OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen — 5 UF 197/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-03-23
Aktenzeichen: 5 UF 197/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0323.5UF197.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 310 Abs 1 ZPO, § 310 Abs 3 ZPO, § 311 Abs 2 ZPO, § 315 Abs 3 ZPO, § 318 ZPO ... mehr
Leitsatz
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Der Grundsatz, dass bei Verkündung einer Entscheidung in einer Ehe- oder Familienstreitsache wenigstens die Beschlussformel schriftlich vorliegen muss (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 311 Abs. 2 ZPO), bedarf bei elektronischer Aktenführung einer Neubestimmung. Hinreichend, aber auch erforderlich ist, dass die Beschlussformel oder auch der vollständig abgefasste und qualifiziert elektronisch signierte Beschluss als elektronisches Dokument nicht nur entwurfsweise an beliebiger Stelle gespeichert vorliegt, sondern vor/bei Verkündung in den Geschäftsgang der elektronischen Aktenführung gelangt ist. Dieses Dokument steht sodann sofort der Geschäftsstelle zur Übernahme in die Akte zur Verfügung, ist als Anlage zum Protokoll zu nehmen und sachdienlicher Weise fest mit diesem zu verbinden. Der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur der den Beschluss fällenden Richter (vgl. § 309 ZPO) bedarf es bei Vorliegen nur der Formel indes nicht (§ 130b Satz 1 ZPO).
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Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass eines Beschlusses in Ehe- und Familienstreitsachen nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war und die Beteiligten von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. Wird ein § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 310 Abs. 1 ZPO unterfallender Beschluss den Beteiligten auf Veranlassung des Vorsitzenden an Verkündungs statt förmlich zugestellt, liegt deshalb kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor. Ein solchermaßen auf Verfügung des Gerichts zugestellter Beschluss wird mit der zeitlich letzten Zustellung an die Beteiligten verkündet und existent.
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An als juristische Personen des Privatrechts organisierte beteiligte Versorgungsträger kann nicht wirksam mittels (elektronischem) Empfangsbekenntnis wirksam zugestellt werden, weil bei ihnen nicht typisierend von einer erhöhten Zuverlässigkeit im Sinne des § 173 Abs. 2 ZPO ausgegangen werden kann.
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Ein vor Verkündung (durch Zustellung) erklärter Rechtsmittelverzicht der Beteiligten setzt zu seiner Wirksamkeit voraus, dass aufgrund wenigstens einer Zustellung an einen Beteiligten für das Gericht eine Bindungswirkung an seine Entscheidung eingetreten ist.
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt am Main, 27. Juni 2025, 464 F 10111/24 , Beschluss
Tenor
| Auf die Beschwerde wird der aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Juni 2025 ergangene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main im zwölften Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Pensionskasse A (Vers.-Nr. … Zulagenversicherung (1R00)) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 386,00 Euro nach Maßgabe der Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen der Pensionskasse A in ihren Fassungen vom 1. August 2025, bezogen auf den 31. Mai 2024, übertragen.
Gründe
| A.
Die beschwerdeführende Pensionskasse wendet sich gegen einen Verbundbeschluss des Familiengerichts, mit dem dieses die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich insoweit geregelt hat, als eines der bei ihr bestehenden Anrechte betroffen ist.
Die Ehegatten schlossen am XX.XX.1996 die Ehe miteinander. Der Scheidungsantrag ist am 19. Juni 2024 zugestellt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht vom 27. Juni 2025 haben die Ehegatten zur Ehescheidung verhandelt und wegen des von der Beschwerde betroffenen Anrechts eine Vereinbarung über dessen Nichtausgleich geschlossen. Ausweislich des insofern gefertigten Protokolls ist „Nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit … sodann der aus der Anlage ersichtliche Beschluss verkündet“ worden. Sodann haben die Ehegatten bezüglich des Scheidungsausspruchs Rechtsmittelverzicht erklärt. Eine - zudem als solche gekennzeichnete - Anlage enthält das Protokoll nicht. In der elektronisch geführten Akte folgt ihm ein vollständig abgefasster, von der ihn erlassenden Richterin am 14. Juli 2025 qualifiziert elektronisch signierter Beschluss, ausweislich dessen die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und Anordnungen zur (Nicht-)Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffen worden sind. Hinsichtlich des von der Beschwerde betroffenen Anrechts ist ein Ausgleichsausschluss angeordnet worden.
| „1. Beschluss
2. In Begleitverfügung zu fertigende beglaubigte Abschrift/elektronisches Dokument (mit
| Die Übermittlung sollte dabei an die Bevollmächtigten der Ehegatten gegen Empfangsbekenntnis (erteilt am 22. bzw. 28. Juli 2025), im Übrigen formlos erfolgen. Tatsächlich ist auch von den Versorgungsträgern je die Abgabe eines Empfangsbekenntnisses angefordert und von ihnen auch teilweise abgegeben worden. Die tatsächlich abgegebenen Empfangsbekenntnisse weisen den 25. bzw. 28. Juli 2025 als Zustelldatum aus. Die weitere Beteiligte zu 4., die kein Empfangsbekenntnis erteilt hat, hat sich mit Schreiben vom 17. November 2025 beim Familiengericht dahingehend erkundigt, „…ob der Beschluss vom 11.06.2025 mittlerweile rechtskräftig ist, ggfs. seit wann.“ Gegenüber der weiteren Beteiligten zu 6. hat der Senat eine Zustellung der Entscheidung veranlasst; die insoweit in Rücklauf gekommene Zustellurkunde weist den 25. Februar 2026 als Zustelldatum aus.
Mit ihrer am 6. August 2025 beim Familiengericht eingegangen Beschwerde erstrebt die Beschwerdeführerin eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf das bei ihr bestehende (Teil-)Anrecht aus einem Vertrag iSd. § 1 AltZertG („Riester-Rente“) mit einem - laut ihrer Auskunft - Ehezeitanteil als Kapitalwert von 822,00 Euro und einem für die interne Teilung nach Abzug von Teilungskosten vorgeschlagenen Ausgleichswert von 386,00 Euro. Dieses Anrecht, in dem allein die staatlichen Zulagen verwaltet würden, dürfe kein von der zugehörigen Pensionsversicherung getrenntes Schicksal erleiden. Deshalb habe sie bereits im Vorfeld dem beabsichtigten und sodann getroffenen Nichtausgleich widersprochen.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Den Ehegatten habe es freigestanden, sich über den Nichtausgleich des Anrechts zu vereinbaren.
| B.
Auf die zulässige (I.) Beschwerde der Beschwerdeführerin war der aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Juni 2025 getroffene Beschluss im zwölften Absatz seiner Formel dahingehend abzuändern, dass eine hälftige interne Teilung des Ehezeitanteils des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts (Vers.-Nr. … Zulagenversicherung (…)) mit einem Ausgleichswert von 386,00 € erfolgt (II.).
I. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 58 ff. FamFG. Insbesondere konnte offenbleiben, ob die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG tatsächlich zu wahren war.
- Nach § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des existent gewordenen Beschlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Die danach erforderliche Bekanntgabe eines Beschlusses (§ 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG) erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG - nach ermessensgebundener Wahl des Gerichts - entweder durch Zustellung gemäß §§ 166 ff. ZPO oder dadurch, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Eine Wahlmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn spezielle gesetzliche Regelungen eine bestimmte Form vorschreiben. So ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 314/21, FamRZ 2022, 226 Rn. 5 mwN).
- Es kann offenbleiben, ob eine Beschwerdefrist zu wahren war.
- Während ein Rechtsmittel gegen eine „Schein- oder Nichtentscheidung“ zwar statthaft ist, aber sonst keinen besonderen Formen und Fristen unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025 Rn. 18 mwN), erfordern die in den §§ 59 ff. FamFG genannten Beschwerdeformalien einen durch seinen Erlass (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG) bzw. in Ehe- und Familienstreitsachen seine Verkündung (§ 113 Abs. 1 Satz 2, § 142 Abs. 3 FamFG, § 310 Abs. 1, § 311 ZPO) tatsächlich existent gewordenen Beschluss (vgl. BeckOGK/Tigges ZPO § 517 Rn. 11 zur Berufungsfrist).
- Ob letzteres vorliegt (siehe dazu unter II 1. und 2.), kann hier dahinstehen. Denn auch in diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin die - im ersten Fall irrelevante - Beschwerdefrist gewahrt. Nicht maßgeblich ist dabei, wann der Beschwerdeführerin der Beschluss zugestellt worden ist bzw. dabei etwaige Fehler als geheilt gelten.
aa) Allerdings war eine Zustellung an die Beschwerdeführerin hier allein deshalb geboten, weil der Beschlussinhalt in seinem für sie maßgeblichen Tenor nicht ihrem erklärten Willen entsprach (§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Nachdem das Familiengericht auf seine beabsichtigte Entscheidung über den (Nicht-)Ausgleich des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts hingewiesen hatte, hat diese ihrerseits darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund ihrer Versorgungsbedingungen und der gesetzlichen Regelungen zu §§ 79 ff. EStG eine unterschiedliche Behandlung der Anrechte, insbesondere der Ausschluss des Ausgleichs des nunmehr von der Beschwerde betroffenen Anrechts, nicht möglich sei.
bb) Wann die Beschwerdeführerin eine Bekanntgabe des Beschlusses (durch Zustellung bzw. Heilung derselben) gegen sich gelten lassen muss, ist deswegen irrelevant, weil selbst eine Beschwerdeeinlegung am 6. August 2025 eine durch Zustellung eines - bis dahin existent gewordenen - Beschlusses an die Beschwerdeführerin gegen Empfangsbekenntnis am 25. Juli 2025 die an diesem Tag zu laufen begonnene Beschwerdefrist gewahrt hätte.
- Die Beschwerde ist auch nicht unwirksam, weil sie vor jedweder Abfassung bzw. Verlautbarung des Beschlusses eingelegt worden wäre. Jedenfalls mit der Übermittlung des Beschlusses an die Beschwerdeführerin war der Rechtsschein seines Erlasses gesetzt.
II. Die Beschwerde führt zur internen Teilung des für den Antragsgegner bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts … (Zulagenversicherung) und somit zur Begründung eines Anrechts zu Gunsten der Antragstellerin ebenda in Höhe des - nach Abzug von Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) - hälftigen Ausgleichswertes, § 1 Abs. 1, §§ 10 ff. VersAusglG (2.). Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main stellt dabei keinen Scheinbeschluss dar, obwohl er nicht (wirksam) verkündet wurde (1. a) und b)), denn seine Verlautbarung ist mit hinreichend deutlich bekundetem Willen des Gerichts und Zustellung an die Beteiligten wirksam geworden (1. c) und d)).
- a) Dem Beschluss mangelt es an einer wirksamen Verkündung, so dass er nicht am 27. Juni 2025 existent wurde.
aa) Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird ein Beschluss in einer Ehe- und Familienstreitsache in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Die Verkündung erfolgt durch Verlesung der oder Bezugnahme auf die Beschlussformel, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 311 Abs. 2 ZPO. Dass jedenfalls die Beschlussformel bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - VI ZR 132/13, NJW 2015, 2342 Rn. 10 mwN; BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13, NJW 2015, 1529 Rn. 13 f. mwN).
bb) Diese Maßstäbe bedürfen nach Einführung der elektronischen Aktenführung einer Neubestimmung. Denn eine Entscheidung - gleich ob nur in Bezug auf ihre Beschlussformel oder vollständig abgefasst - liegt in Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben des § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm. § 298a Abs. 1 Satz 1 ZPO (auch iVm. § 14 Abs. 1 Satz 1 FamFG für „Nichtstreitsachen“) in der Regel nicht mehr schriftlich oder gar unterschrieben vor (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. § 113 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Allerdings bestimmt nur § 130b Satz 1 ZPO (iVm. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, auch iVm. § 14 Abs. 3 FamFG für „Nichtstreitsachen“) bei gesetzlicher Vorgabe einer handschriftlichen Unterzeichnung ein Äquivalent dergestalt, dass die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen haben. Sonstige gerichtliche Schriftstücke können zwar formlos in ein elektronisches Dokument überführt (BeckOK ZPO/von Selle ZPO § 130b Rn. 2), allerdings nicht in jedem Fall nur als solche erstellt werden.
Die Vorlage des schriftlichen Urteilstenors (im Folgenden stellvertretend auch für Beschlussformel) hat eine Perpetuierungsfunktion, weshalb der verkündende (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 136 Abs. 4 ZPO) Vorsitzende, wenn er während der Verkündung einen Fehler entdeckt, diesen nicht dadurch „korrigieren“ kann, dass etwas anderes verkündet wird als zuvor schriftlich niedergelegt und beraten worden ist. Der Vorsitzende kann und soll in einem solchen Fall die Verkündung abbrechen und erneut in die Beratung eintreten. Solange die Verkündung noch nicht vollständig abgeschlossen ist, kommt eine Änderung in Betracht, da es sich bis zum Abschluss der Verkündung nur um einen noch korrigierbaren Entwurf handelt. Das Gericht kann dann ggf. den Tenor korrigieren und hat daraufhin den korrigierten Tenor schriftlich niederzulegen und zu verkünden (vgl. zum Ganzen: Anders/Gehle/Hunke, ZPO, 84. Auflage, § 311 Rn. 12a). Deutlich wird diese Funktion auch aus dem Zweck der Norm, durch eine schriftliche Fixierung der Formel eine Garantie für die Übereinstimmung des verkündeten und des später ausgefertigten Urteils zu schaffen (vgl. MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Auflage § 311 Rn. 5), und aus dem Aussagegehalt des nach § 315 Abs. 3 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu fertigenden Verkündungsvermerks. Auch dieser dient als Bescheinigung der Übereinstimmung des Urteilstenors mit der verkündeten Urteilsformel (vgl. BAG, Urteil vom 23. März 2021 - 3 AZR 224/20, NZA 2021, 892 Rn. 23 mwN). Daraus folgt, dass der Urkundsbeamte für den Fall, dass das Urteil bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasst vorlag, eine zum Zeitpunkt der Verkündung fest fixiert vorliegende Urteilsformel besitzen muss, von der ausgehend er die Übereinstimmung derselben mit dem in der vollständig abgefassten Entscheidung wiedergegebenen Tenor bescheinigen kann.
Nichts anderes gilt, wenn das Urteil bei Verkündung bereits vollständig abgefasst vorlag. Auch in diesem Fall bedarf es des Vorliegens der Entscheidung selbst in einer der Perpetuierungsfunktion genügenden Form. Die Tragweite dessen wird in Ehe- und Ehefolgesachen auch dadurch deutlich, dass selbst bei (teilweiser) Anwesenheit der Beteiligten entgegen § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO (auch Umkehrschluss aus § 311 Abs. 2 Satz 2 ZPO) keine vollständige Verlesung der Beschlussformel zu einer Verbundentscheidung geboten ist (vgl. § 142 Abs. 3 FamFG), mithin selbst anwesende Beteiligte keine Chance haben, die vollständige Beschlussformel akustisch wahrzunehmen.
Zutreffend wird es daher als hinreichend, aber auch notwendig angesehen, dass ein den Tenor enthaltendes elektronisches Dokument nicht nur als Entwurf an beliebiger Stelle gespeichert vorliegt, sondern vor/bei Verkündung in den Geschäftsgang der elektronischen Aktenführung gelangt ist. Dieses Dokument steht sodann sofort der Geschäftsstelle zur Übernahme in die Akte zur Verfügung, ist als Anlage zum Protokoll zu nehmen und sachdienlicher Weise fest mit diesem zu verbinden (vgl. Anders/Gehle/Hunke, ZPO, 84. Auflage, § 311 Rn. 7). Der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur der das Urteil fällenden Richter (vgl. § 309 ZPO) bedarf es indes nicht (§ 130b Satz 1 ZPO), weil das Gesetz an dieser Stelle für die schriftlich fixierte Entscheidungsformel keine handschriftliche Unterzeichnung fordert (aA jurisPK-ERV Band 2/Jansen [Stand: 31.10.2025] § 311 ZPO Rn. 9). Allerdings ist dieses Dokument neben dem später vollständig abgefassten Urteil zur Akte zu nehmen, um das Vorliegen beider nachvollziehen zu können.
Soll ein bereits vollständig vorbereitetes Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden, bedarf es der vor bzw. in dem Termin anzubringenden Unterschrift oder qualifizierten elektronischen Signaturen der entscheidenden Richter (vgl. § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO, auch iVm. § 130b Satz 1 ZPO). Die Nachholung einer vergessenen Signatur ist zwar wie bei einem in einem separaten Termin verkündeten, vollständig abgefassten Urteil innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung möglich, ohne dass die Wirksamkeit der verkündeten Entscheidung allein aufgrund dieses Mangels in Frage gestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, FamRZ 2006, 858). Auch in diesem Fall muss aber das vollständig abgefasste Urteil einschließlich etwaig erfolgter Signaturen bei Verkündung bereits in den Geschäftsgang der elektronischen Akte gelangt sein.
cc) Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 165 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Protokoll geführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 05. Juni 2024 - XII ZB 493/22, BeckRS 2024, 18093 Rn. 15 mwN; Beschluss vom 13. Juni 2012 − XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025 Rn. 15 mwN). Auch der Inhalt einer dem Protokoll als Anlage beigefügten Schrift wird nach § 160 Abs. 5 ZPO zum Protokollinhalt; die Anlage nimmt damit an der Beweiskraft des Protokolls (§ 165 ZPO) teil. Erforderlich ist, dass die Anlage dem Protokoll beigefügt und in ihm dergestalt bezeichnet ist, dass ihre zweifelsfreie Zuordnung zur Sitzungsniederschrift möglich ist. Auch auf der Anlage selbst sollte deshalb zweckmäßigerweise ein Vermerk darüber angebracht sein, dass es sich bei ihr um die in der Sitzungsniederschrift bezeichnete Protokollanlage handelt (vgl. BeckOK ZPO/Wendtland § 160 Rn. 29). Zwingend erforderlich ist das nicht, wenn der Bezug zwischen dem Verkündungsprotokoll und dem verkündeten Urteil eindeutig ist, also aus dem Verkündungsprotokoll hervorgeht, dass an einem bestimmten Tag und in einer bestimmten Sache das anliegende Urteil, also das Urteil vom identischen Tag, verkündet worden ist und auf/an der Entscheidung befindliche Vermerke der Geschäftsstelle ausweisen, wann die Entscheidung zur Geschäftsstelle gelangt bzw. am im Protokoll ausgewiesenen Tag verkündet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651 (1652)).
Weist das Protokoll offensichtliche Lücken auf, so besteht die formelle Beweiskraft nach § 165 Satz 1 ZPO nicht. Es ist, soweit die Lücke besteht, der Auslegung zugänglich; zugleich muss dann unter Heranziehung aller verfügbaren Erkenntnisquellen nach freier Beweiswürdigung ermittelt werden, welcher tatsächliche Vorgang der unvollständigen Protokollierung zugrunde liegt. Das ist zu § 274 StPO anerkannt. Der Anwendungsbereich dieses Grundsatzes beschränkt sich jedoch nicht auf das Strafverfahren. Er muss vielmehr auch für den Zivilprozess (und damit auch Ehe- und Familienstreitsachen) gelten. Die Sach- und Interessenlage ist dort, soweit es sich um die verfahrensrechtliche Bedeutung des Protokolls handelt, die gleiche wie im Strafprozess; sogar der Wortlaut des § 165 ZPO stimmt mit dem des § 274 StPO nahezu vollständig überein. Sonstige Hinderungsgründe, bei lückenhafter Verhandlungsniederschrift die formelle Beweiskraft des § 165 ZPO einer freien Würdigung des Sachverhalts weichen zu lassen, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1958 - V ZR 12/57, NJW 1958, 711 (712)).
dd) Nicht jede Missachtung dieser oder anderer Anforderungen an die Verkündung einer Entscheidung führt indes zu ihrem Verbleib im Entwurfsstadium, so dass von ihr nur der Schein mit der Verkündung eintretender Rechtswirkung ausgeht. Unwirksam ist eine Verkündung nur, wenn sie gegen elementare, ihren Wesenskern ausmachende Erfordernisse verstößt, sodass im Rechtssinne nicht von einer Verlautbarung gesprochen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 5/21, NJW-RR 2022, 1363 Rn. 29 mwN). Zu diesen elementaren, die Wirksamkeit berührenden Voraussetzungen gehört die Verkündung auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteils- bzw. Beschlussformel (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - VI ZR 132/13, NJW 2015, 2342 mwN) sowie die beweiskräftige Protokollierung dieses Verlautbarungsaktes (BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, NJOZ 2015, 774 Rn. 6).
Weil die schriftlich fixierte Urteils- bzw. Beschlussformel grundsätzlich nicht zu den Akten genommen werden muss, reicht es aus, wenn sie sich aus dem Protokoll selbst ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - VI ZR 132/13, NJW 2015, 2342). Auch genügt, wenn die Beschlussformel in der Aktenführung nicht unmittelbar dem die Verkündung ausweisenden Protokoll folgt, sondern sich an anderer Aktenstelle befindet, aber ein Bezug zur erfolgten Verkündung und dem dazu erstellten Protokoll hinreichend deutlich wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 5/21, BeckRS 2022, 20946 Rn. 21 mwN).
ee) Fehlt es dagegen an diesen Mindestanforderungen, stellt ein solcher Scheinbeschluss nur einen Beschlussentwurf dar, der mit einem Rechtsmittel zur Beseitigung des durch die Zustellung bewirkten Rechtsscheins angegriffen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1985 - 2 BvR 498/84, NJW 1985, 788; Zöller-Feskorn, ZPO, 36. Auflage, 10/2025, § 310 ZPO Rn. 7).
b) Gemessen hieran gab es im Ausgangspunkt vorliegend Unklarheiten, die durch Heranziehung gebotener Beweismittel und Auslegung geschlossen werden konnten. Zwar weist das Protokoll vom 27. Juni 2025 aus, dass während laufender Verhandlung „Nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit … sodann der aus der Anlage ersichtliche Beschluss verkündet“ worden ist. Auf welche konkrete Anlage dabei verwiesen wurde, war aber unklar. Dem Protokoll folgt zwar (oder nur) ein vollständig abgefasster Beschluss iSd. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm. § 310 Abs. 2, §§ 313 ff. ZPO bzw. § 38 Abs. 3 FamFG nach, der auch ausweislich seiner Eingangsformel auf die mündliche Verhandlung von diesem Tag abstellt. Er nimmt aber in seinen Gründen bereits auf die erst kurz zuvor geschlossene Vereinbarung der Ehegatten Bezug und würdigt diesen mehrzeilig rechtlich. Auch wurde er erst über zwei Wochen später am 14. Juli 2025 qualifiziert elektronisch signiert. Ferner weist der Beschluss keine Vermerke des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Übergabe des Beschlusses an ihn bzw. zur Übereinstimmung seines Tenors mit einer (anderweitig fixierten) Beschlussformel auf. Diese Umstände, die gegen eine unmittelbare vor/bei der Verkündung erfolgte Übergabe des Gesamtbeschlusses in den Geschäftsgang der elektronischen Aktenführung sprechen, führten zur Annahme einer entsprechenden Unvollständigkeit im Protokoll, die unter Hinzuziehung der dienstlichen Erklärung der tätigen Richterin dahingehend geschlossen werden konnte, dass zum Verkündungszeitpunkt dieser (oder ein in den Gründen ggf. noch abweichender) vollständig abgefasste Beschluss weder schriftlich vorlag noch als elektronisches Dokument in den Geschäftsgang gegeben war. Denn die Richterin erklärte, dass der Beschlusstext zu jenem Zeitpunkt unsigniert unter ihren Entwürfen gespeichert gewesen, also nicht in den Geschäftsgang gelangt war.
c) Der Beschluss ist gleichwohl kein Scheinbeschluss, sondern durch seine zeitlich letzte Zustellung an die Beteiligten am 25. Februar 2026 existent geworden.
aa) Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils (bzw. eines Beschlusses in Ehe- und Familienstreitsachen) nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien (auch stellvertretend für Beteiligte) derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. Mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar ist eine Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung, da dies eine gesetzlich vorgesehene, wenn auch den in § 310 Abs. 3 ZPO aufgeführten Urteilen vorbehaltene Verlautbarungsform erfüllt. Wird ein § 310 Abs. 1 ZPO unterfallendes Urteil den Parteien an Verkündungs statt förmlich zugestellt, liegt deshalb kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - KZB 57/21, BeckRS 2022, 30201 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 50/16, BeckRS 2016, 20153 Rn. 5 mwN; auch BGH, Urteil v. 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, NJOZ 2015, 774 Rn. 7).
(1) Konstitutive Voraussetzung eines solchen Vorgehens ist einerseits, dass der Vorsitzende - im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm. § 168 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise und überobligatorisch (Umkehrschluss aus § 168 Abs. 2 ZPO) - die Zustellung der Entscheidung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verfügt hat, so dass der Wille, die Entscheidung zu erlassen, außer Frage steht (vgl. BAG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 2 AZR 260/23, NJW 2025, 772 Rn. 12 mwN; auch schon BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019 (2020)). Demgegenüber führt die eigenverantwortlich (vgl. BeckOK ZPO/Dörndorfer ZPO § 168 Rn. 1) von der Geschäftsstelle als unabhängigem Organ der Rechtspflege (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 2 W 10/08, BeckRS 2008, 11054), aufgrund einer bereits als geschehen betrachteten Verkündung veranlasste Zustellung nicht zur Existenz des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 20/24, GRUR-RS 2025, 3596 Rn. 23 f.; Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025 Rn. 17 mwN).
(2) Andererseits bedarf es einer förmlichen Unterrichtung der Parteien durch förmlich und ordnungsgemäße Zustellung bzw. Bekanntgabe der Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 56/12, NJW-RR 2012, 1359 Rn. 14, auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14. August 1990 - 4 UF 116/90, MDR 1991, 63). Auch wenn einer zunächst formlosen Übermittlung eine Zustellung der Entscheidung folgt, können die Parteien allerdings nicht darüber im Unklaren sein, dass eine Zustellung an Verkündungs statt beabsichtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019 (2020)).
(3) Zugleich vermögen nicht alle Verkündungs- oder Zustellungsmängel, auch wenn sie zwingende Gesetzesvorschriften verletzen, das Vorliegen einer Verlautbarung in Frage zu stellen. Ihre wesentlichen Erfordernisse der Verlautbarung sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die Urteilsformel auf Veranlassung des erkennenden Gerichts durch Zustellung nach außen hin in Erscheinung getreten ist. Zustellungsmängel, insbesondere Beurkundungsmängel, vermögen die Existenz des Urteils regelmäßig dann nicht in Frage zu stellen, wenn die Parteien oder ihre Bevollmächtigten die Urteilsformel tatsächlich empfangen haben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1964 - II ZR 245/62, NJW 1964, 1523 (1524)).
(4) Die derartige Verlautbarung führt erst zur Existenz eines Urteils bzw. Beschlusses mit der zeitlich letzten Zustellung (§ 310 Abs. 3 ZPO) bzw. Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 FamFG) an einen der Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2025 - IV ZR 83/24, NJW-RR 2025, 1083 Rn. 12 mwN).
d) Ausgehend hiervon liegt ein am 25. Februar 2026 mit der zeitlich zuletzt vorgenommenen Zustellung existent gewordener Beschluss vor. Der gerichtliche Wille zur Verlautbarung desselben ergibt sich eindeutig aus der von der zuständigen Richterin qualifiziert signierten Entscheiderverfügung. Ob dies nicht gelten kann, wenn sich eine richterliche Zustellverfügung auf einen mit einem Verkündungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehenen Beschluss bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 493/22, BeckRS 2024, 18093 Rn. 16; ähnlich auch OLG Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2003 - 9 UF 113/02, FamRZ 2004, 384), muss nicht entschieden werden, weil es vorliegend an einem solchen Vermerk mangelt. Auch dafür, dass die Beteiligten die erfolgte Zustellung nicht dahingehend verstehen durften, dass der Beschluss durch sie verlautbart werden sollte, weil das Familiengericht durch die Verkündung in ihrer Anwesenheit deutlich gemacht hatte, dass es eine Verlautbarung seiner Entscheidung nicht durch Zustellung an Verkündungs statt, sondern durch Verkündung beabsichtigte (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 20/24, GRUR-RS 2025, 3596 Rn. 25), ist in Anbetracht der zusätzlichen Zustellverfügung der tätigen Richterin nichts erkennbar.
Der Fehler, nur die formlose Mitteilung (§ 15 Abs. 3 FamFG), nicht aber auch die Bekanntgabe (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 15 Abs. 2 FamFG) an die Versorgungsträger verfügt zu haben, hat sich nicht ausgewirkt, weil die Geschäftsstelle des Amtsgerichts gleichwohl Zustellungen an diese veranlasst hat. Sie waren zwar, soweit die Zustellungen mittels Empfangsbekenntnisses an privatrechtlich organisierte Versorgungsträger veranlasst und erfolgt sind, nicht wirksam (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm. § 175 ZPO). Diese Unwirksamkeit (1) ist aber geheilt (2 und 3) bzw. die unterbliebene Zustellung an die weitere Beteiligte zu 6. seitens des Senats nachgeholt (4) worden.
(1) Nach § 175 Abs. 1 ZPO kann nur den in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten gegen schriftliches Empfangsbekenntnis, nicht aber an andere Empfänger - auch bei deren Zustimmung - zugestellt werden (vgl. Zöller-Schultzky, ZPO, 36. Auflage, § 175 Rn. 3; Stein/Thöne, ZPO, 24. Auflage, § 175 Rn. 5).
Die Beschwerdeführerin gehörte - wie auch die übrigen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger als Beteiligte der Folgesache Versorgungsausgleich - nicht zum Personenkreis des § 173 Abs. 2 ZPO.
(a) Dieser Personenkreis ist gesetzlich mit Rechtsanwälten, Notaren, Gerichtsvollziehern, Steuerberatern sowie sonstigen in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sowie Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts beschrieben.
Die vorliegend allein in Betracht kommende Gruppe der sonstigen in professioneller Eigenschaft beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, ist durch typisierende (vgl. BAG, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22, NJW 2023, 2213 Rn. 41 mwN) Betrachtung dahingehend zu konkretisieren, dass diejenigen erfasst sein sollen, „die aufgrund und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig mit dem Gericht kommunizieren“ (BR-Drs. 145/21 S. 34; BAG, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22, NJW 2023, 2213 Rn. 41 mwN) und in ähnlicher Weise wie ein Anwalt, Notar usw. standesrechtlich gebunden sind, so dass sie eine ungestörte Durchführung der Zustellung gewährleisten (vgl. Zöller-Schultzky, ZPO, 36. Auflage, § 173 Rn. 8; Stein/Thöne, ZPO, 24. Auflage, § 173 Rn. 7), bzw. denen institutionell Aufgaben der Rechtspflege zugewiesen sind (Anders/Gehle/Vogt-Beheim, ZPO 84. Auflage § 173 Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO § 174 Rn. 9). Die Voraussetzung der »erhöhten Zuverlässigkeit« ist eng mit der Verfahrensbeteiligung im Rahmen beruflicher Tätigkeit verknüpft, so dass nicht auf eine individuelle Zuverlässigkeit abzustellen ist. Die Zuverlässigkeit muss sich vielmehr aus der beruflichen Stellung ergeben. Eine entsprechende Anwendung der Regelung (mit der Folge der Belastungen mit der Pflicht nach Abs. 2) auf individuell zuverlässige Personen scheidet daher aus (Stein/Thöne, ZPO, 24. Auflage, § 173 Rn. 7; MüKoZPO/Häublein/Müller, ZPO, 7. Auflage § 173 Rn. 6; Anders/Gehle/Vogt-Beheim, ZPO, 84. Auflage § 173 Rn. 4).
(b) Gemessen hieran gehören privatrechtlich organisierte Versorgungsträger in ihrer Gesamtheit nicht zu diesem Kreis: Einerseits ist es höchst unterschiedlich, in welcher Häufigkeit sie eine Beteiligtenstellung einnehmen und mit dem Gericht kommunizieren. Dies kann von singulären Situationen reichen, in denen eine Ein-Mann-GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder Invaliditätszusage erteilte, bis hin zu Fällen wie bezüglich der hiesigen Beschwerdeführerin, die amtsbekanntermaßen in vielfachen Verfahren beteiligt ist. Andererseits kann auch nicht typisierend erkannt werden, dass alle privatrechtlich organisierten Versorgungsträger die gebotene Zuverlässigkeit aufweisen, weil sie in ihrer Gesamtheit keinen besonderen, auf die Einhaltung einer ordnungsgemäßen Kommunikation mit dem Gericht ausgerichteten Berufspflichten unterliegen bzw. aufgrund besonderer Legitimation Aufgaben der Rechtspflege wahrnehmen (was bei Personen, die eine RDG-Erlaubnis besitzen bzw. - wie öffentlich bestellte und vereidigte Dolmetscher oder Sachverständige - eine institutionelle Aufgabe der Rechtspflege wahrnehmen, anders zu beurteilen sein dürfte, vgl. Anders/Gehle/Vogt-Beheim, ZPO 84. Auflage § 173 Rn. 5). Die Beteiligung der Versorgungsträger beruht auf ihrer eigenrechtlichen und -wirtschaftlichen Betroffenheit vom Versorgungsausgleichsverfahren (§ 7 Abs. 2 Nr. 1, § 59 Abs. 1 FamFG), nicht aufgrund einer (herausgehobenen) Position zur Unterstützung des Gerichts (im Ergebnis ebenso: Stein/Thöne, ZPO, 24. Auflage, § 175 Rn. 4; MüKoZPO/Häublein/Müller, ZPO, 7. Auflage § 175 Rn. 4; anders BSG, Beschluss vom 01.10.2009 - B 3 P 13/09 B, BeckRS 2009, 73565 Rn. 11 für Pflegeversicherungen des privaten Rechts im Hinblick auf ihre besondere Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 73 Abs. 4 Satz 4 SGG, die aber in § 10 Abs. 4 FamFG für privatrechtlich-organisierte Versorgungsträger keine Entsprechung hat). Dass die Beschwerdeführerin im konkreten Einzelfall die nötige Zuverlässigkeit aufweisen dürfte, ist daher irrelevant.
(2) Die damit trotz Abgabe der entsprechenden Empfangsbekenntnisse unwirksamen Zustellungen an die Beschwerdeführerin und die anderen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger, die ein angefordertes Empfangsbekenntnis erteilten, sind aber mit tatsächlichem Zugang bei ihnen geheilt worden, § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm. § 189 ZPO. Bei nicht unter die Gruppen des § 173 Abs. 2 ZPO fallenden Zustelladressaten kommt es dabei nicht zugleich auf ihre - grundsätzlich mittels eines Empfangsbekenntnisses zu dokumentierende - Empfangsbereitschaft an (vgl. Stein/Thöne, ZPO, 24. Auflage, § 175 Rn. 5). Maßgebend ist allein der mit Zustellwillen veranlasste tatsächliche Zugang des Dokuments beim Zustelladressaten; die Heilung tritt mit diesem, der im Rahmen freier Beweiswürdigung des Gerichts mit allen Beweismitteln aufzuklären ist, ein (vgl. Stein/Thöne, ZPO, 24. Auflage, § 189 Rn. 5).
Vorliegend kann dahinstehen, ob diese Wirkung iSd. Zustellrechts bereits zu dem im erteilten Empfangsbekenntnis ausgewiesenen Zeitpunkt oder später eingetreten ist. Denn es kommt nur darauf an, ob der Beschluss gegenüber den Beteiligten verlautbart wurde, er sie also faktisch (irgendwie) erreichte. Dass mit diesem Erreichen noch nicht der maßgebliche Zustelladressat (vgl. § 170 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) informiert wurde, ist für den Zweck dieser Übermittlung, die Existenzwerdung des Beschlusses zu erreichen, irrelevant, weil die bloße Außenwirkung der Information genügt.
(3) Hinsichtlich der weiteren Beteiligten zu 4), die kein Empfangsbekenntnis erteilte, aber mit Schreiben vom 17. November 2025 nach dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses „vom 11.06.2025“ nachfragte, ergibt sich die Verlautbarung ihr gegenüber daraus, dass sie mit diesem Schreiben auf den einschlägigen Beschluss Bezug nahm, von ihm also Kenntnis erlangt hatte. Dass sie das Datum „11.06.2025“ zur Bezeichnung wählte, ist unschädlich, weil dieses Datum in den Metadaten des Beschlusses als Dokumenterstellungszeitpunkt ausgewiesen ist und dadurch eine eindeutige Zuordnung ermöglicht wird.
(4) Der weiteren Beteiligten zu 6) ist der Beschluss auf Veranlassung des Senats am 25. Februar 2026 zugestellt worden, wodurch der Beschluss seine Existenz erhielt.
- Der von den Ehegatten vereinbarte Ausschluss des Ausgleichs dieses Anrechts ist ohne - hier nicht erteilte - Zustimmung der Beschwerdeführerin unwirksam, § 134 BGB iVm. § 8 Abs. 2 VersAusglG.
- Nach der Grundsatznorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG können die Eheleute Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen, wodurch es ihnen erlaubt wird, den Versorgungsausgleich anstelle der gesetzlichen Teilung durch eine Vereinbarung zu gestalten. Die Vorschrift erlegt den Ehegatten in inhaltlicher Hinsicht keine Einschränkung ihrer Dispositionsbefugnis auf. Haben die Eheleute eine Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 VersAusglG geschlossen, ist das Familiengericht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG an diese Vereinbarung gebunden, wenn die formellen Erfordernisse des § 7 VersAusglG erfüllt sind und die Vereinbarung materiell-rechtlich zum einen einer richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle am Maßstab der §§ 138, 242 BGB standhält (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) und zum anderen - was hier allein zu erörtern ist - keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten der beteiligten Versorgungsträger darstellt (§ 8 Abs. 2 VersAusglG). Das Familiengericht kann keine Vereinbarung der Ehegatten vollziehen, mit der dem Versorgungsträger die Durchführung eines vom Gesetz oder von den untergesetzlichen Versorgungsregelungen nicht vorgesehenen Versorgungsausgleichs aufgedrängt wird (BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 668/12, FamRZ 2014, 1179 Rn. 13 ff. mwN).
- Danach konnten die Ehegatten vorliegend nicht ohne Zustimmung des Versorgungsträgers auf den Ausgleich des beschwerdegegenständlichen Anrechts verzichten. Es ist das Binnenregime der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte nachteilig betroffen, ohne dass den Ehegatten eine Einwirkungsbefugnis ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin zustände. Deren Satzung und Allgemeine Geschäftsbedingungen sehen zwar eine von den zugrunde liegenden Mitgliedsbeiträgen und den Firmenbeiträgen getrennte Führung der Zulagenversicherungsbeiträge vor. Das vom Familiengericht intern geteilte Anrecht 1G00 und das vom Ausgleich ausgenommene Anrecht 1R00 bilden aber zusammenhängende Bausteine einer Versorgungszusage iSd. § 1 AltZertG („Riester-Rente“). Wird nicht für beide Anrechte der identische (Nicht-)Ausgleich ausgesprochen, führt dies zu einer steuerschädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person, vgl. § 93 Abs. 1 EStG. Dies gilt nur nicht für interne und bestimmte externe Teilungen, vgl. § 93a Abs. 1a EStG.
Für die externe Teilung ist eine Möglichkeit vorgesehen, dass der Ausgleichspflichtige einer solch steuerschädlichen Verwendung zustimmen kann (vgl. § 15 Abs. 3 VersAusglG). In diesem Fall sind Nachteile für den Versorgungsträger nicht zu befürchten. Demgegenüber entsteht dem Versorgungsträger bei interner Teilung bei unterschiedlichem Schicksal der beiden Bausteine in jedem Fall ein erhöhter Verwaltungsaufwand; auch kann ein eigenes Haftungsrisiko bei Rückforderung der Zulagen nicht völlig ausgeschlossen werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. März 2013 - 6 UF 66/12, juris Rn. 4). Überdies stellt eine Vereinbarung, die zu einem unterschiedlichen Schicksal der Anrechte führt, einen Eingriff in das vom Versorgungsträger eingerichtete System aus zwei rechtlich selbständigen, wirtschaftlich aber zusammengehörigen Anrechten, die er seinem Arbeitnehmer zugesagt hat, dar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 5 UF 73/19, juris). Deshalb können die Ehegatten nicht ohne Zustimmung des Versorgungsträgers eine interne Teilung vereinbaren, die zu einer solch steuerschädlichen Verwendung oder zu einem unterschiedlichen Schicksal der zusammengehörigen Anrechte im Versorgungsausgleich führt.
c) Folglich ist der Senat vorliegend nicht an die Vereinbarung der Ehegatten gebunden. Das Anrecht aus der Zulagenversicherung mit dem von der Beschwerdeführerin beauskunfteten Ehezeitanteil von 822,00 € ist mit dem nach Abzug von Teilungskosten vorgeschlagenen Ausgleichswert von 386,00 €, bezogen auf das Ehezeitende, intern zu teilen, § 1 Abs. 1, §§ 10 ff. VersAusglG. Gesichtspunkte, die anhand der Merkmale des § 11 Abs. 1 VersAusglG gegen die in Bezug zu nehmenden Versorgungsregelungen vom 1. August 2025 sprechen (vgl. § 11 Abs. 2 VersAusglG), sind nicht erkennbar. Aus den Gründen, die zur Unwirksamkeit des vereinbarten Verzichts führen, ist ebenso entgegen der Sollregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG von dem Ausgleich des gegenständlichen Anrechts nicht abzusehen.
III. Für die weitere Abwicklung des Verfahrens weist der Senat darauf hin, dass (erst) nach der zeitlich ersten Zustellung des hier einschlägigen mehraktigen Verlautbarungstatbestands, die zu einer Bindungswirkung seitens des Gerichts führte (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 318 ZPO), ein Rechtsmittelverzicht möglich gewesen wäre (vgl. Fritzsche NZFam 2025, 819 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 11. Juni 2025 - IV ZR 83/24, NJW-RR 2025, 1083), so dass der hier zuvor erklärte Verzicht der Ehegatten keine Wirkung entfalten konnte. Eines Erlasses (vgl. BeckOGK/Fritzsche FamFG § 67 Rn. 11; Sternal/Sternal, 22. Auflage, FamFG § 67 Rn. 12) bzw. einer (vollendeten) Verkündung der Entscheidung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 13 UF 121/16, BeckRS 2016, 116077) oder entsprechend des Wortlauts des § 67 Abs. 1 FamFG zusätzlich einer Bekanntgabe in vollständig abgefasster Form (vgl. BeckOK FamFG/Obermann FamFG § 67 Rn. 11; MüKoFamFG/A. Fischer, 4. Auflage, FamFG § 67 Rn. 19; Prütting/Helms/Abramenko, 7. Auflage, FamFG § 67 FamFG Rn. 2 mwN) bedarf es demgegenüber in vorliegender Konstellation nicht. Dass die Beteiligten auf Rechtsmittel verzichten können, wenn der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde (Umkehrschluss aus § 38 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 HS 2 FamFG), führt zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Bekanntgabe das Verlesen der (hinreichend fixierten) Beschlussformel voraussetzt, an der es hier mangelte. In Ehe- und Familienstreitsachen ist dabei nicht auf ein Verlesen iSd. § 41 Abs. 2 Satz 1 FamFG (so aber allgemein: BeckOGK/Zehelein FamFG § 38 Rn. 248; MüKoFamFG/Ulrici, 4. Auflage, FamFG § 38 Rn. 24) abzustellen, weil dieser keine Anwendung findet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Das identische Ergebnis resultiert in diesen Verfahren aber aus § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm. § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Rechtskraftvermerk betreffend den Scheidungsausspruch ist daher zu korrigieren.
Zudem wird das Amtsgericht auf dem betroffenen Beschluss einen an § 310 Abs. 3 ZPO orientierten Verkündungsvermerk anzubringen haben, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 315 Abs. 3 ZPO. |
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