Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, 2024-03-11, 16 TaBVGa 29/24

16 TaBVGa 29/24Arbeitsgericht / Chamber 1611.03.2024

Regest

1. Voraussetzung für den Abbruch einer Betriebsratswahl ist, dass diese voraussichtlich nichtig ist. 2. Das kann anzunehmen sein, wenn während der Amtszeit eines ordnungsgemäß gewählten Betriebsrats für denselben Betrieb oder Betriebsteil ohne begründeten Anlass ein weiterer Betriebsrat gewählt wird mit dem Ziel, den amtierenden Betriebsrat abzuwählen. Nichtig ist deshalb eine Wahl, die außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums stattfindet, obwohl die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BetrVG nicht gegeben sind und ein Betriebsrat noch besteht. 3. Eine Entscheidung im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist für den Fortbestand (die Existenz) des im Amt befindlichen, d.h. der aus der vorangegangenen Wahl hervorgegangenen Betriebsräte, ohne Bedeutung ist. Solange deren Wahlen nicht rechtskräftig angefochten sind, bleiben sie (bis zur Rechtskraft im Wahlanfechtungsverfahren, längstens bis zum Ende ihrer regulären Amtszeit) im Amt. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 22. Februar 2024, 11 BVGa 43/24, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer — 16 TaBVGa 29/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-11

Aktenzeichen: 16 TaBVGa 29/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2024:0311.16TABVGA29.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: §§ 935, 940 ZPO, § 19 BetrVG

Leitsatz

  1. Voraussetzung für den Abbruch einer Betriebsratswahl ist, dass diese voraussichtlich nichtig ist.
  2. Das kann anzunehmen sein, wenn während der Amtszeit eines ordnungsgemäß gewählten Betriebsrats für denselben Betrieb oder Betriebsteil ohne begründeten Anlass ein weiterer Betriebsrat gewählt wird mit dem Ziel, den amtierenden Betriebsrat abzuwählen. Nichtig ist deshalb eine Wahl, die außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums stattfindet, obwohl die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BetrVG nicht gegeben sind und ein Betriebsrat noch besteht.
  3. Eine Entscheidung im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist für den Fortbestand (die Existenz) des im Amt befindlichen, d.h. der aus der vorangegangenen Wahl hervorgegangenen Betriebsräte, ohne Bedeutung ist. Solange deren Wahlen nicht rechtskräftig angefochten sind, bleiben sie (bis zur Rechtskraft im Wahlanfechtungsverfahren, längstens bis zum Ende ihrer regulären Amtszeit) im Amt.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 22. Februar 2024, 11 BVGa 43/24, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 5 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2024 – 11 BVGa 43/24 – abgeändert.

Die Betriebsratswahl vom 18. bis 20.03.2024 im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 8-10 wird abgebrochen.

Die im Rubrum zu 7, 11 und 12 genannten Stellen sind am Verfahren nicht beteiligt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Abbruch einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligten zu 8-10 (Arbeitgeber) erbringen Dienstleistungen am A Flughafen. Sie bilden einen Gemeinschaftsbetrieb. Antragsteller zu 1-5 sind im Betrieb beschäftigte, wahlberechtigte Arbeitnehmer. Beteiligter zu 6 ist der für den Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 8-10 gebildete Wahlvorstand, der am 1. Februar 2024 ein Wahlausschreiben erließ, das eine Betriebsratswahl in der Zeit vom 18. bis 20. März 2024 im (gesamten) Gemeinschaftsbetrieb vorsieht (Bl. 12 der Akte). Am 22. Januar 2024 bestellte der Konzernbetriebsrat einen personenidentischen Wahlvorstand. Erstinstanzlich wurden folgende weiteren Stellen am Verfahren beteiligt: Als Beteiligter zu 7 der in dem Betriebsteil der Beteiligten zu 8 und 9 gebildete Betriebsrat, als Beteiligter zu 11 der bei der Beteiligten zu 10 gebildete Betriebsrat und als Beteiligter zu 12 der Konzernbetriebsrat.

Auf tarifvertraglicher Grundlage war vereinbart, dass der Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 8-10 in zwei Teile untergliedert ist, die jeweils betriebsratsfähig seien. Aufgrund dieser Struktur wurden zuletzt im Jahr 2022 jeweils ein Betriebsrat für den Betriebsteil der Beteiligten zu 8 und 9 und einer für den der Beteiligten zu 10 gewählt. Beide Betriebsratswahlen wurden angefochten und vom Landesarbeitsgericht mit Beschlüssen vom 27. November 2023 sowie 22. Januar 2024 für unwirksam erklärt. Beide Entscheidungen sind bislang nicht rechtskräftig. Rechtskräftig festgestellt wurde jedoch mit Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Juli 2023 -16 TaBV 154/21, dass zwischen den Beteiligten zu 8-10 eine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht und diese nicht in zwei als Betriebe geltende Einheiten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes getrennt ist.

Mit einem am 6. Februar 2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung haben die Antragsteller geltend gemacht, dem Beteiligten zu 6 (Wahlvorstand) aufzugeben, die für die Zeit vom 18. bis 20. März 2024 vorgesehene Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 8-10 abzubrechen und diesen im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht dahin geändert, dass im Wege des Gestaltungsantrags der (gerichtliche) Abbruch der Betriebsratswahl geltend gemacht wird (Bl. 133 der Akte).

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 137-138 der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 138R-140R der Akte) verwiesen.

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 23. Februar 2024 zugestellt, der dagegen, die Beschwerdebegründung enthaltend, am 25. Februar 2024 für die Antragsteller Beschwerde eingelegt hat.

Diese rügen, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass ein offensichtlicher Verstoß gegen § 13 Abs. 2 BetrVG vorliege. Die Existenz der beiden im Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsräte werde durch die Entscheidung im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG nicht berührt. Diese seien nach wie vor im Amt. Eine Neuwahl außerhalb der regelmäßigen Betriebsratswahlen dürfe nur in den Fällen des § 13 Absatz 2 BetrVG erfolgen. Insbesondere liege weder ein Rücktritt der noch im Amt befindlichen Betriebsräte vor (§ 13 Absatz 2 Nr. 3 BetrVG), noch seien die Entscheidungen in den Wahlanfechtungsverfahren rechtskräftig (§ 13 Absatz 2 Nr. 4 BetrVG).

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2024 -11 BVGa 43/24 abzuändern und

die für die Zeit vom 18. bis 20. März 2024 vorgesehene Wahl eines Betriebsrats im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 8-10 abzubrechen;

Die Beteiligten zu 6, 8-10 beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 6,8-10 sind der Ansicht, die Antragsteller seien bereits nicht antragsbefugt. Hinsichtlich der Antragsteller werde bestritten, dass diese Rechtsanwalt B im vorliegenden Verfahren bevollmächtigt haben. Sie kandidierten selbst bei der streitgegenständlichen Betriebsratswahl, sodass ein Abbruch der Wahl durch sie ein widersprüchliches Verhalten darstelle. Jedenfalls bestehe kein Verfügungsanspruch. An die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl seien hohe Anforderungen zu stellen. Grobe Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands lägen nicht vor. Jedenfalls hätten Betriebsrat oder Wahlvorstand einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen. Die Frage des Eingreifens von § 21a BetrVG werde in einem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren zeitnah geklärt. Jedenfalls führe ein Errichtungsfehler nicht zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands und schon gar nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Neben einem groben Verstoß fehle es auch an der Offensichtlichkeit desselben. Schließlich fehle es am Vorliegen eines Verfügungsgrundes, da bei Abwägung aller Interessen der Abbruch der Wahl nicht erforderlich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

  1. Die Beschwerde statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

  2. Die Beschwerde ist begründet.

Die für die Zeit vom 18. bis 20. März 2024 vorgesehene Wahl eines Betriebsrats im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 8-10 wird abgebrochen

Die allgemeine Prozessvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, die auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu beachten ist, ist gegeben. Zwar haben die Beteiligten zu 8-10 (Arbeitgeber) bestritten, dass die Antragsteller Rechtsanwalt B insoweit bevollmächtigt haben (Seite 5 oben des Schriftsatzes vom 19. Februar 2024 im Verfahren 16 TaBVGa 28/24, auf den die Beteiligten zu 8-10 in der Beschwerdeerwiderung Bezug genommen haben). Eine schriftliche Vollmacht haben die Antragsteller nicht zu den Gerichtsakten eingereicht, § 80 ZPO. Allerdings können von einem Vertreter ohne Vollmacht vorgenommene Prozesshandlungen von der Partei nachträglich genehmigt werden. Hierbei muss eine Partei auch eine nur mündlich erteilte Vollmacht gegen sich gelten lassen oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat, § 89 Abs. 2 ZPO. Letzteres ist hier der Fall. Die Antragsteller waren im Anhörungstermin im Beschwerdeverfahren persönlich anwesend, haben die Antragstellung durch Rechtsanwalt B, der auch in ihrem Namen aufgetreten ist, ebenso zur Kenntnis genommen, wie seinen Sachvortrag. Sie haben dieser Prozessführung nicht widersprochen, sondern sie erkennbar als in ihrem Namen erfolgend angesehen und damit die Prozessführung von Rechtsanwalt B zumindest stillschweigend genehmigt.

Die im Rubrum zu 7, 11 und 12 genannten Stellen sind am Verfahren nicht beteiligt. § 83 Absatz 3 ArbGG regelt nicht selbst, wer Beteiligter des jeweiligen Verfahrens ist. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die von den Antragstellern begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen sind (BAG 15. Oktober 2014 – 7 ABR 71/12 – Rn. 21). Dies trifft auf die im Rubrum zu 7, 11 und 12 genannten Stellen nicht zu. Die beiden im Gemeinschaftsbetrieb auf tariflicher Grundlage gebildeten Betriebsräte und der Konzernbetriebsrat werden durch die streitgegenständliche Betriebsratswahl, deren Abbruch die Antragsteller begehren, nicht in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen. Die Existenz der beiden Betriebsräte besteht jedenfalls bis zur Rechtskraft der Entscheidungen in den Wahlanfechtungsverfahren fort; die des Konzernbetriebsrats wird hiervon ohnehin nicht betroffen.

Der Gestaltungsantrag ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit in dem Verfahren 16 TaBVGa 28/24 unzulässig. Ein Fall der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) liegt nicht vor. Zwar ist diese Vorschrift auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbar (BAG 16. Juli 1996 -3 ABR 13/15-Leitsatz). Nach § 261 Absatz 3 Nr. 1 ZPO ist ein erneutes Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (Zöller-Greger, ZPO 35. Auflage, § 261 Rn. 8). Die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens sind an dem Verfahren 16 TaBVGa 28/24 nicht beteiligt. Dort begehren andere Arbeitnehmer den Abbruch der streitgegenständlichen Betriebsratswahl. Eine Identität der Beteiligten als Voraussetzung des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist damit nicht gegeben.

Bei dem Antrag auf Abbruch der Betriebsratswahl vom 18.-20. März 2024 handelt es sich um einen Gestaltungsantrag. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2014 -7 ABR 36/12 - Rn. 17 ff. entschieden, dass dem Arbeitgeber gegen den Betriebsrat kein Anspruch auf Unterlassung betriebsverfassungswidriger Handlungen zusteht. Auch sei wegen der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats ein Unterlassungstitel ohnehin nicht vollstreckbar. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Rechtsverfolgung von Ansprüchen gegenüber einem Wahlvorstand. Auch dieser ist zwar ein Organ der Betriebsverfassung und damit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beteiligtenfähig. Anders als die Mitglieder des Organs auf Arbeitgeberseite sind die Mitglieder des Wahlvorstands jedoch nicht in der Lage, die Handlungen des Wahlvorstands so zu steuern, dass sie im Wege der Zwangsvollstreckung rechtlich für die Erfüllung von titulierten Verpflichtungen gegen den Wahlvorstand in Anspruch genommen werden könnten. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juli 2011 -7 ABR 61/10- Rn. 19, in der es einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Wahlvorstand für zulässig gehalten hat, ist durch die neuere Rechtsprechung desselben Senats vom 28. Mai 2014 (insoweit) überholt.

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist gegeben. Bei einem Gestaltungsantrag ist dieses regelmäßig zu bejahen, da die Gestaltungswirkung nur durch eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann. Im Übrigen besteht zwischen den Beteiligten ein konkreter Konflikt über die Nichtigkeit der unmittelbar bevorstehenden Betriebsratswahl. Hieraus folgt ihr Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Abbruch der Betriebsratswahl.

Die Antragsteller sind als wahlberechtigte Arbeitnehmer antragsberechtigt, § 19 Abs. 2 BetrVG analog. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2011 -7 ABR 61/10- Rn. 30 dahinstehen lassen, ob außer dem Arbeitgeber sonstige Beteiligte den Abbruch einer Betriebsratswahl geltend machen können. Dies trifft jedenfalls in Bezug auf das Quorum von mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern zu. Die Wahl eines nichtigen Betriebsrats beeinträchtigt die Wahlberechtigten in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition. Sie sind in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht betroffen. Zudem wäre ein nichtiger Betriebsrat weder bei Kündigungen gemäß § 102 BetrVG anzuhören, noch könnte er wirksam Mitbestimmungsrechte ausüben (§ 87 BetrVG) oder wäre bei Betriebsänderungen (§§ 111 ff. BetrVG) zu beteiligen. Dies im Vorfeld einer Betriebsratswahl sehenden Auges hinzunehmen, bis in einem Hauptsacheverfahren die Nichtigkeit festgestellt werden kann, ist nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für die wahlberechtigten Arbeitnehmer unzumutbar. Voraussetzung ist lediglich, dass diese das Quorum des § 19 Abs. 2 BetrVG erfüllen, was hier der Fall ist. Dementsprechend sind Rechtsprechung (Arbeitsgericht Frankfurt am Main 24. Januar 2012 -13 BVGa 32/12- Rn. 31; Landesarbeitsgericht Hamm 4. März 2014-7 -TaBVGa 7/14-Rn. 85; Hessisches Landesarbeitsgericht 14. September 2020 -16 TaBVGa 127/20) sowie Literatur (Erfurter Kommentar-Koch, 24. Auflage, § 18 BetrVG Rn. 7, Fitting, BetrVG, 32. Aufl., § 18 Rn. 43) der Auffassung, die Antragsberechtigung der wahlberechtigten Arbeitnehmer folge aus ihrem Recht, nach durchgeführter Wahl das Wahlanfechtungsverfahren zu betreiben.

Der Antrag der Antragsteller auf Abbruch der Betriebsratswahl im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß §§ 935, 940 ZPO ist begründet. Es besteht ein Verfügungsanspruch. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betriebsratswahl nichtig ist (BAG 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10 – Rn. 30ff).

Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (Bundesarbeitsgericht 25. Oktober 2023 – 7 ABR 25/22 - Rn. 21; 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10 - Rn. 39) Das kann anzunehmen sein, wenn während der Amtszeit eines ordnungsgemäß gewählten Betriebsrats für denselben Betrieb oder Betriebsteil ohne begründeten Anlass ein weiterer Betriebsrat gewählt wird mit dem Ziel, den amtierenden Betriebsrat abzuwählen. Denn in einem Betrieb kann nur ein Betriebsrat bestehen (Bundesarbeitsgericht 21. Juli 2004 -7 ABR 57/03- Rn. 35; 11. April 1978 -6 ABR 22/77- zu II 2 der Gründe; LAG Köln 2. August 2011 – 12 TaBV 12/11 – Rn. 29). Nichtig ist deshalb eine Wahl, die außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums stattfindet, obwohl die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BetrVG nicht gegeben sind und ein Betriebsrat noch besteht (Richardi-Thüsing, BetrVG, 17. Aufl., § 19 Rn. 81; GK-BetrVG/Kreutz, 12. Aufl., § 19 Rn. 151; Fitting, BetrVG, 32. Aufl., § 19 Rn. 5; DKW-Homburg, BetrVG, 19. Aufl., § 19 Rn. 44).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 8-10 soll von 18. bis 20. März 2024 eine Betriebsratswahl stattfinden, obwohl aufgrund der in der Vergangenheit für die beiden Betriebsteile erfolgten getrennten Wahlen noch der für den Betriebsteil der Beteiligten zu 8 und 9 sowie der für den Betriebsteil der Beteiligten zu 10 gewählte Betriebsrat im Amt sind. Beide Betriebsratswahlen sind nicht nichtig, aber vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht angefochten worden. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die rechtsgestaltende Wirkung der erfolgreichen Anfechtung einer Betriebsratswahl tritt erst mit formeller Rechtskraft des Beschlusses ein (LAG Köln 2. August 2011 – 12 TaBV 12/11 – Rn. 29; GK-BetrVG/Kreutz, 12. Aufl., § 19 Rn. 127). Erst dann ist ein Betriebsrat nicht mehr existent. Daraus folgt, dass die zuletzt gewählten beiden Betriebsräte noch im Amt sind.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG vom 17. Juli 2023-16 TaBV 154/21, wonach zwischen den Beteiligten zu 8-10 eine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht und diese nicht in zwei als Betriebe geltende Einheiten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes getrennt ist, rechtskräftig ist.

Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. der Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann außerhalb und ohne Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl herbeigeführt werden. Gegenstand und Ziel des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG bestehen nicht nur darin, Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder Meinungsverschiedenheiten über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, die zum Teil von der Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängen, zu entscheiden. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG dient auch dazu, die Voraussetzungen für eine (künftige) ordnungsgemäße Betriebsratswahl zu schaffen. Die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt daher eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem sie für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz verbindlich festlegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann. Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 18 Abs. 2 BetrVG kommt es daher nicht darauf an, in welchen betrieblichen Organisationseinheiten bereits Betriebsräte gewählt sind. Damit ist die betriebsverfassungsrechtliche Situation allenfalls für die laufende Amtszeit der Betriebsräte geklärt. Für künftige Betriebsratswahlen besteht nach wie vor ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist (BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 57; 24. April 2013 - 7 ABR 71/11 - Rn. 22, 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B II 1 der Gründe).

Daraus folgt zugleich, dass die Entscheidung im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG für den Fortbestand (die Existenz) des im Amt befindlichen, d.h. der aus der vorangegangenen Wahl hervorgegangenen Betriebsräte, ohne Bedeutung ist. Solange deren Wahlen nicht rechtskräftig angefochten sind, bleiben sie (bis zur Rechtskraft im Wahlanfechtungsverfahren, längstens bis zum Ende ihrer regulären Amtszeit) im Amt (GK-BetrVG/Kreutz, 12. Auflage, § 18 Rn. 76; Richardi-Thüsing, BetrVG, 17. Auflage, § 18 Rn. 33; Fitting, BetrVG, 32. Auflage, § 18 Rn. 64a; Erfurter Kommentar – Koch, 24. Auflage, § 18 BetrVG Rn. 5).Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kommentierung von Richardi-Thüsing, BetrVG, 17. Auflage, § 18 Rn. 35, da es hier nicht um die Zuordnung eines Betriebsteils (iSv. § 4 Abs. 1 BetrVG) zu einem Hauptbetrieb geht, sondern um die in Rn. 33 genannte Konstellation, dass eine betriebsratsfähige Organisationseinheit nach § 3 Abs. 1-3 BetrVG nicht gegeben ist. Die von der Arbeitgeberseite angenommene Meinungsverschiedenheit in der Literatur besteht hinsichtlich des hier vorliegenden Sachverhalts tatsächlich nicht.

Es besteht auch kein Übergangsmandat im Sinne von § 21a BetrVG. Ein solches kann von vornherein (und damit offensichtlich) nicht entstehen, wenn -wie hier- beide Betriebsratswahlen angefochten worden sind. Das BAG hat eine analoge Anwendung von § 21a Abs. 2 BetrVG allein dann vorgenommen, wenn nach Rechtskraft einer erfolgreichen Anfechtung nicht nur die Wahl des von der Anfechtung betroffenen Betriebsrats unwirksam ist und die Amtszeit seiner Mitglieder erlischt, sondern zudem der größte der für die anderen Betriebsteile bestandskräftig gewählten Betriebsräte für eine höchstens 6-monatige Übergangszeit zuständig ist, die infolge der Anfechtung nicht mehr durch einen Betriebsrat repräsentiert sind und der in dieser Zeit eine der zutreffenden Betriebsstruktur entsprechende Wahl einzuleiten hat (BAG 27. November 2017 -7 ABR 40/16- Rn. 25). Daran fehlt es hier bereits deshalb, weil beide im Gemeinschaftsbetrieb durchgeführten Betriebsratswahlen angefochten sind. In dieser Situation bedarf es auch keines Übergangsmandats, weil nach Eintritt der Rechtskraft in den Wahlanfechtungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ohnehin außerhalb des Zeitpunkts der regelmäßigen Betriebsratswahlen eine Neuwahl stattzufinden hat und bis zum Eintritt der Rechtskraft die gewählten Betriebsräte weiter im Amt sind. Im Übrigen würde ein Übergangsmandat nach § 21a analog BetrVG erst mit Rechtskraft der Wahlanfechtungsverfahren entstehen, was hier nicht der Fall ist.

Ausgehend hiervon sind nach wie vor beide im Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsräte im Amt. Außerhalb der regelmäßigen Betriebsratswahlen alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai (§ 13 Abs. 1 BetrVG) kann damit eine Betriebsratswahl nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BetrVG erfolgen. Diese liegen offensichtlich und auch für einen juristischen Laien auf den ersten Blick erkennbar nicht vor. Weder ist ein Rücktritt des/der Betriebsräte erfolgt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG), noch sind die Betriebsratswahlen rechtskräftig angefochten worden (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Auch die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG liegen offensichtlich nicht vor. Danach kann außerhalb der regelmäßigen Betriebsratswahlen gewählt werden, wenn im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht. Das Argument, es werde für den (großen) Gemeinschaftsbetrieb erstmals ein Betriebsrat gewählt, trifft nicht zu. Es ist offensichtlich und für jedermann erkennbar, dass in dem bestehenden (großen) Gemeinschaftsbetrieb bislang nicht nur einer, sondern sogar zwei Betriebsräte (wenn auch unter Verkennung der Betriebsstruktur) gebildet sind. Der Betrieb war und ist daher nicht betriebsratslos. Findet nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG eine Neuwahl statt, obwohl -wie hier- in Wirklichkeit ein Betriebsrat besteht, ist die Wahl nichtig (GK-BetrVG/Jacobs, 12. Aufl., § 13 Rn. 80).

Die Antragsteller verhalten sich auch nicht widersprüchlich oder treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sie den Abbruch einer Betriebsratswahl begehren, obgleich sie selbst bei dieser kandidieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (21. März 2017 – 7 ABR 19/15 - Rn. 15) können auch als gewählt festgestellte Mitglieder des Betriebsrats als wahlberechtigte Arbeitnehmer die Anfechtung betreiben. Da, wie oben ausgeführt, für die Antragsbefugnis im Verfahren auf Abbruch einer Betriebsratswahl § 19 Absatz 2 BetrVG analog heranzuziehen ist, bestehen keine Bedenken, Kandidaten einer Betriebsratswahl das Recht zuzuerkennen, den Abbruch einer Betriebsratswahl zu betreiben, wenn diese (wie hier) an so gravierenden Mängeln leidet, dass sie nichtig ist.

Der Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) ergibt sich daraus, dass die Betriebsratswahl vom 18.-20. März 2024 unmittelbar bevorsteht.

III.

Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.

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