Hessisches Finanzgericht 11. Senat, 2026-03-19, 11 K 1597/25

11 K 1597/25Steuergericht / Division 1119.03.2026

Regest

Eine von der Familienkasse nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO beantragte Beiladung des anderen Elternteils scheidet aus, wenn gegenüber diesem noch gar keine widerstreitende Kindergeldfestsetzung ergangen ist (Anschluss an FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2006 - 10 K 5832/04 Kg).

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Finanzgericht 11. Senat — 11 K 1597/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-19

Aktenzeichen: 11 K 1597/25

ECLI: ECLI:DE:FGHE:2026:0319.11K1597.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 174 Abs 4 AO, § 5 AO, § 64 Abs 2 EStG, § 60 Abs 3 FGO

Orientierungssatz

Eine von der Familienkasse nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO beantragte Beiladung des anderen Elternteils scheidet aus, wenn gegenüber diesem noch gar keine widerstreitende Kindergeldfestsetzung ergangen ist (Anschluss an FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2006 - 10 K 5832/04 Kg).

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Beiladung von Frau M, wohnhaft …, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Kindergeldberechtigung des Klägers für seine Kinder K, geboren 2009, und U, geboren 2018, für den Zeitraum April bis Oktober 2025.

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 20.03.2025 die ursprünglich gegenüber dem Kläger erfolgten Kindergeldfestsetzungen für die beiden Kinder nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab April 2025 auf. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger entschieden habe, dass seine Ehefrau M, die Kindesmutter, das Kindergeld erhalten solle. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, dass er eine entsprechende Erklärung nie abgegeben habe. Nach Hinzuziehung der Ehefrau zum Einspruchsverfahren nach § 360 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) wies die Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.10.2025 als unbegründet zurück. Sie änderte ihre Auffassung nunmehr dahingehend, dass keine gemeinsame Berechtigtenbestimmung der beiden Elternteile (mehr) vorliege. Solange diese nicht – auch nicht durch das Familiengericht nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG – getroffen worden sei, könne gegenüber keinem der beiden Elternteile eine Kindergeldfestsetzung erfolgen.

Tatsächlich hat die Beklagte bislang gegenüber der Ehefrau des Klägers noch keine Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum vorgenommen.

Der Kläger hat am 17.10.2025 Klage erhoben. Die Beklagte beantragt, die Ehefrau des Klägers nach § 174 Abs. 5 AO zum Verfahren beizuladen. Es handele sich hier um einen typischen Fall einer widerstreitenden Steuerfestsetzung. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 174 Abs. 3 AO könne eine Steuerfestsetzung (hier: Kindergeldfestsetzung) erst erfolgen, wenn die hier streitgegenständliche Entscheidung geändert oder bestätigt werde. Die Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO diene der frühzeitigen Beteiligung aller Betroffenen und damit der Feststellung irriger Sachverhaltsbeurteilungen. Eine Beiladung nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) scheide hingegen aus.

II.

Der Antrag auf Beiladung der Ehefrau des Klägers ist abzulehnen.

  1. Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 5 Satz 2 AO liegen nicht vor.

a) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt nach § 174 Abs. 4 Satz 2 AO auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Insoweit ist der Ablauf der Festsetzungsfrist unter nähren Voraussetzungen grundsätzlich unbeachtlich, § 174 Abs. 4 Satz 3 f. AO.

Nach § 174 Abs. 5 Satz 1 AO gilt § 174 Abs. 4 AO gegenüber Dritten, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO zulässig.

§ 174 Abs. 4 AO bezweckt – wie schon seine systematische Stellung innerhalb der Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO zeigt – die Durchbrechung der Bestandskraft von Steuerbescheiden. Voraussetzung sind "widerstreitende Steuerfestsetzungen", wie es bereits die amtliche Überschrift des § 174 AO formuliert (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 11.05.2010 – IX R 25/09, BStBl. II 2010, 953 Rn. 12 a.E.). Sind gegenüber einem "Dritten" i.S.d. § 174 Abs. 5 Satz 1 AO noch gar keine Steuerfestsetzungen ergangen, kommt es für die Befugnis der Finanzbehörde dafür, erstmals die richtigen steuerlichen Folgerungen gegenüber dem Dritten zu ziehen, nicht auf die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 (i.V.m. Abs. 5 Satz 1) AO an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn gegenüber dem Dritten bereits die Festsetzungsfrist abgelaufen sein sollte und es auf die Offenhaltung der Frist nach § 174 Abs. 4 Satz 3 f. AO ankäme; alleine für diesen Fall hat die Formulierung in § 174 Abs. 4 Satz 1 AO Bedeutung, wonach aus dem Sachverhalt nachträglich durch (erstmaligen) Erlass eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden können (vgl. von Wedelstädt, in: Gosch, AO/FGO, 163. EL Sept. 2021, § 174 AO Rn. 106).

Dies alles gilt auch für Kindergeldfestsetzungen (vgl. § 155 Abs. 5 AO, § 31 Satz 3 EStG). Die Beiladungsmöglichkeit des § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist somit keine Generalklausel für sämtliche Fälle, in denen die Eltern eines Kindes um ihre Kindergeldberechtigung streiten, sondern setzt eine widerstreitende Kindergeldfestsetzung beim anderen Elternteil voraus (ebenso Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2006 – 10 K 5832/04 Kg, EFG 2007, 652; Levedag, in: Gräber, FGO, 10. Aufl. 2025, § 60 Rn. 92 a.E.).

b) Da im vorliegenden Fall gegenüber der Ehefrau des Klägers bislang keine anderweitige Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum erfolgt ist, scheidet somit ihre Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO aus. Sollte die vorliegende Klage des Kindesvaters Erfolg haben, ist die Beklagte in keiner Weise gehindert, einen etwaigen Kindergeldantrag der Ehefrau für denselben Streitzeitraum abzulehnen (vgl. FG Düsseldorf, a.a.O.).

  1. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO sind – wie die Beklagte selbst zu Recht ausgeführt hat – in Kindergeldfällen wie dem vorliegenden nicht gegeben (vgl. nur BFH-Beschluss vom 15.11.2004 – VIII B 240/04, BFH/NV 2005, 494).

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