Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 2026-03-27, 9 B 2027/25.T

9 B 2027/25.TVerwaltungsgericht27.03.2026

Regest

1. Die Zulässigkeit der Änderung eines Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs wegen faktischer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts in einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtet sich nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO. 2. Juristische Personen des Privatrechts können sich im Einzelfall auf die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 S. 1 BImSchG berufen, sofern ihnen Rechte an Schutzgütern zustehen, die sich im Einwirkungsbereich einer genehmigungsbedürftigen Anlage befinden. 3. Eine Abfallbehandlungsanlage, in der Altholz der Kategorien A 1 bis A 3 mit einer Durchsatzkapazität von mehr als 75 Tonnen pro Tag zur energetischen Verwertung vorbehandelt wird, unterfällt dem Genehmigungstatbestand der Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Eine solche Anlage ist im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu legalisieren. 4. Eine Vorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung im Sinne der Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV liegt vor, wenn unter einem erhöhten Ausstoß von Emissionen durch eine physikalische oder mechanische Behandlung ein für Energieerzeugungsanlagen geeigneter Brennstoff hergestellt wird und die anschließende energetische Verwertung oder Beseitigung des vorbehandelten Abfalls typischerweise in eine dafür zugelassene Feuerungsanlage führt.

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof — 9 B 2027/25.T — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-27

Aktenzeichen: 9 B 2027/25.T

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2026:0327.9B2027.25.T.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 16 Abs 1 S 1 BImSchG, § 19 Abs 1 S 1 BImSchG, § 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG, § 2 Nr 4 GewAbfV, § 3 Abs 26 S 2 KrWG ... mehr

Leitsatz

  1. Die Zulässigkeit der Änderung eines Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs wegen faktischer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts in einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtet sich nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO.

  2. Juristische Personen des Privatrechts können sich im Einzelfall auf die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 S. 1 BImSchG berufen, sofern ihnen Rechte an Schutzgütern zustehen, die sich im Einwirkungsbereich einer genehmigungsbedürftigen Anlage befinden.

  3. Eine Abfallbehandlungsanlage, in der Altholz der Kategorien A 1 bis A 3 mit einer Durchsatzkapazität von mehr als 75 Tonnen pro Tag zur energetischen Verwertung vorbehandelt wird, unterfällt dem Genehmigungstatbestand der Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Eine solche Anlage ist im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu legalisieren.

  4. Eine Vorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung im Sinne der Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV liegt vor, wenn unter einem erhöhten Ausstoß von Emissionen durch eine physikalische oder mechanische Behandlung ein für Energieerzeugungsanlagen geeigneter Brennstoff hergestellt wird und die anschließende energetische Verwertung oder Beseitigung des vorbehandelten Abfalls typischerweise in eine dafür zugelassene Feuerungsanlage führt.

Tenor

Soweit die Antragsteller zu 1. bis 8. den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts begehren, den Antragsgegner zu wirksamen Schutz- und Kontrollmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen und zur fortlaufenden Information der Antragsteller über die getroffenen Maßnahmen zu verpflichten (Ziffern 4. und 5. der Antragsschrift vom 18. September 2025), wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen

9 B 837/26.T

fortgeführt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 1. bis 4. vom 9. Dezember 2024 – 9 C 2371/24.T – gegen die zugunsten der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung des Antragsgegners vom 23. Januar 2024 wird ab dem 22. Dezember 2025 wiederhergestellt, soweit die Änderungsgenehmigung der Beigeladenen die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen durch Zerkleinerung und Siebung in der Betriebseinheit 8 („S“) gestattet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1. bis 4. je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragsteller begehren vorläufigen und einstweiligen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt (im Folgenden: Regierungspräsidium).

2 Die Beigeladene betreibt am Standort Q.-straße, R., eine Anlage zum zeitweisen Lagern von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen. Das Betriebsgelände liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ZH.“, der für den Standort ein Gewerbegebiet festsetzt.

3 Das Regierungspräsidium Darmstadt genehmigte die Anlage mit Bescheid vom 2. November 2000. In der Folge genehmigte es mit den Bescheiden vom 11. Februar 2009, vom 19. Mai 2014 und 22. Dezember 2017 wesentliche Änderungen der Anlage. Am 6. Januar 2022 zeigte die Beigeladene eine unwesentliche Änderung an.

4 Am 5. Oktober 2022 beantragte die Beigeladene die verfahrensgegenständliche Änderung ihrer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Abfällen. Sie legte die Antragsunterlagen am 8. März 2023 in überarbeiteter Form erneut vor und ergänzte sie anschließend mehrfach, zuletzt am 5. Dezember 2023.

5 Nach Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erteilte das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 23. Januar 2024 der Beigeladenen die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung, die eine Anlage zur zeitweisen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen gemäß den Nummern 8.11.2.4, 8.12.1.2 und 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV als Genehmigungsgegenstand angibt. Die Änderungsgenehmigung berechtigt die Beigeladene zur Lagerung und Behandlung anderer Abfallfraktionen und insgesamt größerer Abfallmengen gemäß eines neu festgelegten Abfallkatalogs und festgeschriebener Lager- und Durchsatzmengen, zur Behandlung von Abfällen durch Sortierung, Vorbehandlung, Zerkleinerung, Siebung und Pressen sowie zur Neuorganisation und Erweiterung ihrer Betriebseinheiten. Unter anderem erfolgt eine Erweiterung des Betriebes durch Einbeziehung des Grundstücks AY.-straße („S“). Dieses Grundstück liegt in einem durch den Bebauungsplan „Industriegebiet ZH.“ der Stadt QE. als Industriegebiet ausgewiesenen Bereich. Die Beigeladene nutzt es für ihre neue Betriebseinheit 8, die unter anderem der Annahme, Lagerung und mechanischen Aufbereitung (Zerkleinerung und Siebung) von Altholz dient.

6 Die Antragstellerin zu 1. betreibt auf den im Eigentum der Antragsteller zu 2. und 3. stehenden Grundstücken J.-straße ein Unternehmen für den Transport von sowie den Handel mit Mineralöl und Baumaterial. Auf dem Grundstück J.-straße befindet sich zudem ein von den Antragstellern zu 2. bis 4. genutztes Wohnhaus. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind darüber hinaus Eigentümer der Grundstücke U.-straße (gewerbliche Nutzung durch die Fa. W.) sowie P.-straße (gewerbliche Nutzung durch die Fa. IP. sowie Gebäude mit drei Wohneinheiten). Der Antragsteller zu 6. betreibt auf dem Grundstück UZ.-straße ein Transport- und Containerdienstunternehmen (UF. GmbH). Die Antragstellerin zu 5. ist bei ihm angestellt. Die Antragsteller zu 7. und 8. nutzen das Grundstück X.-straße zu Wohnzwecken. Die in dem genannten Bebauungsplan enthaltene Festsetzung als Industriegebiet erfasst auch die Grundstücke der Antragsteller.

7 Gegen die Änderungsgenehmigung des Antragsgegners vom 23. Januar 2024, die den Antragstellern nicht zugestellt und auch nicht öffentlich bekanntgemacht worden ist, haben die Antragsteller zu 1. bis 4. am 9. Dezember 2024 Klage erhoben, die bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 9 C 2371/24.T anhängig ist.

8 Die Antragsteller machen als Nachbarn der streitgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage eine von der Betriebseinheit 8 („S“) ausgehende Belastung der Luft durch Immissionen geltend, vor allem in Form von Staubniederschlägen auf ihren Grundstücken. Sie sind der Auffassung, dass der dort betriebene Schredder für Altholz und Sperrmüll zur Vermeidung von Staub in der Umgebung eingehaust werden müsse. Außerdem sei die Änderungsgenehmigung fehlerhaft nicht im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt worden. Beide Fehler beruhten auf einer unzutreffenden Klassifizierung der Anlage gemäß den Vorgaben des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Der Antragsgegner hätte die Anlage der Beigeladenen (auch) als Anlage zur sonstigen Vorbehandlung von nicht gefährlichen Abfällen für die Verbrennung oder Mitverbrennung im Sinne der Nr. 8.11.2.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV einstufen müssen. Für die Genehmigung einer solchen Anlage wären sowohl eine Öffentlichkeitsbeteiligung als auch eine Einhausung der staubproduzierenden Zerkleinerung zwingend gewesen.

9 Ursprünglich haben die Antragsteller zu 1. bis 4. mit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 18. September 2025 eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 9 C 2371/24.T – gegen die Änderungsgenehmigung des Antragsgegners festzustellen (Antrag zu 1.), die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anzuordnen und den Antragsgegner unter Zwangsgeldandrohung zur Anordnung wirksamer Schutzmaßnahmen gegen die Vollziehung der Genehmigung zu verpflichten (Antrag zu 2.). Alle Antragsteller haben zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

10 Nachdem das Regierungspräsidium auf den Antrag der Beigeladenen vom 9. Oktober 2025 am 17. Oktober 2025 die sofortige Vollziehung der Änderungsgenehmigung vom 23. Januar 2024 mit Wirkung für die Zukunft angeordnet hatte, erklärten die Antragsteller zu 1. bis 4. ihren Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage – 9 C 2371/24.T – für erledigt.

11 Die Antragsteller zu 1. bis 4. beantragen nunmehr,

1.)die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 9. Dezember 2024 – 9 C 2371/24.T – gegen die Genehmigung des Antragsgegners zu Gunsten der Beizuladenden vom 23. Januar 2024 (Az. …) insoweit wiederherzustellen, als der Betrieb der Anlage zu erheblichen Beeinträchtigungen der Antragsteller führen kann, insbesondere soweit Wind aus südwestlichen Richtungen zu Staubverwehungen und Staubablagerungen auf den Grundstücken der Antragsteller führt oder die in der Anlage behandelten Abfälle anschließend thermisch verwertet werden,
2.)die Aufhebung der Vollziehung der im Klageverfahren – 9 C 2371/24.T – angefochtenen Genehmigung des Antragsgegners zu Gunsten der Beizuladenden vom 23. Januar 2024 (Az. …) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ab dem Zeitpunkt der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anzuordnen und den Antragsgegner zur Anordnung wirksamer Schutzmaßnahmen zu verpflichten, soweit die Vollziehung der Genehmigung zu Beeinträchtigungen der Antragsteller führt, insbesondere

a) den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage am Standort AY.-straße, R., bis zur Vollziehbarkeit der Genehmigung zu untersagen, sofern Immissionen auf den Grundstücken der Antragsteller nicht sicher ausgeschlossen sind, insbesondere bei Wind aus südlicher bis westlicher Richtung,

b) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen derartige Anordnungen ein wirksames Zwangsgeld in Höhe von mindestens 20.000 € je Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen.

12 Ferner beantragen die Antragsteller zu 1. bis 8.,

1.)den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, unverzüglich geeignete und wirksame Schutz‐ und Kontrollmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen zum Schutz der Antragsteller vor Immissionen durch Grob‐ und Feinstaub, Fasern, ähnliche Stoffe und Gerüche anzuordnen, die von der Abfallbehandlungsanlage der Beigeladenen am Standort AY.-straße, R., ausgehen. Solche geeigneten und wirksamen Schutz‐ und Kontrollmaßnahmen des Antragsgegners sind insbesondere

a) bis zur vollständigen Einhausung der Abfallbehandlungsanlage am Standort AY.-straße, R., Abfälle dort nur zu behandeln oder sonst mit ihnen umzugehen, sofern Immissionen durch Grob‐ und Feinstaub, Fasern, ähnliche Stoffe und Gerüche auf den Grundstücken der Antragsteller durch Beregnung oder andere Maßnahmen sicher ausgeschlossen sind,

b) die Fortsetzung des Umgangs mit und der Behandlung von Abfällen in der Abfallbehandlungsanlage zu untersagen, sofern Immissionen auf den Grundstücken der Antragsteller nicht sicher ausgeschlossen sind, insbesondere bei Wind aus südlicher bis westlicher Richtung,

c) die Vorlage und Einhaltung wirksamer Betriebsanweisungen zur Gewährleistung des Immissionsschutzes gemäß Nebenbestimmung Nr. 4.1.17 des Änderungsgenehmigungsbescheides vom 23. Januar 2024 anzuordnen sowie die Ergänzung dieser Betriebsanweisungen, soweit sie keine ausreichend sicheren Maßnahmen beinhalten, um Immissionen auf den Grundstücken der Antragsteller sicher auszuschließen,

d) zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen geeignete und über einen Zeitraum von zunächst mindestens 9 Monate andauernde, kontinuierliche oder gegenüber der Beigeladenen nicht angekündigte Emissions‐ oder Immissionsmessungen auf den Grundstücken der Antragsteller durch von der Antragsgegnerin bestimmte, unabhängige, unbefangene, bisher nicht von der Beigeladenen beauftragte, anerkannte und akkreditierte Sachverständige zu veranlassen oder ihr gegenüber anzuordnen,

e) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen derartige Anordnungen ein wirksames Zwangsgeld in Höhe von mindestens 20.000 € je Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen (= Antrag zu 4.der Antragsschrift vom 18. September 2025),

| 2.) | | sie laufend und ohne gesonderte Anträge so zu informieren, dass sie über die jeweils angeordneten, getroffenen oder in Aussicht gestellten Maßnahmen zu ihrem Schutz vor Immissionen und zu dessen Überwachung gleichermaßen wie die Beigeladende in Kenntnis gesetzt werden (= Antrag zu 5. der Antragsschrift vom 18. September 2025), | | --- | --- | --- |

13 Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,

die Anträge abzulehnen.

14 Sie rügen die erstinstanzliche Zuständigkeit des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für die auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Begehren. Im Übrigen fehle den Antragstellern die Antragsbefugnis. Für die Antragstellerin zu 1. folge dies bereits daraus, dass sie sich als juristische Person nicht auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung berufen könne und ihr das möglicherweise betroffene Betriebsgrundstück nicht gehöre. Zudem sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem genehmigten Anlagenbetrieb auf dem S. [Betriebseinheit 8] und den behaupteten Staubimmissionen nicht belegt. Des Weiteren seien die Antragsteller aufgrund der Lage ihrer Grundstücke angrenzend an ein Gewerbegebiet beziehungsweise in einem Industriegebiet und wegen deren teilweise gebietsunverträglichen Wohnnutzung nicht schutzwürdig. Inhaltlich sei der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden. Mit der streitgegenständlichen Änderungsgenehmigung sei dem Antrag der Beigeladenen entsprechend nur eine Anlage im Sinne der Nrn. 8.11.2.4, 8.12.1.2 und 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigt worden. Der Antrag der Beigeladenen sei insoweit inhaltlich hinreichend bestimmt.

15 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Hauptsache- und des Eilverfahrens sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

16 1. a) Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist als Gericht der Hauptsache für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anträge zu 1. und 2. der Antragsteller zu 1. bis 4.) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 5 VwGO in der Fassung des Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) zuständig. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 VwGO entscheiden die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe im ersten Rechtszug unter anderem über sämtliche Streitigkeiten, die Verfahren für die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen betreffen, in denen teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gelagert werden.

17 Eine wesentliche Änderung einer Abfalllagerungsanlage liegt vor. Bei der Anlage der Beigeladenen handelt es sich ausweislich der streitgegenständlichen Änderungsgenehmigung des Antragsgegners vom 23. Januar 2024 unter anderem um eine Anlage zur zeitweisen Lagerung von gefährlichen Abfällen im Sinne des § 48 KrWG. Die Änderungsgenehmigung berechtigt die Beigeladene unter anderem dazu, die Lagermenge gefährlicher Abfälle von 48,3 Tonnen auf 49,8 Tonnen und den Durchsatz gefährlicher Abfälle von 635,35 Tonnen pro Jahr auf 6.064,35 Tonnen pro Jahr zu erhöhen. Dadurch liegt die Gesamtlagerkapazität der Anlage in Bezug auf die zeitweilige Lagerung gefährlicher Abfälle bei mehr als 30 Tonnen. Sie erfüllt insoweit – zwischen den Beteiligten unstreitig – den Genehmigungstatbestand der Nummer 8.12.1.2 der Anlage 1 der 4. BImSchV. Von der sachlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 VwGO werden auch Anlagen zur zeitweisen Lagerung von gefährlichen Abfällen erfasst, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG zu genehmigen sind (Panzer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 48 VwGO Rn. 27c; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 48 VwGO Rn. 17).

18 Soweit die Änderungsgenehmigung die Beigeladene auch zu einer umfassenderen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ermächtigt, verbleibt es bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Besteht ein in einem einheitlichen Genehmigungsbescheid genehmigtes "mehrteiliges" Vorhaben unter anderem aus einer ortsfesten Anlage zur teilweisen Lagerung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO, erstreckt sich die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts auf die gesamte Genehmigung, auch wenn für einen Teil des Vorhabens für sich genommen keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 2009 – 8 B 1549/09.AK –, juris Leitsatz 1).

19 b) Soweit die Antragsteller zu 1. bis 4. ihren ursprünglichen Antrag zu 1. auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 9. Dezember 2024 für erledigt erklärt und gleichzeitig beantragt haben, dem Antragsgegner und der Beigeladenen insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist eine Teileinstellung des Verfahrens entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und eine Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht geboten.

20 Eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt hier nicht vor. Von einer Erledigungserklärung müssen sämtliche Sachanträge eines Antragstellers erfasst sein, um von einer Erledigung der „Hauptsache“ ausgehen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1995 – 4 B 247.94 –, juris Rn. 5). Die Antragsteller zu 1. bis 4. haben ihre mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2025 abgegebene Erledigungserklärung ausdrücklich auf ihren Antrag zu 1. beschränkt. Die kumulativ gestellten Sachanträge zu 2., 4. und 5. werden hiervon nicht umfasst. Zudem haben die Antragsteller zu 1. bis 4. ihr Begehren auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes weiterverfolgt, indem sie einen neu gefassten Antrag zu 1. dem Senat zur Entscheidung gestellt haben.

21 Der Senat hat über den Antrag zu 1. in der aus den Gründen zu I. ersichtlichen geänderten Fassung zu beschließen.

22 Die Umstellung des Antrags zu 1. ist entsprechend § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Danach ist es als eine Änderung des Eilantrags nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplexes („Klagegrund“) der Antrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Das von den Antragstellern zu 1. bis 4. ursprünglich geäußerte Begehren, wegen der faktischen Vollziehung der streitgegenständlichen Änderungsgenehmigung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (näher dazu: Schoch in: Schoch/Schneider, a. a. O., § 80 Rn. 356 m. w. N.) festzustellen, dass ihre Klage gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners aufschiebende Wirkung hat, wird von dem aktuellen Eilrechtsschutzbegehren, die aufschiebenden Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, der Sache nach umfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 – 3 VR 1.19 –, juris Rn. 14). Die gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfs reicht nämlich weiter als die bloße Feststellung, dass dieser aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, a. a. O., § 80 Rn. 398). Dem trägt die entsprechende Anwendung des § 264 Nr. 2 ZPO Rechnung, indem die Zulässigkeit einer solchen Umstellung des Antrags nicht den prozessualen Voraussetzungen des § 91 VwGO unterworfen wird (vgl. auch zur gebotenen Umdeutung von Anträgen in den Fällen der faktischen Vollziehung: Schoch in: Schoch/Schneider, a. a. O., § 80 Rn. 458 m. w. N.).

23 c) Der umgestellte Antrag zu 1. hat Erfolg.

24 aa) Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller zu 1. bis 4. ist gemäß den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die vom Antragsgegner zugunsten der Beigeladenen erteilte und für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung in zeitlicher Hinsicht ab Antragstellung mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2025 und im Hinblick auf den Umfang nur insoweit begehren, als diese der Beigeladenen die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen durch Zerkleinerung und Siebung in der Betriebseinheit 8 („S“) gestattet.

25 Bei verständiger Würdigung des Begehrens der Antragsteller zu 1. bis 4., das durch ihren umgestellten Antrag zu 1. mit der Einschränkung im zweiten Halbsatz zum Ausdruck gebracht wird, ergibt sich, dass sich die Antragsteller nicht gegen die bereits ins Werk gesetzte bauliche und organisatorische Änderung der Abfalllagerungs- und -behandlungsanlage der Beigeladenen wenden, sondern allein gegen den aufgenommenen Betrieb der geänderten Anlage. Der umgestellte Antrag zu 1. liefert auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Lagerung von Abfällen in der Anlage der Beigeladenen. Aus ihrem Vorbringen wird ferner deutlich, dass sie nicht die Abfallbehandlung in den Betriebseinheiten 1 bis 7 kritisieren, insbesondere nicht die Zerkleinerung von Grünschnitt in der Betriebseinheit 6. Ihr Eilantrag zielt maßgeblich darauf ab, die in der nicht eingehausten Betriebseinheit 8 („S“) stattfindende Zerkleinerung und Siebung von Sperrmüll und Altholz vorläufig zu stoppen, weil diesen Behandlungsformen die kritisierte Staubbildung eigen ist.

26 Soweit der umgestellte Antrag zu 1. seinem Wortlaut nach auch darauf gerichtet ist, die anschließende thermische Verwertung der in der Anlage behandelten Abfälle zu unterbinden, vermag der Senat diesem Annex keinen eigenständigen Gehalt zu entnehmen. Aus dem Gesamtvortrag der Antragsteller zu 1. bis 4. ergibt sich, dass lediglich die Staub verursachenden Behandlungsvorgänge der Zerkleinerung und Siebung auf dem S. [Betriebseinheit 8] als störend empfunden werden. Die Zerkleinerung und Siebung sehen sie als notwendige Vorbehandlungen für eine anschließende energetische Verwertung an. Eine lokale Staubneigung resultiert aus der andernorts stattfindenden energetischen Verwertung nicht.

27 Das Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz haben die Antragsteller erst im Zuge des anhängigen Klageverfahrens 9 C 2371/24.T geäußert, sodass eine rückwirkende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung am 9. Dezember 2024 nicht in Betracht kommt (vgl. Külpmann in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 42 Rn. 68 m. w. N.).

28 bb) Der umgestellte Antrag zu 1. ist zulässig.

29 Der Antrag ist gemäß den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft.

30 Die Antragsteller zu 1. bis 4. sind analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Danach muss die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage ihres Vorbringens möglich erscheinen, also nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein. Da sie nicht die Adressaten der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind, müssen sie sich dabei auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2025 – 9 B 637/22.T –, juris Rn. 13 m. w. N.).

31 Zwar können sich die Antragsteller zu 1. bis 4. im Rahmen der Antragsbefugnis auf einen absoluten Verfahrensfehler nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) nicht mit Erfolg berufen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Januar 2024 – 22 D 29/23.AK –, juris Rn. 113 m. w. N.). Die Antragsteller zu 1. bis 4. machen jedoch schlüssig geltend, als Nachbarn der Betriebseinheit 8 („S“) unzumutbaren Immissionen in Form von Staubverwehungen und -ablagerungen ausgesetzt zu sein, die von dem dort genehmigten Anlagenbetrieb ausgehen. Hierdurch wird ein die Antragsbefugnis begründendes subjektiv-öffentliches Abwehrrecht der Nachbarschaft auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG behauptet.

32 Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen – also unzumutbare Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG – und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Norm ist für Nachbarn einer emittierenden genehmigungsbedürftigen Anlage drittschützend (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 3.18 –, juris Rn. 18) und umfasst insbesondere auch den Schutz vor betriebsbedingten Luftverunreinigungen, sofern diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und Intensität drohen (näher dazu: Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rnrn. 11 ff. m. w. N.). Voraussetzung für den Begriff der Nachbarschaft ist eine sachliche und dauerhafte Bindung zu einem Ort innerhalb des Einwirkungsbereichs („qualifiziertes Betroffensein“, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10.95 –, juris Rn. 34). Diese für die Nachbarschaft erforderliche Beziehung zum Gegenstand der Genehmigung kann insbesondere vermittelt werden durch die räumliche Nähe der Anlage zu Grundeigentum, Rechte an einer Sachgesamtheit, beispielsweise einem Gewerbebetrieb, durch die dauerhafte Nutzung des Grundstücks als Mieter oder Pächter oder durch den Aufenthalt im Einwirkungsbereich der Anlage als Arbeitnehmer (OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juli 2025 – 5 KM 476/24 OVG –, juris Rn. 12 m. w. N.).

33 Die Antragsteller zu 1. bis 4. haben die für das Tatbestandsmerkmal „Nachbarschaft“ erforderliche dauerhafte Bindung zu einem Ort innerhalb des Einwirkungsbereichs der Abfalllager- und -behandlungsanlage der Beigeladenen schlüssig dargetan, denn ihre Wohn- und Betriebsstätte befindet sich in deren Einwirkungsbereich.

34 Zur Bestimmung des Einwirkungsbereichs orientiert sich die Rechtsprechung bei Luftverunreinigungen, wie sie hier in Rede stehen, an dem in Nummer 4.6.2.5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) definierten Beurteilungsgebiet (BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 24.16 –, juris Rn. 20). Daraus ergibt sich hier ein Beurteilungsgebiet von zirka 2 Kilometern um die streitgegenständliche Anlage der Beigeladenen (vgl. die als Antragsunterlage 08 vorgelegte Staubimmissionsprognose, Gutachten des TÜV Hessen vom …, Anhang I „Beurteilungsgebiet mit Rechengitter und EAP“, Seite 354 der elektronischen Antragsunterlagen).

35 Durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs zu der GmbH, die vorliegend als Antragstellerin zu 1. geführt wird, sowie einer eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller zu 2. und 3. haben die Antragsteller glaubhaft gemacht, dauerhaft an Grundstücke im Beurteilungsgebiet gebunden zu sein. Die Antragstellerin zu 1. betreibt ihr Unternehmen für den Transport von sowie den Handel mit Mineralöl und Baumaterial auf den in diesem Beurteilungsgebiet gelegenen Grundstücken J.-straße. Das Betriebsgrundstück der Antragstellerin zu 1. befindet sich zirka 110 Meter nordöstlich des S. [Betriebseinheit 8]. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind als Eheleute zu gleichen Teilen Eigentümer der im Beurteilungsgebiet gelegenen Grundstücke P.-straße. Sie wohnen gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Antragsteller zu 4., auf dem Grundstück J.-straße. Ihr Wohnhaus liegt in zirka 200 Metern Entfernung nordöstlich des S. [Betriebseinheit 8].

36 Die Antragsteller zu 1. bis 4. haben ihre qualifizierte Betroffenheit durch hinreichend aktuelle Lichtbilder, Videoaufnahmen und zahlreiche, beim Antragsgegner aktenkundig gewordene Beschwerden substantiiert. Sie haben die Möglichkeit aufgezeigt, durch den genehmigten Anlagenbetrieb auf dem S. [Betriebseinheit 8] in unzumutbarer Weise schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von erheblichen Staubniederschlägen auf ihren Grundstücken ausgesetzt zu sein, die nicht nur zu beachtlichen Verschmutzungen von Betriebsmitteln, Nutzflächen oder Eigentum, sondern vor allem auch zu Gesundheitsgefährdungen führen können. So sind auf den Bilddokumentationen – in Übereinstimmung mit den vom Antragsgegner dokumentierten Beschwerden – Staub aufwirbelnde Abfallbehandlungen auf dem S. [Betriebseinheit 8] sowie großflächige, faserige Staubschichten auf Fahrzeugen und Grundstücken erkennbar, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Betriebseinheit 8 befinden oder vorübergehend befunden haben. Zwar mag es im vorliegenden Industriegebiet auch andere Emittenten von Staub geben. Jedoch ist zumindest eine – tatbestandlich ausreichende – Mitverursachung (vgl. dazu Schmidt-Kötters/M. Schramm, BeckOK Umweltrecht, 77. Ed. 2026, § 5 BImSchG Rn. 48 m. w. N.) zwischen dem dortigen Betrieb der Beigeladenen und den konkret gerügten Staubeinträgen überwiegend wahrscheinlich.

37 Mit dem Einwand, der wohl volljährige Antragsteller zu 4., zähle nicht zu dem Personenkreis, der gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zum Wohnen in einem Industriegebiet berechtigt sei, dringt der Antragsgegner nicht durch. Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller zu 2. und 3. vom 11. September 2025 ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 4. nach wie vor mit seinen Eltern das Wohnhaus J.-straße bewohnt; offenbar ist er weiterhin in den elterlichen Haushalt integriert und hält sich dort nicht nur gelegentlich auf. Als Betriebsleiter ihres Transportunternehmens, der Antragstellerin zu 1., sind die Antragsteller zu 2. und 3. zum Wohnen in dem Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO befugt. Denselben Schutz genießen Familienangehörige eines Betriebsleiters wie hier der Antragsteller zu 4. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. November 2003 – 22 B 1345/03 –, juris Rn. 13).

38 Soweit der Antragsgegner zu bedenken gibt, dass sich die Antragstellerin zu 1. als GmbH und damit als juristische Person nicht auf eine Verletzung von Schutzpflichten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen könne, hindert dies im Ergebnis nicht die Annahme einer Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. Juristische Personen des Privatrechts, wie die Antragstellerin zu 1. als GmbH, können als Nachbarn von der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG umfasst sein, sofern ihnen Rechte an Schutzgütern zustehen, die sich im Einwirkungsbereich einer genehmigungsbedürftigen Anlage befinden. Die notwendige sachliche und dauerhafte Bindung zu einem Ort innerhalb des Einwirkungsbereichs kann insbesondere die dortige Belegenheit eines Betriebsgrundstücks vermitteln (vgl. Bickenbach in: Appel/Ohms/Sauer, BImSchG, § 3 Rn. 21). Die Antragstellerin zu 1. betreibt auf den Grundstücken J.-straße ein Unternehmen für den Transport von und dem Handel mit Mineralöl und Baumaterial. Eine Beeinträchtigung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erscheint möglich. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die substantiiert vorgetragene wiederkehrende und erhebliche Verschmutzung von Lagerstätten und Betriebsmitteln, insbesondere von Betriebsfahrzeugen, durch Staubablagerungen für die Antragstellerin zu 1. ein erheblicher Nachteil oder eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darstellt. Die betrieblichen Abläufe können etwa durch zusätzliche Reinigungsarbeiten oder die Entfernung von Verunreinigungen an den gelagerten Baumaterialen beeinträchtigt sein.

39 Gegen die Annahme einer Antragsbefugnis können der Antragsgegner und die Beigeladene auch nicht mit Erfolg einwenden, die Antragsteller zu 1. bis 4. seien aufgrund der Lage ihrer Grundstücke in dem Industriegebiet, das durch den Bebauungsplan „Industriegebiet ZH“ der Stadt QE. festgesetzt wurde, nicht schutzwürdig gegenüber den vom genehmigten Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Staubimmissionen. Durch die bauplanerische Festsetzung eines Industriegebiets wird das nachbarliche Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht gänzlich aufgehoben. Es ist lediglich das Schutzniveau reduziert, indem ein höheres Maß an Immissionen rechtlich zulässig und mithin als gebietsverträglich hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1984 – 4 C 50.80 –, juris Rn. 16; Kämper in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 44. Edition Stand: 15. Januar 2026, § 9 Rn. 52b m. w. N.).

40 cc) Der Antrag zu 1. ist begründet.

41 Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug (Aussetzungsinteresse) das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollzugsinteresse) überwiegt. Das Gericht nimmt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten vor. Bei Konstellationen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt der Beigeladenen eine Rechtsposition einräumt, die ihr der Antragsteller streitig macht, stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse der Genehmigungsbehörde und das private Interesse des Antragstellers an einer Beibehaltung des status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen, das nicht von vornherein weniger gewichtig ist als das Interesse des Antragstellers. Dies führt letztlich dazu, dass Ausgangspunkt der Interessenabwägung in erster Linie eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene – summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Februar 2023 – 9 B 247/22.T –, juris Rn. 12, vom 10. März 2022 – 9 B 1348/20 –, juris Rn. 40, und vom 14. Januar 2021 – 9 B 2223/20 –, juris Rn. 6, jew. m. w. N.). Ergibt diese Prüfung, dass sich der angefochtene Genehmigungsbescheid aller Voraussicht nach als im Wesentlichen rechtswidrig erweisen wird, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der sofortigen Vollziehung eines derart rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der eingeräumten Rechtsposition schon Gebrauch machen zu können, Vorrang gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen, sofern die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ergibt, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid aller Voraussicht nach einer gerichtlichen Kontrolle im Hauptsacheverfahren Stand halten wird, und sich daneben die Vollziehung der Entscheidung auch als eilbedürftig erweist. Insoweit gelten in gerichtlichen Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO die in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 80 Abs. 5 VwGO entwickelten Maßstäbe (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 1. August 1991 – 4 TH 1244/91 –, NVwZ 1993, 491 (492) und vom 9. August 1991 – 3 TH 1488/91 –,juris Rn. 22). Ist es – wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen – nicht möglich, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob der Gesetzgeber dem Vollzugsinteresse, wie etwa mit § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) oder § 63 BImSchG geschehen, ein erhebliches Gewicht beimisst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 7 VR 6.19 –, juris Rnrn. 9 f. m. w. N.). Für die gebotene Interessenabwägung ist zudem entscheidungserheblich, ob die Voraussetzungen des § 80c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in der Fassung des am 21. März 2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich (BGBl. I 2023, Nr. 71) für das außer Acht lassen eines Mangels des angefochtenen Verwaltungsakts vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2023 – 9 B 2279/21.T –, juris Rn. 18).

42 Nach diesen Maßstäben ist vorliegend die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 1. bis 4. gegen die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung des Antragsgegners vom 23. Januar 2024 im tenorierten Umfang wiederherzustellen. Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage erweist sich dieser Genehmigungsbescheid als offensichtlich rechtswidrig. Eine Außerachtlassung des der streitgegenständlichen Genehmigung anhaftenden Mangels nach § 80c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht.

43 (1) Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen antragsgemäß genehmigte Betriebserweiterung und Neuorganisation ihres Betriebes ist § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 BImSchG. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Maßnahmen folgt aus § 16 Abs. 1 BImSchG. Danach bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung).

44 Eine Änderung der Abfalllagerungs- und -behandlungsanlage der Beigeladenen ist gegeben. Die Lage des Betriebs der Beigeladenen wird durch eine Vergrößerung der Anlagenfläche geändert, indem das Grundstück AY.-straße in QE. („S.“) als neue Betriebseinheit 8 hinzukommt. Ebenso ändert sich die Beschaffenheit des Betriebs der Beigeladenen, indem bauliche Veränderungen (z.B. Anbau der Papierhalle, Schaffung zusätzlicher Lagerboxen) vorgenommen, die bisherigen Betriebseinheiten neu gegliedert, die im Betrieb bisher eingesetzte Anlagentechnik ergänzt, Lagerorte für die verschiedenen Abfallfraktionen geändert und die Lagermengen von 1.979 Tonnen auf 2.707 Tonnen erhöht werden. Eine Änderung der Betriebsweise liegt ebenfalls vor. Der Anlagendurchsatz erhöht sich von bisher insgesamt 69.215 Tonnen im Jahr auf nunmehr 121.011 Tonnen im Jahr. Zudem werden weitere Abfallarten zur Behandlung im Betrieb der Beigeladenen zugelassen (Erweiterung des Abfallkatalogs).

45 Bei der Anlage der Beigeladenen handelt es sich um eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage. Sie wurde am 2. November 2000 gemäß §§ 4, 19 BImSchG in Verbindung mit den Nummern 8.4 Spalte 2 und 8.11 Spalte 2 lit. a und b des Anhangs der 4. BImSchV in der damals gültigen Fassung durch das Regierungspräsidium Darmstadt genehmigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Genehmigungshistorie wird auf die Ausführungen des Antragsgegners in dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid (Seite 27) Bezug genommen.

46 Die vorstehend bezeichneten Änderungen der Abfalllagerungs- und -behandlungsanlage der Beigeladenen sind wesentlich im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG, denn nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG bezeichneten Schutzgüter können nicht von vornherein ausgeschlossen werden; die Bagatellgrenze des § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist nicht einschlägig. Die Auswirkungen der Betriebsänderung sind als nachteilig in Bezug auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genannten Grundpflichten zu bewerten. Schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft verursacht der geänderte Anlagenbetrieb insbesondere im Hinblick auf die Gebote der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes. Insoweit wird auf den Inhalt des Gutachtens des TÜV Hessen zu den Staubimmissionen vom …, Antragsunterlage Kapitel 8, und den Inhalt der Geräuschprognose des TÜV Hessen vom …, Antragsunterlage Kapitel 13, Bezug genommen.

47 (2) Der Antragsgegner hat aus dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine unzutreffende Rechtsfolge hergeleitet. Die vom Beigeladenen beantragte Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen hätte er nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG genehmigen dürfen.

48 Die geänderte Abfallbehandlungsanlage der Beigeladenen unterfällt nicht der Nummer 8.11.2.4 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Danach sind im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag zu legalisieren, soweit die Behandlungsanlage nicht durch die Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erfasst wird. Die letztgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Nach der von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung (Antragsunterlage Kapitel 6), der Antragsunterlage zu Art und Jahresmenge der Ein- und Ausgänge (Kapitel 7) sowie der Antragsunterlage zur schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung von Abfällen (Kapitel 9) ist bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei der geänderten Abfallbehandlungsanlage der Beigeladenen um eine solche zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 50 Tonnen oder mehr je Tag handelt, die diese Abfälle für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt, diese mithin den Tatbestand der Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erfüllt.

49 Die Einstufung als Abfallbehandlungsanlage nach Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ergibt sich bereits aufgrund der von der Beigeladenen beantragten Vorbehandlung von Altholz im Sinne des § 2 Nr. 1 der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) in der Fassung der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) in der Betriebseinheit 8 („S“).

50 (a) Für die Betriebseinheit 8 („S“) hat der Antragsgegner der Beigeladenen antragsgemäß eine Vorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen, insbesondere von Altholz der Kategorien A1 bis A 3 im Sinne des § 2 Nr. 4 AltholzV, genehmigt.

51 Die Anlage zur Vorbehandlung von nicht gefährlichen Abfällen für die Verbrennung oder Mitverbrennung nach der Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV in der Fassung der Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) ist vom Verordnungsgeber der 4. BImSchV nicht legal definiert worden. Der Genehmigungstatbestand dient der Umsetzung der neugefassten Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), kurz Industrieemissions-Richtlinie (vgl. BR-Drs. 538/14, S. 44). Mit der Ergänzung der in den Nummern 8.11.2 geregelten Genehmigungstatbestände um die in den Nummern 8.11.2.1 und 8.11.2.3 geregelten Fälle, die auf die Nummern 5.1 sowie 5.3 a) und b) des Anhangs I zu Art. 10 RL(EU) 2010/75 zurückgehen, hat der Verordnungsgeber sicherstellen wollen, dass für die Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen auch unter Heranziehung des Auffangtatbestandes eine den europarechtlichen Erfordernissen genügende Verfahrenswahl verbleibt (vgl. BR-Drs. 538/14, S. 45). Europarechtlich ist mit Nummer 5.3 b) ii) des Anhangs I zu Art. 10 RL(EU) 2010/75 unter anderem die hier streitgegenständliche Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung als Tätigkeit zur Verwertung oder Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle bei Anlagen mit einer Durchsatzkapazität von über 75 Tonnen pro Tag den strengen Anforderungen unterworfen, die die Art. 11 ff. RL (EU) 2010/75 zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung an industrielle Tätigkeiten statuieren.

52 Vor diesem Hintergrund ist das in Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV enthaltene Tatbestandsmerkmal „vorbehandelt“ in finaler und funktionaler Hinsicht zu verstehen. Eine Vorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung liegt vor, wenn unter einem erhöhten Ausstoß von Emissionen durch eine physikalische oder mechanische Behandlung ein für Energieerzeugungsanlagen geeigneter Brennstoff hergestellt wird und die anschließende energetische Verwertung oder Beseitigung des vorbehandelten Abfalls typischerweise in eine dafür zugelassene Feuerungsanlage führt. Dass einzelne aus der Vorbehandlung resultierende Stoffströme daneben auch stofflich verwertet werden (können), steht der Einordnung als Vorbehandlung zur Verbrennung oder Mitverbrennung nicht entgegen. Mechanische Maßnahmen zur Vorbehandlung von Abfällen sind etwa das Zerkleinern, das Sieben, das Verdichten, das Pelletieren oder das Schreddern (vgl. nur Fußnote 2 zu dem Verfahren D 13, das als Beseitigungsverfahren in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 26 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) angeführt wird; zur Definition einer Vorbehandlungsanlage vgl. auch § 2 Nr. 4 der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)).

53 Dieses Verständnis wird durch eine Auslegung des Wortlauts der Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, des systematischen Zusammenhangs mit anderen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zur Abfallbehandlung sowie des Sinns und Zwecks des Genehmigungstatbestands bestätigt.

54 Der Wortlaut „für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt“ hebt die Zweckbeziehung zwischen dem Behandlungsvorgang und der nachfolgenden Verwertung oder Beseitigung des Abfalls hervor; das Wortpaar „für die“ bringt eine zielgerichtete Ausrichtung zum Ausdruck. Entscheidend ist danach, ob die Vorbehandlung im Betrieb so ausgerichtet ist, dass sich die behandelten Abfälle nach objektiver Verkehrsanschauung auch für eine energetische Verwertung oder Beseitigung durch Verbrennung verwenden lassen (Eignung). Eine Beschränkung des Tatbestandes auf Fälle, in denen der Anlagenoutput nach der Vorbehandlung ausschließlich der energetischen Verwertung zugeführt werden muss und nicht zur stofflichen Verwertung eingesetzt werden darf, ist im Wortlaut nicht angelegt.

55 Durch systematische Erwägungen lässt sich der Tatbestand der Nummer 8.11.2.3 dergestalt konkretisieren, dass mit dem Betrieb einer solchen Vorbehandlungsanlage typischerweise ein – im Vergleich zu sonstigen Anlagen im Sinne der Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV – erhöhter Emissionsausstoß einhergeht. So ist für die hier in Rede stehende Behandlung von Altholz bekannt, dass die mechanische Altholzzerkleinerung neben Holzpartikeln regelmäßig auch Fremdstoffe wie Metallstaub, Kunststoffasern oder in Altholz der Kategorie A III vorhandene Schadstoffe in die Umgebungsluft freigesetzt (vgl. Anhang II zu § 3 Abs. 1 AltholzV; ebenso die Staubimmissionsprognose des TÜV Hessen, Antragsunterlage 08, Seite 29). Für die Einstufung einer Abfallbehandlungsanlage darf es ferner nicht darauf ankommen, auf welche Weise der vorbehandelte Abfall schlussendlich verwertet wird. Denn dies würde – entgegen der Konzeption der Nummern 8.11 des Anhangs 1 der 4. BImSchV – den Genehmigungstatbestand vom konkreten Anlagenbetrieb loslösen und dafür maßgeblich von der späteren Verwertungsmethode des Abnehmers abhängig machen.

56 Der Zweck des Genehmigungserfordernisses nach Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV bestätigt dieses Normverständnis. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit solcher Abfallbehandlungsanlagen knüpft an deren besonderes Emissions- und Gefährdungspotenzial an, das hier gerade daraus folgt, dass Abfälle für den Einsatz in Feuerungsanlagen speziell konditioniert werden. Da hierfür typischerweise inhomogene Abfallfraktionen maschinell weitgehend zerkleinert werden, geht damit regelmäßig eine besonders emissionsträchtige – zu einer erhöhten Belastung der Umgebungsluft führende – Vorbehandlung der Abfallstoffe einher. Dieses erhöhte Umweltrisiko rechtfertigt die besonderen Genehmigungsvoraussetzungen im Vergleich zu den weniger leistungsstarken Abfallbehandlungsanlagen, die von den Nummern 8.11 ff. des Anhangs 1 der 4. BImSchV erfasst werden und für die wegen des geringeren Emissionspotentials der Verordnungsgeber das vereinfachte Genehmigungsverfahren für ausreichend erachtet (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 18 BImSchG a.F.: BT-Drs. 7/179, S. 37). Soweit der Tatbestand auf die Verwendung für die Verbrennung oder Mitverbrennung abstellt, ist zu beachten, dass das beschriebene erhöhte Umweltrisiko unabhängig davon besteht, ob die vorbehandelten Abfälle anschließend zur energetischen Verwertung als Brennstoff oder anderweitig zur stofflichen Verwertung eingesetzt werden. Der Betreiber einer Abfallbehandlungsanlage hat regelmäßig keinen Einfluss darauf und keine Gewissheit darüber, welche Verwertungsart der Abnehmer schlussendlich wählt. Für die Einstufung einer Abfallbehandlungsanlage kann es daher nicht darauf ankommen, wie der Anlagenoutput tatsächlich verwertet wird. Es ist allein entscheidend, dass die energetische Verwertung der entsprechend vorbehandelten Abfälle nach der Anlagenkonzeption und Marktanbindung eine strukturell angelegte Verwertungsart darstellt.

57 Die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung des Sachverhalts ergibt zur Überzeugung des Senats, dass der Antragsgegner der Beigeladenen für die Betriebseinheit 8 („S“) eine Vorbehandlung von Altholz der Kategorien A1 bis A 3 für die Verbrennung oder Mitverbrennung genehmigt hat. Der Tenor des streitgegenständlichen Änderungsbescheids stellt fest, dass die Genehmigung des Anlagenbetriebs „nach Maßgabe der unter Abschnitt IV. dieses Bescheids aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt V. festgesetzten Nebenbestimmungen“ ergeht. Im Abschnitt IV. des Bescheids ist unter anderem die im Kapitel 6 der Antragsunterlagen enthaltene Betriebsbeschreibung der Beigeladenen mit dem Stand vom 2. März 2023 ebenso in Bezug genommen, wie die im Kapitel 8 der Antragsunterlagen enthaltene Anlage 8/1 vom 2. März 2023 mit einer Erläuterung der Betriebsvorgänge sowie die nach Kapitel 9 der Antragsunterlagen vorgelegte Anlage 9/1 vom 2. März 2023 mit den notwendigen Angaben zur schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung von Abfällen gemäß § 5 Abs.1 Nr. 3 BImSchG. Die im Abschnitt V. enthaltene Nebenbestimmung 1.1 gibt der Beigeladenen auf, ihre Abfallbehandlungsanlage entsprechend der vorgelegten und im Abschnitt IV. genannten Unterlagen zu betreiben, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden. In dem Unterabschnitt „10. Abfallrecht“ der Nebenbestimmungen finden sich nur behördliche Vorgaben zum Abfallkatalog, zu den Betriebseinheiten und Lagermengen, zu den zugelassenen Behandlungsmethoden, zu den Leistungsdaten der Anlage, zur Lagerdauer und zu Dokumentationspflichten. Eine Regelung, die der Beigeladenen eine Aufbereitung des angenommenen Altholzes der Kategorien A I bis A III dergestalt untersagt, dass es sich nicht zur energetischen Verwertung durch die in der Antragsunterlage 9/1 aufgelisteten Verwerter eignet, sondern ausschließlich eine Aufbereitung des Altholzes zu Zwecken des stofflichen Recyclings zulässt, ist in dem Änderungsbescheid nicht enthalten. Entgegen der Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheids (Seite 29, vorletzter Absatz) sind die formulierten Nebenbestimmungen nicht geeignet sicherzustellen, dass das von der Beigeladenen vorbehandelte Altholz bei den Abnehmern in jedem Fall weiterbehandelt und (anschließend) nur einer stofflichen Verwertung zugeführt werden kann.

58 Aus der von der Beigeladenen überarbeiteten Betriebsbeschreibung (Antragsunterlage 06, Stand: 2. März 2023, Seite 30) ergibt sich für den als Rohstoff eingehenden Abfall „Holz AI bis A III“ (RA 21), dass eine Erhöhung des Anlagendurchsatzes um 18.000 Tonnen pro Jahr auf insgesamt 30.000 Tonnen pro Jahr erfolgen soll. Von den 30.000 Tonnen sollen 25.000 Tonnen auf Spanlängen von 0 bis 150 Millimeter sowie 0 bis 300 Millimeter zerkleinert werden. Zwar führt die Beigeladene dazu auch aus, dass das dergestalt behandelte Altholz in der Holzwerkstoffindustrie stofflich verwertet wird. Näher liegt für den beschließenden Senat jedoch die Annahme, dass das Altholz der Kategorien A I bis A III gerade zum Zwecke der anschließenden energetischen Verwertung mechanisch zerkleinert und auf eine dafür spezifizierte kleinformatige Stückigkeit gebracht wird.

59 Soweit die überarbeitete Betriebsbeschreibung der Beigeladenen an anderer Stelle (Seite 44, vierter Absatz, und Seite 45 am Ende) zu suggerieren versucht, die Zerkleinerung des Altholzes der Kategorien A I bis A III diene nur der Transportoptimierung, weil hierdurch LKW-Fahrten eingespart würden, widerspricht dies der technischen Ausgestaltung des beschriebenen Betriebsablaufs im Übrigen. Die vorgesehene Zerkleinerung korrespondiert nicht nur mit logistischen Erfordernissen, sondern folgt in erster Linie den spezifischen Anforderungen an eine unmittelbare energetische Verwertung des vorbehandelten Altholzes durch die angegebenen Verwerter. Dies zeigt sich erstens darin, dass von den 30.000 Tonnen Altholz der Kategorien AI bis A III (genehmigte Jahresdurchsatzkapazität) der größte Teil, nämlich 25.000 Tonnen pro Jahr (so die Betriebsbeschreibung, Seite 30 am Ende), nach dem Zerkleinern zu einer feinen (0 bis 150 Millimeter) und einer groben Fraktion (0 bis 300 Millimeter) gesiebt wird (so die Betriebsbeschreibung, Seite 44, dritter Absatz). Diese Stückigkeit entspricht den industrieüblichen Korngrößen für biogene Festbrennstoffe gemäß der DIN EN ISO 17225-1:2021-10. In der Branche der Biomasse-Heizkraftwerke sind Körnungen von 0–300 mm daher als „vorgebrochener Brennstoff“ und von 0–150 mm als „brennfertiges Altholz“ als technischer Standard etabliert (vgl. etwa: KR.-Heizkraftwerk IC. unter www…..de/; ebenso: MS. GmbH unter https://www.....de). Bestätigt wird dieser Befund zweitens durch die abfallrechtlichen Deklarationen, die die Beigeladene im Rahmen der Darstellung der beantragten Erhöhung des Anlagendurchsatzes vorgenommen hat (Betriebsbeschreibung, Seiten 55 ff.). Das transportfertige Altholz der Kategorien A I bis A III wird von ihr mit dem Abfallschlüssel 19 12 10 deklariert (Betriebsbeschreibung, Seite 56; ebenso die Antragsunterlage 7/2: Art und Jahresmenge der Ausgänge, Stand: 30. Oktober 2023, Seite 74). Nach dem Abfallverzeichnis der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), das als Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV für jede Abfallart einen sechsstelligen Abfallschlüssel und eine amtliche Abfallbezeichnung ausweist, steht der Abfallschlüssel 19 12 10 für „brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)“. Drittens wird das von der Beigeladenen vorbehandelte Altholz auch als „Altholz“ ausgeliefert. Gemäß § 2 Nr. 1 AltholzV ist Altholz als Industrierestholz und Gebrauchtholz definiert, soweit es Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG darstellt. Bei Industrie- und Gebrauchtholz handelt es sich jeweils nicht um reine Holzmasse. Vielmehr dürfen Industrie- und Gebrauchtholz neben dem Holz auch mit ihm verbundene Materialien (etwa Metalle, Beschichtungen, Fasern oder Klebstoffe usw.) enthalten, sofern der Holzanteil mehr als 50 Prozent beträgt. Der hohe Fremdstoffgehalt des von der Beigeladenen als eine Masse vorbehandelten Altholzes der Kategorien A I bis A III eignet sich regelmäßig nicht für eine stoffliche Verwertung, etwa als Material zur Herstellung von Holzwerkstoffen. Dafür müsste das Altholz der Kategorie A III einer besonderen Vorbehandlung unterzogen werden (vgl. Nr. 1 Spalte 3 des Anhangs 1 zu § 3 Abs. 1 AltholzV), die die Betriebsbeschreibung der Beigeladenen nicht vorsieht. Viertens hat die Beigeladene in der Antragsunterlage 9/1 (Seite 91) als Verwerter des von ihr vorbehandelten Altholzes drei Unternehmen angegeben, die allesamt auch zur energetischen Verwertung als Brennstoff in den von ihnen betriebenen Biomasse-Heizkraftwerken in der Lage sind (für die Firma DC. mit Sitz in EQ. siehe: https://....com ; für die Firma YY. GmbH in UD. siehe: https://www.....com; für die Firma YC. siehe: https://....de). Für den Verwerter YC. gilt sogar, dass an dem von der Beigeladenen angegebenen Standort BC. ausschließlich eine energetische Verwertung von Altholz – jedenfalls bis zur Betriebseinstellung im Jahr 2024 – erfolgen konnte, da das Unternehmen YC. dort nur ein Technisches Zentrum Biomasse (TZB), nicht aber eine Anlage zur stofflichen Verwertung von Altholz betrieben hat.

60 Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass das Regierungspräsidium als Genehmigungsbehörde zunächst zu der Einschätzung gelangt ist, die Beigeladene wolle mit der Betriebseinheit 8 („S“) eine Anlage zur Vorbehandlung von Altholz der Kategorien A I bis A III für die Verbrennung oder Mitverbrennung betreiben, die als Anlage nach Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV einem förmlichen Genehmigungsverfahren unterliege (vgl. den Vermerk vom 24. März 2022 zum Entwurf des Änderungsantrags der Beigeladenen, dort zu „RA 21, AV 21“, Seite 667 der elektronischen Verfahrensakte). Der Umstand, dass die Beigeladene daraufhin ihren Änderungsantrag überarbeitet hat, indem sie „im Kapitel 9 die Verwerter ergänzt und die Seiten 74, 84 und 118 getauscht“ hat (vgl. Seite 734 der elektronischen Verfahrensakte), ist nicht geeignet, ihrem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung einen anderen Inhalt zu verleihen.

61 Zwar finden sich in der Antragsunterlage 9/1 nicht mehr die früheren Angaben der Beigeladenen, die ihre Antragsunterlage mit dem Stand vom 15. Februar 2022 in der Zeile „Av 21“ noch enthalten hat (in Spalte „vorgesehenes Verwertungsverfahren“ der Eintrag „R1 oder R 5“ und der Spalte „Anlagentyp der Verwertungsanlage“ der Eintrag „Kraftwerk oder stoffliche Verwertung“). Die Streichung des Verwertungsverfahrens „R 1“ und des Anlagentyps „Kraftwerk“ in der Antragsunterlage 9/1 (Stand: 2. März 2023) hat jedoch nicht genügt, um eine Revision des Inhalts des Genehmigungsantrags dergestalt herbeizuführen, dass der von der Beigeladenen beabsichtigte Anlagenbetrieb nicht mehr dem Genehmigungstatbestand der Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV unterfällt. Maßgeblich bleiben die tatsächliche Konzeption und Betriebsweise der Anlage, wie er sich aus der Gesamtschau des Inhalts der Antragsunterlagen der Beigeladenen bei verständiger Würdigung ergibt. Bloße Umbenennungen oder punktuelle Streichungen in der Antragsunterlage 9/1 führen nicht dazu, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für eine Anlage im Sinne der Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV umgangen werden können. Vor diesem Hintergrund vermag der beschließende Senat der Auffassung des Antragsgegners nicht zu folgen, mit Blick auf den Anlagenzweck sowie auf die Intention der Beigeladenen als Anlagenbetreiberin und deren Zielsetzung bei der Behandlung der Abfälle sei eine Behandlung, die die Einstufung nach Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erfordert hätte, nicht beantragt worden.

62 Im Übrigen geht auch die Beigeladene in den geänderten Antragsunterlagen (Stand: 2 März 2023) weiterhin davon aus, dass eine energetische Verwertung des von ihr vorbehandelten Altholzes nicht ausgeschlossen ist. Sie gibt in der Antragsunterlage 8/1 (Seite 81) an, dass eine verbindliche Vorgabe an ihre Abnehmer, wie der Verwerter das vorbehandelte Altholz für eine stoffliche oder thermische Verwertung aufteile, vertraglich nicht möglich sei, da es sich bei den genannten drei Verwertern um Entsorgungsfachbetriebe handele.

63 (b) Der in der Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV angeführte Schwellenwert von 50 Tonnen pro Tag wird durch den von der Beigeladenen beantragten Anlagenbetrieb ebenso überschritten wie die Durchsatzkapazität von 75 Tonnen pro Tag, die Nummer 5.3 b) des Anhangs I zu Art. 10 RL(EU) 2010/75 vorgibt. Der streitgegenständliche Bescheid genehmigt der Beigeladenen für die Vorbehandlung von Altholz antragsgemäß eine Durchsatzkapazität von 30.000 Tonnen pro Jahr (Seite 20). Daraus errechnet sich unter Zugrundelegung von 250 Werktagen im Jahr (vgl. den Vermerk vom 24. März 2022 zum Entwurf des Änderungsantrags der Beigeladenen, Seite 659 der elektronischen Verfahrensakte) eine für die Verbrennung optimierte Altholzbehandlung von 120 Tonnen am Tag. Selbst unter Zugrundelegung der Angaben der Beigeladenen, von den jährlich angelieferten 30.000 Tonnen Altholz seien 25.000 Tonnen durch Zerkleinerung und Siebung zur Vorbehandlung vorgesehen (vgl. die Betriebsbeschreibung, Seite 30), sind mit 100 Tonnen täglich die vorstehend genannten Schwellenwerte überschritten. Dies gilt selbst für eine Berechnung der täglichen Durchsatzkapazität, die – wie der TÜV Hessen in seiner Staubimmissionsprognose (Seite 21) – von 280 Werktagen ausgeht.

64 (c) Unterfällt der Betrieb der Beigeladenen hinsichtlich der Betriebseinheit 8 („S“) schon aufgrund der Vorbehandlung von Altholz für die Verbrennung oder Mitverbrennung der Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, kommt es im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entscheidungserheblich darauf an, ob daneben auch die energetische Verwertung von Sperrmüll, der in Betriebseinheit 8 von der Beigeladenen ebenfalls durch Zerkleinerung vorbehandelt wird (vgl. § 6 Abs. 7 der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896)), hier dazu führt, dass der Genehmigungstatbestand der Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erfüllt ist.

65 (3) Die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung vom 23. Januar 2024 ist formell rechtswidrig. Sie leidet an einem absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 UmwRG, denn die nach § 10 BImSchG erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht durchgeführt worden.

66 Die unzutreffende Einstufung der Abfallbehandlungsanlage der Beigeladenen als solche nach Nummer 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV hat vorliegend dazu geführt, dass die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 16 Abs. 2 Satz 3 BImSchG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ergangen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) und Abs. 4 der 4. BImSchV hätte die Änderungsgenehmigung der Beigeladenen nur nach vorheriger Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 10 Abs. 3 BImSchG) erteilt werden dürfen, denn Spalte c zu Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sieht die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens gemäß § 10 BImSchG zwingend vor, was sich aus der Kennzeichnung mit dem Buchstaben „G“ ergibt. Auf die Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 5 BImSchG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht (KSVerb/ImSchGenBeschlG) vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) ist vorliegend nicht abzustellen, denn die Änderung ist erst mit Wirkung vom 9. Juli 2024, mithin nach Bekanntgabe der streitgegenständlichen Änderungsgenehmigung, in Kraft getreten.

67 Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 UmwRG liegen hier vor.

68 Der sachliche Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist eröffnet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist das Gesetz unter anderem anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die Genehmigungen für Anlagen betreffen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben „G“ gekennzeichnet sind. Von Nummer 2 werden sowohl Ersterrichtungsgenehmigungen nach § 4 BImSchG als auch Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG erfasst (vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 108. EL August 2025, § 1 UmwRG Rn. 46 m. w. N.).

69 Die Antragsteller zu 1. bis 4. unterfallen dem persönlichen Anwendungsbereich des § 4 UmwRG. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG in Verbindung mit § 61 Nr. 1 VwGO können sich auch natürliche Personen auf das Fehlerfolgenregime des § 4 Abs. 1 UmwRG berufen. Soweit die Rügefähigkeit von Verfahrensfehlern für Individualkläger und -antragsteller nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG eingeschränkt wird, gilt dies nicht für absolute Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG (vgl. Fellenberg/Schiller, a. a. O., § 4 UmwRG Rnrn. 21, 23).

70 Inhaltlich verlangt der Aufhebungsanspruch allein die vollständige Unterlassung einer nach § 10 Abs. 3 BImSchG erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung. Bei Vorliegen eines absoluten Verfahrensfehlers ist unerheblich, ob sich der Verfahrensfehler auf den Inhalt der behördlichen Entscheidung ausgewirkt hat (anders in den Fällen des § 4 Abs. 1a UmwRG). Keiner Beantwortung bedarf daher die Frage, ob die Antragsteller tatsächlich im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem eigenen subjektiv-öffentlichen Recht – hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG – verletzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 7 C 15.13 –, juris Rn. 23 m. w. N.; Fellenberg/Schiller, a. a. O., § 4 UmwRG Rnrn. 61 ff.). Feststellungen zur materiellen Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Änderungsbescheids sind somit im vorliegenden Eilverfahren nicht erforderlich.

71 (4) Eine Außerachtlassung des bezeichneten Verfahrensmangels gemäß § 80c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, denn § 80c Abs. 2 Satz 5 VwGO nimmt absolute Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG vom Anwendungsbereich dieser Regelung zur gerichtlichen Interessenabwägung grundsätzlich aus. Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz gebieten, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich (näher dazu Schoch in: Schoch/Schneider, a. a. O., § 80c Rnrn. 37 f. m. w. N.). Ob der Verfahrensmangel der unterlassenen Öffentlichkeitsbeteiligung in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann oder der angefochtene Änderungsbescheid der vollständigen Aufhebung unterliegt (vgl. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG), bedarf daher im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Entscheidung.

72 d) Soweit die Antragsteller zu 1. bis 4. mit dem Antrag zu 2. die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung der streitgegenständlichen Änderungsgenehmigung sowie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Anordnung wirksamer Schutzmaßnahmen ab dem Zeitpunkt der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehren, bleibt dies ohne Erfolg.

73 Der als Annex zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geregelte Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ermöglicht die Rückgängigmachung von – ursprünglich rechtmäßig, jedoch voreilig herbeigeführten – Vollzugsfolgen, die während der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts bewirkt worden sind, die (später) auf Grund der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 aber keinen Bestand (mehr) haben können. Er dient der effektiven Sicherung des status quo ante, damit im Falle eines für den Rechtsschutzsuchenden erfolgreichen Aussetzungsverfahrens das Hauptsacheverfahren wirklich offengehalten wird (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, a. a. O., § 80 Rnrn. 341 f. m. w. N.; Puttler in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 80 Rnrn. 163 f.).

74 Ein solcher Ausspruch ist hier nicht geboten. Die Antragsteller zu 1. bis 4. haben ihren Antrag auf Aufhebung der Vollziehung mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2025 ausdrücklich auf den Zeitpunkt ab der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, mithin auf den Zeitraum ab dem 22. Dezember 2025 beschränkt. In den Fällen des Ausnutzens einer behördlich erteilten Genehmigung zum Betrieb einer Anlage durch den Begünstigten ist die Beseitigung von Vollzugsfolgen regelmäßig unmöglich, denn der bloße Betrieb einer emittierenden Anlage in der Vergangenheit ist einer späteren Rückgängigmachung des Dritte beeinträchtigenden Emissionsausstoßes schon rein tatsächlich nicht mehr zugänglich. Die Neuorganisation des Betriebs der Beigeladenen, insbesondere die Umsetzung baulicher Maßnahmen, war zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Eilverfahren im Wesentlichen abgeschlossen. Die Rückabwicklung dieser Maßnahmen wird deshalb von dem Antrag zu 2. der Antragsteller zu 1. bis 4. nicht erfasst.

75 Der Antrag zu 2. bleibt auch ohne Erfolg, soweit die Antragsteller zu 1. bis 4. die Anordnung wirksamer Schutzmaßnahmen begehren.

76 Die rechtliche Grundlage für den weiteren Betrieb der Abfallbehandlungsanlage durch die Beigeladene ist, soweit es um die Vorbehandlung von Abfällen durch Zerkleinerung und Siebung in der Betriebseinheit 8 („S“) geht, durch den Ausspruch der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung vorläufig entfallen. Allein dadurch werden die von den Antragstellern zu 1. bis 4. geltend gemachten Beeinträchtigungen in Form von übermäßigen Staubimmissionen mit sofortiger Wirkung unterbunden. Daneben bedarf es der Anordnung von einstweiligen Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Antragsteller zu 1. bis 4. gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht. Ein Sicherungsgrund ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Da in einem Rechtsstaat regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass die Beteiligten – und damit auch die in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladene Genehmigungsinhaberin – eine gerichtliche Entscheidung beachten, bedarf es für eine zusätzliche – diese Entscheidung sicherstellende – Anordnung greifbarer Anhaltspunkte, die eine Missachtung des Richterspruchs ernsthaft befürchten lassen (näher zum Ganzen: Schoch in: Schoch/Schneider*,* a. a. O., § 80a Rnrn. 53 ff. m. w. N.; vgl. auch Külpmann in: Dombert/Külpmann, a. a. O., § 47 Rn. 25 m. w. N.). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich.

77 2. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist als Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 VwGO) für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes – Anträge zu 1. und 2. der Antragsteller zu 1. bis 8. – sachlich nicht zuständig. Eine sachliche Zuständigkeit besteht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 VwGO in der Fassung des Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) nicht. Denn die auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichteten Anträge auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur behördlichen Anordnung wirksamer Schutz- und Kontrollmaßnahmen, insbesondere nach § 17 BImSchG, sowie zur fortlaufenden Information der Antragsteller zielen auf (Überwachungs-)Tätigkeiten der zuständigen Immissionsschutzbehörde außerhalb eines laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ab.

78 Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO keine Streitigkeiten erfasst, die weder das „Ob“ der Zulassung einer dort näher bezeichneten Abfallverbrennungs- oder Abfalllageranlage noch die konkrete Ausgestaltung der Zulassungsentscheidung betreffen. Insbesondere für Begehren, die auf nachträgliche Anordnungen oder sonstige Schutz- und Überwachungsmaßnahmen, etwa nach § 17 BImSchG, gerichtet sind, verbleibt es bei der allgemeinen erstinstanzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gemäß § 45 VwGO (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2024 - 22 A 13.40000, 22 AS 13.40001 -, juris Rnrn. 7 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 1999 - 10 S 373/99 -, juris Rnrn. 2 f.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19. November 2003 - 3 M 1/03 -, juris Rnrn. 6 ff.).

79 3. Das Verfahren wird hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes – Anträge zu 1. und 2. der Antragsteller zu 1. bis 8. – entsprechend § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 9 B 837/26.T neu registriert.

80 Es ist ermessensgerecht, die Abtrennung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auszusprechen, um insoweit entsprechend § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG eine Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vornehmen zu können.

81 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner und der Beigeladenen als unterlegene Beteiligte aufzuerlegen; diese sind gemäß § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO zwischen ihnen hälftig zu teilen. Zwar unterliegen die Antragsteller zu 1. bis 4. hinsichtlich ihres Antrags zu 2. (Annexanträge). Dennoch fallen die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO den anderen Beteiligten ganz zur Last, da die Antragsteller zu 1. bis 4. mit ihrem primären Rechtsschutzziel – der vorläufigen Suspendierung der Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Abfallvorbehandlung in der Betriebseinheit 8 (Antrag zu 1.) – vollumfänglich obsiegt haben und das Teilunterliegen in Bezug auf den Annexantrag (Vollzugsfolgenbeseitigung und Anordnung von Schutzmaßnahmen) im Verhältnis dazu als geringfügig anzusehen ist. Die Beigeladene ist an den Kosten zu beteiligen, denn sie hat sich durch die Antragstellung dem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).

82 5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 1.1.3, 1.5 Satz 1, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (abrufbar unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf). Danach beträgt bei einer Klage eines privaten oder gewerblichen Drittbetroffenen gegen eine Abfallbehandlungsanlage der Streitwert für die Hauptsache in der Regel 20.000 Euro, wenn von der Anlage ausgehende Beeinträchtigungen jenseits von Eigentumsbetroffenheiten geltend gemacht werden. Dieser Wert ist für das hiesige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Im Hinblick auf die gemeinschaftliche Antragstellung der Antragsteller zu 1. bis 4. ist dieser Betrag auf 40.000 Euro zu vervierfachen. Eine Erhöhung des Streitwerts im Hinblick auf den gestellten Antrag zu 2. (Annexanträge) ist nicht vorzunehmen, da diesem keine selbständige Bedeutung zukommt (vgl. Nummer 1.1.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs).

83 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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