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3 Ks – 1 Js 9190/25•LG Marburg 3. . Jugendstrafkammer, 2026-02-12, 3 Ks – 1 Js 9190/25
3 Ks – 1 Js 9190/25Kantonsgericht12.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-12
Aktenzeichen: 3 Ks – 1 Js 9190/25
ECLI: ECLI:DE:LGMARBU:2026:0212.3KS1JS9190.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: 211 StGB, 315b Abs. 1 Nr. 3, StGB
Der Angeklagte ist schuldig des versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in zwei Fällen.
Gegen ihn wird eine
Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten
verhängt.
Der Angeklagte ist schuldig desversuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.
Gegen ihn wird eine
Jugendstrafe von 3 Jahren
verhängt.
Der Angeklagte ist schuldig desversuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in zwei Fällen.
Gegen ihn wird eine
Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten
verhängt.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die gerichtlichen Kosten und gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen.
Angewendete Vorschriften:
für den Angeklagten :
§§ 211 Abs. 1, 2 Gr. 2 Var. 1, 315b Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB,
§§ 17 Abs. 2 Alt. 2, 18 Abs. 1 S. 2, 31 Abs. 1, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG,
für den Angeklagten :
§§ 211 Abs. 1, 2 Gr. 2 Var. 1, 315b Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB,
§§ 3, 17 Abs. 2 Alt. 2, 18 Abs. 1 S. 2 JGG,
für den Angeklagten :
§§ 211 Abs. 1, 2 Gr. 2 Var. 1, 315b Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB,
§§ 3, 17 Abs. 2 Alt. 2, 18 Abs. 1 S. 2, 31 Abs. 1 JGG.
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
(Feststellungen zur Person)
II.
(Feststellungen zur Sache)
Die Kammer hat aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme Folgendes festgestellt:
1. Vortatgeschehen
a) Allgemeines Vortatgeschehen
Die Angeklagten A. und B. kannten sich im Vorfeld der verfahrensgegensändlichen Taten bereits seit etwa einem Jahr. Die Angeklagten A. und C. lernten sich hingegen erst kurz vor den Taten – in den Osterferien 2025 über einen Freund von einem Bauernhof (den Zeugen Falke) – kennen. Der Angeklagte A. hatte kurz zuvor, im Januar 2025, den Führerschein erworben und durfte ab dem 12.04.2025 ohne Begleitung fahren. Zudem verfügte er mit einem BMW 1er über einen eigenen Pkw. Die beiden Angeklagten A. und C. freundeten sich an und suchten erstmals gemeinsam die über die Bundesautobahn 49 führenden Brücke in der Gemarkung Stadtallendorf in Höhe des Stationskilometers 189,850 auf. Sie machten dort Halt, um Zigaretten zu rauchen, Zeit zu verbringen („Chillen“) und Sonnenuntergänge zu betrachten. Mitte April 2025 fuhren die Angeklagten A. und C. in Begleitung der Zeugen Kn. und Falke zur Wohnanschrift des Angeklagten B. , welcher sodann ab diesem Zeitpunkt ebenfalls regelmäßig Zeit mit den beiden Mitangeklagten verbrachte und abends mit diesen im Pkw des Angeklagten A. umherfuhr.
b) Geschehen am 27.04.2025
(ursprünglich Tat zu Ziff. 1. der Anklage vom 16.10.2025, eingestellt nach § 154 StPO)
Am Nachmittag des 27.04.2025 besuchten die drei Angeklagten gemeinsam ein Kreisliga-Fußballspiel in H, bei dem der Angeklagte C. etwa sieben Bier (je 0,33 Liter) trank, sich aber nicht betrunken fühlte. Der Angeklagte B. trank etwa fünf Bier und zwei Apfelwein-Cola sowie einen 0,5 Liter „Bembel“. Zum Abend hin – gegen 21:00 Uhr – hatten sich die drei Angeklagten dann in Begleitung der Zeugin H. auf der bereits erwähnten Autobahnbrücke eingefunden. Der am Brückengeländer stehende Angeklagte C. begann – gemeinsam mit dem Angeklagten A. –, aus „Übermut“ aus einer PET-Flasche Wasser auf die auf der Autobahn in Richtung Norden unter der Brücke hindurchfahrenden Fahrzeuge zu schütten. Sodann warf er die zuvor entleerte PET-Flasche gezielt in Richtung des Daches eines auf der Autobahn fahrenden kleinen Lkw, obwohl ihn die Zeugin H. mit den Worten „Nein, nicht L., nein!“ davor gewarnt hatte. Dabei traf er den Lkw hinten am Verdeck. Zu diesem Wurf hatte ihn der Angeklagte A. mit den (sinngemäßen) Worten „Wirf, wenn du Eier hast!“ ermuntert. Im Anschluss setzten sich die Angeklagten in den Pkw des Angeklagten A. , wobei dieser auf dem Fahrersitz und der Angeklagte C. auf der Rückbank auf der Fahrerseite Platz nahm. Sodann warf zunächst – obwohl zuvor der Angeklagte B. die Worte „Nit auf´s Auto!“ an die Mitangeklagten gerichtet hatte – der Angeklagte A. in Umsetzung des gemeinsamen Plans eine leere 0,33 Liter-Bierflasche aus Glas aus dem Auto heraus gezielt auf die in Richtung Norden führende Autobahn. Wenige Sekunden später warf ebenfalls der Angeklagte C. eine solche Flasche gezielt in Richtung derselben Fahrbahn. Den Angeklagten A. und C. , die die Handlungen des jeweils anderen billigten, war bewusst, dass sich Fahrzeuge der Brücke mit hoher Geschwindigkeit näherten, als sie die Glasflaschen warfen. Sie hatten beabsichtigt, die ihnen entgegenkommenden Fahrzeuge mit den Flaschen zu treffen, verfehlten diese jedoch, so dass es zu keinen weiteren Folgen kam. Sodann entfernten sie sich mit dem Pkw des Angeklagten A. vom Ort des Geschehens. Die Zeugin H. hatte mit ihrem Smartphone ein Video von den Ereignissen aufgenommen.
c) Geschehen am 05.05.2025
(ursprünglich Tat zu Ziff. 2. der Anklage vom 16.10.2025, eingestellt nach § 154 StPO)
Am Abend des 05.05.2025 fuhren die Angeklagten A. , B. und C. – diesmal in Begleitung des gesondert verfolgten D. – zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr, als es bereits dunkel war, erneut im Pkw des Angeklagten A. zur Autobahnbrücke. Nachdem sie dort angekommen waren, warf zunächst der Angeklagte C. – weil er lustig sein wollte – ein Cola-Glas, welches er zuvor bei dem Besuch des McDonald´s-Schnellrestaurants in Stadtallendorf erhalten hatte, auf die Autobahn. Das Glas zersplitterte beim Auftreffen auf den Asphalt.
Anschließend holten die Angeklagten A. und B. vom Randbereich der zur Brücke führenden Straße mehrere Steine unterschiedlicher Größe herbei und begannen in Umsetzung ihres gemeinsamen Plans, die Steine auf die auf der Autobahn fahrenden Fahrzeuge zu werfen. Der Angeklagte C. beteiligte sich ebenfalls an diesen Würfen. Bei den Würfen wurde ein in Richtung Norden fahrender Lkw, auf den der Angeklagte C. gezielt einen Stein geworfen hatte, im Bereich des Anhängers bzw. der Plane getroffen. Er meinte dazu, der Stein solle „mitfahren“. Während des Geschehens forderte der gesondert verfolgte D., welcher sich nicht an den Würfen beteiligte, die Angeklagten zum Aufhören auf, was diese jedoch nur mit einem Lachen quittierten.
Den Angeklagten, welche die Handlungen der jeweils anderen billigten, war bewusst, dass sich die Fahrzeuge der Brücke mit hoher Geschwindigkeit näherten, als sie die Steine warfen. Obwohl ein Fahrzeug wie beabsichtigt mit den Steinen getroffen wurde, kam es zu keinen weiteren Folgen, was jedoch lediglich ein für die Angeklagten nicht beherrschbarer glücklicher Umstand war.
Anschließend entfernten sich die Angeklagten gemeinsam mit dem gesondert verfolgten D. vom Ort des Geschehens.
2. Tat vom 07.05.2025 (= Tat zu Ziff. 3. der Anklage vom 16.10.2025)
a) Vortatgeschehen
Am 07.05.2025 fuhren die Angeklagten A. und C. in Begleitung der gesondert verfolgten F. mit dem Pkw des Angeklagten A. umher. Dabei begaben sie sich gegen 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr erneut zu der über die A 49 führenden Autobahnbrücke. Dort angekommen, holten die beiden Angeklagten Steine herbei und warfen diese hinab in Richtung der Fahrbahn nach Kassel, die zu diesem Zeitpunkt auch von Fahrzeugen befahren wurde. Getroffen wurde dabei nichts. Im Anschluss fuhren sie zu dem Zeugen B., wo sie die gesondert verfolgte F. absetzten.
b) Eigentliches Tatgeschehen
Nachdem sie die gesondert verfolgte F. wieder abgeholt hatten, hielten sich die Angeklagten A. und C. am Abend, als es bereits dunkel geworden und auf der Autobahn kaum noch Verkehr war, erneut gemeinsam mit dieser an der Autobahnbrücke auf.
Von den Randbereichen der zur Brücke führenden Straße holten sich die Angeklagten sodann mehrere etwa faustgroße Steine mit einer Korngröße von bis zu 6 cm und warfen diese entsprechend ihres zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans und unter Billigung der Handlung des jeweils anderen sowie mit dem Ziel, diese zu treffen, auf herannahende Fahrzeuge. Dabei traf einer der Steine gegen 22:20 Uhr den auf der rechten Spur der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h in Richtung Norden fahrenden Lkw Mercedes-Benz Actros mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XX, welcher von dem Zeugen K. gesteuert wurde, am Dach. Der Zeuge K. hatte beim Herannahen an die Autobahnbrücke lediglich zwei Lichter auf dieser erblickt, sich jedoch nichts dabei gedacht und angenommen, dass diese möglicherweise von Fahrrädern stammten. Nach dem – von ihm als „dumpfen“ Schlag empfundenen – Einschlag bremste der Zeuge K. seinen Sattelzug ab, brachte diesen auf dem Randstreifen zum Stehen und schaltete den Warnblinker ein. Einen Schaden konnte der Zeuge, wie auch im Übrigen die später hinzugerufenen Polizeibeamten, an dem Lkw nicht feststellen.
Kurz darauf näherte sich der ebenfalls auf der rechten Spur in Richtung Norden fahrende Zeuge S mit dem Zeugen Kn. als Beifahrer in einem Lkw Scania (amtliches Kennzeichen: XXX-XX XXX) mit einem unbeladenen Holzauflieger der Autobahnbrücke, wobei er mit einer Geschwindigkeit von annähernd 90 km/h fuhr. Auch diesen beiden Zeugen war bei der Autobahnbrücke nichts Ungewöhnliches aufgefallen und sie waren ins Gespräch vertieft. Kurz bevor sie mit ihrem Lkw die Autobahnbrücke passierten, warfen die Angeklagten A. und C. – abermals entsprechend ihres zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans und unter Billigung der Handlung des jeweils anderen – bei völliger Dunkelheit Steine von der Brücke gezielt auf das ihnen entgegenkommende Fahrzeug. Einer der Steine schlug auf der Fahrerseite in die Windschutzscheibe ein, wodurch diese großflächig splitterte. Nur durch den von den Angeklagten nicht beherrschbaren Umstand, dass der Zeuge S. trotz des Einschlags und des damit verbundenen Schrecks aufgrund seiner langjährigen Fahrerfahrung das Fahrzeug kontrollieren und durch Abbremsen zum Stillstand bringen und auf den Seitenstreifen lenken konnte, blieben schlimmere Folgen aus. Als der Zeuge S. am Seitenstreifen gehalten hatte, nahm er Kontakt zu dem dort bereits wartenden Zeugen K. auf und verständigte die Polizei.
Die Angeklagten A. und C. hatten erkannt, dass die Zeugen K., S. und Kn. durch die Steinwürfe auf ihre Lkw verunfallen und dabei tödliche Verletzungen davontragen konnten, was ihnen im Moment der Ausführung der Würfe jedoch gleichgültig war. Zudem hatten die beiden Angeklagten erkannt, dass weder der Zeuge Ki. noch der Zeuge S. beim Herannahen an die Autobahnbrücke mit einem Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit rechneten und angesichts der konkreten Umstände, insbesondere der Dunkelheit, der schlechten Wahrnehmbarkeit der Steine sowie des Überraschungsmoments und der Schnelligkeit der ausgeführten Würfe, auch jeweils nicht in der Lage waren, noch auszuweichen oder anderweit zu reagieren, was sie bewusst zur Ausführung ihrer Tat ausnutzten.
c) Tatfolgen
Die Zeugen K. und Kn. trugen infolge des Tatgeschehens vom 07.05.2025 keine (psychischen) Beeinträchtigungen davon, wohingegen der Zeugen S. im Nachgang zu diesem von dem Gedanken, dass der in die Windschutzscheibe seines Lkws eingeschlagene Stein diese auch hätte durchschlagen und ihn treffen können, stark belastet wurde. In der Nacht unmittelbar nach der Tat konnte er nicht einschlafen und nahm deshalb Schlafmittel. Gleichwohl gestalte sich sein anschließender Schlaf unruhig. Er träumte in der ersten Zeit nach der Tat gelegentlich von dem Vorfall. Er vermochte diese Problematik bis heute nicht vollumfänglich zu überwinden und nimmt nach wie vor gelegentlich Schlafmittel. Am nächsten Morgen meldete er sich bei seinem Chef und blieb an diesem Tag daheim. Der Zeuge fuhr die Strecke, auf der sich der Vorfall ereignet hatte, nochmals mit seinem Pkw ab, wobei seine Frau am Steuer saß. Er machte sich viele Gedanken und empfindet es seitdem als belastend, unter Brücken hindurchzufahren, auf denen Personen stehen. Der Zeuge wird dadurch an das Erlebte erinnert, was bei ihm ein Gefühl des Unwohlseins auslöst. Bei ihm stellt sich in diesen Situationen ein Erregungszustand mit Herzklopfen ein, aber ohne Schwindel oder Panik. Er reduziert dann die von ihm gefahrene Geschwindigkeit.
Zudem arbeitete der Zeuge S. nach der Tat insgesamt etwa eine Woche lang nicht, weil der Lkw in Reparatur befindlich war. Der Zeuge fährt seitdem insgesamt weniger Lkw und wird stattdessen vermehrt auf Baustellen eingesetzt. Verdiensteinbußen hat er nicht erlitten.
Er ist in einem Zeitraum von ein bis zwei Wochen nach der Tat bis zum Jahresende zu kurzen Gesprächen bei einem Psychiater gewesen. Er möchte nunmehr wieder einen Folgetermin wahrnehmen.
Zudem verspürte der Zeuge S. nach der Tat Schmerzen im Bereich von Schlüsselbein und Nacken, weshalb er sich in ärztliche Behandlung begab und auch noch bis heute befindet. Er bekam darüber hinaus zweimal in der Woche Physiotherapie verordnet. Zeitweise nimmt er Ibuprofen ein. Er wartet aktuell auf einen Termin im berufsgenossenschaftlichen Unfallklinikum.
Am dem vom Zeugen S. gesteuerten Lkw Scania entstand ein Schaden in Höhe von 2.383,78 €.
3. Tat vom 08.05.2025 (= Tat zu Ziff. 4. der Anklage vom 16.10.2025)
a) Vortatgeschehen
Am Abend des 08.05.2025 hielten sich die drei Angeklagten zunächst mit den Zeugen B. und L. im Bereich der Autobahnbrücke auf. Der Angeklagte B. hatte Bengalos mitgebracht, die auch gezündet wurden. Dabei wollte der Angeklagte A. ein Bengalo auf die Autobahn werfen, wurde davon jedoch von dem Zeugen B. abgehalten. Anschließend begaben sich die Zeugen nach Hause und die Angeklagten suchten unter anderem einen REWE-Markt auf.
b) Eigentliches Tatgeschehen
Zu einem späteren Zeitpunkt am Abend fuhren die Angeklagten A. , B. und C. zusammen mit der gesondert verfolgten F. mit dem Pkw des Angeklagten A. zunächst zur Landesstraße L 3290 zwischen Stadtallendorf und Erksdorf, rissen dort insgesamt vier Leitpfosten mit einem Gewicht von bis zu 2 kg aus der Bankette und verbrachten diese in den Pkw des Angeklagten A. .
Sodann fuhren sie erneut zur Autobahnbrücke, welcher sich um 23:16 Uhr bei Dunkelheit und wenig Verkehr auf der rechten Spur der A 49 in Richtung Norden fahrend der Zeuge K. mit einem VW Kleintransporter T6 mit dem amtlichen Kennzeichen GI-B 6075 näherte. Dem Zeugen war dabei nichts Ungewöhnliches aufgefallen. Kurz bevor er die Brücke passierte, warfen die Angeklagten entsprechend ihres zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans und unter Billigung der Handlungen der jeweils anderen bei völliger Dunkelheit die vier Leitpfosten von der Brücke auf das ihnen entgegenkommende und mit einer Geschwindigkeit von 109 km/h fahrende Fahrzeug des Zeugen Ko.. Dabei warf jeder der drei Angeklagten zumindest jeweils einen der vier Leitpfosten in Richtung der Fahrbahn, wobei einer der Leitpfosten auf der Beifahrerseite in die Windschutzscheibe einschlug. Dadurch splitterte die Windschutzscheibe großflächig. Zudem wurde sie teilweise sogar durchstoßen. Der Zeuge Ko. dachte im Augenblick des Einschlags, dass sein Leben vorbei sei, duckte sich weg und zog sein Fahrzeug zunächst nach links und anschließend nach rechts. Der von ihm gesteuerte Kleintransporter geriet dabei ins Schlingern. Zudem gelangten dem Zeugen Scherben der zersplitterten Frontscheibe ins Gesicht. Er bremste ab und brachte schließlich den VW Transporter auf dem Standstreifen zum Stehen. Der Zeuge konnte sodann auf der Autobahnbrücke Personen und ein Fahrzeug wahrnehmen und versuchte noch vergebens, diesen hinterherzueilen. Danach verständigte er die Polizei.
Die Angeklagten entfernten sich zusammen mit der gesondert verfolgten F. zunächst in Richtung Langenstein, wo sie beratschlagten, wie weiter vorgegangen werden sollte. Dabei hegte der Angeklagte B. die Befürchtung, dass der Fahrer des getroffenen Fahrzeugs von einem Vierzigtonner erfasst werden könne. Die Angeklagten kamen zu dem Schluss, auf die Autobahn zu dem getroffenen Fahrzeug zu fahren, um nachzusehen, ob dem Fahrer etwas zugestoßen sei.
Sodann begaben sich die Anklagten in Begleitung der gesondert verfolgten F. im Pkw des Angeklagten A. zu dem auf dem Randstreifen stehenden Zeugen Ko.. Die Angeklagten A. und B. stiegen aus, um sich bei dem Zeugen zu erkundigen, was geschehen sei, wobei sie ihre Täterschaft nicht offenlegten und sich mit falschen Namen ansprachen. Als der Zeuge angab, bereits die Polizei alarmiert zu haben und auf deren Eintreffen zu warten, entfernten sich die Angeklagten unter einem Vorwand, wobei insbesondere der Angeklagte B. , dessen Vater seinen Dienst bei der Polizeistation Stadtallendorf versah, befürchtete, andernfalls von diesem am Tatort angetroffen zu werden.
Nur durch die von den Angeklagten nicht beherrschbaren Umstände, dass der Leitpfosten auf der Beifahrerseite einschlug und der Zeuge Ko. trotz des Einschlags und des erlittenen Schocks aufgrund seiner langjährigen Fahrerfahrung das Fahrzeug kontrollieren und zum Stillstand bringen konnte, blieben bei der Tat vom 08.05.2025 schlimmere Folgen aus.
Die Angeklagten A. , B. und C. hatten bei der Ausführung ihrer Würfe erkannt, dass der Zeuge Ko. durch das Werfen der Leitpfosten auf den von ihm gesteuerten Kleintransporter verunglücken und dabei tödliche Verletzungen davontragen konnte, was ihnen allerdings gleichgültig war. Ebenso erkannt hatten die drei Angeklagten, dass sich der Zeuge Ko., als er auf die Autobahnbrücke zufuhr, keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit versah. Weiterhin hatten sie erkannt, dass der Zeuge in Anbetracht der konkreten Umstände, insbesondere der völligen Dunkelheit, der für ihn kaum bzw. nicht gegebenen Wahrnehmbarkeit der von der Brücke geworfenen Leitpfosten, des damit einhergehenden Überraschungsmoments und der Schnelligkeit der Tatausführung nicht in der Lage war, auszuweichen oder anderweitig zu reagieren. All dies nutzten die Angeklagten bewusst zur Ausführung ihrer Tat aus.
c) Tatfolgen
Der Zeuge Ko. blutete aufgrund der ihm ins Gesicht gelangten Splitter der Windschutzscheibe leicht. Seine Augen waren hingegen nicht verletzt. Er fuhr zwar noch, nachdem die Polizei den Sachverhalt und seine Personalien aufgenommen sowie Lichtbilder am Tatort angefertigt hatte, mit dem VW Transporter zum Sitz seines Arbeitgebers in E. und von dort mit seinem eigenen Pkw nach Hause, fühlte sich dabei aber bereits unwohl. Er konnte in den kommenden Nächten kaum schlafen, nahm aber keine Schlafmittel ein.
Nach dem Vorfall war der Zeuge vom 09.05.2025 bis zum 18.05.2025 krankgeschrieben.
Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor der Kammer fuhr der Zeuge überhaupt nicht mehr Auto und es war ihm auch nicht möglich, weiter in seinem Beruf als Kraftfahrer zu arbeiten. Er hat sogar seine Anstellung aufgrund der Tat vom 08.05.2025 gekündigt. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld erhält er nicht. Der Familienunterhalt wird nunmehr ausschließlich durch das Einkommen seiner Ehefrau bestritten, wodurch bereits erhebliche finanzielle Einbußen eingetreten sind und weiterhin eintreten.
Zudem schläft der Zeuge Ko. nach wie vor unruhig und wird etwa alle drei Wochen von Albträumen heimgesucht. Die Situation belastet ebenfalls seine Ehefrau. Eine therapeutische Behandlung möchte der Zeuge erst noch machen. Er war bislang lediglich einmal bei seinem Hausarzt.
Am dem von ihm gesteuerten VW T6 entstand ein Schaden in Höhe von 742,99 €.
4. Keine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten
Die Angeklagten waren bei Begehung der beiden oben dargestellten Taten (Ziffer II. 2. und II. 3.) jeweils weder in ihrer Fähigkeit, das Unrecht ihrer jeweiligen Tat einzusehen, noch in ihrer Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, eingeschränkt.
III.
(Beweiswürdigung)
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Feststellungen zur Person
a) Angeklagter A.
Die Feststellungen unter Ziffer I. 1. zum Lebenslauf des Angeklagten A. beruhen auf seiner eigenen Einlassung sowie seinen Angaben gegenüber dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe, die dieser im Rahmen seines Berichts mitgeteilt und die der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat, ferner auf den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Ki. im Explorationsgespräch vom 17.10.2025, welche der Sachverständige im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens wiedergegeben und die der Angeklagte ebenfalls als zutreffend bestätigt hat, und schließlich auf dem den Haftverlauf betreffenden Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden vom 24.10.2025, welcher in der Hauptverhandlung auf Grundlage des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen worden ist.
Die Feststellung, dass der Angeklagte A. nicht vorbestraft ist, sondern die einzige Eintragung im Register ein Verfahren betrifft, in welchem nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen wurde, beruht auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 29.10.2025.
Die Feststellung, dass der Angeklagte A. bereits im Kindheitsalter eine im Bereich der Lernbehinderung liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit aufwies, beruht auf der auf § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO fußenden Verlesung des Befundberichts der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie W. vom 21.03.2017.
Die weiteren Feststellungen, dass bei ihm lediglich eine Grenzbegabung, nicht aber eine Intelligenzminderung vorliegt, und zudem bei ihm von einer Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10:F81) auszugehen war, die jedoch keinen Bezug zu den Tatvorwürfen aufweist, beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Erik Ki., Fachpsychologe für Rechtspsychologie, der vor der Hauptverhandlung Einsicht in die Verfahrensakten und Beiakten hatte, den Angeklagten persönlich exploriert hat und an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Die gestellte Diagnose sowie die Annahme, dass darüberhinausgehende Störungen nicht vorliegen, sind auf Grundlage der voranstehend festgestellten Anknüpfungstatsachen zwanglos nachvollziehbar und wurden von dem Sachverständigen schlüssig begründet.
Im Einzelnen hat der Sachverständige ausgeführt, bei dem Angeklagten A. im Rahmen der Exploration am 17.10.2025 das allgemeine intellektuelle Niveau anhand des Grundintelligenztests CFT 20-R bestimmt zu haben, wobei der Angeklagte die Aufgabenstellungen schnell erfasst habe. Er sei zu Beginn konzentriert gewesen, habe beim zweiten Testteil jedoch nicht mehr so konzentriert gewirkt. Die Intelligenzdiagnostik könne dahingehend zusammengefasst werden, dass der Angeklagte A. über eine Intelligenz im unterdurchschnittlichen Bereich bei einem IQ von 76 verfüge. Dabei sei auffällig gewesen, dass er im ersten Testteil einen IQ von 79 und im zweiten Testteil dann nur noch einen von 67 erreicht habe. In der Beobachtung sei aufgefallen, dass der Angeklagte im zweiten Testteil häufig vor den einzelnen Testzeiten fertig gewesen sei. In der Auswertung habe sich gezeigt, dass dort von ihm meist die letzteren und schwierigeren Aufgaben falsch beantwortet worden seien. Deshalb sei es wahrscheinlich, dass er dort, möglicherweise wegen nachlassender Konzentration, häufiger geraten habe. Im ersten Testteil sei seine Konzentration offensichtlich besser gewesen und er habe einen signifikant höheren IQ erreicht, so dass davon auszugehen sei, dass der Gesamt-IQ von 76 die tatsächlichen intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten A. eher unterschätze.
Was darüber hinaus den psychischen Befund betreffe, sei zu berichten, dass sich der Angeklagte seinen (des Sachverständigen) Nachfragen gegenüber über die gesamte Exploration geduldig und bemüht gezeigt habe, diese zutreffend zu beantworten. Es hätten zahlreiche Nachfragen gestellt werden müssen, da er überwiegend nur sehr kurz geantwortet und wenig von sich aus berichtet habe. Zeitlich, örtlich, zur Situation und zu seiner eigenen Person sei er vollständig orientiert gewesen. Es hätten sich bei ihm insbesondere auch keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen ergeben, ebenso wenig ein Anhalt für das Vorliegen von Ich-Störungen. Auch hätten sich keine Anhaltspunkte für optische oder akustische Halluzinationen oder Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen gezeigt. Zudem hätten keine Hinweise auf eine Angst- oder Zwangssymptomatik bei dem Angeklagten bestanden. In affektiver Hinsicht sei er schwingungsfähig gewesen und eine Störung des Antriebs und der Psychomotorik habe nicht vorgelegen.
In Anbetracht dessen sei das intellektuelle Leistungsvermögen des Angeklagten A. klinisch im unteren Normbereich einzuschätzen, wohingegen der psychopathologische Befund ansonsten unauffällig gewesen sei. Im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten und zum Suchtmittelkonsum lasse sich kein tiefgreifend auffälliges und normabweichendes Verhaltensmuster feststellen. Er lebe ein sozial und beruflich integriertes Leben und habe keine Probleme gehabt, Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten. Demnach gebe es bei ihm keinerlei Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder eine Suchtmittelproblematik. Auch in Bezug auf die Tatzeitpunkte habe es keine Hinweise auf einen Suchtmittelkonsum gegeben; den eigenen Angaben des Angeklagten nach, habe er, seitdem er den Autoführerschein besitze, kaum noch Alkohol getrunken und vor allem nicht, wenn er Auto gefahren sei.
Ebenso wenig lägen bei dem Angeklagten A. Hinweise auf eine klassische dissoziale Entwicklung vor. So habe er angegeben, keine Schlägereien gehabt zu haben, in der Schule den Unterricht nicht gestört oder geschwänzt zu haben und auch nie Probleme mit der Polizei bzw. dem Gesetz gehabt zu haben, wobei sich jedoch aus der zur Verfügung gestellten Akte ergebe, dass es im Jahre 2021 ein Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gegeben habe, bei dem jedoch von der weiteren Verfolgung abgesehen worden sei. Sofern im Raum stehe, dass der Angeklagte der Straßenverkehrsordnung zuwidergehandelt und überdies nationalsozialistische Sprüche geäußert und rechtsradikale Lieder gehört habe, ergebe sich – wenn man dem folge – ein Muster, an Grenzüberschreitungen und das Bild eines jungen Mannes, der eine Neigung zum Sensation-Seeking habe und gerne einen gewissen Nervenkitzel suche. Bei dem Angeklagten zeigten sich damit typische jugendliche Tendenzen des Grenzaustestens. Bei den Anlasstaten lasse sich jedoch eine progrediente Entwicklung erkennen, die ausgeartet sei und sich zu einer Delinquenz entwickelt habe.
Setze man sich des Weiteren mit der Frage auseinander, ob bei dem Angeklagten A. die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung zu stellen sei, müsse berücksichtigt werden, dass er bereits im Grundschulalter Lernschwierigkeiten gezeigt habe, weshalb in 2017 eine kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung erfolgt sei. Laut ärztlichem Bericht vom 21.03.2017 sei er damals durch verlangsamtes Arbeitstempo und Konzentrationsprobleme aufgefallen. Im HAWIK-IV habe sich ein Gesamt-IQ von 67 ergeben, entsprechend einer im Bereich der Lernbehinderung liegenden Leistungsfähigkeit. Das Profil sei jedoch deutlich heterogen gewesen und habe vergleichsweise bessere sprachliche und visuell-logische Leistungen ergeben, aber ausgeprägte Schwächen in Verarbeitungsgeschwindigkeit und Merkfähigkeit. Auch eine förderdiagnostische Stellungnahme der Schule vom 31.03.2017 habe den Angeklagten als ruhigen, regelkonformen Schüler mit verlangsamtem Arbeitstempo und hohem Unterstützungsbedarf beschrieben, jedoch ohne gravierende soziale oder emotionale Auffälligkeiten. Die damaligen Befunde deuteten auf eine spezifische Lernschwäche bei insgesamt verzögerter kognitiver Entwicklung hin. Die im Rahmen der Exploration vom 17.10.2025 durch den CFT 20-R erhobenen Befunde hätten bei dem Angeklagten A. dann mit einem Gesamt-IQ von 76 (Konfidenzintervall 95 %: 70-82) eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im unterdurchschnittlichen Bereich gezeigt, womit der ermittelte Wert formal im Grenzbereich zwischen durchschnittlicher Intelligenz und einer leichten Intelligenzminderung liege. Eine differenzierte Betrachtung der Testergebnisse und der biografischen Informationen spreche jedoch dagegen, bei dem Angeklagten eine leichte Intelligenzminderung im klinischen Sinne anzunehmen. So sei zunächst auf den (bereits erwähnten) signifikanten Leistungsunterschied in den beiden Teilen der Testung zu verweisen. Vor diesem Hintergrund sei der Gesamt-IQ des Angeklagten A. mit hoher Wahrscheinlichkeit leicht unterschätzt und bilde sein tatsächliches kognitives Leistungsvermögen nur eingeschränkt ab. Darüber hinaus sprächen vor allem die biografischen Daten deutlich gegen das Vorliegen einer leichten Intelligenzminderung. Der Angeklagte habe die Sprache erworben und zunächst die Grundschule, anschließend eine weiterführende Schule mit Förderangeboten besucht. Trotz schulischer Schwierigkeiten sei ihm der Erwerb eines berufsorientierten Hauptschulabschlusses gelungen, was eine hinreichende Lern- und Anpassungsfähigkeit voraussetze. Auch im Berufsvorbereitungsjahr habe er sich erfolgreich einbringen können und habe schließlich eine Ausbildungszusage als Maler erhalten. Auch im sozialen Bereich habe sich der Angeklagte weitgehend unauffällig gezeigt. Er habe stabile Freundschaften gepflegt, sei über viele Jahre aktives Mitglied der Feuerwehr gewesen, habe sich schulisch und sozial angepasst verhalten und über ein altersangemessenes Freizeitverhalten verfügt. Zudem sei ihm der Erwerb des Führerscheins, einschließlich des Bestehens der theoretischen und praktischen Prüfung, gelungen, was planvolles, regelgeleitetes und abstrakt-logisches Denken erfordere. Insgesamt zeigten diese Verhaltensweisen, dass der Angeklagte A. in der Lage sei, die Anforderungen des alltäglichen Lebens selbstständig und verantwortungsbewusst zu bewältigen. Nach der diagnostischen Definition einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10:F70) müssten indes neben einer deutlich verminderten intellektuellen Leistungsfähigkeit auch Einschränkungen in der sozialen Anpassung, der Selbstständigkeit und der praktischen Lebensführung bestehen und ebensolche Beeinträchtigungen seien bei dem Angeklagten nicht erkennbar. Er zeige keine Anzeichen einer entwicklungsbedingten Rückständigkeit in Sprache, Selbstversorgung oder sozialer Integration.
Alles in allem – so die Einschätzung des Sachverständigen Ki. – ergebe sich bei dem Angeklagten A. das Bild einer Person mit unterdurchschnittlicher, jedoch nicht intelligenzgeminderter kognitiver Leistungsfähigkeit. Er verfüge über ausreichende intellektuelle, sprachliche und soziale Kompetenzen, um sich alters- und milieugemäß zu orientieren, Alltagssituationen selbstständig zu bewältigen und berufliche Anforderungen mit entsprechender Unterstützung zu erfüllen. Eine leichte Intelligenzminderung im klinischen Sinne liege daher nicht vor und es seien somit keine forensisch relevanten Diagnosen zu den Tatzeitpunkten zu stellen.
Die Kammer schließt sich diesen diagnostischen Beurteilungen des Sachverständigen nach Würdigung und Überprüfung seiner gutachterlichen Ausführungen unter Berücksichtigung der aufgrund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten A. , zur jeweiligen Art der Tatausführung, zu dessen Verhalten unmittelbar vor sowie unmittelbar nach den Taten und zu dessen Verhalten in der Justizvollzugsanstalt an. Maßgeblich sind insoweit insbesondere folgende Umstände:
In formaler und inhaltlicher Hinsicht entspricht das von dem Sachverständigen Ki. (nach Erstellung eines vorläufigen schriftlichen Gutachtens) in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, wie sie von der aus Richtern am BGH, Bundesanwälten, forensischen Psychiatern und Psychologen, Sexualmedizinern und weiteren Juristen bestehenden Arbeitsgruppe empfohlen werden (vgl. NStZ 2019, 553). Das Gutachten folgt dem spezifischen Auftrag und beantwortet alle aufgeworfenen Fragestellungen. Es ist nachvollziehbar und transparent, alle von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel und die hierdurch erlangten Informationen werden präzise dargestellt. Die von dem Gutachter gewählten Methoden entsprechen dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis. Das Gutachten geht ferner auch von zutreffenden Voraussetzungen aus. Der Sachverständige hat die von ihm wahrzunehmenden und zu beurteilenden Befundtatsachen sorgfältig festgestellt und der Kammer nachvollziehbar dargelegt. Im (vorbereitenden) schriftlichen und mündlichen Gutachten des Sachverständigen sind auch keine ungeklärten Widersprüche festzustellen. Das mündlich erstattete Gutachten wie die Antworten des Sachverständigen auf Nachfragen, waren tatsachen- und sachgerecht. Die diagnostischen Feststellungen des Sachverständigen sind zudem zweifelsfrei mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme in Einklang zu bringen.
Es ist nach alledem davon auszugehen, dass bei dem Angeklagten A. nur eine Grenzbegabung, nicht aber eine Intelligenzminderung vorliegt, sowie – wenngleich ohne Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Taten – eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10:F81) zu beobachten war.
b) Angeklagter B.
Die Feststellungen unter Ziffer I. 2. zum Lebenslauf des Angeklagten B. , einschließlich seiner gesundheitlichen Verhältnisse, beruhen auf seiner eigenen Einlassung sowie seinen Angaben gegenüber der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, welche diese im Rahmen ihres Berichts mitgeteilt und die der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat. Ferner beruhen sie auf dem auf Grundlage des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen, den Haftverlauf betreffenden Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Rockenberg vom 05.11.2025.
Die Feststellung, dass der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, beruht auf der gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen und vom Angeklagten als zutreffend anerkannten Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 29.10.2025.
c) Angeklagter C.
Die Feststellungen unter Ziffer I. 3. zum Lebenslauf des Angeklagten C. beruhen auf seiner eigenen Einlassung sowie seinen Angaben gegenüber der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, welche diese im Rahmen ihres Berichts mitgeteilt und die der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat. Darüber hinaus fußen sie auf dem auf Grundlage des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen, den Haftverlauf betreffenden Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt R. vom 07.01.2026.
Die Feststellung, dass der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, findet ihre Grundlage auf der gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen und vom Angeklagten als zutreffend anerkannten Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 29.10.2025.
2. Feststellungen zur Sache
Die Feststellungen unter Ziffer II. 1. bis II. 4. beruhen auf den ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Vortatgeschehen
aa) Allgemeines Vortatgeschehen
Die Feststellungen unter Ziffer II. 1. a) zum allgemeinen Vortatgeschehen beruhen auf den glaubhaften, sich deckenden und ergänzenden Einlassungen der Angeklagten A. , B. und C. .
bb) Geschehen vom 27.04.2025
Die Feststellungen zu dem Geschehen vom 27.04.2025 – das Verfahren wurde insoweit in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO eingestellt – unter Ziffer II. 1. b) beruhen auf den (weitestgehend) geständigen Einlassungen der Angeklagten A. und C. .
So hat der Angeklagte C. im Wesentlichen angegeben, er habe sich gemeinsam mit den Angeklagten A. und B. sowie der Zeugin H. auf der Autobahnbrücke aufgehalten, als es noch hell und auch Verkehr auf der Autobahn gewesen sei. Er habe zunächst aus „Übermut“ Wasser auf die Autobahn herabgeschüttet und anschließend die leere PET-Flasche auf einen Lkw geworfen und diesen am Verdeck getroffen. Das sei lustig gewesen und der Angeklagte A. habe dabei zu ihm „Wirf, wenn du Eier hast!“ gesagt. Anschließend habe der Angeklagte A. eine Bierflasche nach rechts geworfen und er selbst eine zwischen die Fahrstreifen. Der Angeklagte B. und die Zeugin H. hätten gefragt, ob sie „bescheuert“ seien. Er selbst habe sich nichts dabei gedacht. Danach seien sie wieder in der Gegend umhergefahren und er sei irgendwann nach Hause gebracht worden.
Hinzu kommt die Einlassung des Angeklagten A. , die sich weitgehend mit derjenigen des Angeklagten C. deckt. Der Angeklagte A. hat geschildert, der Angeklagte C. habe Wasser aus einer PET-Flasche auf die Autobahn geschüttet. Danach hätte sie sich – so seine erste Darstellung – wieder ins Auto gesetzt und dann habe der Angeklagte C. eine PET-Flasche auf die Autobahn geworfen und anschließend er selbst ebenfalls eine. Die Flaschen seien aus dem Kofferraum seines Autos gekommen. Auf Nachfrage hat der Angeklagte A. indessen eingeräumt, dass er vom Fahrersitz seines Autos eine leere Bierflasche über das Brückengeländer nach unten geworfen habe. Warum er das gemacht habe, wisse er nicht. Er habe nach dem Angeklagten C. geworfen und dieser habe nur eine PET-Flasche geworfen. Ob der Angeklagte C. auch eine Glasflasche geworfen habe, wisse er nicht. Die Zeugin H. habe gesagt, sie sollten aufhören, wobei er sich aber nichts gedacht habe.
Gestützt werden die von der Kammer getroffenen Feststellungen des Weiteren durch die Bekundungen des Angeklagten B. , der bei den Flaschenwürfen der beiden Mitangeklagten auf der Autobahnbrücke ebenfalls anwesend war. Insoweit hat der Angeklagte B. in erster Linie angegeben, der Angeklagte C. habe Wasser auf die Autobahn geschüttet, woraufhin der Angeklagte A. zu ihm gesagt habe, „Wirf, wenn du Eier hast!“. Der Angeklagte C. habe sodann die PET-Flasche geworfen. Anschließend hätten – erst der Angeklagte A. , dann der Angeklagte C. – jeweils aus dem Auto heraus eine leere Bierflasche geworfen. Der Angeklagte A. habe auf die rechte Fahrbahn in Richtung Norden, der Angeklagte C. auf den Standstreifen geworfen. Die Bierflaschen hätten er selbst und der Angeklagte C. zuvor leergetrunken gehabt. Als der Angeklagte C. die PET-Flasche geworfen habe, sei er noch selbst auf der Brücke gewesen und habe den „Clown“ gespielt; bei den Würfen der Bierflaschen habe er schon wieder im Auto gesessen. Die Zeugin H. habe etwas wie „Seid ihr dumm?“ gesagt, was aber nur mit einem Lachen quittiert worden sei. Dass ein Fahrzeug getroffen worden wäre, sei ihm nicht bekannt.
Darüber hinaus fußen die Feststellungen zu dem Geschehen vom 27.04.2025 auf den Bekundungen der Zeugin H. sowie auf der Inaugenscheinnahme des mit ihrem Smartphone aufgenommen Videos, welches das Geschehen – wie von der Kammer festgestellt – zeigt.
Die Feststellungen zur subjektiven Seite des Geschehens vom 27.04.2025 beruhen wiederum maßgeblich auf den festgestellten objektiven Umständen, die einen Rückschluss auf Wissen und Wollen, Vorstellungen und Beweggründe der Angeklagten A. und C. bei der Ausführung ihrer Würfe zulassen.
cc) Geschehen vom 05.05.2025
Die Feststellungen zu den Geschehnissen vom 05.05.2025 – das Verfahren wurde insoweit in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO eingestellt – unter Ziffer II. 1. c) finden ihre Grundlage in den – weitgehend – geständigen Einlassungen der Angeklagten A. , B. und C. sowie in der von der Verteidigerin des Angeklagten C. abgegebenen und von diesem bestätigten Erklärung.
In diesem Sinne hat sich der Angeklagte C. im Kern dahingehend eingelassen, er sei zunächst mit den Angeklagten A. und B. bei McDonald´s in St. gewesen. Ebenfalls dort gewesen seien der gesondert verfolgte D. und der Zeuge Kn.. Er habe bei McDonald´s ein Cola-Glas erhalten. Als er anschließend, als es bereits dunkel war, gemeinsam mit den beiden anderen Angeklagten und dem gesondert verfolgten D. zur Autobahnbrücke gefahren sei, habe er das Cola-Glas auf die Autobahn hinuntergeworfen. Er habe es auf den Standstreifen geworfen und gehört, wie es kaputtgegangen sei. Warum er das Glas geworfen habe, könne er nicht sagen. Er habe lustig sein wollen. Anschließend hätten die Angeklagten A. und B. in der Nähe der Brücke Steine geholt und diese ebenfalls auf die Autobahn geworfen. Der Angeklagte A. habe mit dem Werfen angefangen und mindestens einen Stein auf die in Richtung Kassel führende Fahrbahn geworfen. Er selbst habe sich dann auch einen Stein genommen und diesen irgendwohin auf die Fahrbahn geworfen, als Autos gekommen und in Richtung Kassel gefahren seien. Er habe sich dabei nichts gedacht. Er habe einen Lkw auf der Plane getroffen und gemeint, dass der Stein „mitfahren“ solle. Zuletzt habe auch der Angeklagte B. einen Stein geworfen. Von etwaigen Trefferfolgen hätten sie nichts mitbekommen. Der gesondert verfolgte D. habe sie – ohne Erfolg – aufgefordert, das Werfen zu unterlassen. Sie alle hätten darüber nur gelacht. Der gesondert verfolgte D. habe nach Hause gewollt.
Die Schilderungen des Angeklagten C. werden weitgehend durch die Einlassung des Angeklagten B. bestätigt und ergänzt. Dieser hat sich im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass am 05.05.2025 der Angeklagte C. ein Cola-Glas geworfen habe, wobei er aber nicht wisse, wohin. Er selbst und der Angeklagte A. hätten Steine geholt, was die Idee des Angeklagten A. beim Rauchen gewesen sei. Er habe sich da schon gedacht, dass der Angeklagte A. die Steine „draufwerfen“ wolle. Der Angeklagte A. und er hätten sich jeweils etwa sechs bis sieben Steine genommen und diese zuerst auf der Brücke zwischendeponiert. Der Angeklagte A. sowie der Angeklagte C. hätten zuerst Steine geworfen; er wisse nicht wohin, habe aber gesehen, dass beide in Richtung Autobahn geworfen hätten. Er selbst sei dann „eingestiegen“ und habe nach einem schwarzen Mercedes-Benz-Kastenwagen auf der rechten Spur geworfen; das Auto sei aber schon weg gewesen und er habe es nicht getroffen. Zu dem gesondert verfolgten D. habe er noch gesagt, „Guck mal, ich werfe jetzt!“. Weil wenig Verkehr gewesen sei, habe er sich nichts dabei gedacht und angenommen, dass ein Fahrzeug aufgrund der Steine allenfalls einen „Platten“ davontragen könne. Er habe geworfen, um sich zu beweisen und weil er nach dem Zerbrechen seiner letzten Freundesgruppe Anschluss gesucht habe. Der Angeklagte A. habe – an den Kreis der Anwesenden gerichtet – gesagt, „Wirf auch!“. Der gesondert verfolgte D. habe zu den Angeklagten A. und C. noch gesagt, sie sollten mit der „Scheiße“ aufhören. Er selbst habe sich gedacht, dass er damit recht habe, es aber ignoriert.
Hinzu kommt die Einlassung des Angeklagten A. , welcher in erster Linie angegeben hat, er habe mit dem Angeklagten B. jeweils etwa vier bis fünf Steine bei der Auffahrt zur Brücke geholt und diese hätten sie beide dann von der Brücke geworfen. Vorher habe der Angeklagte C. noch ein Glas geworfen, was er „einfach gemacht“ habe. Die Steine hätten sie den auf der Fahrbahn in Richtung Kassel fahrenden Fahrzeugen hinterhergeworfen; auch das hätten sie „einfach gemacht“. Er selbst habe vier- bis fünfmal geworfen, aber nichts getroffen. Auch der Angeklagte B. habe vier- bis fünfmal geworfen und ebenfalls nichts getroffen. Schließlich habe ebenfalls der Angeklagte C. Steine geworfen und dabei wohl einen Lkw an der Plane getroffen. Der gesondert verfolgte D., der nichts geworfen habe, habe nach Hause gewollt. Dass dieser etwas bei den Würfen gesagt habe, habe er nicht gehört.
Zudem fußen die von der Kammer hinsichtlich des Geschehens vom 05.05.2025 getroffenen Feststellungen auf den Bekundungen des gesondert verfolgten D., welcher in erster Linie angegeben hat, er sei mit den drei Angeklagten bis zur Mitte auf die Brücke hochgefahren, wo der Angeklagte C. die Tür geöffnet habe, aufgestanden sei und das McDonald´s-Glas direkt nach rechts unten geworfen habe. Dabei habe der Angeklagte A. den Angeklagten C. mit den Worten „Wirf doch, du Feigling!“ zum Werfen aufgefordert. Der Angeklagte C. habe gelacht. Sodann hätten sich die Angeklagten A. und B. Steine geholt und diese auf die nach Kassel führende Seite der Autobahn geworfen. Zudem habe der Angeklagte C. einen der Steine bei einem Lkw auf die Plane geworfen. Der Angeklagte A. oder der Angeklagte C. habe einen schwarzen Transporter, bei dem es sich möglicherweise um einen Mercedes-Benz Vito gehandelt habe, getroffenen. Er selbst habe dann behauptet, dass sie ein Polizeiauto getroffen hätten, weil er sie damit zum Aufhören habe bewegen wollen, wozu er sie auch sonst schon aufgefordert habe. Dass tatsächlich ein Transporter von den Steinwürfen getroffen worden ist, vermochte die Kammer indes nicht festzustellen. Einen derartigen Treffer hat außer dem gesondert verfolgten D. niemand sonst geschildert und auch ein Geschädigter war insoweit nicht feststellbar.
Die Feststellungen zur subjektiven Seite dieses Geschehens beruhen wiederum maßgeblich auf den festgestellten objektiven Umständen, die einen Rückschluss auf Wissen und Wollen, Vorstellungen und Beweggründe der Angeklagten A. , B. und C. bei der Ausführung ihrer Würfe zulassen.
b) Tat vom 07.05.2025
Die Feststellungen unter Ziffer II. 2. a) zum Vortatgeschehen beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten C. .
Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen (Ziffer II. 2. b)) beruhen zuvörderst auf den weitgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten A. und C. .
So hat der Angeklagte C. im Wesentlich angeben, er habe gegen 22:00 Uhr gemeinsam mit dem Angeklagten A. insgesamt zwei bis drei Steine von der Autobahnbrücke geworfen, wobei jeder von ihnen mindestens einen Stein geworfen habe. Er selbst habe auf die nach Kassel führende Fahrbahn geworfen. Bei diesen Steinwürfen hätten sie zwei Lkw getroffen. Er selbst habe einen am Dach getroffen, was er gehört habe. Der Angeklagte A. habe ebenfalls einen Lkw getroffen. Von einem Treffer in die Windschutzscheibe habe er allerdings nichts mitbekommen. Er habe sich bei den Würfen nichts gedacht. Die gesondert verfolgte F. habe zu dem Geschehen nichts gesagt und auch nichts gemacht.
Der Angeklagte A. hat zunächst angegeben, von der Tat vom 07.05.2025 nichts mehr zu wissen. Auf weiteres Befragen hat er jedoch schließlich geschildert, am Abend nochmals auf der Brücke gewesen zu sein und Steine geworfen zu haben, wobei er aber nicht wisse, ob es derselbe Tag gewesen sei. Zudem hat sich der Angeklagte A. zunächst dahingehend eingelassen, sie hätten dabei nichts getroffen, dann allerdings eingeräumt, es könne so gewesen sein, wie von dem Angeklagten C. geschildert.
Gestützt und ergänzt werden die Einlassungen der Angeklagten überdies durch die Bekundungen der Zeugen Ki., S.. und Sch., die sich in den von Steinen getroffenen Lkw befanden, weiterhin durch die Angaben des Zeugen POK R. sowie durch die Inaugenscheinnahme des unter dem 07.05.2025 durch den Zeugen S.. abgesetzten Notrufs durch Abspielen und der am Tatabend durch den Zeugen POK R. angefertigten Lichtbilder.
Welcher der Angeklagten A. und C. jeweils den Lkw des Zeugen Ki. bzw. den vom Zeugen S.. gesteuerten Lkw getroffen hat, ließ sich nicht aufklären. Der Angeklagte C. mag zwar bekundet haben, er habe gehört, wie er einen Lkw am Dach getroffen habe, was dafürsprechen könnte, dass er den vom Zeugen Ki. gesteuerten Lkw Mercedes-Benz Actros getroffen hat. Doch hat der Angeklagte C. auf der anderen Seite angegeben, überhaupt nichts von einem Treffer in der Windschutzscheibe eines Lkw zu wissen, was impliziert, dass er über die Einzelheiten des vom Angeklagten A. gelandeten Treffers nichts weiß, so dass letztlich eine sichere und eindeutige Zuordnung nicht möglich ist.
Die Überzeugung betreffend das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes aufseiten der Angeklagten A. und C. bei den Steinwürfen vom 07.05.2025 konnte die Kammer in der Gesamtwürdigung der durchgeführten Beweisaufnahme und der auf entsprechender Basis getroffenen Anknüpfungsfeststellungen gewinnen. Im Einzelnen gilt diesbezüglich Folgendes:
Mit bedingtem Tötungsvorsatz handelt der Täter, wenn er den Eintritt des Todes als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt sowie ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet (BGH, Beschluss v. 25.11.2010 – 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338, 339). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet oder im Einzelfall sogar sicher weiß und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg mindestens billigend in Kauf nimmt (BGH, Beschluss v. 25.08.1992 – 4 StR 365/92, juris). Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Er mag sich im Einzelfall sogar aufdrängen, wenn das Ausbleiben der Todesfolge unter Berücksichtigung der Kenntnis des Täters von den objektiven Tatumständen nur als glücklicher Zufall erscheinen kann (BGH, Urteil v. 18.10.2006 – 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150, 151). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten; daher sind bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes alle Umstände des Einzelfalles, die ein solches Ergebnis infrage stellen könnten, in die Erwägungen einzubeziehen. Die Frage der vorsatzspezifischen Billigung des Todes bedarf daher einer Gesamtschau der aussagekräftigen objektiven und subjektiven Tatumstände (BGH, Beschluss v. 25.11.2010 – 3 StR 364/10, a. a. O.). Neben der objektiven Gefährlichkeit der Gewaltanwendung und der konkreten Angriffsweise des Täters sind auch dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivationslage in diese Gesamtschau einzubeziehen (BGH, Urteil v. 16.05.2013 – 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582, Rn. 7).
Bei Würfen mit Steinen von einer Korngröße von bis zu 6 cm aus einer Höhe von annähernd 10 m auf Kraftfahrzeuge, die sich mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h und mehr bei Dunkelheit über die Autobahn bewegen, hängt es ausweislich der überzeugenden Ausführungen des DEKRA-Sachverständigen ., der in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstattet hat und dessen von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehenden Ausführungen sich die Kammer kraft eigener kritischer Meinungsbildung anschließt – nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Vorhersehbarkeit der Reaktion der Fahrzeugführer hierauf – allein vom Zufall ab, ob die Würfe, welche das Fahrzeug treffen und etwa – wie vorliegend bei dem vom Zeugen S.. gesteuerten Lkw Scania geschehen – in dessen Windschutzscheibe einschlagen, eine Schreckreaktion des Fahrers („Startle-Reaktion“) hervorrufen, die wiederum ein Verreißen des Lenkrades, ein Ins-Schlingern-Geraten des Fahrzeugs, ein Abkommen von der Fahrbahn, ein In-den-Gegenverkehr-Geraten oder Ähnliches zur Folge haben kann, wodurch wiederum tödliche Unfallfolgen entstehen können. Dass es am 07.05.2025, als die Angeklagten A. und C. die beiden Lkw trafen, nicht zu einem der soeben beschriebenen Unfallszenarien gekommen ist, war von den Angeklagten jeweils nicht zu beeinflussen, sondern vielmehr dem Verhalten des Zeugen Ki. und allen voran demjenigen des Zeugen S.. geschuldet, die trotz alledem noch in der Lage waren, ihre Fahrzeuge abzubremsen und letztlich auf dem Standstreifen der Autobahn zum Anhalten zu bringen.
Bei den in Rede stehenden Steinwürfen von einer Autobahnbrücke auf den fließenden Verkehr, zumal – wie vorliegend – in der Dunkelheit, bestehen für die Fahrzeugführer keine bzw. kaum Möglichkeiten, noch auszuweichen, und die Art und die Intensität eines Einschlages hängen von außerhalb des Einflussbereiches der Angeklagten liegenden Umständen ab. Dass es den Zeugen trotz der Treffer an dem von ihnen jeweils gesteuerten Fahrzeug gelingen konnte, dieses auf dem Standstreifen sicher zum Stehen zu bringen, war ebenfalls alleine dem Zufall geschuldet.
Dass das Werfen von Steinen – zumal mit einer Korngröße von bis zu 6 cm – von einer Autobahnbrücke auf schnell fahrende Fahrzeuge zu schwerwiegenden Unfällen, bei denen Fahrzeuginsassen umkommen können, führen kann, liegt auf der Hand und ist für jedermann und somit auch für die Angeklagten A. und C. erkennbar gewesen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des jungen Alters der beiden Angeklagten und der leicht unterdurchschnittlichen Intelligenz des Angeklagten A. . Hierbei fallen folgende Punkte ins Gewicht:
Das durch die Tathandlungen hervorgerufene Risiko ist zunächst derart einfach strukturiert und anschaulich, dass es keiner besonderen Fähigkeiten bedarf, um es zu erkennen. Bereits jedes normal entwickelte Kind ab dem Grundschulalter dürfte bereits wissen, dass man keine Gegenstände von einer Autobahnbrücke wirft, weil dadurch Menschen zu Tode kommen können.
Der Angeklagte C. ist zudem normal intelligent und auch normal entwickelt. Außerdem ist er seit seinem 9. Lebensjahr in der Jugendfeuerwehr aktiv, so dass er auch in diesem Kontext Wissen über Gefahrensituationen im Straßenverkehr erworben haben musste.
Der Angeklagte A. mag ausweislich der vom Sachverständigen Ki. durchgeführten Intelligenztestung demgegenüber zwar einen vergleichsweise niedrigen IQ aufweisen. Gleichwohl liegt bei ihm keine relevante Intelligenzminderung vor, die ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB – dazu später noch eingehend – erfüllen würde. Im Übrigen ist er normal entwickelt, verfügt über einen Pkw-Führerschein, ist im Zuge von dessen Erwerb über etwaige Gefahren im Straßenverkehr aufgeklärt worden, und schließlich – ebenso wie der Angeklagte C. – seit längerer Zeit in der Jugendfeuerwehr aktiv.
Weiterhin kommt hinzu, dass den Angeklagten A. und C. über den Tatzeitraum hinweg mehrfach von anderen Personen mitgeteilt wurde, dass sie ihre Tathandlungen unterlassen sollen, da diese schwerwiegende Folgen nach sich ziehen können. Dies begann bereits bei den Geschehnissen am 27.04.2025, als die Zeugin H. deutlich und für alle wahrnehmbar äußerte, dass sie keine Gegenstände von der Brücke werfen sollen („Nein, nicht L., nein!“). Auch der Angeklagte B. äußerte sich am 27.04.2025 in diese Richtung („Nit auf´s Auto!“). Darüber hinaus hat der gesondert verfolgte D. während des Geschehens vom 05.05.2025 alle drei Angeklagten – und demnach auch die Angeklagten A. und C. – dazu aufgefordert, Würfe von der Autobahnbrücke zu unterlassen. Den Angeklagten wurde also über den Tatzeitraum hinweg mehrfach die Gefährlichkeit ihrer Handlungen vor Augen geführt.
Des Weiteren kommen derartige Taten regelmäßig vor und sind deshalb auch in den Medien immer wieder präsent, was sich etwa in Gestalt von Warnmeldungen im Verkehrsfunk, Berichten in den Nachrichten oder auch in den sozialen Medien äußert, in denen etwa auch die schwerwiegenden Folgen entsprechender Taten und die anschließenden Verurteilungen der Täter zu langen Haftstrafen thematisiert werden.
Unter Zugrundelegung der genannten Umstände war den Angeklagten A. und C. nach alledem mit Sicherheit bewusst, dass ihre Steinwürfe am 07.05.2025 tödlich hätten enden können.
Hinsichtlich des für den Vorsatz erforderlichen voluntativen Elements ist anzuführen, dass die Angeklagten A. und C. zwar wohl niemanden töten wollten, sie aber den Tod anderer Personen billigend in Kauf genommen haben, da sie sich damit abfanden und nicht auf einen glücklichen Ausgang vertrauen durften und dies auch nicht getan haben. Indem sie mehrfach geäußert haben, bei der Ausführung der Tat „nicht nachgedacht zu haben“, haben sie letztlich gerade zum Ausdruck gebracht, dass ihnen die Folgen ihres Handelns für die von ihren Würfen betroffenen Fahrzeuginsassen gleichgültig waren.
Die Angeklagten haben eine objektiv hochgefährliche Tathandlung in dem Wissen um einen möglichen tödlichen Ausgang ausgeführt, wobei die möglichen Folgen für die Fahrzeuginsassen ausweislich der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen K. für sie in keiner Weise beherrschbar waren.
Bei der hier vorgenommenen Tathandlung hängt es – wie oben bereits angeklungen – schlussendlich allein vom Zufall ab, welche Folgen diese hat. Der Sachverständige K. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass das Werfen von Gegenständen wie Steinen von einer Autobahnbrücke auf Fahrzeuge zum einen das Risiko mit sich bringt, dass die Gegenstände in das Fahrzeug eindringen und darinsitzende Personen verletzen oder gar töten. Zum anderen besteht das noch viel größere Risiko, dass die betroffenen Fahrzeugführer, die nicht in der Lage sind, die Gegenstände vorher zu erkennen und adäquat hierauf zu reagieren, durch einen entsprechenden Einschlag einen erheblichen Schreckmoment erleben, woraus wiederum sogenannte „Startle-Reaktionen“ resultieren können. Hierbei handelt es sich um unwillkürliche und reflexartige Körperreaktionen auf ein plötzliches, unerwartetes Ereignis. Diese können beim Fahrzeugführer zu unkontrollierten Lenkbewegungen, unbeabsichtigtem starken Bremsen oder einem kurzzeitigen Verlust des Blickes auf die Fahrbahn führen. Gesteigert wird das Risiko zudem durch möglicherweise in den Fahrgastraum eindringende Glassplitter einer geborstenen Scheibe. Es ist letztlich dem Zufall überlassen, ob der jeweilige Fahrzeugführer das Fahrzeug kontrollieren kann oder verunfallt. Im Falle eines Kontrollverlustes sind bei den hier – auf der Autobahn – gefahrenen Geschwindigkeiten ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen zudem schwere Unfallgeschehen realistisch, bei denen es jederzeit zur Tötung der in den Fahrzeugen sitzenden Personen kommen kann. Die Folgen sind dabei unvorhersehbar. Insbesondere kann die werfende Person durch den Wurf selbst keinen maßgeblichen Einfluss auf dessen Folgen nehmen.
Zudem hat der Sachverständige K. in überzeugender Weise ausgeführt, dass die unvorhersehbare und gefährliche Schreckreaktion des Fahrers des getroffenen Fahrzeugs („Startle-Reaktion“) auch bei Steinen wie den vorliegend geworfenen (mit einer Korngröße von bis zu 6 cm) und erst recht – dies sei vorweggenommen: bei Leitpfosten – eintreten kann, was seinen Grund vor allem auch darin hat, dass der Einschlag ein für den Fahrzeugführer unerwartetes und untypisches Geräusch nach sich zieht. Dementsprechend setzt die von den Angeklagten nicht zu kontrollierende Gefährlichkeit ihres Handels gerade nicht voraus, dass der geworfene Gegenstand, mit dem das Fahrzeug getroffen wird, besonders groß oder schwer sein müsste.
Die Angeklagten A. und C. konnten nach alledem nicht darauf vertraut haben, dass ihre Tat vom 07.05.2025 keinen tödlichen Ausgang haben werde, da sie auf die Folgen ihrer hochgefährlichen Handlung nach Ausführung der Würfe keinerlei Einfluss mehr hatten.
Insoweit sind auch keine weiteren vorsatzkritischen Elemente anzuführen. Dass weder das junge Alter der beiden Angeklagten noch die vergleichsweise niedrige Intelligenz des Angeklagten A. durchgreifen, ist bereits dargelegt worden. Darüber hinaus lag bei der Tat vom 07.05.2025 keine Konstellation vor, in der einer der Angeklagten aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum enthemmt gewesen wäre. Ebenso wenig lag für die Angeklagten eine hochdynamische und für sie affektiv aufgeladenen Situation vor, in der sie die Tat spontan vollführt hätten. Vielmehr fand in der Tat vom 07.05.2025 ein Tatgeschehen seinen Fortgang, welches schon am 27.04.2025 begonnen und sich auch am 05.05.2025 fortgesetzt hatte. Schließlich können sich die Angeklagten A. und C. ebenso wenig darauf zurückziehen, die Würfe seien „mehr oder weniger ungezielt“ gewesen. Die herannahenden und von ihnen letztlich auch getroffenen Lastwagen waren aufgrund ihres Motorgeräusches und ihrer Fahrzeugbeleuchtung deutlich wahrnehmbar. Hinzu kommt, dass die beiden als Zeugen vernommenen Lkw-Fahrer Ki. und S.. übereinstimmend geschildert haben, dass zum Tatzeitpunkt außer ihnen selbst wenig bis kaum Verkehr auf der Autobahn gewesen sei. Gleichwohl wurden ihre Lkw von den von den Angeklagten A. und C. geworfenen Steinen getroffen, was ebenfalls auf gezielte Würfe schließen lässt.
Die abschließende Gesamtwürdigung aller zuvor aufgeführten Umstände führt zur sicheren Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten A. und C. bei der Tat vom 07.05.2025 Tatentschluss hinsichtlich der Tötung der in den Fahrzeugen sitzenden Personen in Form des dolus eventualis hatten.
Die Feststellungen zu den Tatfolgen unter Ziffer II. 2. c) beruhen auf den Bekundungen der Zeugen Ki. und Sch., vor allem aber auf den Bekundungen des Zeugen S.., der in erster Linie psychische Beeinträchtigungen infolge der Tat davongetragen hat. Die Feststellungen zu dem am Lkw Scania eingetretenen Schäden und deren Umfang beruhen auf der Inaugenscheinnahme der durch den Zeugen POK R. gefertigten Lichtbilder (Bl. 10 d. Fallhefts 1) sowie auf der gemäß § 249 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesenen Rechnung der Firma Automobilglas Neumann GmbH vom 16.05.2025.
c) Tat vom 08.05.2025
Die Feststellungen unter Ziffer II. 3. a.) betreffend das Vortatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten B. sowie derjenigen des Angeklagten A. , wobei die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte A. , der das Vortatgeschehen im Kern übereinstimmend mit den Angaben des Angeklagten B. dargestellt hat, dieses lediglich irrtümlich auf den Vortag (07.05.2025) verortet hat; dies schon deshalb, weil der Angeklagte B. , welcher die Bengalos mitgebracht hatte, am 07.05.2025 überhaupt nicht mit den beiden Mitangeklagten unterwegs gewesen war. Ebenso wenig steht den von der Kammer getroffenen Feststellungen der Umstand entgegen, dass dem Zeugen Büttner, der sich zwar noch daran erinnern konnte, einmal mit den drei Angeklagten sowie dem Zeugen . bei der Brücke gewesen zu sein, als diese Bengalos dabei hatten, nicht mehr erinnerlich war, dass im Raum gestanden hätte, diese auf die Autobahn zu werfen, und auch dem Zeugen L. insoweit nichts erinnerlich war, denn sowohl der Angeklagte A. selbst als auch der Angeklagte B. haben sich glaubhaft dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte A. ein Bengalo auf die Autobahn habe werfen wollen, wovon ihn der Zeuge Büttner jedoch abgehalten habe.
Hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens unter Ziffer II. 3. b) fußen die Feststellungen auf den weitgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten A. , B. und C. .
So hat sich der Angeklagte C. im Wesentlichen dahingehend eingelassen, er sei an diesem Tag mit den Angeklagten A. und B. sowie der gesondert verfolgten F. umhergefahren. Sie hätten dann abends auf der Straße nach E. Leitpfosten „rausgezogen“, wobei er selbst einen, der Angeklagte B. ebenfalls einen und der Angeklagte A. zwei Leitpfosten genommen hätte. Anschließend seien sie zur Autobahnbrücke gefahren, wo die Angeklagten B. und A. ausgestiegen seien und jeder der beiden einen Leitpfosten geworfen habe. Der Angeklagte A. habe gesagt, er habe ein Auto getroffen. Er selbst habe das aber nicht gesehen. Er habe anschließend die verbliebenen beiden Leitpfosten – im Auto sitzend – aus „Panik“ rausgeworfen. Er habe nicht sehen können, wohin, aber es sei auf die Autobahn gewesen. Erst im Nachhinein habe er sich Gedanken über die „Kacke“ gemacht. Anschließend seien sie noch auf die Autobahn gefahren, wo die Angeklagten A. und B. mit dem Fahrer des getroffenen Autos gesprochen hätten. Sie seien dann aber weg, bevor noch die Polizei komme.
Der Angeklagte B. hat im Kern geschildert, sie hätten insgesamt vier Leitpfosten „für zuhause rausgeruppt“. Der Angeklagte C. und er hätten jeweils einen gehabt, der Angeklagte A. die übrigen. Sie seien dann in Richtung E. gefahren und hätten überlegt, die Leitpfosten dort als Streich in Mülltonnen zu stecken. Beim Einsammeln der Leitpfosten sei ihm noch nicht klar gewesen, dass diese von der Brücke geworfen werden würden; dies sei ihm dann aber auf dem Weg zur Autobahnbrücke bewusst geworden, wo sie im Anschluss hingefahren seien. Dort angekommen, hätten sie zunächst im Auto geraucht. Er habe dann den ersten Leitpfosten gezielt – noch im Auto sitzend bei offener Tür – auf den Standstreifen geworfen. Der Angeklagte A. habe zum Werfen aufgefordert, als er den Leitpfosten bereits in der Hand gehabt habe. In diesem Moment habe er sich nichts gedacht. Er habe sich vergewissert, dass kein Auto da gewesen sei. Er sei dann ausgestiegen und habe mit der Taschenlampenfunktion seines Handys den Leitpfosten auf dem Standstreifen angeleuchtet. Danach habe der Angeklagte A. am Brückengeländer stehend zwei Leitpfosten geworfen, wobei zwischen den beiden Würfen etwa fünf Sekunden verstrichen seien. Schließlich habe der Angeklagte C. den verbliebenen Leitpfosten aus dem Auto aus der offenen hinteren Beifahrertür herausgeworfen. Die Angeklagten A. und C. hätten gesagt, dass ein Auto getroffen worden sei. Der Angeklagte A. sei derjenige, der getroffen habe. Währenddessen habe sich die gesondert verfolgte F. passiv verhalten und sei an ihrem Handy gewesen. Anschließend seien sie in Richtung Langenstein davongefahren, hätten sich dort zu dritt beraten und den Entschluss gefasst, auf die Autobahn zu fahren. Sie hätten sich sodann zu dem getroffenen Fahrzeug begeben und er habe sich auch die Einschlagstelle auf der Beifahrerseite angesehen. Der Fahrer habe es schade gefunden, dass sie nicht für eine Aussage hätten warten wollen. Er selbst habe daran gedacht, dass er zwei Tage zuvor mit seiner Mutter unter der Autobahnbrücke hindurchgefahren sei, wobei er Angst gehabt habe, dass seiner Mutter etwas passiere. Gleichwohl habe er geworfen. Er habe die gesondert verfolgte F. beeindrucken wollen.
Überdies bestätigt die Einlassung des Angeklagten A. die Schilderungen seiner beiden Mitangeklagten zu dem Tatgeschehen vom 08.05.2025 in den wesentlichen Punkten. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, die Angeklagten B. und C. , mit denen sowie der gesondert verfolgten F. er unterwegs gewesen sei, hätten auf dem Rückweg von einer Freundin Leitpfosten von der Straße geholt. Die Idee dazu habe der Angeklagte B. gehabt. Dieser habe einen Leitpfosten für zuhause haben wollen. Der Angeklagte B. habe sich zwei Leitpfosten genommen, der Angeklagte C. einen und schließlich er selbst auch einen, wobei er aber nicht gewusst habe, was er mit seinem Leitpfosten habe anfangen sollen. Als sie dann durch E. gekommen seien, hätten sie überlegt, die Leitpfosten in Mülltonnen zu stecken. Sie seien anschließend zur Autobahnbrücke gefahren, um zu rauchen. Dort seien alle ausgestiegen, bis auf die gesondert verfolgte F.. Der Angeklagte B. habe einen Leitpfosten geworfen, im Anschluss er selbst einen. Er habe seinen Leitpfosten auf den Seitenstreifen geworfen. Er habe zwar nicht den „Flug“ des von ihm geworfenen Leitpfostens gesehen, hinterher aber wahrgenommen, dass der Leitpfosten auf dem Seitenstreifen gelegen habe. Schließlich habe der Angeklagte C. zwei Leitpfosten geworfen, mit denen er ein Fahrzeug getroffen habe. Zwischen dem Wurf des Angeklagten B. und seinem Wurf hätten zwei bis drei Sekunden gelegen; bis zu den Würfen des Angeklagten C. seien vier bis fünf Sekunden verstrichen. Es seien keine Fahrzeuge auf der Autobahn in Richtung Kassel unterwegs gewesen; als der Angeklagte C. geworfen habe, allerdings schon. Auch habe der Angeklagte C. bei seinem Wurf über der Fahrbahn gestanden. Er habe zwar nicht sehen können, wohin der Angeklagte C. geworfen habe und auch ohnehin nur dessen ersten Wurf gesehen, aber als er selbst mit dem Angeklagten B. wieder in sein Auto habe einsteigen wollen, sei der Angeklagte C. gekommen und habe berichtet, dass er etwas getroffen habe. Der Angeklagte B. habe daraufhin gesagt: „Guck mal, der hält an“. Danach seien sie zu dem getroffenen Fahrzeug gefahren und hätten mit dessen Fahrer geredet. Dieser habe von Würfen auf sein Auto berichtet und davon, dass er bereits die Polizei alarmiert habe. Der Fahrer sei zwar nicht verletzt gewesen, habe aber unter Schock gestanden und gezittert. Auf der Beifahrerseite seines Fahrzeugs habe es ein zersplittertes Loch gegeben. Erst danach habe er ein schlechtes Gewissen bekommen. Der Angeklagte B. habe schließlich gefragt, ob sie fahren könnten. Die gesondert verfolgte F. habe nach Hause gewollt.
Wer von den drei Angeklagten wie viele Leitpfosten geworfen und dabei den VW Kleintransporter des Zeugen Ko. getroffen hat, ließ sich in Anbetracht ihrer voranstehend nachgezeichneten divergierenden Aussagen nicht aufklären. Fest steht jedoch, dass jeder der Angeklagten wenigstens einen Leitpfosten geworfen und einer von diesen das vom Zeugen Ko. gefahrene Kraftfahrzeug getroffen hat.
Des Weiteren beruhen die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen vom 08.05.2025 auf den Angaben des Zeugen Ko. sowie – mittelbar – den Angaben der Zeugin Ratajczak, welche im Kern geschildert hat, in der Tatnacht von der gesondert verfolgten F. – ihrer besten Freundin – angerufen worden zu sein, welche ihr berichtet habe, mit den drei Angeklagten bei der Autobahnbrücke gewesen zu sein, wo diese Gegenstände geworfen und ein Auto getroffen hätten. Zu diesem seien sie anschließend gefahren, um – unter Verwendung falscher Namen – nachzuschauen, ob dem Fahrer etwas passiert sei. Darüber hinaus finden die Feststellungen ihre Grundlage in den Angaben der Zeugin POKin Go. und in dem in Augenschein genommenen Video, welches der Angeklagte C. mit seinem Smartphone im unmittelbaren Vorfeld der Tat aufgenommen hatte, sowie der Inaugenscheinnahme des unter dem 08.05.2025 durch den Zeugen Ko. abgesetzten Notrufs durch Abspielen in der Hauptverhandlung. Hinzu kommt die Inaugenscheinnahme der durch die Zeugin POKin Go. am Tatabend bzw. in der Tatnacht vor Ort angefertigten Lichtbilder (Bl. 10-15 d. A.), der von der KTAe Sarama angefertigten Lichtbilder der Tatörtlichkeit und der dort aufgefundenen Leitpfosten (Bl. 391-420 d. A.) sowie der entsprechenden Lichtbilder des Sachverständigen K. (Bl. 7, 12 f., 26-32 d. Sonderbandes Gutachten DEKRA). Des Weiteren beruhen die Feststellungen auf dem ebenfalls in Augenschein genommenen, vom Sachverständigen K. ausgewerteten Geschwindigkeitsdiagramm des Telematiksystems des vom Zeugen Ko. gesteuerten VW Transporters (Bl. 19 d. Sonderbandes Gutachten DEKRA bzw. Bl. 427 d. A.), wonach dieser zum Ereigniszeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 109 km/h gefahren ist. Zuletzt finden die Feststellungen der Kammer zum Tatgeschehen vom 08.05.2025 ebenfalls eine Stütze in dem gemäß § 256 Abs. 1 StPO verlesenen daktyloskopischen Behördengutachten des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 23.06.2025 (Bl. 1609 ff. d. A.), ausweislich dessen ein Abdruck des Ringfingers der rechten Hand des Angeklagten B. auf einem der am Tatort sichergestellten Leitpfosten festgestellt werden konnte.
Was den Maßstab, vor dessen Hintergrund die Kammer des Weiteren die Überzeugung gewonnen hat, dass die Angeklagten A. , C. – und diesmal auch B. – bei der Tat vom 08.05.2025, als sie Leitpfosten auf die Autobahn hinabwarfen, mit bedingtem Tötungsvorsatz handelten, betrifft, kann im Ausgangspunkt zunächst auf die obigen Ausführungen zur Tat vom 07.05.2025 verwiesen werden. Auch insoweit hat die Kammer ihre Überzeugung in der Gesamtwürdigung der durchgeführten Beweisaufnahme und der auf entsprechender Basis getroffenen Anknüpfungsfeststellungen gewonnen – im Einzelnen:
Bei Würfen mit bis zu 2 kg schweren Leitpfosten aus einer Höhe von annähernd 10 m auf Kraftfahrzeuge, die wie der vom Zeugen Ko. gesteuerte VW Transporter mit einer Geschwindigkeit von etwa 109 km/h bei Dunkelheit über die Autobahn fahren, hängt es – nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Vorhersehbarkeit der Reaktion der Fahrzeugführer hierauf – letztlich allein vom Zufall ab, ob die Würfe, welche das Fahrzeug treffen und etwa – wie vorliegend geschehen – in dessen Windschutzscheibe ein- bzw. diese sogar teilweise durchschlagen, eine Schreckreaktion des Fahrzeugführers im Sinne der bereits beschriebenen „Startle-Reaktion“ hervorrufen, die Unglücksfälle mit letalem Ausgang nach sich ziehen kann. Insofern gilt hinsichtlich der Tat vom 08.05.2025 nichts anderes, als bei den Steinwürfen vom 07.05.2025. Dass es bei den Würfen der Leitpfosten durch die Angeklagten A. , B. und C. nicht zum Eintritt eines der beschriebenen Unfallszenarien gekommen ist, war von ihnen nicht zu beeinflussen, sondern vielmehr dem Verhalten des Zeugen Ko. geschuldet, dem es trotz des Umstandes, dass ein Leitpfosten auf der Beifahrerseite die Windschutzscheibe sogar teilweise mit der Folge durchschlagen hatte, dass sich Splitter im Innenraum verteilten und den Zeugen teils sogar im Gesicht trafen, noch gelang – nachdem sein Fahrzeug ins Schlingern geraten war – dieses abzubremsen und letztlich auf dem Standstreifen zum Stehen zu bringen. Auch bei Würfen mit Leitpfosten von einer Autobahnbrücke auf den fließenden Verkehr, zumal bei völliger Dunkelheit, bestehen für die betroffenen Fahrzeugführer keine bzw. kaum Möglichkeiten, noch auszuweichen, und die Art und die Intensität eines Einschlages hängen von außerhalb des Einflussbereiches der Angeklagten liegenden Umständen ab. Dass es dem Zeugen Ko. trotz des Treffers an dem von ihm gesteuerten Fahrzeug gelingen konnte, dieses auf dem Standstreifen sicher zum Stehen zu bringen, war demnach alleine dem Zufall geschuldet. Dabei macht sich die Kammer auch hinsichtlich der Beurteilung des Sachverhaltes vom 08.05.2025 die überzeugenden Ausführungen des DEKRA-Sachverständigen K. zu eigen.
Dass auch das Werfen von bis zu 2 kg schweren Leitpfosten von einer Autobahnbrücke auf schnell fahrende Fahrzeuge zu schwerwiegenden Unfällen, bei denen Fahrzeuginsassen ums Leben kommen können, führen kann, ist abermals offensichtlich und ist für jedermann und somit auch für die Angeklagten A. , B. und C. erkennbar gewesen. Dies gilt ebenfalls unter Berücksichtigung des jungen Alters sämtlicher Angeklagten und der leicht unterdurchschnittlichen Intelligenz des Angeklagten A. . Insoweit ist uneingeschränkt auf die obigen Ausführungen zu den Steinwürfen vom 07.05.2025 in Bezug auf die Angeklagten A. und C. zu verweisen. Ferner gilt nichts anderes hinsichtlich des Angeklagten B. . Auch dieser ist normal intelligent und entwickelt. Er vermochte einen Hauptschulabschluss zu erwerben und absolvierte zum Tatzeitpunkt eine Ausbildung zum Dachdecker.
Auch kommt im Kontext des Tatgeschehens vom 08.05.2025 hinzu, dass den Angeklagten über den Tatzeitraum hinweg mehrfach von anderen Personen mitgeteilt wurde, dass sie die Würfe von der Autobahnbrücke unterlassen sollen, da dies andernfalls schwerwiegende Folgen nach sich ziehen könnte. Dass die Zeugin H. unter dem 27.04.2025 eine Warnung ausgesprochen hat, wurde bereits oben dargestellt; des Weiteren der Angeklagte B. selbst . Dass sich gerade der Angeklagte B. der Gefahr bewusst war, folgt überdies aus seiner Einlassung, er sei am 06.05.2025 mit seiner Mutter unter der Brücke hindurchgefahren und habe sich Gedanken darüber gemacht, was passiere, wenn nun Gegenstände von der Brücke auf die Autobahn geworfen werden würden. Darüber hinaus ist auch hinsichtlich der Tat vom 08.05.2025 zu berücksichtigen, dass der gesondert verfolgte D. während des Geschehens vom 05.05.2025 alle drei Angeklagten zum Aufhören aufgefordert hatte. Außerdem hat der Zeuge Büttner den Angeklagten A. am 08.05.2025, als dieser schon einmal mit den übrigen Angeklagten bei der Brücke war und ein Bengalo von dieser werfen wollte, davor gewarnt. Allen drei Angeklagten wurde also über den Tatzeitraum hinweg mehrfach die Gefährlichkeit ihrer Handlungen vor Augen geführt. Des Weiteren gilt auch in Bezug auf die Tat vom 08.05.2025, dass derartige Taten regelmäßig vorkommen und dementsprechend – bis hin zu den schwerwiegenden Folgen für die Opfer und den strafrechtlichen Konsequenzen für die Täter – medial präsent sind.
Unter Zugrundelegung all dieser Umstände war den Angeklagten A. , B. und C. somit bewusst, dass (auch) ihre Würfe mit Leitpfosten am 08.05.2025 tödlich hätten enden können.
Hinsichtlich des für den Vorsatz erforderlichen voluntativen Elements ist abermals anzuführen, dass die Angeklagten A. und C. – sowie diesmal auch der Angeklagte B. – zwar niemanden töten wollten , sie aber den Tod anderer Personen billigend in Kauf genommen haben, da sie sich damit abfanden und nicht auf einen glücklichen Ausgang vertrauen durften. Indem sie – einschließlich des Angeklagten B. – wiederholt kundgetan haben, bei der Ausführung der Tat „nicht nachgedacht zu haben“, haben sie gerade zum Ausdruck gebracht, dass ihnen die Folgen ihres Handelns für die von ihren Würfen betroffenen Fahrzeuginsassen gleichgültig waren.
Die Angeklagten haben – wie sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K. für die Kammer ergibt – ebenfalls am 08.05.2025 eine objektiv hochgefährliche Tathandlung in dem Wissen um einen möglichen tödlichen Ausgang ausgeführt, wobei die möglichen Folgen für die Fahrzeuginsassen für sie in keiner Weise beherrschbar waren. Auch insofern, als nunmehr Würfe mit Leitpfosten betroffen sind, hängt es allein vom Zufall ab, welche Folgen diese haben. Auf die bereits oben in Bezug genommenen Ausführungen des Sachverständigen K., denen sich die Kammer abermals kraft eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich anschließt, kann entsprechend verwiesen werden. Auch bei Würfen mit Leitpfosten besteht die Gefahr, dass diese in das Fahrzeug eindringen und darinsitzende Personen schlimmstenfalls tödlich treffen. Darüber hinaus besteht insoweit ebenfalls das noch viel größere Risiko, dass die betroffenen Fahrzeugführer, die nicht in der Lage sind, die Gegenstände vorher zu erkennen und adäquat hierauf zu reagieren, durch einen entsprechenden Einschlag einen erheblichen Schreckmoment erleben, woraus wiederum die schon mehrfach genannten „Startle-Reaktionen“ resultieren, zumal sich bei der Tat vom 08.05.2025 sogar das Risiko des Eindringens von Glassplittern in den Fahrzeuginnenraum realisiert hatte und der Zeuge Ko. mit 109 km/h mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit als die beiden Lkw am Vortag unterwegs war. Auch hier sind die Folgen unvorhersehbar und es besteht keine Möglichkeit für die werfende Person, durch den Wurf selbst maßgeblichen Einfluss auf dessen Folgen zu nehmen.
Die Angeklagten A. , B. und C. konnten in Anbetracht all dessen nicht darauf vertraut haben, dass ihre Tat vom 08.05.2025 keinen tödlichen Ausgang haben werde, da sie auf die Folgen ihres hochgefährlichen Handels nach Ausführung der Würfe keinerlei Einfluss mehr hatten.
Insoweit gilt abermals, dass keine weiteren vorsatzkritischen Elemente festzustellen sind. Dass weder das junge Alter der drei Angeklagten noch die vergleichsweise niedrige Intelligenz des Angeklagten A. durchgreifen, ist bereits dargelegt worden. Darüber hinaus lag auch bei der Tat vom 08.05.2025 keine Konstellation vor, in der einer der Angeklagten aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum enthemmt gewesen wäre. Ebenso wenig lag für die Angeklagten eine hochdynamische und für sie affektiv aufgeladenen Situation vor, in der sie die Tat spontan vollführt hätten. Vielmehr fand in der Tat vom 08.05.2025 ein Tatgeschehen seinen (negativen) Höhepunkt, welches schon am 27.04.2025 begonnen und sich über den 05.05.2025 und den 07.05.2025 fortgesetzt hatte. Schließlich kann sich auch keiner der drei Angeklagten darauf zurückziehen, die Würfe seien „mehr oder weniger ungezielt“ bzw. auf den Standstreifen erfolgt und aus den am Tatort angefertigten Lichtbildern ergebe sich, was für sich genommen zutreffen mag, dass sämtliche Leitpfosten beim Eintreffen der Polizei entweder auf dem Standstreifen oder im Flutgraben gelegen hätten. Der herannahende und von den Angeklagten letztlich auch getroffene VW T6-Transporter war aufgrund seines Motorgeräusches und seiner Beleuchtung deutlich wahrnehmbar. Hinzu kommt, dass der Zeug Ko. angegeben hat, zum Tatzeitpunkt sei nicht viel Verkehr auf der Autobahn gewesen. Gleichwohl wurde das von ihm gesteuerte Fahrzeug von einem der von den Angeklagten A. , B. und C. geworfenen Leitpfosten in die Windschutzscheibe getroffen, weshalb für die Kammer schlussendlich feststeht, dass es sich um gezielte Würfe gehandelt hat. Gegenteiliges folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Angeklagten im Nachgang zur Tatausführung entschieden haben, auf die Autobahn zu fahren und nachzuschauen, ob dem Zeugen Ko. etwas zugestoßen ist.
Die abschließende Gesamtwürdigung aller zuvor aufgeführten Umstände führt zur sicheren Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten A. , B. und C. bei der Tat vom 08.05.2025 Tatentschluss hinsichtlich der Tötung des Zeugen Ko. in Form des dolus eventualis hatten.
Die Feststellungen unter Ziffer II. 3. c) zu den Tatfolgen im Hinblick auf die vom Zeugen Ko. erlittenen – in erster Linie psychischen – Beeinträchtigungen fußen auf dessen Bekundungen im Rahmen der Zeugenvernehmung sowie auf der Verlesung der den Zeugen betreffenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. med. Speer vom 12.05.2025 nach § 249 Abs 1 StPO. Die Feststellungen zu dem an dem VW T6 eingetretenen Schaden und zu dessen Umfang beruhen auf der Inaugenscheinnahme der durch die Zeugin POKin Go. in der Tatnacht aufgenommenen Lichtbilder (Bl. 13-15 d. A.), der von der KTAe Sa. am 22.05.2025 angefertigten Lichtbilder (Bl. 435-443 d. A.) und der vom Sachverständigen K. angefertigten Lichtbilder des Unfallfahrzeugs (Bl. 10, 11, 15, 33-51 d. Sonderbandes Gutachten DEKRA) sowie auf der gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Rechnung der Firma Autoglas Neumann vom 20.05.2025.
d) Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten
aa) Die getroffenen Feststellungen zur (vollständig vorhandenen) Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten A. (Ziffer II. 4.) bei den Taten zu Ziffer II. 2. und II. 3. beruhen auf folgenden Umständen:
Zu den jeweiligen Tatzeiten lag lediglich eine Grenzbegabung, nicht aber eine Intelligenzminderung vor. Die bei dem Angeklagten ferner zu beobachtende Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10:F81) hat keinerlei Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Taten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziffer III. 1., die ebenfalls die Findungen des rechtspsychologischen Sachverständigen Ki. in Bezug nehmen, verwiesen.
Demnach fehlt es bei dem Angeklagten A. bereits an einer forensisch relevanten Diagnose, die überhaupt ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB darstellen könnte. Dementsprechend ist nichts dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB (oder gar Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB) bei Begehung der Taten vorgelegen hätten.
So ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Ki. im Einzelnen davon auszugehen, dass der bei dem Angeklagten A. vorliegenden Grenzbegabung zum Trotz seine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Handelns vollständig erhalten geblieben ist. Er habe – so der Sachverständige – im Gespräch ein klares Bewusstsein dafür gezeigt, dass Würfe von Gegenständen von einer Brücke auf die Autobahn lebensgefährlich und strafbar seien. Er habe die Tatfolgen, insbesondere die potenzielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, korrekt einschätzen können und glaubhaft formuliert, dass er die Situation im Nachhinein als schwerwiegenden Fehler bewerte. Zudem sei er selbst Straßenverkehrsteilnehmer und in der freiwilligen Feuerwehr. Das Verbotene der Handlungen habe für den Angeklagten einen Reiz an sich ausgemacht.
Auch sei bei dem Angeklagten die Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Bei dem Angeklagten A. habe es sich um ein ebenbürtiges Mitglied der Gruppe gehandelt. In diesem Sinne habe er angegeben, nicht unter Druck gesetzt worden zu sein. Er habe im Tatgeschehen keine passive, mitlaufende Haltung eingenommen, sondern zu den Würfen motiviert und sich nicht unter Druck gesetzt gefühlt. Hinzu komme, dass er laut dem Angeklagten B. , den Angeklagten C. auch von einer Wurfhandlung abgehalten haben solle, da er die Gefahr als zu hoch antizipiert habe. Zudem habe er sich im Nachgang der letzten Tat gemeinsam mit dem Angeklagten B. dazu entschieden, zu dem Geschädigten zu fahren, da sie ein schlechtes Gewissen gehabt hätten.
Entscheidend sei – so der Sachverständige Ki. weiter –, dass die leichte kognitive Einschränkung des Angeklagten A. bei ihm nicht zu einem Mangel an Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt habe. Er habe bewusst gehandelt und situativ abgewogen, ob er mitmache, und sei nicht darin eingeschränkt gewesen, seine Handlungen zu kontrollieren. Seine Taten hätten primär aus einer Gruppendynamik resultiert, nicht aus einer pathologischen oder intellektuell bedingten Unfähigkeit, das Unrecht oder die Gefährlichkeit seines Handelns zu erkennen und zu steuern. Der Angeklagte A. sei nach alledem zu den Tatzeitpunkten einsichts- und steuerungsfähig gewesen.
Die Kammer schließt sich den Beurteilungen des Sachverständigen nach Würdigung und Überprüfung seiner gutachterlichen Ausführungen unter Berücksichtigung der aufgrund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten A. , zur jeweiligen Art der Tatausführung, zu dessen Verhalten unmittelbar vor sowie unmittelbar nach den Taten und zu dessen Verhalten in der Justizvollzugsanstalt an.
In Anbetracht dessen zieht die Kammer, welche die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten A. in eigener Verantwortung zu beurteilen hatte, weil es sich insoweit um eine Rechtsfrage, die vor dem Hintergrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu beantworten ist (BGH, Beschluss v. 07.04.2010 – 4 StR 644/09), handelt, unter Würdigung sämtlicher bereits dargestellter Umstände in ihrer Gesamtheit, den ihr obliegenden Schluss, dass weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten A. bei der Begehung der Taten vom 07.05.2025 und vom 08.05.2025 in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen ist. Eine Anwendung von § 21 StGB im Rahmen der – unter Ziffer V. dargestellten – Strafzumessung kam daher nicht in Betracht.
bb) Die getroffenen Feststellungen zur (vollständig vorhandenen) Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten B. (Ziffer II. 4.) bei der Tat zu Ziffer II. 3. beruhen auf folgenden Umständen:
Anhaltspunkte für eine Psychose, eine Intelligenzminderung, eine Suchtmittelabhängigkeit oder ein sonstiges, forensisch relevantes psychiatrisches Krankheitsbild, insbesondere aus dem schizophrenen Formenkreis, welche die Hinzuziehung eines Sachverständigen (auch) hinsichtlich des Angeklagten B. erforderlich gemacht hätten, sind weder im Vorfeld, noch in der Hauptverhandlung hervorgetreten. Da auch eine vorübergehende, forensisch relevante Intoxikation mit Rauschmitteln bei Begehung der Tat nicht vorlag, hätte sich eine mögliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten B. allenfalls infolge der bei ihm (früher) diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ergeben können. Diese hat jedoch vorliegend offenkundig keine forensische Relevanz. Denn angesichts des ungestörten Abstraktionsleistungsvermögens, der guten Gedächtnisleistungen, des ungestörten formalen Denkens und der ersichtlich erhalten gebliebenen Realitätskontrolle des Angeklagten B. kann diese – früher bei ihm diagnostizierte – Störung bereits keinen solchen Ausprägungsgrad erreichen, um sie dem Merkmal einer krankhaften seelischen Störung oder dem Merkmal der schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zuordnen zu können. Es kann vor dem Hintergrund der Feststellungen zu seinem Werdegang und dem Eindruck in der Hauptverhandlung keine Rede davon sein, dass die ADHS den Angeklagten B. etwa aufgrund psychischer Zwänge in seinem Handlungsspielraum oder auf andere Weise in der psychosozialen Leistungsfähigkeit einschränken würde, zumal auch niemals eine medikamentöse Behandlung notwendig war.
Auch beim Angeklagten B. war daher – bereits mangels Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB – von vollständig erhalten gebliebener Schuldfähigkeit auszugehen.
cc) Die getroffenen Feststellungen zur (vollständig vorhandenen) Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten C. (Ziffer II. 4.) bei den Taten zu Ziffern II. 2. und 3. beruhen auf folgenden Umständen:
Der nicht vorbestrafte Angeklagte C. war bislang noch niemals in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung. Anhaltspunkte für eine Psychose, eine Intelligenzminderung, eine Suchtmittelabhängigkeit oder ein sonstiges, forensisch relevantes psychiatrisches Krankheitsbild, insbesondere aus dem schizophrenen Formenkreis, welche die Hinzuziehung eines Sachverständigen (auch) hinsichtlich des Angeklagten C. erforderlich gemacht hätten, sind weder im Vorfeld, noch in der Hauptverhandlung hervorgetreten. Da auch eine vorübergehende, forensisch relevante Intoxikation mit Rauschmitteln bei Begehung der Taten nicht vorlag, war auch bei ihm von voller Schuldfähigkeit auszugehen.
Eine nähere Darstellung der Beweiswürdigung im Urteil war nach § 267 Abs. 4 StPO nicht veranlasst, da alle zur Anfechtung des Urteils Berechtigten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
IV.
(Rechtliche Würdigung)
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:
1. Tat vom 07.05.2025
Die Angeklagten A. und C. haben sich durch die Steinwürfe am 07.05.2025 auf die von den Zeugen Ki. und S. gesteuerten Lkw wegen eines gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes in Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr strafbar gemacht, §§ 211 Abs. 1, 2 Gr. 2 Var. 1, 315b Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB.
Aufgrund der mittäterschaftlichen Tatbegehung (§ 25 Abs. 2 StGB) – die Angeklagten A. und C. haben aufgrund eines gemeinsamen Tatplans gehandelt und auch jeweils wesentliche Tathandlungen vorgenommen, nämlich das Werfen von Steinen, was zeigt, dass sie die Tat jeweils als ihre eigene wollten und die jeweiligen Tathandlungen des anderen gebilligt haben – spielt es keine Rolle, dass sich nicht klären ließ, wer von den beiden Angeklagten einen bzw. welchen der Lkw getroffen hat.
Hinsichtlich des versuchten Mordes haben die beiden Angeklagten das Mordmerkmal der Heimtücke gemäß § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB verwirklicht. Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Opfer, das sich keines Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit versieht. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Opfer daran gehindert ist, sich zu verteidigen oder zu fliehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (vgl. BGH, Urteil v. 24.05.2023 − 2 StR 320/22, NStZ 2023, 545 m. w. N).
Nach diesen Maßstäben handelten die Angeklagten A. und C. auf der Grundlage der von der Kammer unter Ziffer II. 2. b) getroffenen und unter Ziffer III. 2. b) gewürdigten Feststellungen heimtückisch, denn als die Zeugen Ki. und S. sowie Sch. am Abend des 07.05.2025 auf die über die A 49 führende Autobahnbrücke zufuhren, rechnete keiner von ihnen mit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit. Sie wurden sodann bei völliger Dunkelheit von den Steinwürfen überrascht und hatten keinerlei Möglichkeit, auf diese noch zu reagieren. Die Angeklagten A. und C. handelten ebenfalls in feindseliger Willensrichtung, weil sie schon bei Beginn des Angriffs die Möglichkeit erkannt hatten, dass die Fahrzeuginsassen infolge der Würfe zu Tode kommen könnten. Das Ausnutzungsbewusstsein der Angeklagten lässt sich vorliegend bereits aus dem objektiven Bild des festgestellten Geschehens ableiten, weil dessen gedankliche Erfassung durch die – voll schuldfähigen – Angeklagten zur Tatzeit auf der Hand liegt. Es hätte daher besonderer Umstände bedurft, um das Ausnutzungsbewusstsein der Angeklagten zu verneinen. Derartige Umstände liegen jedoch nicht vor.
Von dem versuchten Mord sind die Angeklagte auch nicht gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Denn nach den getroffenen Feststellungen liegt bereits ein fehlgeschlagener, nicht mehr rücktrittsfähiger Versuch vor. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt, sogenannter Rücktrittshorizont (vgl. BGH, Beschluss v. 24.11.2021 – 4 StR 345/21). Nach den unter Ziffer Il. 2. b) getroffenen Feststellungen konnten die Angeklagten A. und C. aus ihrer Sicht den Erfolg – nämlich die jedenfalls billigend in Kauf genommenen tödlichen Verletzungen der Insassen in den getroffenen Lkw, also der Zeugen Ki., S. und Sch. – nicht mehr erreichen, nachdem zwar die von ihnen geworfenen Steine getroffen, die Zeugen jedoch nicht die Kontrolle über ihre Lkw verloren, sondern diese vielmehr auf dem Standstreifen sicher zum Halten gebracht hatten.
Soweit den Angeklagten mit der Anklageschrift vom 16.10.2025 weiterhin die tateinheitliche Begehung einer Sachbeschädigung vorgeworfen wurde, hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf den Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 154a Abs. 2 und Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO beschränkt.
2. Tat vom 08.05.2025
Die Angeklagten A. , B. und C. haben sich, indem sie am 08.05.2025 Leitpfosten auf den von dem Zeugen Ko. gesteuerten VW Transporter geworfen haben, eines gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes in Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr schuldig gemacht (§§ 211 Abs. 1, 2 Gr. 2 Var. 1, 315b Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB).
In Anbetracht der mittäterschaftlichen Tatbegehung im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB – die Angeklagten A. , B. und C. haben aufgrund eines gemeinsamen Tatplans gehandelt und auch jeweils wesentliche Tathandlungen in Gestalt des Werfens wenigstens eines Leitpfosten vorgenommen, was verdeutlicht, dass sie die Tat jeweils als ihre eigene wollten und die jeweiligen Tathandlungen des anderen gebilligt haben – spielt es keine Rolle, dass sich nicht klären ließ, wer den Leitpfosten geworfen hat, der das vom Zeugen Ko. gesteuerte Fahrzeug traf.
Hinsichtlich des versuchten Mordes haben die Angeklagten (abermals) das Mordmerkmal der Heimtücke gemäß § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB verwirklicht. Die Angeklagten A. , B. und C. handelten auf der Grundlage der von der Kammer unter Ziffer II. 3. b) getroffenen und unter Ziffer III. 2. c) gewürdigten Feststellungen heimtückisch, denn als der Zeugen Ko. am Abend des 08.05.2025 auf die über die A 49 führende Autobahnbrücke zufuhr, rechnete er nicht mit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass er gehört haben mochte, dass es ein oder zwei Tage zuvor einen Vorfall mit Lkw gegeben habe. Der Zeuge wurde sodann bei völliger Dunkelheit von den Würfen der Leitpfosten überrascht und hatte keinerlei Möglichkeit mehr, auf diese noch zu reagieren, etwa auszuweichen. Die Angeklagten A. , B. und C. handelten ebenfalls in feindseliger Willensrichtung, weil sie schon bei Beginn des Angriffs die Möglichkeit erkannt hatten, dass die Fahrzeuginsassen infolge der Würfe zu Tode kommen könnten. Das Ausnutzungsbewusstsein der Angeklagten lässt sich vorliegend bereits aus dem objektiven Bild des festgestellten Geschehens ableiten, weil dessen gedankliche Erfassung durch die – voll schuldfähigen – Angeklagten zur Tatzeit auf der Hand liegt. Es hätte daher besonderer Umstände bedurft, um das Ausnutzungsbewusstsein der Angeklagten zu verneinen, welche allerdings hier nicht ersichtlich sind.
Zudem sind die Angeklagten auch vom Mordversuch des 08.05.2025 nicht gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten, denn nach den getroffenen Feststellungen liegt ebenfalls hinsichtlich dieser Tat ein bereits fehlgeschlagener, nicht mehr rücktrittsfähiger Versuch vor. So konnten die Angeklagten A. , B. und C. nach den unter Ziffer Il. 3. b) getroffenen Feststellungen aus ihrer Sicht den Erfolg – nämlich die jedenfalls billigend in Kauf genommenen tödlichen Verletzungen des Zeugen Ko. – nicht mehr erreichen, nachdem dessen Fahrzeug zwar von einem der von ihnen geworfenen Leitpfosten getroffen worden war, der Zeuge aber die Kontrolle über dieses behalten und es letztlich sicher auf dem Randstreifen der Autobahn zum Stehen gebracht hatte.
Soweit den drei Angeklagten mit der Anklageschrift vom 16.10.2025 darüber hinaus die tateinheitliche Begehung einer Sachbeschädigung vorgeworfen wurde, hat die Kammer auch insoweit mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf den Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 154a Abs. 2 und Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO beschränkt.
Die von den Angeklagten A. und C. am 07.05.2025 und am 08.05.2025 verwirklichten Taten (§§ 211 Abs. 1, 2 Gr. 2 Var. 1, 315b Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB) stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB.
Hinsichtlich der den Angeklagten A. und C. mit der Anklageschrift vom 16.10.2025 ursprünglich weiter vorgeworfenen Tat vom 27.04.2025 (dort Ziff. 1.) und der den Angeklagten A. , B. und C. vorgeworfenen Tat vom 05.05.2025 (dort Ziff. 2.) ist das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vorläufig nach § 154 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt worden.
V.
(Rechtsfolgenbestimmung)
Im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Angeklagter A.
Bei der Entscheidung über die Verhängung einer (Einheits-)Jugendstrafe und deren Höhe hat die Kammer folgende Umstände bezüglich des Angeklagten A. zugrunde gelegt:
a) Anwendung von Jugendrecht
Der Angeklagte A. war zu den Zeitpunkten der Taten vom 07.05.2025 und vom 08.05.2025 18 Jahre und (annähernd) einen Monat alt. Er war demnach bei den Taten Heranwachsender gemäß § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn war nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendrecht anzuwenden.
Nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist auf Heranwachsende Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).
Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, noch prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind; hat der Täter dagegen bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen und auf ihn das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Dabei steht die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme; § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder anderen Rechts auf. Wenn das Tatgericht nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muss es die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteil v. 02.02.2023 – 5 StR 285/22, juris, Rn. 10 m. w. N.)
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war vorliegend auf den Angeklagten A. noch Jugendstrafrecht anzuwenden. Der Sachverständige Ki. hat zur Überzeugung der Kammer angeführt, der zur Tatzeit 18 Jahre alte Angeklagte A. habe sich mit seinen erst 15 und 16 Jahre alten Mitangeklagten in einer aus jüngeren bestehenden Freundesgruppe bewegt, wobei anzunehmen sei, dass er in Hinblick auf seine kognitiven Einschränkungen geistig eher der Reife seiner jüngeren Freunde entsprochen habe. Auch insgesamt zeige sich bei dem Angeklagten A. eine noch nicht abgeschlossene Reifeentwicklung mit deutlichen jugendtypischen Zügen. So sei seine Lebensplanung zum Tatzeitpunkt nur in Ansätzen strukturiert gewesen. Zwar habe er sich nach der Schulzeit um eine Berufsausbildung als Maler bemüht und damit erste Schritte einer realistischen Lebensplanung unternommen; doch sei sein Zukunftsbild insgesamt wenig reflektiert und abhängig von kurzfristigen Gelegenheiten geblieben. In sozialen und emotionalen Belangen habe er überwiegend situationsbezogen und spontan agiert, was für eine noch eingeschränkte Fähigkeit zur vorausschauenden Lebensgestaltung spreche. Des Weiteren habe im Verhältnis zu seinen Eltern eine grundsätzliche emotionale Bindung und Wertschätzung bestanden, die aber eine gewisse Abhängigkeit von familiärer Unterstützung, insbesondere im Hinblick auf Alltagsorganisation und Problemlösung, habe erkennen lassen. Diese Orientierung an der Familie sei entwicklungsangemessen, verweise jedoch auf eine noch nicht vollständig erreichte Selbstständigkeit des Angeklagten. Im Umgang mit Gleichaltrigen trete der Angeklagte A. sozial angepasst, jedoch wenig eigeninitiativ auf. Er habe sich selbst als jemanden, der „einfach mitmache“, beschrieben. Die damit zu Trage tretende hohe Konformitätsneigung und Beeinflussbarkeit durch die Peergroup weise auf eine noch unzureichend gefestigte Identität des Angeklagten hin. Seine Tatbeteiligung erkläre sich vor diesem Hintergrund auch als Ausdruck einer geringen Autonomie und Abgrenzungsfähigkeit gegenüber gruppendynamischen Einflüssen. In seinem äußeren Auftreten vermittele der Angeklagte A. den Eindruck eines jungen Erwachsenen, der körperlich altersentsprechend entwickelt sei, dessen Gesamtverhalten jedoch weiterhin kindlich-naive Züge trage. So wirkten seine Ausdrucksweise, seine affektiven Reaktionen sowie sein Umgang mit Autoritätspersonen teils schüchtern und unsicher, was den Eindruck einer altersverzögerten Reife vermittele. Darüber hinaus bestünden seine sozialen Beziehungen überwiegend zu Jüngeren und er habe bisher auch noch keine Partnerschaft gehabt. Ebenso hätten sich bei dem Angeklagten typische jugendliche Tendenzen des Grenzaustestens gezeigt. Alles in allem ergebe sich bei ihm eine noch nicht vollendete psychosoziale Reifeentwicklung, die insgesamt leicht verzögert erscheine. Er befinde sich in einem Übergangsstadium zwischen jugendlicher und erwachsener Persönlichkeitsstruktur, was im Tatzeitraum zu einer erhöhten Beeinflussbarkeit, einer eingeschränkten kritischen Distanz sowie einer unzureichenden Risikoabschätzung beigetragen habe.
Unter Zugrundlegung dieser nachvollziehbaren und mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme sowie der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte A. zu allen Tatzeitpunkten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
b) Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld, § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG
Gegen den Angeklagten A. , bei dem keine „schädlichen Neigungen“ festzustellen waren, war dennoch gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen und zwar unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG wird Jugendstrafe verhängt, wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Die Schuldschwere ist nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen. Schwere Gewaltdelikte – insbesondere Verbrechen, aber auch Vergehen – begründen regelmäßig die Schwere der Schuld, wenngleich dies nicht ausnahmslos der Fall ist (BGH, Urteil v. 18.07.2018 – 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728 f. m. w. N.). Der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs darf in solchen Fällen jedenfalls nicht völlig hinter den Erziehungsgedanken zurücktreten; denn auf die Möglichkeit der Bestrafung schwerer Straftaten durch Verhängung einer Jugendstrafe kann auch in Fällen nicht verzichtet werden, in denen ein Jugendlicher oder Heranwachsender nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig ist (BGH, a. a. O., wobei ein solcher Fall hier nicht vorliegt). Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit sind mithin nicht Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld.
Zwar kann allein aus der abstrakten Verwirklichung eines oder mehrerer schwerer Straftatbestände nicht die Schuldschwere im Sinne von § 17 JGG hergeleitet werden; auch der äußere Unrechtsgehalt einer Tat, der sich im objektiven Tatgeschehen dokumentiert, reicht hierfür nicht aus, da vielmehr auf die innere Tatseite abzustellen ist. Es ist jedoch beachtlich, wie aus dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Ausmaß der Schuld gezogen werden können. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Schwere der Schuld ist die innere Tatseite, nämlich inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (BGH, Urteil v. 02.08.2023 – 2 StR 122/23, NStZ-RR 2023, 390, 391). Wiegt die – jugendspezifisch zu bestimmende – Schuld nach der vorzunehmenden Gesamtbewertung aller wesentlichen Umstände so schwer, dass die Verhängung einer Jugendstrafe die erforderliche Reaktion darstellt, ist Jugendstrafe zu verhängen; das Vorliegen der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG ist folglich hinreichende Voraussetzung der Jugendstrafe (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 13.09.2023 – 5 StR 205/23, NStZ 2024, 106, 109).
Die Kammer ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen der Schwere der Schuld anzunehmen und zwar aus folgenden Gründen:
Vorliegend sind die vom Angeklagten A. gemeinsam mit den Angeklagten C. bzw. B. und C. begangenen Mordversuche vom 07.05.2025 und vom 08.05.2025 gemäß §§ 211 Abs. 1, 2 Gr. 2 Var. 1, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB (tateinheitlich jeweils mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr) als besonders schwerwiegende Gewaltdelikte anzusehen, bei denen die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne der Vorschrift grundsätzlich naheliegt. Die anlasslosen Taten zeugen von einer Geringschätzung der körperlichen Integrität und des Lebens der von ihnen betroffenen Zeugen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte – insbesondere eingedenk des Vortatgeschehens vom 27.04.2025 und vom 05.05.2025 – über mehrere Tage hinweg verschiedene, sich in ihrem Unrechtsgehalt und ihrer Gefährlichkeit immer weiter steigernde Taten begangen hat. Es begann mit dem Herabschütten von Wasser auf fahrende Autos, führte über Würfe von PET- und Bierflaschen schließlich zum Werfen von bis zu 6 cm großen Steinen und sogar an die 2 kg schweren Leitpfosten. Der Angeklagte hatte ersichtlich Spaß an diesen Taten, wohingegen ihm schlichtweg gleichgültig war, was mit den betroffenen Menschen in den Fahrzeugen passierte. Das sich damit aus den Taten ergebende Maß der Vorwerfbarkeit ist hier derart gravierend, dass im vorliegenden Fall ein Absehen von Jugendstrafe zugunsten von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln in einem nicht zu begründenden Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde. Die Schwere des begangenen Unrechts muss dem Angeklagten A. , der in der Lage war, das Ausmaß seiner persönlichen Schuld zu erkennen, ebenso wie die hohe Bedeutung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens anderer deutlich vor Augen geführt werden. Letztlich konnte hier auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Tatopfer teilweise erhebliche psychische Belastungen davongetragen haben.
c) Strafrahmen und konkrete Strafzumessung, § 18 JGG
Das Mindestmaß der zu verhängenden Jugendstrafe beträgt sechs Monate; das Höchstmaß liegt in Falle eines Heranwachsenden bei zehn Jahren (§§ 18 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 3 S. 1 JGG). Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht (§ 18 Abs. 1 S. 3 JGG). Die Dauer der Jugendstrafe ist vielmehr so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (§ 18 Abs. 2 JGG).
Bei der konkreten Strafzumessung ist dabei zu berücksichtigen, dass sich auch eine wegen der gegebenen Schuldschwere zu verhängende Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG nach dem Erziehungsbedarf richtet bzw. maßgeblich an diesem orientiert werden muss. Dabei bemisst sich auch eine wegen der Schwere der Schuld verhängte Jugendstrafe ihrer Höhe nach vordringlich nach erzieherischen Gesichtspunkten und das Gewicht des Tatunrechts ist gegen die Folgen der Verbüßung einer längeren Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abzuwägen (BGH, Beschluss v. 21.07.1995 – 2 StR 309/95, juris). Daraus folgt allerdings nicht, dass allein der Erziehungsbedarf bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Dabei stehen der Erziehungsgedanke und der Schuldausgleich miteinander in Einklang, da die durch die Tat zum Ausdruck kommende charakterliche Haltung des Angeklagten und dessen Persönlichkeitsbild sowohl für den Erziehungsbedarf als auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (BGH, Urteil v. 04.08.2016 – 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649). Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (vgl. BGH, Urteil v. 29.08.2018 – 5 StR 214/18, Rn. 8; BGH, Urteil v. 13.12.2021 – 5 StR 115/21, Rn. 14; BGH, Urteil v. 21.07.2022 – 4 StR 177/22, Rn. 7).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze gilt vorliegend Folgendes:
Für die Ermittlung des Umfangs der vorzuwerfenden Schuld war zugunsten des Angeklagten A. zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Ferner handelt er jeweils lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz und es ist insoweit auch jeweils – glücklicherweise – beim bloßen Versuch eines Tötungsdelikts geblieben. Hinzu kommt, dass er die Taten eingeräumt hat. Ferner hat er sich in der Hauptverhandlung reuig gezeigt und sich bei den Geschädigten entschuldigt. Zudem wurden die Taten im Rahmen einer Gruppendynamik und in einem engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhang begangen. Schließlich ist der Angeklagte noch jung, erstmals inhaftiert und war zu Beginn der Untersuchungshaft aufgrund dieser psychisch instabil und belastet, was mildernd zu berücksichtigen war.
Zulasten des Angeklagten war indes zu berücksichtigen, dass die Taten schwerwiegende Folgen für die von ihnen betroffenen Opfer, namentlich die Zeugen S.. und Ko., nach sich gezogen haben. Insbesondere der Zeuge Ko. leidet in einem erheblichem Maße unter dem Tatgeschehen vom 08.05.2025 und hat seine Existenzgrundlage als Berufskraftfahrer hierdurch verloren; dass er seine Arbeitsstelle selbst gekündigt hat, entlastet den Angeklagten dabei nicht. Weiterhin war zu bedenken, dass die Tatbegehungen jeweils ohne vernünftigen Anlass und lediglich „aus Spaß“ erfolgten. Hinzu kommt, dass es sich um mehrere Taten handelt, bei denen es vor allem auch zu einer Steigerung des Gefahrenpotentials durch die Verwendung immer gefährlicher werdender Gegenstände – bis hin zu an die 2 kg schweren Leitpfosten – gekommen ist. Desweitern fällt zulasten des Angeklagten ins Gewicht, dass zwei Delikte tateinheitlich begangen wurden (neben dem versuchten Mord jeweils ein vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr). Ferner ist zu bedenken, dass hinsichtlich des Angeklagten A. letztlich zwei Taten zur Verurteilung stehen.
Überdies hat der Angeklagte neben dem erheblichen Maß an Schuld, das bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe einzustellen ist, in Anbetracht seiner bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse, seines Lebenslaufs und angesichts der in den Taten zum Ausdruck gekommenen charakterlichen Haltung und Persönlichkeit auch noch ganz erheblichen weiteren Erziehungsbedarf, den es bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe ebenfalls zu berücksichtigen gilt.
So verfügt der Angeklagte A. noch nicht über eine Berufsausbildung. Es muss gelingen, ihm eine solche zu vermitteln, um ihm ein gewichtiges Erfolgserlebnis zu verschaffen und gleichzeitig für sein zukünftiges Leben die Grundlage für eine sein Leben ausfüllende Tagesstruktur mit Verdienstmöglichkeiten zu schaffen. Daneben wird sich der Angeklagte im Vollzug eine strukturierte Freizeitgestaltung zu erarbeiten haben, denn nach seiner Entlassung wird ein Freizeitverhalten, welches den Neigungen und Interessen des Angeklagten entspricht, ebenfalls protektiv im Hinblick auf eine künftige Strafbarkeit wirken. Insofern wird der Angeklagte zu lernen haben, sich künftig von negativen gruppendynamischen Prozessen fernzuhalten, wie sie letztlich zur Begehung der abzuurteilenden Taten beigetragen haben.Dabei handelte es sich nicht um ein Augenblicksversagen, sondern um mehrere Taten, die sich im Rahmen einer Gruppendynamik immer weiter steigerten. Insofern hat auch der Sachverständige Ki. ausgeführt, bei dem Angeklagten böten sich ein Training zur Steigerung der Sozialkompetenz und möglicherweise zudem Einzelgespräche an, um ihn zu befähigen, sich stärker von „schädlichen“ Gruppen abzugrenzen. Überdies bedarf es bei dem Angeklagten noch einer umfangreichen Auseinandersetzung mit seinen Taten. All dies wird naturgemäß einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Erziehungswirksamkeit ist es vor diesem Hintergrund notwendig, dem Angeklagten A. deutlich aufzuzeigen, dass seine Taten erhebliche und spürbare strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Gegen den Angeklagten A. war eine einheitliche Sanktion festzusetzen, § 31 Abs. 1 JGG. Dabei hatte die Kammer die zwei verfahrensgegenständlichen Taten vom 07.05.2025 sowie vom 08.05.2025 im Sinne eines Einheitsprinzips zu berücksichtigen.
Unter abschließender Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände erschien es deshalb erzieherisch geboten und erforderlich, gegen den Angeklagten A. eine
Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten
zu verhängen.
Die von der erkannten Jugendstrafe für das künftige Leben des heute 18 Jahre alten Angeklagten A. ausgehenden Wirkungen sind bedacht worden. Sie gehen indes über das mit einer gesetzesentsprechenden Sanktion zwangsläufig verbundene Maß an Belastungen nicht hinaus.
Gemäß §§ 109 Abs. 2 S. 1, 52a Abs. 1 S. 1 JGG war die in dieser Sache seit dem 10.05.2025 vollzogene Untersuchungshaft nach Anwendung pflichtgemäßen Ermessens der Kammer auf die erkannte Jugendstrafe anzurechnen.
2. Angeklagter B.
Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe und deren Höhe hat die Kammer folgende Umstände bezüglich des Angeklagten B. zugrunde gelegt:
a) Anwendung von Jugendrecht
Der Angeklagte B. war zum Tatzeitpunkt (08.05.2025) 16 Jahre alt und somit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer ist insbesondere auch aufgrund des von dem Angeklagten B. im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks der Überzeugung, dass er zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Er war somit strafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 3 JGG.
b) Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld, § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG
Gegen den Angeklagten B. , bei dem keine „schädlichen Neigungen“ festzustellen waren, war gleichwohl gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG eine Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld zu verhängen, was auf den nachfolgenden Erwägungen fußt:
Ausgehend von dem bereits unter Ziffer V. 1. b) dargelegten Maßstab ist im Hinblick auf den Angeklagten B. zu berücksichtigen, dass der von ihm gemeinsam mit den Angeklagten A. und C. begangene Mordversuch vom 08.05.2025 gemäß §§ 211 Abs. 1, 2 Gr. 2 Var. 1, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB (tateinheitlich mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr) zum Nachteil des Zeugen Ko. ein besonders schwerwiegendes Gewaltdelikt darstellt, bei dem die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne der Vorschrift grundsätzlich naheliegt. Die völlig anlasslose Tat zeugt von einer immensen Geringschätzung der körperlichen Integrität und des Lebens des von dieser betroffenen Zeugen Ko.. Hinzu kommt, dass der Angeklagte B. – insofern ist bei ihm das Vortatgeschehen vom 05.05.2025 zu berücksichtigen – in mehrere, sich in ihrem Unrechtsgehalt und ihrer Gefährlichkeit steigernde Handlungen involviert war, die für ihn mit dem Werfen von Steinen begannen und mit dem Werfen von bis zu 2 kg schweren Leitpfosten endeten. Das sich damit auch im Hinblick auf den Angeklagten B. ergebende Maß der Vorwerfbarkeit ist derart gravierend, dass im vorliegenden Fall ein Absehen von Jugendstrafe zugunsten von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln in einem nicht zu begründenden Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde. Die Schwere des begangenen Unrechts muss dem Angeklagten, der in der Lage war, das Ausmaß seiner persönlichen Schuld zu erkennen, ebenso wie die hohe Bedeutung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens anderer deutlich vor Augen geführt werden. Letztlich konnte hier ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zeuge Ko. erhebliche psychische Beeinträchtigungen davongetragen hat.
c) Strafrahmen und konkrete Strafzumessung, § 18 JGG
Der zur Verfügung stehende Strafrahmen richtet sich für den Angeklagten B. nach § 18 Abs. 1 S. 2 JGG, da er bei Begehung der Tat, bei der es sich hinsichtlich des Mordversuchs auch um Verbrechen handelte, Jugendlicher gewesen ist, und beträgt daher sechs Monate bis zu 10 Jahren Jugendstrafe. Wegen der insoweit ebenso für den Angeklagten B. geltenden Maßstäbe, die bei Bemessung der Dauer der Jugendstrafe nach § 18 Abs. 2 JGG zu berücksichtigten sind, wird auf Ziffer V. 1. c). verwiesen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze gilt für ihn Folgendes:
Für die Ermittlung des Umfangs der vorzuwerfenden Schuld war zugunsten des Angeklagten B. zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Zudem war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er die Tat umfassend eingeräumt hat und dies bereits als erster der drei Angeklagten im Ermittlungsverfahren. Außerdem hat er lediglich eine abzuurteilende Tat begangen und war auch weniger stark in das Vortatgeschehen involviert, hat konkret am 27.04.2025 nichts auf die Fahrbahn der A 49 geworfen. Ferner ist die Tat vom 08.05.2025 nicht über das Stadium des versuchten Tötungsdeliktes hinausgelangt und war auch lediglich von einem bedingten Tötungsvorsatz getragen. Zudem hat er sich in der Hauptverhandlung reuig gezeigt und sich bei dem Zeugen Ko. entschuldigt. Überdies wurde die Tat vom 08.05.2025 im Rahmen einer Gruppendynamik und in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Vortatgeschehen begangen. Schließlich ist der Angeklagte noch jung, erstmals inhaftiert, war zu Beginn der Untersuchungshaft aufgrund dieser psychisch instabil und belastet und er konnte Besuche seiner Familienangehörigen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erst nach einiger Zeit empfangen, was mildernd zu berücksichtigen war.
Zulasten des Angeklagten war indes zu berücksichtigen, dass die Tat vom 08.05.2025 schwerwiegende Folgen für das von ihr betroffene Opfer, den Zeugen Ko., nach sich gezogen hat. Dieser leidet in einem hohen Maße unter dem Tatgeschehen vom 08.05.2025 und hat seine Existenzgrundlage als Berufskraftfahrer hierdurch verloren; dass der Zeuge Ko. seine Arbeitsstelle selbst gekündigt hat, entlastet den Angeklagten dabei nicht. Weiterhin war zu bedenken, dass die Tatbegehung ohne vernünftigen Anlass und lediglich „aus Spaß“ erfolgte. Hinzu kommt, dass es auch hinsichtlich des Angeklagten B. , der in die Geschehnisse des 05.05.2025 involviert war und dabei Steine geworfen hatte, zu einer Steigerung des Gefahrenpotentials durch die Verwendung immer gefährlicher werdender Gegenstände – von Steinen bis hin zu an die 2 kg schweren Leitpfosten – gekommen ist. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass er zwei Delikte tateinheitlich begangen hat (neben dem versuchten Heimtückemord auch einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr).
Überdies hat der Angeklagte neben dem erheblichen Maß an Schuld, das bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe einzustellen ist, in Anbetracht seiner bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse, seines Lebenslaufs und angesichts der in den Taten zum Ausdruck gekommenen charakterlichen Haltung und Persönlichkeit auch noch ganz erheblichen weiteren Erziehungsbedarf , den es bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe ebenfalls zu berücksichtigen gilt.
So verfügt der Angeklagte B. noch nicht über eine Berufsausbildung. Es muss gelingen, ihm eine solche zu vermitteln, um ihm ein gewichtiges Erfolgserlebnis zu verschaffen und zugleich für sein zukünftiges Leben die Grundlage für eine sein Leben ausfüllende Tagesstruktur mit Verdienstmöglichkeiten zu schaffen. Des Weiteren wird sich der Angeklagte im Vollzug eine strukturierte Freizeitgestaltung zu erarbeiten haben, denn nach seiner Entlassung wird ein Freizeitverhalten, welches den Neigungen und Interessen des Angeklagten entspricht, ebenfalls protektiv im Hinblick auf eine künftige Strafbarkeit wirken. Insofern wird der Angeklagte zu lernen haben, sich künftig von negativen gruppendynamischen Prozessen fernzuhalten, wie sie letztlich zur Begehung der abzuurteilenden Tat beigetragen haben.Dabei handelte es sich nicht um ein Augenblicksversagen, sondern um ein Geschehen, welches sich im Rahmen einer Gruppendynamik immer weiter steigerte. Überdies bedarf es bei dem Angeklagten noch einer umfangreichen Auseinandersetzung mit seiner Tat. All dies wird naturgemäß einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Erziehungswirksamkeit ist es vor diesem Hintergrund notwendig, dem Angeklagten B. deutlich aufzuzeigen, dass seine Tat erhebliche und spürbare strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Unter abschließender Gesamtabwägung aller Umstände erschien es hier erzieherisch geboten und erforderlich, gegen den Angeklagten B. eine
Jugendstrafe von drei Jahren
zu verhängen.
Die von der erkannten Jugendstrafe für das künftige Leben des heute 17 Jahre alten Angeklagten B. ausgehenden Wirkungen sind bedacht worden. Sie gehen indes über das mit einer gesetzesentsprechenden Sanktion zwangsläufig verbundene Maß an Belastungen nicht hinaus.
Gemäß § 52a Abs. 1 S. 1 JGG war die in dieser Sache seit dem 19.05.2025 vollzogene Untersuchungshaft nach Anwendung pflichtgemäßen Ermessens der Kammer auf die erkannte Jugendstrafe anzurechnen.
3. Angeklagter C.
a) Anwendung von Jugendrecht
Der Angeklagte C. war bei Begehung der Taten vom 07.05.2025 und vom 08.05.2025 15 Jahre alt und somit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer ist insbesondere auch aufgrund des von dem Angeklagten C. im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks der Überzeugung, dass er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Er war somit strafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 3 JGG.
b) Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld, § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG
Bei dem Angeklagten C. waren zwar keine „schädlichen Neigungen“ festzustellen; gleichwohl war gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG eine Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld gegen ihn zu verhängen. Dies findet seine Grundlage in den nachfolgenden Erwägungen:
Ausgehend von dem bereits unter Ziffer V. 1. b) dargelegten Maßstab ist hinsichtlich des Angeklagten C. zu bedenken, dass die von ihm gemeinsam mit dem Angeklagten A. am 07.05.2025 und den Angeklagten A. und B. am 08.05.2025 begangenen Mordversuche gemäß §§ 211 Abs. 1, 2 Gr. 2 Var. 1, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB (jeweils tateinheitlich mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr) zum Nachteil der Zeugen Ki., S.., Sch. und Ko. besonders schwerwiegende Gewaltdelikte darstellen, bei denen die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne der Vorschrift grundsätzlich naheliegt. Die völlig anlasslosen Taten zeugen von einer immensen Geringschätzung der körperlichen Integrität und des Lebens der von ihnen betroffenen Zeugen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte C. – insofern ist bei ihm auch das Vortatgeschehen vom 27.04.2025 sowie vom 05.05.2025 zu berücksichtigen – mehrere, sich in ihrem Unrechtsgehalt und ihrer Gefährlichkeit steigernde Taten begangen hat, die für ihn mit dem Hinabschütten von Wasser auf Fahrzeuge begannen und über das Werfen von Flaschen, Gläsern und Steinen bis hin zum Werfen von bis zu 2 kg schweren Leitpfosten führten. Der Angeklagte hatte ersichtlich Spaß an seinen Taten; was mit den betroffenen Fahrzeuginsassen passierte, war ihm schlichtweg gleichgültig. Das sich damit auch im Hinblick auf den Angeklagten C. ergebende Maß der Vorwerfbarkeit ist derart gravierend, dass im vorliegenden Fall ein Absehen von Jugendstrafe zugunsten von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln in einem nicht zu begründenden Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde. Die Schwere des begangenen Unrechts muss dem Angeklagten, der in der Lage war, das Ausmaß seiner persönlichen Schuld zu erkennen, ebenso wie die hohe Bedeutung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens anderer deutlich vor Augen geführt werden. Letztlich konnte hier ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass die von seinen Taten betroffenen Zeugen erhebliche psychische Beeinträchtigungen davongetragen haben.
c) Strafrahmen und konkrete Strafzumessung, § 18 JGG
Der zur Verfügung stehende Strafrahmen richtet sich auch für den Angeklagten C. nach § 18 Abs. 1 S. 2 JGG, da er bei Begehung der Taten, bei denen es sich hinsichtlich der Mordversuche auch um Verbrechen handelte, Jugendlicher gewesen ist, und beträgt daher sechs Monate bis zu 10 Jahren Jugendstrafe. Wegen der insoweit ebenso für den Angeklagten C. geltenden Maßstäbe, die bei Bemessung der Dauer der Jugendstrafe nach § 18 Abs. 2 JGG zu berücksichtigten sind, wird auf Ziffer V. 1. c). verwiesen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze gilt für ihn Folgendes:
Für die Ermittlung des Umfangs der vorzuwerfenden Schuld war zugunsten des Angeklagten C. zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Ferner waren die beiden Taten lediglich von einem bedingten Tötungsvorsatz getragen und gelangten überdies nicht über das Stadium versuchter Tötungsdelikte hinaus. Zudem hat er sich in der Hauptverhandlung reuig gezeigt und sich bei den Geschädigten entschuldigt. Des Weiteren wurden die beiden Taten im Rahmen einer Gruppendynamik und in einem engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang begangen. Schließlich ist der Angeklagte sehr noch jung, erstmals inhaftiert, war zu Beginn der Untersuchungshaft aufgrund dieser psychisch instabil und belastet und er konnte Besuche seiner Familienangehörigen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erst nach einiger Zeit empfangen, was mildernd zu berücksichtigen war.
Zulasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass die Taten schwerwiegende Folgen für die von ihnen betroffenen Opfer, namentlich die Zeugen S.. und Ko., nach sich gezogen haben. Insbesondere der Zeuge Ko. leidet in einem erheblichem Maß unter dem Tatgeschehen vom 08.05.2025 und hat seine Existenzgrundlage als Berufskraftfahrer hierdurch verloren; dass der Zeuge Ko. seine Arbeitsstelle selbst gekündigt hat, entlastet den Angeklagten dabei nicht. Weiterhin war zu bedenken, dass die Tatbegehungen jeweils ohne vernünftigen Anlass und lediglich „aus Spaß“ erfolgten. Hinzu kommt, dass es sich um mehrere Taten handelt, bei denen es vor allem auch zu einer Steigerung des Gefahrenpotentials durch die Verwendung immer gefährlicher werdender Gegenstände – bis hin zu an die 2 kg schweren Leitpfosten – gekommen ist. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass zwei Delikte tateinheitlich begangen wurden (neben dem versuchten Heimtückemord jeweils ein vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr). Ferner ist zu bedenken, dass hinsichtlich des Angeklagten C. letztlich zwei Taten zur Verurteilung stehen.
Darüber hinaus hat der Angeklagte neben dem erheblichen Maß an Schuld, das bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe einzustellen ist, in Anbetracht seiner bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse, seines Lebenslaufs und angesichts der in den Taten zum Ausdruck gekommenen charakterlichen Haltung und Persönlichkeit auch noch ganz erheblichen weiteren Erziehungsbedarf, den es bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe ebenfalls zu berücksichtigen gilt.
So verfügt der Angeklagte C. bislang weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Es muss gelingen, ihm dies jeweils zu vermitteln, um ihm gewichtige Erfolgserlebnisse zu verschaffen und zugleich für sein zukünftiges Leben die Grundlage für eine sein Leben ausfüllende Tagesstruktur mit Verdienstmöglichkeiten zu schaffen. Des Weiteren wird sich der Angeklagte im Vollzug eine strukturierte Freizeitgestaltung zu erarbeiten haben, denn nach seiner Entlassung wird ein Freizeitverhalten, welches den Neigungen und Interessen des Angeklagten entspricht, ebenfalls protektiv im Hinblick auf eine künftige Strafbarkeit wirken. Insofern wird der Angeklagte zu lernen haben, sich künftig von negativen gruppendynamischen Prozessen fernzuhalten, wie sie letztlich zur Begehung der abzuurteilenden Taten beigetragen haben.Dabei handelte es sich nicht um ein Augenblicksversagen, sondern um ein Geschehen, welches sich im Rahmen einer Gruppendynamik immer weiter steigerte. Überdies bedarf es bei dem Angeklagten noch einer umfangreichen Auseinandersetzung mit seinen Taten. All dies wird naturgemäß einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Erziehungswirksamkeit ist es vor diesem Hintergrund notwendig, dem Angeklagten C. deutlich aufzuzeigen, dass seine Taten erhebliche und spürbare strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Gegen den Angeklagten C. war eine einheitliche Sanktion festzusetzen, § 31 Abs. 1 JGG. Dabei hatte die Kammer die zwei verfahrensgegenständlichen Taten vom 07.05.2025 sowie vom 08.05.2025 im Sinne eines Einheitsprinzips zu berücksichtigen.
Unter abschließender Gesamtabwägung aller Umstände erschien erzieherisch geboten und erforderlich, gegen den Angeklagten C. eine
Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten
zu verhängen.
Die von der erkannten Einheitsjugendstrafe für das künftige Leben des heute 15 Jahre alten Angeklagten ausgehenden Wirkungen sind bedacht worden. Sie gehen indes über das mit einer gesetzesentsprechenden Sanktion zwangsläufig verbundene Maß an Belastungen nicht hinaus.
Gemäß § 52a Abs. 1 S. 1 JGG war die in dieser Sache seit dem 10.05.2025 vollzogene Untersuchungshaft nach Anwendung pflichtgemäßen Ermessens der Kammer auf die erkannte Einheitsjugendstrafe anzurechnen.
VI.
(Kosten und Auslagenentscheidung)
Die Kammer hat gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens davon abgesehen, den Angeklagten die gerichtlichen Kosten und gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen.
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