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2-21 O 197/15•LG Frankfurt 21. Zivilkammer, 2020-11-26, 2-21 O 197/15
2-21 O 197/15Kantonsgericht26.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-26
Aktenzeichen: 2-21 O 197/15
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2020:1126.2.21O197.15.00
Dokumenttyp: Urteil
| 1. | Das Teilversäumnisurteil vom 27.04.2017 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. |
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| 2. | Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin am 17.03.2017, diese hat die Beklagte zu tragen. |
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| 3. | Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. |
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Die Parteien streiten um Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Versicherungsvertretervertrages.
Die Klägerin war für die Beklagte aufgrund eines zwischen den Parteien am 24.05./11.06.2007 geschlossenen Vermögensberatervertrages als Versicherungsvertreterin tätig. Dem Vermögensberatervertrag war eine Tabelle der Grundprovisionen beigefügt. Wegen der Einzelheiten des Vertrages und der Provisionstabelle wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Anspruchsbegründungsschrift vom 14.07.2015 (Anlagenband) verwiesen.
Im Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 09.10.2014 erhielt die Klägerin Provisionen für die Vermittlung von Lebensversicherungen auf einer Provisionsbasis von 22 ‰, für die ihr jeweils Abrechnungen erteilt wurden.
Der Ehemann der Klägerin ist seit dem 01.04.2014 als freier Finanz- und Versicherungsmakler tätig und war zuvor ebenfalls für die Beklagte tätig. In einem Gespräch am 03.04.2014 wurde die Klägerin durch die Beklagte aufgefordert, eine räumliche Trennung zwischen ihrem Büro und dem Büro ihres Ehemanns sicherzustellen.
Im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 01.12.2014 behielt die Beklagte insgesamt 3.745,63 € als sog. Softwarepauschale von den Provisionen der Klägerin ein. Dieser Betrag wurde dem Provisionskonto der Klägerin am 17.02.2015 wieder gutgeschrieben.
Die Klägerin erhielt von der Beklagten in den Jahren 2009 bis 2013 Provisionen wie folgt:
| 2009: 37.698,39 € | 2010: 37.960,10 € | 2011: 44.284,77 € |
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| 2012: 53.250,51 € | 2013: 39.420,12 € |
Diese Provisionen sind darlehensweise vorfinanziert und werden erst nach Ablauf der zugrundeliegenden Provisionshaftungszeiten fällig und verdient. Es handelt sich lediglich um angenommene Werte, die bei vorzeitiger Beendigung der verprovisionierten Vertragsverhältnisse angepasst werden. In den gezahlten Provisionen enthalten sind außerdem einmalig für den Abschluss der Verträge zu zahlende Provisionen.
Die Klägerin war während ihrer Tätigkeit für die Beklagte seit dem Jahr 2008 außerdem als Beratungsstellenleiterin in einem Lohnsteuerhilfeverein tätig. Die Beklagte teilte der Klägerin insoweit mit Schreiben vom 19.02.2008 mit, dass sie ihr keine Genehmigung für eine Tätigkeit als Lohnsteuerhilfeberaterin erteilen könne. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Anlage B6 (Anlagenband) verwiesen.
Die Beklagte erklärte hinsichtlich des Vertragsverhältnisses der Parteien am 06.10.2014 die außerordentliche Kündigung.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2014 ließ die Klägerin die außerordentliche Kündigung der Beklagten zurückweisen und erklärte ihrerseits die außerordentliche Kündigung des Vermögensberatervertrages. Sie erklärte in dem Schreiben außerdem, ihren Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die nicht näher bezeichnete Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 27.07.2017 (Bl. 325 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe aufgrund der Tabelle der Grundprovisionen einen Anspruch auf Abrechnung auf einer Provisionsbasis von 24 ‰. Sie ist der Ansicht, sie habe deshalb für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 09.10.2014 insgesamt 7.235,88 € weniger Provisionen ausbezahlt bekommen als ihr vertraglich zustünden. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, eine einvernehmliche Änderung der ursprünglichen Provisionsabrede sei nicht erfolgt. Dem stünde schon das Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen auf S. 8 des Vermögensberatervertrages entgegen.
Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, die von der Beklagten am 06.10.2014 ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam. Aufgrund der unberechtigten außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte zum 06.10.2014 sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, Verträge einzureichen und Provisionen zu verdienen. Sie habe deshalb einen Schadensersatzanspruch, der sich für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 31.12.2015 auf 3.543,56 € (die monatliche Durchschnittsprovision der letzten fünf Jahre) monatlich belaufe.
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich gem. § 89b Abs. 1, 5 HGB. Sie ist der Ansicht, dieser Anspruch berechne sich derart, dass zunächst ein Durchschnitt sämtlicher von der Klägerin in den Jahren 2009 bis 2013 verdienter Provisionen zu bilden sei. Ausgehend von der daraus errechneten durchschnittlichen Jahresprovision von 37.698,39 € sei sodann der Provisionsverlust für die fünf Jahre nach Vertragsbeendigung derart zu berechnen, dass mit einer Abwanderungsquote von 20 % pro Jahr zu rechnen sei. Es ergebe sich daraus eine Prognose künftiger Provisionen wie folgt:
Provision 1. Jahr: 37.698,36 € - 20 % = 30.158,71 €
Provision 2. Jahr: 30.158,71 € - 20 % = 24.126,97 €
Provision 3. Jahr: 24.126,97 € - 20 % = 19.301,58 €
Provision 4. Jahr: 19.301,58 € - 20 % = 15.441,26 €
Provision 5. Jahr: 15.441,26 € - 20 % = 12.353,01 €
Die so berechneten prognostizierten Provisionen seien wie folgt abzuzinsen:
Jahr: 30.158,71 € x 0.94340 € = 28.451,73 €
Jahr: 24.126,97 € x 0,89000 € = 21.473,00 €
Jahr: 19.301,58 € x 0,83962 € = 16.205,99 €
Jahr: 15.441,26 € x 0,78209 € = 12.230,87 €
Jahr: 12.353,01 € x 0,74726 € = 9.230,91 €
Aus der Summe dieser Beträge ergebe sich ein Provisionsverlust der Klägerin in Höhe von 87.592,50 €, welcher ihr als Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Alternativ könne der Anspruch nach den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichanspruchs des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.V. berechnet werden. Auf Grundlage der Berechnung nach den Grundsätzen ergebe sich ein Ausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von 21.000,00 €. Zur Berechnung nach den Grundsätzen sei zwischen den einzelnen Versicherungsarten zu unterscheiden. Zur Errechnung der Ausgleichszahlung für die Lebensversicherungen sei von den Versicherungssummen der dynamischen Lebensversicherungen auszugehen. Maßgebend sei die Versicherungssumme zur Zeit der Beendigung des Vertragsvertrages. Aus einer Übersicht über die von der Klägerin vermittelten Lebensversicherungsverträgen ergebe sich die bis zum Vertragsende vermittelte Versicherungssumme. Ausweislich der Grundsätze sei dieser Betrag mit dem Provisionssatz für dynamische Lebensversicherungen zu multiplizieren. Die Klägerin behauptet, diese Berechnung habe die Beklagte bereits vorgenommen und 72.453,00 € ermittelt. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin insoweit vorgenommenen Berechnungen wird auf den Schriftsatz vom 12.09.2019 (dort S. 10 ff – Bl. 460 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin behauptet schließlich, auf dem Provisionseinbehaltskonto liege derzeit ein Betrag von 6.000,00 €. Die Auszahlung werde spätestens am 27.10.2019 fällig, da das Vertragsverhältnis an diesem Tag ende. Auf dem Diskontkonto des Provisionskontos befinde sich ein Guthaben in Höhe von 1.577,13 €. Sie ist der Ansicht, dieser Betrag sei ihr von der Beklagten auszuzahlen.
Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt, zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.386,46 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 758,20 € zu zahlen.
Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 12.10.2015 erweitert und angekündigt hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag abgewiesen wird im Wege der Stufenklage zu beantragen,
| 1. | die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Buchauszug zu erteilen, über sämtliche von der Klägerin eingereichten Geschäfte aus den Jahren 2007 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung der folgende Angaben enthalten muss: |
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Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners
Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer
Zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen
Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen;
| 2. | die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Provisionen zu zahlen, die sich aus der Auskunft zu 1 ergeben, einschließlich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. |
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Die Klägerin hat den Hauptantrag in der öffentlichen Sitzung vom 26.08.2016 in Höhe von 3.745,63 € hinsichtlich der Softwarepauschale einseitig für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 29.06.2016 erweitert und angekündigt, zusätzlich zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.235,88 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 03.01.2017 hat die Klägerin den mit Schriftsatz vom 29.06.2016 angekündigten zusätzlichen Antrag in einen Hilfsantrag geändert und angekündigt, diesen nur noch unter der Bedingung zu stellen, dass das Gericht den Antrag aus dem Mahnbescheid in Höhe von 8.640,83 € nicht für begründet halte.
Mit Schriftsatz vom 23.01.2017 hat die Klägerin die Klage wiederum erweitert und wieder den Antrag aus dem Mahnbescheid zuzüglich der Hilfsanträge angekündigt. Sie beabsichtigte also wieder, den bereits in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2016 für erledigt erklärten Teil bzgl. der Softwarepauschale einzuklagen und machte hilfsweise die Erteilung eines Buchauszuges geltend.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2017 hat die Klägerin die Klage erneut erweitert und zwischenzeitlich angekündigt zu Ziffern 5. und 6. zusätzlich zu beantragen,
| a) | die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die genauen Versicherungssummen solcher dynamischer Lebens- und Rentenversicherungssummen zum 31.12.2015 zu erteilen, die die Klägerin während der Vertragslaufzeit ihres Handelsvertetervertrages im Zeitraum 01.01.1995 bis 31.12.2015 vermittelt hat und die bei Beendigung des Vertretervertrages am 31.12.2015 die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllen und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden sind; |
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| b) | die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag zu zahlen, der sich aus der erteilten Auskunft zu a) ergibt und diesen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2015 zu verzinsen; |
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| 6. | die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 53.153,40 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf das Diskontkonto der Klägerin zu zahlen. |
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Die Beklagte hat hinsichtlich dieser Anträge zu 5. und 6. in der öffentlichen Sitzung am 17.03.2017 keine Anträge gestellt. Die Kammer hat die Beklagte deshalb mit Teil-Versäumnisurteil vom 27.04.2017 hinsichtlich der Anträge zu 5. und 6 antragsgemäß verurteilt.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 05.05.2017 zugestellte Teil-Versäumnisurteil am 18.05.2017 Einspruch eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 24.09.2018 hat die Klägerin die Klage erneut erweitert und zusätzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 87.592,50 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2014 zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2019 hat die Klägerin die Klage erneut erweitert und den bislang nur hilfsweise gestellten Antrag zu 3. auf Erteilung eines Buchauszuges aus dem Schriftsatz vom 23.01.2017 unbedingt gestellt.
Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 12.09.2019 erneut erweitert. Sie beantragt nunmehr,
| 1. | die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 7.235,88 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; |
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hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 28.365,28 € dem Provisionskonto des Klägers gutzuschreiben;
| 2. | die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 53.153,40 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; |
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| 3. | die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.577,13 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; |
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| 4. | die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 87.592,50 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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Im Übrigen erklärt die Klägerin die Klage für erledigt.
Die Beklagte beantragt,
das Teilversäumnisurteil vom 08.05.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, eine Grundprovision von 24 ‰ sei nicht für alle Lebensversicherungsprodukte vereinbart worden. Dies ergebe sich bereits aus der Provisionstabelle. Sie ist außerdem der Ansicht, der Provisionssatz für einzelne Lebens- und Rentenversicherungsverträge sei zwischen den Parteien wirksam mit Wirkung zum 01.08.2008 geändert worden. Jedenfalls in den monatlichen Provisionsabrechnungen der Beklagten gegenüber der Klägerin sei ein Angebot auf Abänderung des Provisionssatzes auf 22 ‰ gemacht worden. Dieses Angebot habe die Klägerin dadurch angenommen, dass sie über viele Jahre die Provisionen entgegengenommen und die monatlichen Abrechnungen nicht gerügt habe. Ausweislich des Vermögensberatervertrages sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die monatliche Abrechnung unverzüglich zu prüfen und Beanstandungen innerhalb von drei Wochen schriftlich geltend zu machen. Schließlich könne die Klägerin aufgrund der bestehenden Kontokorrentabrede allenfalls verlangen, dass ihre vermeintliche Forderung dem Kontokorrentkonto gutgeschrieben werden, ein Auszahlungsanspruch bestehe insoweit nicht.
Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr am 06.10.2014 erklärte außerordentliche Kündigung sei wirksam erfolgt. Sie habe einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gehabt. Sie behauptet insoweit, die Klägerin habe sich ihre Geschäftsräume mit ihrem Ehemann, welcher ein Wettbewerber der Beklagten gewesen sei, geteilt. Hierdurch sei die Beklagte auch geschädigt worden, da jedenfalls zwei Kunden der Beklagten (A und B) auf den Ehemann der Klägerin übergeleitet worden. Sie behauptet, ihr Mitarbeiter C habe bei einem Hausbesuch der Klägerin am 22.07.2014 festgestellt, dass die Arbeitsbereiche der Klägerin und ihres Mannes nicht hinreichend voneinander abgetrennt gewesen seien. Die Beklagte ist der Ansicht, auch aufgrund der Tätigkeit der Klägerin beim Lohnsteuerhilfeverein habe sie ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besessen. Jedenfalls sei die Gesamtheit des Verhaltens der Klägerin als hinreichender Kündigungsgrund anzusehen. Sie behauptet, die Klägerin habe sich bis zum 30.01.2017 nicht gegen die Kündigung gewehrt.
Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der Klägerin sei falsch berechnet. Die von der Klägerin angegebenen Jahresprovisionen würden erst nach Ablauf der jeweiligen Provisionshaftungszeiten fällig und verdient. Es könne bei gekündigten Vermögensberatern außerdem nur ein Bruchteil der bisherigen Einnahmen der Berechnung des Schadens zugrunde gelegt werden, weil damit zu rechnen sei, dass die Klägerin nach ordentlicher Kündigung ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der fünfzehnmonatigen Kündigungsfrist auf andere Tätigkeiten fokussiert hätte und daher keine nennenswerten neuen Geschäfte mehr akquiriert hätte. Schließlich müsse die Klägerin sich dasjenige anrechnen lassen, was sie aufgrund der Kündigung seitens der Beklagten anderweitig verdient hat oder treuwidrig unterlassen habe zu verdienen.
Die Beklagte erhebt hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs außerdem die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zunächst ein Mahnverfahren durchgeführt. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 20.01.2015 zugestellt worden. Wegen der Einzelheiten des Mahnbescheids wird auf Bl. 4 d. A. verwiesen. Gegen den Mahnbescheid hat die Beklagte am 22.01.2015 Widerspruch eingelegt. Das Verfahren ist nach Zahlung des Kostenvorschusses durch die Klägerin am 16.06.2015 an das Landgericht Frankfurt am Main abgegeben worden.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 09.10.2020 (Bl. 609 ff. d. A.) verwiesen.
| I. | Der Einspruch der Beklagten gegen das Teil-Versäumnisurteil ist gem. §§ 339 Abs. 1, 340 ZPO form- und fristgemäß erfolgt. Er führt gem. § 342 ZPO dazu, dass der Prozess in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. |
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| II. | Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin einige der zwischenzeitlich angekündigten Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2020 einseitig für erledigt erklärt hat, handelt es sich dabei um eine stets zulässige Beschränkung des Klageantrags dahingehend, festzustellen, dass sich die Hauptsache insoweit erledigt habe (Zöller, ZPO, 33. Auflage, 2020, § 91a, Rn. 37). |
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| III. | Die Klage ist jedoch unbegründet. |
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| 1. | Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 7.235,88 € hinsichtlich der gekürzten Provisionssätze. Dabei kann dahinstehen, ob sich aus der Anlage 2 zur Anspruchsbegründungsschrift eine generelle Vereinbarung eines Provisionssatzes von 24 ‰ entnehmen lässt, wie von der Klägerin angenommen. Denn jedenfalls durch die jahrelange, seitens der Klägerin unstreitig unbeanstandete Verprovisionierung der streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge auf der Basis eines Provisionssatzes von 22 ‰ wurde ein gegebenenfalls zuvor vereinbarter höherer Provisionssatz abgeändert. Dem steht die in Ziffer VIII enthaltene Schriftformklausel des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages nicht entgegen. Eine solche kann eine vorrangige abweichende Individualabrede nicht außer Kraft setzen (vgl. BGH NJW 2001, 292; 2017, 1017). Zudem werden Formabreden, wenn sie bei Abschluss eines Änderungsvertrages nicht beachtet werden, im Zweifel stillschweigend aufgehoben (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 311, Rn. 4). Eine solche vorrangige Individualabrede liegt nach der jahrelang gelebten Provisionspraxis vor (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.10.2018 – Az. 3 U 140/16). Ein stillschweigender Änderungsvertrag ist nämlich schon dann zu bejahen, wenn bei einem Dauerrechtsverhältnis eine vom geschriebenen Vertrag abweichende langjährige einverständliche Übung besteht (BGH, NJW-RR 2000, 1463). Dabei ist das Fehlen eines entsprechenden Erklärungsbewusstseins unschädlich, wenn das Verhalten objektiv als Ausdruck eines Rechtsfolgewillens zu werten ist (OLG Frankfurt am Main a.a.O.). Haben die Parteien einen Vertrag längere Zeit zu abgeänderten Bedingungen durchgeführt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Zustandekommen eines entsprechenden Änderungsvertrages (OLG Frankfurt am Main a.a.O. m. w. N.). So liegt der Fall auch hier. Unstreitig wurden seit dem Jahr 2008 die vermittelten Lebensversicherungen mit einem Provisionssatz von 22 ‰ abgerechnet. Die verdienten Provisionen wurden in das Kontokorrent verbucht und schließlich schon durch Zeitablauf von der Klägerin beanstandungslos anerkannt, so dass eine entsprechende konkludente Vereinbarung über die Höhe der Provision getroffen wurde (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.). |
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Da damit eine Änderungsvereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich der Provisionssätze geschlossen worden ist, besteht auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Gutschrift auf dem Provisionskonto nicht.
| 2. | Die Klägerin hat außerdem keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen unberechtigter außerordentlicher Kündigung gem. § 89a Abs. 2 HGB. |
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Zwar war die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses unwirksam. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgründe grundsätzlich ausreichend waren, um das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Denn jedenfalls erfolgte die von der Beklagten am 06.10.2014 erklärte außerordentliche Kündigung nicht rechtzeitig. Zwar ist im Rahmen der außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrages gem. § 89a Abs. 1 HGB keine Kündigungsfrist wie sie sich aus § 626 Abs. 2 BGB für den Dienstvertrag ergibt, einzuhalten. Dennoch ist dem zur Kündigung berechtigten lediglich eine angemessene Überlegungszeit zuzugestehen, deren Dauer sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, aber regelmäßig kürzer als zwei Monate ist, denn ein zweimonatiges Zuwarten kann in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen angesehen werden, weil es darauf hindeutet, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung unzumutbar ist (BGH Urt. v. 29.6.2011 – VIII ZR 212/08, BeckRS 2011, 19093 Rn. 19, beck-online m. w. N.).
Insoweit kann die Beklagte ihre außerordentliche Kündigung nicht auf die angebliche fehlende räumliche Trennung der Büros der Klägerin und ihres Ehemannes stützen. Denn die Beklagte forderte die Klägerin unstreitig bereits am 03.04.2014 auf, für die räumliche Trennung der Büros zu sorgen. Dass eine solche Trennung – nach Behauptung der Beklagten – nicht vorgenommen worden war, stellte sie nach eigener Behauptung durch ihren Mitarbeiter Tim Piller am 22.07.2014 fest. Dennoch sprach sie die außerordentliche Kündigung erst rund 2,5 Monate später aus, was nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden kann. Daran ändert auch der Umstand, dass es sich bei der angeblich unzureichenden räumlichen Trennung um einen Dauersachverhalt handelt, nichts. Denn von einem hinausgeschobenen Beginn der Kündigungsfrist mit Beendigung der vertragswidrigen Handlung bei Dauerverstößen kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Grundlage für die Entscheidung, ob das Vertragsverhältnis beendet werden soll, während der Dauer des Vertragsverstoßes fortlaufend verändert. Im Interesse der Herbeiführung klarer Verhältnisse ist der Umstand, dass der rechtswidrige Zustand dauerhaft fortbestand, für die Ermittlung der maßgeblichen Kündigungsfrist irrelevant, solange sich die Pflichtverletzung während ihrer Dauer nicht ändert (OLG Stuttgart Urt. v. 30.11.2009 – 5 U 52/09, BeckRS 2010, 29456 Rn. 62, beck-online). Da die der Klägerin vorgeworfene Pflichtverletzung hier der Beklagten seit April 2014 bekannt war, ohne dass sich nach ihrem Vortrag insoweit Änderungen ergeben haben und da die Beklagte jedenfalls seit Juli 2014 auch wusste, dass die Klägerin an dem im April festgestellten Zustand nichts geändert hatte, ist der Beginn für die Überlegungsfrist der 22.07.2014.
Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Konkurrenztätigkeit im Lohnsteuerhilfeverein erfolgte die Kündigung verfristet. Dass die Klägerin dort tätig gewesen ist, war der Beklagten aufgrund der Anzeige durch die Klägerin bereits seit dem Jahr 2008 bekannt, ohne dass sie insoweit weitere Maßnahmen gegenüber der Klägerin ergriffen hatte.
Da die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung damit unberechtigterweise erfolgte, bestand für die von der Klägerin mit Schreiben vom 27.10.2014 ausgesprochene außerordentliche Kündigung ein begründeter Anlass (vgl. BGH, NJW 1967, 248).
Damit liegen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 89a Abs. 2 HGB grundsätzlich vor, da die Kündigung der Klägerin durch ein Verhalten, welches die Beklagte zu vertreten hat, veranlasst wurde.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht dennoch nicht. Denn die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Schaden der Höhe nach nicht hinreichend dargelegt.
Der Umfang der Schadensersatzpflicht richtet sich insoweit nach §§ 249 ff. BGB. Der Kündigende ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das Vertragsverhältnis nicht vorzeitig beendet worden wäre. Zeitlich ist der Anspruch begrenzt auf den Zeitraum, den das Vertragsverhältnis bei ordentlicher Kündigung noch weitergelaufen wäre (BGH, Urteil vom 03.03.1993 – VIII ZR 101/92), hier also bis zum 31.12.2015. Unter den Schaden fallen insbesondere die entgangenen Provisionen, die bis zu diesem Zeitpunkt noch zu erzielen gewesen wären, wobei der Kündigende sich die durch die Kündigung erlangten Vorteile anrechnen lassen muss. Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch nur insoweit, als eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Klägerin auch für den geltend gemachten Zeitraum Gewinne in der bezifferten Höhe hätte erwarten können (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2008 – VIII ZR 151/05). Eine solche Erwartung hat die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises der Kammer im Beschluss vom 12.11.2019 nicht hinreichend dargelegt. Denn unstreitig handelt es sich bei den von der Klägerin der Berechnung des Schadens zugrunde gelegten Zahlen um solche, die darlehensweise vorfinanziert wurden und erst nach Ablauf der zugrundeliegenden Provisionshaftungszeiten fällig und verdient sind. In welcher Höhe tatsächlich Provisionen durch die Klägerin in den Jahren vor Vertragsbeendigung verdient wurden, ist damit nicht hinreichend dargelegt. Auf den dahingehenden, wiederholten Einwand der Beklagten hat die Klägerin nicht reagiert.
| 3. | Auch ein Anspruch der Klägerin auf Handelsvertreterausgleich gem. § 89b Abs. 1 und 5 HGB besteht nicht. Der Klägerin ist es nicht gelungen, diesen Anspruch schlüssig darzulegen. |
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Die von der Klägerin angestellte Berechnung des Ausgleichsanspruchs, in welcher sie von den insgesamt in den fünf Jahren vor Beendigung des Vertrages gezahlten Provisionen ausgeht, ist nicht geeignet ihren Anspruch aus § 89b Abs. 1 und 5 HGB darzulegen. Die Annahme der Klägerin, sämtliche in der Vergangenheit verdienten Provisionen seien der Berechnung des durch die Beendigung des Versicherungsvertretervertrages eingetretenen Provisionsverlusts zugrunde zu legen, ist unzutreffend. Denn in diesen Provisionen unstreitig enthalten sind auch der Klägerin gezahlte Einmalprovisionen. Ausgleichsrechtlich irrelevant sind jedoch sowohl die Verwaltungsprovisionen, die unter anderem für Tätigkeiten wie die Bestandspflege und die Kundenbetreuung gezahlt werden (BGH BeckRS 2011, 29800; NJW-RR 2004, 469) als auch für den Vertragsabschluss gezahlte Einmalprovisionen, die insbesondere bei Lebensversicherungen häufig vereinbart werden. Es entsteht nämlich hinsichtlich dieser Provisionen kein Provisionsverlust des Versicherungsvertreters und daher kein Ausgleichsanspruch (BGH NJW 1959, 1430, 1433 f.; BeckOK HGB/Lehmann, 30. Ed. 15.7.2020, HGB § 89b Rn. 182). Darüber hinaus sind in den jeweils in den fünf Jahren vor Beendigung des Vertrages gezahlten Provisionen unstreitig noch nicht verdiente Vorschüsse enthalten gewesen, welche der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden können.
Auch soweit die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch über die Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.V. berechnet, ist diese Berechnung nicht geeignet den Anspruch der Klägerin zu begründen, da die Berechnung nicht nachvollziehbar ist. Wie dem Hinweis der Kammer im Beschluss vom 12.11.2019 entnommen werden kann, sind die Beträge, welche die Klägerin ihrer Berechnung zugrunde legt, nicht nachvollziehbar. So behauptet die Klägerin bei der Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs hinsichtlich der Lebensversicherungen, es sei für die Berechnung von einem von der Beklagten berechneten Betrag von 72.453,00 € auszugehen. Die Beklagte hat indes bestritten, diesen Betrag berechnet zu haben. Die Klägerin legt auch nicht dar, woraus der Betrag errechnet worden sein soll. Soweit die Klägerin dazu als Beweis auf die vorgelegten Jahressummenblätter verweist, kann diesen der genannte Betrag nicht entnommen werden. Möglicherweise ergibt sich der genannte Betrag aus der Summe von einzelnen in den Jahressummenblättern angegebenen Beträgen, dies lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, weil die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises nichts dazu vorgetragen hat, woher dieser Betrag stammt, oder wie er berechnet worden ist. Es ist auch nicht Aufgabe der Kammer, sich die Begründung für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus den vorgelegten Jahressummenblättern zusammenzusuchen. Gerichte sind nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren (BGH, NJW 2019, 1082, beck-online).
Auch hinsichtlich der übrigen Versicherungsarten sind die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen nicht nachvollziehbar. Es ist bereits nicht erkennbar, woraus sich die Zahlen ergeben, welche die Klägerin ihrer Berechnung zugrunde legt. Es ist außerdem auch nicht nachzuvollziehen, woher die Klägerin die einzelnen Multiplikatoren in ihrer Berechnung nimmt. Auch insoweit gilt, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, sich aus den dem Schriftsatz beigefügten Anlagen die möglicherweise darin enthaltenen einzelnen Tatsachen zur Konkretisierung der Ansprüche herauszusuchen. Vielmehr wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen – spätestens nach dem Hinweis im Beschluss vom 12.11.2019 – ihre Berechnung nachvollziehbar darzulegen, was jedoch nicht erfolgt ist.
| 4. | Der von der Klägerin außerdem mit Klageerweiterung vom 12.09.2019 geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung von 1.577,13 € besteht ebenfalls nicht. Die Beklagte hat insoweit bestritten, dass die Auszahlung dieses Betrages fällig sei. Nachvollziehbarer Vortrag der Klägerin, woraus sich die Fälligkeit ergeben soll, befindet sich nicht in der Akte. Beweisangebote zur angeblichen Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs gibt es ebenfalls keine. |
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| 5. | Soweit die Klägerin die teilweise zunächst angekündigten Anträge einseitig für erledigt erklärt hat, ist die Erledigung nicht festzustellen. Dabei kann dahinstehen, ob die Klage soweit sie für erledigt erklärt wurde, ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist. Denn jedenfalls liegen erledigende Ereignisse nicht vor. In solchen Fällen ist die Klage auf Feststellung der Erledigung selbst dann abzuweisen, wenn die ursprünglich erhobene Klage bei Abgabe der Erledigungserklärung zulässig und begründet gewesen ist und auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geblieben wäre. Denn mit der eine qualitative Antragsbeschränkung darstellenden einseitigen Erledigungserklärung begehrt die Klagepartei, wie ausgeführt, nur noch die Feststellung, dass die zunächst zulässig und begründet erhobene Klage aufgrund eines bestimmten nach Rechtshängigkeit eingetretenen Ereignisses nunmehr erledigt sei. Ist sie das in Wahrheit nicht, kann dem ausschließlich auf einen bereits vergangenen Zeitraum zielenden Feststellungsantrag nicht stattgegeben werden (OLG Nürnberg, NJW-RR 1989, 444). |
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Insoweit ist die Erledigung hinsichtlich der ursprünglich beantragten Rückzahlung der Softwarepauschale nicht festzustellen, da in der Gutschrift dieser Pauschale durch die Beklagte am 17.02.2015 kein erledigendes Ereignis gesehen werden kann. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des behaupteten erledigenden Ereignisses (BGH BeckRS 2019, 12200 Rn. 6). Das behauptete Ereignis kann nur dann erledigenden Charakter haben, wenn es nach Rechtshängigkeit eingetreten ist; ein vorheriges Ereignis kann die Hauptsache nicht erledigen (BeckOK ZPO/Jaspersen, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 91a Rn. 56b m. w. N.). Die Gutschrift der Softwarepauschale erfolgte indes vor Rechtshängigkeit, denn diese trat erst mit Eingang der Akte beim Landgericht Frankfurt am Main am 23.06.2015 ein. Denn zwar gilt die Streitsache bei vorangegangenem Mahnverfahren gem. § 696 Abs. 3 ZPO als mit Zustellung des Mahnbescheides rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt. Denn der Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid vom 16.01.2015 ist bereits am 22.01.2015 erhoben worden. Die Nachricht über den Widerspruch wurde bereits einen Tag später, am 23.01.2015 an die Klägerin abgesandt, mit dem Hinweis, dass zur Abgabe des Verfahrens ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich sei, bzw. die Kosten für das streitige Verfahren einzuzahlen seien. Die Einzahlung der Kosten erfolgte dann jedoch erst am 16.06.2015 und damit fast fünf Monate später. Insoweit kann nicht mehr von einer Abgabe „alsbald“ ausgegangen werden, da die Verzögerung der Abgabe von der Klägerin zu vertreten ist. Das vermeintlich erledigende Ereignis lag damit bei Rechtshängigkeit bereits vor und konnte den Rechtsstreit nicht erledigen.
Auch soweit die Klägerin die Klage im Übrigen teilweise einseitig für erledigt erklärt hat, ist die Erledigung nicht festzustellen. Denn die Klägerin trägt hinsichtlich der übrigen nicht mehr gestellten und für erledigt erklärten Anträge (auf Erteilung des Buchauszuges, auf Zahlung von weiteren ursprünglich verlangten 1.404,95 € gekürzter Provisionen und auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 758,20 €) überhaupt nichts zu einem erledigenden Ereignis vor. Ein solches kann damit auch nicht festgestellt werden.
| IV. | Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beklagte aus § 709 S. 2 ZPO und hinsichtlich der Vollstreckung durch die Klägerin wegen der Säumniskosten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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