Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, 2024-10-02, L 6 AS 245/23

L 6 AS 245/23Sozialversicherungsgericht / 6. Abteilung02.10.2024

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Landessozialgericht 6. Senat — L 6 AS 245/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-02

Aktenzeichen: L 6 AS 245/23

ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2024:1002.L6AS245.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers zu 1. wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2023 abgeändert: Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2018 verurteilt, dem Kläger zu 1. Arbeitslosengeld II für April 2017 in Höhe von 495,07 Euro und für Mai 2017 in Höhe von 447,71 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zu 1. zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin zu 2. wird insgesamt als unzulässig verworfen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger zu 1. die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für Zeit vom 1. April 2017 bis zum 31. Mai 2017.

Der 1984 geborene Kläger zu 1., der bulgarischer Staatsangehöriger ist, reiste nach seinen Angaben im November 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte im Dezember 2016 ergänzend zu von ihm erzielten Einkommen aus Beschäftigung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bei dem Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf Bl. 4 ff., wegen des Arbeitsvertrags auf Bl. 40 ff. der Leistungsakte des Beklagten (im Folgenden: LA) Bezug genommen; Gleiches gilt für die weiteren nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle aufgeführten Unterlagen. Der Kläger erhielt im Januar 2017 Entgelt für die Beschäftigung im Dezember 2016 in Höhe von brutto 280,50 Euro und netto 245,89 Euro; hierzu wird auf die Lohnabrechnung vom 23. Januar 2017 und die Quittung von demselben Tag verwiesen (LA Bl. 45 bzw. Bl. 49).

Der Beklagte bewilligte ihm daraufhin durch Bescheid vom 2. Februar 2017 (LA Bl. 50 ff.) vorläufig Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Mai 2017 in Höhe von 784,- Euro für Dezember 2016, 679,21 Euro für Januar 2018 und monatlich 554,60 Euro für Februar bis Mai 2017.

Im Februar 2017 erhielt der Kläger Entgelt für Januar 2017 in Höhe von 486,- Euro brutto und 428,- Euro netto, im März 2017 Entgelt für Februar 2017 in Höhe von 216,- Euro brutto und 193,59 Euro netto; hierzu wird auf die Lohnabrechnung vom 24. Februar 2017 (LA Bl. 68) beziehungsweise 27. März 2017 (LA Bl. 108) verwiesen. Bereits zuvor hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem auf den 20. Februar 2017 datierten Schreiben "zum 16.02.2017" gekündigt (LA Bl. 66).

Bereits am 24. Februar 2017 trat der Kläger trat auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags von demselben Tag eine neue Beschäftigung bei der Fa. D. an (LA Bl. 74 ff.). Da er zu dem neuen Arbeitsverhältnis zunächst nicht alle vom Beklagten als notwendig erachteten Informationen und Unterlagen übermittelt hatte, hob dieser mit Bescheid vom 29. März 2017 (LA Bl. 82 f.) die Leistungsbewilligung ab 1. März 2017 auf (vgl. LA Bl. 80 und 81).

In der Folgezeit bezog der Kläger – nachdem er, wie er später mitteilte (vgl. LA Bl. 100), ab 1. März 2017 vorübergehend mietfrei bei einem Kollegen gewohnte hatte – am 3. April 2017 auf der Grundlage eines auf den 5. April 2017 datierten Mietvertrags (LA Bl. 89 ff.) eine Zweizimmerwohnung im B-Straße in B-Stadt. Die Nettomiete für diese Wohnung betrug laut Mietvertrag 340,- Euro monatlich; hinzu kam eine Vorauszahlung auf die Betriebskosten (einschließlich Heizkosten) von 150,- Euro monatlich. Der Mietvertrag sah vor, dass zwei Personen in die Mietsache einziehen. Die entsprechende Mietbescheinigung (LA Bl. 101) wies – ebenfalls – eine Kaltmiete von 340,- Euro, Kosten der Zentralheizung (ohne Warmwassererhitzung) von 60,- Euro, für Warmwasseraufbereitung von 30,- Euro und für sonstige Nebenkosten von insgesamt 60,- Euro aus.

Nachdem (nur) der Kläger mit Eingang beim Beklagten am 10. April 2017 einen "Folgeantrag" für die Zeit ab 1. April 2017 gestellt (LA Bl. 110 ff.) und (bereits zuvor) den Mietvertrag und sowie eine Abrechnung des neuen Arbeitgebers vom 8. März 2017 (LA Bl. 86) über das im Februar erzielte und am 10. März 2017 auf seinem Konto eingegangene Entgelt von 204,75 Euro brutto und 158,41 Euro netto eingereicht hatte, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11. April 2017 (LA Bl. 97 f.) zur Vorlage weiterer Unterlagen auf, um feststellen zu können, ob weiterhin ein Leistungsanspruch bestehe. Der Kläger reichte daraufhin unter anderem eine Entgeltabrechnung seines Arbeitgebers, der Fa. D., D-Stadt, vom 7. April 2017 (LA Bl. 104) für März 2017 über 1.552,02 Euro brutto und einen Auszahlungsbetrag von 1.208,75 Euro netto zu den Akten. Auf Grund einer Bezügeabrechnung vom 9. Mai 2017 (LA Bl. 145) erhielt der Kläger eine Entgeltzahlung für April 2017 von 1.399,92 Euro und 1.056,64 Euro. Weiter Einkünfte im Streitzeitraum sind nicht ersichtlich.

Zuvor war am 17. April 2017, so die die behördlichen Meldeunterlagen vom 24. April 2017 (LA Bl. 106), die im Jahr 1987 geborene Klägerin zu 2., die ebenfalls bulgarischer Staatsangehörigkeit ist, in die Wohnung im B-Straße in B-Stadt zugezogen. Der Kläger zu 1. stellte daraufhin am 24. April 2017 auf einem Vordruck, den, soweit ersichtlich – die Unterschrift ist unleserlich – auch die Klägerin zu 2. zeichnete, einen Antrag auf Gewährung einmaliger Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung (LA Bl. 98 f.) Nach Aufforderung des Beklagten vom 26. April 2017 (LA Bl. 107) unter anderem zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu, in welcher Beziehung er zu der Klägerin zu 2. stehe, erläuterte der Kläger zu 1. mit Schreiben vom 3. Mai 2017 (LA Bl. 118), es handele sich um seine Verlobte, die er in Kürze heiraten werde.

Gestützt auf § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) nahm der Beklagte sodann durch Bescheid vom 8. Mai 2017 (LA Bl. 124) den "Bewilligungsbescheid" vom 29. März 2017 mit Wirkung zum 1. März 2017 zurück und gewährte unter Verweis auf die zwischenzeitlich nachgereichten Unterlagen zu Gunsten des Klägers zu 1. für März 2017 Leistungen in Höhe von 57,14 Euro, die er im anschließenden Widerspruchsverfahren auf 221,15 Euro erhöhte.

Durch den streitigen Bescheid vom Folgetag, also vom 9. Mai 2017 (LA Bl. 127 f.), hob der Beklagte anschließend den Bewilligungsbescheid vom 2. Februar 2017 für die Zeit ab 1. April 2017 auf. Zur Begründung führte er unter anderem aus, nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II seien Ausländerinnen und Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland weder Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt seien, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ausgenommen. Die Klägerin zu 2. sei am 17. April 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie halte sich somit noch keine drei Monate in Deutschland auf. Zudem sei sie weder Arbeitnehmerin noch Selbständige. Es liege auch keine Freizügigkeit nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU vor. Weiter halte sie sich nicht mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Bundesrepublik Deutschland auf. Daher sei sie vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Des Weiteren habe er, der Beklagte, festgestellt, dass der Kläger zu 1. aus dem Arbeitsverhältnis bei der Fa. D. ausreichendes Einkommen erziele, um seinen Lebensunterhalt ab dem 1. April 2017 aus eigenen Mitteln sicherzustellen. Damit lägen ab dem 1. April 2017 die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 SGB II nicht mehr vor. Der Bescheid vom 2. Februar 2017 werde deshalb gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben. Da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X erfüllt seien, müsse nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) der Bescheid vom 2. Februar 2017 auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden.

Schließlich lehnte der Beklagte mit wiederum an beide Kläger gerichtetem Bescheid vom 10. Mai 2017 (LA Bl. 132) den Leistungsantrag vom 10. April 2017 mit entsprechender Begründung ab.

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger legte mit drei Schreiben, alle vom 22. Mai 2017, eingegangen am 23. Mai 2017, Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Februar 2017 (LA Bl. 139), gegen den Bescheid vom 9. Mai 2017 (LA Bl. 141) und gegen den Bescheid vom 10. Mai 2017 ein (LA Bl. 143). Als "Mein Zeichen" ist jeweils "A., A. ./. Odw. B [08. beziehungsweise 09. beziehungsweise 10.]05.2017" angegeben. Einleitend heißt es in den drei Schreiben, hiermit zeige sie die Vertretung von "Herrn A. A." an, beziehungsweise, wie dem Beklagten bekannt sei, vertrete sie, die Prozessbevollmächtigte, "Herrn A. A.". In den Widerspruchsschreiben gegen die Bescheide vom 9. beziehungsweise 10. Mai 2017 führte sie dann weitere aus: "Meine Mandantin Frau B." sei nicht von Leistungen ausgeschlossen, so dass auch Leistungen für sie in der Bedarfsgemeinschaft zustünden; sie sei die Lebensgefährtin "meines Mandanten". Der Beklagte zahle zu wenig. Es werde zeitnahe Abhilfe und Nachzahlung verlangt, da es um Ansprüche auf Existenzsicherungsleistungen gehe, die der Beklagte zeitnah sicherzustellen habe.

Mit Eingang beim Beklagten am 23. Mai 2017 (und nochmals am 8. Juni 2017) stellte der Kläger zu 1. für sich und die Klägerin zu 2. einen Fortzahlungsantrag ab 1. Juni 2017 (LA Bl. 146 ff. beziehungsweise 180 ff.). Nachfolgend bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 28. Juni 2017 (LA Bl. 207 ff.), den er als Teilabhilfebescheid zu dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Mai 2017 bezeichnete, zu Gunsten des Klägers zu 1. ab 1. Juli 2017 und der Klägerin zu 2. ab 17. Juli 2017 vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch; mit Bescheid vom 28. November 2017 (LA Bl. 290 ff.) setzte er die Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31. November 2017 abschließend fest.

Zuvor hatte der Beklagte mit Schreiben vom 29. Mai 2017 (LA Bl. 170) bei der Prozessbevollmächtigten der Kläger eine – jeweils auf ein konkretes behördliches oder gerichtliches Verfahren bezogene – Vollmacht zu den drei Widersprüchen gegen die Bescheide vom 8., 9. und 10. Mai 2017 angefordert. Diese legte daraufhin eine unter dem 2. Juni 2017 gezeichnete Vollmacht des Klägers zu 1. vor, die sich auf alle von ihm selbst und "als Haushaltsvorstand" geführten Verfahren bezog (LA Bl. 174).

Den Widerspruch gegen den im hiesigen Verfahren angefochtenen Bescheid vom 9. Mai 2017 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2018 (LA Bl. 352 ff.) zurück, wobei er (nur) den Kläger zu 1. als Widerspruchsführer bezeichnete. Zur Begründung führte er wie bereits im Ausgangsbescheid aus, die Klägerin zu 2. sei von Leistungen ausgeschlossen, da sie sich noch nicht mehr als drei Monate im Inland aufhalte. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers zu 1. werde dadurch gemindert, dass er im maßgebenden Zeitraum März und April 2017 bei der Firma D. als Zeitarbeitnehmer gearbeitet und Einkommen bezogen habe. Am 10. April 2017 habe er den Lohn für den Monat März 2017 in Höhe von 1.208,75 Euro auf sein Konto überwiesen erhalten. Nach Abzug verschiedener Absatzbeträge ergebe sich ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 756,65 Euro. Dieses Einkommen sei auf den Bedarf nach § 19 SGB II anzurechnen. Der Kläger zu 1. sei der Regelbedarfsstufe 2 zuzuordnen, die im Jahr 2017 368,- Euro betragen habe. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen seien (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Zu beachten sei, dass die Klägerin zu 2. zum 17. April 2017 eingezogen sei. Das Kopfteilprinzip besage, dass auf jeden Wohnungsangehörigen ein gleich hoher Anteil an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entfalle. Demnach sei ab 17. April 2017 nur die hälftige Miete für den Kläger zu 1. anzuerkennen. Dies ergebe für den Monat April einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 343,- Euro und ein monatlicher Gesamthilfebedarf von 368,- Euro + 343,- Euro = 711,- Euro und damit ein übersteigendes Einkommen von 45,65 Euro. Für den Monat Mai 2017 übersteige das bereinigte Einkommen in Höhe von 756,65 Euro den Bedarf von 613,- Euro (Regelbedarf 368,- Euro + Bedarf für Unterkunft und Heizung 245,-Euro) um 143,65 Euro.

Die Kläger haben durch ihre Bevollmächtigte am 16. April 2018 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, der Widerspruchsbescheid sei nicht "transparent", da die Berechnungsgrundlagen nicht mitgeteilt worden seien. Entgegen der Ansicht des Beklagten liege übersteigendes Einkommen nicht vor. Der Beklagte ziehe zu Unrecht im Monat April 2017 einen Mietanteil von 114,34 Euro für die Klägerin zu 2. ab. Des Weiteren fielen, wie jedem klar sei, Heizkosten an, jedoch zahle der Beklagte für Heizkosten "Null". Weiterhin zahle er zu Unrecht für zwei Tage keine Unterkunftskosten. Der Kläger zu 1. habe ein Auto, so dass Kfz-Versicherung zu berücksichtigen sei. Es liege also kein übersteigendes Einkommen vor.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2023 (eGA SG Bl. 1257 ff.) abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 2. bis zum 16. Juli 2017 einem Leistungsausschluss unterlegen habe. In den ersten drei Monaten ihres Inlandsaufenthalts habe sie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch erhalten können, da sie in der Bundesrepublik Deutschland weder Arbeitnehmerin noch Selbstständige und nicht gemäß § 2 Abs. 3 des FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt gewesen sei. Es greife auch nicht die Rückausnahme aus § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II, da der Aufenthalt der Kläger nicht aus den in Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes genannten Gründen veranlasst gewesen sei.

Der Beklagte habe auch richtig berechnet, dass der Kläger zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gehabt habe. Der Beklagte habe dessen Einkommen zutreffend angerechnet. Es habe sich für die Monate April und Mai 2017 ein bereinigtes Einkommen in Höhe von jeweils 756,65 Euro ergeben. Zu den Einzelheiten der nicht zu beanstandenden Einkommensberechnung und -bereinigung hat das Sozialgericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Im Rahmen der Einkommensbereinigung seien Aufwendungen für eine Kfz-Versicherung nicht gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II abzusetzen gewesen, da diese weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen worden seien. Der Beklagte sei zutreffend von einem Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 im Sinne von § 20 Abs. 4 SGB II ausgegangen. Diese Regelung sei auch auf sogenannte gemischte Bedarfsgemeinschaften anwendbar, wenn einer der Partner keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch habe (Verweis auf Saitzek, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 20 Rn. 29). Der Beklagte habe auch die Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II korrekt berechnet. Soweit die Klägerseite kritisiere, es seien keine Heizkosten berücksichtigt worden, sei dies unzutreffend. Der Beklagte sei bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung von der vereinbarten Gesamtmiete in Höhe von 490,- Euro ausgegangen. Für den Monat April 2017 habe er die Kosten für Unterkunft und Heizung zutreffend erst ab dem 3. April 2017 berücksichtigt, da diese Kosten erst ab Beginn des Mietverhältnisses an jenem Tag entstanden seien. Der Beklagte habe darüber hinaus auch korrekterweise das sogenannte Kopfteilprinzip angewandt, wonach auf jeden Wohnungsangehörigen ein gleich hoher Anteil an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entfalle. Eine solche Aufteilung der Unterkunftskosten sei auch dann vorzunehmen, wenn auch nicht leistungsberechtigte Personen die Unterkunft tatsächlich nutzten (Verweis auf Berlit, in: Münder/Geiger, SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende, 7. Auflage 2021, § 22 Rn. 63). Mit dem Zuzug der Klägerin zu 2. in die Wohnung seien ab dem 17. April 2017 nur noch die hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung bei dem Kläger zu 1. als Bedarf zu berücksichtigen. Der Beklagte habe für den Monat April 2017 zutreffend einen Gesamthilfebedarf des Klägers zu 1. in Höhe von 711,- Euro berechnet und dem ein Einkommen in Höhe von 756,65 Euro gegenübergestellt. Ebenso zutreffend habe der Beklagte für den Monat Mai 2017 einen Gesamthilfebedarf des Klägers zu 1. in Höhe von 613,- Euro berechnet und dem ein Einkommen in Höhe 756,65 Euro gegenübergestellt.

Die Kläger haben durch ihre Prozessbevollmächtigte am 30. Juni 2023 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere haben sie vortragen lassen, es komme das Gefühl auf, dass das Gericht einfach die Ansicht des Beklagten übernehmen wolle, obwohl ein "Leistungsausschluss qua Gesetz nicht vorliegt wie jeder weiß, da die Klägerin auch aus anderen Gründen hierher gezogen ist" (elektronische Gerichtsakte des Senats – im Folgenden: eGA LSG – Bl. 3). Von vorneherein gebe es also keinen Leistungsausschluss. "Sach- und Rechtslage heute, Unionsbürgerrichtlinie zu Lebensgemeinschaften, Nachzug, Art. 6 GG familiäres Zusammenleben etc." (ebd.) Hilfsweise sei es unzulässig, dem Kläger zu 1. weniger zu zahlen und "Bedarfsunterdeckung verfassungswidrig nicht zu beheben" (ebd.), obwohl er die Miete voll gezahlt habe, da die Klägerin zu 2. kein eigenes Einkommen gehabt habe. "Kopfanteilsprinzip ist vorliegend nicht anwendbar da Bedarfsunterdeckung und der Kläger seine Lebensgefährtin unterhalten musste da sie kein eigenes Einkommen hat (s.o.)." (ebd.) Die Kläger seien bedürftig, da sie zu zweit gewesen seien und ihren Bedarf nicht selbst voll hätten decken können, "alles andere ist willkürlich" (ebd.). Leistungen könnten im hiesigen Rechtsstreit auch für die Klägerin zu 2. geltend gemacht werden, da "rechtliche Ansprüche auch der Lebensgefährtin, jetzigen Ehefrau so oder so zustehen. Widerspruch, Klage da nichts gezahlt wird an die jetzige Ehefrau, also ist längst auch ohne Bescheid, Vorverfahren an die jetzige Ehefrau zu zahlen aufgrund Klage, so oder so, dies wird das Gericht nicht anders sehen wollen oder droch ?" (eGA LSG Bl. 71) Zudem seien "Folgeanträge immer zusammengestellt von der Bedarfsgemeinschaft" (ebd.).

Die Kläger beantragen durch ihre Prozessbevollmächtigte,

"den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 31.05.2023 Az.: S 33 AS 317/18 aufzuheben,

den Bescheid des Beklagten vom 09.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2018 aufzuheben soweit keine vollumfängliche Abhilfe vorliegt,

den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahle auch für die Klägerin zu2) u.a. die Unterkunftskosten in voller Höhe anzuerkennen,

den Beklagten zu verurteilen die Kosten des Vorverfahrens zu tragen,

die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

Die Kosten der II. Instanz trägt der Beklagte." (eGA LSG Bl. 2)

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und seine Bescheide.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und – jedenfalls im Wesentlichen – begründet. Dem Kläger stehen für den streitigen Zeitraum endgültig zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 495,07 Euro für April 2017 und 447,71 Euro für Mai 2017 zu. Der angegriffene Gerichtsbescheid war entsprechend abzuändern. Die Berufung der Klägerin dagegen ist bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

I. Gegenstand des Verfahrens sind – neben dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2023 im Verfahren S 33 AS 317/18 – der Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2018 und die Leistungsansprüche für den streitigen Zeitraum.

  1. Seinem Wortlaut nach regelt der streitige Bescheid die "Aufhebung" des Bescheides vom 2. Februar 2017, mit dem der Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. Mai 2017 bewilligt hatte. Nachdem der Beklagte die vorangegangene Aufhebung dieser vorläufigen Entscheidung durch den Bescheid vom 29. März 2017 durch den Bescheid vom 8. Mai 2017 (auch) für den streitigen Zeitraum wieder zurückgenommen hatte, war der Bescheid vom 2. Februar 2017 wieder wirksam geworden: Die Leistungsbewilligung aus dem Bescheid vom 8. Mai 2017 betraf zwar nur den Monat März 2017; die Rücknahme des Bescheides vom 29. März 2017, die zu dessen Wirkungslosigkeit führte (vgl. § 39 Abs. 2 Var. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X)), war in dem Bescheid vom 8. Mai 2017 allerdings ohne zeitliche Einschränkungen formuliert, so dass der Kläger – ausgehend von seinem Empfängerhorizont – diesen so verstehen durfte, dass der Bescheid vom 2. Februar 2017 für April und Mai 2017 wieder maßgeblich werden sollte. Um von der durch den Bescheid vom 2. Februar 2017 verfügten Leistungsbewilligung abweichen zu können, musste der Beklagte somit dessen Regelungswirkung (erneut) beseitigen. Davon ist er offensichtlich auch selbst ausgegangen und hat deswegen den hiesigen Bescheid als Aufhebungsbescheid zu der Leistungsbewilligung vom 2. Februar 2017 gefasst.

Der angegriffene Bescheid ist allerdings trotz dieses Wortlauts als Bescheid über die endgültige Leistungsfestsetzung für den im hiesigen Verfahren streitigen Zeitraum, also für die Monate April und Mai 2017, auszulegen oder jedenfalls in einen solchen umzudeuten. Eine endgültige Leistungsfestsetzung für diese beiden Monate ist weder vorher noch nachher erfolgt; vor allem aber wird aus dem Bescheid deutlich, dass der Beklagte mit ihm die dem Kläger endgültig zustehenden Leistungen für diesen Zeitraum regeln wollte. Hierfür spricht zunächst, dass jedenfalls bei Erteilung des Widerspruchsbescheides am 16. März 2018 der Leistungszeitraum längst abgelaufen war und – auch für den Kläger erkennbar – keine offenen Fragen mehr bestanden, so dass eine vorläufige Entscheidung beziehungsweise deren Änderung bei Beibehaltung des vorläufigen Charakters zu diesem Zeitpunkt nicht mehr veranlasst war. Vor allem aber ist aus dem Inhalt des Bescheides und des Widerspruchsbescheides nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Beklagte eine Regelung über die dem Kläger zustehenden Leistungen mit (weiterhin) nur vorläufigem Charakter hätte treffen wollen; vielmehr ist deutlich, dass der Beklagte die maßgeblichen Umstände, namentlich das zu berücksichtigende Einkommen und die Lebenssituation des Klägers (und der Klägerin), als (nunmehr) geklärt ansah.

Vor diesem Hintergrund wäre der streitige Bescheid – ausgehend von der Rechtsauffassung des Beklagten zur Leistungshöhe – richtigerweise als (vollständige) Ablehnung endgültig zustehender Leistungen zu fassen gewesen; dies hätte von Gesetzes wegen zur Erledigung der vorläufigen Bewilligung vom 2. Februar 2017 auf sonstige Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 Var. 5 SGB X geführt. Der Bescheid vom 9. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2018 lässt sich trotz seines Wortlauts entsprechend auslegen, jedenfalls aber auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 SGB X, auf den auch die Gerichte zurückgreifen können (vgl. für viele BSG, Urteil vom 25. Mai 2018 – B 13 R 33/15 R, SozR 4-2600 § 89 Nr. 4, Rn. 16; Sandbiller, in: Rolfs u.a. (Hrsg.), BeckOGK, SGB X, § 43 – Stand: 15. August 2023 – Rn. 9), in einen Bescheid über die abschließende Festsetzung von Leistungen beziehungsweise deren Ablehnung umdeuten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R, SozR 4-4200 § 40 Nr. 9; BSG, Urteil vom 28. November 2018 – B 14 AS 34/17 R, SozR 4-4200 § 38 Nr. 5 und die weiteren Nachweise bei Kallert, in: Rolfs/Knickrehm/Deinert (Hrsg.), BeckOGK, SGB II, § 41a – Stand: 1. März 2022 – Rn. 144 ff. und Rn. 164): Nach dieser Vorschrift kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

Diese Voraussetzungen liegen – sofern man vorliegend eine Umdeutung überhaupt für notwendig hält und nicht bereits auf der Ebene der Auslegung, also bei der Erforschung des wirklichen, für den Kläger erkennbaren Willens des Beklagten, zu dem Ergebnis gelangt, dass der streitige Bescheid als endgültige Festsetzung zu verstehen ist – vor: Sowohl der tatsächlich erlassene wie der richtigerweise zu erlassende Bescheid hatten beziehungsweise hätten zum Ziel, dass dem Kläger endgültig kein Arbeitslosengeld II belassen bleiben sollte, weil der Beklagte von seiner fehlenden Hilfebedürftigkeit ausging. Hinsichtlich der gebotenen Verfahrensweise und der zu beachtenden Form bestehen zwischen beiden Verfügungen keine relevanten Unterschiede. Zudem lagen die Voraussetzungen für eine abschließende Leistungsfestsetzung vor; der Umstand, dass der Beklagte zu einer vollständigen Leistungsablehnung inhaltlich nicht berechtigt war, sondern dem Kläger Leistungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zustanden, steht der Umdeutung in eine endgültige Festsetzungsentscheidung nicht entgegen, auch wenn diesen hinsichtlich der Leistungshöhe zu korrigieren ist. Schließlich können jedenfalls bei einer vollständigen "Aufhebung" auch keine Zweifel an dem Inhalt der Verfügung entstehen, wenn man sie als endgültige Regelung der Leistungen und ihres Charakters versteht.

Statthaft ist vor diesem Hintergrund eine kombinierte Anfechtung- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG), wie sie von Klägerseite auch formuliert wurde. Das gilt, obwohl der Kläger, soweit nachvollziehbar, Leistungen nur in einem Umfang geltend macht, wie sie ihm durch den Bescheid vom 2. Februar 2017 bereits vorläufig bewilligt waren (vgl. zur statthaften Klageart im Zusammenhang mit der endgültigen Leistungsfestsetzung: BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R, NJW 2017, 2493, Rn. 10 f. sowie die weiteren Nachweise bei Kallert, in: Rolfs/Knickrehm/Deinert (Hrsg.), BeckOGK, SGB II, § 41a – Stand: 1. März 2022 – Rn. 267). Eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist dennoch vorliegend – ausnahmsweise – nicht ausreichend, weil der Beklagte angesichts des geschilderten Verfahrensablaufs die durch den Bescheid vom 2. Februar 2017 bewilligten Leistungen für den Streitzeitraum noch nicht gezahlt hatte. Der Kläger kann daher auch einen Leistungsausspruch zu seinen Gunsten verlangen; dagegen ist es unter diesen Umständen zur Erreichung seines Klageziels nicht ausreichend, ihm einen endgültigen Behaltensgrund für die vorläufig bewilligten Leistungen zu verschaffen.

Da der Bescheid vom 9. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2018 ohnehin zu korrigieren und daher aufzuheben ist, kann der Senat offenlassen, ob im Falle einer richtigerweise zu erlassenden endgültigen Festsetzungsentscheidung eine tatsächlich ergangene Aufhebungsverfügung – unterstellt der Kläger hätte tatsächlich keinen Anspruch auf ihm endgültig zu bewilligende Leistungen – dennoch rechtswidrig ist oder (nur) ins Leere geht beziehungsweise klarstellende Funktion haben kann und den Betroffenen also nicht beschwert (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. April 1997 – 4 RA 46/96, SozR 3-1300 § 31 Nr. 10 die Nachweise bei weiteren Nachweise bei Kallert, in: Rolfs/Knickrehm/Deinert (Hrsg.), BeckOGK, SGB II, § 41a – Stand: 1. März 2022 – Rn. 145).

  1. Der angegriffene Bescheid betrifft allerdings nur den Kläger. Für das Verständnis des Bescheides ist maßgeblich, dass der vorangegangene Bescheid vom 2. Februar 2017 über die vorläufige Leistungsbewilligung eine Regelung, die Leistungen der Klägerin zum Gegenstand gehabt hätte, nicht enthielt; diese befand sich zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in der Bundesrepublik Deutschland, geschweige denn, dass sie einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt hätte. Diese Beschränkung des Regelungsgehalts auf Ansprüche des Klägers gilt in der Konsequenz auch für den streitigen Bescheid vom 9. Mai in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2018, da er unmittelbar auf den Bescheid vom 2. Februar 2017 bezogen ist: Seinem Wortlaut nach ist er sogar (gerade nur) auf dessen Aufhebung gerichtet; nach dem vom Senat für richtig gehaltenen Verständnis beziehungsweise nach seiner Umdeutung bezieht er sich auf die endgültige Festsetzung der mit Bescheid vom 2. Februar 2017 zunächst vorläufig gewährten Leistungen. In jedem Fall besteht damit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem streitigen Bescheid und dem Bescheid vom 2. Februar 2017 beziehungsweise den dort zunächst vorläufig bewilligten Leistungen. Auch wenn der streitige Bescheid in seiner Begründung die Anspruchsvoraussetzungen in der Person der Klägerin thematisiert und (auch) an sie adressiert war, liegt mit ihm daher eine Regelung vor, die sich ausschließlich auf die Ansprüche des Klägers bezieht. Der Widerspruchsbescheid vom 16. März 2018 bezieht sich folgerichtig ausschließlich auf den Kläger als Widerspruchsführer.

Aus diesem Grunde war auch eine Beiladung des Sozialhilfeträgers im hiesigen Verfahren nicht notwendig: Da – zulässigerweise – nur die Ansprüche des Klägers im hiesigen Verfahren streitig sein können und dieser dem Grunde nach zweifelsfrei und unstreitig leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist, kommt eine alternative Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nicht in Betracht. Es kann daher offenbleiben, ob der Beklagte – der als sogenannte Optionskommune für die Erbringung von Grundsicherungsleistungen zuständig, aber als Landkreis auch Sozialhilfeträger ist – nicht ohnehin und ohne Beiladung zur Erbringung von Sozialhilfeleistungen verurteilt werden könnte, wenn die verfahrensrechtlichen und materiellen Voraussetzungen hierfür gegeben wären.

  1. Schließlich sind weder der Bescheid vom 8. Mai 2017 noch der vom 10. Mai 2017 Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Eine Überschneidung der Leistungszeiträume liegt nicht vor.

Auch wenn der Beklagte mit dem Bescheid vom 10. Mai 2017 den "Folgeantrag" vom 10. April 2017 beschieden hat, hat er, soweit die Leistungen des Klägers betroffen sind, mit dem Bescheid vom 10. Mai 2017 aus dem Empfängerhorizont ausschließlich die Zeit ab dem 1. Juni 2017 geregelt: Dies ergibt sich bereits aus dem dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen, noch deutlicher aber aus der Formulierung des Teilabhilfebescheides vom 28. Juni 2017 zu diesem Bescheid. Ob die Bescheide vom 10. Mai 2017 und 28. Juni 2017 hinsichtlich der Klägerin als Ablehnung von Ansprüche auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt (bereits) für die Zeit ab 1. April 2017 zu verstehen ist, hängt letztlich davon ab, ob man hinsichtlich dieser Ansprüche davon ausgeht, dass sie bereits vor dem am 23. Mai 2017 für die Zeit ab 1. Juni 2017 gestellten Antrag entsprechende Leistungen bei dem Beklagte geltend gemacht hat (was jedenfalls für den Antrag vom 10. April 2017 fernliegt). Das kann hier offenbleiben, da die Ansprüche der Klägerin, wie ausgeführt, nicht Gegenstand des Bescheides vom 9. Mai 2017 waren, so dass der Bescheid vom 10. Mai 2017 nicht als Änderungsbescheid zu diesem zu verstehen ist und aus diesem Grunde nicht als Gegenstand des hiesigen Verfahrens anzusehen ist.

Der Bescheid vom 8. Mai 2017 hatte, soweit die Leistungsbewilligung betroffen ist, nur den März 2017 zum Gegenstand.

Dementsprechend haben die anwaltlich vertretenen Kläger die beiden anderen Bescheide eigenständig mit Widerspruch angegriffen. Ihre Einbeziehung in das hiesige Verfahren – und sei es im Wege der Klageerweiterung – haben sie zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.

II. (Nur) die Berufung des Klägers ist zulässig.

Zunächst ist die Berufung ohne Weiteres von Gesetzes wegen statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) sowie den Anforderungen aus § 151 Abs. 1 SGG genügend form- und fristgerecht eingelegt: Der angegriffene Gerichtsbescheid stammt vom 31. Mai 2023; die Berufung ist am 30. Juni 2023 eingegangen.

Für die Klägerin liegt trotz entsprechend Aufforderung eine Vollmacht für die für sie auftretende Rechtsanwältin nicht vor. Im Verwaltungsverfahren ist auf Anforderung des Beklagten eine vom Kläger unter dem 2. Juni 2017 ausgestellte Vollmacht zu den Akten gereicht worden. Diese ist umfassend formuliert und genügt daher nach Auffassung des Senats auch für das gerichtliche Verfahren, soweit es um den Kläger selbst geht.

Von der Klägerin liegt eine Vollmacht dagegen nicht vor. Da § 38 Abs. 1 SGB II im Klageverfahren nicht anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R, BSGE 104, 48 sowie die weiteren Nachweise bei Kallert, in: Rolfs/Knickrehm/Deinert (Hrsg.), BeckOGK, SGB II, § 38 – Stand: 1. August 2023 – Rn. 68), vermag auch diese Regelung über die fehlende Vollmacht nicht hinwegzuhelfen, obwohl die vom Kläger vorgelegte Vollmacht dahin lautet, dass sie sich auf alle von ihm selbst und "als Haushaltsvorstand" geführten Verfahren beziehe. Da auch sonst weder in den Verwaltungsakten noch in der hiesigen Gerichtsakte oder in denen der Parallelverfahren eine von der Klägerin stammende Vollmacht enthalten ist, hatte der Senat Anlass zu vermuten, dass die (auch) für die Klägerin auftretende Rechtsanwältin allein auf der Grundlage dieser (nur) vom Kläger stammenden Vollmacht tätig geworden und also eine Bevollmächtigung durch die Klägerin selbst nicht erfolgt ist.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat die (auch) für Klägerin auftretende Anwältin mit Schreiben vom 29. August 2023 aufgefordert, eine schriftliche Vollmacht für die Klägerin vorzulegen. Da in diesem Schreiben zugleich ein vom Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag enthalten war und die für die Klägerin auftretende Anwältin zu diesem (ablehnend) Stellung genommen hat, besteht auch am Zugang dieses Schreibens kein Zweifel. Nachdem der Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht dennoch von Seiten der Klägerin nicht entsprochen worden ist, ist ihre Berufung unzulässig.

III. Wenn man dies anders sehen wollte, wäre die Berufung der Klägerin Übrigen jedenfalls unbegründet. Die Berufung des Klägers dagegen ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

  1. Die Klage der Klägerin war bereits unzulässig, da sie durch den angefochtenen Bescheid vom 9. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2018 nicht beschwert ist. Mit diesem hat der Beklagte, wie bereits ausgeführt, (nur) die allein dem Kläger durch den Bescheid vom 2. Februar 2017 zunächst vorläufig bewilligten Leistungen für den Streitzeitraum endgültig festgesetzt. Der Bescheid betraf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, daher die Klägerin und die ihr möglicherweise zustehenden Ansprüche nicht. Ihre Klage ist somit mangels Klagebefugnis im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG unzulässig.

Es kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, ob das Widerspruchsschreiben vom 23. Mai 2017 gegen den Bescheid vom 9. Mai 2017 überhaupt so verstanden werden kann, dass auch in ihrem Namen Widerspruch eingelegt worden ist.

Im Übrigen bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage nicht.

  1. Die Klage des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der Beklagte war nicht berechtigt, einen Anspruch des Klägers auf ihm endgültig zustehendes Arbeitslosengeld II vollständig zu verneinen. Vielmehr stand ihm für April 2017 ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von 495,07 Euro und für Mai 2017 in Höhe von 447,71 Euro zu. Der streitige Bescheid vom 9. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2018 war – da er, wie ausgeführt, nur Ansprüche des Klägers zum Gegenstand hatte – vollständig aufzuheben und dem Kläger waren Leistungen in entsprechender Höhe zuzusprechen.

a) Der weitere Bescheid des Beklagten vom Folgetag, also vom 10. Mai 2017, steht einem Leistungsanspruch des Klägers für den Streitzeitraum nicht entgegen. Obwohl der Beklagte mit dem Bescheid vom 10. Mai 2017 den Antrag vom 10. April 2017 beschieden hat, ist der Bescheid, wie bereits gesehen, – jedenfalls soweit die Leistungen des Klägers betroffen sind – so ausgestaltet, dass er aus dem Empfängerhorizont nur Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Juni 2017 verneint (und – nach Teilabhilfe – für die Zeit ab 1. Juli 2017 zubilligt). Er steht daher einem Leistungsausspruch für die im hiesigen Verfahren streitigen Monate April und Mai 2017 nicht entgegen.

b) Formelle Bedenken bestehen nicht. Zwar ist eine Anhörung des Klägers vor Erlass des streitigen Bescheides nicht ersichtlich. Es spricht einiges dafür, dass im Rahmen einer endgültigen Leistungsfestsetzung eine Anhörung selbst dann nicht erforderlich ist, wenn die endgültig festzusetzenden Leistungen hinter den vorläufig bewilligten zurückbleiben, und eine Anhörung nicht wegen eines damit einhergehenden Erstattungsanspruchs notwendig ist. Selbst wenn man dies aber aufgrund der inhaltlichen Verknüpfung von vorläufiger und endgültiger Leistung anders sehen wollte, wäre im vorliegenden Verfahren ein Anhörungsmangel durch die Äußerungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren auf der Grundlage von § 41 Abs. 2 Nr. 3 SGB X geheilt. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte vorliegend eine als Aufhebungsbescheid gestaltete Regelung erlassen hat, während tatsächlich eine endgültige Festsetzung erfolgt ist: Für die Frage, zu welchen Tatsachen dem Betroffenen im Rahmen von § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss, kommt es ebenso wie für die Heilungsmöglichkeit darauf an, welche Tatsachen nach der Rechtsauffassung der Behörde entscheidungserheblich waren, selbst wenn diese Rechtsauffassung sich im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle als fehlerhaft erweist (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R, BSGE 112, 221 und Mutschler, in: Rolfs u.a. (Hrsg.), BeckOGK, SGB X, § 43 – Stand: 15. Februar 2024 – Rn. 25).

c) In der Sache bestehen dem Grunde nach an einem Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II für die beiden streitigen Monaten – abgesehen von der Frage der Hilfebedürftigkeit – keine Zweifel; dies wird auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt: Der Kläger ist 1984 geboren und hält sich damit in den maßgeblichen Altersgrenzen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7a SGB II; Zweifel an der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 SGB II bestehen nicht; der Kläger hatte zudem im Streitzeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erfüllte damit die Leistungsvoraussetzungen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II; ein Leistungsausschluss in seiner Person bestand nicht, namentlich unterfiel er, der nur aufstockend zu einer Beschäftigung Arbeitslosengeld II geltend machte, nicht dem Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II; schließlich hatte er den nach § 37 Abs. 1 SGB II notwendigen Antrag gestellt.

Der Kläger war zudem hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 9 ff. SGB II. Das von ihm erzielte Einkommen war nicht ausreichend, um seinen und den Bedarf der Klägerin vollständig zu decken; sonstige Mittel, die zum Ausschluss der Hilfebedürftigkeit hätten führen können, sind nicht ersichtlich und werden vom Beklagten nicht geltend gemacht (vgl. zum Begriff der Hilfebedürftigkeit § 9 Abs. 1 SGB II). Die Berechnungen des Beklagten im streitigen Bescheid, die zur einer vollständigen Leistungsablehnung geführt haben, erweisen sich aus zwei Gründen als unzutreffend:

Zum einen war angesichts der vorläufigen Bewilligung für die Zeit von Dezember 2016 bis Mai 2017 durch den Bescheid vom 2. Februar 2017 die Bildung eines Durchschnittseinkommens über den gesamten Zeitraum hinweg geboten (vgl. § 41a Abs. 4 SGB II in der im Streitzeitraum geltenden und daher auch für die hiesige Entscheidung nach dem sogenannten Geltungszeitraumprinzip maßgeblichen Fassung). Die endgültige Festsetzung für einen Teilzeitraum, nämlich für Dezember 2016 bis Februar 2017, durch den Bescheid vom 14. Dezember 2017 kann dem ebenso wenig entgegengehalten werden wie die Bescheide vom 8. Mai 2017 und vom 11. Dezember 2017, die Leistungen für März 2017 regeln.

Zum anderen lebte die Klägerin ab dem 17. April 2017 in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a SGB II mit dem Kläger. Angesichts ihres gezielten Zuzugs zum Kläger aus Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland und der zeitnahen Erklärung des Klägers, bei der Klägerin handele es sich um seine Verlobte, hat der Senat keine Zweifel, dass bereits ab dem Tag des Einzugs eine Bedarfsgemeinschaft beider bestand. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin selbst von Leistungen ausgeschlossen gewesen sein dürfte; § 7 Abs. 3 SGB II sieht hinsichtlich der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft keine Begrenzung auf Personen mit eigenem Leistungsanspruch vor. Daher ist – trotz eines persönlichen Leistungsausschlusses – die Regelung über die Horizontalverteilung von Einkommen und Vermögen aus § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II in einem Fall wie dem hiesigen anwendbar mit der Folge, dass das vom Kläger zu 1. erzielte Einkommen nicht vollständig bedarfsmindernd bei ihm zu berücksichtigten ist, sondern nur mit der Quote seines Bedarfs am Gesamtbedarf beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Da Anhaltspunkte für das Bestehen eines Mehrbedarfs nicht gegeben sind, ergibt sich vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft ab deren Anmietung und dem Einkommen des Klägers für dessen Leistungsanspruch folgende Berechnung, die auch von Seiten des Beklagten nicht mehr in Frage gestellt wird:

(alle Beträge in Euro)

für April 2017

Regelbedarf des Klägers zu 1. 389,86

16 Tage nach Regelbedarfsstufe 1 (16/30*409 =) 218,13

14 Tage nach Regelbedarfsstufe 2 (14/30*368 =) 171,73

Bedarfe des Klägers zu 1. für Unterkunft und Heizung 343,00

14 Tage mit vollem Anteil (ab Beginn des Mietverhältnisses bis

zum Einzug der Klägerin zu 2.: 14/30*490 =) 228,67

14 Tage mit hälftigem Anteil (14/30*490/2=) 114,33

Gesamtbedarf Kläger 732,86

anrechenbares Einkommen (bereinigt): 330,58

Nettoeinkommen pro Monat im Zeitraum der vorl. Festsetzung: (245,89+428,-+193,59+158,41+1.208,75+1.056,64=) 3.291,28/6 = 548,55

Grundfreibetrag pro Monat: 100,-

Erwerbstätigenfreibetrag aus dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen (280,50+486,-+216,-+204,75+1552,-+1399,92= 4.139,17/6= 689,86), daher 589,86*20/100=117,97

Einkommensverteilung; auf den Kläger entfallender Einkommensanteil 237,79

Bedarf der Klägerin

14 Tage nach Regelbedarfsstufe 2 (14/30*368 =) 171,73

Bedarfe für Unterkunft und Heizung, hälftig, für 14 Tage: 114,33

gesamt: 286,06

Anteil des Klägers am Gesamtbedarf (732,86/1.018,92*100=71,93%)

Anspruch 495,07

für Mai 2017

Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 2 368,00

Bedarfe für Unterkunft und Heizung, hälftig 245,00

Gesamtbedarf Kläger 613,00

anrechenbares Einkommen (bereinigt): 330,58

Nettoeinkommen pro Monat im Zeitraum der vorl. Festsetzung: (245,89+428,-+193,59+158,41+1.208,75+1.056,64=) 3.291,28/6 = 548,55

Grundfreibetrag pro Monat: 100,-

Erwerbstätigenfreibetrag aus dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen (280,50+486,-+216,-+204,75+1552,-+1399,92=4.139,17/6=689,86), daher 589,86*20/100=117,97

Einkommensverteilung; auf den Kläger entfallender Einkommensanteil 165,29

Bedarf der Klägerin

Regelbedarfsstufe 2: 368,-

Bedarfe für Unterkunft und Heizung, hälftig: 245

gesamt: 613,-

Anteil des Klägers am Gesamtbedarf: 50%

Anspruch 447,71

Ergänzend wird auf die mit der hiesigen übereinstimmende Berechnung des Beklagten in der Anlage seines Schriftsatzes vom 20. September 2023 (GA Bl. 51 ff.) Bezug genommen.

Der Beklagte war dementsprechend unter Aufhebung seines entgegenstehenden Bescheides vom 9. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2018 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Erbringung von Arbeitslosengeld II zu verurteilen. Da der Kläger die Höhe der von ihm begehrten Leistungen nicht konkretisiert hat und daher denkbar ist, dass sein Begehren auf über diese Beträge hinausgehende Leistungen gerichtet war – etwa in Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen –, hat der Senat zur Klarstellung die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen: Höhere Ansprüche stehen ihm im Streitzeitraum mit Rücksicht auf das anrechenbare Einkommen nicht zu.

Die Berufung der Klägerin konnte, wie ausgeführt, bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass angesichts ihrer Einreise am 17. April 2017 auch in der Sache keine Bedenken gegenüber der sozialgerichtlichen Entscheidung bestehen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Dabei hat der Senat im Rahmen der von ihm nach Ermessen zu treffenden Entscheidung den Beklagten trotz der Berufungszurückweisung im Übrigen zur vollständigen Übernahme der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Klägers verpflichtet, da er von dessen jedenfalls weit überwiegendem Obsiegen ausgeht. Zudem erscheint eine Kostentragungspflicht des Beklagten angesichts der wenig übersichtlichen Gestaltung des Verwaltungsverfahrens und der unzutreffenden Ausgestaltung des streitigen Bescheides als Aufhebungsbescheid auch unter Veranlassungsgesichtspunkten gerechtfertigt.

Dagegen war die Berufung der Klägerin wie bereits ihre Klage von Anfang an erkennbar ohne Erfolgsaussichten; auch unter Veranlassungsgesichtspunkten ist der Beklagte ihr gegenüber nicht zu einer auch nur anteiligen Kostentragung verpflichtet: Bei der von ihm gewählten Ausgestaltung des streitigen Bescheides als Aufhebungsbescheid war vielmehr – ebenfalls, wenn nicht sogar noch deutlicher als bei einem Verständnis als endgültige Leistungsfestsetzung – erkennbar, dass sie durch den Bescheid nicht beschwert war.

V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.