OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, 2026-03-31, 6 UF 23/26

6 UF 23/26Obergericht31.03.2026

Regest

1. Praktizieren Eltern einvernehmlich ein paritätisches Wechselmodell, so ist über die Frage, ob dieses aus Kindeswohlgesichtspunkten zugunsten eines Residenzmodells zu beenden ist, in einem Umgangsverfahren zu entscheiden. 2. Es entspricht auch den sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen, dass bereits ältere Kinder häufiger das Wechselmodell, das sie früher durchaus wertschätzten, aufgeben wollen, da sie mit zunehmendem Alter den ständigen Aufenthaltswechsel nicht als mehr angenehm empfinden. Verfahrensgang vorgehend AG Lampertheim, 23. Dezember 2025, ..., Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen — 6 UF 23/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-31

Aktenzeichen: 6 UF 23/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0331.6UF23.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Praktizieren Eltern einvernehmlich ein paritätisches Wechselmodell, so ist über die Frage, ob dieses aus Kindeswohlgesichtspunkten zugunsten eines Residenzmodells zu beenden ist, in einem Umgangsverfahren zu entscheiden.

  2. Es entspricht auch den sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen, dass bereits ältere Kinder häufiger das Wechselmodell, das sie früher durchaus wertschätzten, aufgeben wollen, da sie mit zunehmendem Alter den ständigen Aufenthaltswechsel nicht als mehr angenehm empfinden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Lampertheim, 23. Dezember 2025, ..., Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 3. und 4. streiten um den Umfang der Betreuung ihres derzeit zehnjährigen Sohnes.

Das betroffene Kind ist aus der nichtehelichen Beziehung der Beteiligten zu 3. und 4. hervorgegangen, die die elterliche Sorge aufgrund entsprechender Erklärungen gemeinsam ausüben.

Die Beteiligten zu 3. und 4. haben sich zeitnah nach der Geburt des Kindes getrennt und das Kind bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung in verschiedenen Modellen etwa paritätisch betreut.

Der Beteiligte zu 3. ist als Beruf1 und Beruf2 beruflich tätig, was in der Woche einer Tätigkeit im Umfang von ca. 36 Stunden entspricht und zusätzlich berufliche Verpflichtungen an zwei Wochenenden im Monat umfasst. Er lebt in Stadt2. Die Beteiligte zu 4. arbeitet im Umfang einer 35-Stunden-Woche überwiegend im Homeoffice. Sie lebt in Stadt3 mit ihrem Verlobten; Hochzeitstermine sind im Juli 2026 und waren Anlass für Streit der Beteiligten zu 3. und 4. über den Umgang während der Sommerferien 2026, weil der Beteiligte zu 3. in der maßgeblichen Zeit mit dem Kind nach Land1 reisen wollte.

In einem im Jahr 2025 geführten Verfahren hat das Amtsgericht Lampertheim durch Beschluss vom 29. April 2025 auf deren Antrag die Entscheidungsbefugnis für die Schulanmeldung und den Besuch an einer weiterführenden Schule für das Kind auf die Beteiligte zu 4. zur alleinigen Ausübung übertragen (Amtsgericht Lampertheim, Az.: …). Das Kind besucht eine weiterführende Schule in Stadt3.

Mit persönlichem Schreiben an das Amtsgericht vom 3. Juli 2025 hat die Beteiligte zu 4. vorgetragen, dass die Situation für sie und für das Kind zunehmend belastend sei und Beispiele für Konfliktsituationen der Eltern zur Betreuungsregelung an Geburtstagen und in den Sommerferien 2026 genannt. Für die dazu von der Beteiligten zu 4. geschilderten Situationen im Einzelnen wird auf das Schreiben vom 3. Juli 2025 verwiesen.

Das Amtsgericht hat daraufhin ein Umgangsverfahren eingeleitet, für das Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt und Termin zur Anhörung und Erörterung bestimmt.

Mit persönlichem Schreiben an das Amtsgericht vom 11. Oktober 2025 hat der Beteiligte zu 3. seinerseits mitgeteilt, dass sich in den vergangenen zweieinhalb Jahren die Kommunikation zwischen den Eltern zunehmend erschwert habe, aus seiner Sicht eine Umgangsregelung zu finden sei, die für das Kind verlässlich sei und gleichzeitig unnötige Reibungspunkte zwischen den Eltern minimiere. Im Einzelnen wird auf das Schreiben vom 11. Oktober 2025 verwiesen.

Das Jugendamt hat Bericht erstattet. Im Einzelnen wird auf das Schreiben vom 23. September 2025 verwiesen.

Das Amtsgericht hat das Kind persönlich angehört. Zum Ergebnis wird auf den Vermerk über die Kindesanhörung vom 30. Oktober 2025 verwiesen. Zum Ergebnis der persönlichen Anhörung der Eltern, die Stellungnahme der Verfahrensbeiständin und das Ergebnis der Erörterung wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2025 verwiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Umgang des Kindes mit den beiden Eltern dahingehend geregelt, dass es im 14-tägigen Rhythmus fünf Tage beim Beteiligten zu 3. verbringt und neun Tage bei der Beteiligten zu 4. Die Schulferien verbringt das Kind jeweils hälftig bei einem Elternteil, wobei für die Sommerferien 2026 eine detaillierte Regelung mit vier Wechseln getroffen ist, die dazu führt, dass einerseits das Kind an den jeweiligen Hochzeitsfeiertagen bei der Beteiligten zu 4. und andererseits auf berufliche Engagements des Beteiligten zu 3. an zwei Tagen Rücksicht genommen ist. Für die Regelungen im Einzelnen wird auf den Tenor des Beschlusses verwiesen. Das betroffene Kind werde aktuell im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells betreut, wünsche sich inzwischen jedoch, mehr Zeit mit der Beteiligten zu 4. zu verbringen. Der Beteiligte zu 3. habe sich nicht in der Lage gesehen, diesem Wunsch von sich aus zu entsprechen. Die jetzt vorgenommene Regelung nähere sich dem Wunsch des Kindes, zehn Tage bei der Beteiligten zu 4. und vier Tage bei dem Beteiligten zu 3. zu verbringen, an. Das Kind sei zwar er zehn Jahre alt, werde für sein Alter jedoch als sehr reif und reflektiert befunden, so dass in erhöhtem Maße auf dessen Wünsche Rücksicht zu nehmen sei. Die Schulferien seien im Einvernehmen mit den Eltern hälftig aufzuteilen. Für die Sommerferien 2026 sei dem Wunsch des Kindes, an der Hochzeit der Beteiligten zu 4. teilzunehmen, nachzukommen, das Kind habe die Land1-Reise mit keinem Wort erwähnt. Die Verhältnisse zeigten im Übrigen, dass die Kommunikation der Eltern einer dringenden Verbesserung bedürfe.

Gegen den ihm am 8. Januar 2026 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 3. mit am 16. Januar 2026 eingegangener Beschwerde. Er begehrt vorrangig die Einführung eines paritätischen Wechselmodels im wöchentlichen Rhythmus, hilfsweise eine Betreuungslösung festzulegen, die dem paritätischen Grundgedanken weiterhin Rechnung trägt und insbesondere seine tatsächliche berufliche Situation angemessen berücksichtigt. Das bisher gelebte paritätische Betreuungsmodell bilde die bisherige Lebensgrundlage des Kindes. Im vorangegangenen Verfahren habe das Kind das Modell positiv beschrieben und vor dem Hintergrund von Unterschieden in den beiden Hauhalten geäußert, es fände beides gut und wolle so leben wie bisher. Vor diesem Hintergrund bedürfe eine grundlegende strukturelle Änderung einer eingehenden Kindeswohlprüfung. Soweit sich vom Kind benannte Aspekte insbesondere auf die Belastung in Bezug auf die Wochenendarbeit des Beteiligten zu 3. und die daraus resultierende Erschöpfungssituation bezogen hätten, beträfe dies konkrete Belastungspunkte. Eine Prüfung, ob diese durch eine Anpassung des Betreuungsmodells sachgerecht aufgefangen werden können, lasse der angefochtene Beschluss nicht erkennen. Das jetzige Modell reduziere Betreuungszeiten außerhalb der Wochenenden und habe die Situation strukturell eher verschärft. Zudem sei ihm der Wunsch nach einer Abkehr vom bisherigen Betreuungsmodell erst kurz vor dem Erörterungstermin mitgeteilt worden, bei früherer Transparenz hätte er rechtzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch genommen, insoweit sei er in der effektiven Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte beeinträchtigt. Zuletzt führe die Regelung für die Sommerferien 2026 zu eine strukturellen Ungleichverteilung und Zersplitterung der Umgangszeit des Beteiligten zu 3.

Der Beteiligte zu 3. beantragt,

  1. den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und

  2. ein paritätisches Wechselmodell im wöchentlichen Rhythmus anzuordnen,

hilfsweise

  1. eine Betreuungslösung festzulegen, die dem paritätischen Grundgedanken weiterhin in angemessener Weise Rechnung trägt,

weiter hilfsweise

  1. die Sommerferien 2026 unter Beachtung des paritätischen Grundgedankens neu zu regeln und dem Vater einen zusammenhängenden Betreuungszeitraum vergleichbarer Länge einzuräumen,

weiter hilfsweise

  1. die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die Beteiligte zu 4. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Entscheidung entspreche der Lebenssituation des Kindes am besten. Das Kind habe sich an der neuen Schule in Stadt3 schnell eingewöhnt und Freunde gefunden, sein Lebensmittelpunkt habe ein Übergewicht in Stadt3. Das Kind wolle auch mehr bei der Beteiligten zu 4. leben. Es sei immer noch zu 30 % beim Beteiligten zu 3., dass sich seine Beziehung zu ihm und sonstigen Menschen aus seinem dortigen Umfeld verschlechtern werde, sei angesichts dieses Umfangs nicht zu befürchten. Verschlechtern könne sich die Beziehung nur durch Verhalten des Beteiligten zu 3. gegenüber dem Kind und der Beteiligten zu 4. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die streitgegenständliche Entscheidung des Amtsgerichts die berufliche Situation des Vaters nicht angemessen berücksichtige oder einen wöchentlichen Wechsel von Montag bis Sonntag nötig mache.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde ist im Umfang der gestellten Anträge und Hilfsanträge unbegründet. Die Beschwerde hat weder hinsichtlich der in der Hauptsache vorgetragenen Begehren noch hinsichtlich hilfsweise vorgetragener Begehren Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Umgang der Beteiligten zu 3. und 4. mit dem Kind zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen auf der Grundlage von § 1684 Abs. 1 BGB in Form einer überwiegenden Betreuung im Haushalt der Beteiligten zu 4. ausgestaltet.

Zutreffend hat das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats über den Streit der Eltern um den Umfang der Betreuungszeiten in einem Umgangsverfahren entschieden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31. Juli 2025 - 6 UF 134/25 - juris), wobei auch einer Änderung des Lebensmittelpunkts Gegenstand der Umgangsregelung sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 279/25 -, juris). Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Gericht hat grundsätzlich diejenige Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 279/25 -, Rn. 9, juris). Die Umgangsregelung hat nach Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der anerkannten Kriterien des Kindeswohls zu erfolgen, gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15 -, Rn. 25, juris). Der einzubeziehende vom Kind geäußerte Wille hat bei kleineren Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen, ist mit zunehmendem Alter jedoch auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 511/18 -, Rn. 19).

Diesen Maßstäben wird die amtsgerichtliche Entscheidung gerecht. Die beiderseitige Erziehungseignung wird von keinem der Elternteile in Frage gestellt, auch nicht die Fähigkeit, das Kind zu fördern. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zwar eine Tendenz zu erkennen, dass es dem Beteiligten zu 3. nicht immer gelungen ist, im Sinne des § 1626 Abs. 2 BGB bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen, Fragen der elterlichen Sorge, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, mit dem Kind zu besprechen und Einvernehmen anzustreben. Wesentliche Unterschiede in der Fähigkeit, das Kind zu fördern sind aber nicht erkennbar. Dem Beteiligten zu 3. ist zwar in der Feststellung zuzustimmen, dass eine paritätische Aufteilung der Betreuungszeiten der persönlichen Kontinuität Rechnung tragen würde. Allerdings ist diese kein Selbstzweck, sondern soll der Stabilität der Lebensverhältnisse des Kindes dienen. Es ist vor dem Hintergrund einer sich auf das Kindeswohl positiv auswirkenden Stabilität der Lebensverhältnisse nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht dem Wunsch des Kindes, längere Zeiten im Haushalt der Beteiligten zu 4. zu leben, d.h. an dem Ort, an dem es auch zur Schule geht, hohes Gewicht beimisst. Zum einen hat das Amtsgericht das Kind als reif und reflektiert beschrieben. Zum anderen ist der Wunsch des zehnjährigen Kindes nachvollziehbar, wenn es in Stadt3 die weiterführende Schule besucht und seinen Lebensmittelpunkt am Ort seiner Schule und sonstiger sozialer Kontakte haben möchte. Insofern bedeutet dieser Wunsch des Kindes zwar eine Abkehr von der persönlichen Kontinuität mit dem Beteiligten zu 3., die Stabilität der Lebensverhältnisse durch eine örtliche Kontinuität und persönliche Kontinuität nicht nur mit der Beteiligten zu 4., sondern auch sozialen Bezugspersonen in Stadt3 wird aber gegenüber dem Wechsel zwischen Stadt3 und Stadt2 verbessert. Zudem entspricht es allgemeinen Erkenntnisse, dass ältere Kinder häufiger das Wechselmodell, das sie früher durchaus schätzten, ändern wollen, da sie mit zunehmendem Alter das ständige Wechseln nicht als mehr angenehm befinden (vgl. Salzgeber Familienpsychologische GA/Salzgeber, 8. Aufl. 2024, beck-online). Insofern ist es auch nachvollziehbar, dass das Kind seine Vorstellungen gegenüber dem letzten Verfahren geändert hat, zumal es zwischenzeitlich die Schule gewechselt hat.

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3. hat das Amtsgericht auch in ausreichendem Umfang seine beruflichen Belastungen berücksichtigt. Zum einen ist die berufliche Situation des Beteiligten zu 3. ebenso wie die Situation der Beteiligten zu 4. für die Abwägung vorgegeben, es ist nicht Aufgabe des Gerichts, zugunsten eines Elternteils mit einer Umgangsregelung die Vereinbarkeit der Betreuung mit dem Beruf zu erleichtern, zumal die Betreuung durch den anderen Elternteil ja gerade eine Doppelbelastung durch Beruf und Kinderbetreuung reduziert. Zum anderen trägt die Regelung einer beruflichen Tätigkeit des Beteiligten zu 3. am Wochenende ausreichend Rechnung, weil das Kind nur an jedem zweiten Wochenende beim Beteiligten zu 3. ist. Die Betreuungszeit des Beteiligten zu 3. vollständig auf Werktage zu verlagern, würde dem Kindeswohl widersprechen, weil es dann an weiteren Schultagen nicht am Schulort wohnen würde und zwischen Stadt3 und Stadt2 pendeln müsste.

Soweit der Beteiligte zu 3. beanstandet, dass ihm der Wunsch nach einer Abkehr vom bisherigen Betreuungsmodell erst kurzfristig vor dem Erörterungstermin mitgeteilt wurde, bestand zwischenzeitlich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit vorzutragen.

Zuletzt hat das Amtsgericht für die Sommerferien 2026 eine differenzierte Regelung getroffen, die einerseits dem Anliegen des Kindes, die Hochzeitsfeiertage mit der Beteiligten zu 4. zu verbringen, Rechnung trägt und andererseits den beruflichen Verpflichtungen des Beteiligten zu 3. Die daraus folgende Zersplitterung ist auf Belange des Kindes und der Eltern zurückzuführen und trifft Kind und Eltern gleichermaßen.

Die Entscheidung über die Beschwerde konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne neuerliche Anhörung der Beteiligten getroffen werden. Das Amtsgericht hat alle erforderlichen Anhörungen durchgeführt. Von einer Wiederholung im Beschwerdeverfahren waren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Da das Verfahren nicht an einem Mangel leidet, liegen auch die Voraussetzungen für die vom Beteiligten zu 3. beantragte Aufhebung und Zurückverweisung nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht vor. Dem Antrag war insoweit nicht stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Gründe, von der regelhaft vorgesehenen Kostenbelastung des unterliegenden Beschwerdeführers abzusehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Ziff. 2 FamGKG.

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