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3-09 O 39/24•LG Frankfurt 9. Kammer für Handelssachen, 2024-09-24, 3-09 O 39/24
3-09 O 39/24Kantonsgericht24.09.2024
Entscheidungsdatum: 2024-09-24
Aktenzeichen: 3-09 O 39/24
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2024:0924.3.09O39.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Entscheidung ist anfechtbar.
Gegen die Entscheidung ist Berufung eingelegt worden (5 U 9/25), diese ist nach einem Hinweis nach § 522 ZPO (Beschl. v. 4.4.2025) aber zurückgenommen worden.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.07.2024, Az.: 3-09 O 39/24 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.
Der Verfügungsklägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Parteien streiten um die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung der Kammer vom 08.07.2024 sowie um die Zulässigkeit einer von der Verfügungsklägerin beantragten Rubrumsberichtigung.
Mit Schriftsatz vom 27.06.2024 ging bei Gericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, in welcher die "G" als Antragstellerin bezeichnet wurde.
Hintergrund des Antrages war die Beendigung einer langjährigen Geschäftsbeziehung durch die Verfügungsbeklagte nebst Einstellung der Bestellpraxis mittels fristloser Kündigung vom 27.06.2024. Die Verfügungsklägerin beantragte: "1. Dem Antragsgegner wird es, unter Androhung eines für jeden (Wiederholungs-)Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer E, untersagt, entgegen des zwischen den Parteien bestehenden Import- und Vertriebs-Vertrages ("Importer Agreement') vom 23.11.2006 inclusive des Anhangs vom 02.11.2016 ("Appendix No. V') (zusammen der "Vertrag") die exklusiven Vertriebsrechte des Antragstellers zu verletzen, indem die im Vertrag bezeichneten Produkte der Marke ("X") über einen anderen Importeur - inclusive des Antragsgegners selbst - als den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt, vertrieben, vermarktet oder verkauft werden; 2. "Der Antragsgegner wird, unter Androhung eines für jeden (Wiederholungs-)Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer E, verpflichtet, die im Bezug zum bestehenden Import- und Vertriebs-Vertrages ("Importer Agreement") vom 23.11.2006 inklusive des Anhangs vom 02.11.2016 ("Appendix No. 1") etablierte Bestell- und Abholpraxis – also die schriftliche oder elektronische Bestellung der gewünschten Warenmenge der Marke "X" durch den Antragsteller beim Antragsgegner zwei Wochen vor der dann erfolgenden Abholung der Ware durch den Antragsteller und/oder dessen Erfüllungsgehilfen und/oder Beauftragten am Werk des Antragsgegners (P), nach schriftlicher oder elektronischer Bestätigung durch den Antragsgegner im Zeitraum vor der jeweiligen Abholung der Ware – weiterhin zu üben."
Nach Anhörung der anwaltlich vertretenen Verfügungsbeklagten erließ das Gericht unter dem 08.07.2024 wegen besonderer Dringlichkeit der Sache durch die Vorsitzende antragsgemäß die einstweilige Verfügung und gab der Verfügungsklägerin auf, zusammen mit dem Verfügungsbeschluss der Verfügungsbeklagten den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 27.06.2024 und die Antragsänderung vom 05.07.2024 im Parteibetrieb zuzustellen.
Die einstweilige Verfügung ging im beA-Postfach der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten am 09.07.2024 ein. Das Empfangsbekenntnis wurde am 10.07.2024 nachmittags abgegeben. Übersandt wurde durch die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin das Original-Dokument der einstweiligen Verfügung, allerdings ohne die mit dem Dokument verbundenen gerichtlichen Signaturdateien.
Unter dem 12.07.2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein.
Mit Schriftsatz vom 19.08.2024 beantragte die Verfügungsklägerin das Aktivrubrum in "G2" zu berichtigen.
Sie führt dazu aus, dass die Parteien in der Vergangenheit unter dieser Firmenbezeichnung korrespondierten und der Zusatz "D" später aus Praktikabilitätsgründen hinzugefügt worden sei.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
den Beschluss vom 08.07.2024 zu bestätigen.
hilfsweise hinsichtlich des Antrages zu 2) wie folgt zu erkennen,
Der Antragsgegnerin wird, unter Androhung eines für jeden (Wiederholungs-)Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer E, untersagt, die im Bezug zum bestehenden Import- und Vertriebs-Vertrages ("Importer Agreement") vom 23.11.2006 inklusive des Anhangs vom 02.11.2016 ("Appendix No. 1") etablierte Bestell- und Abholpraxis – also die schriftliche oder elektronische Bestellung der gewünschten Warenmenge der Marke "X" durch die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin zwei Wochen vor der dann erfolgenden Abholung der Ware durch die Antragstellerin und/oder deren Erfüllungsgehilfen und/oder Beauftragten am Werk der Antragsgegnerin (P), nach schriftlicher oder elektronischer Bestätigung durch die Antragsgegnerin im Zeitraum vor der jeweiligen Abholung der Ware – zu beenden oder zu verändern.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.07.2024 (Az. 3-09 O 39/24) aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen
Die Beklagte widerspricht der beantragten Rubrumsberichtigung und zugleich einer etwaigen Parteiänderung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Auf den statthaften und zulässigen Widerspruch der Beklagten war die am 08.07.2024 erlassene einstweilige Verfügung der Kammer aufzuheben.
Das Rubrum war zunächst auf den Antrag der Verfügungsklägerin hin zu berichtigen. Zwischen den Parteien bestand seit vielen Jahren eine Geschäftsbeziehung, in Vollziehung derer die Parteien die Bezeichnung der Klägerin übereinstimmend nicht so adressierten, wie im Handelsregister niedergelegt. Dennoch bestand, wie sich aus der Anlage K 14 (Bl. 248 f. d.A.) und der in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2024 nach Inaugenscheinnahme der von der Klägerin vorgelegten Geschäftskorrespondenz ergibt, Einigkeit, dass sowohl die Geschäftsbeziehung als auch das Kündigungsschreiben vom 27.06.2024, dessen Wirksamkeit die Beklagte nicht in Abrede stellen möchte, an die Verfügungsklägerin korrekt firmierend als "G" gerichtet war. Das Rubrum war folgerichtig auch für das hiesige Verfahren zu berichtigen.
Die einstweilige Verfügung war indes aufzuheben, da die Verfügungsklägerin diese nicht binnen der Frist des §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO vollzogen wurde.
Bei einer Unterlassungs- oder Duldungsverfügung, die gem. §§ 936, 928, 890 Abs. 2 ZPO bereits die Androhung eines Ordnungsmittels enthält, genügt deren Zustellung im Parteibetrieb als Mittel der Vollziehung (BGHZ 131, 141 = NJW 1996, 198; BGHZ 120, 73 = NJW 1993, 1076; BGH NJW 1990, 122). Ist die Parteizustellung unwirksam, so ist auch die einstweilige Verfügung nicht wirksam vollzogen. Zur Zustellung zum Zwecke der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt eignet sich gem. § 191 ZPO jede in § 169 ZPO vorgesehene Form. Eine einstweilige Verfügung kann daher auch in beglaubigter elektronischer Abschrift (§ 169 Abs. 4 ZPO) oder als elektronisches Dokument, das bereits nach § 130b ZPO durch den erkennenden Richter qualifiziert elektronisch signiert ist (§ 169 Abs. 5 Nr. 1 ZPO) für die Vollziehungszustellung verwendet werden. Für die elektronische Zustellung eines nach § 130b ZPO errichteten Dokuments als "elektronisches Original" oder "bitgleiche Kopie des Originals" gemäß § 169 Abs. 5 ZPO ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, denn die Authentizität und Integrität des Dokuments ist bereits durch die vorhandene elektronische Signatur gewahrt (so Gestzesbegr., vgl. BT-Drucks. 17/13948, S. 34; BGH, Urt. v. 21.02.2019 – BGH III ZR 115/18 –, Rn. 11, juris; OLG Hamburg, Urt. v. 25.07.2018 – 3 U 51/18 – juris; Müller, Die elektronische Vollziehung einstweiliger (Unterlassungs-)Verfügungen, ervjustiz.de vom 05.12.2020 m.w.N. in: H. Müller, eJustice-Praxishandbuch, 7. Auflage 2022). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die mit dem Dokument verbundenen Signaturdateien des Gerichts mit zugestellt werden (OLG Dresden, Urteil vom 22. August 2023 – 4 U 779/23).
Bei dem den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin am 09.07.2024 durch das Landgericht übermittelten Beschluss über den Erlass der einstweiligen Verfügung handelt es sich um ein elektronisches Dokument gemäß § 130 b ZPO, das somit nach § 169 Abs. 5 Nr. 1, 2. Alt. im Parteiwege zur Vollziehungs-Zustellung ohne Beglaubigung verwendet werden kann. Zwar haben ihre Prozessvertreter das Verfügungsurteil des Landgerichts als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) im Wege der Parteizustellung an das beA der Prozessvertreter der Beklagtenseite übersandt, was diese mittels elektronischem Empfangsbekenntnis mit Datum vom 10.07.2024 und somit fristgerecht innerhalb der Vollziehungsfrist bestätigt haben. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag waren dieser Zustellung des Verfügungsurteils jedoch keine Signaturdateien beigefügt. Dass die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten zum Nachweis der Authentizität und Integrität des Dokumentes die Signaturdatei binnen der Frist des § 936, 929 Abs. 2 ZPO der Verfügungsbeklagten übermittelt haben und so eine Heilung nach § 189 ZPO in Betracht käme, haben die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin weder vorgetragen, noch nachgewiesen. Nur durch die Übermittlung der Signaturdatei ist aber der Verfügungsbeklagten eine Prüfung der Authentizität und Integrität des übermittelten Dokumentes möglich, weshalb weder das Empfangsbekenntnis noch die Einlegung des Widerspruchs eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO begründen konnten. Für den Widerspruch ergibt sich dies bereits daraus, dass es der Verfügungsbeklagten unbenommen sein muss, den existenten Beschluss über die einstweilige Verfügung mit allen gesetzlichen Rechtsmitteln anzugreifen und im Rahmen des Widerspruchs unter anderem das Versäumnis der fristgemäßen Verfügungsvollziehung geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 6 ZPO.
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