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31078 C 258/25•AG Frankfurt, 2026-02-03, 31078 C 258/25
31078 C 258/25Gericht erster Instanz03.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-03
Aktenzeichen: 31078 C 258/25
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2026:0203.31078C258.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. einen Betrag von 2.441,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2025 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 280,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.05.2025 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 3.641,15 € festgesetzt.
Die Kläger nehmen die Beklagte noch auf Schadensersatz für im Rahmen einer Flugannullierung nicht gewährte Unterstützungsleistungen in Anspruch.
Die Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung für den Flug LH717 der Beklagten von Tokio nach Frankfurt am Main am 10.03.2025. Die Beklagte annullierte den Flug und beförderte die Kläger erst am 12.03.2025 von Tokio nach Frankfurt am Main. Eine Hotelunterbringung und Verpflegung sowie Flughafentransfers bot die Beklagte den Klägern nicht an. Nachdem die Klägerin zu 1. die Beklagte zunächst selbst zur Begleichung der späteren Klageforderung aufgefordert und die Beklagte dies zurückgewiesen hatte, wurde der Prozessbevollmächtigte der Kläger vorgerichtlich tätig.
Nachdem die Kläger mit der der Beklagten am 27.05.2025 zugestellten Klage ursprünglich neben den nachstehend wiedergegebenen Anträgen die Verurteilung der Beklagten zu einer Ausgleichszahlung i.H.v. 600 € nebst Zinsen an jeden der Kläger beantragt hatten, leistete die Beklagte diese nach Rechtshängigkeit und erklärten die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt.
Die Kläger behaupten, dass die Klägerin zu 1. für Hotelunterbringung und Verpflegung sowie Flughafentransfers beider Kläger vom 10. bis 12.03.2025 insgesamt 2.441,15 € verauslagt habe. Diese Auslagen erachten sie als orts- und marktüblich sowie erforderlich und angemessen. Weiter behaupten die Kläger, mit ihrem Prozessbevollmächtigten dessen vorgerichtliche Tätigkeit gegen eine Vergütungsvereinbarung i.H.v. 280,60 € beauftragt zu haben. Die Kläger rügen die beklagtenseitige Prozessvollmacht.
Die Kläger beantragen zuletzt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtet die begehrten Auslagen für unangemessen und vorgerichtliche Anwaltskosten nicht für ersatzfähig.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Über die Klage ist durch streitiges Sachurteil zu entscheiden, nachdem die beklagtenseitige Prozessvollmacht gemäß § 80 ZPO zu den Gerichtsakten gereicht wurde.
Soweit über die Klage noch zu entscheiden war, ist sie zulässig und begründet.
Die Kläger können von der Beklagten in begehrter Höhe Schadensersatz für nicht gewährte Unterstützungsleistungen aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Art. 9 der VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) verlangen.
Gemäß den letztgenannten Vorschriften hatte die Beklagte den Klägern für den annullierungsbedingten zweitägigen Aufenthalt in Tokio Unterstützungsleistungen in Gestalt von Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, eine Hotelunterbringung sowie die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung unentgeltlich anzubieten.
Die Nichterfüllung dieser Pflicht durch die Beklagte ist unstreitig. Da es sich bei der Pflicht zum Angebot der Unterstützungsleistungen um ein absolutes, nichtnachholbares Fixgeschäft handelte, trat mit deren Nichterfüllung sogleich Unmöglichkeit i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB ein, was den Schadensersatzanspruch der Kläger aus den eingangs genannten Vorschriften unmittelbar begründet (BGH, Urteil vom 20.08.2012, Az. X ZR 128/11 = RRa 2012, 285).
Aufgrund der mit klägerseitigem Schriftsatz vom 19.08.2025 vorgelegten Belege (Bl. 96 ff. d.A.) ist das Gericht auch davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Klägerin zu 1. zur Abdeckung dieser gegenüber beiden Klägern geschuldeten Leistungen Auslagen im streitig vorgetragenen Umfang hatte.
Im Rahmen des ihm durch § 287 ZPO eröffneten Schätzungsermessens erachtet das Gericht diese erwiesenermaßen getätigten Aufwendungen auch für erforderlich, ortsüblich und angemessen und bemisst den auch in rechtlicher Hinsicht ersatzfähigen Schaden somit in gleicher Höhe.
Zwar führt die Beklagte im Ansatz zutreffend aus, dass Art. 9 Abs. 1 der FluggastrechteVO hinsichtlich der anzubietenden Mahlzeiten und Erfrischungen lediglich ein angemessenes Verhältnis zur Wartezeit und auch hinsichtlich der übrigen Unterstützungsleistungen nicht die Buchungsklasse als Maßstab vorgibt. Der Umstand, dass die Kläger die höchste Beförderungsklasse der Beklagten (First Class) gebucht hatten, hat somit nicht zur Folge, dass allein deshalb zu ihren Gunsten höhere ersatzfähige Aufwendungen anzuerkennen wären als gegenüber Fluggästen aus einer niedrigeren Buchungsklasse.
Jedoch hatte die Beklagte gemäß Art. 9 Abs. 3 der FluggastrechteVO bei dem von ihr geschuldeten Angebot von Unterstützungsleistungen besonders auf die Bedürfnisse u.a. von Personen mit eingeschränkter Mobilität zu achten. Darüber hinaus hatte die von ihr anzubietende Betreuung, wie sich aus Erwägungsgrund Nr. 13 zur FluggastrechteVO ergibt, angemessen zu sein. Dies bedeutet, dass das Luftfahrtunternehmen das Hotel sorgfältig auszusuchen und sich zu vergewissern hat, dass das Hotel imstande ist, vernünftigen Erwartungen an die Qualität und Sicherheit zu entsprechen (EuGH, Urteil vom 03.09.2020, Az. C-530/19 = NJW-RR 2020, 1375). Der wegen Nichterfüllung der Betreuungspflicht zu bemessende Schadensersatzanspruch ist danach zu bemessen, was in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände notwendig, angemessen und zumutbar ist, um den Ausfall der Betreuung des Fluggasts durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen (EuGH, Urteil vom 31.01.2013, Az. C-12/11 = RRa 2012, 81).
Nach diesen Maßstäben fällt zugunsten der Kläger ins Gewicht, dass diese unstreitig im betagten Alter sind und mit großem Gepäck reisten, was die Beklagte bei der Auswahl der von ihr anzubietenden Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen hatte. Verweise auf öffentliche Verkehrsmittel und auf nicht zentral gelegene Hotels oder Restaurants verfangen daher von vornherein nicht. Darüber hinaus blieb unstreitig, dass die Kläger eine Hotelkette wählten, in welcher die Beklagte auch ihren eigenen Mitarbeiter unterbringt, und dass es sich dabei nicht um ein Spitzenhotel handelte. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass sich aus den klägerseitig vorgelegten Belegen auch inhaltlich keinerlei Inanspruchnahme besonderer Luxus- oder zweckfremder Leistungen ergibt (die berechneten Schreibgeräte wurden bereits klägerseitig in Abzug gebracht), und dass die Beklagte die von ihr behaupteten niedrigeren Marktpreise lediglich pauschal behauptet, ohne konkrete Vergleichsangebote oder sonstige tragfähige Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die der konkreten Marktsituation zum damaligen Zeitpunkt Rechnung tragen. Die klägerseitig vorgelegten Belege indizieren demgegenüber die Orts- und Marktüblichkeit der getätigten Aufwendungen im damaligen Leistungszeitraum, wobei auch die nicht von den Klägern, sondern von der Beklagten zu verantwortende Kurzfristigkeit und Dringlichkeit des Bedarfs zu berücksichtigen war. In der Gesamtschau stellen die klägerseitigen Belege sowie der unstreitige Teil des Parteivorbringens eine hinreichende Tatsachengrundlage dar, um die Berechtigung des Klagebegehrens auch der Höhe nach für zwei Reisende und zwei Tage mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen.
Die Ansprüche auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten folgen aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB. Der anspruchsbegründende Verzug folgt aus der unstreitigen Zurückweisung des zunächst durch die Klägerin zu 1. geltend gemachten Ersatzbegehrens seitens der Beklagten. Auf den Nachweis der behaupteten Vergütungsvereinbarung oder einer Inrechnungstellung und Zahlung der Anwaltskosten kommt es nicht an. Unstreitig wurde der klägerseitige Prozessbevollmächtigte vorgerichtlich tätig. Dies allein begründet vor dem Hintergrund der anwaltlichen Berufspflichten bereits ein hinreichendes Indiz für die Überzeugung des Gerichts auch von einer dahingehenden Beauftragung. Die begehrten Anwaltskosten übersteigen nicht die gesetzlichen Gebühren, die auch bei Nichtbestehen der Vergütungsvereinbarung geschuldet und ersatzfähig gewesen wären. Zweckmäßigkeit einer anwaltlichen Rechtsverfolgung liegt gegenüber Verzugsschuldnern stets vor. Ein im Falle noch nicht erfolgter Begleichung der Anwaltskosten auf Freistellung davon gerichteter Anspruch wandelte sich jedenfalls im Zuge der im Rechtsstreit beklagtenseitig erklärten Erfüllungsverweigerung in einen unbedingten Zahlungsanspruch um.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 ZPO und folgt hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der insoweitigen Kostenübernahmeerklärung der Beklagten.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.
Der lediglich Rechtsausführungen enthaltende, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte klägerseitige Schriftsatz vom 13.01.2026 gab keinen Anlass zu deren Wiedereröffnung.
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