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4 K 4209/24.GI•VG Gießen 4. Einzelrichter, 2026-03-25, 4 K 4209/24.GI
4 K 4209/24.GIVerwaltungsgericht25.03.2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-25
Aktenzeichen: 4 K 4209/24.GI
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2026:0325.4K4209.24.GI.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten über Schlussbescheide im Rahmen der sog. „Novemberhilfe“ und der sog. „Dezemberhilfe“.
Am 11. Dezember 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung einer Zuwendung in Form der „Novemberhilfe“ für den Zeitraum November 2020 auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistung für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 30. Juni 2020 mit der Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 30. Juni 2020 und den „Ergänzenden Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen" in der jeweils geltenden Fassung, letzte Fassung mit der Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Novemberhilfe“ in Höhe von 289.039,20 Euro (vgl. Bl. 5 ff. d. Behördenakte A [BA I]).
Am 21. Januar 2021 beantragte die Klägerin zudem die Gewährung einer Zuwendung in Form der „Dezemberhilfe“ für den Zeitraum Dezember 2020 auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistung für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 30. Juni 2020 mit der Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 30. Juni 2020 und den „Ergänzenden Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen" in der jeweils geltenden Fassung, letzte Fassung mit der Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Dezemberhilfe“ in Höhe von 302.561,54 Euro (vgl. Bl. 5 ff. d. Behördenakte B [BA II]).
Am 12. März 2021 (vgl. Bl. 28 ff. d. BA I) erließ der Beklagte einen vorläufigen Bewilligungsbescheid und gewährte der Klägerin eine „Novemberhilfe“ in Höhe der beantragten 289.039,20 Euro. In diesem Bescheid findet sich unter Ziffer 2 folgender Zusatz: „Die Bewilligung der Höhe der Novemberhilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn sich der Umsatzausfall reduziert, höhere bzw. weitere anrechenbare Leistungen aus Corona-bedingten Hilfsprogrammen gewährt werden oder aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung in Folge des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) Zahlungen aus Versicherungen erfolgen oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Novemberhilfe nicht in der in Nummer 1 gewährten Höhe vorliegen“.
Der bewilligte Betrag wurde an die Klägerin ausgezahlt (vgl. Bl. 31 f. d. BA I).
Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 17. März 2021 (vgl. Bl. 29 f. d. BA II) gewährte der Beklagte der Klägerin die Dezemberhilfe in der beantragten Höhe. Auch in diesem Bescheid findet sich unter Ziffer 2 der Zusatz: „Die Bewilligung der Höhe der Dezemberhilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn sich der Umsatzausfall reduziert, höhere bzw. weitere anrechenbare Leistungen aus Corona-bedingten Hilfsprogrammen gewährt werden oder aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung in Folge des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) Zahlungen aus Versicherungen erfolgen oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Dezemberhilfe nicht in der in Nummer 1 gewährten Höhe vorliegen“.
Auch dieser Betrag wurde an die Klägerin ausgezahlt (vgl. Bl. 32 f. d. BA II).
Am 8. Mai 2023 reichte die Klägerin die Schlussabrechnungen für die Zeiträume November 2020 und Dezember 2020 bei dem Beklagten ein (vgl. hierzu Bl. 66 ff. d. Behördenakte C [BA III]).
Am 24. Juni 2024 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass Voraussetzungen für die Gewährung der November-bzw. Dezemberhilfe nicht bzw. nicht vollständig gegeben seien. Die Klägerin habe im November 2019 einen Gesamtumsatz i. H. v. 961.619,00 Euro und im November 2020 einen Gesamtumsatz i. H. v. 955.421,00 Euro erwirtschaftet und zusätzlich 10.581,13 Euro Versicherungsentschädigung erhalten. Somit sei ein negativer Schaden i. H. v. -4.383,13 Euro entstanden, der nicht kompensiert werden könne. Bei der Dezemberhilfe errechne sich ein entstandener Schaden i. H. v. 247,00 Euro und damit ein Anspruch auf Dezemberhilfe i. H. v. 185,25 Euro. Die erfolgten Zahlungen der November bzw. Dezemberhilfe seien daher (teilweise) zurückzufordern und es müssten (Teil)ablehnungs- und (Teil)aufhebungsbescheide ergehen. Hierzu wurde der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. Bl. 159 f. d. BA III).
In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2024 übermittelte die Klägerin ein Gutachten, wonach die rechtlichen Voraussetzungen für eine „Aufhebung und Rückforderung“ nicht vorlägen“ (vgl. hierzu Bl. 7 ff. d. BA III).
Am 2. September 2023 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er bei seiner bisher mitgeteilten Rechtsauffassung bleibe und gab der Klägerin erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu beabsichtigten Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden (vgl. Bl. 6 d. BA III).
Am 1. Oktober 2024 erließ der Beklagte die hier streitgegenständlichen Schlussbescheide, lehnte eine Förderung im Rahmen der Novemberhilfe ab (vgl. Bl. 183 ff. d. BA III) und bewilligte eine Dezemberhilfe in Höhe von 185,25 Euro (vgl. Bl. 202 ff. d. BA III). Gleichzeitig setzte er die zu erstattenden Beträge auf 289.039,20 Euro bzw. 302.376,29 Euro fest. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der genannten Bescheide Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Bescheide vom 1. Oktober 2024 seien formell und materiell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich aus einer nicht nachvollziehbaren Berechnung und einer fehlenden hinreichenden Begründung der Ablehnung. Auch seien die Bescheide weder mit einer Unterschrift noch mit einer Namenswiedergabe versehen. Die Bescheide seien ferner materiell rechtswidrig, da weder ein entsprechender Vorbehalt erklärt worden sei, noch die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs der ursprünglichen Bewilligungsbescheide vorlägen. Insbesondere sehe Ziffer 1.7 FAQ vor, dass bei Gaststätten im Sinne des § 1 Abs. 1 Gaststättengesetz Außerhausverkäufe bei der Berechnung des Umsatzes außer Betracht blieben. Aus diesem Grund seien diese bei der Umsatzberechnung nicht zu berücksichtigen. Vielmehr werde eindeutig klargestellt, dass die sich am Umsatz bemessende Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sich in Fällen von Gastronomiebetrieben ausschließlich an den isoliert betrachteten Umsätzen des durch die Schließung betroffenen Gastronomiebetriebes orientiere und die anderen Umsätze von der Betrachtung ausgenommen seien. Zudem beinhalteten weder die in den FAQ niedergelegten Förderkonditionen noch die im ursprünglichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerke einen wirksamen Vorbehalt, insbesondere nicht zu der Überprüfung einer solchen Überkompensation. Hinzu komme, dass die Corona-Subventionen aufgrund ihrer rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen anders als gewöhnliche Subventionen zu behandeln seien, weswegen nicht nur auf die Verwaltungspraxis und Art. 3 GG abgestellt werden könne. Vielmehr seien die FAQ bundeseinheitlich auszulegen und anzuwenden. Die FAQ schafften in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip auch einen Vertrauenstatbestand. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Fördergelder. Die von dem Beklagten behauptete Bewilligungspraxis, wonach im Falle einer Überkompensation unabhängig von Außer-Haus-Verkäufen eine Ablehnung einer Förderung erfolge, werde bestritten. Tatsächlich habe im Fall der Klägerin auch keine Überkompensation vorgelegen. Die Bewilligungen seien zudem verspätet aufgehoben worden, sodass ein Verstoß gegen § 10 Satz 2 HVwVfG vorliege. So sei es schon im Jahr 2021 klar gewesen, dass eine Neuberechnung zu erfolgen habe. Ferner erhebe die Klägerin die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten.
Die Klägerin beantragt,
den Schluss-Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2024 aufzuheben, mit dem der Schlussabrechnungsantrag der Klägerin vom 23. Mai 2023 auf Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für November 2020 abgelehnt wird, diese zurückgefordert wird und dieser die vorherige Bewilligung ersetzt,
den Schluss-Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2024 aufzuheben, soweit dieser die Ablehnung und Rückforderung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für Dezember 2020 und die Ersetzung einer Bewilligung einer solchen vorsieht,
den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Schlussabrechnungsantrag vom 23. Mai 2023, eine Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für November 2020 in Höhe von EUR 289.039,20 vorbehaltlos zu bewilligen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, über den Schlussabrechnungsantrag der Klägerin vom 23. Mai 2023 soweit sich dieser auf den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für November 2020 bezieht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, über den Schlussabrechnungsantrag der Klägerin vom 23. Mai 2023, soweit sich dieser auf den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für Dezember 2020 bezieht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, bei der in Rede stehenden Zuwendung handele es sich um eine Billigkeitsleistung, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch bestehe. Die Bewilligungsbehörde entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung. Für die Klägerin müsse der Gesamtumsatz und nicht nur der mit dem Gaststättenbetrieb ohne Berücksichtigung der Außer-Haus-Verkäufe erzielte Umsatz berücksichtigt werden, weil sonst das Förderziel verfehlt werde. Dieses bestünde nämlich darin, dass die durch die Schließungen bedingten Umsatzeinbußen ersetzt werden. Aus diesem Grund habe er eine Verwaltungspraxis dahingehend entwickelt, dass eine entsprechende Deckelung der November-sowie der Dezemberhilfe auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden bis zu 75 Prozent erfolge. Es liege kein willkürliches Handeln vor, da sich die Verwaltungspraxis am sachlichen Kriterium der Außer-Haus-Umsätze orientiere und nicht nur die Systemgastronomie betroffen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagtenvertreter verwiesen.
Die Kammer hat das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 13. Januar 2026 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 25. März 2026, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO.
Die mündliche Verhandlung war nicht auf Antrag der Klägerin vom 30. März 2026 gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt werden kann oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 u.a. - juris Rdnr. 29 m. w. N.). Nachgelassene oder nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 – juris, Rdnr. 6 m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 26. April 2022 – 22 B 21.860 –, juris, Rdnr. 39). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Denn die durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. März 2026 in Bezug genommenen Ausführungen in den durch die Klägerin im genannten Schriftsatz übermittelten Bescheiden entsprechen denjenigen in den bereits durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Juni 2025 vorgelegten Bescheiden (vgl. etwa Bl. 284 d. GA, Bl. 289 d. GA, Bl. 310 d. GA und Bl. 314). Hieraus ist entgegen der Ansicht der Klägerin gerade ersichtlich, dass unabhängig vom Merkmal der (konzeptionellen) Außer-Haus-Verkäufe auf eine Überkompensation anhand des Gesamtumsatzes geprüft und ggf. eine Förderung abgelehnt wird, was in den von der Klägerbevollmächtigten vorgelegten Bescheiden mit Gleichbehandlungserwägungen und dem Zweck der November- bzw. Dezemberhilfe begründet wird. Die von dem Beklagten vorgetragene Verwaltungspraxis (vgl. dazu die untenstehenden Ausführungen) wird damit nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt. Damit war eine weitere Aufklärung nicht geboten.
Das Verfahren war zudem nicht auf Antrag der Klägerin, zuletzt gestellt in der mündlichen Verhandlung (vgl. Bl. 3 der Sitzungsniederschrift, vgl. ferner den Schriftsatz vom 27. Januar 2026), gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausgesetzt wird. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Dies ergibt sich insbesondere nicht sich aus dem Verweis der Klägerin auf das beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren auf Zulassung der Berufung – Az. 10 A 903/25.Z –, in dem sich nach dem Vortrag der Klägerin „dieselben Rechtsfragen“ stellen würden. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts das Verfahren auf Zulassung der Berufung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war. Damit fehlt eine Vorgreiflichkeit. In einem Berufungszulassungsverfahren ist nämlich über das Vorliegen hinreichend dargelegter Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Hier werden somit nicht materielle Rechtsfragen geklärt, die auch für ein anderes Verfahren entscheidungserheblich sein könnten (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. April 2017 – 3 L 134/14 –, juris, Rdnr. 30 f.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2016 – OVG 11 L 4.16 –, juris, Rdnr. 5).
Selbst wenn sich jedoch in dem beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren auf Zulassung der Berufung – Az. 10 A 903/25.Z – die gleichen Rechtsfragen wie im vorliegenden Verfahren stellen sollten, rechtfertigt dies nicht die Anwendung des § 94 VwGO. Eine Vorgreiflichkeit der Entscheidung ist nur dann gegeben, wenn das auszusetzende Verfahren kraft Gesetzes oder rechtslogisch ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen des dortigen Rechtsverhältnisses abhängt. Das Bestehen des Rechtsverhältnisses muss für den auszusetzenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung haben. Nicht ausreichend ist hingegen, dass sich in dem anderen Verfahren die gleiche Rechtsfrage stellt, denn die Auslegung von Rechtsfragen betrifft kein Rechtsverhältnis i. S. d. § 94 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, juris, Rdnr. 34; Hess. VGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 10 E 2232/24 –, juris, Rdnr. 9 f.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Juni 2021 – 1 O 26/21 –, juris, Rdnr. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 19. August 2020 – 4 C 20.1668 –, juris, Rdnr. 10).
Auch eine analoge Anwendung des § 94 VwGO scheidet aus. Denn es besteht keine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 94 VwGO in Fällen, in denen sich in einem Parallelverfahren lediglich vergleichbare Rechtsfragen stellen (könnten), rechtfertigen könnte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 10 E 2232/24 –, juris, Rdnr. 11 ff.). Der Gesetzgeber lässt auf der einen Seite die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nach § 94 VwGO nur in engen Grenzen zu und macht auf der anderen Seite gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO ein Ruhen des Verfahrens von einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten abhängig. Damit soll auch dem - zuletzt noch durch § 198 GVG gestärkten - Interesse der Beteiligten an einer zeitnahen Entscheidung Rechnung getragen werden. Liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 94 VwGO nicht vor, soll dieses Interesse im Grundsatz nur dann zurückstehen, wenn die Beteiligten einvernehmlich einem Ruhen des Verfahrens und damit einem Hinausschieben einer Sachentscheidung zustimmen. Würde man aber bereits jeden rechtslogisch tatsächlichen Einfluss für eine analoge Anwendung des § 94 VwGO genügen lassen, würde die vom Gesetzgeber gezogene strikte Trennung zwischen der Aussetzung einerseits und dem nur mit Zustimmung der Beteiligten möglichen Ruhen des Verfahrens andererseits „verwischt" werden. Die Grenzen für einen Analogieschluss wären überschritten. Gegen eine die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO weitgehend entwertende Analogie, die sich allein an allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen orientiert, spricht zudem ein Umkehrschluss aus § 93a VwGO. Dort ist für eine Sonderkonstellation von Parallelverfahren eine spezielle Möglichkeit der Aussetzung geschaffen worden. Dies schließt es aus, bei anderen „Parallelverfahren", die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, auf eine analoge Anwendung des § 94 VwGO zurückzugreifen, soll das gesetzliche Wertungssystem nicht unterlaufen werden (so überzeugend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 2 E 482/12 –, juris, Rdnr. 11 ff.; dem folgend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2016 – OVG 11 L 4.16 –, juris, Rdnr. 6 ff.).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind weitgehend rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit die angegriffenen Bescheide nicht rechtmäßig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen, kann die Klägerin deren Aufhebung nicht beanspruchen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine (weitergehende) Gewährung einer November - oder Dezemberhilfe oder auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung hierüber § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.
Die streitgegenständlichen Schlussbescheide sind weitgehend formell rechtmäßig. Soweit sie formell rechtswidrig sind, kann die Klägerin ihre Aufhebung nicht beanspruchen.
Die angegriffenen Schlussbescheide weisen einen Formfehler auf, da sie nicht entsprechend § 37 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Die Klägerin kann aufgrund dieser Verletzung der Vorschriften über die Form eines Verwaltungsaktes dessen Aufhebung jedoch nicht beanspruchen, da nach den untenstehenden Ausführungen offensichtlich ist, dass diese Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, § 46 HVwVfG (vgl. hierzu Schröder, in: Schoch/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 37 Rdnr. 87 m. w. N.). Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sich die Erheblichkeit des Verstoßes gegen § 37 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG daraus ergebe, dass das Regierungspräsidium offensichtlich versuche, seiner Verantwortung zu entgehen (vgl. Bl. 22 ff. d. Schriftsatzes vom 17. März 2025), hat sie nicht aufgezeigt, weshalb dies die Entscheidungen des Beklagten in Form der angegriffenen Bescheide in der Sache beeinflusst haben soll.
Im Übrigen sind die angegriffenen Bescheide formell rechtmäßig.
Die Schlussbescheide verstoßen nicht gegen das Begründungserfordernis gemäß § 39 Abs. 1 HVwVfG. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG). Die hiernach an Inhalt und Umfang der Begründung zu stellenden Anforderungen lassen sich nicht allgemein gültig umschreiben, sondern richten sich nach den Besonderheiten des Falles, namentlich nach Art und Bedeutung des Verwaltungsaktes, den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und der in Frage kommenden Rechtsvorschriften und nach den für die Entscheidung im konkreten Fall maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 7 UZ 2930/05, juris, Rdnr. 44). Erforderlich ist eine Darlegung der von der Behörde zu Grunde gelegten Sach- und Rechtslage, die den Adressaten in die Lage versetzt, die Richtigkeit der sachlichen Grundlagen der Entscheidung und die Stimmigkeit der rechtlichen Folgerungen überprüfen zu können (Hess. VGH, a. a. O.). Im Hinblick auf die tatsächlichen Grundlagen ist das erforderliche Ausmaß der Begründung eines Verwaltungsaktes dabei insbesondere von der Komplexität des von der Behörde geprüften Sachverhalts abhängig: Je einfacher und nachvollziehbarer sich dieser einschließlich der ihn bestimmenden Ursachenzusammenhänge darstellt, desto geringer sind die Begründungsanforderungen. Umgekehrt gilt, dass bei komplexen Sachverhalten, die durch eine Vielzahl relevanter Umstände und komplizierte ermittlungsbedürftige bzw. umstrittene Kausalitätsbeziehungen gekennzeichnet sind, die Behörde aufgrund § 39 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG verpflichtet ist, im Einzelnen mitzuteilen, aus welchen Erwägungen heraus sie eine bestimmte Sachlage ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat (vgl. Hess. VGH, a. a. O.).
Aus den Begründungen der Schlussbescheide ergibt sich, dass der Beklagte jeweils die Gewährung der Hilfen (teilweise) abgelehnt hat, weil die Klägerin anderenfalls nach Ansicht des Beklagten unter Berücksichtigung der Gesamtumsätze aus November und Dezember 2019 und der Gesamtumsätze aus den Monaten November und Dezember 2020 überkompensiert wäre. Hierzu hat der Beklagte nachvollziehbar die Umsätze aus November 2019 und November 2020 bzw. Dezember 2019 und Dezember 2020 gegenübergestellt und ausgeführt, dass nach der Bewilligungspraxis das Vorliegen eines tatsächlichen Schadens zu überprüfen und Grundlage für die Bemessung der Förderhöhe sei. Damit ergibt sich aus den Schlussbescheiden unter Zugrundelegung der obigen Maßstäbe in nachvollziehbarer Weise, dass und weshalb der Beklagte die begehrten Hilfen versagt hat. Entgegen den Ausführungen der Klägerin (vgl. insb. Bl. 20 ff. des Schriftsatzes vom 17. März 2025) sind diese einzelfallbezogen, was sich schon aus der Darstellung der aus Sicht des Beklagten relevanten Umsatzzahlen der Klägerin ergibt. Ferner hat der Beklagte auch seine „Berechnungsmethode“ ausreichend dargelegt, insbesondere die Begrenzung der Förderung auf 75% des Unterschiedsbetrages aus November bzw. Dezember 2019 und November bzw. Dezember 2020.
Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf endgültige (weitergehende) Bewilligung der streitgegenständlichen Wirtschaftshilfen.
Ein solcher ergibt sich nicht aus den Bewilligungsbescheiden vom 12. März 2021 bzw. vom 17. März 2021. Denn diese Bescheide sind durch die der Klägerin erteilten Schlussbescheide jeweils wirkungslos geworden (§ 43 Abs. 2 HVwVfG).
Diese Bewilligungsbescheide standen unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung, was sich aus Ziffer 2 des jeweiligen Bewilligungsbescheides, aber auch aus den weiteren Bestimmungen dieser Bescheide und den vorgelagerten Verwaltungsverfahren ergibt.
Der Vorbehalt endgültiger Regelung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 HVwVfG gebunden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7/09 –, Rdnr. 16). Der Regelungsinhalt des Ausgangsbescheides besteht insoweit darin, dass der Begünstigte die empfangene Beihilfe nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Beihilfe bildet. Das wiederum bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf (vgl. BVerwG, a. a. O.). Ein Vorbehalt endgültiger Regelung wirkt sich damit unmittelbar auf den Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes aus und stellt so eine Inhaltsbestimmung dar. Die Vorläufigkeit eines Verwaltungsaktes ebenso wie deren Umfang muss sich daher aus diesem selbst ergeben. Der Vorbehalt muss dabei, schon um dem in § 37 Abs. 1 HVwVfG zum Ausdruck kommendem Bestimmtheitsgebot zu genügen, eindeutig gefasst sein (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 8. Mai 2024 – 16 K 2025/23 –, juris, Rdnr. 38). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 5/17 –, juris, Rdnr. 25). Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 6 C 20/02 –, juris, Rdnr. 17).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass die Bewilligungsbescheide vom 12. März 2021 bzw. vom 17. März 2021 einen umfassenden Vorbehalt hinsichtlich der endgültigen Festsetzung enthalten.
Zwar findet sich, worauf auch die Klägerin verweist, in Ziffer 2 der Hauptregelungen in den jeweiligen ursprünglichen Bewilligungsbescheiden die Formulierung: „Die Bewilligung der Höhe der (…)hilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid.“ Gerade der Zusatz „der Höhe“ erscheint unnötig, wenn ohnehin die Bewilligung insgesamt unter Vorbehalt gestellt werden sollte (so auch VG Hamburg, Urteil vom 8. Mai 2024 – 16 K 2025/23 –, juris, Rdnr. 43). Allerdings ist der Wortlaut an dieser Stelle für sich genommen unergiebig. Denn eine Differenzierung zwischen einer Leistungsberechtigung dem Grunde nach und der Höhe nach ist dem System der Corona-Soforthilfeprogramme - anders als dem Schadensersatzrecht - nicht immanent. Ganz im Gegenteil können sich Umstände, die sich auf die Höhe der Bewilligung auswirken, auch auf die Antragsberechtigung dem Grunde nach auswirken. Es besteht eine derartige Wechselwirkung und Verflechtung zwischen der Antragsberechtigung der Höhe nach und dem Grunde nach, dass eine abstrakte Differenzierung nach Umständen, die sich nur auf die Höhe oder nur auf den Grund beziehen, nicht möglich ist. Plastisch wird dies bei näherer Betrachtung der Regelbeispiele in Ziffer 2 des jeweiligen Bewilligungsbescheides. Dort heißt es sinngemäß, dass sich der Bewilligungsbetrag unter anderem reduziere, wenn sich der Umsatzrückgang bzw. der Umsatzausfall reduziere. Im Falle der November- und Dezemberhilfen findet jedoch dann überhaupt keine Förderung statt, wenn die im Leistungszeitraum erzielten Umsätze 75 Prozent des Vergleichsumsatzes übersteigen (Ziffer 2.1 der FAQ zur November- und Dezemberhilfe). Nach Ziffer 1 des Bewilligungsbescheides i. V. m. Buchstabe C. VII. Ziffer 4 Abs. 3 der Vollzugshinweise entfällt die Novemberhilfe gänzlich, wenn im Falle über Dritte Betroffener der tatsächliche Umsatzrückgang während des Lockdowns weniger als 80 % im Vergleich zum Vergleichsumsatz beträgt. In den genannten Vollzugshinweisen wird unter Buchstabe C. VII. Ziffer 7 ferner eine Prüfung der Bewilligungsstelle dahingehend, „ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe“ vorgesehen. Auch sonst ergibt sich aus den Vollzugshinweisen, dass die Bewilligungsstelle nach Eingang der Schlussabrechnung umfassend prüfen kann, ob eine Antragsberechtigung überhaupt vorliegt und wie hoch diese ausfällt (vgl. C. VII. Ziffer 7 Abs. 1 der Vollzugshinweise zur November- bzw. Dezemberhilfe: „Insbesondere kann die Bewilligungsstelle die Angaben nach Buchstabe D Ziffer 5 Absatz 2 oder nach Ziffer 6 Absatz 2 zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Dezemberhilfe […] abgleichen.“
Zudem verweisen die hier vorliegenden Bewilligungsbescheide als Grundlage auf die „Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“. In dieser Verwaltungsvereinbarung (StAnz 34/2020, S. 852) ist unter Artikel 4 Abs. 6 ausgeführt:
„Nach Abschluss des Leistungszeitraums und Eingang der Unterlagen überprüfen die Bewilligungsstellen auf der Grundlage der für die Schlussabrechnung der ausgezahlten Überbrückungshilfe erstellten Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers für jeden Antrag folgendes:
a) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung,
b) die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie
c) eine etwaige Überkompensation.
Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. Die Bewilligungsstelle prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers und der für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen des Antragsstellers stichprobenartig und verdachtsabhängig nach .“
Aus der Differenzierung zwischen a) und b) wird ersichtlich, dass sowohl die Voraussetzungen der Billigkeitsleistung der Höhe als auch dem Grunde nach der endgültigen Überprüfung durch die Schlussabrechnung vorbehalten sind und ausdrücklich auch eine Überkompensation geprüft wird. Darüber hinaus ergibt sich aus Ziffer 6 der Nebenbestimmungen in den Bewilligungsbescheiden zur November- bzw. Dezemberhilfe wörtlich, dass die Hilfe jeweils unter Vorbehalt gewährt wird. Eine irgendwie geartete Einschränkung dieses Vorbehalts findet sich dort nicht.
Daraus ergibt sich ein umfassender Vorläufigkeitsvorbehalt. Nicht anderes folgt auch aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Ziffern 4 und 11 der jeweiligen Nebenbestimmungen der vorläufigen Bewilligungsbescheide, denn daraus ergibt sich wörtlich uneingeschränkte Möglichkeit einer „Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Novemberhilfe“.
Nicht maßgeblich ist entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. insb. Bl. 25 ff. d. Schriftsatzes vom 17. März 2025 und Bl. 11 ff. des Schriftsatzes vom 21. August 2025, Bl. 418 ff. d. A.) hingegen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen vollumfänglichen Vorläufigkeitsvorbehalts zu dessen Erlasszeitpunkt vorgelegen haben. Denn dieser Vorläufigkeitsvorbehalt ist, unabhängig von seiner etwaigen Rechtswidrigkeit, bestandskräftig geworden. Es kommt daher für die Frage, ob die ursprünglichen Bewilligungsbescheide einen Vorbehalt enthalten haben und damit bei der Frage der Anwendbarkeit des § 43 Abs. 2 HVwVfG nicht darauf an, ob bei deren Erlass tatsächlich eine bestehende Ungewissheit den sachlichen Grund für den Erlass des Vorläufigkeitsvorbehaltes darstellte oder nicht (vgl. dazu u. a. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7/09 –, juris, Rdnr. 18 ff.).
Die Klägerin hat auch sonst keinen Anspruch auf die von ihr begehrten (weitergehenden) Wirtschaftshilfen.
Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Hilfen begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Billigkeitsleistung im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (§ 53 LHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis (Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 22 C 23.1609, juris, Rdnr. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 1. März 2023 - 10 A 2362/21.Z, juris, Rdnr. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 10 B 851/22, juris, Rdnr. 25).
Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist daher entgegen der Ansicht der Klägerin, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Bewilligungspraxis im maßgeblichen Zeitpunkt gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (Hess. VGH, Beschluss vom 6. Februar 2023 - 10 A 909/22.Z, juris, Rdnr. 5, Hess. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 10 B 2762/20, juris, Rdnr. 9). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Ausgangspunkt ist danach die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt (vgl. insgesamt zum Vorstehendem VG Würzburg, Urteil vom 16. November, 2020 W 8 K 20.901, BeckRS 2020, 33750, Rdnr. 16 f. m.w.N.).
Aus der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen gleichmäßigen Verwaltungspraxis folgt das Verbot einer Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung, wenn sich eine solche nicht durch sachliche Unterschiede rechtfertigen lässt (vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 11. Oktober 2019 - 22 B 19.840, juris, Rdnr. 32). Wegen des freiwilligen Charakters der streitgegenständlichen Billigkeitsleistungen und des weiten Ermessens des Förderungsgebers prüft das Gericht nur nach, ob möglicherweise eine willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Empfänger der Hilfen vorliegt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet hingegen nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1/17, juris, Rdnr. 15 ff.; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07, juris, Rdnr. 64). Entsprechend der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts ist von einem willkürlichen Handeln dann auszugehen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. insgesamt VG Weimar, Urteil vom 17. September 2020 - 8 K 609/20, juris Rdnr. 35 f.).
Orientiert an diesen rechtlichen Kriterien stellen sich die streitgegenständlichen Bescheide nicht als willkürlich und damit als rechtmäßig dar.
Vorliegend entspricht es der von dem Beklagten vorgetragenen Verwaltungspraxis, eine Deckelung der November- und Dezemberhilfen auf 75 Prozent des tatsächlichen wirtschaftlichen Schadens vorzunehmen, um eine Überkompensation zu vermeiden. Der wirtschaftliche Schaden wird dabei nicht anhand des Schadensbegriffes der §§ 249 ff. BGB ermittelt, sondern anhand einer Gegenüberstellung zwischen den Gesamtumsätzen aus November/Dezember 2019 und denjenigen aus November und Dezember 2020. Bei der Gegenüberstellung dieser Gesamtumsätze zur Ermittlung einer etwaigen Überkompensation werden Erlöse aus sog. Außer-Haus-Verkäufen miteinbezogen. Nur soweit eine Überkompensation verneint wird, kommt sodann eine Förderung i. H. v. einer Differenz des Gesamtumsatzes des Vergleichsmonats und dem Gesamtumsatz des Fördermonats, gedeckelt auf 75 % in Betracht. Diese Verwaltungspraxis hat der Beklagte, insbesondere in seinem Schriftsatz von 17. Juni 2025 sowie vom 19. November 2025 und entgegen den Ausführungen der Klägerbevollmächtigten (vgl. Bl. 8 ff. d. Schriftsatzes vom 21. August 2025, Bl. 442 ff. d. GA und Bl. 2 ff. d. Schriftsatzes vom 6. März 2026) nachvollziehbar vorgetragen. Auch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30. März 2026 vorgelegten Bescheide belegen diese Verwaltungspraxis, da auch darin – soweit ersichtlich – eine (teilweise) Ablehnung einer Förderung bei Überkompensation unabhängig davon, ob Außer-Haus-Verkäufe im relevanten Umsatz enthalten sind, erfolgt ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin können die darin enthaltenen Ausführungen nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden, dass, „nur bei Gastronomen, die vor der Pandemie konzeptionell Außerhaus-Verkäufe angeboten haben“ (vgl. Bl. 1 des Schriftsatzes vom 30. März 2026) eine Überkompensation geprüft werde. Vielmehr lässt sich den genannten Ausführungen entnehmen, dass im Fall solcher Unternehmen ebenso wie bei anderen Gastronomiebetrieben eine dem Förderzweck widersprechende Überkompensation geprüft wird und die genannten Ausführungen dazu dienen, die Unbeachtlichkeit eines (vermeintlichen) Widerspruchs zu den FAQ zu erläutern.
Das Gericht hat keine Zweifel an der durch den Beklagten vorgetragenen Verwaltungspraxis.
Die Fördervoraussetzung der fehlenden Überkompensation findet sich ausdrücklich in der den streitgegenständlichen Wirtschaftshilfen zugrunde liegenden und in den (vorläufigen) Bewilligungsbescheiden (jeweils) in Bezug genommenen Verwaltungsvereinbarung (vgl. dazu deren oben zitierten Art. 4 Abs. 6 lit. c)). Dementsprechend ist auch jeweils unter Ziffer 1 Absatz 1 der Vollzugshinweise ausgeführt, dass die Zahlungen der November bzw. Dezemberhilfe „als Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls von Unternehmen“ deren wirtschaftliche Existenz sichern sollen, erfolgt. Seine Verwaltungspraxis hat der Beklagte zudem auch im gerichtlichen Verfahren plausibel dargelegt und begründet (vgl. insbesondere den Schriftsatz des Beklagten vom 17. Juni 2025). Er hat seine Verwaltungspraxis konkret und anhand von 13 Beispielsverfahren dargestellt und nachvollziehbar erläutert, dass und warum er bei der Klägerin von einer Überkompensation ausgeht und daher die Hilfen nicht bzw. nur teilweise zu gewähren sind. Insbesondere hat er nachvollziehbar erläutert, dass die Voraussetzung eines reellen Umsatzausfalls unabhängig und als Vorbedingung zu einer etwaigen Privilegierung von Außer-Haus-Verkäufen besteht. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Bearbeitung im konkreten Schlussabrechnungsverfahren, wonach bei Verneinung eines wirtschaftlichen Schadens ein Ablehnungsbescheid zu ergehen hat und nur bei Verneinung einer Überkompensation eine Ermittlung des Deckelungsbetrages erfolgt (vgl. hierzu Bl. 152 ff. d. BA III). Ferner entspricht dies auch der Stellungnahme des BMKW (vorgelegt durch die Klägerin als Anlage K5 zum Schriftsatz vom 17. März 2025), die der Beklagte nach seinem Vortrag sodann umgesetzt habe. In dieser Stellungnahme wird von einer Bewilligung und Auszahlung abgeraten, wenn angesichts des erzielten Umsatzes (inkl. Außerhausverkäufen) offensichtlich kein wirtschaftlicher Schaden aufgrund der Corona-Pandemie eingetreten ist.
Die durch die Klägerin vorgebrachten Umstände sind nicht geeignet, diese durch den Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis in Frage zu stellen. Zwar gibt es keine Pflicht der Klägerin, eine behauptete Verwaltungspraxis durch Beispiele gegenläufiger Förderung zu widerlegen. Zumal wenn – wie hier – plausibel zur ständigen Verwaltungspraxis ausgeführt wird, reicht es aber auch nicht aus, unsubstantiiert eine gegenteilige Verwaltungspraxis zu behaupten. Vielmehr ist es Sache der Klägerin das Bestreiten zu substantiieren und konkrete Gründe für die Zweifel am Bestehen einer dargelegten Verwaltungspraxis – zumal sie die Darlegungslast bezüglich des Vorliegens der Fördervoraussetzungen trägt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 21 ZB 24.820 –, juris, Rdnr. 19 m. w. N.). Ein solches hinreichend substantiiertes Bestreiten liegt nicht vor. Soweit die Klägerin bestreitet, dass die vorgelegten Bescheide und Anhörungen echt seien, ist dieses Bestreiten nicht ansatzweise substantiiert. Insbesondere ist gerichtsbekannt, dass die Anhörungsschreiben und Bescheide des Beklagten in Schlussabrechnungsverfahren wie denjenigen der hier streitgegenständlichen November- und Dezemberhilfen stets keine Originalunterschrift, Dienstsiegel oder Abgangsvermerke enthalten. Auch das Bestreiten der Klägerin dahingehend, dass die vorgelegten Anhörungen/Bescheide tatsächlich die Gastronomiebranche betreffen, ist unsubstantiiert. Aus den genannten Anhörungen und Bescheiden ergibt sich weitgehend wörtlich (vgl. etwa Bl. 278, 284, 301, 305, 314, 316 d. GA), dass Antragsteller der Gastronomiebranche betroffen sind. Teilweise ergibt sich dies auch indirekt daraus, dass Außer-Haus-Verkäufe genannt werden und diese nach Ziffern 1.7, 2.1 und 2.4 der FAQ nur im Bereich der Gastronomie gesondert behandelt wurden. Entgegen der Ansicht der Klägerin im Schriftsatz vom 21. August 2025 geht aus den vorgelegten Verfahren nicht hervor, dass die Verwaltungspraxis nicht für alle gastronomischen Betriebe mit Außer-Haus-Verkäufen gilt oder nur für die sogenannte „Systemgastronomie“. So betreffen die vorgelegten Anlagen zwar teilweise ausdrücklich die „Systemgastronomie“. Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass alle anderen Verfahren solche der Branche der Systemgastronomie zuzuordnen sind. Wie die Klägerin selbst ausführt, sind Einordnungen nach den Branchenschlüsseln nicht trennscharf möglich und werden häufig subjektiv vorgenommen. Auch aus der technischen Ausgestaltung des Schlussabrechnungsverfahrens, in welchen eine Zeile für die Angabe „Systemgastronomie“ vorgesehen war, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. etwa Bl. 6 des Schriftsatzes vom 21. August 2025, Bl. 440 d. GA) nicht auf die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung schließen. Gleiches gilt für die zitierte E-Mail einer Sachbearbeiterin vom 22. Juli 2024 (vgl. hierzu etwa Bl. 7 f. des Schriftsatzes vom 21. August 2025, Bl. 441 f d. GA). Zum einen ergibt sich hieraus lediglich, dass die Sachbearbeiterin (auch) im Fall der „System-Gastro“ davon ausgeht, dass eine Überkompensation zu prüfen sei und, dass sie auch angesichts eines von der Klägerin eingeholten Rechtsgutachtens davon ausgehe, „dass die Förderung auf den entstandenen Schaden zu deckeln ist.“ (vgl. Bl. 162 d. BA III). Zum anderen hat die zuständige Projektstelle auf die von der Klägerin genannte E-Mail Folgendes geantwortet: „Frau M und ich haben uns dazu ausgetauscht. Wir halten an unserer Linie unter Verweis auf den Förderzweck – Ausgleich erhebliche Umsatzausfälle – fest. Die Hilfen waren kein Selbstläufer, sondern haben einzig und allein diesem Zweck gedient. Es ist aus unserer Sicht beihilferechtlich nicht zulässig, erheblich wirtschaftlich und somit wettbewerblich (also über die Ausfälle hinaus) zu subventionieren.“ (vgl. Bl. 163 d. BA III). Damit ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin vorgetragenen Umstände keine Anhaltspunkte für eine gegenläufige Verwaltungspraxis begründen, sondern vielmehr nahelegen, dass die auch im Klageverfahren vorgetragene Verwaltungspraxis des Beklagten bereits auf Rückfrage im Verwaltungsverfahren bestätigt worden ist. Auch soweit die Klägerin auf einen Schriftsatz des Beklagten in einem anhängigen Berufungsverfahren – Az. 10 A 903/25.Z – verweist (vgl. Bl. 1 ff d. Schriftsatzes vom 6. März 2026) ergeben sich keine Zweifel an der vorgetragenen Verwaltungspraxis des Beklagten. Insbesondere bedeutet eine anlassbezogene Prüfung entgegen der Ansicht der Klägerin gerade keine zufallsabhängige Prüfung. Auch der Verweis auf eine mögliche anderweitige frühere Entscheidungspraxis oder dem vermeintlich unklaren Anlass deren Änderung (vgl. Bl. 26 f. des Schriftsatzes vom 17. März 2025 bzw. Bl. 2 der Sitzungsniederschrift und Bl. 12 des Schriftsatzes vom 21. August 2025, Bl. 446 d. GA) ist nicht geeignet, die nach dem Vorstehenden allein maßgebliche Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung in Frage zu stellen. Im Übrigen geht die Klägerin mehrfach selbst davon aus, dass der Beklagte in seiner Verwaltungspraxis eine Überkompensation prüft (vgl. Bl. 104, 136, 535 d. GA).
Auch im Übrigen hat die Klägerin keine konkreten Gründe für die Zweifel am Bestehen der durch den Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis bzw. für das Bestehen der von der Klägerin behaupteten anderweitigen Verwaltungspraxis (vgl. Bl. 53 ff. d. Schriftsatzes vom 17. März 2025) vorgetragen, solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Weitere Nachforschungen zur Verwaltungspraxis waren damit nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht geboten. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 – 3 B 58/07 –, juris). Denn auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch wenn tatsächliche Umstände aus dem Bereich des Gegners in Rede stehen, das Gericht verlangen kann, dass ein Kläger sein Bestreiten substantiiert, also Gründe für seine Zweifel anführt. Dies ist im dortigen Fall durch Vorlage von einer allein im Termin zur mündlichen Verhandlung behaupteten Verwaltungspraxis widersprechenden Entscheidungen erfolgt (vgl. BVerwG, a. a. O. Rdnr. 6), vergleichbare Zweifel an der hier substantiiert dargelegten Verwaltungspraxis konnte die hiesige Klägerin hier jedoch nicht vortragen. Ferner stand im durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall eine materielle Ausschlussfrist in Streit und keine Anspruchsbegrenzung etwa in Form einer Überkompensation (vgl. BVerwG a. a. O., Rdnr. 7). Auch der Verweis auf einzelne Regelungen der sog. FAQ kann zu keinem anderen Ergebnis führen, denn auch dies ist für die Substantiierung im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Zum einen stehen nach dem Vorstehenden die von der Klägerin in Bezug genommenen FAQ nicht im Widerspruch zur im vorgenannten Sinne verstandenen Verwaltungspraxis des Beklagten. Denn diese können in einer Gesamtbetrachtung der übrigen Förderrichtlinien, insbesondere der o.g. Verwaltungsvereinbarung durchaus auch so verstanden werden, als dass sie lediglich für den Fall einer nicht vorliegenden Überkompensation als übergeordnetes Kriterium Geltung beanspruchen (vgl. hierzu auch VG Hamburg, Urteil vom 8. November 2023 – 16 K 3083/22 –, juris, Rdnr. 50 f.). Zum anderen kann zwar zur Feststellung einer tatsächlich geübten Verwaltungspraxis auf die Förderrichtlinien, öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungs-, übergeordneter Landes- oder aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen eingebundener Bundesbehörden und sog. FAQs zurückgegriffen werden. Jedoch ist zu beachten, dass grundsätzlich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht einmal der Wortlaut einer Richtlinie oder der FAQ maßgeblich ist. Entscheidend ist immer das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Damit ist davon auszugehen, dass der Verweis auf die FAQ zur Substantiierung nicht ausreicht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 21 ZB 24.820 –, juris, Rdnr. 20 m. w. N.).
In der Sache bestand daher auch kein Anlass, den in der mündlichen Verhandlung bedingt für den Fall der Klageabweisung gestellten (Hilfs-)Beweisanträgen nachzugehen. Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines unbedingt gestellten Beweisantrags aus § 86 Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise bzw. bedingt gestellten Beweisantrag materiell lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt. Eine Aufklärungspflicht kommt daher nur in Betracht, wenn sich dem Gericht von Amts wegen eine weitere Beweisaufnahme aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21/12 –, juris, Rdnr. 3). Dies ist hier nach dem Vorstehenden nicht der Fall.
Unabhängig davon waren die von der Klägerin in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2026 bedingt gestellten Beweisanträge abzulehnen.
Hierzu im Einzelnen:
Der bedingt für den Fall der Klageabweisung gestellte Beweisantrag bezogen auf Unechtheit bzw. den Nichterlass der mit Schriftsatz des Beklagten vom 17. Juni 2025 vorgelegten Anlagen war abzulehnen, da er zu unsubstantiiert ist. Denn für die Behauptung der Klägerin, dass die genannten Anlagen „nicht echt sind und nicht in dieser Form tatsächlich erlassen oder rausgeschickt wurden“ (vgl. Bl. 2 der Sitzungsniederschrift), sind keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere ist gerichtsbekannt, dass die Bescheide des Beklagten im Schlussabrechnungsverfahren, das über ein Online-Portal abgewickelt wird, keine Dienstsiegel, Originalunterschriften oder Abgangsvermerke enthalten. Darüber hinaus ist der Antrag als unzulässiger Beweisermittlungsantrag einzustufen, der darauf gerichtet ist, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Denn die Echtheit oder der Erlass der genannten Anlagen ist für sich genommen nicht entscheidungserheblich, sondern nach dem Vorstehenden allein die Frage, ob eine für die Klägerin günstige Verwaltungspraxis des Beklagten besteht. Hinsichtlich des genannten Beweismittels ist zudem weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welche Wahrnehmungen Frau N in Bezug auf die genannten Bescheide gemacht haben soll. Insofern ist auch die erforderliche Konnexität nicht gegeben.
Auch der bedingt für den Fall der Klageabweisung gestellte Beweisantrag bezogen auf die Behauptung, dass den mit Schriftsatz des Beklagten vom 17. Juni 2025 vorgelegten Anlagen „keine Schlussabrechnungsanträge von Antragstellern der Wirtschaftsklassifizierung 2008 Abschnitt 56 zugrunde liegen“ (vgl. Bl. 3 der Sitzungsniederschrift unter 2.) war abzulehnen, da er zu unsubstantiiert ist. Denn die Behauptung der Klägerin, dass die genannten Anlagen keine Antragsteller aus der genannten Wirtschaftsklassifizierung betreffen, ist unerheblich. Denn nach dem Vorstehenden ist das Gericht davon überzeugt, dass diese Anlagen Antragsteller aus dem – hier als Vergleichsgruppe relevanten – Bereich der Gastronomie, unabhängig vom Vorliegen von Außerhausumsätzen, betreffen, was sich insbesondere aus dem Wortlaut der genannten Anlagen ergibt. Es sind damit auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die für die von der Klägerin aufgestellten Behauptung sprechen könnten. Zudem ist die Zuordnung der Antragsteller in den genannten Anlagen, so auch die Klägerin, nach den Branchenschlüsseln nicht trennscharf möglich und werden häufig subjektiv vorgenommen, sodass diese für sich genommen nicht entscheidungserheblich sind. Dies wäre ebenfalls allein die Frage, ob eine für die Klägerin günstige Verwaltungspraxis des Beklagten besteht. Damit ist auch dieser Beweisantrag als unzulässiger Beweisermittlungsantrag einzustufen, der darauf gerichtet ist, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen.
Auch der dritte in der mündlichen Verhandlung bedingt für den Fall der Klageabweisung gestellte Beweisantrag (vgl. Bl. 3 der Sitzungsniederschrift unter 3.) war abzulehnen. Der Beweisantrag ist unzulässig, denn er ist unsubstantiiert. Denn für die Behauptung, dass die von dem Beklagten vorgetragene Verwaltungspraxis „nicht existiert oder nicht Konsistenz angewandt wird“ hat die Klägerin keine greifbaren Anhaltspunkte aufgezeigt. Zwar ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Antragsteller die uneingeschränkte Behauptung aufstellt, die entsprechende Tatsache liege sicher vor. Es genügt, wenn er geltend macht, ihr Vorliegen sei wahrscheinlich oder jedenfalls möglich. Tritt die Gegenseite – wie hier – der Vermutung dann mit einer plausiblen Erklärung entgegen, muss sich der Antragsteller damit substantiiert auseinandersetzen und greifbare Anhaltspunkte für seine Vermutung benennen. Das ist hier nach den obigen Ausführungen nicht erfolgt. Damit hat die Klägerin auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine in der Sphäre des Beklagten liegende Beweistatsache handelt, keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen, die gegen die von dem Beklagten vorgetragene Verwaltungspraxis sprechen und sich auch mit den Darlegungen des Beklagten diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert auseinandergesetzt. Darüber hinaus war der Beweisantrag auch abzulehnen, weil er zu unbestimmt ist. Ein Beweisantrag setzt voraus, dass die Beweistatsache (das Beweisthema) und das Beweismittel so hinreichend bestimmt, d.h. konkret und substantiiert, bezeichnet werden, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen von Ablehnungsgründen zu überprüfen. Die konkrete Substantiierung ist folglich nicht erst Voraussetzung der Zulässigkeit des Beweisantrags, sondern bereits eine wesentliche inhaltliche Voraussetzung. Sie verlangt eine eindeutige und präzise Benennung des Beweisthemas und des jeweiligen Beweismittels mit der Darlegung, welche Ergebnisse zu erwarten sind. Diesen Anforderungen wird der gestellte Beweisantrag nicht gerecht. In der Behauptung, dass die von dem Beklagten vorgetragene Verwaltungspraxis „nicht existiert oder nicht konsistent angewandt“ ist bereits keine bestimmte Tatsache zu sehen, insbesondere ist nicht ersichtlich, was mit „konsistent angewandt“ gemeint sein soll und inwiefern eine inkonsistente Anwendung, etwa in Form von für die Beurteilung einer Bewilligungspraxis unerheblichen sog. Ausreißerentscheidungen (vgl. hierzu VG München, Urteil vom 17. September 2024 – M 31 K 22.6543 –, juris, Rdnr. 19 ff.) in die Beweistatsache miteingeschlossen sein sollte oder nicht. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Darlegung, welche Ergebnisse zu erwarten sind. Die Klägerin stellt insbesondere nicht dar, welche „abweichende Verwaltungspraxis“ zu erwarten sein soll und inwiefern diese für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit erheblich oder gar anspruchsbegründend sein könnte. Mangels konkreter Beweistatsache und mangels bestimmbaren Beweisziels ist der Beweisantrag damit als nicht auf einen hinreichend konkreten Sachverhalt bezogener, unzulässiger Beweisermittlungsantrag einzuordnen, der ggf. der Vorbereitung eines weiteren Beweisantrages unter Behauptung einer konkreten anderweitigen Verwaltungspraxis dienen soll.
Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die mit Schriftsatz vom 30. März 2026 (vorsorglich) gestellten Anträge.
Unter Zugrundelegung der für das Gericht feststehenden, von dem Beklagten vorgetragenen Verwaltungspraxis ist die Klägerin auch nicht (weitergehend) förderberechtigt. Denn entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten (vgl. Bl. 46 ff. d. Schriftsatzes vom 17. März 2025) liegt im Fall der Novemberhilfe eine Überkompensation vor, da die Beklagte insoweit entsprechend ihrer vorgetragenen, auch in Ziffer 4.5 der FAQ zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis erhaltene Versicherungsleistungen dem maßgeblichen Vergleichsumsatz hinzugerechnet hat (vgl. hierzu die Aufstellung auf Bl. 152 d. BA III, unten rechts). Insoweit hat der Beklagte auch nicht entgegen Ziffer 3.12 FAQ den Vergleichsumsatz erhöht, sondern den Gesamtumsatz der Klägerin unter Hinzurechnung der Außer-Haus-Umsätze berücksichtigt. Im Falle der Dezemberhilfe errechnet sich eine Umsatzdifferenz von 247,00 Euro, wovon entsprechend der Verwaltungspraxis 75% und damit 185,25 Euro förderfähig sind (vgl. Bl. 152 d. BA III).
Es liegt auch ein sachlicher Grund für diese Verwaltungspraxis vor. Diese besteht in der Vermeidung von Überkompensation. Ziel der November- und Dezemberhilfe ist nämlich die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, die in Folge der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 (Novemberhilfe), vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 (Dezemberhilfe) von corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im November und Dezember 2020 betroffen sind und deshalb erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben (Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung bzw. jeweils Ziffer 1 Abs. 1 der Vollzugshinweise). Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wenn Unternehmen von den o.g. Betriebsschließungen und Betriebseinschränkungen sogar noch profitieren würden, also mehr Einnahmen aufweisen würden, als ohne die o.g. Schließungen und Einschränkungen. Die Klägerin würde jedoch bei Bewilligung der von ihr begehrten Hilfen über deutlich höhere Einnahmen verfügen, als in den Referenzmonaten des Vorjahres. Es ist vor dem Hintergrund der Zielsetzung der November- und Dezemberhilfe auch sachgerecht, dass der Beklagte dies vermeiden möchte (in der Sache ebenso VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Februar 2023 – 7 A 50/22 –, n.v., Bl. 10 f. des Entscheidungsabdrucks, nachfolgend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Januar 2026 – 5 LA 19/23 –, juris; VG Hamburg, Urteil vom 8. November 2023 – 16 K 3083/22 –, juris, insb. Rdnr. 69 f.).
Im Fall der Klägerin liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der eine von der Verwaltungspraxis des Beklagten abweichende Bescheidung durch den Beklagten gebieten würde. Von einem atypischen Fall wäre allenfalls dann auszugehen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlägen, deren Besonderheiten von den ermessenslenkenden Förderrichtlinien nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht wären, dass sie eine vom Regelfall abweichende Verwaltungspraxis erfordern würden (vgl. überzeugend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 4 A 516/15 -, juris, Rdnr. 15 ff.). Solche außergewöhnlichen Umstände sind im Fall der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich. Offenbleiben kann damit die Frage, ob eine gerichtliche Prüfung dieser Frage im Fall der streitgegenständlichen Billigkeitsleistungen überhaupt veranlasst ist (ablehnend VG Hamburg, Urteil vom 8. November 2023 -16 K 1953/22 – juris, Rdnr. 45 ff.).
Besteht daher kein Anspruch auf die begehrte weitergehende Zuwendung und wurden die Anträge der Klägerin auf November- und Dezemberhilfe damit zu Recht abgelehnt, ist auch die Rückforderung des auf Grundlage des (vorläufigen) Bewilligungsbescheides erfolgten Auszahlungsbetrages rechtmäßig. Insbesondere durfte der Beklagte nach dem Vorstehenden auch die eine vorläufige Bewilligung enthaltenden Bescheide ersetzen, ohne an die Anforderungen der §§ 48 f. HVwVfG gebunden zu sein (vgl. für den Fall einer sog. Überbrückungshilfe III VG Gießen, Urteil vom 11. Juli 2025 – 4 K 2345/24.GI –, juris, Rdnr. 26 ff. m. w. N.). Auch daher kann sich aus den im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 17. März 2026 zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfahlen nichts anderes ergeben, da dort die Rechtmäßigkeit einer Rücknahmeentscheidung behandelt wird. Auf Vertrauensschutz kann die Klägerin sich vorliegend zudem nicht berufen, da hier jedenfalls ein ungeschriebener Ausschlusstatbestand des Vertrauensschutzes vorliegt. Denn die Klägerin ist in den genannten Bescheiden darauf hingewiesen worden, dass es sich insoweit lediglich um vorläufige Bewilligungen (dem Grunde nach) handelt und diese unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung stehen. Damit wusste die Klägerin, dass noch eine abschließende Prüfung ihrer Anträge stattfinden würde und die endgültige Entscheidung über die Bewilligung der begehrten Zuwendung einem entsprechenden Schlussbescheid vorbehalten bleibt. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt stehenden vorläufigen Bescheides kann daher nicht bestanden haben (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 10 A 2362/21.Z –, juris, Rdnr. 16; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2022 - B 8 K 21.1024 -, BeckRS 2022, 21133; VG München, Urteil vom 22. November 2022 - M 31 K 21.6438 -, BeckRS 2022, 34340 m. w. N.).
Entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Bl. 31 ff. d. Schriftsatzes vom 17. März 2026) führt auch eine etwaige Verletzung des § 10 Satz 2 HVwVfG nicht zu einer Aufhebbarkeit der streitgegenständlichen Bescheide. Es ist bereits nicht davon auszugehen, dass der Beklagte gegen das in § 10 Satz 2 HVwVfG enthaltene Beschleunigungsgebot verstoßen hat. Denn die Klägerin hat (erst) am 8. Mai 2023 die erforderliche Schlussabrechnung eingereicht, aus der sich eine Überkompensation durch den Beklagten feststellen ließ, woraufhin noch weitere Stellungnahmen erfolgten und ein Gutachten eingeholt wurde, bevor die streitgegenständlichen Bescheide am 1. Oktober 2024 erlassen wurden. Davon unabhängig hatte die Klägerin als Zuwendungsempfängerin zwar nach Einreichung der Schlussabrechnung einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die vorbehaltene Nachprüfung vornahm, sobald der Grund für den Vorbehalt entfiel. Die Verpflichtung zur zügigen Entscheidung im Sinne des § 10 Satz 2 HVwVfG ist jedoch grundsätzlich nur als Auftrag zur Entscheidung in angemessener Zeit zu verstehen, dessen Verletzung die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage und unter Umständen Entschädigungs- und Amtshaftungsansprüche sowie Zinsnachteile nach sich ziehen kann. Dementsprechend führt die Missachtung des verfahrensrechtlichen Zügigkeitsgebots regelmäßig dazu, dass die Zuwendungsbehörde keine Erstattungszinsen für Zeiträume beanspruchen kann, in denen der Zuwendungsempfänger die Verzögerung nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht zu vertreten hat. Solche hat der Beklagte hier jedoch nicht geltend gemacht, weshalb auch der Vortrag im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 12. März 2026 jedenfalls für das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren keine Relevanz hat. Hingegen hat die Verletzung des Zügigkeitsgebots - von den gesetzlich geregelten Fällen der Genehmigungsfiktion (vgl. § 42a HVwVfG) abgesehen - grundsätzlich keine Auswirkung auf die Sachentscheidung. Die Ausübung der Befugnis zum Erlass des Schlussbescheids unterliegt keinen speziellen Entscheidungs- und Festsetzungsfristen. Der Beklagte war insbesondere nicht durch § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG gehalten, die abschließende Entscheidung über die Zuwendungshöhe innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der hierfür maßgebenden Umstände zu treffen. Auf eine ausdrücklich vorbehaltene Regelung finden § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG weder unmittelbar noch analog Anwendung. Denn die Wirkung des Vorbehalts einer endgültigen Regelung liegt gerade darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 1/16 –, juris, Rdnr. 21 f. m. w. N.).
Auch soweit die Klägerin „die Einrede der Verjährung“ erhebt (vgl. Bl. 14 des Schriftsatzes vom 21. August 2025, Bl. 431 d. GA), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Befugnis einer Zuwendungsbehörde, auf Grund eines vorläufigen Bewilligungsbescheids die endgültige Höhe der Förderung in einem Schlussbescheid festzusetzen, unterliegt nicht der Verjährung. Eine analoge Anwendung der einschlägigen Verjährungsfristen der §§ 195 ff. BGB scheidet schon deswegen aus, weil auch im Bürgerlichen Recht nach § 194 Abs. 1 BGB nur Ansprüche der Verjährung unterliegen, nicht aber die Ausübung von Gestaltungsrechten. Für die Ausübung von Gestaltungsrechten gelten grundsätzlich gesonderte Vorschriften. Daher unterliegt auch die Befugnis einer Behörde, einen Zuwendungsbescheid zurückzunehmen, als Gestaltungsrecht der Verwaltung grundsätzlich nicht dem allgemeinen Verjährungsrecht. Nichts anderes kann für die hier vorliegende Gestaltungsbefugnis der Verwaltung gelten, einen vorläufigen Verwaltungsakt durch einen endgültigen Schlussbescheid zu ersetzen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 1/16 –, juris, Rdnr. 21, Rdnr. 23, auch zu den – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen einer Verwirkung oder aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden zeitlichen Grenzen für den Erlass eines Schlussbescheides).
Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 591.415,49 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin hat (auch) jeweilige Rückforderung der an sie ausgezahlten Beträge angegriffen, welche damit maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind. Die zur Rückzahlung festgesetzten Beträge waren hier zu addieren (Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 21. Februar 2025). Die hilfsweise gestellten Bescheidungsanträge betreffen dasselbe wirtschaftliche Interesse der Klägerin (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
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