SG Darmstadt 33. Kammer, 2023-10-30, S 33 AS 972/18

S 33 AS 972/18Sozialversicherungsgericht / Chamber 3330.10.2023

Gesamter Gesetzestext

SG Darmstadt 33. Kammer — S 33 AS 972/18 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2023-10-30

Aktenzeichen: S 33 AS 972/18

ECLI: ECLI:DE:SGDARMS:2023:1030.S33AS972.18.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Darlehens in Höhe des Mietanteils und des Regelbedarfs der Klägerin zu 2. in der Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Dezember 2018.

Die beiden Kläger haben die bulgarische Staatsangehörigkeit. Der Kläger zu 1. bezog seit Dezember 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Die Klägerin zu 2. reiste erstmals im April 2017 nach Deutschland ein. Beide Kläger bezogen gemeinsam bis Mai 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Am 4. Mai 2018 stellten die Kläger beim Beklagten einen Folgeantrag auf Leistungen nach dem SGB II ab 1. Juni 2018.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2018 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II lediglich für den Kläger zu 1. für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Mai 2019. Für die Klägerin zu 2. wurde ein Leistungsausschluss festgestellt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2018. Für die Klägerin zu 2. liege kein Leistungsausschluss vor. Im Widerspruchsschreiben der Klägerseite vom 11. Juni 2018 wurde neben dem Widerspruch auch folgender Antrag formuliert: "Da es wohl länger dauert mit der Entscheidung wird beantragt sofort in Höhe der Differenz zumindest Leistungen einzig sachgerecht als Darlehen zu gewähren, damit kein Nachteil und Bedarfsunterdeckung entsteht."

Mit Bescheid vom 15. Juni 2018 hob der Beklagte den Bescheid vom 6. Juni 2018 für die Zeit ab 1. Juli 2018 auf. Mit weiterem Bescheid vom 15. Juni 2018 bewilligte der Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 vorläufig unter Anrechnung von Erwerbseinkommen Leistungen nach dem SGB II. Der auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Juni 2018 ergangene Widerspruchsbescheid vom 20. August 2020 ist Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Darmstadt mit dem Aktenzeichen S 33 AS 841/18.

In dem Widerspruch vom 21. Juni 2021 gegen den Bescheid vom 15. Juni 2018 formulierte die Klägerseite: "Da es bis zur Klärung länger dauern kann, wird umgehend ein Darlehen in Höhe der Mietdifferenz verlangt, da Frau D. keinen Mietanteil zahlen kann, da Sie ihr nichts zahlen." (D. war der Nachname der Klägerin zu 2. vor deren Eheschließung mit dem Kläger zu 1.)

Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 erinnerte die Bevollmächtigte der Kläger an ihren Antrag, sofort ein Darlehen in gegenwärtiger existenzsichernder Höhe zu zahlen. Mit Schreiben vom 3. August 2018 teilte die Bevollmächtigte der Kläger dem Beklagten mit, dass die Klägerin zu 2. schwanger sei. Es werde umgehend Abhilfe und Zahlung von gegenwärtigen Existenzsicherungsleistungen in welcher Form auch immer beantragt für die schwangere Frau. Mit weiterem Schreiben vom 8. August 2018 kündigte die Bevollmächtigte der Kläger Mitarbeitern des Beklagten an, dass weiteres ohne weiteres erfolgen solle, wenn er nicht bis 15:00 Uhr an diesem Tag bestätigt würde, dass gegenwärtige menschenwürdige Existenzsicherungsleistungen auch für die in Bedarfsgemeinschaft lebende schwangere Klägerin zu 2. gezahlt würden. Mit Schreiben vom 17. August 2018 verlangte sie erneut umgehend Abhilfe, andernfalls werde ohne weiteres das Erforderliche veranlasst werden.

Mit Bescheid vom 23. August 2018 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger vom 21. Juni 2018 auf Gewährung von Leistungen für den Mietanteil für die Klägerin zu 2. bzw. die Mietdifferenz ab. Der von den Klägern geltend gemachten Bedarf an Kosten für den Mietanteil für die Klägerin zu 2. betreffe nicht den Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II, sondern die Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II. § 24 SGB II sei hier nicht anwendbar und ein Darlehen nach dieser Norm könne deshalb nicht erbracht werden. Da die Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 20 SGB II erhalte, könnten nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Geldleistungen sollten nach § 22 Abs. 8 S. 4 SGB II als Darlehen erbracht werden. Die Schulden sollten übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Wohnungslosigkeit drohe ab dem Zeitpunkt einer so genannten Kündigungslage, das heißt ab dem Zeitpunkt, in dem der Leistungsberechtigte die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr selbst in der Hand habe, sondern auf die Bereitschaft des Vermieters zur Fortsetzung des Mietverhältnisses angewiesen sei, insbesondere, wenn die angehäuften Mietschulden dem Vermieter zu einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigten und gegebenenfalls die Kündigung bereits ausgesprochen worden sei. Mit dem Antrag vom 21. Juni 2018 begehrten die Kläger die Übernahme der Mietdifferenz/Mietanteil für die Klägerin zu 2. für die Wohnung im C-Straße in C-Stadt. Eine Kündigung liege nicht vor, so dass eine drohende Wohnungslosigkeit nicht gegeben sei. Die Übernahme der Mietdifferenz/Mietanteile für die Klägerin zu 2. sei somit weder gerechtfertigt noch notwendig. Die Voraussetzungen für die Übernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II lägen demzufolge nicht vor. Zudem werde darauf verwiesen, dass der Kläger zu 1. vom Beklagten Kosten der Unterkunft und Heizung erhalte, da er im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehe. Die Klägerin zu 2. sei derzeit vom SGB II Bezug ausgeschlossen, sodass vom Beklagten keine Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden könnten. Es gelte das Kopfteilprinzip, sodass vom Beklagte nur die Hälfte der Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden könne. Der Antrag der Kläger vom 21. Juni 2018 sei somit abzulehnen.

Mit Schreiben vom 7. September 2018 widersprachen die Kläger durch ihre Bevollmächtigte gegen den Bescheid vom 23. August 2018. Wie bekannt sei, erwarteten die Verlobten ein gemeinsames Kind und der Beklagte zahle nicht das menschenwürdige Existenzminimum für zwei Personen und den Mehrbedarf wegen der Schwangerschaft, sondern kürze auch noch das Existenzminimum des Klägers um den Mietanteil seiner Verlobten, die kein Geld habe. Die Mitarbeiter des Beklagten verursachten eine Bedarfsunterdeckung. Wollten sie das als Amtspersonen? Es sei einzig sachgerecht, den Mietanteil zu zahlen gegebenenfalls als Darlehen bis zur Klärung der Sache und einzig sachgerecht als Darlehen oder als Härtedarlehen etc.?

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 23. August 2018 zurück. Der Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet. Zur Thematik des Leistungsausschlusses der Klägerin zu 2. werde auf den ausführlichen Widerspruchsbescheid vom 20. August 2018 verwiesen. Nach § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II umfassten die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Bei den beantragten Leistungen handle es sich um einen Bedarf für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit dies angemessen sind. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien nach sogenannten Kopfteilen aufzuteilen, wenn mehrere Personen in einer Wohnung lebten. Das bedeute, dass die gesamten Unterkunft- und Heizkosten durch die Anzahl der Bewohner einer Wohneinheit zu teilen seien. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen vom Kopfteilprinzip anerkannt, z.B. bei Sanktionen oder wenn ein über das normale Maß hinausgehender Bedarf des Hilfebedürftigen bestehe. Der vorliegende Sachverhalt stelle jedoch keine bekannte Ausnahme vom Kopfteilprinzip dar, so dass lediglich die hälftigen Unterkunft- und Heizkosten als Bedarf des Klägers zu 1. anerkannt werden könnten. Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht werde, könnten gemäß § 22 Abs. 8 SGB II auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Sie sollten übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutretenn drohe. Nach Aktenlage sei nicht erkennbar, dass Mietschulden vorlägen. Weiterhin sei auch keine Mahnung oder Wohnungskündigung vorgelegt worden, so dass eine drohende Wohnungslosigkeit nicht erkennbar sei. Die Notwendigkeit und Rechtfertigung für eine Schuldenübernahme im Rahmen eines Darlehens sei daher nicht gegeben. Eine andere Rechtsgrundlage zur Gewährung eines Darlehens für Mietanteile sei im Rahmen des SGB II nicht gegeben, da es sich insbesondere nicht um einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf handle. Es werde darauf hingewiesen, dass die hälftigen Unterkunft- und Heizkosten gegebenenfalls im Rahmen der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Klägerin zu 2. geltend gemacht werden könnten.

Die Kläger haben am 23. Oktober 2018 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben.

In der Klageschrift argumentiert die Klägerseite, die Ansichten des Beklagten seien irrig. Der Beklagte verweigere rechtswidrig trotz Hinweises der Klägerseite auf Rechtsprechung BSG, BVerfG, GG das menschenwürdige Existenzminimum etc. notfalls als Darlehen wie beantragt. Ein Ermessen sei auf Null reduziert, weil ich es hier die Existenzsicherung der Familie gehe und die Miete voll zu zahlen sei vom Kläger, da die Klägerin kein Einkommen habe zum Zahlen und dadurch eine Bedarfsunterdeckung entstehe. Dass bislang keine Mietschulden entstanden seien, entbinde nicht. Einzig sachgerecht pflichtgemäß sei ein Darlehen zu bewilligen zur Vermeidung der Bedarfsunterdeckung. Nach alledem sei die Klage begründet.

Die Kläger beantragen,

  1. den Bescheid des Beklagten vom 23. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2018 aufzuheben,

  2. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern ein Darlehen in Höhe des Mietanteils und des Regelbedarfs der Klägerin zu 2. zu zahlen nebst Zinsen,

  3. festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig alles verweigert.

Es werde Beiladung der SGB XII-Behörde des Odenwaldkreises beantragt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrags verweist der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 26. September 2018, in welchen die Sach- und Rechtslage umfassend dargestellt sei.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2020 hat die Klägerseite die Verzögerung des Verfahrens gerügt und an dessen Fortgang erinnert.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 2. von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sein dürfte. Entsprechend mache sie ihre Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch XII. Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) bereits in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt, S 17 SO 120 / 18 geltend. Eine Rechtsgrundlage für die beantragte Leistung auf ein Darlehen zum Mietanteil sei nicht ersichtlich. Es werde angeregt, das hiesige Verfahren für erledigt zu erklären und die Ansprüche in dem Verfahren S 17 SO 120/18 weiterzuverfolgen.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2020 hat die Klägerseite erneut die Verzögerung des Verfahrens gerügt und an den Fortgang des Verfahrens erinnert. Da die Klägerin zu 2. und jetzige Ehefrau so oder so Freizügigkeitsrecht etc. habe, möge das Gericht dem Beklagten aufgeben, zeitnah anzuerkennen und zu berechnen und nachzuzahlen nebst Zinsen, Art. 19 Abs. 4 GG. Es gebe ein gemeinsames Kind, alles sei dem Beklagten bekannt. Auf die BSG-Rechtsprechung, dass Schwangere bereits Freizügigkeitsrecht etc. haben, werde verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 3. November 2022 hat die Klägerseite an den Fortgang des Verfahrens erinnert und Verzögerungsrüge erhoben.

Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, von der Möglichkeit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG Gebrauch zu machen, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und das Gericht den Sachverhalt aufgeklärt ansehe bzw. der Sachverhalt nicht weiter aufklärbar sei. Dem Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen gegeben, in der auch Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorgebracht und Beweisanträge gestellt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2023 hat die Klägerseite, da nicht bekannt sei, was das Gericht aufgeklärt habe und was konkret noch erforderlich sei nach Ansicht des Gerichts um das Klageziel zu erreichen um einen konkreten Hinweis gebeten, auch zu sachdienlichen Anträgen, damit konkret entsprechend weiter vorgetragen werden könne.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2023 hat die Kammer die SGB XII-Behörde des Odenwaldkreises beigeladen. Mit Schriftsatz vom 9. August 2020 hat der Beigeladene mitgeteilt, dass mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid Einverständnis bestehe. Mit Schriftsatz vom 14. August 2023 hat der Beigeladene seine Akte zur Klägerin zu 2. übersandt, die dort noch zu deren Namen vor der Heirat (B. D.) geführt worden ist.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (vier Dateien) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Die Zustimmung der Beteiligten ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht erforderlich. Ob besondere Schwierigkeiten vorliegen entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (Müller in: beck-online.Grosskommentar Gesamt-Hrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.02.2022, § 105, Rn. 16 ff.). Vorliegend wurde das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Kammer nach Prüfung der Sach- und Rechtslage davon ausgeht, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Es sind keine weiteren Tatsachenermittlungen erforderlich, es stellen sich lediglich Rechtsfragen. Die Beratung hinsichtlich dieser Rechtsfragen obliegt der Bevollmächtigten der Kläger und nicht dem Gericht.

  1. Hinsichtlich des Klageantrags, den Beklagten zu verurteilen, den Klägern ein Darlehen in Höhe des Regelbedarfs der Klägerin zu 2. zu zahlen, ist die Klage unzulässig. Insoweit fehlt es bereits an einem mit der Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG überprüfbaren Verwaltungsakt. Gemäß § 31 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die streitgegenständlichen Bescheide enthalten zu der Frage eines Darlehens hinsichtlich des Regelbedarfs der Klägerin zu 2. keine Regelung. In dem Schreiben vom 21. Juni 2018, in welchem neben dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Juni 2018 auch ein Darlehen beantragt wurde, wurde ausdrücklich "umgehend ein Darlehen in Höhe der Mietdifferenz verlangt, da Frau D. keinen Mietanteil zahlen kann, da Sie ihr nichts zahlen." Ein Darlehen in Höhe des Regelbedarfs wurde nicht beantragt. In der Folge hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 23. August 2018 auch lediglich den Antrag auf Gewährung von Leistungen für den Mietanteil abgelehnt, ohne eine Regelung zu einem Darlehen hinsichtlich des Regelbedarfs zu treffen. Im Widerspruchsschreiben vom 7. September 2018 gegen den Bescheid vom 23. August 2018 wird weiterhin kein Darlehen hinsichtlich des Regelbedarfs der Klägerin zu 2. beantragt, sondern es wird formuliert: "Es ist einzig sachgerecht den Mietanteil zu zahlen gegebenenfalls das Darlehen bis zur Klärung der Sache und einzig sachgerecht als Darlehen oder als Härtefalldarlehen etc.?". Auch der Widerspruchsbescheid vom 26. September 2018 befasst sich lediglich mit der Frage, ob ein Darlehen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht werden kann. Die Erweiterung auf das Begehren auch eines Darlehens in Höhe des Regelbedarfs der Klägerin zu 2. findet sich erst in der Klageschrift. Mit der Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 SGG kann jedoch nicht mehr begehrt werden, als das, worüber der Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden entschieden hat.

Aufgrund des Fehlens eines Verwaltungsakts hinsichtlich des begehrten Darlehens in Höhe des Regelbedarfs der Klägerin zu 2. fehlt es auch an der Durchführung des Vorverfahrens als Klagevoraussetzung. § 78 Abs. 1 S. 1 SGG greift den Begriff des Verwaltungsakts auf und bestimmt, dass vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind. Da die Klägerseite während des Vorverfahrens zu keinem Zeitpunkt die Gewährung eines Darlehens in Höhe des Regelbedarfs der Klägerin zu 2. beantragt hat und der Beklagte auch keine Regelung zu dieser Frage getroffen hat, fehlt es auch an der Durchführung des in §§ 78 ff. SGG geregelten Vorverfahrens.

  1. Der Klageantrag, den Bescheid des Beklagten vom 23. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern ein Darlehen in Höhe des Mietanteils der Klägerin zu 2. zu zahlen nebst Zinsen ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung des Beklagten, ein Darlehen in Höhe des Mietanteils der Klägerin zu 2. zu erbringen ist rechtmäßig und die Kläger sind dadurch nicht gemäß § 74 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert.

Die Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens für den Bedarf für Unterkunft und Heizung ist in § 22 Abs. 8 SGB II geregelt. Die Vorschrift bestimmt: "Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden."

Die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Mietschulden kommt bezogen auf die Klägerin zu 2. nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 8 SGB II nicht in Betracht. Schulden können nur übernommen werden, sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird. Dies war lediglich bei dem Kläger zu 1., nicht aber bei der Klägerin zu 2. der Fall.

Die Klägerin zu 2. war von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Die Klägerin zu 1. war im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Danach sind von den Leistungen nach dem SGB II ausgenommen Ausländerinnen und Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben. Die Regelung wurde mit Wirkung zum 29. Dezember 2016 neu in das SGB II aufgenommen, um klarzustellen, dass nicht erwerbstätige Personen ohne materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht "erst recht" von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sein sollen. Die Regelung erfasst hilfebedürftige, nicht erwerbstätige und nicht arbeitssuchende EU-Ausländer und ihre Familienangehörigen, die sich länger als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten (Becker in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 202, § 7 Rn. 44). Die Klägerin zu 1. ist als bulgarische Staatsangehörige Unionsbürgerin. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU ist maßgeblich für die Frage, ob die Klägerin zu 1. unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt war. Die Klägerin war nicht gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Keine der in der Norm genannten Situationen, in denen eine Freizügigkeitsberechtigung besteht, traf im streitgegenständlichen Zeitraum auf die Klägerin zu 1. zu. Sie wollte sich nicht als Arbeitnehmerin oder zur Berufsausbildung aufhalten. Aus dem ärztlichen Attest, wonach sie für mehr als sechs Monate erwerbsunfähig ist, ergibt sich auch, dass sie sich nicht zur Arbeitssuche in Deutschland aufhielt. Es wurde auch keinerlei Vortrag dahingehend gehalten, dass die Klägerin Arbeit zu 1. gesucht hätte. Die Klägerin zu 1. war auch keine niedergelassene selbstständige Erwerbstätige und erbrachte oder empfing auch keine Dienstleistungen. Auch die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU war nicht gegeben, da die Klägerin nicht über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügte. Die Klägerin hat auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Im Falle der Klägerin griff auch keine Ausnahme gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II ein. Danach erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen abweichend von § 7 S. 2 Nr. 2 SGB II Leistungen nach dem SGB II, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt wurde. Die Klägerin hatte noch nicht mindestens seit fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Hinzu kommt, dass die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 15. Juni 2018 den Verlust des Rechts auf Freizügigkeit der Klägerin zu 1. festgestellt hat. Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts führt, unabhängig von der Frage, ob der Bescheid bestandskräftig ist oder nicht, dazu, dass Unionsbürger gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind (LSG Hessen, Beschluss vom 9.2.2023 – L 7 AS 447/22 B ER). Im streitgegenständlichen Zeitraum waren die Kläger auch noch nicht verheiratet, so dass die Klägerin zu 1. ihr Freizügigkeitsrecht nicht als Familienangehörige des Klägers zu 2. ableiten konnte. Mit dem Leistungsausschluss der Klägerin zu 2. befasst sich das Verfahren S 33 AS 841/18.

Der Kläger zu 1. hat ebenfalls keinen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden, da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II nicht nachgewiesen ist. Bereits das Bestehen von Mietschulden oder sonstigen Schulden, die zu einer vergleichbaren Notlage führen, ist nicht nachgewiesen. Zwar hat der Beklagte seit dem Einzug der Klägerin zu 2. lediglich den kopfteilig auf den Kläger zu 1. entfallenden Mietanteil gezahlt. Ob dadurch aber Mietschulden aufgelaufen sind oder ob der restliche Mietanteil anderweitig gedeckt worden ist, ist nicht nachgewiesen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass mangels vollständiger Zahlung der Kosten der Unterkunft durch den Beklagten Mietschulden aufgelaufen sein müssen, so fehlt es jedenfalls am Nachweis, dass die Übernahme der Schulden zur Sicherung der Unterkunft erforderlich ist oder das Wohnungslosigkeit einzutreten drohte. In der Akte des Beklagten sind keinerlei Mahnungen des Vermieters enthalten. Es liegt keine Kündigung vor und auch keine Drohung mit einer Kündigung. In der Klageschrift wird sogar formuliert, dass bislang keine Mietschulden entstanden sind. Dementsprechend ist eine drohende Wohnungslosigkeit nicht erkennbar.

  1. Der Klageantrag, festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig alles verweigert ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig.

Die Möglichkeit der Feststellungsklage ist in § 55 SGG geregelt.

Abs. 1 der Vorschrift lautet:

"Mit der Klage kann begehrt werden

  1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,

  2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,

  3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,

  4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,

wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat."

Ein Interesse ist berechtigt, wenn es nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigt ist. Das Feststellungsinteresse kann rechtlicher oder als schutzwürdig anzuerkennende tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art sein. Voraussetzung eines berechtigten Interesses an der Feststellung ist, dass ein ausreichend rechtlich verdichteter Klärungsbedarf besteht. (Scholz in: beck-online.Grosskommentar, GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.05.2023, § 55, Rn. 22.). Die Feststellungsklage ist subsidiär zu anderen Klagearten, auch wenn die Subsidiarität der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren, anders, als beispielsweise § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht ausdrücklich im Gesetzeswortlaut verankert ist. Nach diesem Grundsatz gilt, dass die Erhebung einer Gestaltungsklage Vorrang hat vor der Erhebung einer Feststellungsklage.

Wenn man den Klageantrag so auslegt, dass die Feststellung begehrt wird, dass der Beklagte die Erbringung des begehrten Darlehens rechtswidrig verweigert, so ist das Klagebegehren bereits vollständig von der in den Klageanträgen zu 1. und 2. formulierten Anfechtungs- und Leistungsklage erfasst.

Falls sich der Klageantrag auf darüberhinausgehende Sachverhalte erstreckt, so ist die Formulierung "festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig alles verweigert" derart unbestimmt, dass sie keinen Rückschluss darauf erlaubt, was mit "alles" gemeint ist. Damit könnte jegliches Verwaltungshandeln des Beklagten gegenüber den Klägern gemeint sein. Für eine derart allgemein gehaltene Feststellungsklage fehlt es ebenfalls am Feststellungsinteresse der Kläger. Statthaftes Rechtsziel einer Feststellungsklage kann es nicht sein, ohne Begrenzung das gesamte Verwaltungshandeln des Beklagten gegenüber den Klägern zu überprüfen.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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