AG Marburg, 2026-03-12, 9 C 35/26

9 C 35/26Gericht erster Instanz12.03.2026

Gesamter Gesetzestext

AG Marburg — 9 C 35/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-12

Aktenzeichen: 9 C 35/26

ECLI: ECLI:DE:AGMARBU:2026:0312.9C35.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 41f EnWG, § 102 EnWG

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers GmbH,, der durch die Klägerin beauftragt wird, Zutritt zu der Abnahmestelle zu gestatten und die Einstellung der Versorgung über den Stromzähler Nr. 1PAFDA7193XXXX zu dulden

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Marburg ist sachlich zuständig. Es liegt keine Energiewirtschaftssache im Sinne des § 102 EnWG vor, sodass die sachliche Zuständigkeit nicht ausschließlich bei den Landgerichten liegt. Zwar richtet sich der Anspruch der Klägerin auf Unterbrechung der Versorgung nach § 41f EnWG, so dass die Anwendbarkeit des § 102 EnWG in Betracht kommt. Diese Norm sieht vor, dass für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem EnWG ergeben, die Landgerichte ausschließlich zuständig sind. Es handelt sich hier auch – in Abgrenzung zu einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit – um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, weil ein privatrechtliches Rechtsverhältnis im Streit steht, bei dem privatrechtliches Rechtsverhältnis in Streit steht, bei dem sich die Parteien als gleichberechtigte Teilnehmer am Rechtsverkehr gegenüberstehen.

Die § 102 EnWG ist jedoch teleologisch zu reduzieren, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt:

Die Regelung soll, wie sich auch aus der Zuständigkeitsregelung außerhalb der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ergibt, eine einheitliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts, soweit es das EnWG ordnet, in allen Instanzen gewährleisten. Ist diese Ordnungsfunktion des Energiewirtschaftsrechts betroffen, handelt es sich also um eine Rechtsverordnung, die die regulierungsrechtliche Natur des EnWG betrifft, gilt die Zuständigkeit nach § 102 EnWG auch dann, wenn sich der geltend gemachte Anspruch aus einer Verordnung ergibt, die aufgrund des EnWG erlassen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 17.07.2018, EnZB 53/17).

Soweit jedoch eine Rechtsverordnung betroffen ist, die außerhalb des regulierungsrechtlichen Kerns des EnWG liegt, wie die hier zu entscheidende Frage der Unterbrechung der Stromgrundversorgung, greift § 102 EnWG nicht ein, wie eine systematische Auslegung des EnWG ergibt. So ist gemäß § 104 EnWG die Regulierungsbehörde zwingend über alle Rechtsstreitigkeiten nach § 102 EnWG zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Beteiligung am Verfahren zu geben. Für die Versorgungsunterbrechung in der Grundversorgung von Letztverbrauchern hat die Regulierungsbehörde jedoch keine Zuständigkeit, so dass es sinnwidrig wäre, sie dennoch hiermit zu befassen und belasten. Ähnliches ergibt sich aus § 103 EnWG. Hiernach kann die erstinstanzliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeit nach § 102 EnWG bei einem bestimmten Landgericht konzentriert werden. Damit soll die energierechtliche Sachkompetenz des betreffenden Landgerichts für die komplexen regulierungsrechtlichen Sachfragen in der Schnittstelle von Energierecht, Energiewirtschaft und Energietechnik gestärkt werden. Die Rechtsfragen, die sich mit Blick auf die Unterbrechung der Energieversorgung ergeben, sind rechtlich mit denen des BGB zu typischen Schuldverhältnissen, insbesondere Kaufverträgen, vergleichbar und erfordern daher keine besondere Expertise.

Nach bisheriger Rechtslage war die Unterbrechung der Energieversorgung, die ein Ausfluss des Zurückbehaltungsrechts in § 273 BGB ist, in der StromGVV und der GasGVV geregelt; die Verordnungen haben ihre legislative Grundlage in § 39 Abs. 2 EnWG. Die Vorschrift des § 102 EnWG wurde aus den vorstehenden Gründen daher teleologisch reduziert und dahingehend ausgelegt, dass sie bei Rechtsstreitigkeiten aus der StromGVV oder der GasGVV keine Anwendung findet, sondern es bei den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften bleibt (vgl. Fricke, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 17.07.2018, EnZB 53/17, m.w.N.).

Seit dem 23. Dezember 2025 sind die Regelungen über die Unterbrechung der Energieversorgung in § 43 ff. EnWG inkorporiert. Es ist allerdings aus den Gesetzgebungsmaterialien in keiner Weise ersichtlich, dass damit eine Zuständigkeitsänderung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beabsichtigt war (vgl. BT-Drs. 21/1497 v. 08.09.2025). Vielmehr war dem Gesetzgeber offensichtlich diese Zuständigkeitsfrage gar nicht bewusst. Daraus folgt, dass es bei der teleologischen Reduzierung des § 102 EnWG bleibt, wenn es um Streitigkeiten geht, die die Unterbrechung der Energiegrundversorgung von Letztverbrauchern betreffen, auch wenn sich die maßgeblichen Regelungen nunmehr direkt im EnWG befinden und nicht mehr in einer darauf beruhenden Rechtsverordnung.

II.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Duldung der Unterbrechung der Stromversorgung und damit verbunden auf Zutrittsgewährung zur Abnahmestelle aus § 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG.

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hat der Beklagte zumindest die Forderung aus der Rechnung von 9. Mai 2025 nicht gezahlt und auch nicht die Abschläge in Höhe von jeweils 132,- € für die Monate ab Mai 2025, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Betrag von 2.537,63 € offen stand.

Die Unterbrechung der Stromversorgung ist auch verhältnismäßig, insbesondere steht die Höhe der rückständigen Zahlungsverpflichtungen nicht außer Verhältnis zur Folge der Unterbrechung, § 41f Abs. 3 EnWG. Denn der Beklagte befand sich deshalb mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug, die sowohl das Doppelte der monatlichen Abschläge als auch den Wert von 100,- € überstiegen.

Die Klägerin drohte dem Beklagten die Sperre mit Schreiben vom 18. September 2025 an und kündigte diese mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 für die Zeit ab dem 30. Oktober 2025 konkret an. Damit sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine Versorgungsunterbrechung nach § 41f Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 EnWG erfüllt.

Der Beklagte war auch nicht berechtigt, die Zahlung zu verweigern, weil ihm Forderung mit Blick auf seinen tatsächlichen Energieverbrauch zu hoch vorkam.

Denn Einwände gegen die Rechnung berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nach § 17 Abs. 2 StromGVV nur, wenn entweder die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder wenn der Verbrauch, der in der Rechnung angegeben ist, ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist, wie der vergleichbare Verbrauch im Vorjahr und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt. Das diese Voraussetzungen vorliegen, trägt der Beklagte nicht vor.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Abschläge zu Beginn per Lastschrift abgebucht wurden und dies nun ohne ersichtlichen Grund nicht mehr geschehen sei. Selbst wenn dies der Fall wäre – die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe gar kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt – musste der Beklagte spätestens seit dem Schreiben der Beklagten vom 18. September 2025 wissen, dass die dort aufgeführten Beträge eben nicht von seinem Konto abgebucht worden waren und daher noch zu zahlen waren.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

III.

Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die Frage der Auslegung des § 102 EnWG nach der Neuregelung der §§ 41f ff. EnWG grundsätzliche Bedeutung hat und außerdem eine einheitliche Rechtsprechung in dieser Frage durch eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich ist.

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