LG Frankfurt 13. Zivilkammer, 2022-05-20, 3-13 O 42/21

3-13 O 42/21Kantonsgericht20.05.2022

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 13. Zivilkammer — 3-13 O 42/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-20

Aktenzeichen: 3-13 O 42/21

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2022:0520.3.13O42.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Bucher Presse HP 5000, Baujahr 2002, Serial Number: …, sowie die Bucher Presse HP 5000, Baujahr 2002, Serial Number: …, zu liefern und zu übereignen.

Der Beklagten wird zur Erfüllung dieser Pflichten hiermit eine Frist von drei Wochen ab Rechtskraft dieses Urteils gesetzt.

Die Beklagte wird für den Fall, dass sie diese Pflichten nicht innerhalb der genannten Frist erfüllt und die Klägerin daraufhin Schadensersatz statt der gesamten Leistung – Lieferung und Übereignung der Bucher Presse HP 5000, Baujahr 2002, Serial Number: …, der Bucher Presse HP 5000, Baujahr 2002, Serial Number: …, der Bucher Presse HP 5000, Baujahr 1973, Serial Number: …, der Bucher Presse HP 5000, Baujahr 1988, Serial Number: … sowie der Bucher Presse HP 5000, Baujahr 1989, Serial Number: … – verlangt, verurteilt, an die Klägerin 381.175,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem auf die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs folgenden Tag zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten dieses Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Hiervon sind die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Würzburg verursachten Kosten ausgenommen; diese hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,00 €.

Der Streitwert wird auf 411.896,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Lieferung und Übereignung von zwei von insgesamt fünf zwischen ihnen im Streit stehenden gebrauchten Fruchtsaftpressen, hilfsweise Fristsetzung zur Lieferung und Übereignung der zwei Pressen und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs Schadensersatz statt der gesamten Leistung.

Nachdem beide Parteien – unter anderem mit E-Mail vom 07.01.2020 (Anlage K 12, Bl. 126 f.) – über fünf näher beschriebene Fruchtsaftpressen kommuniziert hatten, schrieb die Klägerin der Beklagten eine E-Mail vom 04.08.2020 (Anlage K 2, Bl. 6), in der es hieß: „[...] wir wollen die 5 Pressen kaufen. Es soll so sein 2 Pressen bezahlen das heißt 138.875,20 bezahlen und 2 Pressen liefern. Nochmal 2 Pressen bezahlen wieder 138.875,20 und 2 Pressen liefern. Schlusszahlung 69437,60 bezahlen und 1 Presse liefern [...] “ Die Beklagte schrieb der Klägerin daraufhin eine E-Mail vom 10.08.2020 (Anlage K 3, Bl. 7), in der es hieß: „[...] anbei wie telefonisch besprochen unsere neue Proforma Rechnung mit änderung bei Position Zahlungsbedinungen. Nach dem wir Bestätigung erhalten bekommen dass wir noch erste Anzahlung sofort beginnen können mit Demontage der 5 Bucher Pressen und dann Zwei Pressen laden, bzw liefern Ihnen. Parallel Zweite Anzahlung überweisen und wieder jeder Zwei Presse laden/ liefern Ihnen. Am Ende Restzahlung überweissen und letzte fünfte Presse laden, bzw Ihnen liefern [...] “ Dieser E-Mail war eine Rechnung vom 10.08.2020 (Anlage K 1, Bl. 5) beigefügt, in der es hieß: „[...] Anzahlung: Sofort EUR 150.475,20 Zweite Anzahlung: EUR 133.075,20 bis 30.08.2020 Restzahlung: EUR 63.637,60 bis 30.09.2020 [...] Auslieferung: Sukzessive, spätestens bis 30 September 2020 [...] die Warebleibt bis zur restlosen Bezahlung unser Eigentum Erfüllungsort u. Gerchtsstand für beide Teile ist Frankfurt/M. [...] “. Die Klägerin überwies am 17.08.2020 insgesamt 150.475,20 € auf diese Rechnung (Anlage K 4, Bl. 8). Die Beklagte bestätigte diese Anzahlung mit E-Mail vom 19.08.2020 (Anlage K 14, Bl. 161) und kündigte mit E-Mails vom 08.09.2020 (Anlage K 10, Bl. 115), vom November 2020 (Anlage K 11, Bl. 116 ff.) und vom 03.12.2020 (Anlage K 15, Bl. 162) gegenüber der Klägerin einen Transport von Pressen an. Ein solcher erfolgte nicht.

Im Januar 2021 versuchte die Klägerin vergeblich, eine direkte Lieferung der Pressen von der Lieferantin der Beklagten, der A („A“), bei der sich die Pressen in Italien befanden, an sich zu organisieren (Anlage B 3, Bl. 80 ff.). Die Klägerin wies die A mit Schreiben vom 16.03.2021 (Anlage B 1, Bl. 41 f.) zudem an, die Pressen nicht an die Beklagte herauszugeben.

Auf Mahnschreiben der Klägerin vom 05.03.2021 (Anlage K 6, Bl. 53 ff.) sowie vom 29.04.2021 (Anlage K 5, Bl. 9 f.) reagierte die Beklagte nicht.

Die Klage ist der Beklagten am 29.05.2021 zugestellt worden. Das ursprünglich angerufene Landgericht Würzburg hat sich durch Beschluss vom 08.06.2021 (Bl. 19 f.) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei ihr gegenüber zur Lieferung und Übereignung von zwei Pressen gemäß dem Klageantrag zu 1.a) verpflichtet und, falls diese ihren Pflichten nach Fristsetzung gemäß dem Klageantrag zu 1.b) nicht nachkomme, gemäß dem Klageantrag zu 1.c) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 381.175,20 € statt der gesamten Leistung. Sie, die Klägerin, habe am 12.01.2021 einen Kaufvertrag mit der B GmbH, C, über die Veräußerung der streitgegenständlichen Pressen für 530.000,00 € netto geschlossen (Anlage K 8, Bl. 60 ff.). Der Schadensersatz berechne sich aus dem entgangenen Gewinn aus diesem Geschäft in Höhe der Differenz zwischen Nettokaufpreis (299.300,00 €) und Nettoverkaufspreis (s.o.), mithin 230.700,00 €, sowie zusätzlich aus der zu erstattenden Anzahlung von 150.475,20 €. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Pressen inzwischen bei der A mit der Absicht, diese an Dritte zu einem höheren Preis zu veräußern, abgeholt.

Die Klägerin beantragt,

1.a) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Bucher Presse HP 5000, Baujahr 2002, Serial Number: …, sowie die Bucher Presse HP 5000, Baujahr 2002, Serial Number: … zu liefern und zu übereignen.

Hilfsweise für den Fall der (teilweisen) Begründetheit von Antrag 1.a):

1.b) der Beklagten zur Erfüllung der Herausgabepflicht aus Ziff. 1.a) eine angemessene Frist ab Rechtskraft des Urteils zu setzen, deren Bemessung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

1.c) die Beklagte für den Fall, dass die Lieferung und Übereignung nicht fristgerecht im Sinne der Ziff. 1 b) erfolgt und die Klägerin Schadensersatz verlangt (§ 281 Abs. 4 BGB), zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 381.175,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem auf die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs folgenden Tag zu zahlen.

Hilfsweise für den Fall der (teilweisen) Unbegründetheit von Antrag 1.a) wegen Ausschlusses der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB:

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 381.175,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, ein verbindlicher Kaufvertrag sei nicht geschlossen worden. Es fehle zumal an Unterschriften der Parteien. Die Klägerin könne davon abgesehen nicht zwei bestimmte Pressen, sondern allenfalls nach – jedoch nicht erfolgter – Zahlung des gesamten Kaufpreises alle fünf Pressen zusammen fordern. Die im Klageantrag zu 1.a) zweitgenannte Presse werde nicht in der Rechnung vom 10.08.2020 genannt und könne daher überhaupt nicht verlangt werden. Die Beklagte macht ein Zurückbehaltungsrecht und ein Rücktrittsrecht geltend. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe sich durch ihre Anweisung an die A, die Pressen nicht an sie herauszugeben, ihr gegenüber vertrags-, rechts- bzw. treuwidrig verhalten. Ohnehin sei der Transport der Pressen aufgrund der Auswirkungen der „Corona-Pandemie“ inzwischen unmöglich. Ein Schaden in Form entgangenen Gewinns scheide aus, da der Vertrag zwischen der Klägerin und der B GmbH nur zum Schein abgeschlossen worden sei und die Klägerin nicht wirksam verkaufen könne, was nicht in ihrem Besitz und Eigentum stehe. Der Schaden sei davon abgesehen falsch berechnet, da die Kosten einer technischen Überholung abzuziehen seien und die geleistete Anzahlung nicht doppelt berücksichtigt werden könne.

Mit ihrer Widerklage macht die Beklagte entsprechend den Rechnungen sowie den Schriftstücken Anlagen B 8 bis B 13 (Bl. 139 ff.), Anlagen B 14 bis B 18 (Bl. 178 ff.) und Anlage B 19 (Bl. 193 f.) Kosten in Höhe von insgesamt 30.721,60 € geltend, die ihr entstanden seien, um die A ihr gegenüber zur Herausgabe der Pressen trotz des Schreibens der Klägerin vom 16.03.2021 zu veranlassen, bzw. welche ihr wegen deren verzögerter Herausgabe entstanden seien. Die Widerklage ist der Klägerin am 07.01.2022 zugestellt worden.

Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 30.721,60 € nebst neun Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt insoweit,

die Widerklage abzuweisen.

Ergänzend werden sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 06.04.2022 (Bl. 196 ff.) und der sonstige Inhalt der Akte in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.

Der Klageantrag zu 1.a) ist gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zulässig, da die Beklagte keine vorrangig zu liefernden Pressen bestimmt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Lieferung der von der Klägerin benannten Pressen unbillig wäre.

Die zwei verlangten Pressen sind durch die Angabe der Seriennummern hinreichend bestimmbar bezeichnet.

Der Klageantrag zu 1.a) ist auch begründet.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Lieferung und Übereignung folgt aus § 433 Abs. 1 BGB.

Ein wirksamer Kaufvertrag über die Lieferung der streitgegenständlichen Pressen ist geschlossen worden. In der E-Mail der Beklagten vom 10.08.2020 mit der Rechnung vom 10.08.2020 liegt ein das Angebot der Klägerin vom 04.08.2020 (nur) hinsichtlich der Höhe der Raten modifizierendes Angebot der Beklagten, das die Klägerin durch die Überweisung der ersten in diesem genannten Rate am 17.08.2020 konkludent angenommen hat. Vor dem Hintergrund der E-Mail vom 07.01.2020 waren auch die fünf Pressen, die Kaufgegenstand sein sollten, eindeutig bestimmt bzw. bestimmbar. Dass etwa in der Rechnung vom 10.08.2020 statt der zweiten im Klageantrag zu 1.a) genannten Presse zwei Mal diejenige mit der Seriennummer „…“ aufgeführt wurde, ist insofern unerheblich, zumal völlig offenkundig nicht zweimal die identische Presse geliefert und übereignet werden sollte. Mangels Schriftformabrede konnte der Vertrag zwischen den Parteien auch ohne Weiteres formfrei – namentlich ohne Unterschriften – abgeschlossen werden. Für den Rechtsbindungswillen beider Parteien sprechen im Übrigen zudem auf Seiten der Klägerin die Leistung der hohen Anzahlung, auf Seiten der Beklagten deren wiederholte Ankündigung einer Lieferung der Pressen.

Soweit sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht wie auch ein Rücktrittsrecht beruft, sind solche Rechte nicht ersichtlich. Insbesondere sah die Vereinbarung der Parteien unmissverständlich eine Lieferung der ersten zwei Pressen nach der ersten Ratenzahlung vor. Insofern bestand mithin eine Vorleistungspflicht der Beklagten vor der Zahlung der zweiten (wie auch der dritten) Rate durch die Klägerin, weswegen – gerade umgekehrt – die Klägerin nach §§ 320 ff. BGB ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf diese gegen die Beklagte hatte und Letzterer, insbesondere nicht wegen Zahlungsverzugs, keinerlei Zurückbehaltungs- und/oder Rücktrittsrechte gegen die Klägerin zustanden. Es mag darüber hinaus sein, dass die Klägerin die A anwies, die Pressen nicht an die Beklagte herauszugeben. Da die Klägerin gegenüber der Beklagten einen kaufvertraglichen Anspruch auf deren Lieferung und Übereignung hatte, geschah dies jedoch im insoweit alleine relevanten Verhältnis zwischen den Parteien nicht in vertrags-, rechts- oder treuwidriger Weise, zumal sich die Beklagte seinerzeit ihrerseits im Schuldnerverzug mit der Erfüllung ihren Pflichten gegenüber der Klägerin befand. Die Unmöglichkeit eines Transports aufgrund der Auswirkungen der „Corona-Pandemie“, wozu jedwedes konkrete Vorbringen der Beklagten fehlt, hat diese schließlich nicht ansatzweise dargetan.

Die Klageanträge zu 1.b) und zu 1.c) sind im Hinblick auf § 281 Abs. 4 BGB zulässig und bis auf einen Teil der mit Letzterem geltend gemachten Zinsforderung begründet.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ist für den Fall der nicht innerhalb der dieser zu setzenden Frist erfolgenden Lieferung nach §§ 280, 281 BGB gegeben.

Ein Schaden der Klägerin in Form eines entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB ist zu bejahen. Dass der Vertrag vom 12.01.2021 zwischen der Klägerin sowie der B GmbH nur zum Schein bestünde, ist nicht erkennbar. Angesichts der schriftlichen Urkunde über den Abschluss des Kaufvertrags obliegt der Beklagten hierzu eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast, der sie nicht nachgekommen ist. Der Abschluss eines Kaufvertrags nach § 433 BGB setzt als Verpflichtungsgeschäft auch mitnichten voraus, dass der Verkäufer bereits zu diesem Zeitpunkt Eigentümer und/oder Besitzer des Kaufgegenstandes sein müsste. Ob der vereinbarte Kaufpreis gegenüber dem Marktwert der Pressen „überhöht“ ist, wie die Beklagte ohne Vortrag entsprechender Anknüpfungstatsachen behauptet, ist im Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin gleichfalls unerheblich.

Die Klägerin fordert auch berechtigt Schadenersatz in Höhe von 381.175,20 €. Die Klägerin kann entgangenen Gewinn in Höhe von 230.700,00 € (= Nettoverkaufspreis von 530.000,00 € abzüglich 299.300,00 € Nettokaufpreis) geltend machen. Kosten einer technischen Überholung sind nicht vom entgangenen Gewinn abzuziehen. Zu bestimmten Aufwendungen der Klägerin insoweit hat die Beklagte in keiner Weise etwas vorgetragen. Darüber hinaus kann die Klägerin von der Beklagten Erstattung der Anzahlung in Höhe von 150.475,20 € verlangen, die ansonsten doppelt zu ihren Lasten saldiert würde.

Zinsen aus der Hauptforderung in Höhe von 381.175,20 € kann die Klägerin von der Beklagten gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Ein Schadensatzanspruch begründet keine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB.

Über den Klageantrag zu 2. ist mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden.

Die Widerklage ist unbegründet.

Der Beklagten stehen gegenüber der Klägerin schon mangels Pflichtverletzung (s.o.) keine Schadensersatzansprüche zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 45, 48 GKG, 3 ZPO (Klage: 381.175,20 € + Widerklage: 30.721,60 €).

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