgegangen werde, unter Berücksichtigung der intra- und interindividuellen Variabilität des Haarwachstums von 0,8 bis 1,2 cm/Monat. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die aufgenommene Substanz erst nach etwa 9 bis 14 Tagen in einer abgeschnittenen Haarprobe nachweisbar sei. Unter der Annahme einer mittleren Haarwachstumsgeschwindigkeit von 1 cm/Monat und der Berücksichtigung des im Wachstumsstillstand befindlichen Anteils der Haare (katagene und telogene Phase des Haarzyklus) sowie in Abhängigkeit von der Art vorangegangener Haarschnitte gelte diese Aussage im vorliegenden Fall über alle Haarsegmente hinweg für den Zeitraum von mindestens 4 Monaten vor der Probenahme und maximal 8 Monaten vor der Probenahme.
Durch diese Ergebnisse werden die Angaben des Angeklagten hinsichtlich seines Substanzkonsums in den Monaten vor der Tat, aber auch betreffend eine weitgehende Umstellung auf Alkohol nach seinem Klinikaufenthalt Ende März 2025 bestätigt. Die Haarprobe war – wie dargestellt – in allen untersuchten Segmenten auf eine Vielzahl von Substanzen positiv, darunter zum Beispiel Amphetamine, Kokain und MDMA (Ecstasy). Dies passt zum geschilderten Konsumverhalten des Angeklagten für den Zeitraum ab Dezember 2024. Bei einem Haarwachstum von etwa 1 cm pro Monat und einem Nachweis aufgenommener Substanzen erst nach etwa 14 Tagen umfasst das am 02.06.2025 entnommene Haar, von welchem im Übrigen auch etwa 5 mm am Kopf des Angeklagten verblieben sind, im Segment von 0-2 cm einen Zeitraum von etwa Mitte März bis Mitte Mai. Zwar ist in diesem Segment eine Veränderung des Wertes für Kokain mangels exakter Angaben nicht erkennbar und hinsichtlich des Wertes von Methamphetamin sogar eine leichte Zunahme festgestellt, allerdings umfasst dieses Segment – wie bereits dargestellt – auch den Zeitraum um den Klinikaufenthalt im März, welcher auch nach den Angaben des Angeklagten mit einem (für ihn) hohen Substanzkonsum einherging. Unter Hinzuziehung der übrigen Werte, insbesondere sowohl ein in diesem Segment erhöhter Wert von Cocaethylen, welcher mit der zusätzlichen Aufnahme von Alkohol vereinbar ist, als auch eine Abnahme der Werte von Norcocain, Benzoylecgonin, m-OH-Benzoylecgonin, Amphetamin, MDMA und THC, sowie dem Umstand, dass die erreichten Werte sich bezüglich ihrer Höhe bereits durch einen Umgang bzw. Kontakt mit den Wirkstoffen im Sinne einer externen Kontamination erklären lassen würden, ist das Ergebnis der chemisch-toxikologischen Untersuchung somit mit einem Wechsel im Konsumverhalten des Angeklagten vereinbar.
Die Feststellungen unter Ziffer I. zu der strafrechtlichen Vorgeschichte des Angeklagten beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen und vom Angeklagten als zutreffend anerkannten Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 29.10.2025 sowie der ebenfalls in der Hauptverhandlung erfolgten Verlesung des Urteils des Amtsgerichts – Jugendrichterin – F. vom 10.06.2020 (Az. 03 Ds - 4710 Js 8722/20), des Beschlusses des Amtsgerichts F. vom 11.08.2020 (Az. 49 VRJs 911/20), der Verbüßungsanzeige der Jugendarrestanstalt G. vom 04.12.2020 (Az. 49 VRJs 911/20), des Beschlusses des Amtsgerichts F. vom 27.01.2021 (Az. 49 VRJs 254/21), der Verbüßungsanzeige der Jugendarrestanstalt G. vom 15.07.2021 (Az. 49 VRJs 254/21), des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – F. vom 14.02.2024 (Az. 03 Ls - 4720 Js 15571/22), des Bewährungsbeschlusses des Amtsgerichts F. vom 14.02.2024 (Az. 4720 Js 15571/22) und des Schreibens der Stiftung Bei. vom 02.05.2025 (Az. 3 Ls - 4720 Js 15571/22).
2. Feststellungen zur Tat
Die unter Ziffer II. 1. und 2. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Vorgeschichte, zum Tatvorgeschehen und zum unmittelbaren Tatgeschehen beruhen auf den ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Feststellungen zur allgemeinen Vorgeschichte
Die Feststellungen zur allgemeinen Vorgeschichte (Ziffer II. 1.) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den hiermit korrespondierenden Bekundungen des Nebenklägers, sowie hinsichtlich der Beeinträchtigung und des vorigen Allgemeinzustands des Nebenklägers ergänzend auf den Bekundungen des Zeugen Sa. Re..
Der Angeklagte hat sich insoweit in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er den Nebenkläger schon vorher gekannt, aber gedacht habe er heiße "Maurice". Sie hätten vor der Tat schon ein- bis zweimal miteinander gesprochen und auch den Snapchat-Kontakt ausgetauscht. Das erste Mal habe er den Nebenkläger an der Bushaltestelle am Bahnhof getroffen, als der Nebenkläger dort mit zwei Jungs gestanden habe, die er auch kenne. Er habe den Nebenkläger gefragt, ob er von den beiden Drogen gekauft habe, weil er wisse was die so machen, das habe der Nebenkläger aber verneint. In diesem Gespräch habe der Nebenkläger ihm auch erzählt, dass er in einer Wohngruppe in Schw. lebe, was er aber nicht näher hinterfragt habe, und wie alt er ungefähr sei. Ihm sei weder äußerlich etwas an dem Nebenkläger aufgefallen, noch beim Sprechen. Ohnehin hätten sie aber auch nicht viel miteinander gesprochen, da sie nur einen kurzen Busweg gehabt hätten und sonst nur über das Handy geschrieben hätten.
Damit im Einklang stehend hat der Nebenkläger in der Hauptverhandlung angegeben, dass er den Angeklagten schon einmal gesehen und auch mit ihm gesprochen habe, auch wenn er nicht mehr wisse, wann und wo das gewesen sei. Auch an die Anzahl der Treffen könne er sich nicht mehr erinnern. Es sei aber richtig, dass sie auf Snapchat miteinander im Kontakt gestanden hätten. Er habe vor der Tat in Hephata gearbeitet und dort Essen und Wäsche rumgefahren, dafür sei er jeden Tag draußen und drinnen unterwegs gewesen und alleine mit dem Bus gefahren. Montags habe er immer in T. Berufsschule gehabt und sei dort öfters in den Pausen zum Bäcker gegangen.
Betreffend den Allgemeinzustand des Nebenklägers vor der Tat werden diese Angaben darüber hinaus auch durch die Angaben des Zeugen Sascha Re. in der Hauptverhandlung bestätigt, sowie in Bezug auf die Vorerkrankung des Nebenklägers auch weiter ergänzt.
Der Zeuge Re. hat bekundet, dass der Nebenkläger (sein Sohn) bei der Geburt zu wenig Sauerstoff bekommen habe, was aber erst im Nachhinein festgestellt worden sei, weil es als er auf die Welt gekommen sei erst keine Probleme gegeben habe. Der Nebenkläger habe jedoch dann Schwierigkeiten mit dem Laufen gehabt und in eine Lauftherapie gehen müssen, weshalb er dann auch erst später als andere Kinder Laufen gekonnt habe. Im Kindergarten habe es dann wieder keine Probleme gegeben und erst mit der Schule sei dann aufgefallen, dass der Nebenkläger Lernschwierigkeiten gehabt habe. Deswegen sei er nach der Grundschulzeit auch auf eine Förderschule in H. gewechselt und habe dort den Abschluss gemacht. Für etwa ein halbes Jahr habe der Nebenkläger in K. in einer Einrichtung für Menschen gewohnt, die beim Lernen etwas länger brauchen, das sei aber nichts für ihn gewesen und er sei wieder zuhause eingezogen. Vor etwa eineinhalb Jahren habe der Nebenkläger dann begonnen, in H. in einer Behinderteneinrichtung zu arbeiten, im Bereich Kfz, wo er Fahrzeuge beladen und ähnliche Tätigkeiten gemacht habe. Dort sei er auch zur Berufsschule gegangen. Er sei damit sehr glücklich gewesen und auch jeden Tag selbstständig aufgestanden und mit seinem Schülerticket mit dem Bus hin und zurück gefahren. Generell sei der Nebenkläger ein sehr weltoffener und gutgläubiger Mensch und er habe ihm daher als Polizist auch sagen müssen, dass er nicht überall mit hingehen und jedem vertrauen solle. Zuletzt habe es durch seine Beeinträchtigung fast gar keine Einschränkungen mehr gegeben. Der Nebenkläger habe lediglich weiterhin eine leichte Lernbehinderung gehabt, weshalb es etwas länger habe dauern können bis er etwas verstehe, und im rechten Fuß sei ihm ein leichter Spitzfuß verblieben, nachdem dieser bereits mit 12 oder 13 Jahren in der Karlsruher Kinderklinik operiert worden sei; auch wenn er vielleicht keinen Marathon hätte laufen können, sei er aber damit ganz normal unterwegs gewesen. Der Nebenkläger habe sich im Frühling 2025 einen e-Scooter gekauft und seit er drei oder vier Jahre alt war Fußball gespielt in Bad K., das sei sein Leben gewesen und auch bis zuletzt sei er immer mal wieder mit seinen Kumpels auf den Platz gegangen. Er sei generell immer ein sportlicher Kerl gewesen und habe auch beim DLRG das Bronze Abzeichen gemacht, den Rettungsschwimmer, daher sehe er das eben auch nicht als Einschränkung. Von außen hätte höchstens auffallen können, dass sein Gangbild nicht so rund sei wie bei anderen, weil sein Fuß ein kleines bisschen nach innen gedreht gewesen sei.
b) Feststellungen zum Tatvorgeschehen
Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen (Ziffer II. 2. a)), insbesondere auch den Konsum von Marihuana und Alkohol des Angeklagten, beruhen vor allem auf dessen eigenen Einlassungen, den Angaben des Zeugen Schm. in der Hauptverhandlung, der Verlesung des Blutalkoholgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin G. vom 22.05.2025 und des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin G. vom 28.07.2025 in der Hauptverhandlung, sowie betreffend den Ablauf des Tages für den Nebenkläger ergänzend auf dessen eigenen Angaben und denen des Zeugen Re. in der Hauptverhandlung. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Feststellungen zum Zeitraum vor der Tat betreffend den Angeklagten , insbesondere auch zu seinem Konsumverhalten, beruhen auf den folgenden Umständen:
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen:
Er habe zuletzt zwar seinen Zweitwohnsitz in Schw gehabt, sein Hauptwohnsitz sei aber weiterhin bei seiner Mutter gewesen. Dies sei der Grund gewesen, aus dem er auch das Wochenende dort gewesen sei und einen etwas längeren Weg bis nach Schw. gehabt habe. Gefrühstückt habe er an diesem Morgen nichts. Seine Arbeitsstelle bei Kaufland in Schw., die er am 15.07.2024 in Teilzeit begonnen habe und wo ihm schließlich eine Ausbildungsstelle angeboten worden sei, die er auch angenommen habe, habe er nur vier Tage früher am 15.05.2025 verloren, weil er einfach mit dem Geld und der Wohnung nicht zurechtgekommen sei. Er habe es nicht geschafft das zu händeln; geldtechnisch habe er das nicht hingekriegt. Er habe sich daher eine Vollzeitstelle suchen wollen, bei der er mehr verdienen würde und auch selbst eine Kündigung unterschrieben; ein Diebstahl sei ihm vorgeworfen worden, das habe er aber nicht gemacht. Seiner Mutter habe er nichts von dem Verlust seines Arbeitsplatzes gesagt, weil er sich nicht getraut habe. Er habe sie nicht enttäuschen wollen und gedacht, dass er sich schnell eine neue Arbeit suchen und dann wie vorher weitermachen könne. Das Haus in B. habe er zwischen 07:00 und 07:20 Uhr verlassen und seine Mutter auch noch gesehen. Eigentlich habe er zuhause bleiben wollen, sie habe ihm aber gesagt, er müsse zur Schule, da sie nicht gewusst habe, dass er die Arbeit nicht mehr habe. Es sei dann sein Plan gewesen nach Schw. zu fahren, sich dort ins Bett zu legen und einfach zu schlafen. Von B. aus sei er dann erst an der Bushaltestelle J. angekommen, als der Bus nach Schw., der dort um 08:00 Uhr abfahre, schon weg gewesen sei. Daher sei er dann in J. zum Edeka gegangen und habe sich Alkohol geholt und den getrunken; gekauft habe er eine normale 0,7 Liter Flasche Jägermeister und davon an der Bushaltestelle in J. aus der Flasche zwischen 08:20 Uhr bis 09:00 Uhr mehr als die Hälfte getrunken, bis dann das Taxi gekommen sei. Drogen habe er keine genommen, sondern nur am Wochenende Marihuana geraucht; das seien wahrscheinlich am Freitag (16.05.2025) oder Samstag (17.05.2025) etwa 2-3 Joints Marihuana gewesen, so genau wisse er das aber nicht mehr. Ob er an dem Tag das Medikament genommen habe, das er manchmal zum Schlafen nehme, wisse er nicht mehr; er kenne aber auch nicht den Namen davon. Allerdings habe er Medikamente verschrieben bekommen, eines gegen seine ADHS und auch Olanzapin – das habe er früher nicht gekannt, aber das solle wohl ein Antipsychotikum sein. Verschrieben worden sei ihm das nachdem er im März 2025 über Tage hinweg ziemlich viele Drogen, vor allem Amphetamin und Kokain, genommen und dann mehrere Tage nicht geschlafen, nichts gegessen und nichts getrunken habe, da habe er einen Verfolgungswahn gehabt und sich in die Klinik einweisen lassen; dort seien die Symptome dann nach einem Tag abgeklungen. Er habe sich damals wirklich verfolgt gefühlt, erst durch die Polizei, dann habe er gedacht Leute würden bei ihm einbrechen. Vorher habe er so etwas noch nie gehabt. Danach habe er sich dann aus Angst von den Drogen entfernt, das habe aber dann dazu geführt, dass er begonnen habe ziemlich viel Alkohol zu trinken. Das sei dann auch so gewesen, dass er schon bei jeder Möglichkeit auch etwas getrunken habe; meistens alleine, weil er eigentlich nur sich gehabt habe und immer nach der Arbeit, das sei langsam immer mehr geworden. Erst seien es ein paar Bier gewesen, dann irgendwann auch eine Flasche Wodka oder Jägermeister, anderes eher nicht. Meistens sei der Ablauf so gewesen, dass er dann irgendwann eingeschlafen und am nächsten Tag wieder wachgeworden sei, ein Filmriss sei ihm aber eigentlich noch nie passiert. Zum Zeitpunkt der Tat sei eine halbe Flasche Jägermeister morgens auch nicht ungewöhnlich gewesen, er habe in diesem letzten Monat angefangen wirklich exzessiv zu trinken – morgens, abends, mittags – aber die Menge sei schon viel gewesen. Er würde sich selbst zwar nicht als trinkgewohnt bezeichnen, aber es habe sich auf jeden Fall in diese Richtung entwickelt, da er so viel über einen so kurzen Zeitraum getrunken habe. Alkohol habe bewirkt, dass ihm die ganzen schlechten Dinge nicht mehr im Kopf rumschweben würden, ihn aber auch aggressiv gemacht. Da er aber meistens in der Wohnung getrunken habe und nie draußen gewesen sei, sei er nie körperlich geworden; er habe dann zum Beispiel nur genervt telefoniert und rumgeschrien. Mit dem Taxi, das zu einem der neuen Taxiunternehmen in Schw. gehört habe und dessen Namen er nicht mehr wisse, sei er dann nach Schw. in die D.-Straße gefahren. Diese Straße gabele sich in Richtung seiner Wohnung und in Richtung Kaufland; er sei dann in Richtung Kaufland gegangen.
Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung wird hinsichtlich seines geschilderten Konsums gestützt durch die Angaben des Zeugen Schm. in der Hauptverhandlung und das in der Hauptverhandlung verlesene Blutalkoholgutachten des Instituts für Rechtsmedizin G. vom 22.05.2025 und das ebenfalls verlesene forensisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin G. vom 28.07.2025.
Der Zeuge Schm., Polizeioberkommissar, hat diesbezüglich bekundet, dass nach Ankunft auf der Dienststelle am 19.05.2025 bei dem Angeklagten ein Atemalkoholtest durchgeführt worden sei, da er nach Alkohol gerochen habe. Der Test sei um 11:20 Uhr durchgeführt worden und habe ein Ergebnis von 1,61 ‰ ergeben.
In Einklang gebracht werden kann das auch mit dem Ergebnis des Blutalkoholgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin G. vom 22.05.2025, aus dem sich ergibt, dass die am Tattag um 13:11 Uhr entnommene Blutprobe eine Alkoholkonzentration von 1,45 ‰ aufgewiesen habe. Bei einer Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Vorfalls um 10:35 Uhr ergebe sich ohne Nachtrunk eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,71 ‰ (unter Anwendung eines extrem niedrigen Rückrechnungswertes) und maximal 2,17 ‰ (bei extrem hohem Rückrechnungswert und Sicherheitszuschlag).
Diese Werte passen auch zu den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung angegebenen Trinkmengen.
Hinsichtlich des weiteren Konsumverhaltens wird die Einlassung des Angeklagten bestätigt durch das forensisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin G. vom 28.07.2025, aus dem sich eine Aufnahme von Cannabisprodukten und Antidepressiva ergibt. Die um 13:11 Uhr entnommene Blutprobe habe im Rahmen der immunchemischen Screening Tests (CEDIA/ELISA) ein positives Ergebnis auf Cannabinoide, im Übrigen aber negative Ergebnisse ergeben. Die chromatographisch-massenspektrometrische Untersuchungen hätten Ergebnisse von 6 µg/L THC, 1,8 µg/L THC-Metabolit (THC-11-OH), 140 µg/L THC-COOH (THC-Carbonsäure) (frei), 110 µg/L Sertralin und 130 µg/L Desmethylsertralin ergeben. Durch diese chemisch-toxikologischen Untersuchungen sei somit nachgewiesen, dass die betroffene Person Cannabisprodukte und Antidepressiva aufgenommen habe.
Die weiteren Feststellungen zum Zeitraum vor der Tatbetreffend den Nebenkläger beruhen auf dessen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung sowie den Angaben des Zeugen Re. in der Hauptverhandlung.
Der Nebenkläger bekundete, er sei am Morgen der Tat ganz normal mit dem Bus gefahren und zur Berufsschule gegangen. Dort habe er dann Pause gehabt und sei beim Bäcker in T. etwas zum Essen holen gegangen; welche Pause das gewesen sei, wisse er aber nicht mehr und auch daran was er sich geholt habe, könne er sich nicht erinnern. Er habe aber mit Karte bezahlt.
Bestätigt werden die Angaben des Nebenklägers durch die Angaben des Zeugen Sa.a Re., der bekundet hat, dass er den Nebenkläger am Morgen des Vorfalls nicht mehr gesehen habe, weil er ihn morgens nicht wecken müsse, er aber gehört habe, wie der Nebenkläger die Treppe runtergepoltert, beinahe gehüpft sei. Er sei dann wie jeden Tag aufgebrochen, um mit dem Bus selbstständig zur Berufsschule zu fahren. Von dem Vorfall habe er erst erfahren, als die Schule des Nebenklägers ihn angerufen und gesagt habe, dass der Nebenkläger sich nicht mehr dort, sondern im Krankenhaus befinde. In der Klinik habe der Nebenkläger ihm in einem wachen Moment gesagt, dass er sich in der Pause beim Bäcker V., dem neuen Schw. Brotladen, etwas zu Essen geholt habe.
Aus alledem folgt zur Überzeugung der Kammer, dass sich der Morgen vor der eigentlichen Tatbegehung so dargestellt hat, wie unter Ziffer II. 2. a) festgestellt.
c) Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen
Die Feststellungen zur unmittelbaren Tat am 19.05.2025 (Ziffer II. 2. b)) beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, sowie auch auf der im Übrigen durchgeführten Beweisaufnahme, vor allem auf den Bekundungen des Nebenklägers und der Zeugen Ho., E., Wa. und La. . Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zum objektiven, äußeren Geschehensablauf zur eigentlichen Tat wie Folgt eingelassen:
Er habe den "Jungen" auf dem Weg zum Kaufland gesehen, kurz vor der Straße, die zur Unterführung gehe, er wisse aber nicht wie die heiße. Man habe sich begrüßt und sei in Richtung der Unterführung gegangen, das müsse sich um etwa zwei bis fünf Minuten gehandelt haben. Er habe den Nebenkläger dann mit in die Unterführung genommen und gefragt, ob er Geld habe; ob dieser etwas geantwortet habe, könne er nicht mehr sagen. Er habe zudem auch gesagt, dass der Nebenkläger ihm seine Umhängetasche geben solle, was dieser dann auch getan habe; mehr dazu gesagt habe er selbst aber nicht. Er glaube sich zu erinnern, dass in der Tasche eine Schachtel Zigaretten gewesen sei, jedenfalls habe er sie sich aber umgehängt. Andere Dinge habe der Nebenkläger ihm nicht gegeben. Wie viel Zeit danach vergangen sei wisse er nicht mehr genau, sie hätten aber noch einmal miteinander gesprochen und daher könnten das schon eine bis zwei oder drei Minuten gewesen sein. In jedem Fall habe er anschließend in der Unterführung begonnen, mit beiden Fäusten auf den Kopf und Körper des Nebenklägers einzuschlagen; wie oft könne er nicht mehr sagen, das sei aber schon ein paar Mal gewesen. Da er zu viel Stress gehabt habe, habe er begonnen alles an ihm zu entladen. Er habe auf ihn eingeschlagen, eingetreten und sich einfach nicht unter Kontrolle gehabt. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass der Nebenkläger sich gegen ihn gewehrt hätte. Als der Nebenkläger zu Boden gegangen sei, habe er ihn dann auch in den Kopf und in den Bauchbereich getreten; die Tritte gegen den Kopf seien von oben gewesen und wie viele Tritte es genau gewesen seien könne er nicht sagen, das sei aber auf jeden Fall schon so zwei- bis dreimal gewesen. Ob er auch hinter dem Angeklagten hergelaufen sei und ihn geschubst habe könne er nicht mehr genau sagen, in seiner Erinnerung sei das alles im selben Bereich auf der Straße zur Unterführung und bis in die Unterführung gewesen. Er habe dann irgendwann im Gebüsch seinen Rucksack gesucht, den er zuvor dort abgelegt habe. Er erinnere sich auch noch an Zeugen, vor allem eine Frau sowie einen Mann mit Hund, die versucht hätten den Nebenkläger zu schützen und ihn zurückzuhalten; er habe nämlich wieder versucht auf den Nebenkläger einzutreten und habe dann auch erneut im Gebüsch nach seinem Rucksack gesucht. Er denke, dass er auch zu den Zeugen aggressiv gewesen sei, diese beleidigt, "rumgepöbelt" und bedroht habe, dass sie aus dem Weg gehen sollten, weil sie sonst "auch was abkriegen" würden, aber was genau er gesagt habe, wisse er nicht mehr. Daran, dass ein Foto von ihm gemacht worden sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Einmal habe er den Nebenkläger noch getroffen als die schon dabei gewesen seien, aber an Genaueres erinnere er sich nicht mehr. Für ihn habe die Tat damit geendet, dass er im Gebüsch seinen Rucksack gesucht habe und die Polizei gekommen sei und ihn verhaftet habe.
Soweit er zuvor in der Exploration gegenüber dem Sachverständigen am 03.06.2025 angegeben habe, dass er sich wegen eines "Blackout" an nichts erinnern könne, sei das nicht richtig gewesen. Er habe gedacht, dass fehlende Erinnerungen zu keiner oder einer niedrigeren Strafe führen würden. Auch seine Angaben gegenüber dem Sachverständigen in der Exploration am 13.06.2025, dass der Nebenkläger von ihm "Vapes" gekauft und diese nicht bezahlt habe, stimme nicht. Er habe früher seine Taten immer auf andere geschoben, um sich selbst nicht als Täter hinzustellen, und es werde ihm immer mehr bewusst, dass das nicht richtig sei und nicht stimme. Er habe dem Nebenkläger niemals "Vapes" verkauft und auch nichts anderes. Zuletzt seien auch seine Angaben gegenüber dem Sachverständigen in der Exploration am 01.08.2025, dass er von einem unbekannten Freund des Nebenklägers angegriffen worden sei, nicht richtig. Es habe keinen Dritten gegeben. Er wolle diese Angaben alle nicht beibehalten, diese würden alle nicht der Wahrheit entsprechen. Das Tatgeschehen sei so gewesen, wie er es in der Hauptverhandlung dargestellt habe.
Die vorstehend dargestellte geständige Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung stimmt in den wesentlichen Punkten mit den Ergebnissen der übrigen Beweisaufnahme überein und konnte darüber hinaus insbesondere durch die Aussagen der Zeugen Ho., E., Wa. und La. in den Einzelheiten und Abläufen weiter ergänzt werden. Soweit der Angeklagte angab, dass er sich nur an einen Ort und nicht mehr an eine Verlagerung des Geschehens erinnern könne, kann diese Lücke zur Überzeugung der Kammer insbesondere durch die Angaben der Zeugen Ho. und E. in der Hauptverhandlung, sowie den durch Abspielen der Audiodatei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Notruf des Zeugen Ho. geschlossen werden. Nicht feststellbar waren die genaueren Umstände des Zusammentreffens von Angeklagtem und Nebenkläger.
Zunächst stimmt die Einlassung des Angeklagten in ihren wesentlichen Punkten mit den Angaben des Nebenklägers überein. Dieser hat in der Hauptverhandlung bekundet, er sei nach dem Essen kaufen wieder aus dem Bäcker rausgegangen und habe dann den Angeklagten getroffen. Dieser habe ihm gesagt, dass er ihm etwas zeigen wolle und er sei einfach mitgegangen, jemand anderes sei nicht dabei gewesen. Der Angeklagte habe ihm gesagt, dass er ihm seine Prada Tasche geben solle, aber nichts anderes gesagt oder getan, um ihn dazu zu bringen das dann auch zu tun. Weil der Angeklagte stärker sei als er und der Nebenkläger "keinen Stress" gewollt habe, habe er sie ihm dann auch direkt gegeben und der Angeklagte habe sich die Tasche angezogen. Dann erinnere er sich nur noch daran, dass er an der Hauptstraße einen Kopftreffer bekommen habe, mehr wisse er aber nicht dazu. Lediglich daran, dass jemand in einem Auto angehalten habe, könne er sich noch erinnern. Weitere Erinnerungen habe er nicht mehr.
Bestätigt und ergänzt wird die Einlassung des Angeklagten vor allem durch die Angaben des Zeugen Ho. in der Hauptverhandlung. Dieser hat bekundet, dass er zur Tatzeit gerade mit seinem Fahrrad von der Schule auf dem Weg nach Hause gewesen sei, weil er Chemie abgewählt und daher die dritte Stunde frei gehabt habe. Kurz zuvor habe er die Schulpause, die um 10:20 Uhr ende, noch mit seinen Freunden verbracht. Danach sei er dann mit seinem Fahrrad am Schw-Gymnasium aufgebrochen und das A-Gäßchen hinuntergefahren, nach links auf die O. abgebogen und in Richtung des Eisenbahnviaduktes gefahren. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits lautes Geschrei gehört, über das er sich gewundert habe. Er sei dann ein letztes kurzes Stück eine Art Berg hinuntergefahren und habe, als kein Unterholz mehr dazwischen gewesen sei, dann unter dem Eisenbahnviadukt zwei Personen gesehen, die ihm unbekannt gewesen seien. Er habe noch gesehen, wie die mit dem Rücken gegen die Wand stehende Person, in der er den Nebenkläger wiedererkenne, von der anderen Person, in der er den Angeklagten wiedererkenne, mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden und dann an der Mauer des Viadukts hinunterrutschend zu Boden gegangen sei. Da er nicht gewusst habe was passiert, sei er noch bis neben das Geschehen gefahren; schließlich sei es schon gefährlich, wenn zwei Menschen sich schlagen und er gehe da nicht einfach so dazwischen. Dann habe er in etwa zwei Metern Entfernung seitlich zum Rücken des Angeklagten aber doch angehalten und es habe sich für ihn angefühlt als habe er eine ganze Weile einfach nur zugesehen, weil er zwar erkannt habe, dass er etwas machen müsse, er aber innerlich mit der von ihm empfundenen hohen Gewalt und Gefahr gerungen habe. Er könne sich noch sehr bildlich daran erinnern, wie der Nebenkläger an die Sandsteinmauer gelehnt auf dem Boden gelegen habe und der Angeklagte laut geschrien und ihn ins Gesicht getreten habe; das habe er so klar vor Augen, dass er sich sogar daran erinnere, dass der Angeklagte weiße Sneaker getragen habe. Das habe wiederholt stattgefunden, auf jeden Fall mindestens viermal, und sei durchgehend gegen den Kopf gerichtet gewesen, in die Stirn-Augen-Region. Er könne noch ganz klar sagen, dass der Nebenkläger sich nicht gewehrt, sondern nur noch dort gelegen habe, während die Tritte ins Gesicht gegangen seien. Das sei auch das, was ihn so schockiert habe; wenn man an einen Kampf denke, dann denke man an zwei Menschen die sich auseinandersetzen, aber er könne klar sagen, dass es nicht einmal im Ansatz mehr eine Verteidigung gegeben habe. Ob das vorher noch der Fall gewesen sei, könne er aber nicht mehr sagen. Der Angeklagte habe in jedem Fall währenddessen geschrien, dass er eine Konversation herausgehört hätte, könne er nicht erinnern. Er wisse noch, dass Beleidigungen enthalten gewesen seien, aber könne auch nicht mehr sagen welche das gewesen seien außer "Arschloch", für ihn sei der Eindruck entstanden, dass der Angeklagte eben seine Wut artikuliert habe. Er habe einfach nicht gewusst, was er machen solle und das habe er noch so bildlich vor Augen, weil er ja mit seinem Fahrrad so dicht daran gewesen sei. Er habe weiterhin das Bedürfnis gehabt dazwischenzugehen, weil es für ihn schmerzhaft und gefährlich ausgesehen habe für den Nebenkläger, der sich nicht mehr habe wehren können, aber es habe eine solch hohe Aggression geherrscht, dass er sich stattdessen dann entschlossen habe andere Menschen hinzuzuholen; in dem direkten Umfeld dort sei immer viel los. Er habe erst die größere Straße, an der das stattgefunden habe, hinaufgeschaut, sei dann aber mit dem Rad zu der Bushaltestelle der nahegelegenen Schule gefahren und habe dort eine ältere Frau angesprochen, die sich auch bereits über das Geschrei gewundert habe. Auf seine Bitte hin sei die Frau dann mit ihm zurück zum Ort des Geschehens gegangen und da sie zu Fuß gewesen sei, habe er sein Fahrrad geschoben. Als sie schätzungsweise vier Minuten später an dem Ort angekommen waren, seien die beiden Personen jedoch bereits wieder verschwunden gewesen. Die Frau sei dann wieder gegangen, um ihren Bus noch zu bekommen. Da er sich jedoch überlegt habe, dass die Personen jedenfalls nicht schnell würden gehen können, nachdem einer zu Boden gegangen sei, sei er dann aber noch einen Teil des Weges, den er ursprünglich gekommen war, zurückgefahren. Es handle sich nur um einen kurzen Weg, der um eine Kurve gehe, und direkt dort habe er den Angeklagten und den Nebenkläger dann auch wieder gesehen. Der Nebenkläger sei von dem Angeklagten geschubst worden und in jedem Fall nicht selbstbestimmt gelaufen, sondern das sei ein getriebenes Laufen unter weiterem Geschimpfe des Angeklagten gewesen; was genau dieser gesagt habe, sei aber irgendwie nichts, was er sich gemerkt habe. Daran, dass der Nebenkläger etwas gesagt habe könne er sich nicht erinnern, der habe einfach nur sehr kraftlos gewirkt. Direkt dort, wo der Nebenkläger langgeschubst worden sei, befinde sich der Damm, wo er dann einen anderen jungen Mann entdeckt habe, den Zeugen E., der mit seinem Hund unterwegs gewesen sei. Er habe diesen dann angesprochen und von seinem Handy aus den Notruf gewählt; er hätte zwar auch von seinem Handy den Notruf wählen können, aber sein erstes Gefühl sei gewesen andere Menschen dazu zu holen wegen der starken Gewalt und außerdem sei er sich auch nicht sicher gewesen, welche Höhe sein Handyguthaben noch gehabt habe. Der Notruf habe dann einige Zeit in Anspruch genommen und er habe den Angeklagten und den Nebenkläger zunächst wieder aus den Augen verloren, da diese nach rechts in das A.-Gäßchen eingebogen seien.
Übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen Ho. hat der Zeuge E. in der Hauptverhandlung bekundet, dass er gerade mit seinem Hund am Damm in Schw. spazieren gewesen sei, als er eine laute Stimme gehört habe und deswegen stehen geblieben sei. Da es sommerlich gewesen sei, habe er zunächst wegen der grünen Büsche nichts sehen können, dann seien aber zwei "Jungs" aus einem Gehweg herausgekommen. Der eine, der Nebenkläger, sei von dem anderen, das sei der Angeklagte gewesen, beleidigt und dann in die Büsche geschoben worden. Er habe erst gedacht, dass es sich um Freunde gehandelt habe, die sich gerade auf dem Heimweg befunden hätten; dann sei ihm aber aufgefallen, dass das hier schlimmer als freundschaftliches Ärgern sei. Der Angeklagte habe den Nebenkläger immer wieder geschubst beim Laufen und in die Büsche geschoben, wo der Nebenkläger dann kaum mehr habe aufstehen können. Der Nebenkläger habe generell kaum noch laufen können und er sei sich auch nicht sicher gewesen, ob der Nebenkläger noch gewusst habe wo er war und er habe auch gar nicht mehr richtig Laufen können. Der Nebenkläger habe dem Angeklagten eigentlich gar nichts getan, das sei nicht wie ein Kampf gewesen, sondern der habe einfach alles mitgenommen. Es habe dann auch ein Auto angehalten, der Angeklagte habe aber die Frau darin so sehr beleidigt, dass diese weitergefahren sei. Da habe er auch ein wenig Angst bekommen, weil er nicht gewusst habe was er machen solle, wenn jemand direkt so reagiere. Kurz darauf sei dann ein anderer Junge zu ihm gekommen, der Zeuge Ho., und habe ihn nach seinem Handy gefragt. Während er es ihm gegeben habe, seien der Angeklagte und der Nebenkläger um eine Ecke weitergelaufen, sodass man sie nicht mehr habe sehen können.
Gestützt werden diese übereinstimmenden und sich ergänzenden Bekundungen der Zeugen Ho. und E. auch durch den aufgezeichneten Notruf des Zeugen Ho. über das Telefon des Zeugen E., der von 10:34:03 Uhr bis 10:37:57 Uhr und somit beinahe vier Minuten andauerte und in dem dieser das Geschehen bereits im Kern gleich berichtete. Auf der Aufzeichnung, die durch Abspielen der Audiodatei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, ist insbesondere hörbar, wie der Zeuge Ho. seinen aktuellen Standort am Damm in der Nähe der Abzweigung des A.-Gäßchen von der O. beschreibt und davon berichtet, dass ein junger Mann einen anderen mehrfach ins Gesicht geschlagen und getreten habe; zudem äußert er Sorge um die verletzte Person, die er gerade nicht mehr im Blick habe, nachdem die beiden ins A.-Gäßchen abgebogen seien.
Hinsichtlich des weiteren Verlaufs wird die Einlassung des Angeklagten auch durch die Angaben des Zeugen Wa. in der Hauptverhandlung bestätigt und partiell ergänzt. Dieser hat bekundet, dass er kurz zuvor von der Wohnung seiner Freundin, der Zeugin La., aus aufgebrochen sei, um mit seinem Labrador Gassi zu gehen. Das sei seine übliche Zeit dazu gewesen und er müsse dazu immer eine Eisenbahnunterführung im A.-Gäßchen passieren. Dort habe er dann, durch die Unterführung durchblickend, zwei männliche Personen entdeckt, von denen einer – das sei der Nebenkläger gewesen – auf dem Bürgersteig am Boden gesessen habe und ein anderer – das sei der Angeklagte gewesen – habe sich über ihn gebeugt und auf ihn eingeschrien; an die Worte könne er sich aber nicht mehr erinnern. Er habe sich dem Geschehen dann genähert und gerufen, was das solle. Der Angeklagte sei dann sofort auf ihn zugekommen und habe sich aufgebaut, als ob er ihn bedrohen wolle; es könne auch sein, dass er ihm ebenfalls etwas zugerufen habe um ihn zu bedrohen, das wisse er aber nicht mehr genau. Er habe direkt die Polizei angerufen und sei dann durch die Eisenbahnunterführung durch zu dem am Boden sitzenden Nebenkläger gegangen, den er gefragt habe, ob alles in Ordnung sei. Ihm sei direkt aufgefallen, dass der Nebenkläger einen sehr roten und angeschwollenen Kopf gehabt habe und auch auf Fragen nicht wirklich habe antworten können, das sei eher Gestammel gewesen und kein richtiges Ja oder Nein. Daher habe er sich große Sorgen um ihn gemacht. Der Angeklagte, der sich ihm nur bis auf etwa drei, vielleicht vier oder fünf Meter genähert habe, sei währenddessen weggelaufen, in das Gebüsch seitlich am Straßenrand. Die Straße liege an einem Hang, den man an einer anderen Stelle auch über eine Treppe hochlaufen könne und wo man irgendwann ein Plateau erreiche, und in dieses Gestrüpp sei der Angeklagte verschwunden. Es seien dann zwei andere Personen hinzugekommen, die Zeugen Ho. und E., die berichtet hätten, dass es kurz zuvor eine sehr einseitige Schlägerei gegeben habe.
Gestützt werden diese Bekundungen durch den durch Abspielen der Audiodatei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen ersten Notruf des Zeugen Wa., der von 10:38:05 Uhr bis 10:39:22 Uhr andauerte und somit nur etwa zehn Sekunden nach dem Ende des Notrufs durch den Zeugen Ho. begann. Auf der Aufzeichnung ist hörbar, wie der Zeuge Wa. den Nebenkläger er fragt ob alles gut sei und ihm dann sagt, dass er gar nicht gut aussehe und lieber sitzen bleiben solle; er bat um einen Krankenwagen in das A.-Gäßchen in Schw. -Treysa.
In dem sich ab diesem Zeitpunkt dynamisch entwickelnden Geschehen wird die Einlassung des Angeklagten bestätigt und ergänzt durch die Angaben der Zeugen Wa., Ho., E. und (ab dem Zeitpunkt ihres Eintreffens) La. im Rahmen der Hauptverhandlung, wobei jedoch die konkrete Art und das Ausmaß des letzten Angriffs des Angeklagten auf den Nebenkläger durch die Kammer nicht festgestellt werden konnte.
Der Zeuge Wa. hat zum weiteren Geschehensablauf bekundet, dass er kurz darauf seine Freundin, die Zeugin La., angerufen habe. Die arbeite in einer Klinik und da sie nicht weit weg wohne, habe er sie am Telefon gebeten, zu kommen und nach dem Nebenkläger zu sehen. Der Angeklagte sei im weiteren Verlauf dann immer mal wieder aus dem Gebüsch gekommen und habe versucht auf den Nebenkläger einzuschlagen; er habe in diesem Moment schon überlegt, ob er den Hund losmachen müsse, weil der Angeklagte bis so nah an den Nebenkläger rangekommen sei. Seine Freundin sei dann aber auch schnell da gewesen und nachdem der Angeklagte auch sie angeschrien habe, habe sie sich um den Nebenkläger gekümmert. Er habe daher noch einmal die Polizei angerufen und als diese dann am Telefon eine Personenbeschreibung von ihm hätte haben wollten, sei er nicht mehr so höflich gewesen. In dieser Zeit habe er höchste Sorge um den Nebenkläger gehabt, weil so gar keine Reaktionen mehr von diesem gekommen seien und es sei auch insgesamt eine sehr chaotische Situation gewesen. Einmal habe der Angeklagte den Nebenkläger dann auch noch so erwischt, dass dieser aus dem Sitz umgefallen sei; er glaube, dass der Angeklagte dabei den Nebenkläger mit der flachen Hand am Hinterkopf erwischt habe.
Gestützt werden diese Angaben des Zeugen Wa. auch durch den ebenfalls durch Abspielen der Audiodatei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen zweiten Notruf des Zeugen Wa., der von 10:44:13 Uhr bis 10:45:42 Uhr dauerte. Auf der Aufzeichnung ist unter anderem hörbar, wie der Zeuge berichtet von "dem Schläger" bedroht und angegriffen zu werden und wie er einmal auch während des Notrufs sagt, dass dieser "gerade schon wieder" komme, woraufhin erst laute Stimmen zu hören sind und dann die Zeugin La., die äußert ein Foto gemacht zu haben.
Übereinstimmend hat auch der Zeuge Ho. bekundet, dass er mit dem anderen Mann, dem Zeugen E., nach Beenden des Notrufs dem Angeklagten und dem Nebenkläger in das A.-Gäßchen gefolgt sei. Das erste was er dort gesehen habe, sei der Nebenkläger gewesen, wie er kurz vor der Unterführung am Boden gesessen habe, ohne sich groß zu regen. Es sei auch ein Mann mit einem etwas größeren Hund dort gewesen und sie hätten sich mit diesem ausgetauscht, während sie auf die Polizei gewartet hätten. Der Angeklagte sei dann aber noch wieder aufgetaucht; dort gebe es viel Unterholz am Straßenrand, aus dem er ganz überraschend wieder zum Vorschein gekommen sei. Er sei weiterhin sehr aggressiv gewesen und habe herumgeschrien und sie hätten sich um den Nebenkläger versammeln müssen, um diesen vor den Angriffen des Angeklagten zu schützen. Der Angeklagte sei nämlich mehrfach wieder im Gebüsch verschwunden, bevor er dann immer wieder einen neuen Angriff unternommen habe, insgesamt möglicherweise vier bis fünf Mal. Er selbst habe zwischendurch versucht beruhigend auf den Nebenkläger einzureden, da er gemerkt habe wie angespannt er selbst ja schon gewesen sei und es sich für diesen noch schlimmer vorgestellt habe. Er habe ihm gesagt, dass ein Krankenwagen komme und er mit den anderen beschützend da sei, eine Reaktion auf die Worte habe der Nebenkläger aber nicht gezeigt. Zu einem Zeitpunkt habe er auch selbst mit seinem Fahrrad zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger gestanden und als er vom Angeklagten dann angeschrien worden sei, habe er gezittert vor Angst und Stress wegen der unberechenbaren Situation; da sei ihm sehr unwohl gewesen. Irgendwann sei auch eine Frau dazugekommen, die Zeugin La., und er habe mitbekommen, dass sie ein Foto von dem Angeklagten gemacht habe. Er glaube, sie habe festhalten wollen, wie das alles war. Der Angeklagte sei daraufhin auf sie zugegangen und habe geschrien, dass sie ihn nicht fotografieren solle und der Zeuge Wa. habe dem Angeklagten zugerufen, dass dieser seine Frau in Ruhe lassen solle. Das sei insgesamt alles ein Geschehen gewesen, in dem ihm eine Minute sehr lange vorgekommen sei, da die Angriffe einfach kein Ende genommen hätten und sie permanent den Nebenkläger hätten verteidigen müssen, einmal habe auch der Hund laut gebellt. Er erinnere sich auch noch sehr deutlich an einen der Angriffe des Angeklagten, den der Zeuge Wa. zusammen mit der Zeugin La. verhindert habe – dabei sei der Angeklagte nämlich gesprungen, mit dem Ziel dem Nebenkläger auf den Kopf zu treten; und der Nebenkläger sei zu diesem Zeitpunkt schon sehr stark verletzt gewesen. Einmal habe er das auch vorher schon versucht, aber nicht getroffen; dieses Mal müsse er aber zumindest teilweise getroffen haben, da der Nebenkläger dadurch weggeschoben worden sei. Ein Ende gefunden hätten die Angriffe erst mit dem Eintreffen der Polizei, als deren Sirenen zu hören gewesen seien, sei der Angeklagte nämlich direkt wieder im Unterholz verschwunden.
Bestätigt wird dies im Wesentlichen auch durch die Bekundungen des Zeugen E., der ebenfalls berichtet, im weiteren Verlauf gesehen zu haben, wie der Angeklagte in die Büsche gelaufen sei, während der Nebenkläger am Boden gewesen sei. Aus den Büschen sei der Angeklagte dann wieder herausgelaufen und habe versucht in Richtung des Nebenklägers zu springen, der zu diesem Zeitpunkt schon am Kopf verletzt gewesen sei. In dieser Zeit seien auch andere Menschen da gewesen und sie hätten versucht den Nebenkläger am Boden zu schützen, weil der Angeklagte weiter versucht habe "auf ihn drauf zu gehen"; der Angeklagte sei mehrfach wieder in den Busch zurück und wieder rausgekommen. Er erinnere sich noch daran, wie der Nebenkläger eigentlich am Boden gesessen habe und der Angeklagte ihn dann noch einmal so erwischt habe, dass er umgefallen sei, das sei mit Fäusten und Füßen gewesen. Da sei dann eine Frau, die Zeugin La., dazwischen gegangen und der Angeklagte sei weggerannt. Aufgehört habe es erst als die Polizei und der Rettungswagen gekommen seien; vorher nicht, weil keiner den Angeklagten habe anfassen wollen.
Zuletzt wird der weitere Geschehensablauf auch von der Zeugin La. bestätigt, die insoweit bekundet hat, dass sie an diesem Vormittag von ihrem Freund, dem Zeugen Wa., angerufen worden sei, als dieser gerade erst kurz zuvor zum Gassi gehen das Haus verlassen habe. Er habe ihr gesagt sie solle schnell ins A.-Gäßchen kommen, dort sei jemand zusammengeschlagen worden und sie sei direkt losgerannt. Da der Weg nicht lang sei, sei sie auch kurz darauf dort gewesen und habe das Opfer mit ausgestreckten Beinen auf dem Boden sitzen sehen, das sei der Nebenkläger gewesen. Ihr Freund, zwei jüngere Männer und der Hund hätten um ihn herum gestanden. Währenddessen sei der Täter, der Angeklagte, hin und her über das A.-Gäßchen gelaufen und sie habe sich gedacht, dass sie ein Foto mache, wenn der gerade versuche wegzulaufen; damit man später wisse wie er aussehe. Sie habe dann auch ein Foto gemacht, woraufhin der Angeklagte auf sie zugekommen sei und gemeint habe, dass sie ihm das Handy geben solle, weil er nicht wolle, dass sie ein Foto von ihm macht. Den genauen Wortlaut wisse sie nicht mehr, er habe sich aber normal und gewählt ausgedrückt, sei nur eben sehr laut gewesen. Sie habe ihr Handy einfach weggesteckt und der Angeklagte sei weggerannt, in das Gebüsch. Der Straßenrand hinauf zum H. sei dort sehr zugewachsen, aber der Angeklagte sei sehr sportlich und einfach hinaufgerannt. Ihr Freund habe dann noch einmal einen Notruf abgesetzt. Sie habe sich den Nebenkläger angeschaut, aber der Angeklagte sei auch kurz darauf wieder zurückgerannt gekommen. Der Angeklagte sei nochmal auf den am Boden sitzenden Nebenkläger losgegangen und habe diesen angerempelt, sodass er umgefallen sei; das sei mit einem "Body-Check" gewesen, also mit der Schulter. Sie sei dann auf den Angeklagten zugegangen und habe ihm gesagt, dass er den Nebenkläger in Ruhe lassen und "abhauen" solle, woraufhin er wieder im Gebüsch verschwunden sei. Sie sei insgesamt vielleicht zwei oder drei Minuten da gewesen, bevor die Polizei angekommen sei.
Ergänzend beruhen die Feststellungen auch auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild, das nach Angaben der Zeugin La. das von ihr während der Tat aufgenommene Foto ist und auf dem der Angeklagte mit einer umgehängten Tasche zu erkennen ist; wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbild (Bl. 353 d. A.) verwiesen.
In der Gesamtschau stellte sich der von allen Zeugen als dynamisch und unübersichtlich beschriebene weitere Tathergang zur Überzeugung der Kammer so dar, wie unter Ziffer II. 2. b) festgestellt. Nicht feststellbar waren dabei die Einzelheiten des letzten Angriffs des Angeklagten auf den Nebenkläger, bei dem dieser nach übereinstimmenden Berichten aller Zeugen auch aus dem Sitzen heraus umgefallen ist, da die Einlassung des Angeklagten insoweit nicht ergiebig war und die Schilderungen der Zeugen in ihren Einzelheiten betreffend die Ausführung voneinander abwichen. Davon, dass der Nebenkläger hierbei noch einmal mit dem Fuß gegen den Kopf getreten wurde, wie es noch angeklagt war, konnte die Kammer sich daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit überzeugen.
Zuletzt werden die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten und die Angaben des Nebenklägers und der Zeugen außerdem auch gestützt durch die Angaben des Zeugen De., Kriminalhauptkommissar, der in der Hauptverhandlung unter anderem bekundet hat, im Laufe der polizeilichen Ermittlungen am rechten Schuh sowie der Weste des Angeklagten Blutspuren gefunden zu haben. Bei einer Spurenuntersuchung mit DNA-Merkmalsbestimmung sei dann festgestellt worden, dass es sich hierbei um das Blut des Nebenklägers gehandelt habe. Auch auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern, die nach Angaben des Zeugen Sl. zum Teil noch am Tatort, zum Teil auf dem Revier aufgenommen worden sind und auf denen die Blutspuren an Weste und Schuhen des Angeklagten zu erkennen sind, sowie den Lichtbildern, die nach Angaben des Zeugen De. am Tatort aufgenommen worden sind und die Eisenbahnunterführung im A.-Gäßchen zeigen; wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 252, 255 – 259, 392 – 382 d. A.) verwiesen.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten bei Begehung der Tat, insbesondere die Überzeugung betreffend das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten, konnte die Kammer in der Gesamtwürdigung der durchgeführten Beweisaufnahme und der auf der entsprechenden Basis getroffenen Anknüpfungsfeststellungen gewinnen. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:
Der Angeklagte selbst hat im Rahmen der Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben, er könne nicht mehr genau sagen, warum er den Nebenkläger nach der Tasche gefragt habe; er habe Geld gebraucht. Als er begonnen habe mit den Fäusten auf den Nebenkläger einzuschlagen, habe er nicht viel nachgedacht; er sei ohnehin auch schon davor ganze Stunden und Tage "geladen" gewesen durch all das, was schiefgelaufen sei. Er habe ziemlich viele Probleme nicht nur mit dem wechselnden Konsum gehabt, sondern auch privat mit gewissen Leuten und habe sich irgendwann nüchtern auch nirgendwo mehr wohlgefühlt. Dann sei auch das mit der Arbeit hinzugekommen, also der Gedanke, dass er wieder eine Ausbildung nicht geschafft habe und es deswegen Ärger mit seiner Mutter geben würde. Und auch mit der Wohnung habe er Probleme gehabt, weil es mit dem Ausbildungsgehalt ohnehin schon schwer gewesen sei und er auch noch seine Strafe habe zahlen müssen, und dann habe es auch noch wegen Reparaturen ein Hin und Her mit der Vermieterin gegeben. Er habe einfach seinen ganzen Frust an "dem Jungen" entladen, ohne dass dieser etwas mit dem Frust zu tun gehabt hätte. Das sei spontan gewesen. Als er den Nebenkläger gegen den Kopf getreten habe, sei das auch aus Wut und Frust gewesen. Im Nachhinein sei er zu der Einschätzung gekommen, dass der Nebenkläger wahrscheinlich nicht damit gerechnet habe, dass er auf ihn einschlagen würde, aber daran habe er in dem Moment gar nicht gedacht. Während des Geschehens habe er auch nicht an den Nebenkläger gedacht und was ihm passieren könne, aber später sei ihm in den Sinn gekommen, dass er hätte sterben können. Da habe er sich dann auch schlecht gefühlt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei gefährlichen (Gewalt-) Handlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet oder dies im Einzelfall sogar sicher weiß und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg mindestens billigend in Kauf nimmt (BGH, 4. Strafsenat, Beschluss vom 25.08.1992 – 4 StR 365/92 zitiert nach juris; 2. Strafsenat, Urteil vom 03.08.2005 – 2 StR 75/05 – zitiert nach juris). Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz oder sogar sicheres Wissen und Wollen grundsätzlich möglich. Er mag sich im Einzelfall sogar aufdrängen, wenn das Ausbleiben der Todesfolge unter Berücksichtigung der Kenntnis des Täters von den objektiven Tatumständen nur als glücklicher Zufall erscheinen kann (BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 18.10.2006 – 2 StR 340/06 – NStZ 2007,150). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten; daher sind bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes alle Umstände des Einzelfalles, die ein solches Ergebnis infrage stellen könnten, in die Erwägungen einzubeziehen. Die Frage der vorsatzspezifischen Billigung des Todes bedarf daher einer Gesamtschau der aussagekräftigen objektiven und subjektiven Tatumstände (BGH, Beschluss vom 25.11.2010 – 3 StR 364/10 – NStZ 2011, 338). Neben der objektiven Gefährlichkeit der Gewaltanwendung und der konkreten Angriffsweise des Täters sind auch dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivationslage in diese Gesamtschau einzubeziehen (BGH, Urteil vom 16.05.2013 – 3 StR 45/13 – NStZ 2013, 581, 582 Rn. 7).
Bei mehrfachen – wie hier – wuchtigen Faustschlägen und Tritten gegen den Kopf eines zum Teil zu Boden gegangenen Menschen, der sich auch nicht gegen diese Angriffe zur Wehr setzt, hängt es – nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Kontrollierbarkeit der Krafteinwirkung sowie der unbekannten, individuellen Vulnerabilität des Opfers – letztlich allein vom Zufall ab, ob die Schläge und Tritte schwerwiegende Verletzungen wie etwa eine Blutung im Gehirn verursachen, was zum einen zu schwerwiegenden neurologischen Folgen und letztlich sogar unmittelbar zum Tod der verletzten Person führen kann. Dies gilt bereits im Hinblick auf die ersten heftigen, unvermittelten und mehrfachen Faustschläge gegen den Kopf des Nebenklägers, erst Recht aber auch für die mehrfachen, wuchtigen Tritte des Angeklagten, die dieser mit seinem beschuhten Fuß von oben auf den Kopf des bereits zu Boden gegangenen Nebenklägers ausführte. Art und Intensität der aus mit voller Wucht ausgeführten Schlägen und Tritten resultierenden Verletzungen hängen ausschließlich von außerhalb des Einflussbereiches des Angeklagten liegenden Umständen ab. Hinzu kommt, dass zumindest die Tritte mit dem beschuhten Fuß den Nebenkläger ungebremst und ohne jeden Schutz am Kopf getroffen haben. Dieses völlige Fehlen jeglichen Verteidigungs- oder auch nur Abwehrverhaltens hat der Angeklagte auch nach seiner eigenen Einlassung wahrgenommen. Gerade bei derartig gezielten und wuchtigen Tritten auf den besonders vulnerablen Kopf eines Menschen, die in ihrer Intensität offensichtlich durch nichts auch nur leicht abgeschwächt werden, sind schwerste Verletzungen ebenso wahrscheinlich wie der Todeseintritt. Zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass selbst nach wiederholtem Einschreiten mehrerer Zeugen, und der Verhinderung weiterer Treffer von Kopf und Oberkörper, der Angeklagte nicht von seinen Angriffen abgelassen hat, worin die Vehemenz erkennbar wird, mit welcher er sein Ziel, den bereits nicht mehr zu Reaktionen fähigen, benommenen und erkennbar verletzten Nebenkläger erneut zu treffen, verfolgte.
Mit der alternativen Möglichkeit, der Angeklagte könne die Tat unternommen und hierbei gleichwohl darauf vertraut haben, der Tod werde nicht eintreten, hat sich die Kammer auseinandergesetzt. Sie hält dies indessen für fernliegend und zieht den entsprechenden Schluss nicht.
Es mag zwar insbesondere nicht zu verkennen sein, dass aufgrund der Öffentlichkeit der Tatsituation mit schneller Hilfe durch Dritte zu rechnen war, wie letztlich auch die dazwischentretenden Zeugen Ho., E., Wa. und La. und die alarmierten Rettungskräfte gezeigt haben. Dies ändert indes nichts an dem auch seitens der rechtsmedizinischen Sachverständigen SV1 in der Hauptverhandlung bestätigten Umstand, dass bereits die festgestellten Tathandlungen, vor allem Tritte mit einem beschuhten Fuß auf den Kopf einer am Boden liegenden Person, aber auch bereits Faustschläge gegen den Kopf, als potentiell lebensgefährlich einzuordnen sind. Die Sachverständige SV1 erklärte, dass darüber hinaus grundsätzlich auch ein durch Tritte oder Faustschläge verursachtes Schädel-Hirn-Trauma als Tatfolge je nach Schweregrad akut lebensgefährlich sein und auch tödlich verlaufen könne. Bei den angegebenen Tathandlungen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass für den Angeklagten die Intensität und Energie der Gewalteinwirkungen derart kontrollierbar gewesen wäre, dass er etwaige Folgen der Tathandlungen hätte vorhersehen oder steuern können. Stumpfe Gewalteinwirkungen gegen den Kopf würden mit der potentiellen Gefahr schwerwiegender Verletzungen, wie zum Beispiel intrakranieller Blutungen, einhergehen, wobei die individuelle und unvorhersehbare Vulnerabilität eines Menschen das Verletzungsrisiko zusätzlich erhöhen könne. Dies könne zum einen etwas sein wie das Vorhandensein eines Aneurysma, zum anderen aber auch eine infantile Cerebralparese, wie bei dem Nebenkläger. Der Angeklagte führte – wie festgestellt – die Faustschläge und Tritte gezielt, wuchtig, vehement und unablässig in Richtung des ungeschützten und vulnerablen Kopfes des Nebenklägers aus und traf ihn dabei mehr als einmal auch komplett ungebremst, sodass er nicht ernsthaft mit dem Ausbleiben des tödlichen Erfolgs rechnen konnte.
Auch die Umstände, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol, Cannabis und Antidepressiva stand und die objektiv lebensgefährlichen Faustschläge und Tritte gegen den Kopf in einer insgesamt für ihn affektiv aufgeladen Situation spontan vollführte, führen insoweit nicht zu einer anderen Einschätzung der Kammer.
In dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin G. vom 28.07.2025 wurde betreffend mögliche Beeinträchtigungen durch Cannabis ausgeführt, dass Leistungseinbußen in den wichtigen psychomotorischen Funktionen typischerweise im Rauschverlauf auftreten würden, in der Entzugsphase sei dies aber theoretisch auch möglich. Etwaige Beeinträchtigungen aufgrund von Cannabiskonsums würden daher – unabhängig davon, dass der Angeklagte lediglich am Wochenende vor der Tat Cannabis (2-3 Joints) konsumiert hatte und der Rausch mit allen seinen typischen Wirkungen zum Zeitpunkt der Tat somit bereits vorüber war – allenfalls die psychomotorische Leistung betreffen, nicht seine kognitiven Fähigkeiten. Hinsichtlich der forensischen Relevanz von Antidepressiva wird in dem Gutachten ausgeführt, dass dies Wirkstoffe mit stimmungsaufhellenden Eigenschaften für die Behandlung von Depressionen seien. Antidepressiva seien anfällig für Arzneimittel-Wechselwirkungen und könnten daher zu Mundtrockenheit, Verstopfung, Gewichtszunahme oder -verlust, Müdigkeit, Zittern, Kopfschmerzen, Schwindel, Schwitzen und Herz-Kreislauf-Störungen führen. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund einer Einnahme von Antidepressiva die kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten beeinträchtigt sein könnten, ergeben sich daher nicht.
Eine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten lag zur Überzeugung der Kammer aber auch nicht aufgrund des Alkoholkonsums des Angeklagten und einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,71 ‰ und maximal 2,17 ‰ vor, da sich bereits keine Anhaltspunkte für Ausfallerscheinungen oder Auffälligkeiten irgendeiner, geschweige denn kognitiver Art ergeben haben. Auch der Sachverständige Dr. SV2 hat für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Angeklagten letztlich von einer Gewöhnung auszugehen war. Solche kognitiven Ausfälle hat auch die übrige Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung der Zeugen Ho., E., Wa. und La., nicht ergeben. Vielmehr haben die Zeugen übereinstimmend davon berichtet, dass die Sprache des Angeklagten klar war, sein Gangbild normal wirkte und er auch gezielte bzw. kontrollierte Angriffshandlungen auf den Nebenkläger ausüben konnte. Darüber hinaus war er in der Lage, nicht nur zu bemerken, dass die Zeugin La. ein Foto von ihm angefertigt hatte, sondern auch entsprechend darauf zu reagieren.
Dass die Tat hier spontan und in einer für den Angeklagten affektiv aufgeladenen Stimmung geschah, spricht ebenfalls nicht gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes. Spontanität als solche spricht dann nicht gegen Tötungsvorsatz, wenn – wie hier – die von der Tathandlung ausgehende Lebensgefahr hoch und das Tötungsrisiko so einfach strukturiert ist, dass eine tatsachenfundierte Distanzierung hiervon nicht ernsthaft in Betracht kommt. Hieran vermögen auch affektive Faktoren grundsätzlich nichts zu ändern. Sie können – auf der Ebene des Kognitiven – vorsatzausschließend wirken, sofern sie einen hohen Grad erreicht haben. Verhält es sich so, kann es zu einer gleichsam einschichtigen Motivbildung kommen, die – ähnlich einer partiellen Tatsachenblindheit – dazu führt, dass der Täter die Erkenntnisse über die von ihm hervorgerufene Lebensgefahr gar nicht oder nur am Rande seines Bewusstseins wahrnimmt. Normal-psychologische Affekte – und nur solche kommen vorliegend bei gesamtschauender Betrachtung in Betracht – verstellen dem Täter die Einsicht in die Gefährlichkeit seines Tuns indes regelmäßig – und auch hier – nicht, zumal wenn das Risiko wie bei den hier vorgenommenen gezielten wuchtigen Faustschlägen und Tritten gegen den Kopf des zu Boden gegangenen und sich nicht mehr wehrenden Nebenklägers ausgesprochen anschaulich ist.
Die vorstehend genannten Aspekte (Aufnahme von Alkohol, Cannabis und Antidepressiva, spontane Ausführung, affektive Erregung) führen weder für sich genommen noch in der Gesamtschau zu einer anderen Einschätzung der Kammer hinsichtlich des bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten, welchen die Kammer im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung als gegeben annimmt.
Schließlich vermag auch das festgestellte Nachtatverhalten des Angeklagten nichts an der Überzeugung der Kammer vom Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes im Sinne einer Gleichgültigkeit gegenüber dem Tod des Nebenklägers zu ändern. Der Angeklagte hat nicht etwa unmittelbar nach den Faustschlägen und Tritten am Eisenbahnviadukt von dem Nebenkläger abgelassen oder gar Rettungsmaßnahmen ergriffen. Er hat vielmehr den Nebenkläger vor sich her stoßend und ihn schubsend noch an einen anderen, weniger frequentierten Ort verbracht und dort mehrfach versucht, nochmals zu dem zu Boden gegangenen Nebenkläger zu gelangen, woran er aber durch die Zeugen Wa., Ho., E. und La. gehindert wurde. Auch das Verhalten nach Eintreffen der Polizei und seiner Festnahme im Gebüsch lässt nicht den Schluss zu, der Angeklagte habe eine tödliche Verletzung des Nebenklägers nicht billigend in Kauf genommen.
Die abschließende Gesamtwürdigung aller zuvor aufgeführten Umstände führte zu der sicheren Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht so begangen hat, wie dies oben in den getroffenen Feststellungen unter II. 2. im Einzelnen dargelegt ist.
3. Feststellungen zu den Tatfolgen für den Nebenkläger
Die Feststellungen zu denTatfolgen für den Nebenkläger (Ziffer II. 3.) beruhen auf den folgenden Umständen:
Die Feststellung betreffend die Verletzungen des Nebenklägers beruhen zunächst auf den übereinstimmenden Angaben der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Zeugen Mü., Ha. und Mi., die sich nahtlos an die Schilderungen der Zeugen Ho., E., Wa. und La. zum Tatgeschehen anfügen.
Der Zeuge Mü., Rettungssanitäter, hat bekundet, dass der Nebenkläger bei seinem Eintreffen am Einsatzort auf dem Gehweg gesessen habe. Beim auf die Trage heben sei aufgefallen, dass der Nebenkläger hierbei wenig bis gar nicht habe mithelfen können. Äußerlich seien Hautabschürfungen und eine kleine Kopfplatzwunde an der Schläfe aufgefallen. Vor allem wegen der auch von ihm beobachteten Benommenheit des Nebenklägers sei dann schnell ein Notarzt nachalarmiert worden und sie hätten ihn letztlich so schnell es gegangen sei ins Krankenhaus gebracht; er sei gefahren. Auch die Zeugin Ha., Notfallsanitäterin, bekundete, beim Eintreffen am Einsatzort den Nebenkläger zuerst gesehen zu haben, wie er umringt von anderen Personen auf dem Gehweg gesessen habe. Auf den ersten Eindruck hin sei er wach und ansprechbar gewesen, sie habe aber auch schnell festgestellt, dass er verlangsamt und desorientiert, also verwirrt gewirkt habe. Da die Passanten von Tritten gegen den Kopf erzählt hätten und der Nebenkläger auch eine Verletzung am zudem geschwollenen Kopf gehabt habe, sei der Notarzt nachalarmiert worden. Auf der Fahrt im Rettungswagen habe der Nebenkläger noch äußern können, sich nicht mehr an die Tat erinnern zu können, weitere Angaben etwa zu Vorerkrankungen seien aber nicht von ihm in Erfahrung zu bringen gewesen. Die Klinik in Schw. sei statt der Uniklinik ausgewählt worden, weil es in dieser Situation sinnvoller gewesen sei, den Nebenkläger schnellstmöglich erstzuversorgen und erst dann zu entscheiden, wie weiter vorgegangen werde. Der Zeuge Mi., Notarzt, bekundete erst eingetroffen zu sein, als der Nebenkläger sich bereits im Rettungswagen befunden habe. Trotz eines Verbandes um den Kopf sei direkt erkennbar gewesen, dass sein Gesicht kräftig geschwollen gewesen sei und der Nebenkläger sei benommen, aber ansprechbar gewesen. Er habe ihn schnellstmöglich zum Krankenhaus transportieren lassen.
Außerdem beruhen die Feststellungen auch auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern, die nach Angaben des Zeugen Sl. am Tatort aufgenommen worden sind und auf denen die Kopfverletzung des Nebenklägers deutlich zu erkennen ist; wegen der weiteren Einzelheiten wird gem.
§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 34 – 36, 65 – 65a d. A.) verwiesen.
Darüber hinaus beruhen diese Feststellungen auch auf den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen D. SV1 (Ärztin, Institut für Rechtsmedizin), die vor der Hauptverhandlung Einsicht in die Verfahrensakten und Patientenakten ("Patientenakte Re." und "SB Patientenakte Re") hatte und den Nebenkläger am 20.05.2025 in der Klinik Schw. persönlich untersucht hat. Die durch die Sachverständige aufgezeigten Verletzungen und Diagnosen sowie die Schlussfolgerung, dass diese auf den festgestellten Sachverhalt zurückgeführt werden können, sind auf Grundlage der voranstehend festgestellten Anknüpfungstatsachen zwanglos nachvollziehbar und wurden von der Sachverständigen schlüssig begründet.
Die Sachverständige SV1 hat in der Hauptverhandlung (zusammengefasst) ausgeführt, dass sich im Rahmen der (eigenen) klinisch-rechtsmedizinischen Untersuchung einen Tag nach der Tat am Körper des Nebenklägers Zeichen einer stumpfen Gewalteinwirkung gezeigt hätten. So würden die diversen, nahezu über den gesamten Körper verteilten Hämatome und Schürfungen auf ein dynamisches Kampf-/ Schlaggeschehen schließen lassen. Die Hauteinblutung an der Innenseite der Unterlippe links sei eine Zahnabdruckkontur, welche bei fokaler, stumpfer Gewalteinwirkung auf die Mundregion entstehen könne. Die Verletzungen an den Schultern und den Knien sowie deren Parallelität könnten als Anstoßverletzungen bei einem Sturz im Rahmen eines dynamischen Kampfgeschehens gedeutet werden. Die Verletzungen an den Handrücken seien als passive Abwehrverletzungen, wie sie vor allem bei Gewalt gegen den Kopf vorkommen, zu werten. Bei den Verletzungen vor allem am rechtsseitigen Kopf seien neben Hämatomen auch Abschürfungen und Vertrocknungen zu erkennen, welche durch stumpfe Gewalteinwirkungen mit einer tangentialen Komponente entstehen könnten, wie z. B. Tritten mit einem beschuhten Fuß.
Aus den übermittelten Arztbriefen und Krankenunterlagen sowie aus den eigenen Feststellungen im Rahmen der klinisch-rechtsmedizinischen Untersuchung am 20.05.2025 gehe hervor, dass bei dem Nebenkläger diverse, nahezu über den gesamten Körper verteilte Hämatome und Schürfungen bestanden hätten. Zudem sei ein Schädel-Hirn-Trauma mit intrakraniellen Blutungen sowie eine Blutung im Bereich der Halswirbelsäule und eine stabile Fraktur des 2. Halswirbelkörpers mit Bandruptur diagnostiziert worden. Als Folge dieser Verletzungen seien bei dem Nebenkläger im stationären Verlauf der Klinikaufenthalte eine Lungenentzündung und eine Entzündung der Horn- und Bindehaut des Auges aufgetreten. Zudem bestehe der Verdacht auf eine paroxysmale sympathische Hyperaktivität. Des Weiteren seien im stationären Verlauf eine Schluckstörung, eine rechtsbetonte spastische Tetraparese und psychiatrisch eine akute Belastungsstörung diagnostiziert worden.
Im konkreten Fall liege klinisch bei einem Glasgow-Coma-Scale von 14 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma vor. Da sich radiologisch intrakranielle Blutungen gezeigt hätten, handele es sich um ein kompliziertes leichtes Schädelhirntrauma, welches als potentiell lebensgefährlich einzustufen sei. Die diagnostizierte stabile Dens-Basis-Fraktur (Fraktur des 2. Halswirbelkörpers) sei aufgrund der Gefahr einer Dislokation mit Rückenmarkskompression ebenfalls als potentiell lebensgefährlich einzustufen. Im konkreten Fall habe jedoch zumindest, basierend auf den vorliegenden Krankenunterlagen und vor allem auf dem Notarzteinsatzprotokoll vom 19.05.2025, zu keinem Zeitpunkt akute Lebensgefahr bestanden.
Ein Schädel-Hirn-Trauma sei bereits grundsätzlich, je nach Ausmaß und Lokalisation, aber auch im konkreten Fall – insbesondere auch aufgrund des hinzukommenden diffusen Schadens – klar in der Lage, zu vielfältigen Spätfolgen zu führen. Dies könnten neurologische Defizite mit Störungen der Motorik und Sensorik, epileptische Anfälle, chronische Kopfschmerzen und kognitive Veränderungen sein, aber auch spastische Einschränkungen der Motorik wie im Fall des Nebenklägers. In den Krankenunterlagen hätten sich deutliche Zustandsverschlechterungen des Allgemeinzustandes des Nebenklägers feststellen lassen, zum einen in Gestalt der bereits benannten Komplikationen, aber am gravierendsten durch die Verschlechterung der vorbestehenden infantilen Cerebralparese. Diese habe sich auch auf die Arme des Nebenklägers ausgeweitet, er sei bettlägerig geworden und nun in vielen Dingen auf Hilfe angewiesen. Inwieweit Spätfolgen im konkreten Fall auch persistieren könnten, lasse sich aus rechtsmedizinischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit letzter Sicherheit sagen.
Die Kammer schließt sich diesen Beurteilungen der Sachverständigen nach Würdigung und Überprüfung ihrer gutachterlichen Ausführungen unter Berücksichtigung der aufgrund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen und den Tatfolgen an. Die Sachverständige geht von zutreffenden Voraussetzungen aus, hat die von ihr wahrzunehmenden und zu beurteilenden Befundtatsachen sorgfältig festgestellt und nachvollziehbar dargelegt, ohne dass dabei ungeklärte Widersprüche festzustellen gewesen wären. Die Ausführungen der Sachverständigen sind zudem zweifelsfrei mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme in Einklang zu bringen. Darüber hinaus werden die Ausführungen auch von den Angaben der Sachverständigen . (Fachärztin für Neurologie) im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt.
Die Sachverständige SV3. hat zusammengefasst bekundet, dass der Nebenkläger im Juni 2025 nach seiner Akutbehandlung bei ihr in der Klinik aufgenommen worden sei, da dort die Möglichkeit bestehe, gleichzeitig die medizinische Behandlung fortzusetzen und Reha-Maßnahmen zu beginnen, wie Physiotherapie und Ergotherapie. Am Aufnahmetag sei der Nebenkläger untersucht worden und dann bis zu seiner Verlegung am 30. Juni 2025 in der Klinik geblieben. Bei seiner Aufnahme habe der Nebenkläger Lähmungen aller Extremitäten aufgewiesen, wobei diese rechts schwerer gewesen seien als links, er habe eine nasogastrale Magensonde, über die er ernährt worden sei, und einen Dauerkatheter gehabt, und es hätte sich eine ausgeprägte vegetative Symptomatik gezeigt, also zum Beispiel starkes Schwitzen und Unruhe. Im Verlauf sei die Anspannung leicht besser geworden und mittels Logopädie habe man ihm die Sonde ziehen und ihn mit Flüssigkeiten versorgen können, wobei er auch habe Essen können, nur keine harten Dinge. Im Rahmen der Behandlung sei es gelungen, den Nebenkläger an die Bettkante und in den Rollstuhl zu mobilisieren, Stehen sei nicht gelungen. Für eine so kurze Zeit sei das aber auch nicht zu erwarten gewesen, gerade bei neurologischen Erkrankungen brauche es Zeit und Übungen. Die Verlegung in eine andere Klinik sei erfolgt, weil im Rahmen der Behandlung der Beinspastik und Fußspitztendenzen das rechte Bein eingegipst worden sei, in eine Art Kasten, um alles wieder in die richtige Stellung zu bringen. Es sei aber dann bemerkt worden, dass der Fuß nicht gut aussehe, dieser sei gerötet gewesen und sogar wund geworden, weshalb der Nebenkläger chirurgisch habe vorgestellt werden müssen. Nach seiner Verlegung habe sie ihn nicht noch einmal gesehen. Die Sachverständige bekundete weiter, dass der Zustand des Nebenklägers sich nach der Tat auf jeden Fall verschlechtert habe. Auf der Bildgebung seien axonale Schädigungen erkennbar gewesen, also Mikroblutungen, was heiße, dass die Neuronen auf Zellebene kaputtgegangen seien. Auf diese Art und Weise könne dann ein Schädel-Hirn-Trauma zu Spastiken führen. Es gebe im Körper verschiedene Mechanismen die Muskulatur zu regulieren und bei einem zentralen Schaden könne es dann zu Störungen kommen, unter anderem verschiedenen Muskelspannungen. Es gebe verschiedene Möglichkeiten dies zu beeinflussen, zu Beispiel Tabletten und Spritzen, die würden aber nicht in Betracht kommen, wenn wie bei dem Nebenkläger so viele Muskeln betroffen seien. Wie dauerhaft Lähmungserscheinungen seien, lasse sich aus praktischer Sicht nicht immer mit hundertprozentiger Sicherheit sagen, da es unterschiedliche Verläufe bei Patienten geben könne, aber theoretisch sei es möglich, dass diese Lähmung dauerhaft bleibe. In der Regel würden die großen Besserungen auch innerhalb der ersten sechs bis neun Monate nach dem Ereignis auftreten, danach seien zwar noch Verbesserungen möglich, aber auch keine großen Fortschritte mehr zu erwarten. Die Behandlung in der Klinik dauere üblicherweise etwa zwei bis drei Monate, manchmal länger, die ambulante Behandlung könne dann aber auch Jahre andauern.
Die Ausführungen der beiden Sachverständigen und der Zeugen passen auch und zu den in der Hauptverhandlung berichteten eigenen Wahrnehmungen des Nebenklägers hinsichtlich seiner zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch bestehenden Verletzungen und den Beobachtungen seines Vaters, des Zeugen Re., über den gesamten Behandlungsverlauf hinweg.
Der Nebenkläger bekundete, dass er immer noch nicht laufen könne und im Rollstuhl sitze. Seine Hände könne er ein wenig auf und zu machen, aber nicht drehen oder anderes; es reiche aus um sein Handy mit einer Hand zu bedienen. Er habe ab und zu noch Schmerzen im Handgelenk. In Marburg in der Uniklinik habe er auch noch Albträume gehabt, das habe er aber jetzt nicht mehr, er habe nur vor der Verhandlung nachts nicht schlafen können. Er habe noch die Hoffnung, dass es wieder weiter voran gehe; die Ärzte würden ihm sagen, dass er nicht aufgeben solle und die Übungen mache er immer.
Der Zeuge Sa. Re. bekundete, dass er zunächst nicht mit etwas Schlimmem gerechnet habe, als er gehört habe, dass der Nebenkläger in Ziegenhain in der Klinik sei. Er komme vom Dorf und da komme es mal zu Auseinandersetzungen. Als er den Nebenkläger dort aber dann liegen gesehen habe, habe das schon sehr schlimm ausgesehen und eine Ärztin habe ihm gesagt, dass es eine Hirnblutung gebe. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch mit ihm reden können, das sei aber jeden Tag schlimmer geworden; erst sei er etwas eingetrübt gewesen, dann habe er nicht mehr auf Toilette gekonnt und in Hephata habe er das Bewusstsein dann fast ganz verloren. Dort sei dann bemerkt worden, dass etwas nicht gut sei und der Nebenkläger habe begonnen zu krampfen und Spastiken zu haben, weswegen er mit Notarzt nach Marburg verlegt worden sei. Dort habe der Nebenkläger acht Wochen in einer Art Dämmerschlaf gelegten, was ganz schlimm gewesen sei; er sei am ganzen Körper verkrampft gewesen und habe in Embryonalhaltung im Bett gelegen, jedes Geräusch habe ihn aufschrecken lassen. Es sei irgendwann erst ein bisschen besser geworden, in einer anderen Abteilung habe er dann aber direkt wieder abgebaut und unter anderem eine Lungenentzündung gehabt, sodass er wieder zurück auf die Intensivstation gemusst habe. In B. W. habe sich die Lage dann erneut dramatisiert, sodass er noch einmal nach M. gekommen sei und inzwischen sei der Nebenkläger seit Juni bzw. Juli in der Klinik B. Z.n, da er zwar zu fit für die Intensivstation sei aber noch nicht alleine mit Reha-Maßnahmen auskomme. Nachdem es zwischenzeitlich geheißen habe, er werde gar nichts mehr können, sage man jetzt nach Wochen, dass nicht mehr viel kommen werde. Erst letzte Woche hätten die Ärzte gesagt, dass er wohl nicht mehr Laufen können werde. Der Nebenkläger könne sich wieder unterhalten, aber mit leiser Stimme, könne sich an viele Sachen nicht erinnern, zum Beispiel abends was er tagsüber gegessen habe. Er könne beide Hände nicht bewegen und kriege daher sein Essen geschnitten und beim Laufen gehe gar nichts. Die rechte Seite sei extrem schlecht, die Linke ein wenig besser, aber kaum. Zusammen mit seinem Bruder habe er versucht, den Nebenkläger die Treppe hochzukriegen und dabei gemerkt, das gehe gar nicht. Von der Psyche her sei der Nebenkläger außerdem depressiv, er sitze nun eben mit 21 Jahren im Rollstuhl. Man merke, dass er das Laufen vermisse. Er erhalte eine Vielzahl an Medikamenten. Wie es weitergehe wisse er nicht, es sei völlig unklar wann und in welchem Zustand der Nebenkläger nach Hause kommen könne. Seine Frau und er seien beide berufstätig und sie hätten noch drei weitere Kinder, das nehme sie schon alles sehr mit.
Weiter bestätigt wird dies auch durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, die nach Angaben des Zeugen Re. in den verschiedenen Kliniken aufgenommen worden sind und auf denen vor allem der benommene Zustand des Nebenklägers sowie die Auswirkungen der Spastiken in Form eingedrehter Beine und Hände deutlich zu erkennen sind; wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 277 – 279 d. A., Bl. 8 – 20 d. SB Protokolle) verwiesen.
4. Feststellungen zum Nachtatgeschehen
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen (Ziffer II. 4.) beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. SV2 in den Explorationsgesprächen, welche dieser im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat und die der Angeklagte ebenfalls als zutreffend bestätigt hat, und – den Haftverlauf betreffend – aus dem in der Hauptverhandlung aufgrund eines Gerichtsbeschlusses nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StPO verlesenen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt W. vom 30.10.2025.
5. Feststellungen zur Schuldfähigkeit
Die Feststellung, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat weder in seiner Einsichts- noch seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, beruht auf folgenden Umständen:
Die Feststellung, dass bei dem Angeklagten die unter Ziffer II. 5. aufgeführten Diagnosen zu stellen sind, beruhen maßgeblich auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T. SV2 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Funktionsoberarzt), der vor der Hauptverhandlung Einsicht in die Verfahrensakten und Beiakten hatte, den Angeklagten am 03.06.2025 in der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden und während seines Aufenthaltes in der Klinik für forensische Psychiatrie G. vom 12.06.2025 bis zum 03.09.2025 persönlich exploriert hat und während der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zugegen war. Die gestellten Diagnosen sowie die Annahme, dass darüberhinausgehende Störungen nicht vorliegen, sind auf Grundlage der voranstehend festgestellten Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar und wurden von dem Sachverständigen schlüssig begründet.
Der Sachverständige Dr. SV2 hat insofern (zusammengefasst) berichtet, dass bei dem Angeklagten für mehrere Substanzklassen ein sogenannter Schädlicher Gebrauch zu diagnostizieren sei. Unter einem schädlichen Gebrauch werde dabei ein Konsumverhalten verstanden, das zu einer tatsächlichen Schädigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit führe und das seit mindestens einem Monat bestehe oder in den letzten 12 Monaten wiederholt aufgetreten sei. Der Konsum der Substanz müsse zudem fortgesetzt werden, obwohl der Konsument die schädlichen körperlichen, psychischen oder sozialen Folgen kenne. Als Ausschlusskriterium gelte, dass die Kriterien für ein Abhängigkeitssyndrom nicht erfüllt seien. Bei dem Angeklagten könne der schädliche Gebrauch bereits dadurch belegt werden, dass im März 2025 in Zusammenhang mit Substanzkonsum (Cannabis, Amphetamine) eine psychotische Episode aufgetreten sei. Grundsätzlich sei auch der festgestellte Konsum von Kokain und Alkohol dazu geeignet, psychotische Episoden auszulösen, zumal der gleichzeitige Konsum von Kokain und Alkohol die Kokainwirkung weiter verstärke. Damit könne auch für Kokain und Alkohol ein schädlicher Konsum festgestellt werden.
Differentialdiagnostisch sei die Diagnose der Abhängigkeit von Cannabis und Alkohol zu diskutieren, da Hinweise für einen regelmäßigen Konsum vorliegen würden und während der stationären Behandlung des Angeklagten im März 2025 eine Abhängigkeit von beiden Substanzen diagnostiziert worden sei. Bei der Abhängigkeit handele es sich um eine Gruppe von Verhaltens-, kognitiven und körperlichen Phänomenen, die sich nach wiederholtem Substanzgebrauch entwickeln würden. Typischerweise bestehe ein starker Wunsch, die Substanz einzunehmen, eine verminderte Kontrolle über ihren Konsum und anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen. Dem Substanzgebrauch werde Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben, es entwickle sich eine Toleranzerhöhung und manchmal ein körperliches Entzugssyndrom. Das Abhängigkeitssyndrom könne sich auf einen einzelnen Stoff beziehen (z. B. Tabak, Alkohol oder Diazepam), auf eine Substanzgruppe (z. B. opiatähnliche Substanzen), oder auch auf ein weites Spektrum pharmakologisch unterschiedlicher Substanzen.
Für eine Diagnosestellung sollten drei oder mehr der folgenden diagnostischen Kriterien zusammen mindestens einen Monat lang bestanden haben, falls sie nur für eine kürzere Zeit gemeinsam aufgetreten seien, sollten sie innerhalb von zwölf Monaten wiederholt bestanden haben:
Ein starkes Verlangen (Craving) oder eine Art Zwang, die Substanz zu konsumieren.
Verminderte Kontrolle über den Substanzgebrauch, d. h. über Beginn, Beendigung oder die Menge des Konsums, deutlich daran, dass oft mehr von der Substanz oder über einen längeren Zeitraum konsumiert wird als geplant, oder an dem anhaltenden Wunsch oder an erfolglosen Versuchen, den Substanzkonsum zu verringern oder zu kontrollieren.
Ein körperliches Entzugssyndrom, wenn die Substanz reduziert oder abgesetzt wird, mit den für die Substanz typischen Entzugssymptomen oder auch nachweisbar durch den Gebrauch derselben oder einer sehr ähnlichen Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden.
Toleranzentwicklung gegenüber den Wirkungen der Substanz. Für eine Intoxikation oder um den gewünschten Effekt zu erreichen, müssen größere Mengen der Substanz konsumiert werden, oder es treten bei fortgesetztem Konsum derselben Menge deutlich geringere Effekte auf.
Einengung auf den Substanzgebrauch, deutlich an der Aufgabe oder Vernachlässigung anderer wichtiger Vergnügen oder Interessensbereiche wegen des Substanzgebrauchs; oder es wird viel Zeit darauf verwandt, die Substanz zu bekommen, zu konsumieren oder sich davon zu erholen.
Anhaltender Substanzgebrauch trotz eindeutig schädlicher Folgen, deutlich an dem fortgesetzten Gebrauch, obwohl der Betreffende sich über die Art und das Ausmaß des Schadens bewusst ist oder bewusst sein könnte.
Bei dem Angeklagten sei für die Substanzklassen Cannabinoide, Alkohol, Kokain und Amphetamine klar belegbar das Kriterium 6, schädlicher Gebrauch, erfüllt: Er habe immer wieder verschiedenste Stoffgruppen konsumiert, obwohl es unter Substanzeinfluss immer wieder zu Problemen in sozialen Interaktionen und Konflikten mit Vollstreckungsbehörden gekommen sei und er habe seinen Konsum zudem auch dann fortgesetzt, als er damit wissentlich gegen gültige Weisungsauflagen verstoßen habe. Im Übrigen seien die Informationen zum Konsumverhalten, den Konsummengen und möglichen Entzugssymptomen jedoch auch im Rahmen der Hauptverhandlung zu unkonkret geblieben, als dass die Kriterien 1 bis 5 der Abhängigkeitsdiagnose sicher festgestellt werden könnten. Die Diagnose einer Abhängigkeit könne deswegen auf Grundlage der festgestellten Informationen nicht gestellt werden.
Weiter führte der Sachverständige aus, dass bei dem Angeklagten anamnestisch zudem die Diagnose der Psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen in Form einer Psychotischen Störung (ICD-10:F19.5) aufzuführen sei. Darunter sei eine Gruppe psychotischer Phänomene zu verstehen, die während oder nach dem Substanzgebrauch auftreten würden, aber nicht durch eine akute Intoxikation erklärt werden könnten und auch nicht Teil eines Entzugssyndroms seien. Die Störung sei durch Halluzinationen, Wahrnehmungsstörungen, Wahnideen, psychomotorische Störungen sowie abnorme Affekte gekennzeichnet, die von intensiver Angst bis zur Ekstase reichen könnten. Das Sensorium sei üblicherweise klar, jedoch könne das Bewusstsein bis zu einem gewissen Grad eingeschränkt sein, wobei jedoch keine ausgeprägte Verwirrtheit auftrete. Die diagnostischen Kriterien seien:
Beginn von psychotischen Symptomen während des Substanzgebrauches oder innerhalb von zwei Wochen nach Substanzgebrauch.
Dauer der psychotischen Symptome länger als 48 Stunden.
Dauer der Störung nicht länger als 6 Monate.
Die bei dem Angeklagten im März 2025 in der Allgemeinpsychiatrie gestellte Diagnose einer drogeninduzierten Psychose mit begleitendem Verfolgungswahn sei mit der Diagnose einer substanzinduzierten psychotischen Störung gleichzusetzen und werde zur Vollständigkeit aufgeführt. Es hätten sich jedoch keine Hinweise auf ein Fortbestehen der Diagnose und auch keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein von psychotischen Elementen zum Tatzeitpunkt am 19.05.2025 gezeigt.
Anamnestisch liege außerdem eine Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits-störung/ADHS (ICD-10:F90.0) vor. Charakteristisch für diese seien ein früher Beginn, meist in den ersten fünf Lebensjahren, ein Mangel an Ausdauer bei Beschäftigungen, die kognitiven Einsatz verlangen und eine Tendenz, von einer Tätigkeit zu einer anderen zu wechseln, ohne etwas zu Ende zu bringen. Hinzu komme eine desorganisierte, mangelhaft regulierte und überschießende Aktivität. Verschiedene andere Auffälligkeiten könnten zusätzlich vorliegen. Hyperkinetische Kinder seien oft achtlos und impulsiv, würden zu Unfällen neigen und oft bestraft werden, weil sie eher aus Unachtsamkeit als vorsätzlich Regeln verletzen. Ihre Beziehung zu Erwachsenen sei oft von einer Distanzstörung und einem Mangel an normaler Vorsicht und Zurückhaltung geprägt. Bei anderen Kindern seien sie unbeliebt und könnten isoliert sein. Eine Beeinträchtigung kognitiver Funktionen sei häufig, spezifische Verzögerungen der motorischen und sprachlichen Entwicklung würden überproportional oft vorkommen. Sekundäre Komplikationen seien dissoziales Verhalten und niedriges Selbstwertgefühl. Bei dem Angeklagten sei diese Diagnose bereits in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Kindesalter, aber auch in der Allgemeinpsychiatrie im Erwachsenenalter gestellt worden und werde daher zur Vollständigkeit aufgeführt, es hätten sich aber keinerlei Hinweise mehr auf das Fortbestehen dieses Störungsbildes zur Tatzeit finden lassen. Die Diagnose einer ADHS könne daher nicht gestellt werden.
Der Sachverständige führte weiter aus, dass sich zudem Hinweise auf das Vorliegen einer Störung des Sozialverhaltens (ICD-10:F91.9) ergeben hätten. Störungen des Sozialverhaltens seien durch ein sich wiederholendes und anhaltendes Muster dissozialen, aggressiven und aufsässigen Verhaltens charakterisiert, welches mit seinen gröberen Verletzungen die altersentsprechenden sozialen Erwartungen übersteige; es sei also schwerwiegender als gewöhnlicher kindischer Unfug oder jugendliche Aufmüpfigkeit. Das anhaltende Verhaltensmuster müsse mindestens sechs Monate oder länger bestanden haben. Störungen des Sozialverhaltens könnten auch bei anderen psychiatrischen Krankheiten auftreten, in diesen Fällen sei die zugrunde liegende Diagnose zu verwenden. Die Lebensgeschichte des Angeklagten ergebe zwar zahlreiche Hinweise auf das Vorliegen einer Störung des Sozialverhaltens, da diese jedoch zu allgemein geblieben seien, könne die Diagnose nicht gestellt werden.
Zuletzt würden sich auch Hinweise auf das Vorliegen einer (dissozialen) Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.2) ergeben. Nach den Kriterien der ICD-10 erfolge die Prüfung bei Persönlichkeitsstörungen in zwei Schritten und es seien zunächst die sechs allgemeinen Kriterien für alle Persönlichkeitsstörungen zu prüfen, während nur bei Vorliegen dieser in einem zweiten Schritt geprüft werden könne, welche spezifische Störung vorliege. Erforderlich sei für eine Diagnose daher zunächst, dass alle sechs folgenden (allgemeinen) Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt seien:
Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen.
Das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt.
Das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend.
Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter.
Die Störung führt zu deutlichem subjektivem Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf.
Die Störung ist meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden.
Die Beurteilung, ob diese Kriterien vorliegen, sei im Falle des Angeklagten aufgrund der langjährigen Substanzproblematik erschwert. Entscheidend sei jedoch letztlich zum aktuellen Zeitpunkt, dass mehrere Kriterien nicht eindeutig bejaht werden könnten. So gebe es zwar zahlreiche Hinweise für das Vorhandensein von auffälligen Verhaltensmustern, dies treffe jedoch nicht konsequent in jeder Lebenslage zu. Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit seien ebenfalls nicht eindeutig zu bejahen, da der Angeklagte es trotz seiner impulsiven Verhaltensweisen immer wieder für längere Zeiträume geschafft habe am Arbeitsmarkt teilzuhaben und seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Es sei zudem auch unwahrscheinlich, dass die Primärpersönlichkeit des Angeklagten mit 20 Jahren bereits vollständig entwickelt wäre, weshalb auch eine Manifestation im Erwachsenenalter noch nicht sicher zu belegen sei. Im Interaktionsverhalten mit Mitarbeitern und Mitpatienten in der Klinik, also unter geschützten Bedingungen und ohne Substanzeinfluss, seien zumindest keine gravierenden Persönlichkeitsauffälligkeiten zu sehen gewesen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne daher nicht gestellt werden.
Unter Zugrundlegung dieser nachvollziehbaren und mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme übereinstimmenden sachverständigen Einschätzung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass zum Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10:F12.1), Alkohol (ICD-10:F10.1), Kokain (ICD-10:F14.1) und Amphetaminen (ICD-10:F15.1) zu diagnostizieren waren.
Der lediglich schädliche Gebrauch von Cannabis, Alkohol, Kokain und Amphetaminen unterhalb der Schwelle der Abhängigkeit erfüllt jedoch – zunächst für sich genommen – mangels hierdurch hervorgerufener psychosozialer Leistungseinbußen, welche mit denjenigen Defiziten vergleichbar wären, die infolge forensisch relevanter krankhafter seelischer Verfassungen (etwa bei einer Schizophrenie) zu erwarten sind, bereits kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB. Selbst wenn man – insoweit zugunsten des Angeklagten – davon ausgehen würde, dass bei ihm zum Tatzeitpunkt nicht nur ein schädlicher Gebrauch, sondern tatsächlich eine Abhängigkeit von Cannabinoiden und Alkohol vorgelegen hätte, so wäre hierdurch kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt. Zwar kann eine Substanzabhängigkeit – je nach Ausprägungsgrad – ggf. dem vierten Eingangsmerkmal des § 20 StGB zugeordnet werden, jedoch fehlt es auch hierbei für sich genommen an solchen psychosozialen Leistungseinbußen. Eine etwaige Cannabinoid- und Alkoholabhängigkeit wäre demnach nicht von einem solchen Schweregrad, dass sie einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB, insbesondere weder dem ersten noch dem vierten, zuzuordnen wäre.
Selbst wenn man – insoweit zugunsten des Angeklagten – davon ausgehen würde, dass der schädliche Gebrauch diverser Substanzen oder eine (tatsächlich nicht vorliegende) Abhängigkeit des Angeklagten einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB hätte zugeordnet werden können, würde dies nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen für eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB oder gar einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB bei Begehung der Tat erfüllt wären. Vielmehr kommt eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eines Suchtmittelabhängigen nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, namentlich wenn bei dem Abhängigen aufgrund langjährigen Konsums schwere Persönlichkeitsstörungen eingetreten sind, der Abhängige durch starke Entzugserscheinungen oder durch die Angst vor solchen zu Beschaffungstaten getrieben wird oder das Delikt im Zustand einer akuten Intoxikation begangen worden ist. Dass der Angeklagte durch starke Entzugserscheinungen oder die Angst davor zu der Tat getrieben wurde, ist jedoch weder von ihm behauptet worden, noch ersichtlich. Vielmehr hat er in der Hauptverhandlung selbst bekundet, noch kurz vor der Tat Alkohol konsumiert zu haben, so dass weder bereits eine Entzügigkeit vorgelegen, noch eine solche bevorgestanden hatte, und auch in der anschließenden Haft keine Entzugserscheinungen bemerkt zu haben. Ferner liegen bei dem Angeklagten auch keine – schon gar keine schweren – Persönlichkeitsveränderungen im Sinne einer Depravation, die durch einen Persönlichkeitsabbau mit Kritik- und Urteilsschwäche, Nivellierung des Wertgefüges und vollständige Einengung des Interesses auf die Beschaffung und den Konsum von Drogen mit einer Einengung des Denkens und Handelns, gekennzeichnet ist, vor. Auch Anhaltspunkte für hirnorganische Veränderungen, welche ggf. auf langjährigen Rauschmittelkonsum zurückgeführt hätten werden können, sind nicht aufgetreten.
Eine etwaige Einschränkung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten schied ferner auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen akuten Intoxikation des Angeklagten zur Tatzeit aus. Denn der Angeklagte stand – aufgrund der bereits unter Ziffer III. 2. c) dargestellten Umstände – zum Tatzeitpunkt zwar unter dem Einfluss von Alkohol, Cannabis und Antidepressiva, die weitere Beweisaufnahme hat allerdings keinerlei Anhaltspunkte für eine im forensisch relevanten Sinne akute Intoxikation des Angeklagten ergeben.
Zunächst haben bereits die unmittelbaren Tatzeugen Ho., E., Wa. und La. keine Anhaltspunkte für Intoxikationsauffälligkeiten geschildert. Auch der Zeuge Sl., Polizeikommissar, bekundete, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme weder hinsichtlich seiner Aussprache noch seines Gangbildes auffällig gewesen sei und auch Anweisungen normal habe verstehen können; ebenso wie der Zeuge Kö-, Polizeihauptkommissar, der hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten bei Eintreffen auf dem Revier ebenfalls bekundete, dass dieser sich nicht auffällig verhalten habe. Darüber hinaus gehen auch aus dem der einschließlich der Anlage in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. G. vom 19.05.2025 keine entsprechenden Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen hervor. So ist in dem Bericht zum Untersuchungsbefund bei dem Angeklagten vermerkt, dass sein Gang sicher gewesen sei, ebenso wie eine plötzliche Kehrwendung, die Sprache sei deutlich und weder verwaschen noch lallend gewesen, das Bewusstsein klar und der Denkablauf geordnet. Weiter sei das Verhalten redselig gewesen und sowohl der Romberg-Stehversuch als auch der Romberg-Gehversuch hätten ein normales Ergebnis produziert. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Untersuchung durch Dr. G. erst einige Stunden nach der Tat erfolgte, jedoch stimmen die protokollierten Untersuchungsergebnisse mit den übereinstimmenden Angaben der Zeugen zum Zustand des Angeklagten bei Begehung der Tat überein, die für die Kammer insoweit auch maßgeblich sind.
Hinzu kommt, dass auch der Sachverständige Dr. SV2 zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar ausgeführt hat, dass bei dem Angeklagten keine akute Intoxikation (ICD10:F10.0, ICD10:F12.0) vorgelegen hat. Er hat diesbezüglich (zusammengefasst) ausgeführt, dass sich eine akute Intoxikation mit Alkohol und/oder Cannabis im forensisch relevanten Sinne zum Tatzeitpunkt nicht belegen lasse. Eine akute Intoxikation im forensisch relevanten Sinne würde zunächst das Vorliegen der allgemeinen Kriterien erfordern:
Den deutlichen Nachweis des erfolgten Konsums einer oder mehrere Substanzen in einer für die vorliegende Intoxikation ausreichenden hohen Dosis.
Symptome oder Anzeichen für eine Intoxikation, vereinbar mit den unten näher ausgeführten bekannten Wirkungen der in Frage kommenden Substanz und von ausreichendem Schweregrad, um Störungen von klinischer Relevanz des Bewusstseins, der Kognition, der Wahrnehmung, der Affekte oder des Verhaltens zu verursachen.
Die Symptome und Anzeichen sind nicht erklärbar durch eine vom Substanzgebrauch unabhängige körperliche Krankheit, und sie sind nicht besser erklärbar durch eine andere psychische oder Verhaltensstörung.
Zudem erfordere die akute Intoxikation außerdem an spezifischen Kriterien:
Die allgemeinen Kriterien für eine akute Intoxikation sind erfüllt.
Funktionsgestörtes Verhalten, deutlich an mindestens einem der folgenden Merkmale:
2.1 Enthemmung
2.2 Streitlust
2.3 Aggressivität
2.4 Affektlabilität
2.5 Aufmerksamkeitsstörung
2.6 Einschränkung der Urteilsfähigkeit
2.7 Beeinträchtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit
3.1 Gangunsicherheit
3.2 Standunsicherheit
3.3 Verwaschene Sprache
3.4 Nystagmus
3.5 Bewusstseinsminderung (z. B. Somnolenz, Koma)
3.6 Gesichtsröte
3.7 Konjunktivale Injektion
Zu berücksichtigen seien zunächst das Ergebnis des freiwilligen Atemalkoholtests kurz nach der Festnahme am 19.05.2025 um 11:20 Uhr mit einem Wert von 1,61 ‰ und die Berechnung des Blutalkoholwertes zur Tatzeit mit einem Ergebnis von mindestens 1,71 ‰ bzw. maximal 2,17 ‰, sowie der Umstand, dass der Angeklagte auch unter dem Einfluss von Cannabis gestanden habe. Darüber hinaus sei aber auch zu berücksichtigen, dass sowohl den Ergebnissen der Erstuntersuchungen nach der Tatbegehung als auch den Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung zu entnehmen sei, dass die Sprache und der Gang, aber auch die Augen des Angeklagten unauffällig bzw. klar gewesen seien. Sein Auffassungsvermögen sei gut und er lediglich etwas redselig gewesen. Auch der körperliche Untersuchungsbefund sei unauffällig gewesen und sowohl der Romberg-Steh- als auch -Gehversuch seien unauffällig gewesen. Außergewöhnliche motorische und/oder vegetative Auffälligkeiten seien nicht beobachtet worden. Aus gutachterlicher Sicht sei daher von einer Gewöhnung an die genannten Substanzen auszugehen und eine akute Intoxikation zum Tatzeitpunkt lasse sich somit nicht belegen. Somit hätten sich keine Hinweise auf einen forensisch relevanten Substanzeinfluss zum Tatzeitpunkt ergeben, der eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt haben könnte und auch die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht der Tat sei zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben, noch eingeschränkt gewesen.
Die Kammer schließt sich diesen diagnostischen Beurteilungen des Sachverständigen nach Würdigung und Überprüfung seiner gutachterlichen Ausführungen unter Berücksichtigung der aufgrund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zum Lebenslauf und Konsumverhalten des Angeklagten, zur Art der Tatausführung und seinem Verhalten nicht nur unmittelbar vor sowie unmittelbar nach der Tat, sondern auch in der Justizvollzugsanstalt und der Klinik an. Maßgeblich sind insoweit insbesondere folgende Umstände:
In formaler und inhaltlicher Hinsicht folgt das von dem Sachverständigen Dr. SV2 (nach Erstellung eines vorläufigen schriftlichen Gutachtens) in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten dem spezifischen Auftrag und beantwortet alle aufgeworfenen Fragestellungen. Es ist nachvollziehbar und transparent, alle von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel und die hierdurch erlangten Informationen werden dargestellt. Die von dem Gutachter gewählten Methoden entsprechen dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis. Das Gutachten geht ferner auch von zutreffenden Voraussetzungen aus. Der Sachverständige hat die von ihm wahrzunehmenden und zu beurteilenden Befundtatsachen sorgfältig festgestellt und der Kammer nachvollziehbar dargelegt. Im (vorbereitenden) schriftlichen und mündlichen Gutachten des Sachverständigen sind auch keine ungeklärten Widersprüche festzustellen. Das mündlich erstattete Gutachten wie die Antworten des Sachverständigen auf Nachfragen, waren tatsachen- und sachgerecht. Die diagnostischen Beurteilungen des Sachverständigen sind zudem mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme in Einklang zu bringen.
Unter Zugrundlegung dieser Einschätzung kommt die Kammer somit zu dem Ergebnis, dass zum Tatzeitpunkt eine, ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllende und die Einsicht- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigende akute Intoxikation im forensisch relevanten Sinne nicht vorgelegen hat. Indes geht die Kammer aufgrund der festgestellten Alkoholisierung des Angeklagten zu seinen Gunsten von einer gewissen konsumbedingten Enthemmung aus. Diese zur Tatzeit objektiv vorliegende, vorübergehende Alkoholisierung des Angeklagten erfüllt somit bereits kein Eingangsmerkmals des § 20 StGB. Selbst bei Annahme eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB – entgegen der Einschätzung der Kammer – wäre die Alkoholisierung des Angeklagten jedoch auch dann nicht dazu geeignet, eine relevante Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat zu begründen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben Beeinträchtigungen des sprachlichen Ausdrucks, der Koordination, des Gangs und der Augenbewegung des Angeklagten nicht vorgelegen. Er war in der Lage, die Tathandlungen zielgerichtet, körperlich koordiniert kontrolliert und über einen längeren Zeitraum hinweg durchzuführen. Auch die Alkoholgewöhnung des Angeklagten ist an dieser Stelle zu berücksichtigen. Unter Anwendung psychodiagnostischer Kriterien kommt die Kammer daher auch in diesem (hypothetischen) Fall zu dem Ergebnis, dass zum Tatzeitpunkt eine die Einsicht- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigende Alkoholisierung nicht vorgelegen hat.
Schließlich kam angesichts des Ablaufs des Geschehens auch das Vorliegen eines hochgradigen (psychogenen) Affekts im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseins-störung nicht in Betracht. Ein Affekt (im psychiatrisch-medizinischen Sinn) wird als eine Gefühlsregung beschrieben, die rasch entsteht, relativ schnell wieder abklingt und meist von körperlich-vegetativen Veränderungen begleitet ist. Von einem gesunden Menschen wird erwartet, dass er seine Gefühlsregungen beherrscht. Bei den meisten Straftaten, die sich gegen Leib oder Leben des Opfers richten, ist allerdings eine affektive Begleitkomponente in diesem Sinne gegeben. Zur Bewusstseinsstörung wird ein Affekt erst, wenn die Gefühlsregung zur Störung des Bewusstseins in der Art einer Verdunkelung des intellektuellen Blickfeldes und/oder der Störung der voluntativ-emotionalen Willenskontrolle führt. Relevant im Sinne der §§ 20, 21 StGB sind allerdings nur tiefgreifende Bewusstseinsstörungen. Tiefgreifend ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Bewusstseinsstörung dann, wenn das seelische Gefüge des Betroffenen zerstört oder im Falle des § 21 StGB erschüttert ist. Für die forensische Psychiatrie wurden Kataloge von Merkmalen zusammengestellt, die für oder gegen die Annahme eines Affektes im Sinne einer vorstehend beschriebenen tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen sprechen können und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen sind (vgl. Saß, Nervenarzt 1983, 557 ff.; Theune, NStZ 1999, 273 ff. sowie BGH, Urteil vom 08.04.1997 – 1 StR 56/97, NStZ-RR 1997, 296 m. w. N.). Im Rahmen der entsprechenden Gesamtbetrachtung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten zur Tatzeit kein hochgradiger Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vorlag. Maßgeblich waren für die Kammer insoweit folgende Umstände:
Es fehlt zunächst an einer, für einen hochgradigen Affekt typischen, spezifischen Vorgeschichte der Tat. Es gibt keinen über Wochen und Monate, manchmal sogar Jahre, dauernden Zeitraum, der durch schwere innerliche und äußerliche Konflikte mit Kumulation traumatisierender Ereignisse und chronischen Affektspannungen einhergeht, bei welchem das Erleben des Täters durch die Konflikte und die gleichzeitigen Bemühungen, die ansteigende Spannung zu beherrschen, bestimmt wird. Vielmehr handelte es sich bei dem Nebenkläger um ein rein zufälliges Opfer, mit welchem der Angeklagte zuvor keinerlei Konflikte und auch keinen, über eine bloße Bekanntschaft hinausgehenden, engeren Kontakt gepflegt hatte. Ferner liegt bei dem Angeklagten auch keine für einen hochgradigen Affekt typische Erinnerungsstörung vor. Vielmehr hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung umfassend und in freier Rede zum Geschehensablauf am Tag des Vorfalls aus seiner Sicht geäußert und nur vereinzelte, Detailfragen betreffende, Erinnerungslücken beschrieben. Ebenso liegt kein charakteristischer Affektabbau, der gekennzeichnet wird durch sich regelmäßig unmittelbar an die Tat anschließende schwere Erschütterung, fassungsloses Erstaunen, Weinen, seelischen Zusammenbruch und bisweilen Suizidhandlungen, vor. Vielmehr zog der Angeklagte das Geschehen auch nach Ausführung der Faustschläge und Tritte unter dem Eisenbahnviadukt noch in die Länge und zeigte sich auch nach seiner Festnahme durch die Polizei im Verhalten unauffällig. Keiner der vernommenen Zeugen hat von etwaigen vegetativen, psychosomatischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregungen (wie Schwitzen, Herzklopfen, Erröten und Erblassen, Muskelanspannungen, Harn- und Stuhldrang etc.) des Angeklagten berichtet. Auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Denkprozesse des Angeklagten lässt sich nicht feststellen. Insgesamt kam die Kammer daher bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der genannten und der sonstigen Umstände zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten, auch wenn bei der Tat sicherlich eine affektive Anspannung vorgelegen hat, zur Tatzeit auch kein hochgradiger Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vorgelegen hat, so dass auch das zweite Eingangsmerkmal des § 20 StGB nicht gegeben ist.
Schließlich führt auch die beim Zusammenwirken mehrerer schuldrelevanter Faktoren erforderliche Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2022 – 4 StR 426/22, juris) – unter Berücksichtigung des schädlichen Gebrauchs von Cannabis, Alkohol, Kokain und Amphetaminen, des Einflusses von Cannabis und Antidepressiva, der zu seinen Gunsten angenommenen gewissen Enthemmung aufgrund der Alkoholisierung und einer gewissen affektiven Anspannung – nicht zu einer anderen Bewertung.
Die Kammer, welche die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) in eigener Verantwortung zu beurteilen hatte, weil es sich insoweit um eine Rechtfrage, die vor dem Hintergrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu beantworten ist (BGH, 4. Strafsenat, Beschluss vom 07.04.2010 – 4 StR 644/09), handelt, zieht daher unter Würdigung sämtlicher oben dargestellter Umstände in ihrer Gesamtheit den ihr obliegenden Schluss, dass weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat beeinträchtigt gewesen ist. Es war daher von voller Schuldfähigkeit auszugehen.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte am 19.05.2025 wegen versuchten Totschlags gem. § 212 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit schwerer Körperverletzung gem. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte hatte den Tatentschluss, einen Menschen – nämlich den Nebenkläger – zu töten, und damit den Tatentschluss zu einem Totschlag im Sinne von § 212 Abs. 1 StGB. Denn gemäß den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte spontan den Tatentschluss, erst mit seinen geballten Händen gezielte und wuchtige Schläge und sodann mit seinem beschuhten Fuß Tritte gegen den Kopf des Nebenklägers auszuführen. Hierbei wusste der Angeklagte, dass bereits ein wuchtiger Treffer mit der geballten Faust, erst recht aber mit einem beschuhten Fuß gegen den Kopf des Nebenklägers diesen unmittelbar tödlich verletzen konnte und nahm dies zumindest billigend in Kauf.
Der Angeklagte hat zur Tat auch unmittelbar angesetzt (§ 23 Abs. 1 StGB). Ein unmittelbares Ansetzen im Sinne der Vorschrift liegt bereits bei Handlungen vor, die nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Falle ungestörten Fortgangs ohne (wesentliche) Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmünden sollen, wenn der Täter auch subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht's los" überschritten hat und nach seiner Vorstellung das geschützte Rechtsgut in eine konkrete, nahe Gefahr bringt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.10.2012 – 4 StR 346/12 – NStZ 2013, 156). In jedem Fall ist ein unmittelbares Ansetzen gegeben, wenn der Täter darüber hinaus sogar bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht (BGH, 1. Strafsenat, Beschluss vom 29.05.2018 – 1 StR 28/18 – NStZ 2018, 648 ff; Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 22 Rn. 9). Vorliegend hat der Angeklagte seinem spontanen Tatentschluss folgend die eigentliche Tathandlung ausgeführt, indem er feststellungsgemäß dem Nebenkläger spontan massiv erst mit den Fäusten mehrfach gegen den Oberkörper und den Kopf geschlagen und ihn nach dessen zu Boden gehen auch mindestens viermal wuchtig mit dem beschuhten Fuß gegen den ungeschützten Kopf getreten hat.
Von der versuchten Tötung ist der Angeklagte auch nicht strafbefreiend zurück-getreten (§ 24 StGB). Es liegt ein fehlgeschlagener, nicht mehr rücktrittsfähiger Versuch vor. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Taterfolg aus Sicht des Täters mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt wird (MüKoStGB/Hoffmann-Holland, 5. Aufl. 2024, StGB § 22 Rn. 112 m. w. N.). Solange der Täter demgegenüber aus seiner Sicht (Rücktrittshorizont) den Erfolg entsprechend noch für möglich bzw. erreichbar hält, kann er durch bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung zurücktreten. Erst wenn kein Fehlschlag vorliegt, ist zwischen beendetem und unbeendetem Versuch abzugrenzen; im ersteren Fall muss der Täter den Erfolg verhindern, im letzteren Fall reicht die Tataufgabe für einen Rücktritt aus (§ 24 Abs. 1 S. 1, 2. und 1. Alt. StGB). Es handelt sich um eine Abgrenzung, die dann auch nicht offenbleiben darf (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.11.1999 – 3 StR 472/99 oder BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 06.06.2001 – 3 StR 177/01). Der Angeklagte konnte aus seiner Sicht den Erfolg – nämlich die jedenfalls billigend in Kauf genommene tödliche Verletzung des Nebenklägers – nicht mehr erreichen, als zusätzlich zu den zwischen ihn und den Nebenkläger getretenen vier erwachsenen Zeugen, die ihn bereits mehrfach aktiv davon abgehalten hatten, den Nebenkläger ein weiteres Mal zu erreichen, auch das Martinshorn des sich nähernden Polizeiautos zu hören war.
Mordmerkmale hat der Angeklagte jedoch nicht verwirklicht; insbesondere handelte er nicht aus Habgier, heimtückisch, oder aus niederen Beweggründen.
Die gleichzeitig durch dieselbe Handlung verwirklichte schwere Körperverletzung wegen des Verfalls in Lähmung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB steht zu dem versuchten Totschlag in Tateinheit gemäß § 52 StGB.
Lähmung ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteiles, wobei die Gleichstellung dieses Begriffs mit Siechtum und Geisteskrankheit in § 226 StGB zum Ausdruck bringt, dass unter Lähmung eine mindestens mittelbar den ganzen Menschen ergreifende Bewegungs-unfähigkeit zu verstehen ist (vgl. BGH, Entscheidung vom 03.05.1988 – 1 StR 167/88, NJW 1988, 2622). Eine solche kann auch vorliegen, wenn die Lähmung einzelner Glieder die Integrität des gesamten Körpers aufhebt (vgl. BGH, Urt. v. 07.09.1976 – 1 StR 376/76), was etwa bei einer Versteifung des Hüftgelenks und der dadurch notwendigen Nutzung von Krücken zur Fortbewegung der Fall ist, nicht aber bei Versteifung des Handgelenks oder einzelner Finger (vgl. bereits BGH, Entscheidung vom 03.05.1988, a.a.O.). Der Nebenkläger hat durch die wuchtigen Faustschläge und Tritte gegen den Kopf ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten und infolge dessen eine spastische Tetraparese, also eine Lähmung aller vier Extremitäten mit erhöhtem Muskeltonus, entwickelt. Während im Zuge der Behandlung bei seinen Händen eine Besserung erreicht werden konnte und er diese inzwischen zumindest eingeschränkt wieder gebrauchen kann, kann er aufgrund der andauernden Muskelspastiken in seinen Beinen auch sieben Monate nach der Tat noch nicht wieder benutzen, sie sind weiterhin gelähmt. Diese Lähmung ergreift mittelbar auch seinen ganzen Körper, da er nicht mehr Laufen kann und zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Dieser Zustand besteht derzeit mit bereits sieben Monaten bereits eine längere Zeit und mit einer Besserung wird derzeit weder gerechnet, noch wäre sie absehbar, womit die schwere Folge also auch langwierig ist. Die wuchtigen Faustschläge und Tritte hatten mit dem Schädel-Hirn-Trauma eine Verletzung des Gehirns zur Folge, deren Auswirkungen in Form von Lähmungen auch gerade für Verletzungen des Gehirns spezifisch sind. In Bezug auf diesen Erfolgseintritt handelte der Angeklagte bedingt vorsätzlich.
In Tateinheit gemäß § 52 StGB steht auch die ebenfalls durch dieselbe Handlung verwirklichte gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
V.
Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe und deren Höhe hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Anwendung von Jugendrecht
Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der abgeurteilten Tat am 19.05.2025 20 Jahre und fünf Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Für ihn war – entsprechend der Empfehlung der Jugendgerichtshilfe und des Sachverständigen Dr. SV2 in der Hauptverhandlung – gem. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendrecht anzuwenden.
Auf Heranwachsende ist Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG), wobei letztere Möglichkeit offensichtlich hier keine Anwendung finden kann.
Ob ein Heranwachsender bei der Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1988 – 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 38 mwN; vom 6. März 2003 – 4 StR 493/02, NStZ 2004, 294 f.; vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 297/02). Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, noch prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind; hat der Täter dagegen bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen und auf ihn das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Dabei steht die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme; § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder anderen Rechts auf. Wenn das Tatgericht nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muss es die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteile vom 4. November 2021 – 3 StR 490/20, NStZ 2022, 758 f.; vom 6. März 2003 – 4 StR 493/02, NStZ 2004, 294 f.; vom 6. Dezember 1988 – 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37 ff.; vom 9. August 2001 – 1 StR 211/01, NJW 2002, 73, 75; BGH, Urteil vom 2. Februar 2023 – 5 StR 285/22 –, Rn. 10, juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war vorliegend Jugendstrafrecht anzuwenden. Zwar war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bereits 20 Jahre und fünf Monate alt und somit nur noch knapp Heranwachsender im Sinne des Gesetzes. Aufgrund seines bisherigen Werdegangs, der Umstände der festgestellten Tat und des von ihm in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks besteht für die Kammer jedoch kein Zweifel daran, dass es sich bei dem Angeklagten um einen noch in der Entwicklung befindlichen, noch prägbaren Menschen handelt, bei dem noch erhebliche Reife- und Entwicklungsrückstände bestehen und der nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht. Der Angeklagte hat zwar zuletzt über eine eigene Wohnung verfügt und ist auch für einige Zeit einer Ausbildung nachgegangen, was als Anzeichen einer Verselbstständigung aufgefasst werden könnte. Gleichwohl war er zu zum Tatzeitpunkt noch vollständig in den Haushalt seiner Mutter integriert und lebte dort einen großen Teil seiner Zeit, so wie auch unmittelbar vor Begehung der Tat. Zudem wies er eine Reihe jugendlicher Züge auf, wobei besonders sei Drang zur Selbstbestätigung, ein Geltungsbedürfnis und eine Unüberlegtheit, der Mangel an Ausgeglichenheit und Besonnenheit und ein Leben im Augenblick auffallen. Besonders prägend sind auch seine Überforderung mit den Anforderungen, die an einen erwachsenen Menschen in der Gesellschaft gestellt werden.
Auch der Sachverständige Dr. SV2 führte für die Kammer nachvollziehbar aus, dass der Angeklagte einen Reifegrad aufweise, der nur in geringem Maße demjenigen eines Erwachsenen entspreche. Der Angeklagte sei nicht in der Lage, langfristige Ziele zu verfolgen und weder gegenüber der Schule noch gegenüber der Arbeit habe eine wirklich ernsthafte Einstellung bestanden. Am Tattag habe er geplant, seinen ehemaligen Arbeitgeber nach noch offenen, bezahlten Urlaubstagen zu fragen, was auch insofern inadäquat erscheine, als dass er seine Stelle wegen eines ihm vorgeworfenen Diebstahls verloren habe und der Arbeitgeber nur aufgrund des Aufhebungsvertrages auf eine Anzeige verzichtet habe. Zudem sei der Angeklagte im Laufe seines Lebens und bis zuletzt immer wieder in alte Verhaltensweisen und Muster verfallen, wobei er sich stets an schlussendlich negativen Peergroups orientiert und versucht habe, dazu zu gehören. Am Tattag sei es für ihn außerdem naheliegend gewesen, die Wartezeit mit dem Konsum von Alkohol zu überbrücken und auch sonst habe er in sehr kindlicher Form einfach in den Tag hineingelebt. Seiner Mutter habe er auch nicht von dem Verlust seines Arbeitsplatzes erzählt, sondern habe ihr vorgespielt, zur Arbeit zu fahren und zu diesem Zweck dann sogar das Haus verlassen. Darüber hinaus imponiere der Angeklagte mit einem sehr jugendlichen Aussehen, einem übersteigerten Selbstwertgefühl und wiederkehrende Konflikte aufgrund von vermeintlichen Verletzungen des Ehrgefühls. Eine realistische Alltagsbewältigung sei höchstens phasenweise möglich gewesen. Aufgrund der wiederholten massiven Gewaltausbrüche könne auch nicht von einer altersentsprechenden Form von Verhaltenskontrolle ausgegangen werden.
Bei Gesamtbetrachtung der gegen und für das Vorliegen von Reifeverzögerungen sprechenden Umstände kommt die Kammer unter Anwendung des Zweifelssatzes (vgl.; BGHSt 36, 37, 40; StV 2003, 460, 461) zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten das Vorliegen von Reifeverzögerungen zum Tatzeitpunkt zu bejahen und daher für ihn noch Jugendstrafrecht anzuwenden ist.
2. Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen und der Schwere der Schuld, § 17 JGG
Gegen den Angeklagten war gem. § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe zu verhängen und zwar sowohl im Hinblick auf die bei ihm bestehenden schädlichen Neigungen als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld.
a) Schädliche Neigungen
Gegen den Angeklagten war eine Jugendstrafe zu verhängen, weil sowohl in der verfahrensgegenständlichen Tat als auch in den vier im Zeitraum vom 25.11.2021 bis 19.01.2023 begangenen Taten aus dem einzubeziehenden Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – F.r vom 14.02.2024 schädliche Neigungen hervorgetreten sind, wegen derer Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zu seiner Erziehung nicht mehr als ausreichend angesehen werden konnten (§ 17 Abs. 2, 1. Alt. JGG) und die zum Zeitpunkt der Verurteilung auch noch vorlagen.
Schädliche Neigungen werden definiert als erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr von Störungen der Gemeinschaftsordnung durch weitere Straftaten begründen, wobei sich der Täter bereits daran gewöhnt haben muss, aus einer in seiner Persönlichkeit wurzelnden falschen Trieb- oder Willensrichtung zu handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15, NStZ 2016, 681). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bereits die vier vorgeahndeten, im Zeitraum vom 22.10.2019 bis zum 29.11.2019 begangenen Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichterin – F.r vom 10.06.2020, darunter bereits eine gefährliche Körperverletzung (Ziffer I. 1. [1]), aber auch die vier im Zeitraum vom 25.11.2021 bis 19.01.2023 begangenen Taten aus dem einzubeziehenden Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – F.r vom 14.02.2024, darunter eine Körperverletzung und ein versuchter Raub (Ziffern I. 2. [1] und [2]) sowie Art und Ausmaß der Tat vom 19.05.2025 (Ziffer II.) zeigen die grundsätzlich rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten und die Missachtung der körperlichen Integrität anderer Menschen, wobei sich insofern eine Steigerung beobachten lässt, als dass der Angeklagte zunächst massive Körperverletzungen und nunmehr sogar ein versuchtes Tötungsdelikt beging. Insbesondere, aber nicht nur unter Alkoholeinfluss kommt bei dem Angeklagten zu einer allgemeinen negativen Einstellung gegenüber sozialen Regeln eine erhebliche Neigung zu aggressiven und delinquenten Verhaltensweisen hinzu. Dies alles belegt eine schwerwiegende soziale Fehlentwicklung des Angeklagten.
Die genannten Faktoren sind als erziehungs- und anlagebedingt einzustufen. Trotz der auf den ersten Blick stabil erscheinenden familiären Situation mit einer bemühten und präsenten Mutter wurden dem Angeklagten weder etwaige negative Konsequenzen seines Verhaltens aufgezeigt, noch ihm beigebracht, wie er mit seiner (bereits als Kind vielfach gezeigten) Überforderung adäquat umgehen kann. Der Angeklagte wurde vielmehr weitestgehend von allem ferngehalten. Dies zeigt sich hinsichtlich des fehlenden Erlernens vom Umgang mit Überforderung vor allem darin, dass der Angeklagte bei Problemen stets außerhalb seines normalen Umfelds und seiner normalen Umstände wieder zu einer (vorübergehenden) Stabilisierung gelangt ist, während eine Anpassung dieser Umstände oder das Erarbeiten eines Umgangs mit den ihn in der Folgezeit immer wieder destabilisierenden Faktoren nie erfolgt ist. Hinsichtlich fehlender Konsequenzen zeigt sich dies unter anderem daran, dass seine Mutter für ihn die Zahlungen an das Gericht leistete.
Die Annahme schädlicher Neigungen gilt dabei nicht nur für Zeiten der früheren Taten vom 22.10.2019 bis zum 29.11.2019 bzw. vom 25.11.2021 bis 19.01.2023, sowie zur Zeit der Tat vom 19.05.2025, sondern auch noch für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Für eine verbesserte Verhaltenskontrolle im Umgang mit Alkohol, Drogen und mit seinen Aggressionen gab es keine Anhaltspunkte. Zwar hat der Angeklagte im Rahmen der Untersuchungshaft gezeigt, dass er in der geschützten Umgebung der Justizvollzugsanstalt weitestgehend ohne die Ausübung von Gewalt zurechtkommt, auch wenn es einen Vorfall gegeben hat, der jedoch letztlich nicht aufgeklärt werden konnte. Dies reicht aber nicht aus, um die beschriebenen schädlichen Neigungen zu verneinen, zumal es dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt naturgemäß leichter fällt, keinen Alkohol und keine Drogen zu konsumieren und auch angesichts der fast ständigen Anwesenheit von Justizvollzugsbediensteten und drohender Disziplinarmaßnahmen die Bereitschaft zu gewalttätigem Verhalten erfahrungsgemäß sinkt. Darüber hinaus sind weder die Alkoholproblematik noch die übrigen beschriebenen – persönlichkeitsbedingten – Ursachen der schädlichen Neigungen bislang therapeutisch oder durch sozialpädagogische Maßnahmen in hinreichendem Maß bearbeitet worden. Dass der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung mit seinem Geständnis das erste Mal von (früheren) Externalisierungen, die er noch in den Explorationsgesprächen gegenüber dem Sachverständigen gezeigt hatte, Abstand genommen hat, ist zwar ein erster Schritt in die Richtung erwachsener Verantwortungsübernahme, erforderlich ist aber noch eine sehr viel weiter gehende Auseinandersetzung. Die schädlichen Neigungen des Angeklagten erfordern eine längere erzieherische Einwirkung, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass er auch zukünftig in Konfliktsituationen, insbesondere – aber nicht nur – unter Alkoholeinfluss, seinen aggressiven Impulsen freien Lauf lassen und anderen Personen dadurch erheblichen Schaden zufügen wird. Dies folgt für die Kammer bereits aus den oben unter Ziffer III. 5. ausführlich dargestellten Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV2.
b) Schwere der Schuld
Zudem machte auch die Schwere der Schuld, die der Angeklagte jedenfalls mit der Tat vom 19.05.2025 auf sich geladen hat, die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG), was auf folgenden Erwägungen beruht:
Nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG wird Jugendstrafe verhängt, wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Die Schuldschwere ist nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist die innere Tatseite; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428 Rn. 8 mwN). Schwere Gewaltdelikte begründen dabei regelmäßig die Schwere der Schuld, wenngleich dies nicht ausnahmslos der Fall ist (BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 18.07.2018 – 2 StR 150/18 – JR 2019, 38, 39 Rn. 10 m. w. N.). Auch insoweit ist nicht auf die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestands, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild – einschließlich des Vor- und Nachtatverhaltens – abzustellen, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2018 – 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358, 359; vom 15. Juli 2021 – 3 StR 481/20, juris Rn. 25).
Die Kammer ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gelangt, im Fall des Angeklagten die Voraussetzungen der Schwere der Schuld anzunehmen.
Der am 19.05.2025 vom Angeklagten begangene versuchte Totschlag (in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung) ist als besonders schwerwiegendes Gewaltdelikt anzusehen, bei dem die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne der o.g. Vorschrift grundsätzlich naheliegt. Im Hinblick auf das Tatbild und die (potentiell tödlichen, hier zudem schweren) Folgen handelt es sich um einen Fall schwerster Kriminalität. Die massive Gewalteinwirkung auf Kopf und Oberkörper als besonders vulnerable Körperregionen zeugt dabei von besonders gewalttätiger Tatausführung und Geringschätzung der körperlichen Integrität und des Lebens des Nebenklägers. Die Vehemenz der wiederkehrenden Angriffe, bei welchen der Angeklagte zudem auch nachdem er von Zeugen von der weiteren Ausführung abgehalten wurde versuchte, den Nebenkläger erneut zu attackieren, belegt die bedingungslose Verletzungsabsicht ohne Rücksicht auf das Leben des Nebenklägers. Die objektiv sehr schwere Gewalttat ist dem Angeklagten auch persönlich vorzuwerfen. Weder seine Einsichts- noch seine Steuerungsfähigkeit waren beeinträchtigt, er war in der Lage, das Ausmaß seiner persönlichen Schuld zu erkennen. Er hat die Tat auch nicht, wie häufig bei Jugendlichen oder Heranwachsenden, aus einer etwaigen Gruppendynamik heraus als Mitläufer begangen, was ein Umstand gewesen wären, der das Maß der persönlichen, vorwerfbaren Schuld des Angeklagten hätten vermindern können (dessen Fehlen die Kammer selbstverständlich im Rahmen der konkreten Zumessung der Jugendstrafe nicht strafschärfend gewertet hat, worauf zur Vermeidung von etwaigen Missverständnissen hingewiesen wird). Dies deutet auf eine hohe kriminelle Energie hin; um eine solche exzessive Gewalttat zu begehen, muss eine hohe Hemmschwelle überwunden werden. Die genannten Umstände lassen den Rückschluss auf vorhandene Persönlichkeitsmängel des Angeklagten zu.
Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG, bei der wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist, ferner auch voraussetzt, dass bei dem Angeklagten auch eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit festgestellt werden kann oder ob dies nicht erforderlich ist (vgl. hierzu jüngst BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 5 StR 205/23 –, juris) kann vorliegend dahinstehen. Denn die Verhängung einer Jugendstrafe ist vorliegend auch erzieherisch geboten.
Durch die Tat vom 19.05.2025 sind Erziehungs- bzw. Reifedefizite des Angeklagten zum Ausdruck gekommen, die es trotz der seit der Tat vom 19.05.2025 vergangenen Zeit erzieherisch notwendig machen, dass der Angeklagte in Anbetracht seines schweren Versagens weitere Erziehung und Nachreifung erfährt, die es ihm künftig ermöglicht, auch bei persönlicher Überforderung besonnen zu handeln, sich Hilfe zu holen, normgemäß zu verhalten und nicht Wut und Frust an anderen auszulassen. Der heute 21 Jahre alte Angeklagte, der zumindest durchschnittlich intelligent ist, kann und muss ferner – etwa durch eine psychotherapeutische Intervention – auch noch lernen, eigene Anteile an für ihn nicht idealen Entwicklungen zu erkennen, Gefühle wie Wut und Ärger zu regulieren, seine Frustrationstoleranz erhöhen und aufkommende Aggressionen in ihm anders zu kanalisieren, als durch die Begehung einer Gewalttat. Er ist daher noch erziehungsbedürftig und auch noch erziehungsfähig.
Insgesamt ist das sich aus der Tat vom 19.05.2025 ergebende Maß der persönlichen Vorwerfbarkeit so gravierend, dass andere Maßnahmen als die Verhängung von Jugendstrafe nicht angemessen und erzieherisch nicht vertretbar wären.
3. Strafrahmen und konkrete Strafzumessung, § 18 JGG
Das Mindestmaß der zu verhängenden Jugendstrafe beträgt sechs Monate; das Höchstmaß liegt in Falle eines Heranwachsenden bei zehn Jahren (§ 18 Abs. 1 S. 1, § 105 Abs. 3 S. 1 JGG). Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht (§ 18 Abs. 1 S. 3 JGG). Die Dauer der Jugendstrafe ist vielmehr so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (§ 18 Abs. 2 JGG). Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Daneben können – insbesondere bei Gewaltverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten – auch andere Strafzwecke, namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs, Bedeutung erlangen. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2018 – 5 StR 214/18 Rn. 8; Urteil vom 13. Dezember 2021 – 5 StR 115/21 Rn. 14; Urteil vom 10. Februar 2022 – 3 StR 436/21, BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 – 4 StR 177/22 –, Rn. 7, juris).
Gegen den Angeklagten war eine neu zu bildende einheitliche Sanktion festzusetzen, § 31 Abs. 2 JGG (Einheitsjugendstraf e). Dabei hatte die Kammer die hier verfahrensgegenständliche Tat vom 19.05.2025 sowie das – nicht erledigte – Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – F.r vom 14.02.2024 (Az.: 03 Ls – 4720 Js 15571/22) zu berücksichtigen. Denn in diesem hat es bisher weder einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, noch einen Straferlass gegeben. Dagegen war das Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichterin – F.r vom 10.06.2020, rechtskräftig seit 10.06.2020 (Az.: 03 Ds – 4710 Js 8722/20), nicht einzubeziehen, weil dieses nach Vollstreckung der Dauerarreste und der am 25.08.2021 durch das Amtsgericht F.r erfolgten Erledigungserklärung gem. § 15 Abs. 3 S. 3 JGG hinsichtlich der Auflagen bereits vollständig erledigt ist.
Unter Berücksichtigung des Schuldspruchs des (einzubeziehenden) Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – F.r vom 14.02.2024 (Az.: 03 Ls – 4720 Js 15571/22) und der ihn tragenden Feststellungen, die für die Kammer bindend sind, hatte die Kammer sodann unter zusammenfassender eigenständiger Würdigung der im Urteil des Amtsgerichts F.r vom 14.02.2024 festgestellten vier Straftaten vom 25.11.2021 und 19.01.2023 (vgl. oben Ziffer I. 2. [1] - [4]) und der vorliegend verfahrensgegenständlichen Tat vom 19.05.2025 im Sinne eines Einheitsprinzips auf diejenige Rechtsfolge zu erkennen, die die Kammer für sämtliche begangene Straftaten jetzt für angemessen erachtet.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze gilt vorliegend Folgendes:
Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Kammer umfassend und authentisch geständig hinsichtlich der Tat vom 19.05.2025 eingelassen hat und zu Beginn der Verhandlung den Willen kundgetan hat, sich bei dem Nebenkläger zu entschuldigen. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat vom 19.05.2025 in einem gewissen Maße aufgrund seiner Alkoholisierung enthemmt (wenn auch nicht in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt) war, hat die Kammer ebenso zu seinen Gunsten berücksichtigt wie den Umstand, dass es sich bei der Tat vom 19.05.2025 um eine spontane, affektive Tat aus der Situation heraus und nicht etwa um ein zuvor langfristig geplantes Tun handelte. Auch beging der Angeklagte die Tat vom 19.05.2025 aus einer für ihn schwierigen persönlichen Lage heraus, nach Verlust seiner Ausbildungsstelle und in finanziellen Schwierigkeiten. Es war zudem zu Gunsten des Angeklagten zu bedenken, dass er lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz (und nicht mit direktem Vorsatz oder gar Tötungsabsicht) handelte und das Tötungsdelikt (glücklicherweise) im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Ferner war auch die – erstmalig – erlittene Untersuchungshaft zu Gunsten des noch relativ jungen Angeklagten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der dem einzubeziehenden Urteil vom 14.02.2024 zugrundeliegenden vier Taten war mildernd zu bedenken, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht F. zumindest teilgeständig eingelassen hatte; er hatte jedenfalls zugegeben, die Polizeibeamten am 25.11.2021 (Fall 3 des Urteils) beleidigt zu haben und den Zeugen Me. am 19.01.2023 (Fall 4 des Urteils) am 19.01.2023 genötigt zu haben. Zuletzt waren zu seinen Gunsten die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 900 € im Rahmen seiner Bewährungsauflage aus dem einzubeziehenden Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – F. vom 14.02.2024 zu berücksichtigen; da für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch durch die Anrechnung von Bewährungsleistungen bei der Anwendung von Jugendstrafrecht kein Raum ist, sind diese strafmildernd zu berücksichtigen (BGH Beschl. v. 11.2.2014 – 4 StR 551/13, BeckRS 2014, 5432 Rn. 3).
Zu seinen Lasten war dagegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch bereits bei Begehung der Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – F. vom 14.02.2024 durch das Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichterin – F. vom 10.06.2020 einschlägig vorgeahndet gewesen ist, unter anderem wegen einer gefährlichen Körperverletzung (vgl. Ziffer I. 1. [1]). Die Taten vom 25.11.2021, 19.01.2023 und 19.05.2025 hatte er begangen, obwohl gegen ihn zuvor im Zeitraum vom 23.11.2020 bis zum 06.12.2020 und vom 12.07.2021 bis zum 19.07.2021 Dauerarreste vollstreckt worden waren, wovon er sich nicht hat beeindrucken lassen. Darüber hinaus war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er bei Begehung der Tat vom 19.05.2025 unter laufender Bewährung aus dem einzubeziehenden Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – F. vom 14.02.2024 stand. Schließlich war zu bedenken, dass der Angeklagte mehrere – insgesamt fünf – rechtlich selbständige Taten im Zeitraum vom 25.11.2021 bis 19.05.2025 begangen hat.
Der Erziehungsbedarf erscheint bei dem Angeklagten in Anbetracht der in den fünf vom 25.11.2021 bis zum 19.05.2025 begangenen Taten zum Ausdruck gekommenen charakterlichen Haltung und seiner Persönlichkeit erheblich. Der Angeklagte hat neben dem sich maßgeblich aus der schwerwiegendsten Tat vom 19.05.2025 ergebenen Maß der persönlichen Vorwerfbarkeit auch weiteren Erziehungsbedarf insbesondere in Bezug auf seine berufliche Qualifikation (Nachholen eines Schulabschlusses, Abschluss einer Berufsausbildung), eine sinnvolle Tagesstrukturierung, den Umgang mit Geld, die reife und verantwortungsvolle Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen, den Umgang mit Gefühlen (insbesondere die Regulierung von Wut und Ärger) und Stress, die Frustrationstoleranz sowie in Bezug auf die Entwicklung einer tragfähigen und realistischen (straffreien) Zukunftsperspektive. Die (therapeutische) Aufarbeitung seines schädlichen Gebrauchs von vor allem Alkohol, der bei der abgeurteilten Tat vom 19.05.2025 tatbegünstigend (konstellativer Faktor) war und die Hemmschwelle gesenkt hat, wird bei dem Angeklagten einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Es bedarf insbesondere auch einer nachhaltigen Bearbeitung der hinter dem Substanzmissbrauch und hinter der mangelnden Impulskontrolle stehenden und in der Tat zum Ausdruck gekommenen kriminogenen Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten. Auch wenn der Angeklagte durch die erlittene Untersuchungshaft bereits beeindruckt wurde, reicht dies allein (die Hafterfahrung) bei Weitem nicht aus, um die bei dem Angeklagten bestehenden Defizite zu beseitigen. Hierzu bedarf es vielmehr intensiver (psycho-)therapeutischer Einwirkung auf den Angeklagten durch Einzeltherapie und auch die Teilnahme an – im hessischen Jugendvollzug angebotenen – Gruppenmaßnahmen wie etwa einem Antiaggressionstraining, einem Rückfallvermeidungs-Programm (Relapse Prevention) sowie dem kognitiv-behavioralen Reasoning & Rehabilitation Programm, welches der systematischen Vermittlung kognitiver Fähigkeiten, Einstellungen und Werte, die wesentlich für prosoziales Verhalten sind, dient. Darüber hinaus wird es einer sukzessiven Erprobung des Angeklagten unter sich stetig erweiternden Freiheitsgraden im Rahmen von vollzugsöffnenden Maßnahmen bis hin zum offenen Vollzug im Rahmen der Verbüßung der Jugendstrafe sowie der sorgfältigen Vorbereitung eines tragfähigen Entlassungsumfeldes bedürfen, damit der Angeklagte nach einer Entlassung in ein Setting kommt, in dem er eine hinreichende Tagesstruktur vorfindet und die langfristigen Planungen dann auch umgesetzt werden können. Eine bloße Rückkehr in das vor der Untersuchungshaft bestehende Umfeld ohne jegliche Änderungen verspricht jedenfalls keinen Erfolg, zumal ihn auch der unterstützende Teil seines bisherigen Umfelds trotz der angestrengten Maßnahmen auch nicht von der Begehung der Taten hat abhalten können.
All dies wird selbst bei gutem Vollzugsverlauf mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Erziehungswirksamkeit war es vor diesem Hintergrund notwendig, dem Angeklagten deutlich aufzuzeigen, dass seine Taten erhebliche und spürbare strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Nach umfassender Abwägung aller Umstände und Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, der vier Taten aus dem einzubeziehenden Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – F.r vom 14.02.2024 und der hier verfahrens-gegenständlichen Tat vom 19.05.2025, des Erziehungsbedarfs sowie auch unter Berücksichtigung des Sühnegedankens und des Erfordernisses eines gerechten Schuldausgleichs, hat die Kammer die Verhängung einer
Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren und neun Monaten
für erforderlich und erzieherisch geboten erachtet.
Die von der erkannten Einheitsjugendstrafe für das künftige Leben des heute 21 Jahre alten Angeklagten ausgehenden Wirkungen sind bedacht worden. Sie gehen indes über das mit einer gesetzesentsprechenden Sanktion zwangsläufig verbundene Maß an Belastungen nicht hinaus.
Gemäß §§ 109 Abs. 2 S. 1, 52a Abs. 1 Satz 1 JGG war die in dieser Sache vollzogene Untersuchungshaft nach Anwendung pflichtgemäßen Ermessens der Kammer auf die erkannte Jugendstrafe anzurechnen.
VI.
Die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung kam nicht in Betracht.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 7 Abs. 1 JGG i. V. m. § 63 StGB kam bereits mangels Tatbegehung im Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. der (sicher) verminderten Schuldfähigkeit, nicht in Betracht.
Auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 7 Abs. 1 JGG i. V. m. § 64 StGB war nicht anzuordnen, da bei dem Angeklagten bereits kein "Hang" im Sinne von § 64 StGB vorliegt.
Maßgeblich für die Prüfung ist die seit dem 01.10.2023 geltende (neue) Fassung des
§ 64 StGB. Hiernach muss der Täter den Hang haben, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen die Täter weiterhin vom Hangbegriff erfasst sein, die unter einer Substanzkonsumstörung leiden, welche nach den internationalen Klassifikationssystemen unter den Begriff der "Abhängigkeit" fallen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, dort Seite 44, juris, auch zu den Ausprägungsgraden des "schädlichen Gebrauchs", die nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin zur Unterbringung gem. § 64 StGB führen ("schwere Formen des schädlichen Gebrauchs") oder nicht mehr ("einfacher" oder "vorübergehender" "schädlicher Gebrauch") führen sollen). Infolge einer solchen Substanzkonsumstörung muss ferner eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten sein und fortdauern. Das heißt, die Einschränkung darf nicht nur zeitweise eingetreten sein, sondern muss im Tatzeitpunkt für längere Zeit vorhanden gewesen sein. Eine lediglich vorübergehende konsumbedingte Verringerung oder Aufhebung der sozialen Funktionsfähigkeit genügt nicht. Zudem muss sich die Störung schwerwiegend auswirken, also das Funktionsniveau im jeweiligen Bereich in gravierender Weise beeinträchtigen. Beide Merkmale, dauernd und schwerwiegend, müssen im betroffenen Lebensbereich kumulativ erfüllt sein. Insgesamt kommt es für das Eingangsmerkmal nicht nur auf das Vorliegen biomedizinischer Symptome (Toleranzentwicklung, Entzugssymptome) an, sondern es muss daneben eine umfassende Einschränkung des psychosozialen Funktionsniveaus gegeben sein.
Bereits ein Suchtmittelmissbrauch, der diese Kriterien erfüllt, liegt beim Angeklagten unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV2 jedoch nicht vor. Der Angeklagte habe es trotz seines Konsumverhaltens immer wieder für längere Zeiträume geschafft, am Arbeitsmarkt teilzuhaben und seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Zudem habe er es phasenweise geschafft, seinen Substanzkonsum auch eigenständig zu begrenzen bzw. phasenweise auf Substanzkonsum zu verzichten. Es liegt damit insbesondere keine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Angeklagten aufgrund des Substanzkonsums vor, weder im Bereich der Gesundheit, noch in der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit, vor. Vielmehr liegen die im Rahmen der Beweisaufnahme zu Tage getretenen Auffälligkeiten, Probleme und Verhaltensweisen des Angeklagten maßgeblich in den persönlichkeitsbedingten und charakteristischen Verhaltens-mustern, nicht jedoch im Suchtmittelkonsum, begründet. Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 7 Abs. 1 JGG i. V. m. § 64 StGB n. F. kam nach alledem nicht in Betracht.
VII.
Gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 JGG hat die Kammer davon abgesehen, dem Angeklagten die gerichtlichen Kosten und die gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen, da er derzeit über kein Einkommen verfügt und deshalb mit der Pflicht zur Kosten- und Auslagentragung unbillig belastet wäre.
Dagegen waren die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten gemäß § 472 Abs. 1 S. 1 StPO aufzuerlegen. Eine Übernahme der notwendigen Auslagen des Nebenklägers durch die Staatskasse ist nicht zulässig; es wäre grob unbillig, den Nebenkläger durch Anwendung von § 74 JGG selbst mit seinen notwendigen Auslagen zu belasten.
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