LG Frankfurt 12. Zivilkammer, 2025-12-29, 2-12 O 305/25

2-12 O 305/25Kantonsgericht29.12.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 12. Zivilkammer — 2-12 O 305/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-29

Aktenzeichen: 2-12 O 305/25

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2025:1229.2.12O305.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag vom 22.12.2025 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung verschiedener Äußerungen.

Die Antragstellerin ist als Mentorin und Bewusstseinstrainerin in A tätig. Sie bietet für ihre Klienten u.a. Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an und hat darüber hinaus als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Die Antragstellerin arbeitet mit dem Zahlungsdienstleister B (im Folgenden: „B“) zusammen, über den der Zahlungsverkehr für sämtliche von der Antragstellerin angebotenen Leistungen abgewickelt wird. Die Antragsgegnerin ist Klientin der Antragstellerin. Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen. Ferner buchte sie – gegen Bezahlung im Voraus - ein sogenanntes Reading bei der Antragstellerin und bestellte deren neuestes Buch.

Am 05.12.2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin per WhatsApp mit, nicht mehr an den bisherigen Kursen teilnehmen zu wollen und auch das Reading nicht mehr zu wollen. Mit E-Mail vom gleichen Tag an das Team der Antragstellerin bat die Antragsgegnerin unter anderem um Rücküberweisung des für das Reading bezahlten Betrags, was von Seiten des Teams der Antragstellerin mit E-Mail vom 08.12.2025 abgelehnt wurde. Daraufhin versendete die Antragsgegnerin am gleichen Tag eine E-Mail (Anlage ASt 1) an das Team der Antragstellerin mit folgendem Inhalt:

„Das war alles bevor ich erkannt habe, welch manipulative und toxische Person die Antragstellerin ist. Nachdem was passiert ist, wollt ihr mir doch nicht allen Ernstes erzählen, dass das Reading weiterhin für mich bereit steht […] Außerdem arbeitet ihr schon die ganze Zeit mit meinem Geld für eine Leistung, die noch nicht stattgefunden hat. Das geht nicht!

Ich erwarte bis spätestens Ende der Woche die Rückerstattungen, ansonsten werde ich gerichtlich vorgehen. Das Buch, das ich bestellt habe, könnt ihr behalten. Ich würde es eh verbrennen, denn jetzt wird es wirklich „echt“.

Mit freundlichen Grüßen die Antragsgegnerin“

Am selben Tag versendete die Antragsgegnerin eine Nachricht (Anlage ASt 2) an B mit folgendem Inhalt:

„Liebes B Team, ich bitte um Rückerstattung des Betrages, da das Reading bis heute nicht stattgefunden hat, weil es die Auftraggeberin immer wieder verschoben hat, um mir zu erklären, dass es noch keinen Sinn für mich macht. Ich bin bei ihr auch im Bewusstseinstrainer gewesen und habe mich diese Woche aus dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst. Ich bin nicht die Erste und Letzte die das tut. Ich möchte aus diesen Gründen auch kein Reading mehr stattfinden lassen, nach allem, was passiert ist.

Ich hoffe auf Euer Verständnis :)

Herzlichen Dank im Voraus und eine schöne, vorweihnachtliche Zeit,

Antragsgegnerin"

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2025 (Anlage ASt 3) ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Fristsetzung auffordern, die in den nachfolgenden Anträgen dargestellten Äußerungen unter Abgabe einer strafbewährten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterlassen. Die Antragsgegnerin ließ dies durch anwaltliches Schreiben vom 15.12.2025 (Anlage ASt 4) zurückweisen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Äußerungen der Antragsgegnerin stellten einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Es sei zu befürchten, dass die Antragsgegnerin die Äußerungen gegenüber Klienten der Antragstellerin wiederhole und der Eingriff weiter vertieft werde.

Die Antragstellerin beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - wie folgt zu erkennen:

  1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, die Antragsgegnerin habe sich in Bezug auf die Antragstellerin aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ und sie sei „nicht die Erste und Letzte die das tut.“

  2. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, die Antragstellerin sei eine „manipulative und toxische Person“ und die Antragstellerin würde das Buch der Antragstellerin „verbrennen“

  3. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 und 2 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus § 32 ZPO, da der Erfolgsort der unerlaubten Handlung im Bezirk des angerufenen Gerichts liegt. Der Verletzungserfolg, nämlich die behauptete Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin bzw. ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, tritt hier an Ihrem Wohn- und Geschäftssitz in A ein.

Der Antrag ist aber unbegründet.

Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Äußerungen, wie sie Gegenstand der Anträge sind, gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 824, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 186 StGB zu.

| Ein Unterlassungsanspruch scheidet aus, weil die Äußerungen keine (unwahren) Tatsachenbehauptungen, sondern durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerungen der Antragsgegnerin darstellen, die von der Antragstellerin hinzunehmen sind. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Dabei genießen Meinungen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (z.B. BVerfG NJW 2010, 47, Rn. 49; BGH NJW 2020, 1587, Rn. 50 m.w.N.). Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsäußerung. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (z.B. BGH NJW 2015, 773, Rn. 17 u. 18 m.w.N.; Grüneberg/Sprau, § 823 BGB, Rn. 102). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik allerdings eng auszulegen. Im Übrigen bedarf es der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

Für die Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ist der Aussagegehalt der Äußerung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für den Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind (vgl. z.B. BGH, NJW 2009, 1872, Rn. 11, NJW 2005, 279, 281). Dabei ist von einer Tatsachenbehauptung auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG BeckRS 2016, 50714; BGH NJW 2005, a.a.O.). Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (BVerfG a.a.O.; BGH, NJW 2009, 1872; NJW 2005, a.a.O.). Bei Mischtatbeständen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung oder des Werturteils enthalten, ist ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig. Für die vorzunehmende Abgrenzung ist dann entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird (Grüneberg/Sprau, § 824 BGB, Rn. 4).

Nach Maßgabe dessen stellt sich die Äußerung gegenüber B, die Antragsgegnerin habe sich aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ als Meinungsäußerung der Antragsgegnerin dar.

Soweit die Antragstellerin meint, es liege eine Tatsachbehauptung vor, da die Antragsgegnerin damit konkrete, dem Beweis zugängliche Umstände der Leistungserbringung behaupte, insbesondere ein bestimmtes Verhalten der Antragstellerin sowie dessen kausale Auswirkungen auf die Entscheidungsfreiheit der Antragsgegnerin, kann die Kammer dem nicht folgen. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass man grundsätzlich die Bezeichnung eines bestimmten Verhaltens einer Person als „manipulativ“ dahingehend verstehen kann, dass damit gesagt sein soll, diese Person versuche, einen anderen in verdeckter Weise zielgerichtet zu u.U. auch eigenen Zwecken zu beeinflussen, was jedenfalls hinsichtlich der Intention der Person grundsätzlich einer Einordnung als wahr oder unwahr zugänglich sein kann. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass zum einen nicht ein bestimmtes Verhalten der Antragstellerin als manipulativ bezeichnet wird, sondern die „Beziehung“ der Antragsgegnerin zur Antragstellerin als solche charakterisiert wird und zum anderen auf keine konkreten Vorgänge Bezug genommen wird. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, hat die Antragsgegnerin nicht gemacht, so dass der Vorwurf einer „manipulativ-toxischen Beziehung“ zu substanzarm ist, als dass sie als wahr oder unwahr eingestuft werden könnte. Vielmehr wird - losgelöst von tatsächlichen Vorgängen der Geschäftsbeziehung - das Leistungsangebot der Antragstellerin insgesamt einer kritischen Bewertung in Bezug auf die bei der Antragsgegnerin hervorgerufenen Effekte unterzogen, die zudem erkennbar auf dem subjektiven Empfinden der Antragsgegnerin beruhen. Es handelt sich dabei um die Wiedergabe innerer Erlebnisse, die intersubjektiv nicht vermittelbar sind, und sich daher für eine objektive Beweisführung nicht eignen. Es handelt sich auch nicht um eine bloße Schmähkritik, die die Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin hinter das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zurücktreten lassen würde. Denn es ist vor allem nicht festzustellen, dass es der Antragsgegnerin nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern zuvörderst um die Diffamierung der Antragstellerin gehen würde. Insbesondere folgt dies noch nicht aus den verwendeten Begriffen „gefährlich“, „toxisch“ und „manipulativ“. Mit den vorgenannten Bezeichnungen nimmt die Antragsgegnerin vielmehr – in kritischer Weise - gerade Bezug auf die spezifische Tätigkeit der Antragstellerin, die mit ihrem Angebot des Bewusstseinstrainings gerade ein Einwirken auf das Bewusstsein ihrer Klienten verspricht. Selbst wenn die Kritik in einer pointierten, polemischen oder überspitzten Weise erfolgt, ist sie als Mittel der Meinungsäußerung grundsätzlich hinzunehmen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich auch aus dem Zahlungsdienstleister als Adressaten der Äußerung nicht auf die Absicht einer bloßen Schmähung der Antragstellerin schließen. Vielmehr steht die kritische Bewertung der Beziehung zur Antragstellerin erkennbar im Zusammenhang mit der Begründung des an B gerichteten Rückerstattungsverlangens.

Ferner handelt es sich auch bei der im Zusammenhang mit dem Lösen aus der Beziehung zur Antragstellerin getätigten weiteren Äußerung, sie, die Antragsgegnerin, sei „nicht die Erste und Letzte die das tut“, nicht um eine Tatsachenbehauptung. Soweit die Antragstellerin meint, es sei hiermit behauptet, dass entsprechende Vorwürfe bereits in weiteren Fällen erhoben oder kommuniziert worden seien, überspannt die Antragstellerin den Aussagegehalt der Äußerung. Denn weder aus der Äußerung selbst noch aus dem Gesamtkontext der Äußerung ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin damit ein eigenes Wissen hinsichtlich konkreter weiterer Fälle oder Absichten dritter Personen kundtut. Vielmehr kommt damit für einen verständigen Äußerungsempfänger zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin nach ihrem Dafürhalten ausgehend von ihrem eigenen Erleben die generelle Kundenzufriedenheit und deren zukünftige Entwicklung negativ einschätzt.

Um eine Meinungsäußerung handelt es sich weiterhin auch bei der via E-Mail gegenüber den Mitarbeitern der Antragstellerin getätigten Äußerung, die Antragstellerin sei eine „manipulative und toxische Person“. Der Aussagegehalt ist – wie oben ausgeführt - nicht dem Beweis zugänglich. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich aber auch insoweit nicht um eine bloße Schmähkritik. Auch wenn sich die hier in Rede stehende Äußerung im Gegensatz zu der die Beziehung als „manipulativ-toxisch“ bewertenden Äußerung auf die Person der Antragstellerin selbst bezieht, ergibt sich aus dem Kontext der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und dem Adressaten der Äußerung, den Mitarbeitern der Antragstellerin, dass auch diese Äußerung letztlich auf eine Bewertung des Leistungsangebots der Antragstellerin abzielt. Denn das Angebot der Antragstellerin als Mentorin und Bewusstseinstrainerin ist gerade auf sie als Person und auf ihre Fähigkeiten im Umgang mit ihren Klienten zugeschnitten. Insbesondere ist gerade die Antragstellerin als „Trainerin“ die auf die Klienten einflussnehmende Person in der in Rede stehenden Beziehung. Eine kritische Bewertung ihrer Person im Kontext ihres Leistungsangebots lässt daher – insbesondere bei Beachtung der gebotenen engen Auslegung des Begriffs der Schmähkritik - noch nicht erkennen, dass es der Antragstellerin nicht mehr um eine sachbezogene Kritik gehen würde, sondern allein oder in erster Linie um eine Herabsetzung der Antragstellerin.

Schließlich liegt keine Tatsachenbehauptung, sondern ein nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreitendes Werturteil in der Äußerung, die Antragsgegnerin würde das Buch der Antragstellerin „verbrennen“. Eine Tatsachenbehauptung liegt darin bereits deshalb nicht, da ein für die Zukunft angekündigtes Ereignis, das noch nicht geschehen und demgemäß nicht dem Beweis zugänglich ist, keine Tatsache darstellt. Die Äußerungen ist aber auch nicht als Tatsachenbehauptung über eine gegenwärtige Absicht anzusehen (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 1223). Denn bei der Beurteilung des Aussagegehalts ist der Kontext der Äußerung in der E-Mail vom 08.12.2025 zu berücksichtigen, worin die Antraggegnerin den Mitarbeitern der Antragstellerin mitteilt, das bestellte Buch „könnte ihr behalten“. Mit der direkt folgenden Aussage, sie würde das Buch „eh verbrennen“, unterstreicht die Antragsgegnerin – nach Stornierung auch der übrigen bei der Antragstellerin gebuchten Leistungen - in zugespitzer Weise, dass sie das Buch nicht mehr gebrauchen kann. Zugleich bringt sie dadurch nochmals ihre kritische Bewertung des Leistungsangebots der Antragstellerin zum Ausdruck. Diese Wertung stellt auch für einen verständigen Äußerungsempfänger den eigentlichen Sinngehalt der Äußerung dar und nicht etwa die Mitteilung eines ernsthaften Entschlusses zu einem künftigen Verhalten. Darauf, dass die Antragsgegnerin das Buch zu diesem Zeitpunkt noch nicht inhaltlich zur Kenntnis nehmen konnte, kommt es nicht an, da es ihr erkennbar um eine kritische Auseinandersetzung mit dem Angebot der Antragstellerin insgesamt geht.

Nach alledem sind die hier in Rede stehenden Äußerungen der Antragsgegnerin von deren Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. In einer Gesamtabwägung überwiegt die Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin als auch deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb. Dabei kann hinsichtlich letzterem dahinstehen, ob überhaupt die erforderliche Unmittelbarkeit eines Eingriffs in den betrieblichen Tätigkeitsbereich der Antragstellerin gegeben ist (vgl. Grüneberg/Sprau, § 823 BGB, Rn. 139), da die Interessen- und Güterabwägung der hier konkret kollidierenden Interessensphären jedenfalls zugunsten der Antragsgegnerin ausgeht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese die in Rede stehenden Äußerungen nicht etwa anlasslos tätigte, sondern im Zusammenhang mit der Begründung der Stornierung der gebuchten Leistungen und der Unzufriedenheit der Antragsgegnerin mit der bisherigen Nichterbringung der Leistung „Reading“ stehen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der gegenüber dem Zahlungsdienstleister B getätigten Äußerungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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