Hessisches Finanzgericht 3. Senat, 2025-12-08, 3 K 1541/20

3 K 1541/20Steuergericht / 3. Abteilung08.12.2025

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Finanzgericht 3. Senat — 3 K 1541/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-08

Aktenzeichen: 3 K 1541/20

ECLI: ECLI:DE:FGHE:2025:1208.3K1541.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 126 Abs. 5 FGO, § 162 AO

Tenor

  1. Der Bescheid für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 20.05.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag für 2009 auf … € festgesetzt wird.

  2. Die Bescheide für 2009 bis 2013 über Einkommensteuer und für 2010 bis 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag, jeweils vom 20.05.2016 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2016, werden dahingehend abgeändert, dass jeweils --lediglich noch-- Einkünfte bzw. Gewinne der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € (für 2009), … € (für 2010), … € (für 2011), …€ (für 2012) und …€ (für 2013) berücksichtigt werden. Insoweit wird dem Beklagten aufgegeben, den aufgrund dieser Entscheidung jeweils festzusetzenden Betrag zu errechnen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Von den Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin 90 % und der Beklagte 10 % zu tragen.

  5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

  6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im zweiten Rechtsgang weiter gegen die Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus Verkäufen auf der A bei der Festsetzung von Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbeträgen für die Jahre 2009 – 2013 (Streitjahre).

In den Streitjahren kaufte die Klägerin --was sie nunmehr im zweiten Rechtsgang bestreitet-- Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und bot sie auf A in Form von Versteigerungen zum Verkauf an. Steuererklärungen gab sie nicht ab. Einer Steuerfahndungsprüfung des Beklagten (das Finanzamt --FA--) zufolge legte die Klägerin für ihre Verkäufe vier Konten an (Nutzernamen: "B", "C", "D" und "E") und eröffnete --zusätzlich zu ihrem privaten Girokonto mit der Kontonummer …-- zwei Girokonten bei der F (Kontonummern … und …), wobei die Klägerin zwar im zweiten Rechtsgang bestreitet, dass diese Konten ihr zuzurechnen seien, nach ihren letzten Angaben in der mündlichen Verhandlung aber über das Konto "E" vereinzelt gebrauchte Gegenstände ihrer Kinder (Kleidung und Spielsachen) bei A verkauft haben will. Die Steuerfahndungsprüfung ergab folgende Zahlen:

AuktionenEinnahmen
2009
2010
2011
2012
2013

Das FA erließ entsprechende Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide vom 20.05.2016, in denen die Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Einnahmen geschätzt wurden.

Die Klägerin erhob nach erfolglosem Vorverfahren (Einspruchsentscheidung vom 12.09.2016) Klage, mit der sie --im ersten Rechtsgang-- im Kern geltend machte, sie, die Klägerin, verkaufe Gegenstände, die sie bei Haushaltsauflösungen erworben habe, bei A aus Spaß an dem und Faszination für das Auktionsgeschehen. Entsprechend seien auch ihre Konten privat und nicht gewerblich angemeldet; sie sei nie davon ausgegangen, dass dieses private Hobby steuerpflichtig sein könne. Sie kaufe allerdings nicht auf A, sondern sie verkaufe dort nur; Gegenstände, die sie nicht verkaufen könne, werfe sie weg. Sie sei arbeitsunfähig krankgeschrieben und gar nicht in der Lage, einen Gewerbebetrieb zu führen. Sie schaue hin und wieder bei Haushaltsauflösungen nach interessanten Gegenständen, kaufe diese und müsse diese letztendlich, weil sie nicht genügend Geld bzw. Platz habe, wieder verkaufen. Die Einnahmen würden bestenfalls die Ausgaben tragen. Sie erfahre aus Zeitungen, wo Haushaltsauf-lösungen stattfinden, fahre dorthin und stöbere und nehme teilweise etwas mit, teilweise auch nicht. Zum Versand für die bei A versteigerten Sachen müsse Verpackungsmaterial gekauft und das Porto gezahlt werden. Das FA schließe rückwärtsgewandt aus der Addition der gesamten Umsätze bei A auf eine angeblich früher von Anfang an vorhandene Gewinnerzielungsabsicht. Dagegen spreche aber das zufällige, ungeplante und unprofessionelle Agieren. Das FA habe sich auch nie die realen Einnahmen angesehen, sondern sei stets nur von den Verkäufen ausgegangen, ohne zu berücksichtigen, dass viele Käufer von ihrem Kaufvertrag zurückträten.

Die Klage hatte im ersten Rechtsgang vor dem Finanzgericht (FG) insoweit teilweise Erfolg, als das FG unter Bezugnahme auf die Schätzungen anderer FGe die Betriebsausgaben der Klägerin mit 60 % des Nettoumsatzes schätzte (Hessisches FG, Urteil vom 19.07.2018 – 2 K 1835/16, EFG 2019, 777).

Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof (BFH) das vorgenannte Urteil auf, verwies die Sache an den zuständigen Vollsenat des Hessischen Finanzgerichts zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens (BFH-Urteil vom 17.06.2020 – X R 26/18, HFR 2021, 272). Der BFH entschied, die Klägerin sei in sämtlichen Streitjahren nicht lediglich vermögensverwaltend, sondern als gewerbliche Händlerin tätig gewesen und habe dabei auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. FA und FG seien auch dem Grunde nach zur Schätzung befugt gewesen, jedoch habe das FG die Höhe der von ihm vorgenommenen Schätzung der Betriebsausgaben nicht ausreichend begründet, was einen materiellen Rechtsfehler darstelle, der zur Zurückverweisung führe.

Im zweiten Rechtsgang macht die Klägerin zunächst geltend, der BFH habe dem FA aufgegeben, die Betriebsausgaben zu ermitteln. Sie, die Klägerin, habe keine Kontoauszüge mehr, zudem sei über ihr Girokonto nichts mit A gelaufen. Seit 2015 habe sie mit A nichts mehr zu tun. Weiter führt die Klägerin aus, die ihr zugerechneten Umsätze habe sie nicht getätigt. Schon die zahlreichen verschiedenen Künstler-namen seien doch auffallend; dies seien nicht ihre Accounts und die dortige Ware kenne sie nicht bzw. diese stamme nicht von ihr. Die verschiedenen Konten gehörten verschiedenen natürlichen Personen und diese hätten für sich selbst gehandelt. Zudem sei nicht einmal ihr Bankkonto genutzt worden, sondern das Konto ihres damals minderjährigen Sohnes mit der Kontonummer …; dieser habe das Bankkonto selbst verwaltet. Die Inhaber der Konten hätten dieses Bankkonto zur Zahlungsabwicklung angegeben, das Geld aber von der Klägerin eingefordert und auch bekommen. Das weitere Konto mit der Kontonummer … gehöre einer Frau G. Auch die Lebensumstände und Vermögensverhältnisse, in denen sie, die Klägerin, lebe, zeigten, dass sie die Gelder nicht vereinnahmt habe. Ihr sei fälschlicherweise alles zugerechnet worden, woraus folge, dass sie weder ein Gewerbe betrieben noch Aufzeichnungspflichten gehabt habe. Die Entscheidung des BFH beruhe auf einem Zirkelschluss und er habe die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin gerade nicht geprüft. Es komme nicht auf das Erzielen von Einnahmen, sondern auf eine Totalgewinnprognose an, die u.a. vom BFH nie angestellt worden sei. Sie, die Klägerin, sei von Anfang an der Auffassung gewesen, kein Gewerbe zu betreiben, sondern bloß zum Zeitvertreib Trödel zu verkaufen, ohne dabei kaufmännisch sinnvoll mit Gewinnerzielungsabsicht zu handeln. Die Begründung der Gewinnerzielungsabsicht durch den BFH sei unlogisch und beruhe auf einem katastrophalen Zirkelschluss: Die Absicht müsse schon bei dem ersten Handelsgeschäft vorliegen und nicht ex post durch einen fremden Dritten bloß behauptet werden. Zudem sei vorliegend gerade nicht bekannt, ob und in welcher Höhe und in welchem Veranlagungszeitraum überhaupt Gewinne erzielt worden seien. Auch die These des BFH, dass die Klägerin ihre Mitwirkungsverpflichtungen verletzt habe, sei schlicht falsch. Dabei sei der BFH von dem unzutreffend vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen; das FG müsse nun ermitteln, wem die einzelnen Accounts und die damit erzielten Erlöse bzw. eventuelle Gewinne zuzurechnen seien. Sie, die Klägerin, habe einige wenige Umsätze tatsächlich getätigt. Es sei für sie ein Hobby gewesen, ein Zeitvertreib und eine kostspielige Sache; ihr Bekannter H habe dies aus ihrer Sicht viel professioneller getan und nach eigenen Äußerungen teilweise gute Umsätze und gute Gewinne gehabt, wovon sie, die Klägerin, nie etwas gehabt habe. Im Übrigen sei auf den in den Beweismittelordnern abgelegten Listen der Konten "B" und "C" ein --jeweils unterschiedlich-- falsches Geburtsdatum der Klägerin handschriftlich vermerkt, was dafür spreche, dass ein fremder Dritter die Daten falsch erfasst habe. Bei der Liste für das Konto "D" sei handschriftlich vermerkt "H" und sie, die Klägerin, verstehe nicht, warum ihr diese Umsätze zugerechnet würden. Soweit das FA behaupte, sie, die Klägerin, habe Inserate geschaltet, um Wohnungsauflösungen aufzuspüren, sei dies nicht richtig; vielmehr habe Herr H zahlreiche solche Anzeigen geschaltet. Im Strafverfahren wegen Betrugs mit Blick auf die von ihr beantragte Sozialhilfe sei sie, die Klägerin, vom Amtsgericht I freigesprochen worden. Wenn die Verkäufe ihr, der Klägerin, zu Unrecht zugeordnet würden, könne sie nur darauf verweisen, dass Bankkosten, Kosten für den Versand und sonstige weitere Kosten, etwa für Zeitungen und Fahrten zu Wohnungsauflösungen etc., natürlich aus den Kontounterlagen zu ersehen seien, die aber alle nicht ihre Kosten gewesen seien. Ein Teil der Kosten lasse sich hier aus den Kontoauszügen des Kontos der Frau G ermitteln. Im Übrigen sei für jeden einzelnen Vorgang zu prüfen, ob dies ein An- und Verkauf wie bei einem Händler oder ein nicht steuerbarer Verkauf privater Sachen gewesen sei, denn wenn ein Händler vorliege, habe dieser natürlich auch einen Privatbereich. Sie, die Klägerin, weise darauf hin, dass ihr Sohn, ihr Lebensgefährte und andere Zugang zu ihrem Computer gehabt hätten, um Post und Electronic-Banking während ihrer Krankenhausaufenthalte für sie zu erledigen. Herr H habe auch einen Schlüssel zur Wohnung gehabt. Aufgrund des damaligen recht lockeren Anmeldesystems bei A habe jeder auf den Namen eines Dritten einen Account anmelden können, weil die angegebenen personenbezogenen Daten nicht verifiziert worden seien. Auch der Zugang zu Konten sei nicht durch eine doppelte personenbezogene Kontrolle geschützt gewesen. Insoweit lasse sich ein Verkauf selbst dann, wenn die Personendaten tatsächlich mit der Klägerin identisch wären, nicht zurechnen. Das Datenmaterial sei nicht verwertbar und sie verlange dessen Vorlage in elektronischer Form zur Prüfung. Gegen das zugrunde liegende Auskunftsersuchen lege sie Einspruch ein. Bei Onlinehandel über Landesgrenzen hinweg lägen Erlöse in unterschiedlichen Währungen vor, da der Endkunde immer in eigener Währung zahlen könne. Eine weitere häufige Fehlerquelle seien Retouren oder Nichtzahlungen. Ebenfalls von Interesse seien die durch Retouren verursachten Aufwendungen, zumal kleine Versandhändler mit wenigen Retouren tendenziell höhere Kosten zu tragen hätten als Großunternehmen. Der Schätzung der Betriebsausgaben durch den Gerichtsprüfer vom 10.02.2025 werde widersprochen. Die Kosten für den Erwerb von Tageszeitungen und für die Fahrten zu den Wohnungsauflösungen seien ebenfalls Betriebsausgaben und müssten geschätzt werden. Der Gerichtsprüfer berücksichtige nicht die Kosten für Päckchen, Pakete und Verpackungs- wie Polstermaterial. Darüber hinaus müssten auch die Kosten für den PC und das Foto oder das Handy zum Herstellen der Bilder und zum Hochladen der Inserate berücksichtigt werden. Die Portokosten seien nur anhand der durchschnittlichen Aufwendungen für Päckchen und Pakete zu schätzen. Der Ansatz der durchschnittlichen Anschaffungskosten für die versteigerte Ware sei frei aus der Luft gegriffen, ohne konkreten Anhaltspunkt und zu gering; zudem seien auch die Aufwendungen für unverkäufliche Ware zu berücksichtigen. Der Ansatz der Bankaufwendungen mit einem Anteil von nur 50 % sei unzutreffend, weil der Anteil privater Transaktionen unerheblich sei. Abschreibungen für einen Pkw seien ebenso zu berücksichtigen wie Aufwendungen für ein Arbeitszimmer. Unklar sei auch die Gewinnermittlungsmethode. Zudem sei die Erlösaddition bei Abgleich mit den von A mitgeteilten Daten falsch. Die Rückgabequote betrage geschätzt 30 % oder 40 %; hierzu sei die Einholung einer Auskunft von A über die Stornoquote erforderlich. Realistischerweise sei im Nachhinein ein jährlicher Verlust zu schätzen.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide betr. Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag vom 02.05.2016 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12.09.2016 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen sowie

hilfsweise - im Unterliegensfall - die Revision zuzulassen.

Zur Begründung führt das FA im Wesentlichen aus, einer Ermittlung der Betriebsausgaben der Klägerin auf der Grundlage des von dem Prüfungsbeamten des FG vorgelegten Kurzberichts vom 10.02.2025 könne zugestimmt werden. Die Schätzung könne eindeutig nachvollzogen werden und sei schlüssig, wirtschaftlich möglich wie auch vernünftig. Dabei sei auch das Maß der Verletzung der der Klägerin obliegenden Mitwirkungspflicht zu berücksichtigen. Der BFH habe im Übrigen bereits entschieden, dass die Klägerin als gewerbliche Händlerin tätig gewesen sei, dies für sämtliche Steuerjahre gelte, die Klägerin insoweit mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe und dass daher das FA und das FG dem Grunde nach zur Schätzung befugt seien. Hieran sei das FG gebunden. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung greife nicht, da sich der bisher zugrunde gelegte Sachverhalt nicht geändert habe. Der Vortrag der Klägerin im zweiten Rechtsgang sei offensichtlich darauf gerichtet, den Rechtsstreit von Neuem beginnen zu wollen. Auch die Schätzung hinterzogener Steuern bleibe weiter möglich. Soweit die Klägerin ihren Freispruch vom Vorwurf des Betrugs ins Feld führe, sei dies für das hiesige Verfahren nicht maßgeblich. Hilfsweise werde angemerkt, dass der von der Klägerin behauptete Zirkelschluss hinsichtlich des Betriebs eines Gewerbes nicht bestehe.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die unterbliebene Beiziehung "der Original-Unterlagen von A" gerügt sowie ferner beantragt, durch Einholen einer Auskunft von A zu den verfahrensgegenständlichen Accounts Beweis zu erheben über "Rücklieferungen bzw. das Nichtzustandekommen der Verträge bei A" und die Nichterhebung dieser Beweise gerügt. Zudem hat die Klägerin im Hinblick auf den Vorhalt bestimmter Buchungen in den Kontoauszügen ihres privaten Girokontos (vgl. S. 3 f. des Sitzungsprotokolls vom 08.12.2025) in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Ursprungsbelege der Bank und bei A beizuziehen und ihr vorzulegen.

Dem Gericht haben die Gerichtsakten des FG (2 Bände nebst ab dem 01.01.2025 führender elektronischer Gerichtsakte sowie 1 Band PKH und 1 Band Erinnerung) und des BFH (je 2 Bände X. Senat und V. Senat) sowie 2 Beweismittelordner (BMO), 2 Sonderbände Fahndungsberichte und 2 Sonderbände Einsprüche vorgelegen; diese waren Gegenstand der Verhandlung, Beratung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Die angegriffenen Bescheide über Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre sind in dem tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; im Übrigen sind sie rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

  1. Das FA hat bei den Festsetzungen durch die angegriffenen Bescheide zu Recht Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb aus ihrer Tätigkeit als Händlerin angesetzt und dabei geschätzte (positive) Betriebseinnahmen in Höhe von … € (in 2009), … € (in 2010), … € (in 2011), … € (in 2012) und …€ (in 2013) --jeweils ohne Rückzahlungen im Rahmen von Rückabwicklungen (negative Betriebseinnahmen)-- berücksichtigt. Der Senat sieht sich insoweit gemäß § 126 Abs. 5 FGO an die Entscheidung des BFH im ersten Rechtsgang gebunden (s. näher unter a) und b)). Selbst wenn aber eine solche Bindung mit Blick auf den von der Klägerin im zweiten Rechtsgang behaupteten Sachverhalt --ganz oder teilweise-- entfallen sein sollte, ergibt sich nichts anderes (s. näher unter c)).

a) Der BFH hat im ersten Rechtsgang entschieden, dass die Klägerin in sämtlichen Streitjahren nicht lediglich vermögensverwaltend, sondern als gewerbliche Händlerin tätig war und dabei auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, und dass FA wie FG dem Grunde nach zur Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb befugt sind. Hieran ist der Senat im zweiten Rechtsgang gebunden.

aa) Nach § 126 Abs. 5 FGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen. Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung nicht nur auf die der Aufhebung zugrunde liegende, sondern auch auf die anlässlich der Zurückverweisung vertretene rechtliche Beurteilung (BFH-Urteil vom 11.03.2025 – IX R 11/22, BFH/NV 2025, 1045 Rn. 14). Die Bindung an ein zurückverweisendes Urteil besteht zudem hinsichtlich der Gründe, welche der bei der Aufhebung der Vorentscheidung ausgesprochenen Rechtsauffassung logisch vorausgehen (BFH-Urteil vom 04.11.2004 – III R 38/02, BStBl II 2005, 271, unter II.3.a). Die Bindung bestünde selbst dann, wenn das Urteil des BFH rechtsfehlerhaft wäre (BFH-Urteil vom 11.03.2025 –IX R 11/22, BFH/NV 2025, 1045 Rn. 14).

bb) Die Bindung des FG entfällt nur in Ausnahmefällen (vgl. BFH-Urteile vom 13.12.2017 – XI R 12/16, Rn. 19 f., und vom 17.05.2006 – VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839, unter II.1.c), namentlich wenn sich im zweiten Rechtsgang ein anderer Sachverhalt ergibt oder wenn nach der Zurückverweisung eine rückwirkende Gesetzesänderung oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt (BFH-Urteil vom 08.11.2017 – IX R 35/15, BFH/NV 2018, 347 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund ist das FG im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung im nachfolgenden Rechtsgang grundsätzlich nicht daran gehindert, die Sache weiter aufzuklären; entscheidungserhebliche Tatsachen, die nunmehr erstmals festgestellt werden, unterliegen grundsätzlich nicht der Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO (BFH-Beschluss vom 27.03.2014 – X B 75/13, BFH/NV 2014, 1073 Rn. 31). Unbeachtlich ist dabei, ob der geändert festgestellte Sachverhalt schon im ersten Rechtsgang so vorlag (BFH-Be-schluss vom 30.11.2020 – VIII B 138/19, BFH/NV 2021, 445 Rn. 12).

Ein Wegfall der Bindungswirkung kann jedoch nur dort eintreten, wo die zurückverweisende Entscheidung des BFH dem FG für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts und eine erneute Entscheidung Raum lässt, nicht aber da, wo der BFH über einen Teil des Streites bereits abschließend entschieden hat (BFH-Beschluss vom 08.08.2007 – VI B 85/06, BFH/NV 2007, 2138, unter II.1; vgl. auch BFH-Beschluss vom 27.03.2014 – X B 75/13, BFH/NV 2014, 1073 Rn. 32). Eine abschließende Entscheidung des BFH liegt hierbei jedenfalls dann vor, wenn der BFH über die Beurteilung logisch vorausgehender Fragen entschieden hat (BFH-Beschluss vom 08.08.2007 – VI B 85/06, BFH/NV 2007, 2138, unter II.1; BFH-Urteil vom 29.04.1993 – IV R 26/92, BStBl II 1993, 720, unter II.2).

cc) Nach diesen Maßstäben ist der Senat an die Entscheidung des BFH darüber gebunden, dass die Klägerin in sämtlichen Streitjahren nicht lediglich vermögensverwaltend, sondern als gewerbliche Händlerin tätig war und dabei auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, und dass FA wie FG dem Grunde nach zur Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb befugt sind. Diese Bindung ist nicht ausnahmsweise durch den Vortrag der Klägerin im zweiten Rechtsgang entfallen, wonach der Handel, um den es hier geht, nicht von ihr betrieben worden sei. Denn der BFH hat im ersten Rechtsgang bereits abschließend über die Tätigkeit der Klägerin als gewerbliche --mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht rein vermögensverwaltend tätige-- Händlerin und die insoweit dem Grunde nach bestehende Befugnis von FA und FG zur Schätzung der Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb entschieden. Hierbei handelt es sich jeweils um logisch vorausgehende Fragen für die Entscheidung des BFH zur Aufhebung der Vorentscheidung im ersten Rechtsgang und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, weil die Klage entscheidungsreif im Sinne einer Klagestattgabe im Revisionsverfahren gewesen wäre, wenn der BFH die genannten Fragen der Erzielung gewerblicher Einkünfte und der Schätzungsbefugnis dem Grunde nach --entgegen der von ihm getroffenen Entscheidung-- verneint hätte.

b) Aus entsprechenden Gründen sieht sich der Senat auch an die Höhe der im ersten Rechtsgang festgestellten und vom BFH seiner Entscheidung zugrunde gelegten Höhe der --positiven-- Betriebseinnahmen (ohne Berücksichtigung von Rückzahlungen im Rahmen der Rückabwicklung von Verkäufen, die das FG im ersten Rechtsgang bei den betrieblich veranlassten Kosten berücksichtigt hat) gebunden. Denn der BFH konnte nur auf deren Grundlage entscheiden, dass die Klägerin in den Streitjahren mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, weil sie nach der Überzeugung des FG im ersten Rechtsgang tatsächliche Gewinne erzielt hat.

c) Selbst wenn aber diese Bindung mit Blick auf den von der Klägerin im zweiten Rechtsgang behaupteten Sachverhalt --ganz oder teilweise-- entfallen sein sollte, ergibt sich nichts anderes. Denn der Senat ist aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens der Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass die Klägerin --entsprechend den Feststellungen im ersten Rechtsgang-- unter Verwendung der Konten "B", "C", "D" und "E" in dem eingangs genannten Umfang die von ihr zuvor insbesondere im Rahmen von Haushaltsauflösungen erworbenen Gegenstände veräußert und hierfür von den Kunden die auf die Girokonten der F mit den Kontonummern … und … überwiesenen Beträge in Höhe der von der Steuerfahndung (ohne Berücksichtigung von Rückzahlungen im Rahmen der Rückabwicklung von Verkäufen) anhand der nach dem jeweiligen Verwendungszweck einem eBay-Verkauf zuzuordnenden Zahlungseingänge auf den beiden vorgenannten Girokonten zutreffend festgestellten --positiven-- Betriebseinnahmen vereinnahmt hat.

Die Klägerin war dementsprechend in sämtlichen Streitjahren nicht lediglich vermögensverwaltend, sondern als gewerbliche Händlerin tätig und hat dabei auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt; insoweit schließt der Senat sich den Ausführungen des BFH in seiner Entscheidung aus dem ersten Rechtsgang an, zumal die im zweiten Rechtsgang von der Klägerin wortreich hiergegen vorgebrachten Einwände nicht zu über-zeugen vermögen.

aa) Der Umstand, dass die Klägerin die genannten Girokonten als eigene genutzt hat und dass ihr deshalb die dorthin überwiesenen Erlöse aus den Verkäufen zuzurechnen sind, ergibt sich für den Senat bereits aus der regelmäßigen Verwendung dieser Konten für Ausgangszahlungen der Klägerin während der Zeiträume, in denen diese jeweils auch als Zielkonto für die Überweisungen von Kunden verwendet wurden.

(1) So bestand ausweislich der von der Verlagsgruppe J gegenüber der Klägerin in den Jahren 2013 und 2014 gestellten Rechnungen (Bl. 6 ff. BMO II) eine Einzugsermächtigung für das Konto Nr. …, um das Entgelt für die abgerechneten Kleinanzeigen zu zahlen.

Darüber hinaus zeigen die Kontoauszüge dieses Kontos eine Vielzahl von Zahlungsausgängen, bei denen der für die Überweisung jeweils angegebene Verwendungszweck einen Bezug zur Klägerin aufweist. Derartige ersichtlich von der Klägerin getätigte Überweisungen von dem Konto Nr. … lassen sich etwa feststellen am

·05.01.2011 (Verwendungszweck: …, Bl. 69 BMO II),

·04.03.2011 (Verwendungszweck: …, Bl. 94 BMO II),

·04.03.2011 (Verwendungszweck: …, Bl. 94 BMO II),

·04.04.2011 (Verwendungszweck: …, Bl. 104 BMO II),

·04.04.2011 (Verwendungszweck: …, Bl. 105 BMO II),

·12.05.2011 (Verwendungszweck: …, Bl. 114 BMO II),

·29.06.2011 (Verwendungszweck: …, Bl. 135 BMO II),

·01.07.2011 (Verwendungszweck: …, Bl. 137 BMO II),

·24.11.2011 (Verwendungszweck: …, Bl. 182 BMO II),

·25.11.2011 (Verwendungszweck: …, Bl. 183 BMO II),

·10.05.2012 (Verwendungszweck: …, Bl. 238 BMO II),

·02.08.2012 (Verwendungszweck: …, Bl. 261 BMO II),

·08.01.2013 (Verwendungszweck: …, Bl. 314 BMO II) und

· 11.09.2013 (Verwendungszweck: …, Bl. 378 BMO II).

Hinzu kommt ein auf dem Konto Nr. … ausdrücklich der Klägerin persönlich zugeordneter Zahlungseingang am 25.01.2012 (Verwendungszweck: …, Bl. 200 BMO II).

(2) Auch für das Konto Nr. … zeigen die Kontoauszüge entsprechende Zahlungsausgänge, denen ersichtlich von der Klägerin getätigte Überweisungen zugrunde liegen, etwa am

·24.02.2009 (Verwendungszweck: …, Bl. 116 BMO I),

·09.03.2009 (Verwendungszweck:…, Bl. 118 BMO I),

·06.05.2009 (Verwendungszweck: …, Bl. 135 BMO I),

·11.01.2010 (Verwendungszweck: …, Bl. 204 BMO I),

·22.02.2010 (Überweisung, …Bl. 215 BMO I),

·19.08.2010 (Verwendungszweck: …, Bl. 235 BMO I),

·20.09.2010 (Verwendungszweck:…., Bl. 245 BMO I),

·04.10.2010 (Verwendungszweck:…, Bl. 251 BMO I) und

· 16.11.2010 (Verwendungszweck: …, Bl. 268 BMO I).

Der Senat verkennt insoweit auch nicht, dass ausweislich der von der Klägerin im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24.03.2025 einkopierten Rechnungen der Verlagsgruppe J gegenüber Herrn H vom 31.12.2009 und 25.02.2010 eine Einzugsermächtigung für das Konto Nr. . vorlag, um das Entgelt für die abgerechneten Kleinanzeigen zu zahlen. Mit Blick auf die vorstehend aufgeführte Vielzahl der Überweisungen durch die Klägerin von eben diesem Konto, die sich über den gesamten Zeitraum der Nutzung als Zielkonto für die Überweisungen von Kunden (vgl. näher unter (4)) verteilen, begründet diese Einzugsermächtigung gleichwohl für den Senat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass (nur) die Klägerin dieses Girokonto als eigenes genutzt hat und dass ihr deshalb die dorthin überwiesenen Erlöse aus den Verkäufen zuzurechnen sind. Dabei berücksichtigt der Senat auch den Umstand, dass ausweislich einer --auf von der Klägerin geschaltete Anzeigen bezogenen-- Mitteilung der Verlagsgruppe J vom 12.11.2025 (Bl. 5 BMO II) dort die Möglichkeit bestand, die Einzugsermächtigung u.U. telefonisch zu erteilen.

(3) Auch wenn teilweise größere zeitliche Lücken zwischen den unter (1) und (2) aufgeführten Kontobewegungen bestehen, ist der Senat davon überzeugt, dass die Girokonten in den betreffenden Zeiträumen durchgängig von der Klägerin als eigene genutzt wurden. Hierfür spricht die Regelmäßigkeit der bereits allein anhand des angegebenen Verwendungszwecks der Klägerin erkennbar zuzuordnenden Kontobewegungen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin mit dem (dritten) Girokonto bei der F (Konto Nr. …) ein weiteres Konto zur Verfügung stand, über das sie insbesondere den überwiegenden Teil ihres privaten Zahlungsverkehrs abgewickelt hat. Auch liegen keine wesentlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Konten lediglich punktuell für die festgestellten Ausgangsüberweisungen der Klägerin von dieser verwendet wurden und im Übrigen einer anderen Person zuzuordnen wären.

(4) Schließlich spricht für den Senat der Umstand der Verwendung zweier unterschiedlicher Girokonten für die Vereinnahmung der Erlöse aus den Verkäufen nicht dagegen, dass zumindest eines der Konten nicht der Klägerin zuzuordnen wäre. Denn für nahezu den gesamten Streitzeitraum wurde jeweils nur eines der beiden Girokonten als Zielkonto für die Überweisungen von Kunden verwendet. Davon ausgenommen sind lediglich ein kurzer Übergangszeitraum zwischen dem 22.11.2010 (erster Zahlungseingang mit Bezug zu A auf dem Konto Nr. …) und dem 30.11.2010 (vorerst letzter Zahlungseingang mit Bezug zu A auf dem Konto Nr. …) sowie Zahlungseingänge von insgesamt geringer Höhe auf dem Konto Nr. … innerhalb von weniger als 14 Tagen um den Jahreswechsel 2012/2013.

(5) Darauf, ob die Klägerin von der F auch formal als Kontoinhaberin geführt wurde, kommt es nach alldem zur Überzeugung des Senats nicht mehr entscheidend an.

bb) Der Senat ist auch der Überzeugung, dass die Klägerin selbst die Konten "B", "C", "D" und "E" verwendet hat und dass der über diese Konten abgewickelte Handel dementsprechend von der Klägerin betrieben wurde.

Hinsichtlich des Kontos "E" hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dieses Konto --wenn auch nach ihrer Darstellung nur gelegentlich-- für Transaktionen verwendet zu haben.

Hinsichtlich der Konten "B" und "C" folgt die Nutzung durch die Klägerin für den Senat bereits daraus, dass auf den --nach den vorstehenden Ausführungen unter aa)-- von der Klägerin selbst betrieblich verwendeten Girokonten (Kontonummern … und …) Zahlungseingänge verbucht wurden, mit denen ausweislich der Angaben im jeweiligen Verwendungszweck der Überweisung jeweils Kunden die Kaufpreisforderung eines Verkaufs beglichen haben, der mit dem Inhaber zweier dieser Konten vereinbart wurde (s. unter (1)).

Schließlich ist nach der Überzeugung des Senats für sämtliche der vier eingangs genannten Konten zur berücksichtigen, dass über die beiden von der Klägerin betrieblich verwendeten Girokonten auch umgekehrt Kaufpreisforderungen beglichen wurden, die auf mittels einer dieser vier Konten getätigten Käufen beruhten (s. unter (2)).

(1) Auf den von der Klägerin betrieblich verwendeten Girokonten (Kontonummern … und …) wurden u.a. folgende Zahlungseingänge verbucht (Hervorhebungen nur hier):

· 29.09.2009 (Verwendungszweck: B. , Bl. 177 BMO I) und

· 07.06.2011 (Verwendungszweck: C, Bl. 126 BMO II).

Hier zeigt sich zur Überzeugung des Senats exemplarisch, dass die Klägerin die über diese beiden Konten erzielten Verkaufserlöse vereinnahmt hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich um lediglich zwei Transaktionen während des mehrere Jahre umfassenden Streitzeitraums handelt. Eine regelmäßige Angabe des auf Verkäuferseite verwendeten Namens im Verwendungszweck der Überweisung des Kaufpreises ist jedoch --anders als die Angabe des auf Käuferseite verwendeten Namens (vgl. dazu unter (2))-- auch nicht zu erwarten, weil dies für die Zuordnung der Überweisung zu einem Verkauf beim Verkäufer nicht weiterführt.

(2) Die Kontoauszüge der von der Klägerin betrieblich verwendeten Girokonten (Kontonummern … und …) lassen zudem erkennen, dass die Klägerin ihrerseits Kaufpreisforderungen beglichen hat, die auf mittels der Konten "B", "C", "D" und "E" getätigten Käufen beruhten. Hier zeigt sich zur Überzeugung des Senats, dass diese Konten sämtlich von der Klägerin und nicht, wie von ihr nunmehr behauptet, von einem Dritten verwendet wurden.

So wurden etwa mit den folgenden Überweisungen von dem Konto Nr. … ausweislich des angegebenen Verwendungszwecks Kaufpreisforderungen aus Verkäufen beglichen, die auf Käuferseite mit den genannten Konten abgeschlossen wurden (Hervorhebungen nur hier):

·11.05.2009 (Verwendungszweck: B, Bl. 136 BMO I),

·02.06.2009 (Verwendungszweck: B, Bl. 143 BMO I),

·12.08.2009 (Verwendungszweck: E, Bl. 162 BMO I),

·24.08.2009 (Verwendungszweck: D, Bl. 166 BMO I),

·27.08.2009 (Verwendungszweck: D, Bl. 168 BMO I),

· 26.10.2009 (Verwendungszweck: D, Bl. 182 BMO I),

·02.12.2009 (u.a. Verwendungszweck: B, Bl. 194 BMO I),

·03.12.2009 (Verwendungszweck: B, Bl. 194 BMO I),

·09.08.2010 (u.a. Verwendungszweck: C, Bl. 230 BMO I),

·19.08.2010 (u.a. Verwendungszweck: C, Bl. 235 BMO I)

·25.10.2010 (Verwendungszweck: C, Bl. 258 BMO I) und

· 01.11.2010 (Verwendungszweck: C, Bl. 261 BMO I).

Unter Verwendung des Kontos Nr. … wurden ebenfalls Kaufpreiszahlungen aus unter Verwendung der Konten "C" und "D" abgeschlossenen Käufen abgewickelt, etwa am (Hervorhebungen nur hier):

·20.12.2010 (Verwendungszweck: C

Frohe Weihnachten, Bl. 63 BMO II),

·04.01.2011 (Verwendungszweck: C, Bl. 69 BMO II),

·05.01.2011 (Verwendungszweck: C, Bl. 69 BMO II),

· 31.03.2011 (Verwendungszweck: D, Bl. 103 BMO II),

·02.01.2012 (Verwendungszweck: C, Bl. 192 BMO II),

· 27.09.2012 (Verwendungszweck: C, Bl. 280 BMO II),

· 17.12.2012 (Verwendungszweck: C, Bl. 308 BMO II) und

· 11.11.2013 (Verwendungszweck: D Bl. 403 BMO II).

(3) Vor diesem Hintergrund kommt es nach der Überzeugung des Senats nicht mehr darauf an, dass auch über das unstreitig privat von der Klägerin verwendete Girokonto Kaufpreisforderungen aus Verkäufen beglichen wurden, die auf Käuferseite mit drei der genannten Konten abgeschlossen wurden. Dies betrifft namentlich Überweisungen vom

·20.07.2009 (Verwendungszweck: E, Bl. 298 BMO I),

·10.08.2009 (Verwendungszweck: E, Bl. 299 BMO I),

·21.05.2010 (Verwendungszweck: B, Bl. 312 BMO I) und

· 13.12.2010 (Verwendungszweck: C, Bl. 323 BMO I).

cc) Das tatsächliche Vorbringen der Klägerin im zweiten Rechtsgang, mit dem sie die Zurechnung der Transaktionen und der Überweisungseingänge auf den beiden Girokonten (Kontonummern … und 1…) bei ihr in Frage stellt, wertet der Senat vor diesem Hintergrund als prozesstaktisch geprägte Schutzbehauptung. Dafür spricht auch der Umstand, dass bei einem wahrheitsbasierten Vorbringen zu erwarten gewesen wäre, dass die Klägerin bereits im ersten Rechtsgang vorgetragen hätte, dass weder die Konten noch die Zahlungseingänge auf den beiden Girokonten ihr zuzuordnen waren. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat die Klägerin im ersten Rechtsgang vor dem FG noch vorgetragen, "die A-Konten" (Plural, s. S. 2 des Schriftsatzes vom 31.01.2027, Bl. 78 der FG-Akte 2 K 1835/16) seien --von ihr-- privat angemeldet worden. Sie hat dementsprechend auch in der Klagebegründung des ersten Rechtsgangs die für die einzelnen vier Konten aufgeschlüsselten und ihr von dem FA zugeordneten Zahlen zitiert und in Bezug genommen, ohne jedoch deren Zurechnung bei ihr in Frage zu stellen (S. 3 des Schriftsatzes vom 12.07.2018, Bl. 166 der FG-Akte 2 K 1835/16), sondern vielmehr verbunden mit dem weiteren Vorbringen, "die obige Aufstellung [zeige], dass insgesamt im Laufe der Zeit vier verschiedene Namen entstanden, die [aufgrund zeitweiser Kontensperrungen] von ihr ge-schaffen wurden" (S. 4 des Schriftsatzes vom 12.07.2018, Bl. 167 der FG-Akte 2 K 1835/16).

Auch im Revisionsverfahren hat die Klägerin noch ausdrücklich vorgetragen, auf A nicht mit ihrem Klarnamen aufgetreten zu sein, sondern einen Künstlernamen verwendet zu haben (S. 29 des Schriftsatzes vom 28.01.2019, Bl. 164 der BFH-Akte X. Senat), während sie nunmehr aus der Verwendung der verschiedenen Künstlernamen ohne Bezug zu ihrem bürgerlichen Namen den Schluss zieht, dass die entsprechenden Konten ihr nicht zuzurechnen seien (S. 3 des Schriftsatzes vom 24.03.2025, Bl. 235 der FG-Akte 3 K 1541/20). Dabei ging die Klägerin auch in ihrer Revisionsbegründung noch erkennbar davon aus, dass die im ersten Rechtsgang ermittelten Betriebseinnahmen ihr im Ausgangspunkt zu Recht zugerechnet wurden: So trug sie dort weiter vor, dass von den aufgrund der Meldungen ermittelten Umsätzen noch die (aufgrund Reklamationen etc.) nicht ausgeführten Umsätze abzuziehen seien, um die "bereinigten echten Umsätze" (Hervorhebung nur hier) zu ermitteln, die den Kosten gegenüberzustellen seien (S. 61 des Schriftsatzes vom 28.01.2019, Bl. 196 der BFH-Akte X. Senat).

Im Übrigen vermochte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine auch nur im Ansatz plausible Erklärung dafür abzugeben, dass auf den beiden vorgenannten betrieblichen Girokonten insbesondere Zahlungsausgänge festzustellen sind, bei denen der für die Überweisung jeweils angegebene Verwendungszweck einen offensichtlichen Bezug zu ihr selbst aufweist.

dd) Nach alldem hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel, dass die Klägerin in den Streitjahren unter Verwendung der genannten vier Konten die von ihr zuvor insbesondere im Rahmen von Haushaltsauflösungen erworbenen Gegenstände veräußert und hierfür von den Kunden die auf die Girokonten der F mit den Kontonummern … und … überwiesenen Beträge als Betriebseinnahmen vereinnahmt hat. Deren Höhe (ohne Berücksichtigung von negativen Betriebseinnahmen durch Rückzahlungen im Rahmen der Rückabwicklung von Verkäufen, s. dazu unter 2.) hat die Steuerfahndung zutreffend anhand der durch die vorliegenden Kontoauszüge nachgewiesenen entsprechenden Zahlungseingänge auf den beiden genannten Girokonten mit A-Bezug in Höhe von … € (in 2009), von … € (in 2010), von … € (in 2011), von … € (in 2012) und von … € (in 2013) festgestellt.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im Kern zutreffend darauf hinweist, dass die aufaddierten Beträge aus den vorliegenden Listen jeweils erheblich niedriger liegen, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass diese --anders als die hier allein herangezogenen Kontoauszüge der von der Klägerin betrieblich genutzten Girokonten-- als Grundlage zur Ermittlung der Betriebseinnahmen schon deshalb nicht geeignet sind, weil lediglich für das von der Klägerin genutzte Konto "D" eine den gesamten Streitzeitraum umfassende Liste vorliegt und deshalb für jedes Jahr Angaben für zumindest ein Konto fehlen: Für die Jahre 2009 und 2010 fehlen An-gaben zum Konto "C für das Jahr 2011 Angaben zum Konto "E", für das Jahr 2012 Angaben zu dem Konto "B" sowie für die Jahre 2013 Angaben zu den Konten "C", "D" und "B".

Die Klägerin war dementsprechend in sämtlichen Streitjahren nicht lediglich vermögensverwaltend, sondern als gewerbliche Händlerin tätig und hat dabei auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt; insoweit schließt der Senat sich --wie bereits dargestellt-- den Ausführungen des BFH in seiner Entscheidung aus dem ersten Rechtsgang an.

  1. Die Betriebseinnahmen in Form der Erlöse aus dem Handel sind sodann um die negativen Betriebseinnahmen in Form von Rückzahlungen bei der Rückabwicklung von einzelnen Verkäufen zu mindern (s. allgemein FG München, Urteil vom 23.05.1996 – 15 K 3975/90, EFG 1997, 59; vgl. auch BFH-Urteil vom 17.09.2009 – VI R 24/08, BStBl II 2010, 198, unter II.2 für einen Fall der Überschusseinkünfte), die mit Blick auf die hier praktizierte Abwicklung von Käufen durch Vorkasse im Wege der Überweisung auf ein Händlerkonto anhand der vorliegenden Kontoauszüge der von der Klägerin betrieblich genutzten Girokonten in Höhe von … € (in 2009), …€ (in 2010), … € (in 2011), … € (in 2012) und … € (in 2013) festzustellen sind. Damit ergeben sich insgesamt Betriebseinnahmen in Höhe von … € (in 2009), … € (in 2010), … € (in 2011), … € (in 2012) und … € (in 2013).

  2. Für die danach bei der Ermittlung des Gewinns der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als gewerbliche Händlerin noch zu berücksichtigenden Betriebsausgaben besteht kraft Bindungswirkung der Entscheidung des BFH im ersten Rechtsgang (§ 126 Abs. 5 FGO), jedenfalls aber mit Blick auf dessen zutreffende Ausführungen hierzu eine (eigene) Schätzungsbefugnis des FG nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 FGO i.V.m. § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AO. Der Senat schätzt die Höhe der Betriebsausgaben der Klägerin auf insgesamt … € (in 2009), … € (in 2010), … € (in 2011), … € (in 2012) und … € (in 2013). Dabei schließt sich der Senat den Ausführungen des Prüfungsbeamten des Gerichts im Kurzbericht vom 10.02.2025 mit der Maßgabe an, dass auch die dort noch nicht berücksichtigten Aufwendungen für einen PC und im Zusammenhang mit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs Eingang in die Schätzung finden. Zudem geht der Senat abweichend von den Ausführungen des Prüfungsbeamten des Gerichts von einem erhöhten betrieblichen Anteil der Bankaufwendungen aus. Dabei liegen der Schätzung des Senats im Einzelnen die folgenden Erwägungen zugrunde:

a) Vorrangig sind zunächst die anhand der vorliegenden Daten, hier namentlich aus den Kontoauszügen der von der Klägerin betrieblich genutzten Girokonten, festzustellenden Betriebsausgaben zu ermitteln.

aa) Danach lassen sich zunächst Gebühren der von der Klägerin genutzten Handelsplattform A feststellen. Hinzu kommen Aufwendungen insbesondere für das Schalten von Kleinanzeigen o.ä., mit denen die Klägerin um die Mitteilung von Erwerbsgelegenheiten geworben hat, um an die von ihr über A vertriebene Ware zu gelangen. Die Klägerin bestreitet zwar, dass sie selbst derartige Anzeigen geschaltet und entsprechende Kosten getragen hätte; der Senat hält auch dies jedoch für eine unglaubhafte, weil prozesstaktisch geprägte (Schutz-) Behauptung zur Vermeidung widersprüchlichen Vorbringens (vgl. unter 1.c cc) und geht daher zugunsten der Klägerin auf der Grundlage der vorliegenden Kontoauszüge davon aus, dass ihr selbst die festzustellenden Aufwendungen für das Schalten von Kleinanzeigen o.ä. entstanden sind. Insgesamt sind insoweit Aufwendungen von … € (in 2009), … € (= …€ + … € in 2010), … € (= … € + … € in 2011), … € (in 2012) und … € (= … € + … € in 2013) festzustellen. Für die Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Prüfungsbeamten des Gerichts verwiesen (Bl. 211 der elektronischen FG-Akte).

bb) Darüber hinaus sind von der Klägerin getragene Bankgebühren festzustellen, die jedoch mit Blick darauf, dass die betrieblichen Konten auch für den privaten Zahlungsverkehr verwendet wurden, nur mit dem betrieblichen Anteil der Kontennutzung anzusetzen sind. Diesen schätzt der Senat mit Blick auf die anhand der Kontoauszüge festzustellende überwiegende betriebliche Nutzung mit 75 %, sodass geschätzte Aufwendungen für Bankgebühren in Höhe von … € (in 2009), … € (in 2010), … € (in 2011), … € (in 2012) und … € (in 2013) anzusetzen sind.

cc) Schließlich lassen sich anhand der Kontoauszüge der von der Klägerin verwendeten Girokonten Aufwendungen mit Bezug zu Kraftfahrzeugen (Tanken, ADAC, Fahrzeugreinigung und Autovermietung abzüglich Kautionserstattung) feststellen, die --insoweit anders als die vorgenannten Aufwendungen-- teilweise auch über das im Übrigen von der Klägerin rein privat genutzte Girokonto Nr. … getragen wurden. Diese feststellbaren Kraftfahrzeugaufwendungen betragen in Summe … € (in 2009),…€ (in 2010), … € (in 2011), … € (in 2012) und … € (in 2013). Dabei ist allerdings der Anteil der privaten Kraftfahrzeugnutzung und damit auch der betrieblich veranlasste Kostenanteil (etwa für Fahrten zu Wohnungsauflösungen oder für den Warentransport von dort oder zur Post) nicht festzustellen. Der Senat setzt daher im Schätzwege lediglich 50 % der festgestellten Aufwendungen als Betriebsausgaben an, mithin … € (in 2009), … € (in 2010), … € (in 2011), … € (in 2012) und … € (in 2013).

Entgegen der Auffassung der Klägerin war bei der Schätzung der Aufwendungen mit Bezug zu Kraftfahrzeugen keine Abschreibung eines (betrieblichen) Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen. Denn die Klägerin verfügte nach ihrem eigenen Vorbringen nicht über ein eigenes Fahrzeug (Schriftsatz vom 24.03.2025, S. 22, 28).

b) Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Höhe der von der Klägerin getragenen Aufwendungen für den Wareneinkauf sind diese griffweise zu schätzen. Mit Blick darauf, dass der durchschnittliche Erlös pro Verkauf von Streitjahr zu Streitjahr gestiegen ist, geht der Senat dabei davon aus, dass im Laufe der Jahre tendenziell die Wertigkeit der Waren und damit auch der durchschnittliche Aufwand je Wareneinkauf gestiegen ist. Dies entspricht im Übrigen dem Grunde nach der allgemeinen Teuerungsentwicklung. Der Senat schätzt vor diesem Hintergrund die Aufwendungen für den Wareneinkauf je getätigtem Verkauf mit …€ (in 2009), … € (in 2010), … € (in 2011), … € (in 2012) und … € (in 2013), sodass sich auf der Grundlage der Anzahl von Verkäufen je Streitjahr geschätzte Aufwendungen für den Wareneinkauf in Höhe von … € (in 2009), … € (in 2010), … € (in 2011), … € (in 2012) und … € (in 2013) ergeben.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin die Waren --worauf sie im Kern zutreffend hinweist-- teilweise zu einem deutlichen Vielfachen dieses geschätzten Aufwands für den Wareneinkauf je getätigtem Verkauf verkaufen konnte. Umgekehrt lässt sich aber ebenso feststellen, dass es der Klägerin bei einem erheblichen Teil der Verkäufe nicht möglich war, den geschätzten Durchschnittseinkaufspreis auch selbst zu erzielen oder bei ihrem eigenen Verkauf merklich zu übertreffen. Der Senat geht bei seiner Schätzung zudem vor dem Hintergrund des Ankaufs der verkauften Waren bei Haushaltsauflösungen davon aus, dass die Klägerin mit den Verkäufern der Ware nicht über den Kaufpreis für jeden Gegenstand einzeln verhandelt hat, sondern dass hier regelmäßig Gesamtkaufpreise ausgehandelt wurden, bei denen beide Seiten letztlich eine Mischkalkulation vornehmen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat schließlich keine Veranlassung, im Rahmen der Schätzung des durchschnittlichen Aufwands für den Wareneinkauf je getätigtem Verkauf einen Zuschlag für unverkäufliche Ware vorzunehmen, weil das Risiko der Unverkäuflichkeit einzelner Gegenstände bereits im angesetzten Durchschnittsaufwand berücksichtigt ist.

c) Schließlich sind die Aufwendungen der Klägerin für Porto und Verpackung zu schätzen, weil sich diese nicht zuverlässig anhand der Kontoauszüge ermitteln lassen.

Mit Blick darauf, dass nur grobe Anhaltspunkte für die Art der von der Klägerin gehandelten Waren vorliegen, diese Anhaltspunkte aber zugleich auf ein breites Spektrum unterschiedlicher Waren hindeuten, schließt sich der Senat dem Ansatz des Prüfungsbeamten des Gerichts an, die Portoaufwendungen pro Verkauf anhand des Mittelwerts der im jeweiligen Streitjahr geltenden Preisbestimmungen der Deutschen Post AG zu schätzen. Bei zugunsten der Klägerin vorgenommener Aufrundung auf einen vollen Eurobetrag ergeben sich dabei Portokosten je Verkauf in geschätzter Höhe von … €. Vor dem Hintergrund dieser Aufrundung und mit Blick darauf, dass der Handel der Klägerin auch verschiedene Warenarten umfasst hat, die ohne Weiteres für den Versand per Brief geeignet sind (etwa Anstecknadeln, Ansichtskarten, Aufnäher, Schulterklappen und Abzeichen), erachtet der Senat es als sachgerecht, bei der Schätzung auch auf den Mittelwert des Briefportos zurückzugreifen und nicht von einem Versand (nahezu) ausschließlich mittels Päckchen oder Pakten auszugehen.

Die Kosten für die Verpackung der zu versendenden Waren (einschließlich Polsterung etc.) schätzt der Senat griffweise mit … € je Verkauf. Damit ergeben sich insgesamt geschätzte Aufwendungen für Porto und Verpackung in Höhe von … € (in 2009), … € (in 2010), … € (in 2011), … € (in 2012) und … € (in 2013).

d) Zutreffend weist die Klägerin im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 04.12.2025 darauf hin, dass ihr Aufwendungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Nutzung eines Computers und eines Handys entstanden sein müssen. Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Höhe der Gesamtaufwendungen sowie den betrieblichen Nutzungsanteil schätzt der Senat die Betriebsausgaben in diesem Zusammenhang griffweise auf … € pro Streitjahr.

e) (Geschätzte) Kosten für die Anschaffung von Tageszeitungen waren nicht zu berücksichtigen, weil für den Senat nicht hinreichend erkennbar ist, dass diese dem Grunde nach angefallen sind. Mit Blick auf die von der Klägerin selbst eingestellten Inserate steht mangels konkreter Anhaltspunkte hier nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin Gelegenheiten zum Ankauf von Ware (auch) über Fremdinserate in zuvor erworbenen Tageszeitungen recherchiert hat.

Ebenso wenig waren Kosten für ein Arbeitszimmer der Klägerin zu berücksichtigen, weil für den Senat nicht mit dem notwendigen Grad der Überzeugung feststeht, dass die Klägerin derartige Kosten selbst getragen hat. Durchgreifende Zweifel hieran sind dem Senat nicht zuletzt vor dem Hintergrund verblieben, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen in den Streitjahren in einer Sozialwohnung gelebt hat, sodass jedenfalls eine Kostentragung durch den zuständigen Sozialleistungsträger nicht auszuschließen ist.

Auch die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsausfälle sind nicht mindernd zu berücksichtigen, weil die Betriebseinnahmen allein auf Grundlage der auf den betrieblichen Konten der Klägerin eingegangenen Überweisungen ermittelt wurden; insofern sind Zahlungsausfälle denklogisch ausgeschlossen.

Schließlich sieht der Senat keine Veranlassung, über die bereits berücksichtigten Rückzahlungen des Kaufpreises hinaus weitere Kosten für die Rückabwicklung einzelner Verkäufe (etwa Porto und Verpackung für die Retoure) zu berücksichtigen. Auch hier vermochte der Senat nicht die Überzeugung davon zu gewinnen, dass derartige Kosten von der Klägerin --und nicht etwa vom jeweiligen Käufer-- getragen wurden.

f) Die nach alldem geschätzte Gesamthöhe der Betriebsausgaben der Klägerin von insgesamt … € (in 2009), … € (in 2010), …€ (in 2011), … € (in 2012) und … € (in 2013) erweist sich als schlüssig, wirtschaftlich sinnvoll und vernünftig (vgl. allgemein auch zum Folgenden BFH-Urteil vom 20.03.2017 – X R 11/16, BStBl II 2017, 992 Rn. 51). Sie berücksichtigt zum einen das Vorbringen der Klägerin, zum anderen aber auch, dass eben dieses Vorbringen insgesamt allgemein gehalten bleibt und dass die Klägerin auch im Übrigen ihre Mitwirkungspflichten in erheblichem Maße verletzt hat, da sie weder Aufzeichnungen geführt noch Belege aufbewahrt hat. Zugleich hält der Senat das Verhältnis der Betriebseinnahmen zu den Betriebsausgaben, das sich in einem Rahmen zwischen etwa 1:1 und knapp 1:3 bewegt, mit Blick darauf für wirtschaftlich nachvollziehbar, dass der Handel der Klägerin ohne die Anstellung von Mitarbeitern und das Anmieten eines Ladenlokals oder zumindest von Lagerflächen --also ohne zwei wesentliche Kostenpositionen-- auskam. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Quote der Betriebsausgaben --mit Ausnahme des Jahres 2011-- stetig gesunken ist. Eine solche Tendenz ist ohne Weiteres schlüssig, weil davon auszugehen ist, dass es der Klägerin im Laufe der Jahre gelungen ist, mit wachsender Handelserfahrung auch bessere wirtschaftliche Ergebnisse zu erzielen. Soweit sich das Jahr 2011 mit einer Betriebsausgabenquote von lediglich 30 % der Betriebseinnahmen in dieser Tendenz als Ausreißer erweist, lässt sich dies mit dem erheblichen Anstieg der Betriebseinnahmen gegenüber dem Vorjahr 2010 und vor allem mit deren Absinken in den beiden Folgejahren nachvollziehbar deuten.

  1. Nach alldem sind bei den angegriffenen Festsetzungen Einkünfte bzw. ein Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von (lediglich) … € (für 2009), … € (für 2010), … € (für 2011), … € (für 2012) und … € (für 2013) zu berücksichtigen.

Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2009 vom 20.05.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.09.2016 ist dementsprechend dahingehend abzuändern, dass dieser mit … € festgesetzt wird, weil die Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2009 den Freibetrag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht erreicht.

Im Übrigen wird die Errechnung des auf Grund der hiesigen Entscheidung jeweils festzusetzenden Betrags gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA aufgegeben. Soweit dabei die Herabsetzung der jeweiligen Festsetzung niedriger ausfällt als noch aufgrund der Entscheidung des Gerichts im ersten Rechtsgang, ist dies unerheblich; ein Verböserungsverbot gibt es insoweit nicht (BFH-Urteil vom 16.05.2007 – II R 36/05, BFH/NV 2007, 1827, unter II.5).

  1. Der Senat war schließlich nicht gehalten, den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nachzugehen.

a) Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (BFH-Urteil vom 18.06.2015 – VI R 10/14, BStBl II 2015, 940 Rn. 35).

Das FG ist jedoch nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen. In welchem Maße eine solche Substantiierung zu fordern ist, hängt von der im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflicht des Beteiligten ab. Dabei stehen der zumutbare Inhalt und die Intensität der richterlichen Ermittlungen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten, die gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO eine Pflicht zur Förderung des finanzgerichtlichen Verfahrens haben. Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind. Unsubstantiiert ist z.B. ein Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt, der die zu bezeugenden entscheidungserheblichen Tatsachen nicht erkennen lässt, der die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt oder der so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann (s. insgesamt BFH-Urteil vom 18.06.2015 – VI R 10/14, BStBl II 2015, 940, Rn. 33 m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben bestand für den Senat nicht die Pflicht, den beiden in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nachzukommen.

aa) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Sache nach beantragt hat, "die Original-Unterlagen von A" beizuziehen und eine Auskunft von A im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen A-Konten einzuholen über die Rücklieferungen bzw. das Nichtzustandekommen von Verträgen, ist dieser Beweisantrag bereits unsubstantiiert, weil er keine konkrete Beweistatsache erkennen lässt. Es bleibt vielmehr auch unter Berücksichtigung ihres entsprechenden schriftsätzlichen Vortrags hierzu offen, welche konkrete Tatsache die Klägerin durch die beantragte Beiziehung von Original-Unterlagen von A und die Einholung einer Auskunft über Rücklieferungen bzw. nicht zustande gekommene Verträge unter Beweis stellen will.

Jedenfalls ist die von der Klägerin insoweit beantragte Beweiserhebung für die hiesige Entscheidung unerheblich. Denn der Senat ist an die Entscheidung des BFH im ersten Rechtsgang gebunden, der zufolge die Klägerin in sämtlichen Streitjahren nicht lediglich vermögensverwaltend, sondern als gewerbliche Händlerin tätig war, dabei auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat und geschätzte Betriebseinnahmen in der genannten Höhe erzielt hat.

Selbst wenn eine solche Bindungswirkung aber zu verneinen wäre oder soweit sie --mit Blick etwa auf die negativen Betriebseinnahmen-- nicht besteht, kommt es auf Unterlagen und Auskünfte von A nicht an. Denn nach den vorstehenden Ausführungen zeigt allein der Inhalt der Kontoauszüge der beiden von der Klägerin genutzten Girokonten mit den Kontonummern … und …, dass die Klägerin in den Streit-jahren unter Verwendung der vier Konten "B", "C", "D" und "E" einen gewerblichen Handel mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat und hierbei die ebenfalls alleine anhand der Zahlungseingänge gemäß diesen Kontoauszügen festgestellten Betriebseinnahmen erzielt hat, einschließlich negativer Betriebseinnahmen in Form von Rückzahlungen bei der Rückabwicklungen von einzelnen Verkäufen. Auf die von der Klägerin geltend gemachten Unklarheiten mit Bezug auf die in den Akten befindlichen Unterlagen kommt es danach ebenso wenig an wie auf Erkenntnisse von A zu letztlich nicht oder rückabgewickelten Transaktionen.

bb) Auch der weitere in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag betreffend die Beiziehung von Ursprungsbelegen der Bank und von A zu den vier der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Zahlungseingängen auf ihrem privaten Girokonto ist bereits unsubstantiiert, weil er keine konkrete Beweistatsache erkennen lässt. Vielmehr verdeutlicht die Begründung des Beweisantrags, wonach die beantragte Beiziehung der Ursprungsbelege erforderlich sei, damit die Klägerin sachgerecht vortragen und ggf. Beweisanträge stellen oder den Sachverhalt dazu ermitteln könne, dass es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag handelt, bei dem sich eine unter Beweis zu stellende Tatsache erst aus der Beweiserhebung selbst ergeben soll.

Im Übrigen ist auch diese Beweiserhebung für die hiesige Entscheidung unerheblich. Insoweit gelten die Ausführungen unter aa) entsprechend. Aufgrund der Bindungswirkung an die Entscheidung des BFH im ersten Rechtsgang, jedenfalls aber weil der Handel über die vier A-Konten der Klägerin allein aufgrund des Inhalts der Kontoauszüge der beiden von ihr genutzten Girokonten mit den Kontonummern … und … zuzuordnen ist, kommt es auf die der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch vorgehaltenen Kontobewegungen auf ihrem privaten Girokonto mit der Kontonummer … nicht mehr entscheidend an.

  1. Die Kostenentscheidung, die aufgrund der Übertragung durch den BFH gemäß § 143 Abs. 2 FGO die Kostentragung für das gesamte Verfahren betrifft, beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Maßgeblich ist dabei der jeweilige Anteil des endgültigen Obsiegens der Beteiligten nach der hiesigen Entscheidung, ohne dass es auf ein zwischenzeitliches Obsiegen im Revisionsverfahren ankommt (vgl. allgemein Böwing-Schmalenbrock in Gosch, AO/FGO, § 143 FGO Rn. 90).

  2. Die beantragte Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erging gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

  3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

  4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil es an den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 FGO fehlt.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.