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1 B 1070/25•Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 2025-10-01, 1 B 1070/25
1 B 1070/25Verwaltungsgericht01.10.2025
1. Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens als konstitutive Merkmale eines Anforderungsprofil sind nur ausnahmsweise zulässig. 2. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. 3. Der Dienstherr muss bei einem dienstpostenbezogenen Merkmal einer zweijährigen Führungserfahrung, die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls substantiiert darlegen.
Entscheidungsdatum: 2025-10-01
Aktenzeichen: 1 B 1070/25
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2025:1001.1B1070.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens als konstitutive Merkmale eines Anforderungsprofil sind nur ausnahmsweise zulässig.
Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.
Der Dienstherr muss bei einem dienstpostenbezogenen Merkmal einer zweijährigen Führungserfahrung, die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls substantiiert darlegen.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2025 - 9 L 1046/25.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle der Leitung (...’in/..., ...’in/...) der Ermittlungsgruppe ... (Geldwäscheverfahren mit OK-Bezügen und integrierter Vermögensabschöpfung) im M. (Korruption, Geldwäsche, Vermögensabschöpfung) - A … HBesG (m/w/d) vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens zu besetzen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.095,94 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Auswahl des Beigeladenen für die Stelle der Leitung einer Ermittlungsgruppe.
2 Sie steht als … (A …) im Dienst des Antragsgegners und ist derzeit bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main als Sachbearbeiterin eingesetzt.
3 Der Beigeladene steht ebenfalls als … (A …) im Dienst des Antragsgegners und nimmt bei dem Polizeipräsidium T. die Leitung einer Ermittlungsgruppe im M. (Korruption, Geldwäsche, Vermögensabschöpfung) wahr.
4 Mit Ausschreibung vom 9. Januar 2025 schrieb der Antragsgegner die Stelle „Leitung (...’in/..., ...’in/...) der Ermittlungsgruppe ... (Geldwäscheverfahren mit OK-Bezügen und integrierter Vermögensabschöpfung) im M. (Korruption, Geldwäsche, Vermögensabschöpfung) - A … HBesG (m/w/d)“ aus. Unter „Vorausgesetzt werden“ wird u. a. aufgelistet: „zweijährige Erfahrung in einer Führungsfunktion des gehobenen Polizeivollzugsdienstes“.
5 Auf die Stelle bewarben sich die Antragstellerin und der Beigeladene.
6 Mit Auswahlvermerk vom 24. Februar 2025 wählte der Antragsgegner den Beigeladenen aus. Nur dieser erfülle das Profil der Ausschreibung. Die Antragstellerin erfülle das erste Profilmerkmal nicht. Statt der geforderten zweijährigen Erfahrung in einer Führungsfunktion des gehobenen Polizeivollzugsdienstes habe sie lediglich eine entsprechende Verwendungsdauer von einem Jahr, drei Monaten und acht Tagen vorzuweisen. Eine Auswahlentscheidung könne somit bereits an dieser Stelle zu Gunsten des Beigeladenen getroffen werden.
7 Hierüber informierte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Februar 2025, wogegen sie Widerspruch einlegte.
8 Am 18. März 2025 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt.
9 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12. Mai 2025 abgelehnt. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Der Antragsgegner habe sie wegen deren Nichterfüllung des Merkmals „zweijährige Erfahrung in einer Führungsfunktion des gehobenen Polizeivollzugsdienstes“ von der eigentlichen Auswahl für die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens ausschließen dürfen.
10 Gegen den ihr am 15. Mai 2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin am 27. Mai 2025 Beschwerde eingelegt, die sie am 27. Mai 2025 sowie am 24. Juni 2025 begründet hat.
11 Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2025 abzuändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle der Leitung (...’in/..., ...’in/...) der Ermittlungsgruppe ... (Geldwäscheverfahren mit OK-Bezügen und integrierter Vermögensabschöpfung) im M. (Korruption, Geldwäsche, Vermögensabschöpfung) vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit einer anderen Person als ihr zu besetzen.
12 Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
13 Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt.
14 Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 27. Mai 2025 und 24. Juni 2025 sowie des Antragsgegners vom 20. Juni 2025 Bezug genommen.
II.
15 Die zulässige Beschwerde ist begründet.
16 Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, das die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt, als fehlerhaft.
17 Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 20 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19).
18 1. Das Verwaltungsgericht ist im Ausgangspunkt zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Bewerber, die ein konstitutives Merkmal nicht erfüllen, aus dem Auswahlverfahren ausscheiden, wenn der Dienstherr sich in der Stellenausschreibung des Personalauswahlinstruments eines Anforderungsprofils bedient und hierbei in rechtmäßiger Weise den Kreis der Bewerber durch das Aufstellen eines sog. konstitutiven Anforderungsprofils, dessen Merkmal die Bewerber zwingend erfüllen müssen, gesteuert und eingeengt hat. Ein umfassender Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich (Qualifikationsvergleich) findet dann nur zwischen den Bewerbern statt, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 22).
19 Das Verwaltungsgericht hat aber fehlerhaft ein rechtmäßiges Anforderungsprofil angenommen. Nach dessen Erwägungen sei das Anforderungsmerkmal „zweijährige Erfahrung in einer Führungsfunktion des gehobenen Polizeivollzugsdienstes“ mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Damit habe der Antragsgegner das Bewerberfeld nicht aufgrund der Anforderungen des konkreten streitigen Dienstpostens eingeengt, weil es nicht speziell auf den Dienstposten bezogen sei. Vielmehr handele es sich um ein allgemeines Merkmal, welches vom Antragsgegner zulässigerweise für alle Beförderungsbewerber in der Besoldungsgruppe A … standardisiert - als konstitutives Anforderungsmerkmal - gefordert werde.
20 Diese Erwägungen erweisen sich auf der Grundlage des - den Darlegungsanforderungen genügenden - Beschwerdevorbringens als unzutreffend. Es handelt sich bei dem zwingenden Anforderungsmerkmal „zweijährige Erfahrung in einer Führungsfunktion des gehobenen Polizeivollzugsdienstes“ nicht um ein beförderungsamtsbezogenes, sondern ein dienstpostenbezogenes Anforderungsmerkmal.
21 Es ist zwischen dienstpostenbezogenen und (beförderungs-)amtsbezogenen Anforderungsprofilen zu unterscheiden. Ein dienstpostenbezogenes konstitutives Anforderungsprofil beschreibt anknüpfend an die Funktionsbeschreibung eines konkreten Dienstpostens, welche Qualifikationen und Fähigkeiten zur Erfüllung der dortigen Aufgaben zwingend erforderlich sind. Vom Dienstherrn geschaffene (beförderungs-)amtsbezogene Anforderungsprofile konkretisieren hingegen - ähnlich laufbahnrechtlichen Anforderungen - die Zugangsvoraussetzungen bestimmter Ämter. (Beförderungs-)amtsbezogene Anforderungsprofile bewirken zwar ebenso wie dienstpostenbezogene Anforderungsprofile eine Einengung des Bewerberfeldes. Anders als bei dienstpostenbezogenen Anforderungsprofilen besteht bei ihnen aber nicht die Gefahr, dass der Dienstherr durch den Zuschnitt des konkreten Dienstpostens die Bewerberauswahl bereits vornimmt und so den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht wird. Vielmehr stellt der Dienstherr mit den für alle Beamten geltenden (beförderungs-)amtsbezogenen Anforderungsprofilen in Ausübung seines Gestaltungsspielraums Beförderungsgrundsätze, -richtlinien oder -konzepte auf, die regeln, nach welchen Maßstäben Beamte gleicher Laufbahn und Besoldungsgruppe befördert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 - 1 B 647/22 -, juris Rn. 43).
22 Hier wird das Merkmal der zweijährigen Führungserfahrung nicht beförderungsamtsbezogen für alle dem Amt nach A … zugeordneten Dienstposten durch den Antragsgegner gefordert. Das hat er in seiner Antragserwiderung vom 16. April 2025 zwar vorgetragen („Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass das Polizeipräsidium Frankfurt am Main für alle Beförderungsbewerberinnen und -bewerber in die Besoldungsgruppe A … HBesG standardisiert eine zweijährige Führungserfahrung fordert.“). Diesem Vorbringen ist das Verwaltungsgericht daher wohl gefolgt. Indes hat der Antragsgegner mit seiner Beschwerdeerwiderung vom 20. Juni 2025 auf die Einwände der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingeräumt, dass das Merkmal der zweijährige Führungserfahrung „selbstverständlich auch nur von solchen Beförderungsbewerberinnen und -bewerbern gefordert [werde], die sich auf Stellenausschreibungen bewerben, mit denen eine derartige Führungsposition einher geht“. Es handelt sich demnach um ein dienstpostenbezogenes Anforderungsmerkmal, weil es lediglich für solche nach A … bewerteten Dienstposten zum Tragen kommt, die mit einer Führungsposition verbunden sind, nicht aber z. B. wie von der Antragstellerin vorgetragen für qualifizierte Sachbearbeiterposten.
23 2. Das dienstpostenbezogene Anforderungsmerkmal „zweijährige Erfahrung in einer Führungsfunktion des gehobenen Polizeivollzugsdienstes“ ist unzulässig, so dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -, juris Rn. 47 m. w. N.).
24 a) Ein konstitutives Merkmal, das eine Einengung des Kreises der Bewerber um ein öffentliches Amt bewirkt, bedarf im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Seine Zulässigkeit verlangt vor diesem Hintergrund die Eignung, die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG zu fördern (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2024 - 1 B 1697/22 -, juris Rn. 35). Da Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG das angestrebte Statusamt ist, steht eine Orientierung am konkreten Dienstposten grundsätzlich mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Der auszuwählende Bewerber soll vor diesem Hintergrund der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamtes amtsangemessen ist. Der Dienstherr hätte es andernfalls auch in der Hand, einen höherwertigen Dienstposten zu schaffen, der genau den Fähigkeiten eines von ihm gewünschten Bewerbers entspricht, um diesem einen Bewerbungsvorsprung zu verschaffen, was mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar wäre (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 28. Februar 2023 - 1 B 267/22 -, juris Rn. 25 m. w. N.).
25 Dementsprechend können Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens nur im Ausnahmefall die Einengung des Bewerberfeldes rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 11. April 2014 - 1 B 1913/13 -, juris Rn. 4 sowie vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 31). Darüber hinaus sind als administrativ geschaffene dienstpostenbezogene Ausschlusskriterien (sog. konstitutive Merkmale eines Anforderungsprofils) von vornherein nur solche zulässig, die objektiv überprüfbar, also ohne Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn unschwer festzustellen sind (vgl. vertiefend Senatsbeschluss vom 3. März 2016 - 1 B 1064/15 -, juris Rn. 9). Ob diese Voraussetzungen eines Ausnahmefalles vorliegen, hat der Dienstherr darzulegen. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles unterliegt ebenso wie die Zulässigkeit eines verwendeten dienstpostenbezogenen konstitutiven Merkmals der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1/14 -, juris Rn. 26 sowie Senatsbeschluss vom 28. Februar 2023 - 1 B 267/22 -, juris Rn. 25).
26 b) Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner die Antragstellerin im Auswahlverfahren nicht wegen deren Nichterfüllung des auf den konkreten Dienstposten bezogenen Merkmals der „zweijährige[n] Erfahrung in einer Führungsfunktion des gehobenen Polizeivollzugsdienstes“ von der eigentlichen Auswahl für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ausschließen.
27 Dabei kann dahinstehen, ob sich das Merkmal der „Führungserfahrung“ objektiv überprüfbar, also ohne Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn unschwer feststellen lässt (vgl. diese Frage generell für den Begriff der Erfahrung aufwerfend bereits Senatsbeschluss vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 17). Auch braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3/25 -, juris) grundsätzlich zu folgern ist, dass im Fall von nicht zwingender Betrauung mit Führungsaufgaben in einem innegehabten Amt - wie hier nach A … - eine Führungserfahrung nicht erwartet werden kann, sondern eine solche gegen den Grundgedanken des beamtenrechtlichen Laufbahnprinzips verstieße. Denn setzte man dieses Kriterium zwingend als Voraussetzung für die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens eines höheren Amtes voraus, würde dem bislang statusgerecht, aber nicht mit Führungsaufgaben verwendeten Beamten die Chance genommen, seine Eignung für Führungsaufgaben in der praktischen Bewährung auf einem entsprechenden Dienstposten nachzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3/25 -, juris Rn. 32). Dies gilt hier umso mehr, als der Antragsgegner mit seiner Beschwerdeerwiderung ausgeführt hat, dass er Führungsaufgaben als „Erprobungsmöglichkeiten“ nach eigenem Ermessen verteilt, ohne sich an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden zu sehen, und dadurch Beamten bewusst einen Bewerbungsvorsprung verschafft.
28 Denn jedenfalls hat der Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der die Einengung des Bewerberfeldes durch das dienstpostenbezogene Merkmal einer zweijährigen Führungserfahrung rechtfertigt. Er hat nicht schlüssig aufgezeigt, dass die Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Dienstposten „Leitung (...’in/..., ...’in/...) der Ermittlungsgruppe ... (Geldwäscheverfahren mit OK-Bezügen und integrierter Vermögensabschöpfung) im Kommissariat M. (Korruption, Geldwäsche, Vermögensabschöpfung)“ zwingend entsprechende Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.
29 aa) Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Leitung einer Ermittlungsgruppe Führungsfähigkeiten verlangt. Dass diese aber einen derartigen Umfang oder Bedeutung haben, dass eine Einarbeitung nicht möglich ist bzw. ansonsten eine unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung drohen würde, hat der Antragsgegner nicht genügend dargelegt. Seine diesbezüglichen Ausführungen in der Antragserwiderung vom 16. April 2025 beschränken sich auf Allgemeinplätze und schildern allenfalls Aspekte, die jeder Führungsposition innewohnen. Er führt etwa aus, dass der ausgeschriebene Dienstposten „in allererster Linie Führungs- und Leitungsaufgaben umfasst“ und eine Teilnahme an Einsätzen solle „ggf. auch in Führungsfunktion“ erfolgen. Der Bewerber müsse unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Dienstantritts über das notwendige praktische Wissen verfügen, wie er mit den Mitarbeitern umzugehen habe, wie Konflikte zwischen den Bediensteten zu lösen seien und wie die Bediensteten motiviert werden könnten, um die langwierigen Prozesse erfolgreich abzuschließen. Hieraus ergibt sich nicht, dass und aufgrund welcher Umstände im Einzelnen der konkrete Dienstposten den sofortigen Einsatz eines führungserfahrenen Bewerbers verlangt.
30 Vielmehr räumt der Antragsgegner ein, dass die Stelle nicht allein umfangreiche Führungsaufgaben umfasst, sondern „daneben“ erfordere, „grundlegende Prozesse bezüglich der Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung sowie der Wahrnehmung der Sachbearbeitung zu entwickeln und zu etablieren“. Auch soweit der Antragsgegner anführt, dass in der Ermittlungsgruppe ... im M. Geldwäscheverfahren mit Bezug zur organisierten Kriminalität bearbeitet würden, ergibt sich nichts Abweichendes. Selbst wenn nach dessen Angaben aufgrund des Bezugs zur organisierten Kriminalität ein besonderer Erfahrungsschatz sowie ein erhebliches Feingefühl hinsichtlich der Planung und Leitung von Maßnahmen sowie der Koordination der Sachbearbeitung erforderlich seien, ergibt sich daraus nicht, dass der sofortige Einsatz einer erfahrenen Führungskraft erforderlich ist, zumal ein konkreter Bezug zum Aufgabengebiet der organisierten Kriminalität mit der Ausschreibung ohnehin nicht verlangt wurde.
31 bb) Entsprechendes gilt hinsichtlich der geforderten Dauer der Führungserfahrung von zwei Jahren. Dass und weshalb eine solche Dauer für die Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend erforderlich ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners nicht hinreichend.
32 Er hat in der Antragserwiderung vom 16. April 2025 ausgeführt, dass hierdurch eine qualitative Beurteilung der Führungserfahrung ermöglicht werden sollte. Praktisch solle dies in der Weise umgesetzt werden, dass die Bewerber wegen dieser Voraussetzung mindestens zwei Regelbeurteilungen im Rahmen der Bewerbung vorlegen könnten, aus denen insbesondere die Entwicklung der Führungserfahrung ersichtlich werde. Demnach könne nachvollzogen werden, ob sich der Führungserfolg der entsprechenden Bewerber kontinuierlich verbessert habe, oder gegebenenfalls nach einer besseren Bewertung im ersten Jahr in der Führungsfunktion ein Leistungsabfall eingetreten sei. Hierdurch werde dem Prinzip der Bestenauslese gem. Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung getragen und sichergestellt, dass lediglich diejenigen Bewerber in den Auswahlprozess gelangten, welche tatsächlich für eine Führungsfunktion am besten geeignet seien.
33 Diese Begründung ist defizitär, weil der Antragsgegner mit dem von ihm formulierten Anforderungsmerkmal allein quantitativ auf Führungserfahrung durch Festlegung der Dauer von zwei Jahren abstellt, nicht aber - worauf es ihm nach seinem Vorbringen anzukommen scheint - auf die Qualität des Führungsverhaltens eines Bewerbers.
34 cc) Ob die weiteren zwingenden Anforderungsmerkmale in der Stellenausschreibung vom 9. Januar 2025 rechtlichen Anforderungen genügen, braucht nicht entschieden zu werden, da der Antragsgegner die Antragstellerin nicht wegen Nichterfüllens dieser Merkmale aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen hat. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass fraglich ist, ob hinsichtlich aller weiteren Merkmale, insbesondere etwa „Erfahrung in der Bearbeitung besonderer Ermittlungsverfahren“, „fundierte Erfahrung in den Bereichen der Geldwäschebekämpfung und Vermögensabschöpfung“, „Erfahrung im Bereich von dienstellenübergreifenden Ermittlungsverfahren“ die Anforderungen an ein konstitutives Anforderungsprofil erfüllt sind.
35 c) Es erscheint auch möglich, dass die Antragstellerin im Fall eines fehlerfreien Auswahlverfahrens für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt würde. Da das Anforderungsprofil die Zusammensetzung des Bewerberfeldes steuert und einengt, führen Fehler im Anforderungsprofil - wie hier - grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, so dass dieses mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 27, 33).
36 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aus Billigkeit die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keine eigenen Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
37 4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist ausgehend von dem Grundgehalt für das erstrebte Amt der Besoldungsgruppe A … und der Erfahrungsstufe … (… Euro) unter Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen allgemeinen Stellenzulage (… Euro) sowie 2,66 % der monatlichen Sonderzahlung (… Euro) (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 HSZG) wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des Sicherungscharakters der begehrten einstweiligen Anordnung sowie deren im Verhältnis zur (möglichen) Hauptsacheentscheidung begrenzter Rechtskraftwirkung auf ein Viertel zu reduzieren (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2022 - 1 B 1122/21 -, juris Rn. 62).
38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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