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5 Ca 174/25•ArbG Wiesbaden 5. Kammer, 2025-08-14, 5 Ca 174/25
5 Ca 174/25Arbeitsgericht / 5. Kammer14.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-14
Aktenzeichen: 5 Ca 174/25
ECLI: ECLI:DE:ARBGWIE:2025:0814.5CA174.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Zusage bzw. auf Grundlage des AÜG im öffentlichen Dienst
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.499,00 Euro festgesetzt.
Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und hieraus ein Beschäftigungsanspruch für den Kläger folgt.
Der am xxxx1966 geborene Kläger ist Diplom-Volkswirt, verheiratet und zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet.
Er war im Zeitraum 2002 bis 2016 geschäftsführender Direktor des A in München. Sowie nach Beendigung dieser Tätigkeit im Jahr 2016 bis zum 31. März 2021 geschäftsführender Direktor der B. Vom 01. April 2021 bis zum 31. März 2025 wurde er beim C als geschäftsführender Direktor beschäftigt. Hierbei erhielt er eine Bruttomonatsvergütung von 10.833,00 Euro.
Dieser Beschäftigung lagen folgende Umstände zugrunde:
Der Kläger bewarb sich im April 2020 auf die zu diesem Zeitpunkt ausgeschriebene Stelle des geschäftsführenden Direktors beim C. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens führte der Kläger mit dem Abteilungsleiter des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, D, ein Gespräch. Themen waren u. a. die Forderungen des Klägers nach einem Gehalt in Höhe seiner bisherigen Vergütung und die Teilnahme an künftigen Steigerungen, einem Ausschluss der Probezeit und einer unbefristeten Tätigkeit entgegen der Stellenausschreibung.
Es folgte ein weiteres Gespräch mit dem Abteilungsleiter D im Beisein eines Vertreters des Personalrates, der Gleichstellungsbeauftragten und des damaligen Intendanten des C, E.
Am 27. August 2020 informierte der damalige Intendant den Kläger darüber, dass die Auswahlentscheidung auf ihn gefallen sei. Am 28. August 2020 informierte die damalige Staatssekretärin den Kläger darüber, dass "er die Stelle bekomme".
Gegen die Besetzung der Stelle mit dem Kläger wandte sich der Mitbewerber F im Wege des Eilrechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Darmstadt (Az.: L 1648/20 TA). Das Land Hessen brach das Auswahlverfahren ab und teilte mit, die Stelle nicht dauerhaft besetzen zu wollen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt wurde von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Land Hessen schloss zuvor unter dem 4./12. März 2021 eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Bayern folgenden Inhalts:
"Verwaltungsvereinbarung
Zwischen
dem Land Hessen
— vertreten durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst —
Und
dem Freistaat Bayern
- vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst -
Herr G wird für einen Zeitraum von vier Jahren als Geschäftsführender Direktor des C beschäftigt und zu diesem Zwecke aus dem Beschäftigungsverhältnis beim Freistaat Bayern mit Datum zum 1. April 2021 dem C gern. § 4 TV-L zur Dienstleistung zugewiesen.
Herr G ist in seinem Beschäftigungsverhältnis beim Freistaat Bayern in Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TV-L eingruppiert. Für die höherwertige Tätigkeit als Geschäftsführender Direktor beim C erhält Herr G den Differenzbetrag zwischen dem jeweils aktuellen Entgelt der Entgeltgruppe 15 TV-L und dem Betrag von jeweils 125.000 Euro/jährlich für die. ersten beiden Jahre und danach pro Jahr’130.000 Euro/jährlich. Die Zahlung der Vergütung sowie des monatlichen Differenzbetrages erfolgt in zwölf monatlichen Raten. Herr G erhält vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst des Freistaates Bayern die Zusage der Umzugskostenvergütung.
Das Land Hessen sichert auf der rechtlichen Grundlage der Zuweisung an das C die vollumfängliche Kostenübernahme der Bruttojahresgehälter in Höhe von 125.000 Euro für die ersten beiden Jahre und 130.000 Euro für die folgenden Jahre sowie der Umzugskostenvergütung zu.
Das Landesamt für Finanzen des Freistaates Bayern übernimmt die Zahlungen des gesamten Entgelts und der Umzugskostenvergütung des Herrn G und fordert die Erstattung des Entgelts in einem halbjährlichen Turnus jeweils zum 31. Mai und 30. November eines Kalenderjahres sowie die Erstattung der Umzugskostenvergütung nach Fälligkeit beim C an."
Dieses Vorgehen war mit dem Kläger besprochen worden. Der Kläger schloss unter dem 11./26. März 2021 einen Arbeitsvertrag mit dem Land Bayern. Dieser enthält folgende Regelungen:
§ 1
(1) Herr G wird ab 1. April 2021 auf unbestimmte Zeit als | Vollbeschäftigter eingestellt,
(2) Das Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Bayern endet automatisch mit dem Beginn eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses als Geschäftsführender Direktor am C (Land Hessen), ohne dass es einer Kündigung der Vertragsparteien bedarf.
(3) Für den Fall, dass kein Arbeits-bzw. Dienstverhältnis mit dem Land Hessen zustande kommt, wird der Beschäftigte zu dem Zeitpunkt, an dem die Zuweisung an das C endet, an eine Dienststelle im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst versetzt.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich grundsätzlich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, so lange der Freistaat Bayern hieran gebunden ist. Außerdem finden die im Bereich des Freistaates Bayern jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe 15 TV-L eingruppiert (§ 12 Abs. 2 TV-L).
Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.
§ 4
(1) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform (§ 2 Abs. 3 TV-L).
(2) Es wird keine Nebenabrede vereinbart.
Der Mitbewerber F suchte erneut Eilrechtsschutz gegen die nunmehrige Beschäftigung des Klägers vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt zum Aktenzeichen 1 L 547/21 DA. In diesem Verfahren unterlag er, da dass Verfahren abgebrochen worden ist und eine Beschäftigung des Klägers nunmehr im Wege der vorübergehenden Zuweisung erfolgt sei.
Der Mitbewerber führt ein weiteres Hauptsacheverfahren mit dem Ziel die Stellenbesetzung durch den Kläger rückgängig zu machen und über die Besetzung neu zu entscheiden. Dieses Verfahren ist mittlerweile vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum Aktenzeichen 1 A 197/25 Z anhängig.
Unter dem 13. Oktober 2023 erteilte das beklagte Land dem Kläger im Zusammenhang mit Unstimmigkeiten zum ehemaligen Intendanten E eine Abmahnung. Auf diese (vergl. Bl. 26 und 27 d. A.) wird verwiesen.
Seit dem 31. März 2025 wird der Kläger nicht mehr als geschäftsführender Direktor des C beschäftigt, nachdem zuvor Gespräche zwischen dem Kläger und dem beklagten Land über dessen Status und eine etwaige anderweitige Einsatzmöglichkeit erfolglos geführt worden sind.
Der Kläger trägt vor, der Abteilungsleiter D habe ihm in den Gesprächen ein Arbeitsverhältnis zu den von ihm gestellten Bedingungen zugesagt.
Auch habe dieser, nachdem der Mitbewerber Rechtschutz gesucht habe, mitgeteilt, dass der Weg über die Verwaltungsvereinbarung mit Bayern pro Forma erfolge und der Kläger in ein Arbeitsverhältnis zum Land Hessen überwechseln werde, wenn der Konkurrentenstreit erledigt sei. Dem habe er unter den von ihn genannten Bedingungen zugestimmt.
Der Kläger ist ferner der Ansicht, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei schon aufgrund des Verbotes der Arbeitnehmerüberlassung von mehr als 18 Monaten zum Land Hessen begründet worden. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 c lasse die 18 Monatsregelung unberührt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sei zudem anwendbar.
Schließlich liege ein Fall des institutionellen Rechtsmissbrauches vor, der zur begehrten Rechtsfolge führe. Der Kläger habe im Vertrauen auf die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses seinen Lebensmittelpunkt nach Wiesbaden verlegt und sei hier nun familiär gebunden. Dies zeige, dass ihn nur Nachteile aus der Vereinbarung träfen. Die Beklagtenseite habe jedoch nur Vorteile.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein zeitlich unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und das dieses Arbeitsverhältnis über den 31. März 2025 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1.) zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
Die Beklagtenseite beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Ansicht, dem Kläger sei aufgrund der zuletzt gewählten Vertragskonstruktion bewusst gewesen, dass er im Wege der Zuweisung aus Bayern zunächst für vier Jahre beschäftigt werde. Dies sei auch nicht pro Forma geschehen. Der Kläger habe weiterhin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern.
Der Abteilungsleiter D habe dem Kläger kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zugesagt. Hierzu sei er auch nicht befugt gewesen.
Ein Arbeitsverhältnis zum Land Hessen sei nicht begründet worden. Auch sei das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hier nicht anwendbar, da schon grundsätzlich nicht im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit durch einen Hoheitsträger gehandelt werde.
Ferner ist das beklagte Land der Ansicht, auch Rechtsmissbrauch liege hier nicht vor. Der Kläger habe sich in Kenntnis aller Umstände auf die getroffene Regelung eingelassen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 19. Mai 2025 und 14. August 2025 verwiesen.
A.
Die Klage ist unbegründet.
Zwischen dem Land Hessen und dem Kläger besteht kein Arbeitsverhältnis. Insoweit kann der Kläger auch keine Beschäftigung durch die Beklagtenseite verlangen.
I.
Zwischen den Parteien wurde kein Arbeitsvertrag direkt vereinbart.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen.
Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist ebenso wenig zustande gekommen. Die vom Kläger beschriebenen und im Grundsatz von der Beklagtenseite nicht in Abrede gestellten Gespräche führten noch nicht zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Unabhängig von der Frage, ob die Gesprächsführenden auf Seiten des beklagten Landes hierzu bevollmächtigt gewesen wären, ist ein finaler Vertragsschluss vom Kläger nicht dargelegt. Er selbst trägt vor, der Abteilungsleiter D habe ihm zugesagt, dass im Falle der Einstellung es so sein werde wie der Kläger es wolle. Hieraus folgt, dass angedacht war bestimmte Regelungen möglicherweise in einen zu schließenden Vertrag aufzunehmen. Eine tatsächliche Vereinbarung ist jedoch nicht erfolgt. Ebenso wenig ergibt sich aus einer möglichen Mitteilung durch die Staatssekretärin, dass der Kläger "die Stelle bekomme" ein Vertragsschluss. Auch hier sind die genauen Inhalte des Vertrages noch nicht fixiert worden.
Auch die "Vereinbarung" wegen des Konkurrentenverfahrens unter Beteiligung des Freistaates Bayerns eine Beschäftigung des Klägers zu ermöglichen, begründet zunächst kein Vertragsverhältnis mit dem Land Hessen. Der Kläger hat einen Arbeitsvertrag zum Land Bayern unterschrieben. Daneben steht die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Zuweisung des Klägers. Aus den tatsächlich getroffenen Regelungen sind die Rollenverteilungen eindeutig. Diese Konstruktion kann auch nicht als Scheingeschäft gewertet werden, das ein anderes gewolltes Geschäft verdeckt i. S. des § 117 BGB. Beide Parteien wollten hier genau diese Konstruktion auch mit Blick auf die anhängige Konkurrentenklage und den ursprünglich beabsichtigten Vertragsschluss. Es war gerade nicht beabsichtigt einen tatsächlichen Vertragsschluss zwischen den Parteien hier zu verdecken.
II.
Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Gemäß § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer begründet, wenn die Überlassung durch den Entleiher gemäß § 9 AÜG unwirksam war.
Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite sind die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes hier grundsätzlich anwendbar. Auch im Rahmen des öffentlichen Dienstes können Überlassungen von Arbeitnehmern im wirtschaftlichen Betätigungsfeld des Hoheitsträgers durchgeführt werden. Erfolgt eine Abordnung zu einem anderen Arbeitgeber oder eine Zuweisung oder Gestellung zu einem Dritten i. S. d. § 4 TVL, liegt eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 AÜG vor (vergl. Kuner in BeckOK TV – L, Stand 01. März 2014, § 4 TVL).
Allerdings ist die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 c AÜG einschlägig. Danach findet das Gesetz mit Ausnahme des § 1 b S. 1, des § 16 Abs. 1 Nr. 1 f und Abs. 2 – 5 sowie der §§ 17 und 18 keine Anwendungen auf Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anzuwenden sind.
In diesem Bereich bedarf es des Schutzes des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes grundsätzlich nicht. Die Ausnahme erfasst nämlich Überlassung zwischen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgebern bei denen Arbeitsbedingungen auf vergleichbarem Niveau gelten (vergl. Kock in BeckOK Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht, § 1 AÜG Stand 01. Juni 2025 mit weiteren Nachweisen).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch § 1 Abs. 1 b AÜG hier nicht anzuwenden. Die Regelung des § 1 Abs. 1b AÜG, die eine Begrenzung der Verleihdauer auf 18 Monate festlegt ist in § 1 Abs. 3 nicht explizit als trotz der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 anzuwendenden Regelungen genannt. § 1 Abs. 3 nennt als weiterhin anzuwendende Regelung die Regelung des § 1 b S. 1 (unzulässige Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe) und nicht die Regelung des § 1 Abs. 1b AÜG. Insofern besteht eine zeitliche Einschränkung der Zuweisung nicht.
II.
Auch unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauches gemäß § 242 BGB ergibt sich nicht die vom Kläger begehrte Rechtsfolge.
Der Grundsatz von Treu und Glauben als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung beschränkt sowohl subjektive Rechte als auch Rechtsinstitute und Normen. Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Beim institutionellen Missbrauch ergibt sich der Vorwurf bereits aus dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts, beim individuellen Rechtsmissbrauch dagegen folgt er erst aus dem Verhalten (vergl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09 – juris).
Es ist zu fragen, ob Rechtsfolgen, die sich an sich aus einem Rechtsinstitut ergeben ausnahmsweise zurücktreten müssen, weil sie zu einem untragbaren Ergebnis führen (BAG a. a. O.).
Diese Situation ist hier nicht gegeben. Die Vertragspartner haben eine rechtliche Gestaltung und Rechtsfolge gewählt, um einen Zweck zu erreichen, nämlich die Tätigkeit des Klägers über die Zuweisung aus Bayern, die zu keinem untragbaren Ergebnis mit Blick auf die Parteien führt. Die Regelung bringt für den Kläger nicht nur Nachteile, die er insbesondere in seinem Privatumfeld aufführt. Er steht seit dem Vertragsschluss in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern, dass auch noch fortbesteht. Dies war dem Kläger auch bei Vertragsschluss deutlich durch die ihm bekannte Verwaltungsvereinbarung und den von ihm unterschriebenen Arbeitsvertrag.
Die von ihm mitgetragene Konstruktion, die über das Verhältnis zwischen der an ihr Beteiligten hier nicht zu bewerten ist, ermöglicht dem Kläger trotz eines von dritter Seite angestrengten Konkurrentenverfahrens die angesehene Tätigkeit am C über vier Jahre und insbesondere ab dem von den Parteien gewollten Zeitpunkt. Die später eingetretenen Umstände, die dazu führten, dass eine weitere Tätigkeit seitens des Klägers auf Seiten des beklagten Landes hier nicht mehr gewollt ist, sind in der zwischen den Parteien gewählten Vertragsgestaltung nicht relevant und dem normalen Risikobereich in Beschäftigungsverhältnissen unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage zuzuordnen. Gleiches gilt für den Umstand, dass in der zeitlichen Entwicklung nicht der Verlauf eingetreten ist, den die Parteien zunächst angestrebt hatten – nämlich die Übernahme in den Dienst des Landes Hessen. Das dies auch eintreten kann, war in der getroffenen Vertragsgestaltung, die alle bewusst gewählt haben, angelegt. Ein untragbares Ergebnis im oben dargelegten Sinn folgt daraus nicht.
II.
Aufgrund des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.), steht eine Entscheidung über den Beschäftigungsantrag nicht mehr an.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger als unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Die Entscheidung zum Wert des Streitgegenstandes folgt § 42 Abs. 2 GKG. Es ist ein dreifacher Bruttomonatsverdienst des Klägers in Ansatz zu bringen.
Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 3 a, Abs. 1 ArbGG nicht in den Tenor aufzunehmen, da insoweit die Berufung bereits gesetzlich gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässig ist.
Die Einzelheiten zur Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der nachfolgenden Seite.
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