AG Kassel, 2025-07-29, 780 XVII C 1870/21

780 XVII C 1870/21Gericht erster Instanz29.07.2025

Regest

Das Gutachten eines Sachverständigen ist auch bei einer später erfolgten Anhörung und Unterbringung dahingehend zu verstehen, dass die angegebene Dauer ab Behandlungsbeginn zählen soll.

Gesamter Gesetzestext

AG Kassel — 780 XVII C 1870/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-29

Aktenzeichen: 780 XVII C 1870/21

ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2025:0729.780XVII.C1870.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Das Gutachten eines Sachverständigen ist auch bei einer später erfolgten Anhörung und Unterbringung dahingehend zu verstehen, dass die angegebene Dauer ab Behandlungsbeginn zählen soll.

Orientierungssatz

Liegt die Untersuchung und Erstellung des Gutachtens zeitlich drei Wochen vor dem Beschluss über die Unterbringung, so ist das Gutachten dahingehend auszulegen, dass der Sachverständige die von ihm angegebene Dauer der Unterbringung ab Beginn der Unterbringung meint.

Verfahrensgang

nachgehend LG Kassel, 21. August 2025, 3 T 268/25, Beschluss

Tenor

Die vorläufige freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer wird bis längstens zum 09.09.2025 gerichtlich genehmigt.

Dieser Beschluss berechtigt den Betreuer, den Betroffenen freiheitsentziehend unterzubringen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Vielmehr ist die Unterbringung sofort zu beenden, wenn sie nicht mehr dringend erforderlich ist. Die Beendigung ist dem Betreuungsgericht anzuzeigen (§ 1831 Abs. 3 BGB).

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Wirkt die zuständige Behörde bei der Zuführung zur Unterbringung mit, darf sie – erforderlichenfalls mit Hilfe polizeilicher Vollzugsorgane – Gewalt anwenden.

Gründe

Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Entscheidung des Betreuers den Betroffenen freiheitsentziehend unterzubringen vorliegen und mit einem Aufschub eine so erhebliche Gefahr für den Betroffenen verbunden wäre, dass die sofortige Unterbringung notwendig ist.

Die freiheitsentziehende Unterbringung ist dringend notwendig, weil die Gefahr besteht, dass der Betroffene sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Das folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. A, der Arzt für Psychiatrie ist, vom 09.07.2025.

Daraus ergibt sich folgende Diagnose:

Paranoid-halluzinatorische Psychose, Abhängigkeitssyndrom von Stimulanzien in Form von Crack

Der Sachverständige trifft folgende Feststellungen:

Bei dem Betroffenen besteht keinerlei Krankheitseinsicht, sodass eine Behandlung nur im Rahmen einer Unterbringung erfolgen kann.

Es besteht die Gefahr, dass er durch sein krankheitsbedingt selbstgefährdendes Verhalten zu Tode kommt oder sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Darüber hinaus kann eine weitere Nichtbehandlung seiner schweren psychischen Krankheit zur einer Chronifizierung derselbigen führen. Des Weiteren ist die Gefahr einer toxische Schädigung durch den Drogenkonsum besonders hoch, da er keine gesunde Kritik- und Urteilsfähigkeit in Häufigkeit und Dosis mehr besitzt. Hinzu kommt, dass wahnkonsequente Handlungen infolge des religiösen Wahns drohen.

Zur Abwendung der Gefahr ist es erforderlich, dass der Betroffene wenigstens für die Dauer von sechs Wochen untergebracht wird. Dabei ist das Gutachten offenkundig dahingehend zu verstehen, dass die sechs Wochen ab Behandlungsbeginn zählen sollen.

Der Betroffene kann aufgrund seiner Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung und der Heilbehandlung nicht einsehen beziehungsweise nicht einsichtsgemäß handeln.

Eine den Betroffenen weniger belastende Maßnahme kann diese Gefahr nicht abwenden, weil keinerlei Krankheitseinsicht besteht.

Das Gericht schließt sich den in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aufgrund eigener Überzeugung an.

Aus den vorgenannten Gründen hat der Betreuer die Entscheidung getroffen, den Betroffenen freiheitsentziehend unterzubringen.

Die Notwendigkeit der vorläufigen freiheitszentziehenden Unterbringung wird durch die Anhörung des Betroffenen und den unmittelbaren Eindruck des Gerichts bestätigt.

Bei der Festsetzung der Dauer der Maßnahme ist das Gericht dem Gutachten gefolgt.

Der Verfahrenspfleger hat Der Unterbringung vorbehaltlos zugestimmt.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG.

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