OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2025-11-06, 6 U 303/24

6 U 303/24Obergericht / Civil Chamber 606.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat — 6 U 303/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-06

Aktenzeichen: 6 U 303/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:1106.6U303.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 5 Abs 2 Nr 3 UWG

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 20. August 2024, 3-06 O 539/23, Urteil

Tenor

  1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Unterlassung und zum Ersatz der Abmahnkosten verurteilt, da die Beklagte für die Ausübung von wesentlichen Teiltätigkeiten des Maler- und Lackierer-Handwerks geworben hat, ohne über eine Eintragung mit diesem Handwerk in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer zu verfügen.

  1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG wegen einer irreführenden Werbung zu. Es kann daher offenbleiben, ob sich ein Unterlassungsanspruch auch aus dem Rechtsbruchtatbestand gem. § 3a UWG in Verbindung mit den Vorschriften der Handwerksordnung ergeben könnte.

Die Werbung der Beklagten ist irreführend, da der Eindruck entsteht, dass die Beklagte in der Handwerksrolle eingetragen und berechtigt ist, selbstständig einen derartigen Handwerksbetrieb zu führen.

a) Die Werbung der Beklagten, mit der sie den Eindruck erweckt, einen handwerklichen Betrieb zu führen, ist irreführend, worin im Ergebnis täuschende Angaben über ihre Befähigung und Qualifikation nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG liegen.

aa) Irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG handelt, wer mit handwerklichen Bezeichnungen, Begriffen und Hinweisen wirbt, die auf ein Handwerk hindeuten und geeignet sind, Nachfrager über die Qualifikation des Anbieters zu täuschen (Köhler/Feddersen, UWG, 43 Aufl., § 5 UWG Rn. 4.146). Eine relevante Irreführung liegt darin, dass die angesprochenen Verkehrskreise - zu denen auch der Senat gehört - annehmen, dass der Betrieb von einer in spezieller Weise ausgebildeten Person geführt wird, die in der Lage ist, jegliche dem Handwerk zuzuordnende Tätigkeiten nach den individuellen Wünschen des Kunden unter Berücksichtigung bestimmter Qualitätsstandards durchzuführen. Diese Erwartung ist für die Beauftragung oder die Kaufentscheidung relevant oder kann es jedenfalls sein. Wirbt ein Handwerksbetrieb für ein zulassungspflichtiges Handwerk, muss er in der Handwerksrolle eingetragen sein. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach Lage des Einzelfalls beurteilen.

bb) Die Beklagte hat in ihrem Internetauftritt für die angebotenen Leistungen so beworben, als würden diese von ihr selbst erbracht werden. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich dies aus den Formulierungen „Wir“, „Unsere Leistung“ etc. ergebe und die Einschränkung im Impressum nicht geeignet sei, diesem Verständnis entgegenzuwirken. Ob die Beklagte tatsächlich bereits eintragungspflichtige Tätigkeiten vorgenommen hat oder nicht, kann dahinstehen, da sie diese jedenfalls beworben hat.

Ob die reine Vermittlung von derartigen Arbeiten tatsächlich auch ohne Eintragung in die Rolle gegen § 1 HWO verstoßen würde und damit irreführend wäre, kann hier dahinstehen, da keine Vermittlung beworben wurde, sondern eigene Arbeiten angeboten wurden.

cc) Diese Bewerbung umfasste das vollständige Gewerbe des Maler- und Lackiererhandwerks, nachdem ganz apodiktisch von „alle[n] Arten von Maler-Tapezierarbeiten “ die Rede war. Eine Einschränkung auf nichtwesentliche Tätigkeiten dieser Handwerke im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO ist aus dieser Bewerbung nicht ersichtlich. Bei dem Malerhandwerk handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk gem. Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO (Nr. 1 und Nr. der Anlage A).

Der Verweis des Beklagten auf OVG Münster 4 B 1357/01 vom 04.01.2002 - führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort heißt es:

„…. welche konkreten Arbeiten seitens des Gewerbebetriebs des Antragstellers ausgeführt worden sind. Untersagt worden ist der selbständige Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks; in der Begründung der Verfügung ist von “umfangreichen Malerarbeiten” die Rede. Ungeachtet der Frage nach der notwendigen Bestimmtheit der Untersagungsverfügung bestehen jedenfalls Zweifel, ob die Tätigkeiten, wie sie vom Antragsteller - vom Antragsgegner nicht bestritten - allein eingeräumt worden sind, nämlich “Tapeten auf die Wände und anschließend Streichen”, bereits zum Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks gehören. Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich bei den Arbeiten um das Tapezieren von Raufasertapete und dem anschließenden Streichen mit Bindefarbe gehandelt hat. Dass diese Tätigkeiten § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackierer-Handwerk vom 15. August 1973 (BGBl. I, 1040 - im Folgenden VO -) unterfallen, besagt nicht bereits, dass es sich dabei um wesentliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO handelt. Denn die VO kann für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe lediglich mit herangezogen werden Für die Annahme einer bloßen sog. Minderhandwerklichen Tätigkeit spricht, dass keine der ausgeführten Arbeiten vom Anforderungsprofil her den in § 3 der VO (hier Abs. 1 Nr. 2) erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten für die Meisterprüfungsarbeit gerecht wird; es sich dabei vielmehr um Tätigkeiten handelt, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen.“

Hier kommt es indes nur darauf an, dass die Beklagte pauschal (alle) Maler- und Taperzierarbeiten beworben hat. Dies kann der Verkehr nur so verstehen, dass damit auch zulassungspflichtige Arbeiten angeboten waren.

b) Es besteht bereits wegen des begangenen Wettbewerbsverstoßes eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Ihre Fortdauer kann nur unter engen Voraussetzungen widerlegt werden. Im Allgemeinen bedarf es dazu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Verletzers (vgl. BGH, Urt. v. 16. Nov. 1995 - I ZR 229/93, juris Rn. 18). Diese erfordert eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, weil regelmäßig nur dann an der Ernstlichkeit kein Zweifel besteht (BGH, a. a. O., m. w. N.).

Dies ist vorliegend nicht geschehen. Dass die hier streitgegenständliche Webseite bereits am 20.09.2023 und damit vor der Klageeinreichung abgeschaltet worden sein soll, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die Einstellung oder Änderung des beanstandeten Verhaltens führt gerade nicht zum Entfallen der Wiederholungsgefahr (BGH, GRUR 2014, 1120 Rn. 31; BGH, Urt. v. 14. Jan. 2016 - I ZR 65/14, juris Rn. 53).

c) Die Zuwiderhandlung ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 S.1 UWG). Der Werbung mit zulassungspflichtigen Leistungen führt zu einem Anlockeffekt, der Kunden zur Kontaktaufnahme mit der Beklagten veranlassen kann. Bereits dies stellt eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG dar.

  1. Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG.

a) Im Hinblick auf die Zahlung der Abmahnkosten finden sich in der Berufungsbegründung zwar keine Ausführungen; dies macht die Berufung jedoch nicht nach § 520 Abs. 3 ZPO unzulässig.

Betrifft ein Berufungsangriff - wie hier - mehrere Streitgegenstände, muss die Berufung zwar für jeden von der Anfechtung betroffenen Streitgegenstand oder Streitgegenstandsteil im Sinne von § 520 ZPO besonders gerechtfertigt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der eine Streitgegenstand vom anderen abhängt (z.B. die Zins- von der Hauptforderung) oder ein Anfechtungsgrund alle Streitgegenstände betrifft (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 520 Rnr. 45). Beides ist hier der Fall. Der Abmahnkostenersatzanspruch hängt vom Bestehen des Unterlassungsanspruchs ab und der Angriff auf die Unterlassungsverpflichtung betrifft sowohl den Unterlassungsantrag als auch den Abmahnkostenersatzantrag.

b) In der Sache ist der Anspruch nach § 13 Abs. 3 UWG begründet. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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