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L 3 U 181/23•Hessisches Landessozialgericht 3. Senat, 2025-12-02, L 3 U 181/23
L 3 U 181/23Sozialversicherungsgericht / 3. Abteilung02.12.2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-02
Aktenzeichen: L 3 U 181/23
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2025:1202.L3U181.23.00
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. November 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls des Klägers vom 10. Juni 1996 sowie die Gewährung einer höheren Rente nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII).
Der 1965 geborene Kläger erlitt am 10. Juni 1996 während seiner Beschäftigung als Betonbauer bei der Firma E. Industriefußboden GmbH auf dem Weg zu einer Baustelle als Mitfahrer auf dem Rücksitz eines Pkw einen Unfall auf der Autobahn A7. Hierbei zog er sich ausweislich des Zwischenberichts des Allgemeinen Krankenhauses Altona vom 3. Juli 1996 ein Schädelhirntrauma mit offener fronto-basaler Fraktur, eine beidseitige temporo-basale Kalottenfraktur, eine nicht dislozierte Oberkieferfraktur rechts, eine Alveolarfortsatzfraktur rechts, eine Nasenbeintrümmerfraktur, eine BWK-11-Berstungsfraktur, ein stumpfes Thoraxtrauma mit anhaltenden Belüftungsstörungen sowie multiple Schnittverletzungen zu.
In Ausführung eines wegen der Unfallfolgen und der Höhe der hieraus resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in dem vor dem Sozialgericht Fulda geführten Rechtsstreit S 8 U 109/09 geschlossenen Vergleichs erteilte die Beklagte zuletzt unter dem 5. Mai 2011 einen Bescheid und gewährte dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Juni 1996 rückwirkend ab 1. April 2009 Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 70 v.H.
Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt:
Beschwerden nach Kopfverletzung; in keilförmiger Form knöchern fest verheilter Bruch des 11. Brustwirbelkörpers mit verstärkter Belastung der Rückenmuskulatur; Schwerhörigkeit bds.; Verlust des Geruchsinns; subjektive Beschwerden.
Nicht als Folgen des Arbeitsunfalls anerkannt wurde ein Schlaf-Apnoe-Syndrom.
Unter dem 17. August 2018 beantragte der Kläger die Anerkennung einer Epilepsie sowie diverser Bandscheibenvorfälle als Unfallfolgen sowie die Überprüfung der Höhe der MdE.
Mit Schreiben vom 28. August 2018 wies die Beklagte zunächst darauf hin, dass die Epilepsie zwar in den Unfallfolgen nicht explizit genannt werde, diesbezüglich aber aus diversen aktenkundigen neurologischen Gutachten eine Berücksichtigung mit einem hohen MdE-Anteil in der Gesamtbewertung hervorgehe.
Nach erfolgter Akteneinsicht machte der Kläger mit Schreiben vom 15. November 2018 weiterhin auch bezüglich der Epilepsie eine erneute Feststellung der Unfallfolgen geltend und beantragte eine Erhöhung der MdE. Es sei eine Verschlechterung seines Zustandes eingetreten. Zudem bestehe mittlerweile eine Unverträglichkeit von Lactose, Fructose und Histamin, die auf seiner Medikamenteneinnahme beruhe und daher ebenfalls Unfallfolge sei. Hierzu legte er eine Bescheinigung des Internisten und Gastroenterologen Dr. F. vom 8. November 2010 vor.
Es gelangten weitere medizinische Unterlagen zu den Akten: Entlassungsbericht der Klinik für Neurologie des Klinikums Fulda vom 6. Juli 2018, Untersuchungsberichte des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 23. August 2018, 27. September 2018, 4. Dezember 2018, 14. Februar 2019, vom 14. Juni 2019, vom 5. September 2019, vom 23. Oktober 2019 und vom 5. November 2019, nervenärztliches Privatgutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 19. Februar 1999, Bericht des Durchgangsarztes J. vom 14. März 2019.
Sodann holte die Beklagte mehrere Sachverständigengutachten ein:
Auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet gelangten Prof. Dr. Dr. K./Dr. L. in ihrem Gutachten vom 25. Juni 2019 ohne Einbeziehung der Wirbelsäule zu dem Ergebnis, dass insoweit keine Gesundheitsstörungen bestünden, die ursächlich auf den Unfall zurückzuführen seien.
Unter dem 29. Juni 2019 erstatteten Prof. Dr. Dr. K. und Dr. M. ein neurochirurgisches Zusatzgutachten unter Einbeziehung der die Wirbelsäule betreffenden Gesundheitsstörungen. Hierin gelangten die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass auf wirbelsäulenchirurgischem und neurotraumatologischem Gebiet die Berstungsfraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 11 und die symptomatische Epilepsie sowie die Hirnleistungsstörung zweifellos auf den Unfall zurückzuführen seien und auch der nur diskret ausgeprägte Beckenschiefstand als Unfallfolge gewertet werden könne. Hingegen seien die beklagten Bandscheibenvorfälle durch den Fixateur interne und auch die Nervenschädigung der Beine als Folge der Wirbelfraktur abzulehnen. Auch die beklagten Bandscheibenvorfälle seien als Unfallfolge abzulehnen. In der aktuell durchgeführten Kernspintomografie der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 18. Juni 2019 ergebe sich lediglich eine diskrete Bandscheibendegeneration LWK3 bis SWK1. Ein Bandscheibenvorfall finde sich überhaupt nicht. Insbesondere in den Segmenten, welche der Fraktur angrenzten, zeigten sich bildmorphologisch unauffällige Bandscheiben. Ein direktes schädigendes Einwirken der Fraktur auf die angrenzenden Segmente habe nicht in einem relevanten Ausmaß stattgefunden. Die MdE für die BWK 11-Fraktur schätzten die Sachverständigen auf 10 v.H. ein.
In seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. Juni 2019 gelangte Dr. P. zu dem Ergebnis, nach wie vor bestehe als relevante Folge des streitgegenständlichen Arbeitsunfalls eine symptomatische Epilepsie, die trotz Medikation nicht zur Anfallsfreiheit habe gebracht werden können, mit zum Teil häufigeren Anfällen. Die Häufigkeit der Anfälle sei mindestens geeignet, eine MdE von 50 v.H. hervorzurufen. Daneben bestehe weiterhin ein deutliches hirnorganisches Psychosyndrom. Auch unter Einschluss der Anosmie sei aus neuropsychiatrischer Sicht die MdE weiterhin mit 70 v.H. einzuschätzen. Was die geltend gemachten Bandscheibenvorfälle angehe, sei festzuhalten, dass diese aufgrund des erhobenen Befundes keine objektivierbaren Ausfälle verursachten, insbesondere sei eine relevante finale Engpasssituation auch nach der BWK 11-Fraktur auszuschließen. Bei der festgestellten Normabweichung bezüglich der peripheren Nerven handele es sich um den Ausdruck einer demyelinisierenden polyneuropathischen Störung, die unfallfremder Natur sei. Angesichts des Alters des Klägers sei eine in den Akten aufscheinende Hypakusis, die sich allerdings klinisch nicht wesentlich darstelle, nicht mit der gebotenen Sicherheit als unfallabhängig zu klassifizieren.
Der Sachverständige Prof. Dr. N. stellte in seinem internistisch-gastroenterologischen Gutachten vom 30. Juli 2019 als unfallunabhängige Gesundheitsstörungen eine Bluthochdruckerkrankung sowie aufgrund eines aktenkundigen Befundes eine Unverträglichkeit auf Lactose, Fructose und Histamin fest. Ausweislich des wissenschaftlichen Nebenwirkungsverzeichnisses sei nicht festzustellen, dass die genannten Nahrungsmittelunverträglichkeiten auf die bei dem Kläger bestehende Medikation zurückzuführen seien. Zwar könnten hierunter Verdauungsstörungen auftreten, nicht aber die festgestellten Intoleranzen. Die unfallbedingten Gesundheitsstörungen des Klägers lägen außerhalb des internistischen Gebietes.
In einem zahnärztlichen Gutachten des Dr. R. vom 13. August 2019 gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, aktuell bestünden keine Gesundheitsstörungen auf seinem Fachgebiet, die auf den Unfall zurückgeführt werden könnten. Die Kaufähigkeit sei nicht eingeschränkt, da der Kläger prothetisch ausreichend versorgt sei. Ob und inwieweit der frühzeitige Verlust fast aller natürlichen Zähne als Folge auf den Unfall vom 10. Juni 1996 werden könne, könne aus gutachterlicher Sicht nicht mehr objektiv beurteilt werden. Ebenso könne nicht beurteilt werden, ob die nicht mehr vorhandenen Zähne durch die Medikamenteneinnahme geschädigt oder gar verlorengegangen seien. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die mangelhafte Mundhygiene im überwiegenden Anteil zum Verlust der natürlichen Zähne maßgeblich beigetragen haben. Die fehlenden natürlichen Zähne seien durch Prothesen sowie durch eine Brückenversorgung im linken Unterkiefer ersetzt worden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf zahnmedizinischem Gebiet könne nicht festgestellt werden.
Mit Bescheid vom 13. November 2019 lehnte die Beklagte hierauf die Gewährung einer höheren Rente ab; die MdE betrage unverändert 70 v.H. Als Folge des Arbeitsunfalls würden anerkannt:
Folgezustand nach schwerem Schädelhirntrauma mit deutlichem hirnorganischen Psychosyndrom, das sich in einer posttraumatischen Wesensveränderung mit depressiv gefärbter Anpassungsstörung (Antriebslosigkeit) und unwillkürlichen Begleitbeschwerden des vegetativen Nervensystems (wie Spannungskopfschmerzen oder leichter Reizbarkeit) äußert
Fallsucht in Form von Anfallsleiden (posttraumatische symptomatische Epilepsie)
fehlender Geruchssinn (Anosmie)
leichtgradige Bewegungseinschränkung nach Belastungsbruch des 11. Brustwirbelkörpers (BWK 11)
leicht ausgeprägter Beckenschiefstand links ohne Anhalt auf einen stattgehabten Bruch.
Nicht Folge des Arbeitsunfalls seien:
Zeitweilige Atemstillstände beim Schlafen (Schlafapnoe-Syndrom)
Schädigung des peripheren Nervensystems, insbesondere in den Beinen (demyelinisierende Polyneuropathie)
Zustand nach Alkohol- und Nikotinmissbrauch
leichtgradige altersbedingte Schwerhörigkeit (Hypakusis)
leichtgradiger Bandscheibenverschleiß vom 3. Lendenwirbelkörper (LWK 3) bis zum 1. Sakralwirbelkörper (SWK 1)
Lebensmittelunverträglichkeit (Histamin-, Lactose- und Fructoseintoleranz)
Bluthochdruckerkrankung
Zahnschäden mit Verlust von natürlichen Zähnen, die prothetisch ersetzt wurden, sowie Zahnfleischentzündung (Parodontitis)
Erektionsstörungen ohne Anhalt auf eine organische Ursache (erektile Dysfunktion).
Hiergegen legte der Kläger am 22. November 2019 Widerspruch ein.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. P. vom 27. Februar 2020 zur Höhe der MdE ein. Dieser führte aus, die neurochirurgischerseits wegen der BWK 11-Fraktur eingeschätzte MdE von 10 v.H. könne seines Erachtens voll unter die neuropsychiatrische MdE subsumiert werden. Auch eine wesentliche Auswirkung des Beckenschiefstandes auf die Lokomotion sei auszuschließen. Eine MdE-erhöhende Wirkung durch die neurochirurgische Beurteilung sei nicht gegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 17. Juli 2020 Klage bei dem Sozialgericht Fulda (Sozialgericht) erhoben.
Zur Begründung hat der Kläger einen Brief des HNO-Arztes Dr. O. vom 7. August 1997 und ein im Auftrag des Betreuungsgerichts beim Amtsgericht Fulda erstattetes neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. G. vom 13. Dezember 2021 (nach Untersuchung des Klägers am 7. Dezember 2021) vorgelegt.
Das Sozialgericht hat aus dem Parallelverfahren S 8 U 96/19, in dem die Kostenübernahme für ein Wasserbett streitgegenständlich war, ein unfallchirurgisches Gutachten des Dr. R. vom 22. April 2021 beigezogen.
Anschließend hat das Sozialgericht ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten mit neuropsychologischer Zusatzbegutachtung des Dr. S. vom 23. März 2022 in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. T. und Psychologin Dr. U. eingeholt. Dieses Gutachten ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger als unfallbedingt folgende Gesundheitsstörungen bestünden:
Mittelgradiges posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom mit organisch-depressiver sowie organisch-asthenischer Störung einhergehend mit einer posttraumatischen Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F06.9)
Geruchsverlust beidseits mit Geschmacksstörungen (ICD-10: R4.8)
Zentrale Gangstörung in Verbindung mit einem unsystematisierten zentralen Schwindel (ICD-10: R 26.8)
Posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom (ICD-10: G44.3)
Komplexe Epilepsie mit posttraumatischen Grand-Mal-Anfällen zwei- bis dreimal jährlich sowie rezidivierende anfallsartige Attacken, die die Kriterien von psychogenen Anfällen erfüllen (ICD-10: G40.6).
Durch die Folgen des hirnorganischen Psychosyndroms und der sekundären psychoreaktiven Überlagerung sowie der Epilepsie sieht der Sachverständige jeweils eine MdE von 50 v.H. gegeben, durch die zentralen Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen eine MdE von 30 v.H. und durch den posttraumatischen Kopfschmerz und den Geruchsverlust mit Geschmacksstörungen jeweils eine MdE von 10 v.H. Für die unfallbedingte Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Klägers sei eine neurologisch-psychiatrische Gesamt-MdE von 80 v.H. befund- und leidensadäquat. Diese sei ab der Begutachtung durch Dr. G. im Dezember 2021 festzustellen.
Die Beklagte hat hierzu eine beratungsärztliche Stellungnahme des Facharztes für Nervenheilkunde Dr. Dr. V. vom 6. Dezember 2022 vorgelegt, der der Beurteilung durch Dr. S. nicht gefolgt ist, da der Sachverständige das Vorliegen konkurrierender unfallunabhängiger Faktoren für eine verstärkte Ausprägung von Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen nicht überprüft habe.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 16. Januar 2023 hat sich der Sachverständige Dr. S. mit den Darlegungen von Dr. Dr. V. auseinandergesetzt und ist weiterhin zu dem Ergebnis gelangt, die von ihm beschriebene Befundverschlechterung sei durch die Unfallfolgen bedingt.
Hierauf hat sich die Beklagte unter dem 22. Mai 2023 bereit erklärt, im Wege eines Vergleichs dem Kläger ab 7. Dezember 2021 (gutachterliche Untersuchung durch Dr. G.) Rente nach einer MdE von 80 v.H. zu gewähren. Dabei werde berücksichtigt, dass ab diesem Zeitpunkt insofern eine Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten sei, als dass es zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik, der Stimmungsschwankungen, der Kommunikationsstörungen, der Erschöpfungssymptomatik mit Schwindel sowie der dissoziativen Anfallsmuster gekommen sei. Eine Annahme dieses Vergleichsangebotes hat der Kläger abgelehnt.
In einer seitens des Sozialgerichts angeforderten weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 2. August 2023 hat Dr. S. dargelegt, dass er als Facharzt für Psychosomatische Medizin und Schmerzgutachter keine Bewertung hinsichtlich eines Beckentiefstandes oder einer Nahrungsmittelunverträglichkeit vornehmen könne, fachfremd erlaube er sich aber den Hinweis, dass sich die Nahrungsmittelunverträglichkeit schwer als Unfallfolge deklarieren lasse und bezüglich des Beckenschiefstandes eine wesentliche Funktionspathologie nicht habe festgestellt werden können.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 27. November 2023 hat der Kläger erklärt, er nehme das Angebot der Beklagten vom 22. Mai 2023 insofern an, als dass eine MdE in Höhe von 80 v.H. ab dem 7. Dezember 2021 festgestellt werde.
Das Sozialgericht hat die über das angenommene Teilanerkenntnis hinausgehende Klage mit Urteil vom 27. November 2023 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Schlaf-Apnoe-Syndrom, die Schädigung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie), der Bandscheibenverschleiß, die erektile Dysfunktion, die Unverträglichkeit von Lactose, Fructose und Histamin sowie die Zahnschäden mit Verlust von natürlichen Zähnen, die prothetisch ersetzt worden seien, und die Zahnfleischentzündung seien nicht als Folgeschäden des Wegeunfalls vom 10. Juni 1996 festzustellen, da sie nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf diesen zurückzuführen seien. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die festgestellten Unfallfolgen mit einer MdE in Höhe von 100 v.H. bewertet werden. Vielmehr bedingten diese ab dem 7. Dezember 2021 eine MdE in Höhe von 80 v.H. aufgrund der eingetretenen Verschlimmerung im neurologischen Bereich. Nach Auswertung der neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. S. und des Dr. P., der unfallchirurgischen Gutachten des Dr. R. sowie von Prof. Dr. Dr. K. und Dr. L., des neuropsychologischen Berichts des Dipl.-Psych. W., des neurochirurgischen Zusatzgutachtens von Prof. Dr. Dr. K. und Dr. M., des internistisch-gastroenterologischen Gutachtens von Prof. Dr. N. sowie des zahnärztlichen Gutachtens des Dr. R. sei zusammenfassend festzustellen, dass eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers und auch den Unfallfolgen auf neurologischem Gebiet liege. Die rein unfallchirurgischen Folgen seien gleichgeblieben. Weitere Unfallfolgen ließen sich nicht feststellen. Es fehle an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Schlaf-Apnoe-Syndrom, die Schädigung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie), der Bandscheibenverschleiß, die erektile Dysfunktion sowie die Unverträglichkeit von Lactose, Fructose und Histamin sowie die Zahnschäden mit Verlust von natürlichen Zähnen, die prothetisch ersetzt worden seien, und die Zahnfleischentzündung Folgeschäden des Wegeunfalls vom 10. Juni 1996 seien. Die auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet eingetretene Verschlimmerung der Unfallfolgen sei bedingt durch die Zunahme des Schwindels einhergehend mit erheblichen Stimmungsschwankungen, depressiven Elementen und asthenischen Zügen. Bezüglich der vorzunehmenden MdE-Bewertung ist das Sozialgericht dem Gutachten des Dr. S. gefolgt, wonach unter integrierender Betrachtung der einzelnen Unfallfolgen die Gesamt-MdE in Höhe von 80 v.H. zutreffend sei. Eine höhere MdE-Bewertung sei nicht vorzunehmen, denn der Kläger sei aufgrund seiner Einschränkungen weder einem vollständig blinden noch einem komplett an Armen und Beinen bzw. ab dem Hals abwärts gelähmten Menschen oder einem Menschen, der beide Arme verloren habe, gleichzustellen.
Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 28. November 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Dezember 2023 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.
Die Beklagte hat zu dem angefochtenen Urteil unter dem 9. Januar 2024 einen Ausführungsbescheid erteilt, dem Kläger ab 7. Dezember 2021 Rente nach einer MdE von 80 v.H. gewährt und als Verschlimmerung der Unfallfolgen eine Zunahme der depressiven Symptomatik, der Stimmungsschwankungen, der Kommunikationsstörungen und der Erschöpfungssymptomatik mit Schwindel sowie dissoziativem Anfallsmuster anerkannt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. November 2023 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. November 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2020, beide zuletzt in Gestalt des Ausführungsbescheides vom 9. Januar 2024, zu verurteilen, das Schlaf-Apnoe-Syndrom, die Schädigung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie), der Bandscheibenverschleiß, die erektile Dysfunktion sowie die Unverträglichkeit von Lactose, Fructose und Histamin sowie die Zahnschäden mit Verlust von natürlichen Zähnen, die prothetisch ersetzt wurden, und die Zahnfleischentzündung als Folgeschäden des Wegeunfalls vom 10. Juni 1996 anzuerkennen und ihm ab 15. November 2018 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 vom Hundert zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für rechtmäßig.
Mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2025 (Beklagte) und vom 2. Juni 2025 (Prozessbevollmächtigter des Klägers) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere im Vorbringen der Beteiligten und in den medizinischen Unterlagen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitgegenstand ist vorliegend zunächst der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts sowie auf Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 13. November 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2020, beide zuletzt in Gestalt des Ausführungsbescheides vom 9. Januar 2024, sowie auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Rente (nach einer MdE von 100 v.H.) aufgrund des Arbeitsunfalls vom 10. Juni 1996 ab dem 15. November 2018. Dieses Klagebegehren verfolgt der Kläger in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG; BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 9/20 R – juris Rn 13; BSG, Urteil vom 20. März 2018 – B 2 U 11/17 R – juris Rn 9). Soweit es den Zeitraum ab 7. Dezember 2021 betrifft, hat der Rechtsstreit seine Erledigung in dem Umfang gefunden, dass nunmehr Rente nach einer MdE von 80 v.H. gewährt wird. Zwar hat die Beklagte auf Nachfrage des Sozialgerichts mit Schriftsatz vom 3. November 2023 ausdrücklich mitgeteilt, dass das entsprechende Angebot aus ihrem Schriftsatz vom 22. Mai 2023 als Vergleichsangebot zu verstehen ist, und ist auch dem Protokoll der vor dem Sozialgericht geführten mündlichen Verhandlung vom 27. November 2023 keine Erklärung eines Teilanerkenntnisses der Beklagten zu entnehmen, so dass hiernach zunächst fraglich sein könnte, ob ein solches überhaupt seitens des Klägers angenommen worden und damit Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils geworden sein kann. Da die Beklagte das Urteil vom 27. November 2023 aber mit Bescheid vom 9. Januar 2024 ausgeführt und dem Kläger ab 7. Dezember 2021 Rente nach einer MdE von 80 gewährt, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers in diesem Umfang jedenfalls entfallen. Neben der auf Leistungen (Rente) gerichteten Klage kann der Kläger zudem in zulässiger Weise im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage einen Anspruch auf einen feststellenden Verwaltungsakt bezüglich weiterer Unfallfolgen (hier: Schlaf-Apnoe-Syndrom, Schädigung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie), Bandscheibenverschleiß, erektile Dysfunktion sowie Unverträglichkeit von Lactose, Fructose und Histamin und Zahnschäden mit Verlust von natürlichen Zähnen, die prothetisch ersetzt wurden, und die Zahnfleischentzündung als Folge des Arbeitsunfalls vom 10. Juni 1996) geltend machen (vgl dazu sowie zu dem Wahlrecht zwischen einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage einerseits und einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage andererseits: BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R – juris Rn 12; BSG, Urteil vom 28. Juni 1984 – 2 RU 64/83 – juris Rn 14; LSG Darmstadt, Beschluss vom 14. November 2022 – L 3 U 23/20 sowie § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG; BSG, Urteil vom 6. September 2018 – B 2 U 16/17 R – juris Rn 13).
Vor dem Hintergrund des so bestimmten Streitgegenstandes ist das Urteil des Sozialgerichts vom 27. November 2023 nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 13. November 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2020, beide zuletzt in Gestalt des Ausführungsbescheides vom 9. Januar 2024, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat über die bereits mit Bescheid vom 9. Januar 2024 aufgrund des Urteils des Sozialgerichts vom 27. November 2023 ab 7. Dezember 2021 gewährte höhere Rente nach einer MdE von 80 v.H. hinaus keinen weiteren Anspruch gegen die Beklagte. Weder kann die für die Erhöhung der MdE auf 80 v. H. maßgebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen bereits zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt werden noch ist eine weitergehende Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten oder sind neue Unfallfolgen, wie der Kläger sie geltend macht, hinzugetreten.
Rechtsgrundlage des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung einer höheren Rente ist § 48 SGB X i. V. m. § 73 Abs. 3 SGB VII. Ein Anspruch auf Neufeststellung einer Rente nach § 56 SGB VII besteht, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei ihrer Feststellung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (§ 48 Abs. 1 SGB X). Nach der für das gesetzliche Unfallversicherungsrecht geltenden Sondervorschrift des § 73 Abs. 3 SGB VII ist bei der Feststellung der MdE eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X nur dann wesentlich, wenn sich ihr Ausmaß um mehr als 5 v. H. ändert und diese Veränderung (prognostisch) länger als drei Monate andauert. Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist jede Änderung des für die getroffene Regelung relevanten Sachverhalts. In Betracht kommen für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere Änderungen im Gesundheitszustand des Versicherten. Ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist durch Vergleich zwischen den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der letzten verbindlichen Rentenfeststellung und den aktuellen Verhältnissen zu ermitteln (Kranig in: Hauck/Noftz, SGB, 02/17, § 73 SGB VII, Rn. 23; Meibom in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 73 SGB VII (Stand: 15.01.2022); Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juli 2016 – L 3 U 78/11; HLSG, Urteil vom 26. Oktober 2020 – L 9 U 141/19 –, Rn. 28 - 29, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 2016 – L 6 U 34/16 –, Rn. 44, juris). Vergleichsgrundlage stellt vorliegend der Gesundheitszustand des Klägers dar, der für die Erteilung des Bescheides der Beklagten vom 5. Mai 2011 maßgeblich war.
Ausgehend hiervon ist im Gesundheitszustand des Klägers keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die über das mit dem Ausführungsbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2024 anerkannte Ausmaß hinausgeht, eingetreten.
Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung dem Ergebnis des Sozialgerichts an und macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG), wonach die aktenkundigen medizinischen Dokumentationen weder die Anerkennung weiterer Unfallfolgen noch die Gewährung einer Rente nach einer MdE von mehr als 70 v.H. bis 6. Dezember 2021 und von mehr als 80 v.H. ab 7. Dezember 2021 zulassen. Der Senat stützt sich hierbei zunächst auf das umfassende und nachvollziehbare neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten des Dr. S. vom 23. März 2022 mit neuropsychologischer Zusatzbegutachtung durch Dr. U. Hieraus ergibt sich eine Verschlimmerung der unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers bezüglich der Zunahme des Schwindels einhergehend mit erheblichen Stimmungsschwankungen, depressiven Elementen und asthenischen Zügen, was eine Erhöhung der MdE von 70 auf 80 v.H. begründet. Diese Bewertung schließt die Folgen des hirnorganischen Psychosyndroms, der Epilepsie, zentraler Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen, des posttraumatischen Kopfschmerzes sowie des Geruchsverlustes mit Geschmacksstörungen und des in leichter Asymmetrie verheilten 11. Brustwirbelkörpers ein. Die erstmalige Dokumentation einer Symptomatik, die die Feststellung der Verschlimmerung der Unfallfolgen begründet, kann der durch den Neurologen und Psychiater Dr. G. für das Amtsgericht Fulda vorgenommenen gutachterlichen Untersuchung am 7. Dezember 2021 entnommen werden. Damit ist auch der Zeitpunkt, ab dem die MdE-Erhöhung vorzunehmen ist, wie ihn Dr. S. festgestellt und er letztlich auch durch die Beklagte angenommen worden ist, nachvollziehbar. Eine entsprechende frühere Dokumentation ist nicht aktenkundig; auch finden sich keine Hinweise, dass eine solche erlangt werden könnte. Es fehlt insoweit an jeglichem Vortrag seitens des Klägers.
Auch weitere Unfallfolgen können aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht festgestellt werden. Weitere Gesundheitsstörungen bzw. Krankheitsfolgen müssen, um als Unfallfolgen anerkannt zu werden, zunächst im Vollbeweis nachgewiesen sein, d.h. mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (stRspr, vgl nur BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R – juris Rn 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2021 – B 2 U 15/19 R – juris Rn 13). Insoweit hat der Senat keine Zweifel am Vorliegen der seitens des Klägers als weitere Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen, also eines Schlaf-Apnoe-Syndroms, einer Schädigung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie), eines Bandscheibenverschleißes, einer erektilen Dysfunktion sowie einer Unverträglichkeit von Lactose, Fructose und Histamin und Zahnschäden mit Verlust von natürlichen Zähnen, die prothetisch ersetzt wurden, sowie einer Zahnfleischentzündung.
Diese weiteren Gesundheitsstörungen müssten jedoch außerdem kausal unmittelbar auf den anerkannten Wegeunfall vom 10. Juni 1996 bzw. auf die diesbezüglich bereits anerkannten Unfallfolgen zurückzuführen sein. Für die Kausalitätsfeststellung zwischen dem Arbeitsunfall und den als Unfallfolgen geltend gemachten länger andauernden Krankheitsfolgen (haftungsausfüllende Kausalität) gilt wie für alle Kausalitätsfeststellungen im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt zunächst (Stufe 1) einen Ursachenzusammenhang im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie voraus, wonach Ursache eines Erfolges jedes Ereignis ist, welches nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Auf dieser Stufe der Tatsachenfeststellungen ist zudem zu prüfen, ob mehrere versicherte und nicht versicherte Ursachen zusammen objektiv wirksam geworden sind, ggf. sind deren Mitwirkungsanteile festzustellen (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R – juris). Beweisrechtlich ist zudem zu beachten, dass ein möglicherweise aus mehreren Schritten bestehender Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss und dass die Anknüpfungstatsachen der Kausalkette im Vollbeweis vorliegen müssen (BSG, Beschluss vom 23. September 1997 - 2 BU 194/97; Deppermann-Wöbbeking in: Thomann (Hrsg), Personenschäden und Unfallverletzungen, Referenz Verlag Frankfurt 2015, Seite 630). Die Prüfung dieser ersten Stufe ist eine rein tatsächliche Fragestellung, die seitens des Gerichts mit Hilfe medizinischer Sachverständiger zu erfolgen hat, die dabei den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zugrunde zu legen haben (vgl BSG, Urteil vom 6. Mai 2021 – B 2 U 15/19 R – juris Rn 20; BSG, Urteil vom 6. Oktober 2020 - B 2 U 10/19 R - juris Rn 27). Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 2020 – B 2 U 10/19 R – juris Rn 27). Steht fest, dass neben der versicherten auch eine konkurrierende, nicht versicherte Ursache eine Gesundheitsstörung objektiv kausal (mit-)bewirkt hat, ist anschließend - auf der Stufe 2 - juristisch zu entscheiden, welche der Ursachen rechtserheblich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung gewesen sind. Auf dieser zweiten Prüfungsstufe ist durch Wertung die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die wesentlich sind, weil sie rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R – juris; LSG Darmstadt, Urteil vom 30. Juni 2020 – L 3 U 151/17 – juris Rn 23). Dabei handelt es sich um eine reine Rechtsfrage (vgl dazu etwa: BSG, Urteil vom 6. Oktober 2020 – B 2 U 10/19 R – juris Rn 32). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt als Beweismaßstab die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 6. Mai 2021 – B 2 U 15/19 R – juris Rn 13). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (vgl BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben können vorliegend die seitens des Klägers geltend gemachten Gesundheitsstörungen (Schlaf-Apnoe-Syndrom, Schädigung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie), Bandscheibenverschleiß, erektile Dysfunktion sowie Unverträglichkeit von Lactose, Fructose und Histamin und Zahnschäden mit Verlust von natürlichen Zähnen, die prothetisch ersetzt wurden, und die Zahnfleischentzündung) nicht als weitere Unfallfolgen festgestellt werden. Auch insoweit schließt sich der Senat gem. § 153 Abs. 2 SGG den überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts an und stützt sich – ebenso wie das Sozialgericht – auf die im Wege des Urkundsbeweises heranzuziehenden schlüssigen und überzeugenden Gutachten auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet von Dr. R. vom 22. April 2021 sowie von Prof. Dr. Dr. K. und Dr. L. vom 25. Juni 2019 mit neurochirurgischem Zusatzgutachten (Prof. Dr. Dr. K./Dr. M.), auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von Dr. P. vom 18. Juni 2019 mit neuropsychologischem Bericht des Dipl.-Psych. W. vom 11. Juli 2019, auf internistisch-gastroenterologischem Fachgebiet von Prof. Dr. N. vom 30. Juli 2019 sowie auf zahnärztlichem Fachgebiet von Dr. R. vom 13. August 2019. Hiernach sind sämtliche als weitere Unfallfolgen geltend gemachten weiteren Gesundheitsstörungen als schicksalhaft und unabhängig vom anerkannten Arbeitsunfall und dessen bereits anerkannten Unfallfolgen anzusehen.
Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung oder zumindest die Notwendigkeit weiterführender medizinischer Ermittlungen begründen könnten, finden sich in der gesamten aktenkundigen medizinischen Dokumentation nicht und werden auch durch den Kläger selbst nicht vorgetragen.
Demnach konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.
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